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{'item': 'I416 2302849-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlI416 2302849-1 Spruch, I416 2302849-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 28.03.2023 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe.
  2. Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 28.03.2023 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe.
  3. In der Betreuungsvereinbarung vom 30.04.2024, gültig bis 30.09.2024, wurde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Bauhelfer sowie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung durch ein Arbeitsprojekt am zweiten Arbeitsmarkt unterstütze. Gesundheitliche Einschränkungen müssten bei der Stellensuche berücksichtigt werden und würde eine Vermittlung durch den Grad der Behinderung von 30 % erschwert werden. Betreuungspflichten würden keine vorliegen und müsse der neue Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
  4. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer am 30.04.2024 einem Arbeitsprojekt bei der „ XXXX “, einem sozialökonomischen Betrieb (SÖB), zu.
  5. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer am 30.04.2024 einem Arbeitsprojekt bei der „ römisch 40 “, einem sozialökonomischen Betrieb (SÖB), zu.
  6. Am 01.07.2024 wurde die belangte Behörde von einer Mitarbeiterin von „ XXXX “ darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer den Starttermin versäumt habe, wobei mit ihm als neuer Starttermin der 02.07.2024 vereinbart wurde.
  7. Am 01.07.2024 wurde die belangte Behörde von einer Mitarbeiterin von „ römisch 40 “ darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer den Starttermin versäumt habe, wobei mit ihm als neuer Starttermin der 02.07.2024 vereinbart wurde.
  8. Am 02.07.2024 wurde der belangten Behörde seitens des SÖB mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer pünktlich zum Arbeitstraining erschienen sei, er jedoch vorab eine Vertragsunterzeichnung gefordert habe. Er sei verbal sehr massiv aufgetreten und habe nicht kooperiert, woraufhin er von der zuständigen Mitarbeiterin verabschiedet worden sei.
  9. Einer postalisch versendeten Einladung der belangten Behörde zu einem persönlichen Gespräch am 15.07.2024 sowie der Aufforderung zur Stellungnahme nach einer Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kam der Beschwerdeführer jeweils nicht nach, wobei die an ihn adressierten RSa-Briefe hinterlegt und letztlich vom Beschwerdeführer nicht behoben wurden.
  10. Mit Bescheid vom 01.08.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab dem 02.07.2024 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sie am 02.07.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass er den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme bei „ XXXX “ vereitelt habe. Da er die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 30.07.2024 nicht wahrgenommen habe, werde gemäß der Aktenlage entschieden und die Ausschlussfrist für den angeführten Zeitraum verhängt.
  11. Mit Bescheid vom 01.08.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab dem 02.07.2024 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sie am 02.07.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass er den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme bei „ römisch 40 “ vereitelt habe. Da er die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 30.07.2024 nicht wahrgenommen habe, werde gemäß der Aktenlage entschieden und die Ausschlussfrist für den angeführten Zeitraum verhängt.
  12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertretung vom 20.08.2024 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer beim SÖB für ein Arbeitstraining beworben habe und am 22.05.2024 an einem Vorstellungsgespräch teilgenommen habe. Zum Antritt des Arbeitstrainings habe der Beschwerdeführer in vorbildlicher Weise das Formular „Vereinbarung – Arbeitstraining“ vorgelegt, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass dieses dem SÖB nicht bekannt sei und daher weder ausgefüllt noch unterzeichnet werde. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer geweigert, ein Schreiben von „ XXXX “ zu unterzeichnen. Er habe jedoch Anspruch darauf, dass der SÖB das offizielle Formular des AMS verwende, zumal in diesem Formular auch dargelegt werde, welche Verpflichtungen die Vertragspartner einzuhalten haben. Eine Vereitelung könne dem Beschwerdeführer daher keinesfalls vorgeworfen werden.
  13. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertretung vom 20.08.2024 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer beim SÖB für ein Arbeitstraining beworben habe und am 22.05.2024 an einem Vorstellungsgespräch teilgenommen habe. Zum Antritt des Arbeitstrainings habe der Beschwerdeführer in vorbildlicher Weise das Formular „Vereinbarung – Arbeitstraining“ vorgelegt, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass dieses dem SÖB nicht bekannt sei und daher weder ausgefüllt noch unterzeichnet werde. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer geweigert, ein Schreiben von „ römisch 40 “ zu unterzeichnen. Er habe jedoch Anspruch darauf, dass der SÖB das offizielle Formular des AMS verwende, zumal in diesem Formular auch dargelegt werde, welche Verpflichtungen die Vertragspartner einzuhalten haben. Eine Vereitelung könne dem Beschwerdeführer daher keinesfalls vorgeworfen werden.
  14. Am 19.09.2024 wurde eine Niederschrift über die Vernehmung der zuständigen Mitarbeiterin bei XXXX seitens der belangten Behörde aufgenommen, wobei diese unter anderem erklärte, dass ihr der Beschwerdeführer in einem Gespräch am 02.07.2024 das Dokument „Vereinbarung Arbeitstraining“ vorgelegt und ihre Unterschrift gefordert habe. Nachdem sie ihm die Vorgehensweise bei XXXX samt der notwendigen Anforderung eines Begehrensantrags geschildert habe, habe der Beschwerdeführer nicht eingelenkt und auf seinem Standpunkt beharrt, wonach sie zuvor einen Vertrag unterzeichnen müsse. Er sei nicht unhöflich, jedoch äußerst fordernd aufgetreten und habe sich nicht einsichtig gezeigt. Nachdem der Beschwerdeführer die Wiedereingliederungsmaßnahme ohne den unterschriebenen Vertrag nicht starten habe wollen, habe sie ihn verabschieden müssen. Er habe keine Bereitschaft signalisiert, beim Arbeitstraining teilzunehmen.
  15. Am 19.09.2024 wurde eine Niederschrift über die Vernehmung der zuständigen Mitarbeiterin bei römisch 40 seitens der belangten Behörde aufgenommen, wobei diese unter anderem erklärte, dass ihr der Beschwerdeführer in einem Gespräch am 02.07.2024 das Dokument „Vereinbarung Arbeitstraining“ vorgelegt und ihre Unterschrift gefordert habe. Nachdem sie ihm die Vorgehensweise bei römisch 40 samt der notwendigen Anforderung eines Begehrensantrags geschildert habe, habe der Beschwerdeführer nicht eingelenkt und auf seinem Standpunkt beharrt, wonach sie zuvor einen Vertrag unterzeichnen müsse. Er sei nicht unhöflich, jedoch äußerst fordernd aufgetreten und habe sich nicht einsichtig gezeigt. Nachdem der Beschwerdeführer die Wiedereingliederungsmaßnahme ohne den unterschriebenen Vertrag nicht starten habe wollen, habe sie ihn verabschieden müssen. Er habe keine Bereitschaft signalisiert, beim Arbeitstraining teilzunehmen.
  16. Mit Bescheid vom 08.10.2024 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass - nach nochmaliger Rücksprache mit dem SÖB - der Beschwerdeführer seine Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe, zumal er trotz Erklärungsversuchen der Mitarbeiterin des SÖB zur Verwendung eines anderen Formulars zur Vereinbarung des Arbeitstrainings nicht einsichtig gewesen sei und auf die Verwendung eines vom Beschwerdeführer vorgezeigten Formulars strikt beharrt habe. Er habe sich auch nach dem Ende des Gesprächs nicht mehr mit dem SÖB in Verbindung gesetzt. Durch sein forderndes Auftreten habe die Mitarbeiterin das Gespräch beenden müssen, sodass der Beschwerdeführer seine Teilnahme am Arbeitstraining vereitelt und seine Nichtteilnahme in Kauf genommen habe.
  17. Mit Schreiben vom 10.10.2024 teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass sie dem Beschwerdeführer das Vertretungsverhältnis aufgekündigt habe.
  18. Am 24.10.2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  19. Am 21.11.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  20. Am 13.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugin XXXX (Zeugin M.) einvernommen wurden.
  21. Am 13.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugin römisch 40 (Zeugin M.) einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer war von 30.05.2016 bis 11.05.2018 bei der XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, woraufhin er – mit teils kurzen Unterbrechungen – ab 12.05.2018 Arbeitslosengeld und ab 06.06.2019 Notstandshilfe bezog. Der Beschwerdeführer war von 30.05.2016 bis 11.05.2018 bei der römisch 40 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, woraufhin er – mit teils kurzen Unterbrechungen – ab 12.05.2018 Arbeitslosengeld und ab 06.06.2019 Notstandshilfe bezog. Von 27.01.2020 bis 30.03.2020 war er im Rahmen eines geförderten Transitarbeitsverhältnisses bei der „ XXXX “ in der Produktion beschäftigt, in welcher Fertigungsschritte wie Kleben, Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken erbracht wurden. In diesem Zeitraum erhielt er einen Kombilohn, woraufhin er in weiterer Folge abermals Notstandshilfe bezog. Von 27.01.2020 bis 30.03.2020 war er im Rahmen eines geförderten Transitarbeitsverhältnisses bei der „ römisch 40 “ in der Produktion beschäftigt, in welcher Fertigungsschritte wie Kleben, Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken erbracht wurden. In diesem Zeitraum erhielt er einen Kombilohn, woraufhin er in weiterer Folge abermals Notstandshilfe bezog. Der Beschwerdeführer leidet an einer Medialen Gonarthrose links nach ICD-10: M170, wobei die Vermittlung am Arbeitsmarkt durch seine gesundheitliche Einschränkung erschwert wird. In der zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer am 30.04.2024 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung durch ein Arbeitsprojekt am
  23. Arbeitsmarkt unterstützt und der Beschwerdeführer telefonisch einen Termin bei „ XXXX “ zu vereinbaren und der belangten Behörden zu melden hat. Als Begründung für die beabsichtigte Vorgehensweise wurde angegeben, dass bisher sämtliche Vermittlungsbemühungen nicht erfolgreich gewesen seien und mit der Teilnahme eine noch länger dauernde Arbeitslosigkeit verhindert werden solle.In der zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer am 30.04.2024 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung durch ein Arbeitsprojekt am
  24. Arbeitsmarkt unterstützt und der Beschwerdeführer telefonisch einen Termin bei „ römisch 40 “ zu vereinbaren und der belangten Behörden zu melden hat. Als Begründung für die beabsichtigte Vorgehensweise wurde angegeben, dass bisher sämtliche Vermittlungsbemühungen nicht erfolgreich gewesen seien und mit der Teilnahme eine noch länger dauernde Arbeitslosigkeit verhindert werden solle. Der Beschwerdeführer nahm am 22.05.2024 ein Vorstellungsgespräch bei XXXX wahr und wurde er in weiterer Folge dem Arbeitstraining in der Produktion mit Start am 01.07.2024 zugewiesen. Die dem Beschwerdeführer angebotene Tätigkeit im Arbeitstraining umfasst im Produktionsbereich einfache, überwiegend sitzende Tätigkeiten wie Komplettierung, Versand, Verpackung, Sortierarbeiten, Montage.Der Beschwerdeführer nahm am 22.05.2024 ein Vorstellungsgespräch bei römisch 40 wahr und wurde er in weiterer Folge dem Arbeitstraining in der Produktion mit Start am 01.07.2024 zugewiesen. Die dem Beschwerdeführer angebotene Tätigkeit im Arbeitstraining umfasst im Produktionsbereich einfache, überwiegend sitzende Tätigkeiten wie Komplettierung, Versand, Verpackung, Sortierarbeiten, Montage. Nachdem der Beschwerdeführer am 01.07.2024 nicht wie vereinbart erschienen ist, wurde der Beginn des Arbeitstrainings auf den 02.07.2024 verschoben. Er nahm am 02.07.2024 an einem Startgespräch bei „ XXXX “ persönlich teil. Das Arbeitstraining kam jedoch in weiterer Folge nicht zustande.Nachdem der Beschwerdeführer am 01.07.2024 nicht wie vereinbart erschienen ist, wurde der Beginn des Arbeitstrainings auf den 02.07.2024 verschoben. Er nahm am 02.07.2024 an einem Startgespräch bei „ römisch 40 “ persönlich teil. Das Arbeitstraining kam jedoch in weiterer Folge nicht zustande.
  25. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensganges ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie dem vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen betreffend die zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeübte Beschäftigung sowie den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe lassen sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes entnehmen und fußen insbesondere auf einer Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger und in den Bezugsverlauf der belangten Behörde, wobei der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nichts Entgegenstehendes erwähnte (OZ 7). Dass er im Rahmen des Transitarbeitsverhältnisses in der Produktionsstätte von „ XXXX “ beschäftigt gewesen war, ergab sich aus einer Zusammenschau der entsprechenden Angabe des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Senat am 13.03.2025 (S. 11 des Protokolls in OZ 7), der Einvernahme der Zeugin M. vom 19.09.2024 sowie dem im Verwaltungsakt einliegenden Kurzbericht im Rahmen des Kurses „Basic 2023; arbeit plus – Soziale Unternehmen XXXX “ vom 05.02.2024.Dass er im Rahmen des Transitarbeitsverhältnisses in der Produktionsstätte von „ römisch 40 “ beschäftigt gewesen war, ergab sich aus einer Zusammenschau der entsprechenden Angabe des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Senat am 13.03.2025 (S. 11 des Protokolls in OZ 7), der Einvernahme der Zeugin M. vom 19.09.2024 sowie dem im Verwaltungsakt einliegenden Kurzbericht im Rahmen des Kurses „Basic 2023; arbeit plus – Soziale Unternehmen römisch 40 “ vom 05.02.
  26. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützt sich auf dem im Akt einliegenden ausführlichen ärztlichen Gesamtgutachten gemäß § 8 AlVG der Pensionsversicherungsanstalt durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.12.
  27. Dem Gutachten vom 15.12.2022 ist die festgestellte Diagnose (ICD-10: M170) zu entnehmen, wobei sich das ärztliche Gesamtgutachten schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei darstellt. Zudem legte der Beschwerdeführer keinerlei substantiierte ärztliche Gegendarstellungen vor.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützt sich auf dem im Akt einliegenden ausführlichen ärztlichen Gesamtgutachten gemäß Paragraph 8, AlVG der Pensionsversicherungsanstalt durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.12.
  28. Dem Gutachten vom 15.12.2022 ist die festgestellte Diagnose (ICD-10: M170) zu entnehmen, wobei sich das ärztliche Gesamtgutachten schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei darstellt. Zudem legte der Beschwerdeführer keinerlei substantiierte ärztliche Gegendarstellungen vor. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung ist Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im gesamten Verfahren ebenso nicht bestritten. Unstrittig erschien der Beschwerdeführer am 22.05.2024 zu einem Vorstellungsgespräch bei „ XXXX “, bei welchem der Start des Arbeitstrainings mit 01.07.2024 vereinbart wurde, sowie zu einem Startgespräch am 02.07.2024, wobei das Arbeitstraining in weiterer Folge nicht zustande kam. Dass der Beschwerdeführer am 01.07.2024 nicht erschienen ist und der Beginn des Arbeitstrainings auf den nächsten Tag verschoben wurde, lässt sich zuletzt den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung entnehmen (S. 4 des Protokolls in OZ 7).Unstrittig erschien der Beschwerdeführer am 22.05.2024 zu einem Vorstellungsgespräch bei „ römisch 40 “, bei welchem der Start des Arbeitstrainings mit 01.07.2024 vereinbart wurde, sowie zu einem Startgespräch am 02.07.2024, wobei das Arbeitstraining in weiterer Folge nicht zustande kam. Dass der Beschwerdeführer am 01.07.2024 nicht erschienen ist und der Beginn des Arbeitstrainings auf den nächsten Tag verschoben wurde, lässt sich zuletzt den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung entnehmen (S. 4 des Protokolls in OZ 7). Die Feststellung betreffend die Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer im Zuge des Arbeitstrainings zu verrichten gehabt hätte, lassen sich der behördlichen Einvernahme der Zeugin M. vom 19.09.2024 sowie deren gerichtlichen Einvernahme vom 13.03.2025 (S. 10 des Protokolls in OZ 7) entnehmen und ergeben sich überdies aus dem Zuweisungsschreiben der belangten Behörde vom 30.04.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1 Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. (…)
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (…)so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (…) Allgemeine Bestimmungen §
  6. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  7. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik, die - wenngleich nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen dienen; sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern (vgl. VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024).Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik, die - wenngleich nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen dienen; sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern vergleiche VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024). Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es nicht im freien Belieben des AMS steht, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist nämlich vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. VwGH 09.05.2022, Ra 2020/08/0185; 19.07.2022, Ra 2021/08/0024; jeweils mwN). Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt somit voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/08/0280, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es nicht im freien Belieben des AMS steht, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist nämlich vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint vergleiche VwGH 09.05.2022, Ra 2020/08/0185; 19.07.2022, Ra 2021/08/0024; jeweils mwN). Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt somit voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/08/0280, mwN). Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potenziellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann, was ein Vermittlungsdefizit darstellt, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig macht (VwGH 02.05.2012, 2011/08/0389; 07.09.2011, 2010/08/0245; 06.07.2011, 2011/08/0013 und 2009/08/0114). Die Zuweisung zu einer Maßnahme bedarf also des Nachweises, dass der Arbeitslose ohne diese Maßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Es ist also nicht darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit einer derartigen Wiedereingliederungsmaßnahme für das Arbeitsmarktservice verbundenen Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen die in dieser Maßnahme zu vermittelnden Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen (vgl. VwGH 06.05.1997, 95/08/033; 05.09.1995, 94/08/0246; 21.12.1993, 93/08/0215; vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  8. Lfg 2024) § 9 AlVG Rz 214, 2019).Die Zuweisung zu einer Maßnahme bedarf also des Nachweises, dass der Arbeitslose ohne diese Maßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Es ist also nicht darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit einer derartigen Wiedereingliederungsmaßnahme für das Arbeitsmarktservice verbundenen Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen die in dieser Maßnahme zu vermittelnden Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen vergleiche VwGH 06.05.1997, 95/08/033; 05.09.1995, 94/08/0246; 21.12.1993, 93/08/0215; vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  9. Lfg 2024) Paragraph 9, AlVG Rz 214, 2019). Ob die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausreichen oder nicht, und es deshalb einer Schulungsmaßnahme bedarf, ist auch dann amtswegig festzustellen, wenn der Arbeitslose die Frage der Notwendigkeit der Schulungsmaßnahme im Verwaltungsverfahren nicht von sich releviert (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  10. Lfg 2024) § 9 AlVG Rz 219 mit Verweis auf VwGH 19.12.2000, 5233/19/2001).Ob die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausreichen oder nicht, und es deshalb einer Schulungsmaßnahme bedarf, ist auch dann amtswegig festzustellen, wenn der Arbeitslose die Frage der Notwendigkeit der Schulungsmaßnahme im Verwaltungsverfahren nicht von sich releviert vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  11. Lfg 2024) Paragraph 9, AlVG Rz 219 mit Verweis auf VwGH 19.12.2000, 5233/19/2001). Aus § 9 Abs. 8 AlVG ergibt sich zwar, dass – bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen – eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. VwGH 09.05.2022, Ra 2020/08/0185, mwN). Bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist in der Entscheidung somit darzulegen, dass im Sinn dieser Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu der Maßnahme gegeben waren (vgl. VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024). Aus Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ergibt sich zwar, dass – bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen – eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen vergleiche VwGH 09.05.2022, Ra 2020/08/0185, mwN). Bei Verhängung einer Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ist in der Entscheidung somit darzulegen, dass im Sinn dieser Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu der Maßnahme gegeben waren vergleiche VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024). Im vorliegenden Fall ist angesichts der damals beinahe sechsjährigen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt davon auszugehen, dass eine (ausführlichere) Begründung der verfahrensgegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme vor der Zuweisung gemäß § 9 Abs. 8 AlVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall ist angesichts der damals beinahe sechsjährigen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt davon auszugehen, dass eine (ausführlichere) Begründung der verfahrensgegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme vor der Zuweisung gemäß Paragraph 9, Absatz 8, AlVG entfallen konnte. In weiterer Folge ist jedoch festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid auf die Notwendigkeit oder Nützlichkeit der Maßnahme nicht Bezug geworden wurde und im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung lediglich auf die mehrjährige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers sowie seine gesundheitlichen Einschränkungen eingegangen wurde. Darüberhinausgehende Ausführungen zu den Gründen, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, hat die belangte Behörde hingegen unterlassen. Die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme wurde nach Ansicht des erkennenden Senats letztlich nicht ausreichend nachgeholt. Insbesondere gilt es zu beachten, ob nach Beendigung der Maßnahme relevante Vermittlungshindernisse weiter bestehen (vgl VwGH 30.04.2002, 2002/08/0042): Der Nachweis, dass der Beschwerdeführer nach der Wiedereingliederungsmaßnahme in der Lage gewesen wäre, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen, liegt jedoch nicht vor. Vielmehr hätte von drei Vermittlungshindernissen (Anmerkung: mehrjährige Arbeitslosigkeit, erreichtes
  12. Lebensjahr, fehlende berufliche Qualifikation) nur eines beseitigt werden können, während die beiden übrigen der tatsächlichen Wiedereingliederung weiterhin entgegengestanden wären. Bei Zuweisung zu dieser Wiedereingliederungsmaßnahme entfiel die Sanktion gem § 10 AlVG (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  13. Lfg 2024) § 9 AlVG Rz 219).Insbesondere gilt es zu beachten, ob nach Beendigung der Maßnahme relevante Vermittlungshindernisse weiter bestehen vergleiche VwGH 30.04.2002, 2002/08/0042): Der Nachweis, dass der Beschwerdeführer nach der Wiedereingliederungsmaßnahme in der Lage gewesen wäre, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen, liegt jedoch nicht vor. Vielmehr hätte von drei Vermittlungshindernissen (Anmerkung: mehrjährige Arbeitslosigkeit, erreichtes
  14. Lebensjahr, fehlende berufliche Qualifikation) nur eines beseitigt werden können, während die beiden übrigen der tatsächlichen Wiedereingliederung weiterhin entgegengestanden wären. Bei Zuweisung zu dieser Wiedereingliederungsmaßnahme entfiel die Sanktion gem Paragraph 10, AlVG vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  15. Lfg 2024) Paragraph 9, AlVG Rz 219). Im gegenständlichen Fall ist ebenso festzuhalten, dass die Vermittlungshindernisse des Beschwerdeführers vordergründig seine mehrjährige Arbeitslosigkeit und seinen Gesundheitszustand betroffen haben. Der Beschwerdeführer wurde gegenwärtig einer Wiedereingliederungsmaßnahme bei „ XXXX “ zugewiesen, wo er letztlich im Rahmen der Produktionsstätte Tätigkeiten wie das Zusammenfalten von Verpackungen und einfache Komplettierungsarbeiten durchzuführen gehabt hätte. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch bereits im Jahr 2020 in einem Transitarbeitsverhältnis bei „ XXXX “ beschäftigt war und schon damals drei Monate in der Produktion gearbeitet hat, konnte ein Fehlen von entsprechenden Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Zudem trat er auch nach dem Ende des Transitarbeitsplatzes im Jahr 2020 bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung an, sodass sich nach Ansicht des erkennenden Senats ein Arbeitstraining in der Produktionsstätte von „ XXXX “ zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zweifellos als nicht Erfolg versprechend darstellt.Im gegenständlichen Fall ist ebenso festzuhalten, dass die Vermittlungshindernisse des Beschwerdeführers vordergründig seine mehrjährige Arbeitslosigkeit und seinen Gesundheitszustand betroffen haben. Der Beschwerdeführer wurde gegenwärtig einer Wiedereingliederungsmaßnahme bei „ römisch 40 “ zugewiesen, wo er letztlich im Rahmen der Produktionsstätte Tätigkeiten wie das Zusammenfalten von Verpackungen und einfache Komplettierungsarbeiten durchzuführen gehabt hätte. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch bereits im Jahr 2020 in einem Transitarbeitsverhältnis bei „ römisch 40 “ beschäftigt war und schon damals drei Monate in der Produktion gearbeitet hat, konnte ein Fehlen von entsprechenden Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Zudem trat er auch nach dem Ende des Transitarbeitsplatzes im Jahr 2020 bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung an, sodass sich nach Ansicht des erkennenden Senats ein Arbeitstraining in der Produktionsstätte von „ römisch 40 “ zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zweifellos als nicht Erfolg versprechend darstellt. Mangels Notwendigkeit bzw. Nützlichkeit der Maßnahme ist deren Zuweisung somit unzulässig. Daraus folgt, dass der Ausschluss vom Bezug der Geldleistung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG nicht rechtmäßig war.Mangels Notwendigkeit bzw. Nützlichkeit der Maßnahme ist deren Zuweisung somit unzulässig. Daraus folgt, dass der Ausschluss vom Bezug der Geldleistung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG nicht rechtmäßig war. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2302849.1.00

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