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{'item': 'L525 2290553-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlL525 2290553-1 Spruch, L525 2290553-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Türkei, vertreten durch Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/3.2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2024, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Türkei, vertreten durch Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/3.2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2024, Zl. römisch 40 , betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Asylgesetz, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 14.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels zum Zweck "Student" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
  2. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 14.04.2022 wurde der Antrag vom 14.02.2022 abgewiesen, weil der Beschwerdeführer die besonderen Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltstitel "Student" nicht erfülle.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.09.2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und §§ 15, 228 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,-, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.09.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und Paragraphen 15, 228, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,-, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.
  5. Am 08.08.2023 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen schriftlichen (Haupt-)Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG sowie einen Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG. Im Schriftsatz wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als 10 Jahren im Inland aufhalte und dass davon drei Jahre seines Aufenthalts in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung jedenfalls rechtmäßig gewesen seien. Im Zuge des Vorstudienlehrganges habe er auch das Modul 2 der Integrationsvereinbarung absolviert. Er stelle zudem den Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG, da er sowohl in Österreich als auch in seiner Heimat unbescholten sei, in einer ortsüblichen Wohnung in Wien lebe, sein Lebensunterhalt gesichert sei, keine Aufenthalts- oder Einreiseverbote gegen ihn bestehen und er über Deutschkenntnisse auch C1-Niveau verfüge.
  6. Am 08.08.2023 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen schriftlichen (Haupt-)Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 56, AsylG sowie einen Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG. Im Schriftsatz wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als 10 Jahren im Inland aufhalte und dass davon drei Jahre seines Aufenthalts in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung jedenfalls rechtmäßig gewesen seien. Im Zuge des Vorstudienlehrganges habe er auch das Modul 2 der Integrationsvereinbarung absolviert. Er stelle zudem den Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz eins, oder Absatz 2, AsylG, da er sowohl in Österreich als auch in seiner Heimat unbescholten sei, in einer ortsüblichen Wohnung in Wien lebe, sein Lebensunterhalt gesichert sei, keine Aufenthalts- oder Einreiseverbote gegen ihn bestehen und er über Deutschkenntnisse auch C1-Niveau verfüge.
  7. Am 12.10.2023 wurde der Antrag vom Beschwerdeführer persönlich beim BFA eingebracht.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 14.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 23.01.2019 bis 23.03.2020 und 15.02.2022 bis dato einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und mit diesen Arbeitsverhältnissen jeweils den "
  9. Spiegelschnitt" nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht habe. Aufgrund seiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer auch zum Aufenthalt berechtigt und könne ihm daher kein zusätzliches Aufenthaltsrecht erteilt werden.
  10. Mit Bescheid des BFA vom 14.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 23.01.2019 bis 23.03.2020 und 15.02.2022 bis dato einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und mit diesen Arbeitsverhältnissen jeweils den "
  11. Spiegelschnitt" nach Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erreicht habe. Aufgrund seiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer auch zum Aufenthalt berechtigt und könne ihm daher kein zusätzliches Aufenthaltsrecht erteilt werden.
  12. Mit Bescheid des BFA vom 14.03.2024 wurde der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde abermals damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit Rechte nach dem ARB erworben habe und zum Aufenthalt berechtigt sei. Aus diesem Grund könne ihm kein zusätzliches Aufenthaltsrecht erteilt werden.
  13. Mit Bescheid des BFA vom 14.03.2024 wurde der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde abermals damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit Rechte nach dem ARB erworben habe und zum Aufenthalt berechtigt sei. Aus diesem Grund könne ihm kein zusätzliches Aufenthaltsrecht erteilt werden.
  14. Mit Information des BFA vom 14.03.2024 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  15. Mit Information des BFA vom 14.03.2024 wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  16. Gegen den Bescheid des BFA "vom 14.3.2024, GZ: XXXX " erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.04.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass ein Antrag nur dann nach § 58 Abs. 9 AsylG als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder dem NAG verfüge. Die Aufenthaltsrechte nach dem Assoziationsabkommen können jedoch nicht mit den Rechten nach dem NAG oder AsylG gleichgesetzt werden. Außerdem sei zu hinterfragen, ob die derzeitige Beschäftigung ordnungsgemäß iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 war und ist. So sei die letzte Aufenthaltsbewilligung bis zum 16.02.2022 gültig gewesen und der Beschäftigungszeitraum ab dem 17.02.2022 nach Meinung des Beschwerdevertreters nicht ordnungsgemäß iSd ARB 1/80.
  17. Gegen den Bescheid des BFA "vom 14.3.2024, GZ: römisch 40 " erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.04.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass ein Antrag nur dann nach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder dem NAG verfüge. Die Aufenthaltsrechte nach dem Assoziationsabkommen können jedoch nicht mit den Rechten nach dem NAG oder AsylG gleichgesetzt werden. Außerdem sei zu hinterfragen, ob die derzeitige Beschäftigung ordnungsgemäß iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 war und ist. So sei die letzte Aufenthaltsbewilligung bis zum 16.02.2022 gültig gewesen und der Beschäftigungszeitraum ab dem 17.02.2022 nach Meinung des Beschwerdevertreters nicht ordnungsgemäß iSd ARB 1/
  18. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 19.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister.
  19. Mit Mitteilung vom 24.04.2024 reichte das BFA dem BVwG eine Abmeldebestätigung aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger betreffend den Beschwerdeführer nach. Als Ende der Beschäftigung wurde dabei der 16.04.2024 und als Abmeldegrund "Einvernehmliche Lösung" ausgewiesen.
  20. Am 25.04.2024 wurde dem BVwG eine Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen – darunter Lichtbilder seines Reisepasses sowie ein Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers – nachgereicht.
  21. Mit Schreiben vom 29.07.2024 gab der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei.
  22. Am 08.08.2024 langte die Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein.
  23. Am 23.09.2024 leitete das BFA ein an die Behörde gerichtetes E-Mail des Beschwerdeführers an das BVwG weiter. Darin bekräftigte der Beschwerdeführer noch einmal, dass in seinem Fall das Ankara-Abkommen (Assoziationsabkommen) nicht zum Tragen komme, da er nur einen Tag mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis gearbeitet habe. Nunmehr könne er keine neue Arbeitsstelle mehr finden und erhalte auch keine Arbeitslosenunterstützung.
  24. Am 14.01.2025 leitete das OÖ. Landesverwaltungsgericht zwei E-Mail-Eingaben an das BVwG weiter, in denen der Beschwerdeführer unter anderem um "Vorverlegung des Gerichtstermins" ersuchte.
  25. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.01.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L530 abgenommen und der Gerichtsabteilung L525 neu zugewiesen.
  26. Am 31.01.2025 wurde dem BVwG ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Volksanwaltschaft weitergeleitet.
  27. Mit E-Mail-Eingabe vom 13.02.2024 ersuchte der Beschwerdeführer abermals um "Vorverlegung des Gerichtstermins".
  28. Am 13.03.2025 richtete das BVwG eine den Beschwerdeführer betreffende Anfrage an das Arbeitsmarktservice, deren Ergebnis noch am selben Tag einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und seit dem 22.04.2010 im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Vom 14.05.2010 bis zum 16.02.2022 verfügte er durchgehend über den Aufenthaltstitel "Student". Am 14.02.2022 stellte er einen Verlängerungsantrag, der mit Bescheid der MA 35 vom 14.04.2022 abgewiesen wurde. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.09.2022 gemäß §§ 15, 228 Abs. 1 StGB und §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,-, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gefälschte inländische öffentliche Urkunden, und zwar ein Sammelzeugnis und eine Inskriptionsbestätigung der XXXX , bei der MA 35 vorgelegt hat, um so die Erfüllung der Voraussetzungen für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Österreich als Student zu beweisen. Damit habe er zu bewirken versucht, dass gutgläubig sein Aufenthaltsrecht in Österreich in einer inländischen öffentlichen Urkunde – seiner Aufenthaltsbewilligung – beurkundet werde.Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.09.2022 gemäß Paragraphen 15, 228, Absatz eins, StGB und Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,-, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gefälschte inländische öffentliche Urkunden, und zwar ein Sammelzeugnis und eine Inskriptionsbestätigung der römisch 40 , bei der MA 35 vorgelegt hat, um so die Erfüllung der Voraussetzungen für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Österreich als Student zu beweisen. Damit habe er zu bewirken versucht, dass gutgläubig sein Aufenthaltsrecht in Österreich in einer inländischen öffentlichen Urkunde – seiner Aufenthaltsbewilligung – beurkundet werde. Er war in Österreich von 17.07.2018 bis 31.10.2018 geringfügig beschäftigter Angestellter bei der XXXX , von 23.01.2019 bis 23.03.2020 Angestellter bei der XXXX , von 14.09.2020 bis 17.12.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX und von 15.02.2022 bis 16.04.2024 Angestellter bei der XXXX . Von 26.05.2020 bis 04.09.2020 bezog er Arbeitslosengeld und von 29.09.2020 bis 05.11.2020, 06.11.2020 bis 30.11.2020, 18.12.2020 bis 18.04.2021, 05.05.2021 bis 17.08.21, 31.08.2021 bis 26.09.2021 und 28.12.2021 bis 14.02.2022 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Er war in Österreich von 17.07.2018 bis 31.10.2018 geringfügig beschäftigter Angestellter bei der römisch 40 , von 23.01.2019 bis 23.03.2020 Angestellter bei der römisch 40 , von 14.09.2020 bis 17.12.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der römisch 40 und von 15.02.2022 bis 16.04.2024 Angestellter bei der römisch 40 . Von 26.05.2020 bis 04.09.2020 bezog er Arbeitslosengeld und von 29.09.2020 bis 05.11.2020, 06.11.2020 bis 30.11.2020, 18.12.2020 bis 18.04.2021, 05.05.2021 bis 17.08.21, 31.08.2021 bis 26.09.2021 und 28.12.2021 bis 14.02.2022 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS, ausgestellt für die berufliche Tätigkeit als Büroangestellter für die Zeit vom 16.01.2019 bis 15.01.2020 und vom 16.01.2020 bis 15.01.2021 sowie für die berufliche Tätigkeit als Verkaufsberater für die Zeit vom 15.02.2022 bis 14.02.2023 und vom 15.02.2023 bis 14.02.
  30. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt zum gegenständlichen Verfahren. Dass der Beschwerdeführer vom 14.05.2010 bis zum 16.02.2022 durchgehend über den Aufenthaltstitel "Student" verfügte und sein Verlängerungsantrag vom 14.02.2022 abgewiesen wurde, geht aus dem im Akt befindlichen Bescheid der MA 35 vom 14.04.2022 hervor (vgl. AS 58ff).Dass der Beschwerdeführer vom 14.05.2010 bis zum 16.02.2022 durchgehend über den Aufenthaltstitel "Student" verfügte und sein Verlängerungsantrag vom 14.02.2022 abgewiesen wurde, geht aus dem im Akt befindlichen Bescheid der MA 35 vom 14.04.2022 hervor vergleiche AS 58ff). Die Feststellungen zu seiner erstmaligen Wohnsitzmeldung in Österreich, zu seinen Erwerbstätigkeiten, zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung und zu seinem bisherigen Bezug von Sozialleistungen ergeben sich aus den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Auszügen aus den amtlichen Datenbanken (vgl. OZ 2) respektive dem Ergebnis des hg. Auskunftsersuchens (vgl. OZ 14) sowie der im Akt einliegenden Ausfertigung des Strafurteils (vgl. AS 54ff) und den Beschäftigungsbewilligungen des AMS vom 03.02.2022 und 14.02.2023 (vgl. AS 42f).Die Feststellungen zu seiner erstmaligen Wohnsitzmeldung in Österreich, zu seinen Erwerbstätigkeiten, zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung und zu seinem bisherigen Bezug von Sozialleistungen ergeben sich aus den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Auszügen aus den amtlichen Datenbanken vergleiche OZ 2) respektive dem Ergebnis des hg. Auskunftsersuchens vergleiche OZ 14) sowie der im Akt einliegenden Ausfertigung des Strafurteils vergleiche AS 54ff) und den Beschäftigungsbewilligungen des AMS vom 03.02.2022 und 14.02.2023 vergleiche AS 42f).
  31. Rechtliche Beurteilung: 3.
  32. Behebung des angefochtenen Bescheids: Vorweg ist festzuhalten, dass das BFA hinsichtlich der Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG bzw. § 55 AsylG am 14.03.2024 zwei getrennte – jeweils zurückweisende – Bescheide mit identer Geschäftszahl und Begründung erlassen hat. Mit Schriftsatz seiner rechtlichen Vertretung vom 12.04.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen "den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2024, GZ: XXXX " Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Vorweg ist festzuhalten, dass das BFA hinsichtlich der Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG bzw. Paragraph 55, AsylG am 14.03.2024 zwei getrennte – jeweils zurückweisende – Bescheide mit identer Geschäftszahl und Begründung erlassen hat. Mit Schriftsatz seiner rechtlichen Vertretung vom 12.04.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen "den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2024, GZ: römisch 40 " Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Aus der geforderten Rechtsmittelerklärung muss klar und eindeutig hervorgehen, welche Entscheidung der Behörde mit dem Rechtsmittel bekämpft wird. Signifikante Bestandteile der Bezeichnung sind dabei – neben der ohnehin in § 9 Abs. 1 Z 2 VwGVG explizit geforderten Angabe der den Bescheid erlassenden Behörde – die Rechtssache sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bescheides. Entscheidend ist, dass der Gegenstand des Verfahrens – wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd §§ 6 f. ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden – zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung zu erkennen ist. Dementsprechend ist das Erfordernis der Rechtsmittelerklärung nicht „streng formal“ auszulegen; in diesem Zusammenhang hat die Behörde auch geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen, durch die der bekämpfte Bescheid – ungeachtet einer allenfalls mangelhaften Bezeichnung – festgestellt werden kann (vgl. mwN Leeb, in Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 15.02.2017, rdb.at] § 9 VwGVG, Rz 15). Aus der geforderten Rechtsmittelerklärung muss klar und eindeutig hervorgehen, welche Entscheidung der Behörde mit dem Rechtsmittel bekämpft wird. Signifikante Bestandteile der Bezeichnung sind dabei – neben der ohnehin in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG explizit geforderten Angabe der den Bescheid erlassenden Behörde – die Rechtssache sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bescheides. Entscheidend ist, dass der Gegenstand des Verfahrens – wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd Paragraphen 6, f. ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden – zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung zu erkennen ist. Dementsprechend ist das Erfordernis der Rechtsmittelerklärung nicht „streng formal“ auszulegen; in diesem Zusammenhang hat die Behörde auch geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen, durch die der bekämpfte Bescheid – ungeachtet einer allenfalls mangelhaften Bezeichnung – festgestellt werden kann vergleiche mwN Leeb, in Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 15.02.2017, rdb.at] Paragraph 9, VwGVG, Rz 15). Aus der Beschwerde ergibt sich eindeutig, dass lediglich der Bescheid des BFA vom 14.03.2024 betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz 2005 angefochten werden soll, da im Schriftsatz ausschließlich dieser Antrag thematisiert wurde (AS 78ff: "Den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat die belangte Behörde mit der Begründung abgewiesen, dass der BF über Rechte nach dem NAG oder AsylG verfüge"; "Daher war die Annahme der belangten Behörde, der BF erfülle den Unzulässigkeitstatbestand, nicht richtig und hätte sie den Antrag nach dem § 55 AsylG bewilligen müssen") und auch nur die Abänderung bzw. Behebung eines Bescheides (Singular) beantragt wurde.Aus der Beschwerde ergibt sich eindeutig, dass lediglich der Bescheid des BFA vom 14.03.2024 betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 angefochten werden soll, da im Schriftsatz ausschließlich dieser Antrag thematisiert wurde (AS 78ff: "Den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG hat die belangte Behörde mit der Begründung abgewiesen, dass der BF über Rechte nach dem NAG oder AsylG verfüge"; "Daher war die Annahme der belangten Behörde, der BF erfülle den Unzulässigkeitstatbestand, nicht richtig und hätte sie den Antrag nach dem Paragraph 55, AsylG bewilligen müssen") und auch nur die Abänderung bzw. Behebung eines Bescheides (Singular) beantragt wurde. Hat die Behörde einen Antrag als unzulässig zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301). Zu prüfen ist daher nur, ob der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt wurde. Die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten und einen diesbezüglichen Abspruch des Bundesverwaltungsgerichtes mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/12/0073 mwN). Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens daher die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu Recht erfolgt ist. Im vorliegenden Fall wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG zurück, weil das Bundesamt davon ausging, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 auch zum Aufenthalt berechtigt sei und ihm daher kein zusätzliches Aufenthaltsrecht erteilt werden könne. Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens daher die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Asylgesetz zu Recht erfolgt ist. Im vorliegenden Fall wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zurück, weil das Bundesamt davon ausging, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 auch zum Aufenthalt berechtigt sei und ihm daher kein zusätzliches Aufenthaltsrecht erteilt werden könne. Dagegen wurde in der Beschwerde eingewendet, dass der Beschwerdeführer – zumindest laut belangter Behörde – nach dem ARB 1/80 und nicht nach dem AsylG oder NAG aufenthaltsberechtigt sei. Diese Aufenthaltsrechte können nicht gleichgesetzt werden und hätte die belangte Behörde mangels Erfüllung des Unzulässigkeitstatbestandes den Antrag nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Nach den Erläuterungen zur RV 1803 BlgNR, XXIV. GP, S 49, wird in § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Aber auch ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß § 64 NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR, römisch 24 . GP, S 49, wird in Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Aber auch ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß Paragraph 64, NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen somit Personen, die ohnehin aufenthaltsberechtigt sind, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen fallen. Wenn der Beschwerdeführer ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht hätte, würde er, zur Vermeidung von Umgehungshandlungen, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen fallen und wären damit die Voraussetzung des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG erfüllt gewesen. Es ist daher zu klären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich – so wie von der belangten Behörde angenommen – über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügt.Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen somit Personen, die ohnehin aufenthaltsberechtigt sind, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen fallen. Wenn der Beschwerdeführer ein unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht hätte, würde er, zur Vermeidung von Umgehungshandlungen, nicht in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen fallen und wären damit die Voraussetzung des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erfüllt gewesen. Es ist daher zu klären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich – so wie von der belangten Behörde angenommen – über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügt. Die belangte Behörde bejahte diese Frage mit dem Verweis auf die bisherige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in den Zeiträumen 23.01.2019-23.03.2020 und 15.02.2022-dato. Mit diesen beiden Arbeitsverhältnissen habe er jeweils den
  33. Spiegelstrich nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht. Die Beschwerde hält dem wiederum entgegen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Tatbestandsmerkmal des Art. 6 ARB 1/80, nämlich die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung, nicht erfüllt sei. So sei seine letzte Aufenthaltsbewilligung bis zum 16.02.2022 gültig gewesen und habe der Beschwerdeführer am 15.02.2022 zu arbeiten begonnen, weshalb der Beschäftigungszeitraum ab dem 17.02.2022 nicht mehr ordnungsgemäß iSd ARB 1/80 gewesen sei. Die belangte Behörde bejahte diese Frage mit dem Verweis auf die bisherige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in den Zeiträumen 23.01.2019-23.03.2020 und 15.02.2022-dato. Mit diesen beiden Arbeitsverhältnissen habe er jeweils den
  34. Spiegelstrich nach Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erreicht. Die Beschwerde hält dem wiederum entgegen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Tatbestandsmerkmal des Artikel 6, ARB 1/80, nämlich die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung, nicht erfüllt sei. So sei seine letzte Aufenthaltsbewilligung bis zum 16.02.2022 gültig gewesen und habe der Beschwerdeführer am 15.02.2022 zu arbeiten begonnen, weshalb der Beschäftigungszeitraum ab dem 17.02.2022 nicht mehr ordnungsgemäß iSd ARB 1/80 gewesen sei. ARB 1/80 lautet auszugsweise: "Abschnitt 1 Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer Art. 6

(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem MitgliedstaatArtikel 6,
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat – nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; – nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; – nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis." Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 24.01.2008 in der Rechtssache Payir, C-294/06, ausgesprochen hat, enthält Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 drei Voraussetzungen: Die erste dieser Voraussetzungen betrifft die Eigenschaft als Arbeitnehmer; die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Als dritte Voraussetzung verlangt er eine ordnungsgemäße Beschäftigung. Wenn ein türkischer Staatsangehöriger die in Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, kann er nach Ablauf des ersten Arbeitsjahres eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verlangen (vgl. EuGH 24.1.2008, Payir u.a., C-294/06, Rn. 39). Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 24.01.2008 in der Rechtssache Payir, C-294/06, ausgesprochen hat, enthält Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 drei Voraussetzungen: Die erste dieser Voraussetzungen betrifft die Eigenschaft als Arbeitnehmer; die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Als dritte Voraussetzung verlangt er eine ordnungsgemäße Beschäftigung. Wenn ein türkischer Staatsangehöriger die in Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, kann er nach Ablauf des ersten Arbeitsjahres eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verlangen vergleiche EuGH 24.1.2008, Payir u.a., C-294/06, Rn. 39). Nur solche türkischen Arbeitnehmer können sich auf ein auf Art. 6 ARB 1/80 gegründetes Aufenthaltsrecht berufen, die während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Dies setzt nach der Rechtsprechung des EuGH "eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus". Während der in Art. 6 ARB 1/80 genannten Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen als auch sein Aufenthalt im Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden haben. Erst wenn dann der betreffende türkische Arbeitnehmer im Anschluss an einen derartigen Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt verbleibt, kann er sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung dieser ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt auf Art. 6 ARB 1/80 berufen. Diese Voraussetzungen erfüllen Fremde, die eine - wenn auch allenfalls in Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht (vgl. so schon VwGH 1.6.2001, 2001/19/0035; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa weiters VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0117; 9.7.2021, Ra 2021/22/0120; 18.7.2022, Ra 2022/18/0154; 25.10.2023, Ra 2021/21/0257; 20.6.2023, Ra 2023/19/0104).Nur solche türkischen Arbeitnehmer können sich auf ein auf Artikel 6, ARB 1/80 gegründetes Aufenthaltsrecht berufen, die während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Dies setzt nach der Rechtsprechung des EuGH "eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus". Während der in Artikel 6, ARB 1/80 genannten Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen als auch sein Aufenthalt im Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden haben. Erst wenn dann der betreffende türkische Arbeitnehmer im Anschluss an einen derartigen Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt verbleibt, kann er sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung dieser ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt auf Artikel 6, ARB 1/80 berufen. Diese Voraussetzungen erfüllen Fremde, die eine - wenn auch allenfalls in Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht vergleiche so schon VwGH 1.6.2001, 2001/19/0035; vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa weiters VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0117; 9.7.2021, Ra 2021/22/0120; 18.7.2022, Ra 2022/18/0154; 25.10.2023, Ra 2021/21/0257; 20.6.2023, Ra 2023/19/0104). Die belangte Behörde bejahte zwar implizit das Bestehen einer mehr als einjährigen Beschäftigungsdauer bei der XXXX , setzte sich jedoch nicht mit der Frage auseinander, ob die Erwerbstätigkeit ordnungsgemäß ("gesichert und nicht nur vorläufig") iSd ARB 1/80 war. Zum aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid lediglich festgehalten, dass dieser bis zum 16.02.2022 über einen Aufenthaltstitel Student verfügt habe. Auch wenn der Beschwerdeführer von 15.02.2022 bis 14.02.2024 über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS verfügte, führte das BFA nicht aus, ob sein Aufenthalt und damit auch seine Beschäftigung in diesem Zeitraum ordnungsgemäß war, sondern begnügte sich mit dem lapidaren Hinweis, dass er von "23.01.2019-23.03.2020 und 15.02.2022-dato einer Erwerbstätigkeit" nachgegangen sei und deshalb "den
  1. Spiegelschnitt nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80" erreicht habe. Die belangte Behörde bejahte zwar implizit das Bestehen einer mehr als einjährigen Beschäftigungsdauer bei der römisch 40 , setzte sich jedoch nicht mit der Frage auseinander, ob die Erwerbstätigkeit ordnungsgemäß ("gesichert und nicht nur vorläufig") iSd ARB 1/80 war. Zum aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid lediglich festgehalten, dass dieser bis zum 16.02.2022 über einen Aufenthaltstitel Student verfügt habe. Auch wenn der Beschwerdeführer von 15.02.2022 bis 14.02.2024 über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS verfügte, führte das BFA nicht aus, ob sein Aufenthalt und damit auch seine Beschäftigung in diesem Zeitraum ordnungsgemäß war, sondern begnügte sich mit dem lapidaren Hinweis, dass er von "23.01.2019-23.03.2020 und 15.02.2022-dato einer Erwerbstätigkeit" nachgegangen sei und deshalb "den
  2. Spiegelschnitt nach Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80" erreicht habe. Auch wenn dem Beschwerdeführer mit Bescheid des AMS Wien vom 14.02.2023 eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgestellt worden ist, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass die Erteilung eines Befreiungsscheins nach § 4c AuslBG kein Beschäftigungs- oder Aufenthaltsrecht verschafft, sondern ihr für die Anerkennung der unmittelbar aus dem ARB 1/80 gewährten Rechte nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion zukommt (vgl. etwa VwGH 29.9.2022, Ra 2020/22/0250, Rn. 14, mwN). Ein türkischer Staatsangehöriger, dem ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, obwohl er nicht die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, kann daraus kein Aufenthaltsrecht ableiten (vgl. VwGH 24.3.2022, Ro 2021/22/0002, Rn. 22, mwN). Schon aufgrund des Bescheides der MA 35 vom 14.04.2022 war aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nur bis zum 16.02.2022 über einen Aufenthaltstitel verfügte, und wurde dies auch im angefochtenen Bescheid so festgestellt. Wenn die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festhielt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner "rechtmäßigen Erwerbstätigkeit auch zum Aufenthalt berechtigt" sei, so lässt sie dabei völlig außer Acht, dass die "Ordnungsgemäßheit" trotz aktenkundiger Feststellungen (!) – vor allem aus fremdenrechtlicher Sicht – nicht gegeben war. Auch wenn dem Beschwerdeführer mit Bescheid des AMS Wien vom 14.02.2023 eine Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 c, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgestellt worden ist, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass die Erteilung eines Befreiungsscheins nach Paragraph 4 c, AuslBG kein Beschäftigungs- oder Aufenthaltsrecht verschafft, sondern ihr für die Anerkennung der unmittelbar aus dem ARB 1/80 gewährten Rechte nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion zukommt vergleiche etwa VwGH 29.9.2022, Ra 2020/22/0250, Rn. 14, mwN). Ein türkischer Staatsangehöriger, dem ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, obwohl er nicht die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, kann daraus kein Aufenthaltsrecht ableiten vergleiche VwGH 24.3.2022, Ro 2021/22/0002, Rn. 22, mwN). Schon aufgrund des Bescheides der MA 35 vom 14.04.2022 war aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nur bis zum 16.02.2022 über einen Aufenthaltstitel verfügte, und wurde dies auch im angefochtenen Bescheid so festgestellt. Wenn die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festhielt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner "rechtmäßigen Erwerbstätigkeit auch zum Aufenthalt berechtigt" sei, so lässt sie dabei völlig außer Acht, dass die "Ordnungsgemäßheit" trotz aktenkundiger Feststellungen (!) – vor allem aus fremdenrechtlicher Sicht – nicht gegeben war. In diesem Zusammenhang übersieht das erkennende Gericht auch nicht, dass der Beschwerdeführer am 14.02.2022 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels stellte und dass sich gemäß § 24 Abs. 1 NAG ein Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages – unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Ausübung einer Beschäftigung durch einen türkischen Arbeitnehmer im Rahmen einer Erlaubnis zum vorläufigen Aufenthalt, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht gilt, kann jedoch nicht als „ordnungsgemäß“ iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eingestuft werden (vgl. EuGH 7.11.2013, C-225/12, Demir, Rn. 45, 47, 48; bzw. wiederum VwGH Ra 2021/21/0257, Rn. 15, in Bezug auf ein vorläufiges Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss des Verfahrens zur Klärung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist). Die von ihm während des abschlägig entschiedenen Verfahrens über seinen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechts als Student ausgeübte Beschäftigung stellt somit keine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 dar. Jedenfalls war sein Aufenthalt – und sohin auch seine Beschäftigung – im Bundesgebiet seit der bescheidmäßigen Abweisung seines Verlängerungsantrages am 14.04.2022 nicht mehr rechtmäßig, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukäme.In diesem Zusammenhang übersieht das erkennende Gericht auch nicht, dass der Beschwerdeführer am 14.02.2022 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels stellte und dass sich gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG ein Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages – unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Ausübung einer Beschäftigung durch einen türkischen Arbeitnehmer im Rahmen einer Erlaubnis zum vorläufigen Aufenthalt, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht gilt, kann jedoch nicht als „ordnungsgemäß“ iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 eingestuft werden vergleiche EuGH 7.11.2013, C-225/12, Demir, Rn. 45, 47, 48; bzw. wiederum VwGH Ra 2021/21/0257, Rn. 15, in Bezug auf ein vorläufiges Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss des Verfahrens zur Klärung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist). Die von ihm während des abschlägig entschiedenen Verfahrens über seinen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechts als Student ausgeübte Beschäftigung stellt somit keine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 dar. Jedenfalls war sein Aufenthalt – und sohin auch seine Beschäftigung – im Bundesgebiet seit der bescheidmäßigen Abweisung seines Verlängerungsantrages am 14.04.2022 nicht mehr rechtmäßig, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukäme. Im angefochtenen Bescheid wurde weiters angeführt, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit vom 23.01.2019 bis 23.03.2020 den
  3. Spiegelstrich nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht habe. Dabei unterließ es das BFA jedoch zu prüfen, ob er die Beschäftigung bei der XXXX GmbH überhaupt legal ausübte, obwohl sein (damaliger) Aufenthaltstitel für sich genommen noch nicht dazu ermächtigt hätte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. So ging aus dem Akteninhalt nicht hervor, ob der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum über eine Beschäftigungsbewilligung verfügte. Das erkennende Gericht stellte daher eine Anfrage an das AMS, welches die entsprechenden Beschäftigungsbewilligungen für die Zeit vom 16.01.2019 bis 15.01.2020 und vom 16.01.2020 bis 15.01.2021 übermittelte (vgl. OZ 14). Ungeachtet dessen war festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Tätigkeit bei der XXXX GmbH mehrere Beschäftigungsverhältnisse mit nicht einmal einjähriger Beschäftigungsdauer einging bzw. zwischen 26.05.2020 und 14.02.2022 Arbeitslosengeld sowie Notstands- bzw. Überbrückungshilfe bezog, weshalb er die nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates geschützte Position ohnehin wieder verloren hat. So soll Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 nur die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gewährleisten und entfaltet folglich nur dann Rechtswirkungen, soweit der türkische Arbeitnehmer die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis zur Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber über die ursprüngliche Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung von einem Jahr hinaus beantragt. Dem Fremden ist es aufgrund der Systematik der schrittweisen Integration in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates nicht möglich, vor Ablauf des im Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich leg. cit. vorgesehenen Zeitraumes von drei Jahren den Arbeitgeber zu wechseln, zumal ansonsten die Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten den Vorrang, den ihnen der zweite Spiegelstrich für diesen Fall gegenüber einem türkischen Arbeitnehmer einräumt, verlören (EuGH 05.10.1994, Eroglu, C-355/93). Der Fremde kann sich somit für die Aufnahme einer Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber und damit den Neubeginn der in Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates normierten Frist nicht auf Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates berufen (zu alledem ausführlich VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0100 mwN). Da der Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH nur ein Jahr und zwei Monate lang durchgehend beschäftigt war und auch noch kein uneingeschränktes Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung gemäß dem dritten Spiegelstrich erworben hat, konnte und kann er keine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates ableiten (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0100; 21.03.2017, Ra 2016/22/0098).Im angefochtenen Bescheid wurde weiters angeführt, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit vom 23.01.2019 bis 23.03.2020 den
  4. Spiegelstrich nach Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erreicht habe. Dabei unterließ es das BFA jedoch zu prüfen, ob er die Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH überhaupt legal ausübte, obwohl sein (damaliger) Aufenthaltstitel für sich genommen noch nicht dazu ermächtigt hätte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. So ging aus dem Akteninhalt nicht hervor, ob der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum über eine Beschäftigungsbewilligung verfügte. Das erkennende Gericht stellte daher eine Anfrage an das AMS, welches die entsprechenden Beschäftigungsbewilligungen für die Zeit vom 16.01.2019 bis 15.01.2020 und vom 16.01.2020 bis 15.01.2021 übermittelte vergleiche OZ 14). Ungeachtet dessen war festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Tätigkeit bei der römisch 40 GmbH mehrere Beschäftigungsverhältnisse mit nicht einmal einjähriger Beschäftigungsdauer einging bzw. zwischen 26.05.2020 und 14.02.2022 Arbeitslosengeld sowie Notstands- bzw. Überbrückungshilfe bezog, weshalb er die nach Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates geschützte Position ohnehin wieder verloren hat. So soll Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 nur die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gewährleisten und entfaltet folglich nur dann Rechtswirkungen, soweit der türkische Arbeitnehmer die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis zur Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber über die ursprüngliche Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung von einem Jahr hinaus beantragt. Dem Fremden ist es aufgrund der Systematik der schrittweisen Integration in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates nach Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates nicht möglich, vor Ablauf des im Artikel 6, Absatz eins, zweiter Spiegelstrich leg. cit. vorgesehenen Zeitraumes von drei Jahren den Arbeitgeber zu wechseln, zumal ansonsten die Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten den Vorrang, den ihnen der zweite Spiegelstrich für diesen Fall gegenüber einem türkischen Arbeitnehmer einräumt, verlören (EuGH 05.10.1994, Eroglu, C-355/93). Der Fremde kann sich somit für die Aufnahme einer Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber und damit den Neubeginn der in Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates normierten Frist nicht auf Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates berufen (zu alledem ausführlich VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0100 mwN). Da der Beschwerdeführer bei der römisch 40 GmbH nur ein Jahr und zwei Monate lang durchgehend beschäftigt war und auch noch kein uneingeschränktes Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung gemäß dem dritten Spiegelstrich erworben hat, konnte und kann er keine Rechte aus Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates ableiten (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0100; 21.03.2017, Ra 2016/22/0098). Für das erkennende Gericht ist es somit überhaupt nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt zu der Einschätzung kommt, dass der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht gemäß Artikel 6 ARB 1/80 verfügt. Insbesondere finden sich im angefochtenen Bescheid keine konkreten Feststellungen zur "Ordnungsgemäßheit" seiner bisherigen Beschäftigung. Ansonsten befindet sich im Verfahrensakt in diesem Zusammenhang auch nur ein Aktenvermerkt vom 14.09.2023, laut dem der Vertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass dieser unter den Anwendungsbereich des ARB 1/80 falle und dass die derzeitige Erwerbstätigkeit daher erlaubt sei, eine konkrete eigene Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Anwendbarkeit des ARB 1/80 durch die belangte Behörde ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Überhaupt hält das erkennende Gericht fest, dass eine rechtliche Auseinandersetzung mit den Rechtswirkungen des ARB dem angefochtenen Bescheid kaum zu entnehmen ist und die belangte Behörde aus Sicht des erkennenden Gerichtes ihre eigenen Feststellungen nur unzureichend verwertete bzw. beachtete. Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist grundsätzlich „ersatzlos“ zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen (vgl. zu alldem Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at] Rz 39 mit Judikaturnachweisen).Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist grundsätzlich „ersatzlos“ zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen vergleiche zu alldem Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at] Rz 39 mit Judikaturnachweisen). Wie bereits ausgeführt war eine inhaltliche Entscheidung über den gestellten Antrag nach § 55 AsylG dem BVwG verwehrt, da eine solche Prüfung den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, der nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages gemäß § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG umfasst, überschreiten würde. Da diese Zurückweisung durch die belangte Behörde nicht rechtmäßig war, kommt gegenständlich nur die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Betracht.Wie bereits ausgeführt war eine inhaltliche Entscheidung über den gestellten Antrag nach Paragraph 55, AsylG dem BVwG verwehrt, da eine solche Prüfung den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, der nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG umfasst, überschreiten würde. Da diese Zurückweisung durch die belangte Behörde nicht rechtmäßig war, kommt gegenständlich nur die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Betracht. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ist nun unerledigt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG ist nun unerledigt. 3.
  5. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L525.2290553.1.00

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