RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlW161 2295113-1 Spruch, W161 2295113-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 19.04.2022 einen schriftlichen Antrag bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran) auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
- Ihrem Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 18.01.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 19.04.2022 einen schriftlichen Antrag bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran) auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Ihrem Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 18.01.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden. Im Befragungsformular führte die BF dann aus, dass die Ehe mit der Bezugsperson am XXXX geschlossen worden sei. Es habe ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson im Herkunftsland oder einem Drittstaat existiert. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin, es werde täglich mittels „Whatsapp“ aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden. Im Befragungsformular führte die BF dann aus, dass die Ehe mit der Bezugsperson am römisch 40 geschlossen worden sei. Es habe ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson im Herkunftsland oder einem Drittstaat existiert. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin, es werde täglich mittels „Whatsapp“ aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden. Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere folgende Dokumente vorgelegt: - „Beschluss der I. Kammer des Scharia-Gerichts in XXXX “ zu „Basis-Nr. XXXX Beschluss Nr. XXXX “ vom XXXX (verkündet) – die BF habe am XXXX eine Klage betreffend die „Bestätigung einer Eheschließung und Vaterschaftsanerkennung“ eingebracht, und werde die außergerichtlich erfolgte Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson bestätigt, wobei als Datum der Eheschließung der XXXX (in XXXX ) „angesetzt“ werde;- „Beschluss der römisch eins. Kammer des Scharia-Gerichts in römisch 40 “ zu „Basis-Nr. römisch 40 Beschluss Nr. römisch 40 “ vom römisch 40 (verkündet) – die BF habe am römisch 40 eine Klage betreffend die „Bestätigung einer Eheschließung und Vaterschaftsanerkennung“ eingebracht, und werde die außergerichtlich erfolgte Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson bestätigt, wobei als Datum der Eheschließung der römisch 40 (in römisch 40 ) „angesetzt“ werde; - Heiratsurkunde vom XXXX , die als „Datum des Ehevertrages“ den XXXX , als zuständige Behörde ein Scharia-Gericht, als „Dokuments-Nr.“ XXXX sowie als Datum der Urkunde den XXXX ausweist – die Heirat sei am XXXX unter der Nummer XXXX eingetragen worden;- Heiratsurkunde vom römisch 40 , die als „Datum des Ehevertrages“ den römisch 40 , als zuständige Behörde ein Scharia-Gericht, als „Dokuments-Nr.“ römisch 40 sowie als Datum der Urkunde den römisch 40 ausweist – die Heirat sei am römisch 40 unter der Nummer römisch 40 eingetragen worden; - Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister betreffend die BF vom XXXX mit dem Vermerk „Verheiratet“;- Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister betreffend die BF vom römisch 40 mit dem Vermerk „Verheiratet“; - Auszug aus dem syrischen Familienstandsregister vom XXXX , der den Familienstand der BF und der Bezugsperson als „Verheiratet“ ausweist;- Auszug aus dem syrischen Familienstandsregister vom römisch 40 , der den Familienstand der BF und der Bezugsperson als „Verheiratet“ ausweist; - zwei Fotos, die die BF und die Bezugsperson am Tag der Eheschließung darstellen würden.
- In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 20.02.2024 führte das BFA aus, dass betreffend BF die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die BF keine Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei. Es liege eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft bzw. Aufenthaltsadoption vor – ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehe nicht oder nicht mehr (§ 34 Abs. 6 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 30 NAG). Die behauptete Ehe widerspreche zudem dem ordre public.
- In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 20.02.2024 führte das BFA aus, dass betreffend BF die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die BF keine Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Es liege eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft bzw. Aufenthaltsadoption vor – ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehe nicht oder nicht mehr (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 30, NAG). Die behauptete Ehe widerspreche zudem dem ordre public. In der diesbezüglichen Stellungnahme führte das BFA weiter aus, dass die von der Bezugsperson bereits im Asylverfahren vorgebrachte Eheschließung vom XXXX nicht glaubhaft gewesen und dies in einem diesbezüglichen Aktenvermerk festgehalten worden wäre. Laut der von der Bezugsperson im Asylverfahren vorgelegten „syrischen Klagsschrift“ sei die Klage am XXXX eingebracht und die Ehe am XXXX bestätigt worden. Das von der Bezugsperson genannte Datum der traditionellen Eheschließung XXXX sei in der gesamten Klagsschrift nicht verzeichnet gewesen. Die Ehe sei laut einem Auszug aus dem Eheregister am XXXX registriert worden. Die Registrierungen hätten zeitlich rund um die erfolgreiche Einreise der Bezugsperson nach Österreich (Asylantragstellung 11.08.2021) stattgefunden. Zusätzlich habe die Bezugsperson auch auf mehrmalige Anfrage keine Fotos von der Hochzeit und einem gemeinsamen Familienleben vorlegen können. Da die Bezugsperson seit 2011 über ein Mobiltelefon mit einer integrierten Kamera verfüge, sei unglaubwürdig, dass sie keine gemeinsamen Fotos von der Eheschließung angefertigt habe. Zudem sei eine falsch übersetzte Klagsschrift vorgelegt worden – die Bezugsperson habe diesbezüglich angegeben, dass der XXXX im Beschluss angegeben worden sei, das Gericht jedoch die Ehe beschlossen habe, ohne zu wissen, wann die Ehe geschlossen worden sei; das Datum sei bis zum Beschluss nicht erwähnt worden. Die Bezugsperson sei laut eigenen Angaben am XXXX aus Syrien ausgereist. Die Klage hingegen sei mit XXXX datiert – es könne somit als erwiesen angenommen werden, dass im Herkunftsland kein Eheleben stattgefunden habe und die vorgebrachte Ehe nachträglich arrangiert worden sei. In der diesbezüglichen Stellungnahme führte das BFA weiter aus, dass die von der Bezugsperson bereits im Asylverfahren vorgebrachte Eheschließung vom römisch 40 nicht glaubhaft gewesen und dies in einem diesbezüglichen Aktenvermerk festgehalten worden wäre. Laut der von der Bezugsperson im Asylverfahren vorgelegten „syrischen Klagsschrift“ sei die Klage am römisch 40 eingebracht und die Ehe am römisch 40 bestätigt worden. Das von der Bezugsperson genannte Datum der traditionellen Eheschließung römisch 40 sei in der gesamten Klagsschrift nicht verzeichnet gewesen. Die Ehe sei laut einem Auszug aus dem Eheregister am römisch 40 registriert worden. Die Registrierungen hätten zeitlich rund um die erfolgreiche Einreise der Bezugsperson nach Österreich (Asylantragstellung 11.08.2021) stattgefunden. Zusätzlich habe die Bezugsperson auch auf mehrmalige Anfrage keine Fotos von der Hochzeit und einem gemeinsamen Familienleben vorlegen können. Da die Bezugsperson seit 2011 über ein Mobiltelefon mit einer integrierten Kamera verfüge, sei unglaubwürdig, dass sie keine gemeinsamen Fotos von der Eheschließung angefertigt habe. Zudem sei eine falsch übersetzte Klagsschrift vorgelegt worden – die Bezugsperson habe diesbezüglich angegeben, dass der römisch 40 im Beschluss angegeben worden sei, das Gericht jedoch die Ehe beschlossen habe, ohne zu wissen, wann die Ehe geschlossen worden sei; das Datum sei bis zum Beschluss nicht erwähnt worden. Die Bezugsperson sei laut eigenen Angaben am römisch 40 aus Syrien ausgereist. Die Klage hingegen sei mit römisch 40 datiert – es könne somit als erwiesen angenommen werden, dass im Herkunftsland kein Eheleben stattgefunden habe und die vorgebrachte Ehe nachträglich arrangiert worden sei. Es wurde eingewandt, dass die BF im gegenständlichen Verfahren Fotos zum Nachweis der vorgebrachten Eheschließung vorgelegt habe, obwohl die Bezugsperson im Asylverfahren am 17.11.2021 angegeben habe, dass keine Fotos von der Hochzeit angefertigt worden seien. Es werde an der Echtheit der Bilder gezweifelt, da die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 17.11.2021 mehrmals versichert habe, dass keine Bilder von der Hochzeit aufgenommen worden seien. Als Beweismittel für ein Eheleben seien die vorgelegten Fotos gänzlich ungeeignet – die Bezugsperson habe mit ihrem am 25.03.2022 erhaltenen Konventionsreisepass jederzeit ins benachbarte Ausland reisen können. Fälschungen seien zudem ebenfalls nicht auszuschließen. Ein Bild mit ungenau erkennbaren Personen belege kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Im gegenständlichen Verfahren seien auch Übersetzungen vorgelegt worden, und sei bei der Klagsschrift nachweislich das „bei Gericht eingebrachte Datum“ falsch übersetzt worden. Aufgrund der Angaben der Bezugsperson sei die Klagsschrift durch einen beim Bundesministerium für Inneres zugelassenen Dolmetscher zusätzlich übersetzt worden. Dieser Übersetzung nach sei eine Klage am XXXX eingereicht worden. Die Ehe habe somit nicht bereits im Herkunftsland bestanden und sei nachweislich nachträglich arrangiert worden, es habe kein Eheleben stattgefunden. Aufgrund dieser Umstände werde – selbst bei Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, die das Besehen einer Ehe nachweisen sollen – nicht davon ausgegangen, dass die Ehe tatsächlich geschlossen worden sei. Es wurde eingewandt, dass die BF im gegenständlichen Verfahren Fotos zum Nachweis der vorgebrachten Eheschließung vorgelegt habe, obwohl die Bezugsperson im Asylverfahren am 17.11.2021 angegeben habe, dass keine Fotos von der Hochzeit angefertigt worden seien. Es werde an der Echtheit der Bilder gezweifelt, da die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 17.11.2021 mehrmals versichert habe, dass keine Bilder von der Hochzeit aufgenommen worden seien. Als Beweismittel für ein Eheleben seien die vorgelegten Fotos gänzlich ungeeignet – die Bezugsperson habe mit ihrem am 25.03.2022 erhaltenen Konventionsreisepass jederzeit ins benachbarte Ausland reisen können. Fälschungen seien zudem ebenfalls nicht auszuschließen. Ein Bild mit ungenau erkennbaren Personen belege kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Im gegenständlichen Verfahren seien auch Übersetzungen vorgelegt worden, und sei bei der Klagsschrift nachweislich das „bei Gericht eingebrachte Datum“ falsch übersetzt worden. Aufgrund der Angaben der Bezugsperson sei die Klagsschrift durch einen beim Bundesministerium für Inneres zugelassenen Dolmetscher zusätzlich übersetzt worden. Dieser Übersetzung nach sei eine Klage am römisch 40 eingereicht worden. Die Ehe habe somit nicht bereits im Herkunftsland bestanden und sei nachweislich nachträglich arrangiert worden, es habe kein Eheleben stattgefunden. Aufgrund dieser Umstände werde – selbst bei Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, die das Besehen einer Ehe nachweisen sollen – nicht davon ausgegangen, dass die Ehe tatsächlich geschlossen worden sei. Abschließend wurde ausgeführt, dass eine sorgfältig durchgeführte Interessensabwägung zum Ergebnis geführt habe, dass die Führung des Familienlebens in Österreich nicht mit dringender Notwendigkeit gegeben sei. Das behauptete Familienleben habe im Herkunftsstaat nicht stattgefunden; die Ehe sei nach Einreise der Bezugsperson geschlossen worden und handle es sich dabei – wenn überhaupt – um eine nachträglich arrangierte Ehe in Abwesenheit. Es werde nicht verkannt, dass die Bezugsperson das Bedürfnis habe, eine nachträglich arrangierte Ehe in Österreich weiterführen zu können. Dabei dürfe nicht verkannt werden, dass es sich bei der vorgebrachten Ehefrau in Syrien auch um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte und ein Eheleben de facto nicht stattgefunden habe.
- Mit Schreiben vom 22.02.2024 wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und bekanntgegeben, dass das BFA mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei sowie gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt.
- Am 06.03.2024 brachte die BF eine Stellungnahme bei der ÖB Teheran ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in der Stellungnahme angemerkt worden sei, dass das Hochzeitsdatum XXXX nicht in den Dokumenten der Eheschließung angeführt werde. In den im Zuge der Antragstellung vorgelegten Dokumenten werde der XXXX sowohl im Beschluss des Scharia-Gerichts als auch in der Heiratsurkunde als Datum der traditionellen Eheschließung angeführt. Es sei unklar, wie die Behörde zu dieser Einschätzung komme – der XXXX sei sowohl im arabischen Originaldokument als auch in der deutschen Übersetzung angeführt. Es sei der Behörde hingegen zuzustimmen, dass es sich bei dem Satz „Die klägerische Seite hat Ihren Klageantrag gegen den Beklagten am XXXX dem Gericht eingereicht.“ um einen Übersetzungsfehler handle. Das richtige und in der arabischen Urkunde vermerkte Datum sei der XXXX . Daraus sei allerdings nicht zu schließen, dass es sich um eine nachträglich arrangierte Ehe handle – die Ehe sei lediglich nachträglich eingetragen worden. Die Ehe sei zudem nach den geltenden syrischen Rechtsvorschriften geschlossen worden und sei deshalb anzuerkennen. Die am XXXX erfolgte traditionelle Eheschließung sei schließlich nach vorhergehender Bewilligung durch das Scharia-Gericht bei den syrischen Behörden registriert und standesamtlich eingetragen worden. Die nachträgliche Bewilligung einer Eheschließung und Eintragung in das syrische Register sei rückwirkend möglich. Die Ehe erlange durch diese Eintragung Gültigkeit bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung. Nach der Rechtsprechung sei bei der individuellen Beurteilung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht auf die bisherige Dauer der Ehe abzustellen.Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in der Stellungnahme angemerkt worden sei, dass das Hochzeitsdatum römisch 40 nicht in den Dokumenten der Eheschließung angeführt werde. In den im Zuge der Antragstellung vorgelegten Dokumenten werde der römisch 40 sowohl im Beschluss des Scharia-Gerichts als auch in der Heiratsurkunde als Datum der traditionellen Eheschließung angeführt. Es sei unklar, wie die Behörde zu dieser Einschätzung komme – der römisch 40 sei sowohl im arabischen Originaldokument als auch in der deutschen Übersetzung angeführt. Es sei der Behörde hingegen zuzustimmen, dass es sich bei dem Satz „Die klägerische Seite hat Ihren Klageantrag gegen den Beklagten am römisch 40 dem Gericht eingereicht.“ um einen Übersetzungsfehler handle. Das richtige und in der arabischen Urkunde vermerkte Datum sei der römisch 40 . Daraus sei allerdings nicht zu schließen, dass es sich um eine nachträglich arrangierte Ehe handle – die Ehe sei lediglich nachträglich eingetragen worden. Die Ehe sei zudem nach den geltenden syrischen Rechtsvorschriften geschlossen worden und sei deshalb anzuerkennen. Die am römisch 40 erfolgte traditionelle Eheschließung sei schließlich nach vorhergehender Bewilligung durch das Scharia-Gericht bei den syrischen Behörden registriert und standesamtlich eingetragen worden. Die nachträgliche Bewilligung einer Eheschließung und Eintragung in das syrische Register sei rückwirkend möglich. Die Ehe erlange durch diese Eintragung Gültigkeit bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung. Nach der Rechtsprechung sei bei der individuellen Beurteilung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht auf die bisherige Dauer der Ehe abzustellen. Die Bezugsperson habe im Asylverfahren durchgehend und von Anfang an angegeben, verheiratet zu sein. Sie habe auch den Namen und das Geburtsdatum der BF richtig angegeben. Zum Vorhalt, wonach die Bezugsperson keine Hochzeitsfotos habe vorlegen können, obwohl diese seit 2011 ein Mobiltelefon mit einer integrierten Kamera besitze, wurde ausgeführt, dass der Bezugsperson auf der Flucht in Griechenland das Handy abgenommen worden sei, wodurch sie alle Fotos aus der Zeit vor ihrer Flucht verloren habe. Es sei auch gänzlich unverständlich, wie die Behörde zur Einschätzung komme, bei der BF könnte es sich um ein Opfer von Menschenhandel handeln – es werde darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen strafrechtlich relevanten Vorwurf handle, der in keiner Weise begründet oder näher ausgeführt worden sei. Es sei auch nicht näher ausgeführt worden, weshalb die Ehe der BF gegen den ordre-public-Grundsatz verstoßen würde. Die Anführungen „Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter bzw. Telefonehen“ würden auf die BF nicht zutreffen und sei auch nicht begründet worden, inwiefern ein Zusammenhang bestehen sollte.
- Nach Übermittlung der von der BF abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Damaskus am 07.03.2024 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Im vorliegenden Fall sei nicht entscheidend, ob eine außergerichtlich geschlossene Ehe in Syrien gültig sei, da nicht nachgewiesen worden sei, dass eine außergerichtliche Eheschließung überhaupt stattgefunden habe. Die vorgelegten Unterlagen seien alle erst nach Einreise der Bezugsperson ausgestellt worden und würden keinesfalls eine Ehe bestätigen, die bereits vor den Ausstelldaten der vorgelegten Unterlagen im Herkunftsstaat bestanden hätte. Aufgrund der nachträglichen Einbringung einer Klage durch die BF sei das Eheschließungsdatum mit XXXX festgelegt worden und handle es sich somit keinesfalls um eine Bestätigung des Datums der vorgebrachten Eheschließung am XXXX . Der Richter habe lediglich beschlossen, dass ein Eheschließungsdatum durch vier Personen angegeben worden sei. Es sei unverständlich, warum im Falle einer Eheschließung die Ehedokumente erst über ein Jahr nach der Eheschließung, teilweise rückdatiert sowie falsch übersetzt, erstellt worden wären. Zusätzlich sei anzumerken, dass das Ausstellungsdatum der Eheklage mit dem XXXX registriert worden, am Tagesstempel jedoch der XXXX zu lesen sei – ein Umstand, der die Möglichkeit aufwerfe, dass es sich um ein echtes Dokument mit einem unwahren Inhalt handle. Im vorliegenden Fall sei nicht entscheidend, ob eine außergerichtlich geschlossene Ehe in Syrien gültig sei, da nicht nachgewiesen worden sei, dass eine außergerichtliche Eheschließung überhaupt stattgefunden habe. Die vorgelegten Unterlagen seien alle erst nach Einreise der Bezugsperson ausgestellt worden und würden keinesfalls eine Ehe bestätigen, die bereits vor den Ausstelldaten der vorgelegten Unterlagen im Herkunftsstaat bestanden hätte. Aufgrund der nachträglichen Einbringung einer Klage durch die BF sei das Eheschließungsdatum mit römisch 40 festgelegt worden und handle es sich somit keinesfalls um eine Bestätigung des Datums der vorgebrachten Eheschließung am römisch 40 . Der Richter habe lediglich beschlossen, dass ein Eheschließungsdatum durch vier Personen angegeben worden sei. Es sei unverständlich, warum im Falle einer Eheschließung die Ehedokumente erst über ein Jahr nach der Eheschließung, teilweise rückdatiert sowie falsch übersetzt, erstellt worden wären. Zusätzlich sei anzumerken, dass das Ausstellungsdatum der Eheklage mit dem römisch 40 registriert worden, am Tagesstempel jedoch der römisch 40 zu lesen sei – ein Umstand, der die Möglichkeit aufwerfe, dass es sich um ein echtes Dokument mit einem unwahren Inhalt handle. Die Bezugsperson habe zudem in ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Zuge ihres Asylverfahrens angegeben, dass keine Fotos von der Hochzeit angefertigt worden seien und sei somit unerheblich, ob die Bezugsperson ihr Handy verloren habe oder nicht. Es sei nicht dem Verlust des Mobiltelefons geschuldet, dass keine Fotos von der Eheschließung zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA am 17.11.2021 existiert hätten. Zudem liege gegenständlich eine Stellvertreter-Ehe vor, da die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Registrierung der vorgebrachten Ehe bereits in Österreich aufhältig gewesen sei. Zusätzlich könne eine Zwangsehe in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden.
- Mit Bescheid vom 20.03.2024 verweigerte die ÖB Teheran die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG
- Mit Bescheid vom 20.03.2024 verweigerte die ÖB Teheran die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
- Das BFA habe mitgeteilt, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei – näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA vom 20.02.
- Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Das BFA habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass die BF durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis habe stellen können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Das BFA habe mitgeteilt, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei – näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA vom 20.02.
- Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wäre. Das BFA habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass die BF durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis habe stellen können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 15.04.2024 eingebrachte Beschwerde, in der Fotos vorgelegt werden, die die BF gemeinsam mit der Bezugsperson darstellen sollen sowie nochmals der „Beschluss der I. Kammer des Scharia-Gerichts in XXXX “, wobei dieser Version zu entnehmen ist, dass eine Klage wegen „Bestätigung einer Eheschließung“ (ohne „und Vaterschaftsanerkennung“) eingebracht worden sei und als Datum der Einreichung der Klage der XXXX ausgewiesen ist. Diesbezüglich wird vorgebracht, dass das falsch übersetzte Datum in der Übersetzung nun korrigiert worden sei – im Originaldokument sei das richtige Datum vermerkt gewesen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 15.04.2024 eingebrachte Beschwerde, in der Fotos vorgelegt werden, die die BF gemeinsam mit der Bezugsperson darstellen sollen sowie nochmals der „Beschluss der römisch eins. Kammer des Scharia-Gerichts in römisch 40 “, wobei dieser Version zu entnehmen ist, dass eine Klage wegen „Bestätigung einer Eheschließung“ (ohne „und Vaterschaftsanerkennung“) eingebracht worden sei und als Datum der Einreichung der Klage der römisch 40 ausgewiesen ist. Diesbezüglich wird vorgebracht, dass das falsch übersetzte Datum in der Übersetzung nun korrigiert worden sei – im Originaldokument sei das richtige Datum vermerkt gewesen. Darüber hinaus wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Behörde in keiner Weise auf die Argumente der Stellungnahme eingegangen sei, sodass nochmals auf diese verwiesen werde und die Argumente vollinhaltlich aufrecht bleiben würden. Die ÖB Teheran verweise zwar auf eine neuerliche Prüfung des BFA, es sei jedoch die Stellungnahme des BFA vom 20.02.2024 übermittelt worden. Eine neuerliche Stellungnahme des BFA sei nicht weitergeleitet worden. Eine neuerliche Stellungnahme, in welcher sich die entscheidende Behörde mit den Argumenten der BF auseinandergesetzt habe, sei nicht vorhanden. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verholten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.07.2024, eingelangt am 22.07.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF stellte am 19.04.2022 schriftlich sowie am 04.09.2023 persönlich bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
- Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Syrien genannt; er sei der Ehemann der BF.Die BF stellte am 19.04.2022 schriftlich sowie am 04.09.2023 persönlich bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien genannt; er sei der Ehemann der BF. XXXX stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, und wurde ihm der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 18.01.2022, Zl. XXXX , zuerkannt. römisch 40 stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, und wurde ihm der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 18.01.2022, Zl. römisch 40 , zuerkannt. Nach Antragstellung der BF wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der BF aufrechterhalten. Eine rechtswirksame Eheschließung zwischen der BF und XXXX am XXXX kann ebenso wenig festgestellt werden, wie ein darauf aufbauendes schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich.Eine rechtswirksame Eheschließung zwischen der BF und römisch 40 am römisch 40 kann ebenso wenig festgestellt werden, wie ein darauf aufbauendes schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, Bezugsperson und Wahrscheinlichkeitsprognose ergeben sich eindeutig aus dem Verfahrensakt der ÖB Teheran. Dass eine gültige Eheschließung oder ein darauf aufbauendes schützenswertes Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson zwischen der BF und XXXX nicht habe festgestellt werden können, ergibt sich aus folgenden eklatanten Widersprüchen und Ungereimtheiten, die bereits der Annahme einer traditionellen Eheschließung am XXXX entgegenstehen:Dass eine gültige Eheschließung oder ein darauf aufbauendes schützenswertes Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson zwischen der BF und römisch 40 nicht habe festgestellt werden können, ergibt sich aus folgenden eklatanten Widersprüchen und Ungereimtheiten, die bereits der Annahme einer traditionellen Eheschließung am römisch 40 entgegenstehen: Die BF legte bei ihrer persönlichen Antragstellung am 04.09.2023 einen „Beschluss der I. Kammer des Scharia-Gerichts in XXXX “ vom XXXX (verkündet) vor – demnach habe die BF am XXXX eine Klage betreffend die „Bestätigung einer Eheschließung und Vaterschaftsanerkennung“ eingebracht, und werde die außergerichtlich erfolgte Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson bestätigt, wobei als Datum der Eheschließung der XXXX (in XXXX ) „angesetzt“ werde.Die BF legte bei ihrer persönlichen Antragstellung am 04.09.2023 einen „Beschluss der römisch eins. Kammer des Scharia-Gerichts in römisch 40 “ vom römisch 40 (verkündet) vor – demnach habe die BF am römisch 40 eine Klage betreffend die „Bestätigung einer Eheschließung und Vaterschaftsanerkennung“ eingebracht, und werde die außergerichtlich erfolgte Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson bestätigt, wobei als Datum der Eheschließung der römisch 40 (in römisch 40 ) „angesetzt“ werde. Nach einem Einwand in der Wahrscheinlichkeitsprognose zur Übersetzung dieses Dokuments räumte die BF ein, dass es sich bei dem Satz „Die klägerische Seite hat Ihren Klageantrag gegen den Beklagten am XXXX dem Gericht eingereicht.“ um einen Übersetzungsfehler handle. Das richtige und in der arabischen Urkunde vermerkte Datum sei der XXXX . Dementsprechend wurde bei der Beschwerdeerhebung der Beschluss in einer anderen Übersetzung vorgelegt. Nach einem Einwand in der Wahrscheinlichkeitsprognose zur Übersetzung dieses Dokuments räumte die BF ein, dass es sich bei dem Satz „Die klägerische Seite hat Ihren Klageantrag gegen den Beklagten am römisch 40 dem Gericht eingereicht.“ um einen Übersetzungsfehler handle. Das richtige und in der arabischen Urkunde vermerkte Datum sei der römisch 40 . Dementsprechend wurde bei der Beschwerdeerhebung der Beschluss in einer anderen Übersetzung vorgelegt. Die in der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 20.02.2024 geäußerten Bedenken zu den von der BF vorgelegten Unterlagen, die dem Nachweis einer am XXXX erfolgten traditionellen Eheschließung dienen sollen, können mit diesem Vorbringen (wonach lediglich ein Übersetzungsfehler vorliegen würde) jedoch nicht ausgeräumt werden. Bei genauer Betrachtung der beiden Übersetzungen des Beschlusses ergibt sich, dass nicht nur das Einreichungsdatum „korrigiert“ wurde, sondern auch der Gegenstand der Klage – von vormals „Bestätigung einer Eheschließung und Vaterschaftsanerkennung“ (bei Antragstellung) auf „Bestätigung einer Eheschließung“ (bei Beschwerdeerhebung). Aufgrund einer somit weiterhin vorliegenden Divergenz zwischen dem Beschluss und den beiden Übersetzungen ergeben sich Bedenken im Zusammenhang mit der Echtheit und Richtigkeit dieser Unterlage. Die in der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 20.02.2024 geäußerten Bedenken zu den von der BF vorgelegten Unterlagen, die dem Nachweis einer am römisch 40 erfolgten traditionellen Eheschließung dienen sollen, können mit diesem Vorbringen (wonach lediglich ein Übersetzungsfehler vorliegen würde) jedoch nicht ausgeräumt werden. Bei genauer Betrachtung der beiden Übersetzungen des Beschlusses ergibt sich, dass nicht nur das Einreichungsdatum „korrigiert“ wurde, sondern auch der Gegenstand der Klage – von vormals „Bestätigung einer Eheschließung und Vaterschaftsanerkennung“ (bei Antragstellung) auf „Bestätigung einer Eheschließung“ (bei Beschwerdeerhebung). Aufgrund einer somit weiterhin vorliegenden Divergenz zwischen dem Beschluss und den beiden Übersetzungen ergeben sich Bedenken im Zusammenhang mit der Echtheit und Richtigkeit dieser Unterlage. Der Umstand, dass der Klagegegenstand des bei der Antragstellung vorgelegten Beschlusses zudem eine Vaterschaftsanerkennung gewesen sein soll, verstärkt diese Bedenken weiter – die BF und die Bezugsperson brachten im gesamten Verfahren schließlich nicht vor, gemeinsame Kinder zu haben. Dass dieser Klagegegenstand dann in der bei der Beschwerdeerhebung eingebrachten „zweiten“ Übersetzung nicht aufscheint, wirft weitere Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit des Beschlusses auf. Dem bei der Antragstellung vorgelegten „Beschluss der I. Kammer des Scharia-Gerichts in XXXX “ lässt sich entnehmen, dass die BF am XXXX eine Klage betreffend die „Bestätigung einer Eheschließung und Vaterschaftsanerkennung“ eingebracht sowie das Gericht ersucht habe, die außergerichtlich erfolgte Eheschließung zu bestätigen. Sie habe dabei einen Auszug aus dem Personenstandsregister sowie ein „med. Attest“ vorgelegt, ihre Aussagen wiederholt, und hätten zwei dem Gericht vorgestellten Zeugen die Echtheit der Eheschließung übereinstimmend bestätigt. Das Gericht habe daraufhin festgestellt, dass die „Eheschließung ihre Bedingungen erfüllt“ habe – das Eheschließungsdatum werde für den XXXX und in der Stadt XXXX „angesetzt“. Dem bei der Antragstellung vorgelegten „Beschluss der römisch eins. Kammer des Scharia-Gerichts in römisch 40 “ lässt sich entnehmen, dass die BF am römisch 40 eine Klage betreffend die „Bestätigung einer Eheschließung und Vaterschaftsanerkennung“ eingebracht sowie das Gericht ersucht habe, die außergerichtlich erfolgte Eheschließung zu bestätigen. Sie habe dabei einen Auszug aus dem Personenstandsregister sowie ein „med. Attest“ vorgelegt, ihre Aussagen wiederholt, und hätten zwei dem Gericht vorgestellten Zeugen die Echtheit der Eheschließung übereinstimmend bestätigt. Das Gericht habe daraufhin festgestellt, dass die „Eheschließung ihre Bedingungen erfüllt“ habe – das Eheschließungsdatum werde für den römisch 40 und in der Stadt römisch 40 „angesetzt“. Es ist daher unter Berücksichtigung des Inhalts des Beschlusses hervorzuheben, dass dieser auf den Angaben der BF sowie zwei (namentlich nicht genannten) Zeugen basiert – Ausführungen zu weiteren beweiswürdigenden Erwägungen oder die Durchführung eines darüber hinausgehenden Beweisverfahrens können dem Beschluss nicht entnommen werden, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Scharia-Gericht diese Angaben ausreichend überprüft und diese nicht nur lediglich festgehalten hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass das im Beschluss genannte „med. Attest“ im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt, ein diesbezügliches Vorbringen auch nicht erstattet wurde und als Klagegegenstand (zumindest bei der „ersten“ Übersetzung) eine „Vaterschaftsanerkennung“ angeführt wird, obwohl die BF und die Bezugsperson keine gemeinsamen Kinder haben. Der Inhalt dieses Beschlusses deckt sich auch mit den in der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (Version 11 vom 27.03.2024) enthaltenen Ausführungen; dieser ist zu entnehmen, dass für den Fall, in dem bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, die Möglichkeit besteht, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben sowie dass bei dieser Feststellungsklage lediglich Tatsachen festgehalten werden, die von den Parteien selbst vorgebracht werden und das Gericht die vorgebrachten Behauptungen nicht überprüft. Der Beschluss kann daher nicht allein für die Feststellung einer Eheschließung am XXXX herangezogen werden. Gleiches gilt für die vorgelegte Heiratsurkunde und den Auszug aus dem syrischen Personenstands- und Familienstandsregister, da sie auf diesem Beschluss gründen und dessen Inhalt wiedergeben.Es ist daher unter Berücksichtigung des Inhalts des Beschlusses hervorzuheben, dass dieser auf den Angaben der BF sowie zwei (namentlich nicht genannten) Zeugen basiert – Ausführungen zu weiteren beweiswürdigenden Erwägungen oder die Durchführung eines darüber hinausgehenden Beweisverfahrens können dem Beschluss nicht entnommen werden, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Scharia-Gericht diese Angaben ausreichend überprüft und diese nicht nur lediglich festgehalten hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass das im Beschluss genannte „med. Attest“ im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt, ein diesbezügliches Vorbringen auch nicht erstattet wurde und als Klagegegenstand (zumindest bei der „ersten“ Übersetzung) eine „Vaterschaftsanerkennung“ angeführt wird, obwohl die BF und die Bezugsperson keine gemeinsamen Kinder haben. Der Inhalt dieses Beschlusses deckt sich auch mit den in der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (Version 11 vom 27.03.2024) enthaltenen Ausführungen; dieser ist zu entnehmen, dass für den Fall, in dem bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, die Möglichkeit besteht, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben sowie dass bei dieser Feststellungsklage lediglich Tatsachen festgehalten werden, die von den Parteien selbst vorgebracht werden und das Gericht die vorgebrachten Behauptungen nicht überprüft. Der Beschluss kann daher nicht allein für die Feststellung einer Eheschließung am römisch 40 herangezogen werden. Gleiches gilt für die vorgelegte Heiratsurkunde und den Auszug aus dem syrischen Personenstands- und Familienstandsregister, da sie auf diesem Beschluss gründen und dessen Inhalt wiedergeben. Den Ausführungen des BFA in der Stellungnahme vom 20.02.2024, wonach das von der Bezugsperson im Asylverfahren genannte Datum der traditionellen Eheschließung XXXX in der dort vorgelegten gesamten Klagsschrift nicht verzeichnet gewesen sei, im Asylverfahren zudem eine falsch übersetzte Klagsschrift vorgelegt worden sei und die Bezugsperson selbst angegeben habe, dass das Gericht die Ehe beschlossen habe, ohne zu wissen, wann die Ehe geschlossen worden sei, ist unter Berücksichtigung der in dieser Stellungnahme wiedergegebenen Einvernahme der Bezugsperson zuzustimmen und bekräftigen diese die bereits vorliegenden gravierenden Zweifel an der vorgebrachten Eheschließung. Den Ausführungen des BFA in der Stellungnahme vom 20.02.2024, wonach das von der Bezugsperson im Asylverfahren genannte Datum der traditionellen Eheschließung römisch 40 in der dort vorgelegten gesamten Klagsschrift nicht verzeichnet gewesen sei, im Asylverfahren zudem eine falsch übersetzte Klagsschrift vorgelegt worden sei und die Bezugsperson selbst angegeben habe, dass das Gericht die Ehe beschlossen habe, ohne zu wissen, wann die Ehe geschlossen worden sei, ist unter Berücksichtigung der in dieser Stellungnahme wiedergegebenen Einvernahme der Bezugsperson zuzustimmen und bekräftigen diese die bereits vorliegenden gravierenden Zweifel an der vorgebrachten Eheschließung. Zu den Ausführungen des BFA vom 20.02.2024 wurde von der BF auch kein Vorbringen erstattet (auch nicht zu einer dort falschen Übersetzung der vorgelegten Unterlagen). Ihre Stellungnahme bezog sich lediglich auf die bei der gegenständlichen Antragstellung vorgelegten Unterlagen und nicht auf jene, die die Bezugsperson in ihrem Verfahren vorgelegt hatte und beim BFA diesbezügliche berechtigte Zweifel hervorriefen. Die im gegenständlichen Verfahren zum Nachweis einer am XXXX erfolgten traditionellen Eheschließung vorgelegten Unterlagen können daher weiterhin nicht herangezogen werden, um die behauptete Eheschließung feststellen zu können.Zu den Ausführungen des BFA vom 20.02.2024 wurde von der BF auch kein Vorbringen erstattet (auch nicht zu einer dort falschen Übersetzung der vorgelegten Unterlagen). Ihre Stellungnahme bezog sich lediglich auf die bei der gegenständlichen Antragstellung vorgelegten Unterlagen und nicht auf jene, die die Bezugsperson in ihrem Verfahren vorgelegt hatte und beim BFA diesbezügliche berechtigte Zweifel hervorriefen. Die im gegenständlichen Verfahren zum Nachweis einer am römisch 40 erfolgten traditionellen Eheschließung vorgelegten Unterlagen können daher weiterhin nicht herangezogen werden, um die behauptete Eheschließung feststellen zu können. Unter Berücksichtigung der Angaben der BF und der Bezugsperson ergibt sich ein weiterer gravierender Widerspruch zu den vorgelegten Hochzeitsfotos: die BF brachte in ihrer Stellungnahme vor, dass der Bezugsperson auf der Flucht in Griechenland das Handy abgenommen worden sei, wodurch sie alle Fotos aus der Zeit vor ihrer Flucht verloren habe. Widersprüchlich dazu hatte die Bezugsperson in ihrer – in der Stellungnahme des BFA vom 20.02.2024 auch wiedergegebenen – niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren angegeben, dass keine Bilder von der Hochzeit aufgenommen worden seien. Sie räumte somit eindeutig ein, dass überhaupt keine Fotos von der Eheschließung existieren würden – und nicht, dass diese in Verstoß geraten wären. Die bei der gegenständlichen Antragstellung am 04.09.2023 dann (doch) vorgelegten Fotos, die die BF und die Bezugsperson als Braut und Bräutigam am Tag der traditionellen Eheschließung am XXXX darstellen sollen, widersprechen somit eklatant den von der Bezugsperson getätigten Angaben. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass diese Fotos (und auch die bei der Beschwerdeerhebung vorgelegten Fotos, die die BF und die Bezugsperson wohl bei ihrem Familienleben darstellen sollen) keinen Schluss auf den Aufnahmezeitpunkt oder den Ort der Aufnahme zulassen und somit – neben den diesbezüglich vorliegenden Widersprüchen zur Existenz – ungeeignet sind, eine am XXXX erfolgte traditionelle Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson zu belegen. Die bei der gegenständlichen Antragstellung am 04.09.2023 dann (doch) vorgelegten Fotos, die die BF und die Bezugsperson als Braut und Bräutigam am Tag der traditionellen Eheschließung am römisch 40 darstellen sollen, widersprechen somit eklatant den von der Bezugsperson getätigten Angaben. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass diese Fotos (und auch die bei der Beschwerdeerhebung vorgelegten Fotos, die die BF und die Bezugsperson wohl bei ihrem Familienleben darstellen sollen) keinen Schluss auf den Aufnahmezeitpunkt oder den Ort der Aufnahme zulassen und somit – neben den diesbezüglich vorliegenden Widersprüchen zur Existenz – ungeeignet sind, eine am römisch 40 erfolgte traditionelle Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson zu belegen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der BF und der von ihr genannten Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich tatsächlich bereits eine am XXXX gültig geschlossene Ehe oder ein darauf aufbauendes schützenswertes Familienleben bestanden hat. Es ist der erstinstanzlichen Behörde beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass vor Einreise der Bezugsperson keine rechtswirksame Eheschließung erfolgt ist.Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der BF und der von ihr genannten Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich tatsächlich bereits eine am römisch 40 gültig geschlossene Ehe oder ein darauf aufbauendes schützenswertes Familienleben bestanden hat. Es ist der erstinstanzlichen Behörde beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass vor Einreise der Bezugsperson keine rechtswirksame Eheschließung erfolgt ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 18.01.2022, Zl. XXXX , zuerkannt worden war, als Ehemann der BF genannt. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 18.01.2022, Zl. römisch 40 , zuerkannt worden war, als Ehemann der BF genannt. Der volle Beweis einer Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich konnte – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – seitens der BF nicht erbracht werden. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich keine rechtswirksame Ehe geschlossen wurde. Selbst bei einer behaupteten nachträglichen Registrierung der Ehe nach syrischem Recht ist schließlich die Beurteilung der Frage vorgelagert, ob die vorgebrachte traditionelle Eheschließung als glaubhaft zu befinden ist (vgl. VwGH 23.04.2024, Ra 2024/18/0134). Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Der volle Beweis einer Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich konnte – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – seitens der BF nicht erbracht werden. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich keine rechtswirksame Ehe geschlossen wurde. Selbst bei einer behaupteten nachträglichen Registrierung der Ehe nach syrischem Recht ist schließlich die Beurteilung der Frage vorgelagert, ob die vorgebrachte traditionelle Eheschließung als glaubhaft zu befinden ist vergleiche VwGH 23.04.2024, Ra 2024/18/0134). Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Die Regelung des Artikel 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Im gegenständlichen Verfahren wurden – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – Ausführungen, wonach zwischen der BF und der Bezugsperson ein auf eine am XXXX erfolgte Eheschließung aufbauendes schützenswertes Familienleben bestanden habe, nicht glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit weder aus dem Vorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren, noch auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren wurden – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – Ausführungen, wonach zwischen der BF und der Bezugsperson ein auf eine am römisch 40 erfolgte Eheschließung aufbauendes schützenswertes Familienleben bestanden habe, nicht glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit weder aus dem Vorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren, noch auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, ist spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W161.2295113.1.00