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{'item': 'W161 2307715-1'}

Obsah (7)Artikel 3Art. 29Art. 17§ 5Art. 4Art. 15Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlW161 2307715-1 Spruch, W161 2307715-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Polen vom 31.05.2024 2. Bei der Erstbefragung am 13.12.2024 gab die BF an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie habe ihren Herkunftsstaat am 09.09.2023 verlassen und sei dann mit dem Flugzeug über den Libanon (Transit)

Russland gereist.

zwei Tagen in Russland, über einem Jahr in Belarus, Transit von Polen sowie 2 Tagen in unbekannten Ländern, sei sie seit 12.12.2024 in Österreich. Sie habe 9 Mal versucht, von Belarus

Polen einzureisen und sei immer wieder zurück abgeschoben worden. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Als Fluchtgrund gab die BF den Krieg und die unsichere Lage in Syrien sowie eine drohende Zwangsverheiratung an. Familienangehörigen in Österreich nannte die BF nicht.

  1. Am 18.12.2024 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen für die BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in Folge: Dublin-III-VO) an Polen und stimmte Polen mit Schreiben vom 20.12.2024 der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
  2. Am 18.12.2024 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen für die BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in Folge: Dublin-III-VO) an Polen und stimmte Polen mit Schreiben vom 20.12.2024 der Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
  3. Am 22.01.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA. Dabei gab diese an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die an sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sie habe keine Beweismittel zum

weis ihrer Identität. Sie stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Sie habe keine Angehörigen in Österreich und dem sonstigen Gebiet der EU. Zur beabsichtigten Abschiebung

Polen gab die BF an, sie wolle nicht

Polen. Wenn sie dort hätte bleiben wollen, wäre sie nicht

Österreich gekommen. Befragt, wann und wie lange sie in Polen gewesen wäre, gab die BF an, sie sei nur durchgereist. Sie habe sich in XXXX nur eine

taufgehalten, weil sie

ihrer Ankunft in Polen dort übernachtet hätten und dann weitergefahren wären. Sie habe so oft, nämlich 9 Mal probiert, um

Polen zu kommen. Die Polizei habe sie dabei aufgegriffen und wieder an die Grenze gebracht, dabei seien auch Fingerabdrücke aufgenommen worden. Sie habe auch einen Zettel erhalten, wonach sie innerhalb von 15 Tagen das Land verlassen müsse. Es stimme nicht, dass sie ihren Antrag in Polen während der Antragsprüfung zurückgezogen habe. Die eine

t in XXXX sei sie privat gewesen. Befragt, wo sie

der Asylantragstellung gewesen wäre, gab die BF an:4. Am 22.01.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA. Dabei gab diese an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die an sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sie habe keine Beweismittel zum

weis ihrer Identität. Sie stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Sie habe keine Angehörigen in Österreich und dem sonstigen Gebiet der EU. Zur beabsichtigten Abschiebung

Polen gab die BF an, sie wolle nicht

Polen. Wenn sie dort hätte bleiben wollen, wäre sie nicht

Österreich gekommen. Befragt, wann und wie lange sie in Polen gewesen wäre, gab die BF an, sie sei nur durchgereist. Sie habe sich in römisch 40 nur eine

taufgehalten, weil sie

ihrer Ankunft in Polen dort übernachtet hätten und dann weitergefahren wären. Sie habe so oft, nämlich 9 Mal probiert, um

Polen zu kommen. Die Polizei habe sie dabei aufgegriffen und wieder an die Grenze gebracht, dabei seien auch Fingerabdrücke aufgenommen worden. Sie habe auch einen Zettel erhalten, wonach sie innerhalb von 15 Tagen das Land verlassen müsse. Es stimme nicht, dass sie ihren Antrag in Polen während der Antragsprüfung zurückgezogen habe. Die eine

t in römisch 40 sei sie privat gewesen. Befragt, wo sie

der Asylantragstellung gewesen wäre, gab die BF an: „Es war kein Camp, das war so eine Art wie ein Gefängnis. Ich weiß nicht, ob das in XXXX war. Ich war dort 2-3 Tage. Dann haben sie uns wieder zur Grenze gebracht.“„Es war kein Camp, das war so eine Art wie ein Gefängnis. Ich weiß nicht, ob das in römisch 40 war. Ich war dort 2-3 Tage. Dann haben sie uns wieder zur Grenze gebracht.“ Die BF gab in der Folge über Vorhalt, dass Asylwerber in Polen Unterkunft und Verpflegung oder finanzielle Unterstützung erhalten und

einigen Tagen aus dem Erstaufnahmezentrum in andere Zentren verlegt werden, an, sie habe nie gesagt, dass sie dort Asyl möchte und auch nie gesagt, dass sie einen Antrag zurückziehen möchte. Sie habe in Polen keine Dokumente bekommen, sie sei dort nur 2 oder 3 Tage gewesen. Sie sei

Asylantragstellung in Polen wieder

Belarus und wäre danach nicht mehr in Polen gewesen, nur bei der Durchreise

Österreich. Sie sei von Belarus durch Polen gekommen und nicht erwischt worden. Sie sei mit dem Auto bis Österreich gekommen. Sie habe nicht versucht, in Polen Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Sie habe von Anfang an

Österreich gewollt, dafür habe sie persönliche Gründe. In Polen habe sie kein sicheres Gefühl. Sie möchte zur Lage in Polen keine Stellungnahme abgeben. Sie habe keine Einwände gegen Niederschrift. Es sei alles richtig und vollständig protokolliert worden. 5. Mit Bescheid vom 30.01.2025 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.c der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung

Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheid vom 30.01.2025 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung

Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Polen wurden folgende Feststellungen getroffen [unkorrigiert]: Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Ausländeramt (poln.: Urząd do Spraw Cudzoziemców [UDSC]; engl.: Office for Foreigners), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl.UDSC o.D.a, USDOS 23.4.2024): (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024) Im Jahr 2023 wurden 9.513 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum erhielten 602 Personen internationalen Schutz, 4.029 subsidiären Schutz, 42 humanitären Schutz, außerdem gab es 1.066 inhaltlich negative Entscheidungen ("in merit rejection") (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Im ersten Quartal 2024 war die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz um ca. 30 % höher als im Vergleichszeitraum 2023. Die meisten Fälle betrafen Ukrainer (1.200 Personen), Belarussen (1.000) und Russen

(300). Im ersten Quartal 2024 hat das Ausländeramt Entscheidungen betreffend 2.000 Personen getroffen, von denen 1.200 positiv ausfielen [Belarussen (670 Personen), Ukrainer
(410), Russen
(50)]. 400 Personen erhielten negative Bescheide [Russen (170 Personen, Belarussen
(30), Ägypter
(30)]. Für fast 400 Personen endeten die Verfahren mit einer Einstellung. Am häufigsten werden die Verfahren eingestellt, wenn ein Ausländer Polen verlassen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache getroffen wurde. Die gesetzliche Frist für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz beträgt im Prinzip 6 Monate. Im ersten Quartal 2024 war die durchschnittliche Dauer der vom Ausländeramt durchgeführten Verfahren um ca. 1,5 Monate kürzer (UDSC 18.4.2024). Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur selten angewendet (fünf positive Fälle im Jahr 2023, acht Fälle 2022, drei Fälle 2021) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anm. der Staatendokumentation.) Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur selten angewendet (fünf positive Fälle im Jahr 2023, acht Fälle 2022, drei Fälle 2021) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anmerkung der Staatendokumentation.) Quellen ● ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 ● UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.a): Tasks carried out by the Office for Foreigners, https://www.gov.pl/web/udsc-en/tasks-carried-out-by-the-office-for-foreigners, Zugriff 20.6.2024 ● UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (18.4.2024): Postępowania dotyczące ochrony międzynarodowej w I kwartale roku [Internationales Verfahren im ersten Quartal des Jahres], https://www.gov.pl/web/udsc/postepowania-dotyczace-ochrony-miedzynarodowej-w-i-kwartale-roku, Zugriff 24.6.2024 UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (18.4.2024): Postępowania dotyczące ochrony międzynarodowej w römisch eins kwartale roku [Internationales Verfahren im ersten Quartal des Jahres], https://www.gov.pl/web/udsc/postepowania-dotyczace-ochrony-miedzynarodowej-w-i-kwartale-roku, Zugriff 24.6.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Hat ein Antragsteller Polen verlassen, ohne sein Asylverfahren abzuwarten, kann dieses innerhalb von neun Monaten ab Einstellung wiedereröffnet werden. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Wurde Polen während einer laufenden Beschwerde verlassen und das Beschwerdeverfahren vom Refugee Board (1. Beschwerdeinstanz) folglich eingestellt, gibt es keine Möglichkeit, dieses wieder aufzunehmen, auch nicht innerhalb der Frist von neun Monaten - ein neuerlicher Antrag des Rückkehrers würde als Folgeantrag betrachtet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Im Jahr 2023 wurden 2.297 Asylverfahren eingestellt, die überwiegende Mehrheit, weil der Antrag implizit zurückgezogen wurde (z. B. Nichtmeldung in der Aufnahmeeinrichtung

Antragstellung; Verlassen der Aufnahmeeinrichtung ohne Rückkehr innerhalb von 7 Tagen; Nichterscheinen zum Interview; Verlassen des Landes). Im selben Jahr 2023 registrierte die Asylbehörde 185 Anträge auf Wiedereröffnung des Verfahrens, die innerhalb der 9-Monats-Frist eingereicht wurden, und stellte 70 Entscheidungen betreffend Zulässigkeit aus. Über die Zahl der Anträge, die

Ablauf der 9-Monats-Frist gestellt wurden, liegen keine Informationen vor, aber 1.473 Personen haben 2023 einen Folgeantrag gestellt, von denen 814 als unzulässig betrachtet wurden. Eine NGO berichtete, dass selbst in Fällen, in denen Rückkehrer zur Wiedereröffnung ihres Verfahrens berechtigt wären, die Grenzwache diese dazu bringe, stattdessen einen Folgeantrag zu stellen, der dann auf Zulässigkeit geprüft wird. In der Regel werden Folgeanträge welche auf denselben Sachverhalten beruhen wie der erste, als unzulässig betrachtet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Im Falle der Rücküberstellung von Ausländern aus anderen Mitgliedsstaaten

Polen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung werden diese, wenn ihr Asylverfahren noch läuft, meist an eine offene Aufnahmestelle des Fremdenamtes weitergeleitet, wo sie versorgt werden (soziale Unterstützung, medizinischer Versorgung und Unterbringung). Bei u. a. erheblicher Fluchtgefahr, zur Vollstreckung der Außerlandesbringung, oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, kann der Rückkehrer auch festgenommen werden und in einem bewachten Flüchtlingszentrum oder in einer Hafteinrichtung für Ausländer untergebracht oder alternative Maßnahmen zur Inhaftierung angewendet werden (VB Warschau 20.6.2024). Quellen ● ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 ● VB Warschau - Verbindungbeamter des BMI in Polen (20.6.2024): Bericht des VB, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Die Identifizierung von vulnerablen Gruppen geschieht durch die Grenzwache bei der Registrierung des Asylantrags bzw. durch die Asylbehörde. Als vulnerabel gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychisch Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. sexueller Gewalt. Die Behörde ist verpflichtet, bei Verfahren von Angehörigen dieser Gruppen unmittelbar

Antragstellung, bzw. zu jedem Zeitpunkt im Verfahren, zu prüfen, ob sie spezielle Bedürfnisse haben. Dazu kann die Behörde eine medizinische oder psychologische Untersuchung des Antragstellers veranlassen. Betroffene können eine solche Untersuchung auch selbst veranlassen, müssen diese dann aber auch selbst finanzieren. Wer die Untersuchung verweigert, hat auch keinen Anspruch auf besondere Behandlung. Seit Juni 2019 wird jeder Asylwerber, der den sogenannten epidemiologischen Filter (medizinische Eingangsuntersuchung) durchläuft, auch einem Vulnerabilitätsscreening unterzogen. NGOs behaupten regelmäßig, dass das im polnischen Gesetz vorgesehene Identifikationssystem für Vulnerable in der Praxis nicht funktioniert. Besonders moniert wird, dass die Behörde prinzipiell keine Experten hinzuziehen muss, um Folteropfer zu identifizieren. An der Grenze wendet die Grenzwache eigene Identifizierungsmechanismen an, um Opfer von Menschenhandel oder von Folter zu erkennen bzw. um die Haftfähigkeit festzustellen. Auch diese sind Gegenstand der Kritik (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen sind entsprechend unterzubringen. Spezielle Unterbringungsbedürfnisse bestehen, wenn Folgendes notwendig ist: behindertengerechte Unterbringung; Unterbringung in einem Einzelzimmer für alleinstehende Frauen mit Kindern; Unterbringung in einer medizinischen (Pflege-)Einrichtung (auch wegen psychologischer Gründe); Beachtung angepasster Ernährung. Behinderte, Alte, Schwangere und Alleinerziehende sind

Antragstellung, Dublin-Rückkehr oder etwaiger Entlassung aus der Haft, von der Grenzwache in ein Unterbringungszentrum zu transportieren, was aber in der Praxis selten vorkommt. Andere vulnerable Gruppen müssen generell selbst dorthin reisen. Es gibt keine eigenen Zentren für psychisch beeinträchtigte Asylwerber oder andere Vulnerable, außer für Frauen. Einige der Unterbringungszentren in Polen sind behindertengerecht angepasst. Einige Zentren haben spezielle Eingänge und Bäder für Rollstuhlfahrer, andere Zentren haben gewisse Maßnahmen für diese Gruppe umgesetzt. Die Behörde gibt an, dass es den Transport für die medizinischen Untersuchungen und Rehabilitationsmaßnahmen sowie bei Bedarf auch Spezialgeräte bereitstellt. Dennoch bezeichnet der Menschenrechtskommissar die Vorbereitung der Zentren auf die Unterbringung Behinderter als eingeschränkt. Das Zentrum für alleinstehende Frauen und solche mit Kindern in Warschau wurde im August 2021 geschlossen und Frauen mit Kindern daher seither im Aufnahmezentrum Podkowa Leśna-Debak in einem separaten, eigens für diesen Zweck renovierten Gebäude mit 138 Plätzen, untergebracht. Ein weiteres Zentrum für alleinstehende Frauen und solche mit Kindern in Jachranka ist in Planung. Das Gesetz fördert für alleinstehende Frauen das Leben außerhalb des Zentrums. Wenn nötig wird eine finanzielle Unterstützung gewährt. Seit 2008 hat die Behörde eine spezielle Vereinbarung mit der Polizei, UNHCR, der Stiftung "La Strada" und dem Rechtshilfezentrum Halina Niec getroffen, um geschlechtsspezifische Gewalt in Aufnahmezentren besser zu erkennen, zu verhindern und darauf zu reagieren. Für alle Aufnahmezentren wurden spezielle Teams gebildet. Ihre Aufgabe ist es Gewalttaten in den Aufnahmezentren wirksam zu verhindern und schnell zu reagieren, wenn es zu solchen kommt. 2023 wurden ca. 20 Fälle von Gewalt (jede Art von Gewalt, nicht nur geschlechtsspezifische) von den speziellen Teams behandelt (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). UNHCR berichtete, dass es in den Zentren für Asylwerber keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch gab. In den Zentren kam es zu einigen Vorfällen von geschlechtsspezifischer Gewalt, aber UNHCR berichtete, dass lokale Teams aus Ärzten, Psychologen, Polizisten und Sozialarbeitern diese Fälle behandelten (USDOS 23.4.2024). Die Gesetze sehen Identifizierungsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen, die unter Wahrung der Würde und unter Anwendung der am wenigsten invasiven Methode vorzunehmen ist (im Falle der Grenzwache im Jahr 2023 meist Röntgen des Handgelenks oder der Zähne). Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt. Es ist Gegenstand der Kritik, dass die Altersfeststellung in Polen sich auf strikt medizinische Aspekte verlasse und psychologische u. a. Faktoren außer Acht lasse (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.b).Die Gesetze sehen Identifizierungsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen, die unter Wahrung der Würde und unter Anwendung der am wenigsten invasiven Methode vorzunehmen ist (im Falle der Grenzwache im Jahr 2023 meist Röntgen des Handgelenks oder der Zähne). Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt. Es ist Gegenstand der Kritik, dass die Altersfeststellung in Polen sich auf strikt medizinische Aspekte verlasse und psychologische u. a. Faktoren außer Acht lasse (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.b). Die Gesetze sehen vor, dass für unbegleitete Minderjährige vom lokal zuständigen Bezirksfamiliengericht ein Vormund (Kurator) bestimmt werden muss, was in der Praxis auch ausnahmslos der Fall ist. Die Frist zur Bestellung beträgt drei Tage, zu ihrer Einhaltung in der Praxis gibt es aber keine Berichte. Der Vormund ist zuständig für das Asylverfahren, soziale Betreuung und gegebenenfalls freiwillige Rückkehr. In den letzten Jahren gab es in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an ausgebildeten Vertretern für eine Vormundschaft. Meist werden NGO-Mitarbeiter oder entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten bestellt. Der Vormund soll während des Asylinterviews des unbegleiteten Minderjährigen anwesend sein, ebenso ein Psychologe. NGOs kritisieren mangelnden oder gänzlich fehlenden Kontakt mancher Vormunde zu ihren Schutzbefohlenen und einen Mangel an (kindgerechter) Information für unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) über ihre rechtliche Situation. Vormunde werden nicht durch Übersetzer unterstützt, was die Kommunikation zusätzlich erschwert (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.c). Die Gesetze sehen vor, dass für unbegleitete Minderjährige vom lokal zuständigen Bezirksfamiliengericht ein Vormund (Kurator) bestimmt werden muss, was in der Praxis auch ausnahmslos der Fall ist. Die Frist zur Bestellung beträgt drei Tage, zu ihrer Einhaltung in der Praxis gibt es aber keine Berichte. Der Vormund ist zuständig für das Asylverfahren, soziale Betreuung und gegebenenfalls freiwillige Rückkehr. In den letzten Jahren gab es in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an ausgebildeten Vertretern für eine Vormundschaft. Meist werden NGO-Mitarbeiter oder entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten bestellt. Der Vormund soll während des Asylinterviews des unbegleiteten Minderjährigen anwesend sein, ebenso ein Psychologe. NGOs kritisieren mangelnden oder gänzlich fehlenden Kontakt mancher Vormunde zu ihren Schutzbefohlenen und einen Mangel an (kindgerechter) Information für unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) über ihre rechtliche Situation. Vormunde werden nicht durch Übersetzer unterstützt, was die Kommunikation zusätzlich erschwert (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.c). Unbegleitete Minderjährige (UM) werden auf verschiedene Einrichtungen verteilt untergebracht.

der gerichtlichen Ernennung des Vormunds können sie in Pflegeeinrichtungen oder Pflegefamilien untergebracht werden. UM werden nicht in herkömmlichen Unterbringungszentren und somit auch nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Bis das Gericht über die Unterbringung eines Minderjährigen in einer regulären Jugendhilfeeinrichtung entscheidet, bleibt er bei einer professionellen Pflegefamilie, die als Notunterkunft fungiert, oder in einer Jugendhilfeeinrichtung für Krisensituationen. Im April 2024 wurde kritisiert, dass nicht genug Plätze in Pflegeeinrichtungen vorhanden und nur sehr wenige Pflegefamilien bereit seien, ausländische Kinder aufzunehmen. Wenn das Asylverfahren mit einem negativen Bescheid endet, bleibt der Minderjährige in derselben Pflegefamilie oder Einrichtung. Derzeit werden unbegleitete Minderjährige in verschiedenen Einrichtungen in ganz Polen untergebracht (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.c). Unbegleitete Minderjährige (UM) werden auf verschiedene Einrichtungen verteilt untergebracht.

der gerichtlichen Ernennung des Vormunds können sie in Pflegeeinrichtungen oder Pflegefamilien untergebracht werden. UM werden nicht in herkömmlichen Unterbringungszentren und somit auch nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Bis das Gericht über die Unterbringung eines Minderjährigen in einer regulären Jugendhilfeeinrichtung entscheidet, bleibt er bei einer professionellen Pflegefamilie, die als Notunterkunft fungiert, oder in einer Jugendhilfeeinrichtung für Krisensituationen. Im April 2024 wurde kritisiert, dass nicht genug Plätze in Pflegeeinrichtungen vorhanden und nur sehr wenige Pflegefamilien bereit seien, ausländische Kinder aufzunehmen. Wenn das Asylverfahren mit einem negativen Bescheid endet, bleibt der Minderjährige in derselben Pflegefamilie oder Einrichtung. Derzeit werden unbegleitete Minderjährige in verschiedenen Einrichtungen in ganz Polen untergebracht (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.c). Im Jahr 2023 stellten 292 unbegleitete Minderjährige in Polen einen Asylantrag (gegenüber 217 im Jahr 2022) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Die medizinische und psychologische Betreuung unbegleiteter Minderjähriger in Pflege- und Betreuungseinrichtungen erfolgt am Ort der Unterbringungseinrichtung (UDSC o.D.c). Alle in Polen aufhältigen Minderjährigen unterliegen bis zum Alter von 18 Jahren der Schulpflicht. Es besteht gleicher Zugang zu öffentlichen Schulen wie für polnische Staatsbürger. Im September 2023 besuchten 755 asylwerbende Kinder 184 öffentliche Schulen und Kindergärten in Polen. 192 von ihnen lebten in Unterbringungszentren. Die Polnisch-Kurse und Vorbereitungsklassen gelten als unzureichend. Das polnische Bildungssystem nimmt nicht genug Rücksicht auf die speziellen Bedürfnisse dieser Schüler, aber auch Fluktuation ist ein Problem. 2022-2023 wurde das polnische Bildungssystem durch den starken Zustrom ukrainischer Schüler zusätzlich belastet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Quellen ● ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 ● UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.b): Rights and obligations – applicant, https://www.gov.pl/web/udsc-en/rights-and-obligations-applicant, Zugriff 20.6.2024 ● UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.c): Unaccompanied minors, https://www.gov.pl/web/udsc-en/unaccompanied-minors, Zugriff 20.6.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024 Non-Refoulement Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Polen verfügt über keine Liste sicherer Herkunftsstaaten und keine Liste sicherer Drittstaaten und wendet diese Konzepte nicht an. Gemäß polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist. Das Konzept des ersten Asyllandes wurde jedoch 2022 und 2023 in keinem Fall angewendet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Es gibt keine Berichte oder Anschuldigungen, dass Polen belarussische Staatsbürger, die in Polen Asyl beantragten,

Belarus oder Personen aus Drittländern in ihre Verfolgerländer zurückschickte (USDOS 23.4.2024). Quellen ● ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024 Situation an der polnisch-belarussischen Grenze Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Im Laufe des Jahres 2023 nutzte die polnische Regierung weiterhin die Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2021, die es dem Grenzschutz erlaubten, Migranten, die die Grenze irregulär überquert hatten,

Belarus zurückzuschieben. Die Migranten waren in erster Linie afrikanischer oder nahöstlicher Herkunft und versuchten, über Belarus in die EU einzureisen, häufig auf dem Umweg über Russland. Die polnische Regierung befürchtete, die Anwesenheit der Söldnergruppe Wagner in Belarus in der Nähe der Grenze erhöhe die Möglichkeit, dass Akteure versuchen könnten, als Migranten getarnt in Polen einzureisen (USDOS 23.4.2024). Der Zugang zum polnischen Territorium von Belarus aus war auch 2023 ein Problem. Es gibt Berichte über verbale und physische Gewalt durch Grenzschutzbeamte gegen Migranten. Zwei Gesetzesänderungen, welche den Zugang zum Asylrecht für irregulär eingereiste Personen einschränken und als Reaktion auf die Krise an der belarussischen Grenze im Jahr 2021 eingeführt wurden, sind mit Stand Mai 2024 noch in Kraft, obwohl diese Bestimmungen vor inländischen Gerichten angefochten wurden. Bei der ersten handelt es sich um die Verordnung über den grenzüberschreitenden Verkehr, die den Grenzschutz ermächtigt, Drittstaatsangehörige allein auf der Grundlage einer mündlichen Anweisung an der Grenzlinie zurückzuweisen; bei der zweiten geht es um das im Oktober 2021 geänderte Ausländergesetz (insbesondere Artikel 303b des Ausländergesetzes), das es dem Grenzschutz erlaubt, Drittstaatsangehörigen, die

einem irregulären Grenzübertritt aufgegriffen werden, eine sofort vollstreckbare "Anordnung zum Verlassen der Republik Polen" zu erteilen. NGO-Berichten zufolge besagen alle bis Juli 2023 gefällten Urteile der Woiwodschaftsgerichte zu Zurückschiebungen, dass diese in den meisten Fällen rechtswidrig waren, unabhängig davon, ob die Rückführung auf der Grundlage der Verordnung oder des Ausländergesetzes erfolgte. Dennoch scheint die nationale Rechtsprechung keinen Einfluss auf die Praxis der zuständigen Behörden gehabt zu haben (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken, dass Asylwerber und andere gefährdete Personen an der Grenze zu Belarus keinen angemessenen Zugang zu Schutz und Hilfe hätten. Es gab Vorwürfe, Polen verhindere den Zugang zu seinem Hoheitsgebiet und dränge Migranten und Asylwerber aus Drittländern

Belarus zurück, wo ihnen Misshandlung drohte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 11.4.2024, HRW 11.1.2024). Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken, dass Asylwerber und andere gefährdete Personen an der Grenze zu Belarus keinen angemessenen Zugang zu Schutz und Hilfe hätten. Es gab Vorwürfe, Polen verhindere den Zugang zu seinem Hoheitsgebiet und dränge Migranten und Asylwerber aus Drittländern

Belarus zurück, wo ihnen Misshandlung drohte (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 11.4.2024, HRW 11.1.2024). Menschenrechtsorganisationen erklärten, die Pushbacks verstießen gegen die internationalen Verpflichtungen zum Schutz von Asylwerbern im polnischen Hoheitsgebiet (USDOS 23.4.2024). Mit Stand Ende 2023 sind angeblich mindestens 55 Personen an der polnisch-belarussischen Grenze gestorben, während viele andere Verletzungen und andere gesundheitliche Probleme erlitten haben sollen, die nicht ausreichend oder gar nicht behandelt worden seien (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Bis Ende Januar 2024 übermittelte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 11 Fälle bezüglich sogenannter Pushbacks an der polnisch-belarussischen Grenze. Sie betreffen 23 Antragsteller und 84 Drittstaatsangehörige (16 Minderjährige), die hauptsächlich aus Afghanistan (37 Personen), Irak

(26)und Syrien
(16)stammen. Die Antragsteller berufen sich unter anderem auf Verstöße gegen die Artikel 3 und 13 der EMRK sowie gegen Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 EMRK, aber auch auf Artikel 2 (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Quellen ● ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 ● FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107355.html, Zugriff 24.6.2024 ● HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103218.html, Zugriff 24.6.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024 Versorgung Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Das Ausländeramt (Asylbehörde) ist zuständig für die Versorgung der Asylwerber in Polen. Das Recht auf Versorgung entsteht nicht direkt mit der Antragstellung, sondern mit der Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum (lediglich das Recht auf medizinische Versorgung besteht ab Antragstellung). Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; UDSC o.D.b), da ansonsten das Verfahren eingestellt wird, was 2023 389 Mal der Fall war. Aufnahmebedingungen werden gewährt bis zwei Monate

einer endgültigen positiven Asylentscheidung; oder bis 14 Tage

einer rechtskräftigen Entscheidung über die Einstellung des Asylverfahrens (z. B. in Zulassungsverfahren); oder bis 30 Tage

einer endgültigen negativen Asylentscheidung der Asylbehörde oder der ersten Beschwerdeinstanz, nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu. In der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Wurde ohne Schuld des Antragstellers

sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist es aber schwer, in Polen einen Job zu finden. In der Praxis sind aber die Unterbringungszentren oft weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt, in strukturschwachen Gegenden gelegen. Auch die Sprachbarriere und Diskriminierung, z. B. bei der Bezahlung, sind ein Problem. 2023 wurde der Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber von einigen NGOs unterstützt, die in den Aufnahmezentren tätig sind (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit mehr als 20 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern/Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten (UDSC o.D.b). Quellen ● ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 ● UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.b): Rights and obligations – applicant, https://www.gov.pl/web/udsc-en/rights-and-obligations-applicant, Zugriff 20.6.2024 Unterbringung Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Es gibt zwei Formen von materiellen Aufnahmebedingungen. Die Asylwerber können in einem Aufnahmezentrum wohnen oder finanzielle Unterstützung erhalten, welche die Kosten für die private Unterbringung decken soll. In der Praxis ist letztere Möglichkeit beliebter (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,58)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,72)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,69)/Monat) und eine Einmalzahlung (bzw. Coupons) für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 32,83). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,86)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,93) pro Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.d). Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,58)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,72)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,69)/Monat) und eine Einmalzahlung (bzw. Coupons) für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 32,83). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,86)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,93) pro Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.d). NGOs kritisieren immer wieder die finanziellen Zuwendungen für Asylwerber in den Zentren als zu niedrig, weswegen NGOs und Privatpersonen in den Zentren kontinuierlich humanitäre Hilfe leisten. Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber außerhalb der Zentren wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten Asylwerber ihr Asylverfahren abwickeln, sind schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnissen. Daher arbeiten viele Asylwerber illegal, um ihre Mieten bezahlen zu können (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Offiziell gibt es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylwerbern. Wenn jedoch das Zentrum grundlos für mehr als zwei Tage verlassen wird, wird die Unterstützung bis zur Rückkehr einbehalten. Die Asylbehörde entscheidet, in welche Aufnahmeeinrichtung Asylsuchende aufgenommen werden. In der Praxis bleiben Kernfamilien generell im selben Zentrum. Auch Vulnerabilität oder die Fortsetzung der medizinischen Behandlung wird bei dieser Entscheidung berücksichtigt. Aus dem Erstaufnahmezentrum werden Asylwerber

einigen Tagen in andere Zentren verlegt (je

dem, wie lange das epidemiologische Filterverfahren dauert usw.) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). In Polen gibt es neun Unterbringungszentren mit insgesamt 1.479 Plätzen. 2023 dienten die Zentren Podkowa Leśna-Dębak und Biała Podlaska als Erstaufnahmezentren (für Registrierung, medizinische Untersuchungen usw.). Die übrigen Zentren (Białystok, Czerwony Bór, Bezwola, Łukow, Grupa und Linin und Kolonia-Horbów) sind über ganz Polen verstreute Unterbringungszentren und außer Białystok alle in ländlichen Gebieten oder in Wäldern und entsprechend schwer zu erreichen. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, fünf der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen vertraglich erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Die Unterbringungsbedingungen sind heute generell besser als früher, werden laut NGOs von den Untergebrachten selbst aber als eher dürftig bewertet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Alle diese Zentren sind offen, das bedeutet, sie dürfen bis 23.00 Uhr frei verlassen und betreten werden (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Ende 2023 lebten 656 Asylwerber in den Zentren und 3.493 lebten außerhalb der Zentren und erhielten entsprechende Unterstützung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Derzeit verfügt Polen über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 877 Plätzen (an anderer Stelle: 791, Anm.) und ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 24 Plätzen. Geschlossene Zentren sind für Asylwerber und Migranten gleichermaßen verwendbar. Ein rigoroses Haftzentrum ist gefängnisähnlicher und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen prinzipiell in jeglichem Verfahren aus einer Reihe von Gründen (z. B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich. Schubhaft ist für maximal 18 Monate möglich (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).Derzeit verfügt Polen über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 877 Plätzen (an anderer Stelle: 791, Anmerkung und ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 24 Plätzen. Geschlossene Zentren sind für Asylwerber und Migranten gleichermaßen verwendbar. Ein rigoroses Haftzentrum ist gefängnisähnlicher und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen prinzipiell in jeglichem Verfahren aus einer Reihe von Gründen (z. B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich. Schubhaft ist für maximal 18 Monate möglich (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Quellen ● ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 ● UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.d): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 20.6.2024 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Asylwerber in Polen haben ab Registrierung ihres Asylantrags Anspruch auf materielle Versorgung, lediglich das Recht auf medizinische Versorgung gilt in Notfällen bereits ab Asylantragstellung. Das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung für Asylwerber gilt im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger und besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Die medizinische Versorgung von Asylwerber wird öffentlich finanziert. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet, in denen pro 40 Asylwerber ein Arzt drei Ordinationsstunden und eine Pflegekraft sieben Ordinationsstunden leisten. Für je 40 weitere Asylwerber sind je drei Stunden pro Woche mehr für Arzt und Pflegekraft vorgesehen. Der Arzt arbeitet zumindest zwei Tage die Woche ins Zentrum, die Pflegekraft fünf Tage. Zusätzlich sind für je 50 Kinder im Zentrum vier Ordinationsstunden pro Woche für einen Kinderarzt mit zusätzlichen zwei Stunden für je 20 weitere Kinder vorgesehen. Ein Kinderarzt kommt mindestens an zwei Tagen pro Woche ins Zentrum (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Für Personen mit psychischen Problemen arbeiten in allen Zentren Psychologen im Ausmaß von zumindest fünf Wochenstunden pro 120 Asylwerber mit zusätzlich einer Stunde für je 50 weitere Asylwerber. Diese Psychologen bieten grundlegende Konsultationen an. Weiterführend können Asylwerber an einen Psychiater oder ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden.

Ansicht einiger Experten und vieler NGOs ist eine spezialisierte Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Asylwerbern in der Praxis nicht verfügbar. NGOs beklagen unzureichende Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit PTBS, da die verfügbare psychologische Unterstützung als Intervention und nicht als reguläre Therapie betrachtet wird. Es mangelt an Psychologen, die darauf vorbereitet sind, mit schutzbedürftigen und traumatisierten Asylwerbern zu arbeiten. Es gibt zu wenig spezialisierte NGOs, die psychologische Konsultationen und Behandlungen für Asylwerber anbieten (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Die medizinische Versorgung von Asylwerbern wird durch die Firma Petra Medica gewährleistet, mit der die Behörde einen Vertrag abgeschlossen hat, dessen Umsetzung auch überwacht wird. Dieser Vertrag wurde am 31.7.2023 erneuert, trotz anhaltender Kritik an Petra Medica. Insbesondere wird manchmal Asylwerbern der Zugang zu teureren Behandlungen verweigert und erst

Interventionen von NGOs und monatelangem Streit gewährt. Eine der größten Hürden beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind mangelnde interkulturelle Kompetenz und Sprachkenntnisse. Petra Medica ist verpflichtet für geeignete Übersetzung bei medizinischen/psychologischen Konsultationen zu sorgen, doch NGOs äußern Kritik an der Verfügbarkeit und Qualität dieser Übersetzungen. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen. Für Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, wird die medizinische Versorgung in den Woiwodschaftshauptstädten gewährleistet. Dazu müssen sie sich mit der Hotline von Petra Medica bezüglich Terminen und Rezepten in Verbindung setzen. 2023 hat die polnische Asylbehörde acht Beschwerden von Asylwerbern betreffend medizinische Versorgung registriert (u. a. wegen langer Wartezeiten auf Termine, Verweigerung der Behandlung außerhalb der Ordinationszeiten oder wegen des medizinischen Personals) und alle als unbegründet befunden (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Die Gesundheitsversorgung, koordiniert von dem Unternehmen Petra Medica aufgrund des mit dem Ausländeramt geschlossenen Abkommens, umfasst medizinische Reviere in den Zentren, in denen Ärzte und Krankenschwestern medizinische Hilfe wie spezialisierte Behandlung, psychologische Betreuung (Psychologen können in Zentren in Anspruch genommen werden; das gilt auch für Personen, die Leistungen außerhalb der Einrichtung erhalten), zahnärztliche Versorgung (in Zahnarztpraxen mit entsprechendem Vertrag) leisten (UDSC o.D.d). Petra Medica ist gemäß Vertrag mit der Ausländerbehörde UDSC für die Organisation des medizinischen Versorgungssystems für Asylwerber in Polen zuständig. Für Ausländer, die einen Flüchtlingsstatus beantragen und sich beim Sozialamt gemeldet haben, ist die medizinische Versorgung kostenlos, unabhängig davon, ob sie in einem Zentrum für Ausländer oder außerhalb des Zentrums leben. Die von Petra Medica koordinierten Gesundheitsdienste umfassen medizinische Versorgung in Aufnahmezentren, einschließlich eines epidemiologischen Filters, der die Implementierung von Früherkennung für Tuberkulose-, Infektions-, Geschlechts- und Parasitenkrankheiten gewährleistet; medizinische Versorgung in den Unterbringungseinrichtungen durch den Betrieb medizinischer Reviere, in denen grundlegende Gesundheits- und psychologische Betreuung geboten werden; medizinische Versorgung von Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums leben, auf der Grundlage eigener Ressourcen und eines Netzwerks an Partnerinstitutionen. Bei gesundheitlichen Problemen meldet sich der Patient beim Medical Center des nächstgelegenen Ausländerzentrums oder vereinbart einen Termin in einer kooperierenden Einrichtung unter der Helpline-Nummer

(22)112 02 06. Dort werden gegebenenfalls Überweisungen an Fachärzte ausgestellt bzw. autorisiert. Im Falle einer plötzlichen Gefahr für Gesundheit und Leben ist jedes nächstgelegene Krankenhaus etc. ansprechbar. Fachärztliche Leistungen werden in Petra Medica Medical Centers oder anderen medizinischen Einrichtungen erbracht, die vertraglich gebunden sind oder den geltenden Regeln für die Erbringung medizinischer Dienstleistungen unterliegen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Patienten profitieren von der Zahnpflege in Zahnarztpraxen, mit denen Petra Medica Verträge hat. Die Zentren für Ausländer haben ein entwickeltes System der psychologischen Versorgung. Psychologische Hilfe wird vor Ort angeboten. In besonderen Fällen werden Ausländer an spezialisierte psychologische oder psychiatrische Kliniken überwiesen. Stationäre Behandlung in Einrichtungen, die einen Vertrag mit der Krankenkasse oder Petra Medica haben, ist auf der Grundlage einer Überweisung möglich. Rehabilitation wird von der Behörde auf der Grundlage der Meinung eines Facharztes finanziert (PM o.D.). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen ● ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 ● EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI ● PM - Petra Medica (o.D.): Petra Medica, https://petramedica.pl/nasza-oferta/oferta-dla-pacjentow-indywidualnych/opieka-medyczna-dla-cudzoziemcow, Zugriff 20.6.2024 ● UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.d): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 20.6.2024 Schutzberechtigte Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Internationaler Schutz wird unbefristet erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte, welche die Nutznießer erhalten, ist für drei Jahre gültig (verlängerbar). Subsidiärer Schutz sowie humanitärer Schutz werden ebenfalls unbefristet erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte, welche die Nutznießer in beiden Fällen erhalten, ist für zwei Jahre gültig (verlängerbar) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.e). Internationaler Schutz wird unbefristet erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte, welche die Nutznießer erhalten, ist für drei Jahre gültig (verlängerbar). Subsidiärer Schutz sowie humanitärer Schutz werden ebenfalls unbefristet erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte, welche die Nutznießer in beiden Fällen erhalten, ist für zwei Jahre gültig (verlängerbar) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.e). Familienzusammenführung kann sowohl von anerkannten Flüchtlingen wie auch von subsidiär Schutzberechtigten beantragt werden. Wenn dies innerhalb von sechs Monaten ab Statuszuerkennung geschieht, müssen kein Einkommen und keine Unterkunft in Polen

gewiesen werden. Bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienmitglieder des Begünstigten, welche außerhalb Polens wohnen, müssen diese ein Visum bei einem polnischen Konsulat einholen. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gehört wiederum das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel und eine Krankenversicherung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Schutzberechtigte dürfen

Statuszuerkennung noch für max. zwei Monate in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Schutzberechtigte genießen Niederlassungsfreiheit in ganz Polen, nur während des 12 Monate dauernden individuellen Integrationsprogramms (IPI) ist ein Umzug unter lediglich besonderen Bedingungen zulässig. Es gibt keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Unterbringung Schutzberechtigter - für sie gelten dieselben Bedingungen wie für polnische Staatsbürger. Während des IPI werden sie bezüglich Wohnungssuche beraten. Es herrscht generell ein Mangel an Sozialwohnungen in Polen, was auch polnische Staatsbürger betrifft. Die allgemeinen Bedingungen für den Erhalt einer Wohnung

dem Gesetz sind für Flüchtlinge u. a. aufgrund ihres oft kurzen Aufenthalts in Polen schwer zu erfüllen. Die Stadt Warschau, wo die meisten Schutzberechtigten leben, hat neben der Möglichkeit, sich im herkömmlichen Wege, um eine Kommunal- oder Sozialwohnung zu bewerben, ein spezielles Programm für Fremde in Integrationsprogrammen, eine sogenannte "geschützte Wohnung" zu beantragen, welche in der Regel für 12 Monate vergeben werden. Von diesem Programm profitierten zwischen 2011 und 2018 51 Personen. Weiters gibt es ein Programm in Warschau, wo bis zu 20 Schutzberechtigte pro Jahr

ihrem Integrationsprogramm für eine Kommunalwohnung empfohlen werden können. Einige Gemeinden stellen jährlich einzelne Wohnungen für Schutzberechtigte zur Verfügung. Außer Warschau bieten auch andere Gemeinden wie Lublin oder Danzig gewisse Wohnprogramme oder Lösungen gezielt für Ausländer an. Es gibt dazu keine belastbaren Zahlen, aber einige Forscher warnen davor, dass die Zahl obdachloser Schutzberechtigter "substanziell" sein könnte. Unterkunft ist eines der wichtigsten Themen für Asylwerber und Schutzberechtigte in Polen. Die Knappheit an leistbarem Wohnraum wird als gewichtiger Grund genannt, warum sich Schutzberechtigte anschicken, Polen zu verlassen und in anderen westeuropäischen Ländern

besseren Lebensbedingungen zu suchen. Die Situation wird seit 2022 durch den massenhaften Zuzug von Menschen aus der Ukraine zusätzlich erschwert, wodurch es fast unmöglich wurde, Wohnungen in größeren Städten zu mieten. Nicht zuletzt haben Schutzberechtigte in Polen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt wie polnische Bürger, jedoch sind in der Praxis mangelnde Sprachkompetenz und fehlende Anerkennung von Qualifikationen der Flüchtlinge sowie Diskriminierung ein Problem (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Schutzberechtigte können binnen 60 Tagen ab Statuszuerkennung die Teilnahme an einem speziellen Individual Integration Program (IPI) beantragen, das von den Poviat Family Support Centres (Powiatowe Centra Pomocy Rodzinie, PCPR) angeboten wird (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.f). Das IPI dauert zwölf Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe für Polnischkurse, Übernahme der Krankenversicherung und Sozialberatung. Abhängig von der Haushaltsgröße erhalten die Nutznießer zwischen PLN 1.376 (EUR 322) (Einzelperson) und PLN 688 (EUR 161) (bei vier oder mehr Familienmitgliedern) pro Person in den ersten sechs Monaten und zwischen PLN 1.238 (EUR 290) (Einzelperson) und PLN 619 (EUR 145) (bei vier oder mehr Familienmitgliedern) pro Person in den zweiten sechs Monaten des IPI. Das jeweilige PCPR unterstützt die Teilnehmer bei der Suche

Wohnraum. Die Nutznießer sind verpflichtet, die ganzen zwölf Monate am ihnen zugewiesenen Meldeort zu bleiben. Umzüge sind nur aus bestimmten Gründen genehmigbar. Ansonsten hat eine Wohnsitzänderung ein Ende des IPI zur Folge. Kritiker meinen, die Gestaltung der IPI gehe mittlerweile am Bedarf vorbei (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).Schutzberechtigte können binnen 60 Tagen ab Statuszuerkennung die Teilnahme an einem speziellen Individual Integration Program (IPI) beantragen, das von den Poviat Family Support Centres (Powiatowe Centra Pomocy Rodzinie, PCPR) angeboten wird (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.f). Das IPI dauert zwölf Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe für Polnischkurse, Übernahme der Krankenversicherung und Sozialberatung. Abhängig von der Haushaltsgröße erhalten die Nutznießer zwischen PLN 1.376 (EUR 322) (Einzelperson) und PLN 688 (EUR 161) (bei vier oder mehr Familienmitgliedern) pro Person in den ersten sechs Monaten und zwischen PLN 1.238 (EUR 290) (Einzelperson) und PLN 619 (EUR 145) (bei vier oder mehr Familienmitgliedern) pro Person in den zweiten sechs Monaten des IPI. Das jeweilige PCPR unterstützt die Teilnehmer bei der Suche

Wohnraum. Die Nutznießer sind verpflichtet, die ganzen zwölf Monate am ihnen zugewiesenen Meldeort zu bleiben. Umzüge sind nur aus bestimmten Gründen genehmigbar. Ansonsten hat eine Wohnsitzänderung ein Ende des IPI zur Folge. Kritiker meinen, die Gestaltung der IPI gehe mittlerweile am Bedarf vorbei (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum polnischen Sozialsystem wie polnische Staatsbürger und können Sozialhilfe erhalten, wenn sie eine gewisse Einkommensgrenze nicht übersteigen. Der Antrag auf Sozialhilfe ist im Social Welfare Centre (Ośrodek Pomocy Społecznej, OPS) am Wohnsitz zu beantragen. Ebenfalls haben sie Zugang zu verschiedenen Familienbeihilfen. In der Praxis haben Schutzberechtigte oft Probleme beim Zugang zu Sozialhilfe, u. a. aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen, mangelndem Wissen über ihre Rechte und administrativen Hürden (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben ein Recht auf medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger, was bedeutet, dass sie grundsätzlich eine Krankenversicherung haben müssen. In Polen internationalen Schutz Genießende und deren Familienangehörige mit befristeter Aufenthaltserlaubnis haben auch dann Zugang zu medizinischer Versorgung, wenn sie nicht krankenversichert sind. Bei Personen unter 18 Jahren (bzw. Schülern unter 19 Jahren) wird die medizinische Versorgung, unabhängig vom Status, immer vom Staat übernommen. Die Krankenversicherung in Polen deckt medizinische Grund- und Spezialbehandlungen ab, Impfungen, diagnostische Tests (Labor oder andere), Rehabilitation, Krankenhausbetreuung und medizinische Rettungsdienste, Notfallambulanz und Krankentransport. Die Pflege älterer Menschen ist in Polen nicht vorgesehen. Die größte Hürde beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind sprachliche und kulturelle Barrieren. Andere Herausforderungen sind dieselben wie für polnische Staatsangehörige: lange Wartezeiten auf Termine bei Fachärzten sowie teure Privatleistungen und Medikamente. Der schwierige Zugang zu legaler Beschäftigung, mit welcher eine Krankenversicherung einhergeht, ist ein weiterer Punkt. Es gibt Berichte über Diskriminierung Schutzberechtigter beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Eine Lücke in der medizinischen Versorgung bildet die spezialisierte Behandlung von Folteropfern oder traumatisierten Flüchtlingen. Für sie fehlt es an qualifizierten Psychologen und Therapeuten, die sich auf die Behandlung von Traumata spezialisiert haben, insbesondere im interkulturellen Kontext (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete (tolerated stay) haben lediglich Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und speziell gewidmeten Leistungen (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Mit

  1. Dezember 2023 besaßen 2.726 Personen eine gültige Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge, 9.729 Personen eine solche für subsidiär Schutzberechtigte und 1.879 Personen hatten eine Aufenthaltskarte aufgrund von humanitärem Schutz (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Quellen ● ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 ● UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.e): Positive decision, https://www.gov.pl/web/udsc-en/positive-decision, Zugriff 20.6.2024 ● UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.f): End of social assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/end-of-social-assistance, Zugriff 20.6.2024 Die Identität der BF stehe nicht fest. Diese sei ledig, kinderlos und gesund. Die BF habe am 31.05.2024 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen habe sich mit Schreiben vom 20.12.2024 gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-Verordnung für die Führung ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt. Die BF verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich bestehe nicht. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Polen systematisch Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Die Identität der BF stehe nicht fest. Diese sei ledig, kinderlos und gesund. Die BF habe am 31.05.2024 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen habe sich mit Schreiben vom 20.12.2024 gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera c, Dublin-III-Verordnung für die Führung ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt. Die BF verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich bestehe nicht. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Polen systematisch Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. In ihrem Fall sei der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz, als dass ein Eingriff in das Recht auf Privatleben anzunehmen wäre. Die Anordnung zur Außerlandesbringung führe insgesamt zu keiner Verletzung der Dublin III-VO, Art. 7 Grundrechtecharta bzw. Art. 8 EMRK, die Zurückweisungsentscheidung sei daher auch unter diesen Aspekten zulässig. In ihrem Fall sei der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz, als dass ein Eingriff in das Recht auf Privatleben anzunehmen wäre. Die Anordnung zur Außerlandesbringung führe insgesamt zu keiner Verletzung der Dublin III-VO, Artikel 7, Grundrechtecharta bzw. Artikel 8, EMRK, die Zurückweisungsentscheidung sei daher auch unter diesen Aspekten zulässig. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, da sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Polen für die Durchführung des Asylverfahrens der BF zuständig und Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO formell erfüllt sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC beziehungsweise von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, da sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Polen für die Durchführung des Asylverfahrens der BF zuständig und Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC beziehungsweise von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben.
  2. Gegen den Bescheid erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und es wurde gleichzeitig angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zunächst wurde das Vorbringen der BF zusammengefasst wiedergegeben und ergänzend vorgebracht, die BF habe in Österreich ihre Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen. Überdies bestünden im polnischen Asyl- und Aufnahmesystem systematische Missstände. Die BF wäre – insbesondere als alleinstehende Frau – der Gefahr ausgesetzt, dort unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung zu erleiden. Im Fall einer Außerlandesbringung

Polen wäre die BF von den dort herrschenden unzulänglichen Lebensumständen, denen insbesondere Menschen mit internationalen Schutz ausgesetzt seien, betroffen, was eine Verletzung des

Artikel 3EMRK gewährleisteten Rechts der BF bedeuten würde.

Darüber hinaus hätte eine Außerlandesbringung der BF eine Verletzung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK zur Folge. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, einseitig und nicht geeignet, die tatsächliche Situation für Asylsuchende in Polen zu beschreiben. Im gegenständlichen Sachverhalt wäre das Selbsteintrittsrecht Österreichs auszuüben gewesen. Bei der BF handle es sich um eine vulnerable alleinstehende Frau, die in Österreich über ein schützenswertes Familienleben verfüge und durch eine Überstellung

Polen in ihren Grundrechten verletzt werden würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Die BF, eine syrische Staatsangehörige, reiste von Belarus irregulär über Polen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 31.05.2024 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz, zog diesen jedoch wieder zurück und begab sich weiter

Österreich, wo sie am 13.12.2024 ebenso um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daher am 18.12.2024 unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldung vom 31.05.2024 (Kategorie 1) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daher am 18.12.2024 unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldung vom 31.05.2024 (Kategorie 1) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit schriftlicher Erklärung vom 20.12.2024 stimmte die polnische Dublin-Behörde gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-VO der Wiederaufnahme der BF ausdrücklich zu. Mit schriftlicher Erklärung vom 20.12.2024 stimmte die polnische Dublin-Behörde gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO der Wiederaufnahme der BF ausdrücklich zu. Die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens der BF ist weiterhin gegeben. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Polen an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung

Polen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Polen notwendige gesundheitliche Maßnahmen, wie eine allenfalls benötigte psychologische Behandlung, verwehrt bleiben würden. 1.3 Die BF leidet an keinerlei Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen. 1.4 Ein im Sinn des Artikel 8 EMRK zu beachtendes Familienleben kann nicht festgestellt werden. Die BF verfügt in Österreich über keine Verwandte. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger familiärer oder privater Anknüpfungspunkte der BF in Österreich sind nicht gegeben. 1.5. Die BF ist seit 25.02.2025 unbekannten Aufenthaltes und wurde am 25.02.2025 ein Festnahmeauftrag gegen sie erlassen. Mit Schreiben vom 25.02.2025 wurde die polnische Dublin-Behörde darüber informiert, dass sich die Überstellungsfrist

Art. 29

Abs.2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert.Mit Schreiben vom 25.02.2025 wurde die polnische Dublin-Behörde darüber informiert, dass sich die Überstellungsfrist

Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur irregulären Einreise der BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und ihren Asylantragstellungen in Polen sowie Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen der BF in Zusammenschau mit der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung. Den Angaben der BF in der Erstbefragung, wonach sie in Polen keinen Asylantrag gestellt hätte, konnte nicht gefolgt werden. Gegen diese Schilderung sprechen sowohl der vorliegende Eurodac-Treffer der Kategorie 1 als auch der Umstand, dass in Polen laut Mitteilung der polnischen Behörde und deren Bezug auf Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ein Asylverfahren anhängig ist. Im Zuge des Verfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass diese Umstände nicht der faktischen Lage entsprechen.2.
  3. Die Feststellungen zur irregulären Einreise der BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und ihren Asylantragstellungen in Polen sowie Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen der BF in Zusammenschau mit der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung. Den Angaben der BF in der Erstbefragung, wonach sie in Polen keinen Asylantrag gestellt hätte, konnte nicht gefolgt werden. Gegen diese Schilderung sprechen sowohl der vorliegende Eurodac-Treffer der Kategorie 1 als auch der Umstand, dass in Polen laut Mitteilung der polnischen Behörde und deren Bezug auf Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ein Asylverfahren anhängig ist. Im Zuge des Verfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass diese Umstände nicht der faktischen Lage entsprechen. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, konkret aus dem dort befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und der polnischen Dublin-Behörde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit Polens zwischenzeitig wieder untergegangen ist. 2.
  4. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Polen nicht maßgeblich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das polnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Polen den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  5. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  6. des gegenständlichen Erkenntnisses). 2.
  7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF basieren auf ihren eigenen Angaben. Sie verneinte im Zuge der Erstbefragung die Frage

Beschwerden oder Krankheiten, die sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, und brachte vor, dieser Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bejahte sie die Frage, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen, und gab befragt

ihrem momentanen Gesundheitszustand an, sie stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Im Ergebnis konnten keine Krankheiten und keine sonstigen gesundheitlichen Probleme der BF festgestellt werden. 2.

  1. Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer ergeben sich aus aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Dass die BF über keine Verwandten in Österreich verfügt ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger familiärer oder privater Anknüpfungspunkte der BF in Österreich. 2.
  2. Die Feststellung zur Flucht der BF ergibt sich aus dem Festnahmeauftrag des BFA vom 25.02.
  3. Den Angaben der BF im Verfahren kommt wenig Glaubwürdigkeit zu. Diese nimmt es mit der Wahrheit offenbar nicht so genau. So tätigte sie zu ihrer Reiseroute bzw. ihren Aufenthalt in Polen widersprüchliche Angaben. Bei der Erstbefragung gab sie an in Polen sei sie nur im Transit gewesen, bei ihrer Einvernahme vor dem BFA spricht sie zunächst davon, nur eine

t in XXXX gewesen zu sein. Sie habe dort privat übernachtet. In der weiteren Einvernahme spricht sie plötzlich davon, zwei bis drei Tage in Polen gewesen zu sein, und zwar in einer staatlichen Unterbringung.So tätigte sie zu ihrer Reiseroute bzw. ihren Aufenthalt in Polen widersprüchliche Angaben. Bei der Erstbefragung gab sie an in Polen sei sie nur im Transit gewesen, bei ihrer Einvernahme vor dem BFA spricht sie zunächst davon, nur eine

t in römisch 40 gewesen zu sein. Sie habe dort privat übernachtet. In der weiteren Einvernahme spricht sie plötzlich davon, zwei bis drei Tage in Polen gewesen zu sein, und zwar in einer staatlichen Unterbringung. Auch bestritt die BF im Verfahren die Antragsrückziehung in Polen. Diese ergib sich jedoch zweifelsfrei sowohl aus dem EURODAC-Treffer mit der Kennziffer 1 als auch aus dem Antwortschreiben der polnischen Dublin-Behörden. Auch gibt die BF bei ihrer Einvernahme vor dem BFA an, sie sei

der Asylantragstellung wieder

Belarus zurückgekehrt, dann durch Polen durchgereist, nicht erwischt worden und mit dem Auto bis Österreich gekommen. Auch in Bezug auf das Einreisedatum

Österreich spricht die BF in der Erstbefragung von ihrer Einreise in Österreich am 12.12.2024, in der Niederschrift gibt sie an: „Illegal, ca. am 10.12.2024“.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 23, 25 und 29 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 23, 25 und 29 Dublin III-VO relevant. 3.
  2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.
  4. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die BF aus einem Drittstaat kommend, nämlich Belarus, die Landesgrenze Polens irregulär überschritten hat. Die Verpflichtung Polens zur Wiederaufnahme der BF ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der polnischen Dublin-Behörde mit Schreiben vom 04.07.2024 auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.3.1.
  5. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die BF aus einem Drittstaat kommend, nämlich Belarus, die Landesgrenze Polens irregulär überschritten hat. Die Verpflichtung Polens zur Wiederaufnahme der BF ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der polnischen Dublin-Behörde mit Schreiben vom 04.07.2024 auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Polens zwischenzeitig untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Außerdem ergibt sich weder aus Art. 16 (abhängige Personen) noch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Polens zwischenzeitig untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Außerdem ergibt sich weder aus Artikel 16, (abhängige Personen) noch aus Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Die Rechtfertigung für die Zuständigkeitsregel des Art. 16 Dublin III-VO ist darin gelegen, dass dieser familiären Konstellationen beschreibt, in denen regelmäßig eine Zusammenführung bzw. Nicht-Trennung voneinander abhängiger Personen aus menschenrechtlichen Erwägungen erfolgen soll. Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu einem in Österreich befindlichen Verwandten konnte nicht festgestellt werden (siehe dazu auch die weiteren Ausführungen unter 2.
  6. und 3.1.3.), sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16 Dublin III-VO im angefochtenen Bescheid verneinte. Die Rechtfertigung für die Zuständigkeitsregel des Artikel 16, Dublin III-VO ist darin gelegen, dass dieser familiären Konstellationen beschreibt, in denen regelmäßig eine Zusammenführung bzw. Nicht-Trennung voneinander abhängiger Personen aus menschenrechtlichen Erwägungen erfolgen soll. Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu einem in Österreich befindlichen Verwandten konnte nicht festgestellt werden (siehe dazu auch die weiteren Ausführungen unter 2.
  7. und 3.1.3.), sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 16, Dublin III-VO im angefochtenen Bescheid verneinte.

der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht.

Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,).

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei Entscheidungen

§ 5Asyl

G 2005 auch die Bestimmungen der EMRK und der GRC, insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC, zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung derselben das im „Dublin-System“ vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben (vgl. VwGH 18.12.2023, Ra 2023/18/0131; 21.10.2022, Ra 2022/18/0162; 21.06.2023, Ra 2023/20/0229).

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei Entscheidungen

Paragraph 5, AsylG 2005 auch die Bestimmungen der EMRK und der GRC, insbesondere Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC, zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung derselben das im „Dublin-System“ vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben vergleiche VwGH 18.12.2023, Ra 2023/18/0131; 21.10.2022, Ra 2022/18/0162; 21.06.2023, Ra 2023/20/0229).

§ 5Abs. 3 Asyl

G 2005 ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim BFA oder beim BVwG offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2022/19/0195; 07.04.2022, Ra 2021/14/0253; 01.02.2022, Ra 2021/20/0419). Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2022/19/0195; 06.05.2022, Ra 2022/20/0075; 01.02.2022, Ra 2021/20/0419; 10.02.2021, Ra 2021/19/0031, mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).

Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim BFA oder beim BVwG offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen vergleiche etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2022/19/0195; 07.04.2022, Ra 2021/14/0253; 01.02.2022, Ra 2021/20/0419). Die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden vergleiche etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2022/19/0195; 06.05.2022, Ra 2022/20/0075; 01.02.2022, Ra 2021/20/0419; 10.02.2021, Ra 2021/19/0031, mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl. dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). 3.1.2.1. Kritik am polnischen Asylwesen bzw. an der Situation in Polen: Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum polnischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Polen in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Der in der Beschwerde geübten Kritik, wonach die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Polen unvollständig, und nicht geeignet wären, die tatsächliche Situation für Asylsuchende in Polen zu beschreiben, ist ferner zu entgegnen, dass es durchwegs denklogisch ist, dass die im Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen von singulär betrachteten Berichten abweichen können, ohne dass dies zu einer Erschütterung des Ergebnisses der behördlichen Länderberichte zu führen vermag. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO

Polen überstellt werden, aufgrund der polnischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Polen im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin III-VO unionsrechtlich nicht zu verhindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Hinsichtlich der angeblich menschenrechtswidrigen Behandlung von Asylwerbern in Polen ist zu ergänzen, dass ein Fehlverhalten respektive einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen ist bzw. sind. In Polen ist jedenfalls von einer funktionierenden Staatsgewalt auszugehen. Zudem läuft die BF keine Gefahr,

einer Rücküberstellung in eine derartige Situation zu kommen, zumal Polen ihrer Wiederaufnahme nunmehr ausdrücklich zugestimmt hat und im Rahmen der Überstellung eine geordnete Übergabe der BF an die polnischen Behörden stattfinden wird. Auch ist von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der polnischen Sicherheitsorgane auszugehen. Dafür, dass Übergriffe welcher Art auch immer gegen Asylwerber in Polen nicht verfolgt werden würden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Diesbezüglich ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte in Polen - einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der polnischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. Auch eine allenfalls drohende Inhaftierung in Polen steht einer Überstellung

Polen nicht entgegen. Generell ist darauf zu verweisen, dass die Verhängung von asylrechtlicher Haft für sich genommen kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer ist. Auch in Österreich kann unter bestimmten Voraussetzungen gegen Fremde und Asylwerber die (Schub-)Haft verhängt werden. Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass Polen in (Menschen)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Polen – wie auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Auch der Umstand, dass Asylwerber infolge einer Dublin-Überstellung in Haft genommen werden könnten, kann für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden, eine Überstellung

der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Auch eine allenfalls drohende Inhaftierung in Polen steht einer Überstellung

Polen nicht entgegen. Generell ist darauf zu verweisen, dass die Verhängung von asylrechtlicher Haft für sich genommen kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer ist. Auch in Österreich kann unter bestimmten Voraussetzungen gegen Fremde und Asylwerber die (Schub-)Haft verhängt werden. Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass Polen in (Menschen)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Polen – wie auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Auch der Umstand, dass Asylwerber infolge einer Dublin-Überstellung in Haft genommen werden könnten, kann für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden, eine Überstellung

der Dublin-VO für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.02.2024, C-392/22, ist Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass der für die Prüfung des Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat gegenüber Drittstaatsangehörigen, die einen solchen Antrag an seiner Grenze stellen möchten, pauschale Zurückweisungen und Inhaftnahmen an seinen Grenzübergangsstellen anwendet, der Überstellung dieses Drittstaatsangehörigen in diesen Mitgliedstaat für sich genommen nicht entgegensteht. Die Überstellung des Drittstaatsangehörigen in diesen Mitgliedstaat ist jedoch ausgeschlossen, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass er bei oder

der Überstellung tatsächlich Gefahr liefe, solchen Praktiken unterworfen zu werden, und dass diese Praktiken je

den Umständen, die von den zuständigen Behörden und dem gegebenenfalls mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befassten Gericht zu beurteilen sind, geeignet sind, ihn in eine Situation extremer materieller Not zu versetzen, die so schwerwiegend ist, dass sie einer

Art. 4

GRC verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.

dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.02.2024, C-392/22, ist Artikel 3, Absatz 2, Unterabs. 2 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass der für die Prüfung des Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat gegenüber Drittstaatsangehörigen, die einen solchen Antrag an seiner Grenze stellen möchten, pauschale Zurückweisungen und Inhaftnahmen an seinen Grenzübergangsstellen anwendet, der Überstellung dieses Drittstaatsangehörigen in diesen Mitgliedstaat für sich genommen nicht entgegensteht. Die Überstellung des Drittstaatsangehörigen in diesen Mitgliedstaat ist jedoch ausgeschlossen, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass er bei oder

der Überstellung tatsächlich Gefahr liefe, solchen Praktiken unterworfen zu werden, und dass diese Praktiken je

den Umständen, die von den zuständigen Behörden und dem gegebenenfalls mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befassten Gericht zu beurteilen sind, geeignet sind, ihn in eine Situation extremer materieller Not zu versetzen, die so schwerwiegend ist, dass sie einer

Artikel 4

, GRC verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Was die in den Länderberichten angeführten sogenannten „Pushbacks“ im polnisch-belarussischen Grenzgebiet betrifft, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Überstellung der BF im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in einem geordneten behördlichen Verfahren erfolgt. Im Gegensatz zur Situation

einem irregulären Grenzübertritt würde die BF bei einer Überstellung

der Dublin III-VO im Rahmen eines geplanten und geordneten Ablaufs an die polnischen Behörden übergeben werden, sodass für sie keine Gefahr besteht, Opfer von „Pushbacks“ zu werden.

den vorliegenden Länderinformationen haben Personen, die im Rahmen der Dublin-Verordnung

Polen zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum polnischen Asylsystem und im vorliegenden Fall erklärte sich die polnische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 04.07.2024 darüber hinaus ausdrücklich zur Wiederaufnahme der BF bereit. Die Berichte lassen auch nicht den allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die

der Dublin III-VO

Polen rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Es gibt auch keine Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich

Polen überstellt worden ist, etwa ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Es gibt auch keine Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich

Polen überstellt worden ist, etwa ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gedroht hätte. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen im Hinblick auf Asylwerber aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde nicht erstattet und es liegen auch hierfür keinerlei Hinweise vor. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Polen aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigten erwarten würde, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Polen aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigten erwarten würde, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Da die BF auch sonst keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt folglich die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Da die BF auch sonst keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt folglich die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätte die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hätte die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:

der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.

Art. 15

dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).

der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.

Artikel 15

, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, leidet die BF an keinerlei Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung

Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt.Wie festgestellt, leidet die BF an keinerlei Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung

Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt.

den herangezogenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung in Polen haben Asylwerber das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie versicherte polnische Staatsbürger haben, die medizinische Grundversorgung über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet wird, in allen Zentren Psychologen grundlegende Konsultationen anbieten und weiterführend eine Überweisung von Asylwerbern an einen Psychiater oder ein psychiatrisches Krankenhaus erfolgen kann. Sollte die BF eine medizinische oder psychologische Behandlung benötigen, ist daher davon auszugehen, dass sie die notwendige Versorgung erhalten würde.

dem keine Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Probleme der BF festgestellt wurden, ist demnach auch keine aktuelle dringende Behandlung der BF notwendig. Wie bereits dargelegt, kann vor dem Hintergrund der verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Polen einer Behandlung zugänglich sind, sodass für das erkennende Gericht sohin auch unter diesen Gesichtspunkten keine Überstellungshindernisse

Polen erkennbar sind. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.1.3. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.1.3. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Der EGMR verlangt das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (vgl. VwGH 04.11.2008, 2008/22/0044). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH 28.06.2023, E 2014/2022).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Der EGMR verlangt das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht vergleiche VwGH 04.11.2008, 2008/22/0044). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VfGH 28.06.2023, E 2014 aus 2022,). Anhaltspunkte für das Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte der BF in Österreich oder eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses (sei es in gesundheitlicher, materieller, finanzieller oder sonstiger Hinsicht) zu sonstigen Personen sind nicht gegeben. Auch hinsichtlich des weiteren Privatlebens der BF kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht: Auch hinsichtlich des weiteren Privatlebens der BF kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht: Die BF reiste vor weniger als drei Monaten ins Bundesgebiet ein. Während ihres nur kurzen Aufenthalts in Österreich kam ihr nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, keineswegs als ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Da der bisherige Aufenthalt der BF nur eine sehr kurze Dauer aufwies, liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11). Die BF erstattete zu allfälligen Integrationsbemühungen weder ein Vorbringen, noch brachte sie Integrationsnachweise in Vorlage. Die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben demnach nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere einem geordneten Fremdenwesen, dem

der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Wenn die Beschwerde von „intensiven Bindungen der BF zu Österreich“ spricht, bleibt sie eine nähere Begründung dafür schuldig.

den Angaben der BF hat diese keine Familienangehörigen in Österreich. Sie nannte auch sonst keine Personen, von denen sie in Österreich abhängig wäre oder zu denen sie eine besondere Beziehung hätte. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes in Österreich und den eigenen Angaben der BF im Verfahren kann auch von keinem besonders intensiven Privatleben ausgegangen werden. Diesbezüglich wurden von der BF auch keinerlei Angaben getätigt, die auf ein zu berücksichtigendes Privatleben in Österreich hinweisen würden und fehlen solche Angaben auch in der Beschwerde. Auch kann im Gegensatz zu den Beschwerdebehauptungen nicht davon ausgegangen werden, dass die BF besonders vulnerabel wäre. Diese ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat keine Betreuungspflichten. Auch hier bleibt die Beschwerde eine nähere Erklärung, worin die besondere Vulnerab

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