RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlW169 2292492-1 Spruch, W169 2292492-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 06.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, aus XXXX in der Region Mudug zu stammen und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Tumal anzugehören. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Reifenmonteur gearbeitet. In Somalia habe er seine Mutter, einen Bruder und vier Schwestern. Sein Vater und ein weiterer Bruder seien verstorben. Sein Heimatland habe er im Mai 2022 illegal per Flugzeug in die Türkei verlassen und 1.000,- US-Dollar für die Schleppung bezahlt. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass er Somalia wegen der Al Shabaab verlassen habe. Sie hätten seinen Vater und seinen Bruder zur selben Zeit getötet, weil sein Vater nicht mit ihnen zusammenarbeiten habe wollen. Sein Vater hätte für sie Sprengstoffe unter Fahrzeugen montieren sollen. Der Beschwerdeführer habe dann Angst gehabt, ebenfalls getötet zu werden. Dies befürchte er auch im Falle einer Rückkehr.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 06.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, aus römisch 40 in der Region Mudug zu stammen und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Tumal anzugehören. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Reifenmonteur gearbeitet. In Somalia habe er seine Mutter, einen Bruder und vier Schwestern. Sein Vater und ein weiterer Bruder seien verstorben. Sein Heimatland habe er im Mai 2022 illegal per Flugzeug in die Türkei verlassen und 1.000,- US-Dollar für die Schleppung bezahlt. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass er Somalia wegen der Al Shabaab verlassen habe. Sie hätten seinen Vater und seinen Bruder zur selben Zeit getötet, weil sein Vater nicht mit ihnen zusammenarbeiten habe wollen. Sein Vater hätte für sie Sprengstoffe unter Fahrzeugen montieren sollen. Der Beschwerdeführer habe dann Angst gehabt, ebenfalls getötet zu werden. Dies befürchte er auch im Falle einer Rückkehr.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.10.2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Ort XXXX in der Region Mudug stamme und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Tumal angehöre. Der Ort stehe unter Kontrolle der Al Shabaab. Er habe sieben Jahre die Schule besucht und als Reifenmonteur gearbeitet. Sein Vater und sein Bruder seien im Dezember 2021 von der Al Shabaab getötet worden. Seine Mutter, zwei weitere Brüder und vier Schwestern würden in einem Flüchtlingslager in Äthiopien leben. Zuletzt habe er während seines Aufenthaltes in der Türkei mit seiner Mutter Kontakt gehabt.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.10.2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Ort römisch 40 in der Region Mudug stamme und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Tumal angehöre. Der Ort stehe unter Kontrolle der Al Shabaab. Er habe sieben Jahre die Schule besucht und als Reifenmonteur gearbeitet. Sein Vater und sein Bruder seien im Dezember 2021 von der Al Shabaab getötet worden. Seine Mutter, zwei weitere Brüder und vier Schwestern würden in einem Flüchtlingslager in Äthiopien leben. Zuletzt habe er während seines Aufenthaltes in der Türkei mit seiner Mutter Kontakt gehabt. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass die Al Shabaab seine Familie aufgefordert habe, dass sein Vater und sein Bruder mitarbeiten sollten. Der Beschwerdeführer habe damals mit seinem Onkel als Reifenmonteur gearbeitet. Sein Onkel und er selbst seien ebenso wie sein Vater und sein Bruder aufgefordert worden, sich der Al Shabaab anzuschließen. Die Angehörigen der Al Shabaab hätten gesagt, dass sie Mitglieder benötigen würden, weil sie gegen die Regierung kämpfen wollen würden. Als sein Vater mehrmals eine Mitarbeit verneint habe, sei dieser wie auch sein Bruder erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe befürchtet, dass er auch getötet werde. Ihnen sei von diesen Mitgliedern gesagt worden, dass ihnen dasselbe passieren werde, sollten sie sich nicht anschließen. Als er das seiner Mutter mitgeteilt habe, habe diese ihm gesagt, dass sie ihn nicht verlieren wolle. Daher habe sie für ihn einen Schlepper und den Transport von Jowle nach Mogadischu organisiert.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
- Am 19.11.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie der berufsständischen Minderheit der Tumal an. Er stammt aus dem in der Region Mudug gelegenen Ort XXXX . Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie der berufsständischen Minderheit der Tumal an. Er stammt aus dem in der Region Mudug gelegenen Ort römisch 40 . Entgegen den von ihm angegebenen Ausreisegründen wurden weder sein Vater und ein Bruder von der Al Shabaab wegen einer verweigerten Rekrutierung getötet, noch der Beschwerdeführer selbst von dieser Gruppierung zur Zusammenarbeit aufgefordert und mit dem Tod bedroht.
- Beweiswürdigung: Mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Zumal der Beschwerdeführer aber zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt, kann ihm in seinen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit sowie seiner örtlichen Herkunft gefolgt werden. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Al Shabaab an seinen Vater und seinen Bruder herangetreten sei und diese zur Zusammenarbeit aufgefordert habe. Aufgrund ihrer Weigerung seien sie schließlich getötet worden. Daraufhin habe die Al Shabaab den Beschwerdeführer selbst zur Zusammenarbeit aufgefordert und ihn bei einer Weigerung ebenso mit dem Tod bedroht. Der Beschwerdeführer verwickelte sich aber schon zur Bedrohung und Ermordung seines Vaters und somit zur Prämisse für seine eigene Bedrohung in erhebliche Widersprüche. Er gab in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.10.2023 an, dass sein Vater erstmals im Dezember 2021 von der Al Shabaab zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei und im selben Monat getötet worden sei (AS 51, 55). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2024 behauptete er hingegen, dass sein Vater bereits am 21.10.2021 getötet worden sei und er nicht wisse, wann er von dieser Gruppierung zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 3, 6 f). Ebenso gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.03.2023 zu Protokoll, dass sein Vater aufgefordert worden sei, Sprengstoffe unter Fahrzeuge zu montieren (AS 12), was er in der gegenständlichen Beschwerde nochmals wiederholte (AS 292). Aber auch hier sagte der Beschwerdeführer sodann in der mündlichen Verhandlung im gänzlichen Widerspruch aus, dass er nicht wisse, was die Al Shabaab von seinem Vater verlangt habe (Verhandlungsprotokoll S. 6). Ebenso wenig gelang es dem Beschwerdeführer, übereinstimmende Angaben zu seiner folgenden eigenen Bedrohung zu machen. Auch hier brachte der Beschwerdeführer noch in der Einvernahme durch das Bundesamt vor, im April 2022 erstmals von der Al Shabaab zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein (AS 55), wusste sich aber auch daran in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zu erinnern und konnte diesen Zeitpunkt auch nicht in einen zeitlichen Zusammenhang zu anderen Ereignissen setzen (Verhandlungsprotokoll S. 8). Ein Grund, aus dem der Beschwerdeführers all dies – zumal es sich keineswegs um Nebensächlichkeiten handelt – während des gegenständlichen Verfahrens vergessen hätte, lässt sich nicht erschließen. Generell war der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen nur vage und unplausibel. Er erzählte weder in der Einvernahme durch das Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von Einzelheiten, Nebensächlichkeiten oder konkreten Erinnerungen, die über eine bloße Rahmengeschichte und die Darlegung einzelner Eckpunkte eines Sachverhaltes hinausgingen und auf selbst erlebte Ereignisse schließen lassen würden. Im Gegenteil führte er beispielsweise in der mündlichen Verhandlung doch lebensfremd zu seiner eigenen Bedrohung aus, dass die Al Shabaab zweimal an ihn herangetreten sei und ihn unter Drohungen zur Zusammenarbeit aufgefordert habe, er jedoch – ebenso wie sein anwesender Onkel – jeweils „nichts“ erwidert habe, woraufhin die Mitglieder der Al Shabaab wieder gegangen seien (Verhandlungsprotokoll S. 8 f). Es ist kaum anzunehmen, dass der Beschwerdeführer und sein Onkel auf derartige Forderungen und Drohungen nichts erwidert und nicht reagiert hätten sowie die Mitglieder der Al Shabaab auch keinerlei Reaktion oder Antwort verlangt hätten. Auch steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in Bezug auf eine Flucht seiner Angehörigen aufgrund der Bedrohung durch die Al Shabaab. Während er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nämlich noch zu Protokoll gab, dass diese in Somalia leben würden (AS 9), erklärte er in der Einvernahme durch das Bundesamt im Widerspruch, dass sie aufgrund der Bedrohung durch die Al Shabaab Somalia verlassen hätten, wovon er während seines Aufenthaltes in der Türkei erfahren habe (AS 51). Wenn dem aber so wäre, so hätte der Beschwerdeführer dies bereits in der Erstbefragung so angegeben. Während er weiters an dieser Stelle in der Einvernahme angab, dass er damals Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe (AS 51), behauptete er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, von einer Bekannten seiner Mutter in Mogadischu vom Aufenthalt seiner Angehörigen erfahren zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 5). Wenn er im Übrigen meint, dass er selbst keinen Kontakt zu seiner Familie halten habe können, weil es in seinem Heimatort keine Internetverbindung bzw. lediglich eine Telefonzelle gegeben habe (Verhandlungsprotokoll S. 6), so ist dem zu entgegnen, dass auf dem öffentlich zugänglichen Kartenmaterial von Google Maps am östlichen Rand seines Heimatortes eindeutig eine Mobilfunkantenne von Hormuud – einem großen somalischen Telekommunikationsanbieter – zu sehen ist, es somit augenscheinlich dort ein Mobilfunknetz geben muss. Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im völligen Widerspruch dazu, dass er selbst erst im April 2022 in seinem Heimatort von der Al Shabaab bedroht worden sei, zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte, bereits am 21.10.2021 – also Monate zuvor – seinen Heimatort verlassen zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 3). Zwar korrigierte er dies umgehend darauf aus, dass er damit das Todesdatum seines Vaters angeben habe wollen, doch stimmt dies zum einen, wie schon erwähnt, nicht mit dem noch in der Einvernahme durch das Bundesamt angegebenen Todeszeitpunkt überein, und ist zum anderen schon von Grunde auf nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer die Frage nach dem Verlassen seines Heimatortes derart missverstehen hätte können. Viel eher dürfte der Beschwerdeführer hier zu Beginn der Verhandlung unbeabsichtigt seinen wahren Ausreisezeitpunkt angegeben haben, wodurch er schon allein hierdurch sein gesamtes Fluchtvorbringen selbst widerlegte. Schon anhand dieser Erwägungsgründe ist das widersprüchliche, vage, unplausible und gesteigerte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. Sonstige Probleme verneinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht explizit (Verhandlungsprotokoll S. 9) und sind auch sonst nicht hervorgekommen, zumal er in der Einvernahme durch das Bundesamt schon von selbst angab, dass er in seinem Heimatort auch als Angehöriger einer Minderheit ein normales Leben führen habe können (AS 52).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine (versuchte) Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W169.2292492.1.00