Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 3§ 8Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlW176 2298802-1 Spruch, W176 2298802-1/10E Schriftliche Ausfertigung des am 24.02.2025 mündlich verkündeten Erkenn
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der aus Syrien stammende, illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer (BF) stellte am XXXX 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tage vor der Polizeiinspektion Spielberg gab er an, er habe Syrien verlassen, weil ihn die Armee suche. Er befürchte, im Falle der Rückkehr nach Syrien hingerichtet zu werden.
- Der aus Syrien stammende, illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer (BF) stellte am römisch 40 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tage vor der Polizeiinspektion Spielberg gab er an, er habe Syrien verlassen, weil ihn die Armee suche. Er befürchte, im Falle der Rückkehr nach Syrien hingerichtet zu werden.
- Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX .2024 zusammengefasst an, er stamme aus XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien durchgehend gelebt habe und sei verheiratet. Er habe nun das wehrfähige Alter erreicht und wolle nicht zur Armee einrücken.
- Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 .2024 zusammengefasst an, er stamme aus römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien durchgehend gelebt habe und sei verheiratet. Er habe nun das wehrfähige Alter erreicht und wolle nicht zur Armee einrücken. Dabei legte er eine Übersetzung eines syrischen Personenstandsregisterauszuges vor.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 12.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 12.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Eine asylrelevante Verfolgung habe er nicht glaubhaft machen können. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der BF habe keinen Identitätsnachweis vorlegen können. Die Angaben des BF zu seinen persönlichen Lebensumständen seien glaubhaft. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem BF drohe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
- Allein gegen Spruchpunkt I. wendet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 09.09.2024 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
- Allein gegen Spruchpunkt römisch eins. wendet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 09.09.2024 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Der BF brachte darin zusammengefasst vor, er stamme aus ehemals von der Opposition kontrolliertem Gebiet und sei im Falle einer Einberufung zur Teilnahme an Kriegsverbrechen oder sonstigen völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen. Wegen seiner Wehrdienstverweigerung und der Asylantragstellung im Ausland unterstelle ihm das Assad-Regime eine oppositionelle politische Haltung und drohe ihm daher asylrelevante Verfolgung.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 02.01.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024 zum Machtwechsel in Syrien sowie das UNHCR-Positionspapier zur Rückkehr von syrischen Flüchtlingen vom Dezember 2024 und forderte den BF auf, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
- Mit der dazu ergangenen Stellungnahme vom 15.01.2024 gab der BF bekannt, dass er seine Beschwerde aufrechterhalte.
- Am 24.02.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF als Partei vernommen wurde. Dabei gab der BF an, er befürchte nun eine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet, da seine Familie inzwischen im von den Kurden kontrollierten Gebiet lebe. Die kurdischen Milizen würden ebenfalls Kriegsverbrechen begehen und seien bereits Verwandte des BF im Kampf für diese gestorben. Die Kurden seien genauso schlimm wie das Assad-Regime. Er habe seinen Geburtsort bereits 2012 verlassen, habe dann in „ XXXX gelebt und sei 2018, 2019 oder 2020 aus Syrien ausgereist. Er habe 2017 geheiratet und seine Ehefrau, seine Eltern sowie Mehrzahl seiner Geschwister lebten in XXXX . Er habe seinen Geburtsort bereits 2012 verlassen, habe dann in „ römisch 40 gelebt und sei 2018, 2019 oder 2020 aus Syrien ausgereist. Er habe 2017 geheiratet und seine Ehefrau, seine Eltern sowie Mehrzahl seiner Geschwister lebten in römisch 40 . Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.
- Mit Schreiben vom 06.03.2025 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zum Beschwerdeführer: Der BF wurde am XXXX in XXXX (auch XXXX oder XXXX ) im Gouvernement Deir ez-Zor geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 (auch römisch 40 oder römisch 40 ) im Gouvernement Deir ez-Zor geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem. Der BF hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2023 in XXXX gelebt.Der BF hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2023 in römisch 40 gelebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau, die Eltern sowie Geschwister des BF in seine Ehefrau, seine Eltern sowie Geschwister in XXXX leben.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau, die Eltern sowie Geschwister des BF in seine Ehefrau, seine Eltern sowie Geschwister in römisch 40 leben. Das Gebiet um XXXX steht seit dem Machtwechsel in Syrien im Dezember 2024 unter der Kontrolle der neuen HTS-geführten Regierung.Das Gebiet um römisch 40 steht seit dem Machtwechsel in Syrien im Dezember 2024 unter der Kontrolle der neuen HTS-geführten Regierung. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF in Syrien von durch HTS-Angehörige begangenen Menschenrechtsverletzungen betroffen wäre. Hinsichtlich der Lage in Syrien: Aus Informationen der Staatendokumentation: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Als die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba‘ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und regimetreuer Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein immer komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Ab März 2020 trat der Konflikt in eine Patt-Phase ein, in der sich drei unterschiedliche Gebiete mit mehr oder weniger statischen Frontlinien herauskristallisierten. Dabei kontrollierte die syrische Regierung unter Präsident Assad rund 60% des syrischen Staatsgebietes, während die Selbstverwaltungszone im Nordosten Syriens (AANES) unter Herrschaft kurdischer Kräfte stand, mit der Türkei alliierte Rebellengruppen Teile des Nordens kontrollierten und die islamistische Gruppierung HTS über einen Teil der Provinzen Idlib und Aleppo im Nordwesten herrschte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation/LIB vom 27.03.2024, S. 16). Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der Syrischen Arabischen Armee (SAA) gesetzlich verpflichtend. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehrten, mussten mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Gesetz waren in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren verpflichtet, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wurde man einberufen, um den Wehrdienst zu leisten, sofern kein Ausnahmegrund (Studium, medizinische Gründe, einziger Sohn der Familie) vorlag (LIB, S. 119). Nach Ableistung des Pflichtwehrdienstes blieb ein syrischer Mann Reservist und konnte bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (LIB, S. 124). Eine Durchsetzung der Wehrpflicht durch Zwangsrekrutierung war dem syrischen Regime im Wesentlichen nur im eigenen Herrschaftsgebiet möglich (LIB, S. 123f.). Wehrdienstverweigerung wurde aber vom syrischen Regime zuletzt nicht mehr in jedem Fall als oppositionsnahe gesehen. Das Regime war sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer das Land lediglich verlassen hatten, um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich gegen Bezahlung einer Geldsumme von der Wehrpflicht freizukaufen (LIB, S. 144). Personen, die unter dem Verdacht standen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen wurden, unterlagen einem besonders hohen Folterrisiko seitens des Regimes. In vielen Fällen wurden auch Familienmitglieder solcher Personen als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen ihrer Angehörigen inhaftiert (LIB, S. 165). Das HTS, welche von Seiten der US-Regierung und auch von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestuft wurde, versuchte in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Ihr wurden in dieser Zeit Menschenrechtsverletzungen (auch gegenüber religiöser Minderheiten) und u.a. willkürliche Verhaftungen, mangelnde Rechtsstaatlichkeit auf Basis einer religiösen Gerichtsbarkeit, gewaltsame Niederschlagungen von Protesten sowie das Verschwindenlassen von Personen vorgeworfen (LIB, S. 11, 35, 90, 169). Durch eine am 27.11.2024 gestartete Großoffensive des HTS gegen die Regierungstruppen kam es rund um den 08.12.2024 zu einem Machtwechsel in Syrien: Assad setzte sich nach Russland ab, das HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen. Die Soldaten der SAA wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der SAA gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. (Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, SYRIEN – Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht) Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2025, Zl. W292 2297588: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Als die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt waren die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen., Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Als die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt waren die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ab März 2020 trat der Konflikt in eine Patt-Phase ein, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrollierte rund 70% des syrischen Territoriums. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten – auf syrischem Territorium tätig waren und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführten. Am 27.11.2024 wurde von Seiten oppositioneller Kräfte unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) nach umfangreicher Vorbereitung eine Operation unter dem Titel „Abschreckung der Aggression“ gestartet, welche rasch bedeutende Kontrollveränderungen auf dem syrischen Staatsgebiet zur Folge hatte. Am 08.12.2024 erlangten die Operationskräfte die Kontrolle über Damaskus und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Regimes. Der frühere Machthaber Bashar al-Assad hat das Land verlassen und sich auf russisches Territorium begeben. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan beinhaltet die Installation einer neuen Verfassung in drei Jahren, die Abhaltung von Wahlen in vier Jahren sowie die Auflösung sowohl aller Geheimdienste als auch der HTS. Die HTS, welche von Seiten der US-Regierung und auch von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestuft wurde, versuchte in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Ihr wurden in dieser Zeit Menschenrechtsverletzungen (auch gegenüber religiöser Minderheiten) und u.a. willkürliche Verhaftungen, mangelnde Rechtsstaatlichkeit auf Basis einer religiösen Gerichtsbarkeit, gewaltsame Niederschlagungen von Protesten sowie das Verschwindenlassen von Personen vorgeworfen. Die Opposition versprach nach Machterlangung am 08.12.2024, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung al-Assads oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. Nach der Machterlangung durch oppositionelle Kräfte wurden die Soldaten der Regierung von Seiten des Armeekommandos außer Dienst gestellt. Der Militärdienst in der syrischen Armee unter dem vormaligen Regime ist nicht mehr existent, seit der oppositionellen Machtübernahme wurde bislang kein verpflichtender Militärdienst eingerichtet. Anders als die frühere Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. In den von den beiden Gruppierungen vor der Offensive im November 2024 kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrschte kein Mangel an Männern, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. 1Die nachstehende Karte zeigt die Gebietskontrolle der verschiedenen Akteure in Syrien mit Stand 13.01.
- Seitens der Übergangsregierung bestehen bereits Bestrebungen eine neue syrische Armee zu formieren. So kündigte Syriens neuer Machthaber, Ahmed al-Scharaa, medial an, dass die HTS sowie alle bewaffneten Rebellenfraktionen im Konsens aufgelöst und unter dem Dach des Verteidigungsministeriums zusammengeführt werden. Zudem sollen die Geheimdienste der gestürzten Assad-Regierung aufgelöst werden, welche über Jahrzehnte hinweg maßgeblich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren. Die neuen Machthaber haben jedenfalls die Häftlinge aus den berüchtigten Foltergefängnissen entlassen und diese für Angehörige von Inhaftierten, internationale Journalisten und Menschenrechtsorganisationen zugänglich gemacht.Seitens der Übergangsregierung bestehen bereits Bestrebungen eine neue syrische Armee zu formieren. So kündigte Syriens neuer Machthaber, Ahmed al-Scharaa, medial an, dass die HTS sowie alle bewaffneten Rebellenfraktionen im Konsens aufgelöst und unter dem Dach des Verteidigungsministeriums zusammengeführt werden. Zudem sollen die Geheimdienste der gestürzten Assad-Regierung aufgelöst werden, welche über Jahrzehnte hinweg maßgeblich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren. Die neuen Machthaber haben jedenfalls die Häftlinge aus den berüchtigten Foltergefängnissen entlassen und diese für Angehörige von Inhaftierten, internationale Journalisten und Menschenrechtsorganisationen zugänglich gemacht., Die neue Übergangsregierung unter der Führung von Ahmed al-Scharaa wird zudem von einer Reihe an hochrangigen Treffen ausländischer diplomatischer und politischer Vertreter legitimiert. Am 30.12.2024 besuchte der ukrainische Außenminister Andri Sibiha seinen neuen syrischen Amtskollegen, Asaad Hassan al-Shaibani, in Damaskus und sicherte Syrien Unterstützung zu. Gefolgt vom EU Diplomat, Michael Ohnmacht, reisten zuletzt die deutsche Außenministerin, Annalena Baerbock sowie ihr Amtskollege Jean-Noël Barrot in enger Absprache mit der EU-Außenbeauftragten Kaja Kallas im Auftrag der EU nach Damaskus, wodurch sich bereits ein politischer Neuanfang zwischen Syrien und Europa abzeichnete. Auch Nachbarstaaten nahmen die Beziehungen zu Syrien wieder auf. Auf Einladung reiste Najib Mikati am 11.01.2025 als erster libanesische Premierminister seit 2010 nach Syrien, um sich mit Ahmed al-Sharaa in Damaskus zu treffen. Am 15.01.2025 besuchte der neue syrische Außenminister Asaad Hassan al-Shaybani gemeinsam mit dem syrischen Verteidigungsminister Murhaf Abu Kasra und Geheimdienstchef Anas Chattab erstmals die Türkei. Dabei fand ein Treffen mit dem türkischen Außenminister sowie mit dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan statt. Der internationale Flugbetrieb am Flughafen Damaskus wurde am 07.01.2025 wiederaufgenommen. Seit dem Machtwechsel am 08.12.2024 kehrten zuletzt – schätzungsweise 115.000 – insbesondere in benachbarte Staaten geflüchtete Syrer in ihre Heimat zurück. Die Vereinigten Staaten von Amerika lockerten die Sanktionsbedingungen zur Erleichterung von humanitär Hilfe in Syrien für eine Dauer von sechs Monaten. Hilfsorganisationen und Firmen, die lebenswichtige Güter liefern, wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Kurz nach dem Machtwechsel versammelten sich hunderte Männer und Frauen friedlich miteinander auf den Straßen Damaskus um ihre Meinung für ein vereintes Syrien, Demokratie, Frauenrechte, einer freien, pluralistischen Gesellschaft und einen säkularen Staat kundzutun. Diese Demonstrationen fanden insbesondere unter Anwesenheit patrouillierender HTS-Kämpfer statt, welche keinerlei Repressionsmaßnahmen gegen Demonstrierende setzten, sondern vielmehr um Entspannung bemüht waren. Den Vertretern der HTS-Übergangsregierung ist bisher ein sehr
igtes Auftreten beizumessen, zumal sich diese ideologisch und theologisch neu ausgerichtet hat. Sie spricht sich etwa für Minderheitenschutz aus, bekennt sich zu einer „nationalistisch-religiösen Haltung“ und zum endgültigen Bruch mit Organisationen wie al-Quaida oder dem IS. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF beruhen zunächst auf den wiedergegebenen Auszügen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien in der letzten Fassung. Da dieses wegen des Machtwechsels in Syrien im Dezember 2024 in vielen Punkten nicht mehr relevant ist, wurden – zusätzlich zur Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, SYRIEN – Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, in der Beschwerdeverhandlung die Sachverhaltsannahmen zur Situation nach dem Sturz des Assad-Regimes, von denen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025, Zl. W292 2297588-1/11E (vgl. Punkt 1.2., S. 6ff) ausgegangen wurde, samt den zugrundeliegenden Quellen (neben UNHCR-Papieren im Wesentlichen Zeitungsartikel)
Punkt 2.2. dieses Erkenntnisses (S. 14ff.) ins Verfahren eingeführt und werden diese der rechtlichen Beurteilung ebenfalls zugrunde gelegt, zumal ihnen in der Beschwerdeverhandlung inhaltlich nicht entgegengetreten wurde.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF beruhen zunächst auf den wiedergegebenen Auszügen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien in der letzten Fassung. Da dieses wegen des Machtwechsels in Syrien im Dezember 2024 in vielen Punkten nicht mehr relevant ist, wurden – zusätzlich zur Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, SYRIEN – Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, in der Beschwerdeverhandlung die Sachverhaltsannahmen zur Situation nach dem Sturz des Assad-Regimes, von denen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025, Zl. W292 2297588-1/11E vergleiche Punkt 1.2., S. 6ff) ausgegangen wurde, samt den zugrundeliegenden Quellen (neben UNHCR-Papieren im Wesentlichen Zeitungsartikel)
Punkt 2.
- dieses Erkenntnisses (S. 14ff.) ins Verfahren eingeführt und werden diese der rechtlichen Beurteilung ebenfalls zugrunde gelegt, zumal ihnen in der Beschwerdeverhandlung inhaltlich nicht entgegengetreten wurde. Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Für die Feststellungen zum BF und zu seiner (Verfolgungs-)Situation in Syrien waren folgende Erwägungen maßgeblich: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Geburtsort des BF ergeben sich aus seinen über das ganze Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben und dem vorgelegten Registerauszug. Ähnliches gilt für die Angaben des BF hinsichtlich seines Aufenthaltsortes in Syrien bzw. seiner Ausreise aus Syrien: Während der BF vor der belangten Behörde noch angegeben hatte, er habe in Syrien ausschließlich in seinem Geburtsort XXXX gelebt und sei von dort im Jahre 2023 in die Türkei ausgereist, und er auch in seiner Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht hatte, behauptete er vor dem erkennenden Gericht erstmals, er habe sich schon im Jahre 2012 mit seiner Familie ins Kurdengebiet begeben und sei bereits 2018, 2019 oder 2020 aus Syrien ausgereist. Auf Vorhalt seiner gegenteiligen Angaben vor belangten Behörde gab er lediglich an: „Das weiß ich nicht, vielleicht habe ich das gesagt.“ Im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung ergänzte er noch, er hätte vielleicht vor der belangten Behörde etwas Falsches erzählt, vielleicht hätten aber auch die dortigen Beamten etwas Falsches protokolliert. Doch auch in der mündlichen Verhandlung verwickelte sich der BF in nicht erklärbare Widersprüche: So behauptete er zunächst, er sei 2019 oder 2020 aus Syrien ausgereist. Wenig später gab er dann wiederum an, er habe Syrien 2018 oder 2019 verlassen. Dass er – nachdem er gegenüber der belangten Behörde offenbar noch sicher gewesen war, im Jahre 2023 ausgereist zu sein – nunmehr hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Syrien zwischen drei Jahren schwankte, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Auch die Angaben des BF zur Lage von XXXX , wohin er sich nach seinen nunmehrigen Angaben 2012 mit seiner Familie begeben habe, sprechen gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens: Denn der BF gab an, er habe sich durch seine Übersiedlung nach XXXX ins Kurdengebiet, „und zwar weit weg vom Gebiet des ehemaligen syrischen Regimes“, begeben. Weiters führte er aus, XXXX liege etwa 100 Kilometer von Hassaka entfernt in der Nähe des Euphrat-Staudammes. Tatsächlich beträgt – wie sich aus der Applikation Google Maps ergibt – die Entfernung zwischen Hassaka und (dem auf Google Maps aufgefundenen Ort) XXXX (bei dem es nach dem ausdrücklichen Vorbringen des BF um jenen Ort handelt, wo er sich vor seiner Ausreise aufgehalten habe und wo jetzt seine Familie lebe) etwa 182 Kilometer. Auch liegt XXXX direkt am Euphrat, der lange die Demarkationslinie zwischen dem Gebiet des syrischen Regimes und dem Kurdengebiet darstellte, und ist laut Google Maps nur etwa 50 Kilometer von XXXX , dem Geburtsort des BF, entfernt. Somit hätte sich der BF mit einem Umzug nach XXXX keineswegs – wie von ihm behauptet – „weit weg“ vom syrischen Regimegebiet bewegt. Überdies ist in der Nähe von XXXX auch kein Staudamm auffindbar. Dass das nunmehriger Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht, zeigen im Übrigen auch seine widersprüchlichen Angaben, wann er in Syrien geheiratet habe: Hatte er vor der belangten Behörde noch vorgebracht, die Eheschließung sei 2022 erfolgt und er sei damals 18 Jahre alt gewesen, meinte er in der Beschwerdeverhandlung, die Heirat habe bereits 2017 stattgefunden und somit zu einem Zeitpunkt, als er gerade einmal zwölf Jahre alt war.Während der BF vor der belangten Behörde noch angegeben hatte, er habe in Syrien ausschließlich in seinem Geburtsort römisch 40 gelebt und sei von dort im Jahre 2023 in die Türkei ausgereist, und er auch in seiner Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht hatte, behauptete er vor dem erkennenden Gericht erstmals, er habe sich schon im Jahre 2012 mit seiner Familie ins Kurdengebiet begeben und sei bereits 2018, 2019 oder 2020 aus Syrien ausgereist. Auf Vorhalt seiner gegenteiligen Angaben vor belangten Behörde gab er lediglich an: „Das weiß ich nicht, vielleicht habe ich das gesagt.“ Im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung ergänzte er noch, er hätte vielleicht vor der belangten Behörde etwas Falsches erzählt, vielleicht hätten aber auch die dortigen Beamten etwas Falsches protokolliert. Doch auch in der mündlichen Verhandlung verwickelte sich der BF in nicht erklärbare Widersprüche: So behauptete er zunächst, er sei 2019 oder 2020 aus Syrien ausgereist. Wenig später gab er dann wiederum an, er habe Syrien 2018 oder 2019 verlassen. Dass er – nachdem er gegenüber der belangten Behörde offenbar noch sicher gewesen war, im Jahre 2023 ausgereist zu sein – nunmehr hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Syrien zwischen drei Jahren schwankte, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Auch die Angaben des BF zur Lage von römisch 40 , wohin er sich nach seinen nunmehrigen Angaben 2012 mit seiner Familie begeben habe, sprechen gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens: Denn der BF gab an, er habe sich durch seine Übersiedlung nach römisch 40 ins Kurdengebiet, „und zwar weit weg vom Gebiet des ehemaligen syrischen Regimes“, begeben. Weiters führte er aus, römisch 40 liege etwa 100 Kilometer von Hassaka entfernt in der Nähe des Euphrat-Staudammes. Tatsächlich beträgt – wie sich aus der Applikation Google Maps ergibt – die Entfernung zwischen Hassaka und (dem auf Google Maps aufgefundenen Ort) römisch 40 (bei dem es nach dem ausdrücklichen Vorbringen des BF um jenen Ort handelt, wo er sich vor seiner Ausreise aufgehalten habe und wo jetzt seine Familie lebe) etwa 182 Kilometer. Auch liegt römisch 40 direkt am Euphrat, der lange die Demarkationslinie zwischen dem Gebiet des syrischen Regimes und dem Kurdengebiet darstellte, und ist laut Google Maps nur etwa 50 Kilometer von römisch 40 , dem Geburtsort des BF, entfernt. Somit hätte sich der BF mit einem Umzug nach römisch 40 keineswegs – wie von ihm behauptet – „weit weg“ vom syrischen Regimegebiet bewegt. Überdies ist in der Nähe von römisch 40 auch kein Staudamm auffindbar. Dass das nunmehriger Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht, zeigen im Übrigen auch seine widersprüchlichen Angaben, wann er in Syrien geheiratet habe: Hatte er vor der belangten Behörde noch vorgebracht, die Eheschließung sei 2022 erfolgt und er sei damals 18 Jahre alt gewesen, meinte er in der Beschwerdeverhandlung, die Heirat habe bereits 2017 stattgefunden und somit zu einem Zeitpunkt, als er gerade einmal zwölf Jahre alt war. Vor diesem Hintergrund war auch dem Vorbringen des BF, dass die genannten Familienmitglieder (weiterhin) in XXXX leben, kein Glauben zu schenken.Vor diesem Hintergrund war auch dem Vorbringen des BF, dass die genannten Familienmitglieder (weiterhin) in römisch 40 leben, kein Glauben zu schenken. Die Feststellung, dass das Gebiet um XXXX unter der Herrschaft der neuen syrischen Regierung unter HTS-Führung steht, stützt sich auf den Auszug aus Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com) vom 21.02.2025, der in der Beschwerdeverhandlung als Beilage./B ins Verfahren eingeführt wurde. Die Feststellung, dass das Gebiet um römisch 40 unter der Herrschaft der neuen syrischen Regierung unter HTS-Führung steht, stützt sich auf den Auszug aus Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com) vom 21.02.2025, der in der Beschwerdeverhandlung als Beilage./B ins Verfahren eingeführt wurde. Die Feststellung, wonach der BF nach einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen durch HTS-Angehörige betroffen wäre, fußt auf folgenden Erwägungen: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzung seitens der dortigen HTS-Machthaber kam. Die der HTS-Regierung in Idlib vorgeworfenen Menschenrechtsverletzungen betrafen vor allem Frauen, (vermeintliche) Oppositionelle und Angehörige von Minderheiten (z.B. Christen). Dass der männliche BF, der Araber, Moslem und nicht durch oppositionelle Aktivitäten in Erscheinung getreten ist, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort, der nunmehr unter HTS-Kontrolle steht, Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen werden könnte, ist nicht zu erwarten. Der BF hat diesbezüglich auch nichts Konkretes vorgebracht.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – mit Ausnahme der Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht – ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – mit Ausnahme der Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht – ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die belangte Behörde in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die belangte Behörde in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266, m.w.N.). Auch Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK und die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) stellen auf das Herkunftsland (vgl. etwa Art. 2 lit. n StatusRL) des Asylwerbers ab und prüfen die Asylberechtigung hinsichtlich dieses Landes.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266, m.w.N.). Auch Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK und die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) stellen auf das Herkunftsland vergleiche etwa Artikel 2, Litera n, StatusRL) des Asylwerbers ab und prüfen die Asylberechtigung hinsichtlich dieses Landes. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge derselben Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge derselben Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung.“ Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn aus objektiver Sicht eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (vor Verfolgung aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr i.S.d. GFK ist nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Von einer maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits geschehene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz (hier: durch das Bundesverwaltungsgericht) im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Art. 10 StatusRL genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284, m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits geschehene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz (hier: durch das Bundesverwaltungsgericht) im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Artikel 10, StatusRL genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284, m.w.N.). Weiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen und dürfen einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157, unter Hinweis auf VwGH 10.06.1998, 96/20/0287 und VwGH 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Wie festgestellt hat der BF bis zu seiner Ausreise aus Syrien ausschließlich in XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor gelebt, weshalb das – nun unter der Kontrolle der neuen HTS-geführten syrischen Regierung stehende – Gebiet um XXXX als seine Herkunftsregion zu betrachten ist. Eine – wie vom BF nunmehr behauptete – Verfolgung durch kurdische Milizen kann mangels Kontrolle der Herkunftsregion des BF durch diese nicht angenommen werden. Wie festgestellt hat der BF bis zu seiner Ausreise aus Syrien ausschließlich in römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor gelebt, weshalb das – nun unter der Kontrolle der neuen HTS-geführten syrischen Regierung stehende – Gebiet um römisch 40 als seine Herkunftsregion zu betrachten ist. Eine – wie vom BF nunmehr behauptete – Verfolgung durch kurdische Milizen kann mangels Kontrolle der Herkunftsregion des BF durch diese nicht angenommen werden. Weiters ist die Verfolgung durch das Assad-Regime, auf die der BF seinen Asylantrag im Wesentlichen gestützt hat, weggefallen. So geht auch der UNHCR in seinem Positionspapier vom Dezember 2024 (Position on Returns to the Syrian Arab Republic) davon aus, dass aufgrund von Verfolgung durch die frühere Regierung gegebene Risken zu bestehen aufgehört haben. Dem BF droht daher gegenwärtig keine Einziehung zur syrischen Armee mehr. Die prekäre Sicherheitslage in Syrien erweist sich im Fall des BF als nicht asylrelevant. Der BF hat daher bloß die alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges und der allgemein schlechten Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK dargetan. Im Fall des BF sind keine Umstände ersichtlich, die eine ihm konkret drohende individuelle Verfolgung aufgrund des Bürgerkrieges und der aktuellen Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch den Bürgerkrieg und die aktuelle Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde dem BF von der belangten Behörde bereits rechtskräftig zuerkannt.Die prekäre Sicherheitslage in Syrien erweist sich im Fall des BF als nicht asylrelevant. Der BF hat daher bloß die alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges und der allgemein schlechten Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK dargetan. Im Fall des BF sind keine Umstände ersichtlich, die eine ihm konkret drohende individuelle Verfolgung aufgrund des Bürgerkrieges und der aktuellen Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch den Bürgerkrieg und die aktuelle Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde dem BF von der belangten Behörde bereits rechtskräftig zuerkannt. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation des BF im Herkunftsstaat ergibt, dass er gegenwärtig nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität rechnen muss. Die Furcht des BF vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat kann daher nicht als „wohlbegründet“ im Sinn der GFK angesehen werden. Zur Volatilität der Lage in Syrien: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Lage in Syrien in der ersten Dezemberhälfte des Jahres 2024 sehr rasch verändert hat, dass eine neuerliche Lageveränderung durchaus möglich ist und dass noch weitgehend unklar ist, wie sich die Lage in den kommenden Monaten entwickeln wird. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 – von den Kämpfen zwischen der SNA und den SDF im Norden abgesehen – keine größeren Kampfhandlungen mehr gegeben hat. Außerdem ist in einem seit Jahren von einem Bürgerkrieg zerrütteten Land wohl immer eine gewisse Volatilität der Sicherheitslage gegeben, sodass – auch aus Gründen der Verfahrensökonomie – nicht zugewartet werden kann, bis völlige Klarheit über die künftigen Verhältnisse herrscht, sofern dies überhaupt möglich wäre. Der volatilen Sicherheitslage in Syrien wird durch die Gewährung subsidiären Schutzes auch ausreichend Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach § 3 Abs. 1 AsylG erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, m.w.N.; VwGH 22.01.2021, Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und insbesondere im generell volatilen Syrien mögliche Lageverschlechterung kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem subsidiär schutzberechtigten BF in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm schließlich die Möglichkeit offen, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, m.w.N.; VwGH 22.01.2021, Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und insbesondere im generell volatilen Syrien mögliche Lageverschlechterung kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem subsidiär schutzberechtigten BF in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm schließlich die Möglichkeit offen, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Da dem angefochtenen Bescheid somit keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid somit keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:W176.2298802.1.00