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{'item': 'W177 2297965-1'}

Obsah (22)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 9§ 58§ 88§ 45§ 10§ 6§ 7§ 27§ 28Art. 130§ 5Art. 2§ 55§ 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlW177 2297965-1 Spruch, W177 2297965-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 22.02.2018 wurde dieser Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA)

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 52

FPG wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer

§ 58Abs. 2 und 3 Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigung plus ab dem 28.03.

  1. Da kein Rechtsmittel erhoben wurde, wurde dieser Bescheid mit 28.03.2018 rechtskräftig.
  2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 22.02.2018 wurde dieser Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA)

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 52, FPG wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus ab dem 28.03.

  1. Da kein Rechtsmittel erhoben wurde, wurde dieser Bescheid mit 28.03.2018 rechtskräftig.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte am 23.03.2019 bei der zuständigen Behörde eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Diese wurde ihm am 28.03.2019 ausgestellt und am 29.03.2020 verlängert. Letztmalig wurde dieser Aufenthaltstitel am 18.02.2022 mit Gültigkeit bis zum 18.02.2025 verlängert.
  3. Am 03.04.2024 stellte der Beschwerdeführer mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich unter Berufung auf § 88 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Er begründete seinen Antrag damit, dass er eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ habe.
  4. Am 03.04.2024 stellte der Beschwerdeführer mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich unter Berufung auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Er begründete seinen Antrag damit, dass er eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ habe.
  5. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG abzuweisen, zumal festgestellt habe werden können, dass derzeit die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht erfüllt wären. Der Beschwerdeführer habe die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 NAG und § 10 IntG nach darlegen können. Diese wären aber essentiell, um den „Daueraufenthalt – EU“ im Sinne des § 45 NAG belegen zu können. Ihm wurde die Möglichkeit geboten, dazu binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.4. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abzuweisen, zumal festgestellt habe werden können, dass derzeit die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht erfüllt wären. Der Beschwerdeführer habe die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, NAG und Paragraph 10, IntG nach darlegen können. Diese wären aber essentiell, um den „Daueraufenthalt – EU“ im Sinne des Paragraph 45, NAG belegen zu können. Ihm wurde die Möglichkeit geboten, dazu binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. 5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.04.2024 auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit Bescheid vom 05.07.2024, Zl. XXXX ,

§ 88Abs.

1 FPG ab.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.04.2024 auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit Bescheid vom 05.07.2024, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab. In der Bescheidbegründung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer über fünf Jahre ununterbrochen in Österreich niedergelassen gewesen sei, jedoch erfülle der Beschwerdeführer mangels Vorlage weiterer Beweisanbote nicht die weiteren Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 - 5 FPG. So hätte der Beschwerdeführer

§ 45

NAG das Ablegens des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung

§ 10Int

G und auch die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 NAG kumulativ darlegen müssen. Da der Beschwerdeführer dies nicht getan habe, wären die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses nicht gegeben gewesen. Daher sei auch Interesse der Republik an einer Ausstellung des Fremdenpasses nicht zu überprüfen gewesen. Der Antrag des Beschwerdeführers

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG sei abzuweisen gewesen, weil es sich bei dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ um keinen unbefristeten Aufenthaltstitel handle und der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt EU

§ 45

NAG erfülle.In der Bescheidbegründung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer über fünf Jahre ununterbrochen in Österreich niedergelassen gewesen sei, jedoch erfülle der Beschwerdeführer mangels Vorlage weiterer Beweisanbote nicht die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, - 5 FPG. So hätte der Beschwerdeführer

Paragraph 45, NAG das Ablegens des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 10, IntG und auch die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, NAG kumulativ darlegen müssen. Da der Beschwerdeführer dies nicht getan habe, wären die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses nicht gegeben gewesen. Daher sei auch Interesse der Republik an einer Ausstellung des Fremdenpasses nicht zu überprüfen gewesen. Der Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG sei abzuweisen gewesen, weil es sich bei dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ um keinen unbefristeten Aufenthaltstitel handle und der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt EU

Paragraph 45, NAG erfülle.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.08.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG ein. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 45 NAG für den Daueraufenthalt EU erfülle. Er erfülle die Voraussetzungen des § 11 NAG, weil er seit acht Jahren durchgehend in Österreich lebe und er einen Rechtsanspruch auf ortsübliche Unterkunft habe, der durch beigefügte Wohnrechtsvereinbarung bescheinigt werden könne. Er verfüge über den Krankenversicherungsschutz und ausreichen Unterhaltsmittel, zumal er monatlich Arbeitslosengeld in der Höhe von € 865,- beziehe und aus geringfügiger Erwerbstätigkeit € 450,- (Bezugsbestätigung AMS vom 25.07.2024 und beigefügte Lohnzettel der Monate 04/24 bis 06/24) verdiene. Damit sei er über den Richtsätzen des § 293 ASVG. Er habe keine Unterhaltszahlungen zu leisten und keine Kredite oder sonstige Schulden zurückzuzahlen. Auch erfülle er das Modul der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG), weil er ein Zeugnis über den Pflichtschulabschluss vorlegen könne.In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 45, NAG für den Daueraufenthalt EU erfülle. Er erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 11, NAG, weil er seit acht Jahren durchgehend in Österreich lebe und er einen Rechtsanspruch auf ortsübliche Unterkunft habe, der durch beigefügte Wohnrechtsvereinbarung bescheinigt werden könne. Er verfüge über den Krankenversicherungsschutz und ausreichen Unterhaltsmittel, zumal er monatlich Arbeitslosengeld in der Höhe von € 865,- beziehe und aus geringfügiger Erwerbstätigkeit € 450,- (Bezugsbestätigung AMS vom 25.07.2024 und beigefügte Lohnzettel der Monate 04/24 bis 06/24) verdiene. Damit sei er über den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG. Er habe keine Unterhaltszahlungen zu leisten und keine Kredite oder sonstige Schulden zurückzuzahlen. Auch erfülle er das Modul der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG), weil er ein Zeugnis über den Pflichtschulabschluss vorlegen könne. Außerdem sei notorisch, dass sich der Beschwerdeführer derzeit kein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Afghanistan besorgen könne, und im Lichte des Erkenntnisses des VfGH vom 16.06.2023, E 3489/2022, sei auch das Interesse der Republik an der Ausstellung des beantragten Fremdenpasses zu bejahen, denn der Beschwerdeführer wolle sich im EU-Raum bewegen, um an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen zu können. Abgesehen davon wolle er zusammen mit seinen Freunden Urlaub machen.Außerdem sei notorisch, dass sich der Beschwerdeführer derzeit kein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Afghanistan besorgen könne, und im Lichte des Erkenntnisses des VfGH vom 16.06.2023, E 3489 aus 2022,, sei auch das Interesse der Republik an der Ausstellung des beantragten Fremdenpasses zu bejahen, denn der Beschwerdeführer wolle sich im EU-Raum bewegen, um an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen zu können. Abgesehen davon wolle er zusammen mit seinen Freunden Urlaub machen. Der Beschwerdeführer sei daher der Ansicht, dass alle Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt seien, sodass das BFA daher den beantragten Fremdenpass erteilen hätte müssen.Der Beschwerdeführer sei daher der Ansicht, dass alle Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt seien, sodass das BFA daher den beantragten Fremdenpass erteilen hätte müssen.
  2. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.10.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass dieser nicht belegt habe, ob seine Einkünfte durch Kreditbelastungen oder Pfändungen geschmälert wären. Die in der Beschwerde enthaltene pauschale Versicherung, dass er weder Kredite noch finanzielle Schulden zu tilgen habe, sei nicht ausreichend, um seine festen und regelmäßigen Einkünfte feststellen zu können. Die Entscheidung werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme unter Vorlage einer bereits in der Verständigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2024 angesprochenen aktuellen Selbstauskunft aus der Evidenz eines Kreditschutzverbandes anderes erfordere. Der BF ließ jedoch die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ungenützt verstreichen.
  3. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.11.2024 wurden die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W192 abgenommen und neu zugewiesen.
  4. Mit Eingabe vom 14.03.2025 teilt der BF mit, dass der verloren geglaubte Reisepass nunmehr wieder aufgetaucht sei. Er habe seine hierüber erstattete Verlustanzeige zurückgezogen. Dieser Eingabe ist auch trotz weitest möglicher Auslegung ihres Inhalts nicht zu entnehmen, dass der BF den gegenständlichen Antrag zurückzieht. II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch  Einsichtnahme in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend insbesondere den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich vom 03.04.2024, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde, durch  Einsichtnahme in den Gerichtsakt des BVwG zu W177 2297965-1, ferner durch  Einsichtnahme in aktuelle Abfragen des Zentralen Fremdenregisters und des Zentralen Melderegisters sowie Recherche im offenen Internet. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
  6. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX . Er wurde am XXXX geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger.1.
  7. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 . Er wurde am römisch 40 geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. 1.
  8. Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 22.02.2018 wurde dieser Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA)

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 52

FPG wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer

§ 58Abs. 2 und 3 Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigung plus ab dem 28.03.

  1. Da kein Rechtsmittel erhoben wurde, wurde dieser Bescheid mit 28.03.2018 rechtskräftig.1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 22.02.2018 wurde dieser Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA)

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 52, FPG wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus ab dem 28.03.

  1. Da kein Rechtsmittel erhoben wurde, wurde dieser Bescheid mit 28.03.2018 rechtskräftig. 1.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte am 23.03.2019 bei der zuständigen Behörde eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Diese wurde ihm am 28.03.2019 ausgestellt und am 29.03.2020 verlängert. Letztmalig wurde dieser Aufenthaltstitel am 18.02.2022 mit Gültigkeit bis zum 18.02.2025 verlängert. 1.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 03.04.2024 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich, wobei er sich explizit nur auf § 88 Abs. 1 Z 3 FPG berief.1.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 03.04.2024 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich, wobei er sich explizit nur auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG berief. 1.
  5. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses, um aus dem Bundesgebiet ausreisen zu können. Er konnte nicht den Nachweis für einen „Daueraufenthalt EU“ erbringen. 1.
  6. Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan werden Anträge auf Ausstellung von Reisepässen durch die Konsulatsabteilung der afghanischen Botschaft in Wien auf absehbare Zeit nicht bearbeitet und aktuell keine Reisepässe ausgestellt. Der Beschwerdeführer wäre daher nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Der BF verfügt aber (inzwischen wieder) über einen Reisepass.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die rein verfahrensrelevanten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie aus den Gerichtsakten des BVwG zum gegenständlichen Verfahren wie auch zum dg Verfahren zu W177 2297965-1, ferner aus dem vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen. 2.
  9. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen im Verfahren getätigten Angaben sowie seinem aktenkundigen Aufenthaltstitel. 2.
  10. Die Feststellung zur mangelnden Ausstellung von Reisepässen durch die afghanische Botschaft ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen, dem Akteninhalt sowie den Ausführungen auf der Website der afghanischen Botschaft. 2.
  11. Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem amtswegig erstellten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im FPG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des FPG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG verweist, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchteil A) Die gegenständliche, fristgerecht beim BFA eingebrachte Beschwerde ist grundsätzlich zulässig, sie ist im Ergebnis jedoch nicht berechtigt. Das BVwG hält zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren des BFA in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. 3.2.
  4. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG dem BFA.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG dem BFA. § 88 FPG mit der Überschrift „Ausstellung von Fremdenpässen“ lautet wie folgt:Paragraph 88, FPG mit der Überschrift „Ausstellung von Fremdenpässen“ lautet wie folgt:

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelte § 92 FPG lautet wie folgt:Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelte Paragraph 92, FPG lautet wie folgt:
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992. Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten („Freizügigkeit“) lautet wie folgt:
(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind. 3.2.
  1. Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).3.2.
  2. Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2
  3. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Art. 2Abs.

2

  1. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3
  2. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist zwar zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59), bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
  3. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, ist jedoch zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2,
  4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Artikel 2, Absatz 2, 4.

ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,

  1. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist zwar zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59), bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, ist jedoch zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). In seinem Erkenntnis E 3489/2022 vom 16.06.2023 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren

§ 88Abs.

1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs 2
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).In seinem Erkenntnis E 3489 aus 2022, vom 16.06.2023 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2,
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren

Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann gegeben, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
  3. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann gegeben, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. 3.2.3. Der Beschwerdeführer beantragte am 03.04.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG. Der Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 05.07.2024, Zl. XXXX ,

§ 88Abs.

1 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass beim Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses nicht gegeben seien.3.2.3. Der Beschwerdeführer beantragte am 03.04.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Der Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 05.07.2024, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 88, Absatz eins, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass beim Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses nicht gegeben seien. 3.2.4. Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in § 88 Abs. 1 Z 3 FPG normierten Voraussetzungen erfüllt: Der Beschwerdeführer ist zweifellos ein ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Afghanistan zu beschaffen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“

§ 45

NAG müsste er allerdings in den letzten fünf Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen sein.3.2.4. Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG normierten Voraussetzungen erfüllt: Der Beschwerdeführer ist zweifellos ein ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Afghanistan zu beschaffen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“

Paragraph 45, NAG müsste er allerdings in den letzten fünf Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen sein. Zu den Voraussetzungen des § 45 NAG für Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 45, NAG für Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“: Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ iSd § 88 Abs 1 Z 3 FPG verlangt einen fünfjährigen ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet. Wie bereits festgestellt wurde, erteilte das BFA aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“. Der Tatbestand des § 88 Abs 1 Z 3 FPG erfordert, dass alle Tatbestandselemente kumulativ erfüllt sein müssen.Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG verlangt einen fünfjährigen ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet. Wie bereits festgestellt wurde, erteilte das BFA aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“. Der Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfordert, dass alle Tatbestandselemente kumulativ erfüllt sein müssen. Mit Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Bescheides begann die ununterbrochene tatsächliche Niederlassung des BF mit dem 28.03.

  1. Dadurch ist auch festzuhalten, dass der BF in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen war. Dies stellte bereits das BFA fest. Wenn im bekämpften Bescheid festgehalten wurde, dass der BF als Drittstaatsangehöriger nicht die Nachweise, die Voraussetzungen des
  2. Teiles und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt zu haben, erbrachte, so wird festgestellt, dass der BF mit der Vorlage seines Zeugnisses über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 27.06.2024 den Nachweis erbracht, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 IntG erfüllt hat.Wenn im bekämpften Bescheid festgehalten wurde, dass der BF als Drittstaatsangehöriger nicht die Nachweise, die Voraussetzungen des
  3. Teiles und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt zu haben, erbrachte, so wird festgestellt, dass der BF mit der Vorlage seines Zeugnisses über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 27.06.2024 den Nachweis erbracht, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 10, IntG erfüllt hat. Auch legte der BF mit der Beschwerde zahlreiche Unterlagen vor, die belegen sollten, dass er auch die Voraussetzungen des in § 11 NAG geregelten Teil 1 für den Erhalt des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ erfülle.Auch legte der BF mit der Beschwerde zahlreiche Unterlagen vor, die belegen sollten, dass er auch die Voraussetzungen des in Paragraph 11, NAG geregelten Teil 1 für den Erhalt des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ erfülle. Der
  4. Teil betrifft die allgemeinen Voraussetzungen iSd § 11 NAG, die kumulativ erfüllt werden müssen:Der
  5. Teil betrifft die allgemeinen Voraussetzungen iSd Paragraph 11, NAG, die kumulativ erfüllt werden müssen: a. Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft wie etwa durch einen Mietvertrag oder durch einen Eigentumsnachweis nachweisen. Das beinhaltet das Offenlegen der monatlich geleisteten Miet- und/oder Betriebskosten und b. Nachweis eines alle Risiken ausschließenden Krankenversicherungsschutz und c. Verfügung über ausreichende Unterhaltsmittel, sodass eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Sozialleistungen möglich sei. Die Höhe der (Netto) Einkünfte muss die Ausgleichszulagen-Richtsätze erreichen, wobei sich der erforderliche Monatsbetrag noch um laufende Kosten wie Miete, Kredite oder ähnliches, abzüglich des Freibetrages, erhöht. Hierbei sieht der Ausgleichszulagen-Richtsatz für 2024 (Link Ausgleichszulage (oesterreich.gv.at) folgende Unterhaltsmittel vor: Alleinstehende: €1.217,96Ehepaar: € 1.921,46Jedes Kind: € 187,93Freibetrag: € 359,72Alleinstehende: €1.217,96, Ehepaar: € 1.921,46, Jedes Kind: € 187,93, Freibetrag: € 359,72 d. Im Falle von Unterhaltszahlungen Dritter, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben, müsse der Nachweis für die finanziellen Mittel der Unterhaltszahlungen erbracht werden. e. Zusätzlich sei auch eine aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes – wie etwa der Kreditschutzverband - KSV 1870 Information GmbH – vorzulegen. Zwar konnte der BF mit den in der Beschwerde vorgelegten Schriftstücken nachweisen, dass er einen Rechtsanspruch auf ortsübliche Unterkunft hat und er über den Krankenversicherungsschutz und ausreichend Unterhaltsmittel, zumal er monatlich Arbeitslosengeld in der Höhe von € 865,- bezieht und aus geringfügiger Erwerbstätigkeit € 450,- (Bezugsbestätigung AMS vom 25.07.2024 und beigefügte Lohnzettel der Monate 04/24 bis 06/24) verdient. Er vermeinte, über den Richtsätzen des § 293 ASVG zu liegen, weil er keine Unterhaltszahlungen zu leisten und keine Kredite oder sonstige Schulden zurückzuzahlen habe. Allerdings erbrachte der BF mit dieser Aussage noch nicht den ausreichenden Nachweis, dass er schuldenfrei ist oder er keine Unterhaltszahlungen zu leiten hat.Zwar konnte der BF mit den in der Beschwerde vorgelegten Schriftstücken nachweisen, dass er einen Rechtsanspruch auf ortsübliche Unterkunft hat und er über den Krankenversicherungsschutz und ausreichend Unterhaltsmittel, zumal er monatlich Arbeitslosengeld in der Höhe von € 865,- bezieht und aus geringfügiger Erwerbstätigkeit € 450,- (Bezugsbestätigung AMS vom 25.07.2024 und beigefügte Lohnzettel der Monate 04/24 bis 06/24) verdient. Er vermeinte, über den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG zu liegen, weil er keine Unterhaltszahlungen zu leisten und keine Kredite oder sonstige Schulden zurückzuzahlen habe. Allerdings erbrachte der BF mit dieser Aussage noch nicht den ausreichenden Nachweis, dass er schuldenfrei ist oder er keine Unterhaltszahlungen zu leiten hat. So erging am 04.10.2024 seitens des BVwG ein Parteiengehör an den BF, dass dieser nicht belegt habe, ob seine Einkünfte durch Kreditbelastungen oder Pfändungen geschmälert wären. Die in der Beschwerde enthaltene pauschale Versicherung, dass er weder Kredite noch finanzielle Schulden zu tilgen habe, sei nicht ausreichend, um seine festen und regelmäßigen Einkünfte feststellen zu können. Zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem BF mit, dass die Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme unter Vorlage einer bereits in der Verständigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2024 angesprochenen aktuellen Selbstauskunft aus der Evidenz eines Kreditschutzverbandes anderes erfordere. Der BF ließ jedoch die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ungenützt verstreichen.Zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem BF mit, dass die Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme unter Vorlage einer bereits in der Verständigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2024 angesprochenen aktuellen Selbstauskunft aus der Evidenz eines Kreditschutzverbandes anderes erfordere. Der BF ließ jedoch die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ungenützt verstreichen. Da die Erteilungsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG sind kumulativ zu erfüllen. Der BF konnte nicht die Voraussetzung erbringen, dass sein Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne von § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen könne. Da dies jedoch eine unabdingliche Voraussetzung für den „Daueraufenthalt EU“

§ 45

NAG ist, ist der oben angeführte Tatbestand der Z 3 leg cit nicht erfüllt.Da die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG sind kumulativ zu erfüllen. Der BF konnte nicht die Voraussetzung erbringen, dass sein Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG führen könne. Da dies jedoch eine unabdingliche Voraussetzung für den „Daueraufenthalt EU“

Paragraph 45, NAG ist, ist der oben angeführte Tatbestand der Ziffer 3, leg cit nicht erfüllt. Auch die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12)

§ 2Abs.

3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt – EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die EB zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f).Auch die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,)

Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt – EU daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die EB zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Regierungsvorlage 330 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 48 f). 3.2.
  2. Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger (§ 88 Abs. 1 Z 1 FPG, § 88 Abs. 2 FPG). Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd § 45 NAG (§ 88 Abs. 1 Z 3 FPG) ist nicht hervorgekommen. Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (§ 88 Abs. 1 Z 4 FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (§ 88 Abs. 1 Z 5 FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (§ 88 Abs. 2a FPG) sind von dem Beschwerdeführer weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen.3.2.
  3. Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 88, Absatz 2, FPG). Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd Paragraph 45, NAG (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) ist nicht hervorgekommen. Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG) sind von dem Beschwerdeführer weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen. 3.2.
  4. Der Beschwerdeführer führt in der gegenständlichen Beschwerde an, dass sich durch Art. 2 Abs. 2
  5. ZPEMRK gewährleisteten Rechte ergebe, dass diese zu seinen Gunsten auszulegen wären. Die afghanische Botschaft stelle keine biometrischen Reisepässe aus und somit könne er sich kein Reisedokument des Herkunftsstaates beschaffen, Es sei ihm daher ein Fremdenpass auszustellen, weil er dadurch in der Bewegungsfreit im EU-Raum samt Berufsfreiheit eingeschränkt sei. Er wolle nämlich Österreich verlassen, um auf Urlaub fahren oder an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen zu können.3.2.
  6. Der Beschwerdeführer führt in der gegenständlichen Beschwerde an, dass sich durch Artikel 2, Absatz 2,
  7. ZPEMRK gewährleisteten Rechte ergebe, dass diese zu seinen Gunsten auszulegen wären. Die afghanische Botschaft stelle keine biometrischen Reisepässe aus und somit könne er sich kein Reisedokument des Herkunftsstaates beschaffen, Es sei ihm daher ein Fremdenpass auszustellen, weil er dadurch in der Bewegungsfreit im EU-Raum samt Berufsfreiheit eingeschränkt sei. Er wolle nämlich Österreich verlassen, um auf Urlaub fahren oder an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen zu können. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis E 3489/2022 insbesondere zur Auslegung des Tatbestands des „Interesses der Republik“ geäußert hat. Dies hat sich daraus ergeben, dass das mit dieser Entscheidung behobene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2022 die darin ausgesprochene Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Ausstellung eines Fremdenpasses ausschließlich auf das Fehlen eines „Interesses der Republik“ gestützt und keine Aussagen über die im Verfahren behauptete Voraussetzung nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG getroffen hat. Daraus ist allerdings nicht ableitbar, dass die kumulativ zum im Einleitungssatz des § 88 Abs. 1 FPG angeführten „Interesse der Republik“ geforderten übrigen Voraussetzungen in § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG nicht geprüft werden bzw. vorliegen müssen, um einen Fremdenpass auszustellen.Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis E 3489 aus 2022, insbesondere zur Auslegung des Tatbestands des „Interesses der Republik“ geäußert hat. Dies hat sich daraus ergeben, dass das mit dieser Entscheidung behobene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2022 die darin ausgesprochene Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Ausstellung eines Fremdenpasses ausschließlich auf das Fehlen eines „Interesses der Republik“ gestützt und keine Aussagen über die im Verfahren behauptete Voraussetzung nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG getroffen hat. Daraus ist allerdings nicht ableitbar, dass die kumulativ zum im Einleitungssatz des Paragraph 88, Absatz eins, FPG angeführten „Interesse der Republik“ geforderten übrigen Voraussetzungen in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG nicht geprüft werden bzw. vorliegen müssen, um einen Fremdenpass auszustellen. Der Beschwerdeführer erfüllt, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des von ihm beantragten Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis Z 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist.Der Beschwerdeführer erfüllt, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des von ihm beantragten Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis Ziffer 5, beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Die Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG stellen jeweils darauf ab, ob es sich bei den Fremden um Staatenlose bzw. Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt (Z 1), die Fremden als ausländische Staatsangehörige aufgrund einer gewissen (Mindest-)Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet über einen entsprechenden Anknüpfungspunkt zur Republik Österreich verfügen (Z 2 und 3), die Fremden auswandern wollen (Z 4) oder bei einer gewissen Aufenthaltsdauer die Ausstellung eines Fremdenpasses aufgrund eines qualifizierten Interesses der Republik in Betracht kommen soll (Z 5).Die Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, FPG stellen jeweils darauf ab, ob es sich bei den Fremden um Staatenlose bzw. Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt (Ziffer eins,), die Fremden als ausländische Staatsangehörige aufgrund einer gewissen (Mindest-)Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet über einen entsprechenden Anknüpfungspunkt zur Republik Österreich verfügen (Ziffer 2 und 3), die Fremden auswandern wollen (Ziffer 4,) oder bei einer gewissen Aufenthaltsdauer die Ausstellung eines Fremdenpasses aufgrund eines qualifizierten Interesses der Republik in Betracht kommen soll (Ziffer 5,). Diese Beschränkung auf bestimmte Tatbestände erweist sich vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezugs des Fremden zur Republik Österreich ist der mit der Ausstellung eines Reisedokuments verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet.Diese Beschränkung auf bestimmte Tatbestände erweist sich vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezugs des Fremden zur Republik Österreich ist der mit der Ausstellung eines Reisedokuments verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen (und die Anforderungen des § 88 Abs. 1 Z 5 nicht erfüllen), sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen.Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen (und die Anforderungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, nicht erfüllen), sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. In der Gesamtbetrachtung bestehen unter Berücksichtigung der oben dargestellten öffentlichen Interessen im Fall des Beschwerdeführers daher keine Bedenken, dass die gegenständliche Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig ist, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder generell an der Ausreise aus dem Bundesgebiet gehindert noch auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof in seiner oben zitierten Entscheidung vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022-14, keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 88 FPG geäußert hat.In der Gesamtbetrachtung bestehen unter Berücksichtigung der oben dargestellten öffentlichen Interessen im Fall des Beschwerdeführers daher keine Bedenken, dass die gegenständliche Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig ist, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder generell an der Ausreise aus dem Bundesgebiet gehindert noch auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof in seiner oben zitierten Entscheidung vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022-14, keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 88, FPG geäußert hat. Die oben erwähnten Judikate des EGMR vom 14.06.2022 und des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489/2022, beziehen sich auf das Vorliegen eines – grundsätzlichen – im Hinblick auf die Person des Betroffenen gelegenen Interesses der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des ersten Satzes des § 88 Abs. 1 FPG. Das Kriterium „im Hinblick auf die Person des Betroffenen“ ist in diesem Falle nicht allein retrospektiv, sondern durchaus auch prognostisch zu sehen, gemessen am bereits vom Antragsteller gesetzten und dem von ihm aufgrund seines Lebenslaufes zu erwartenden Verhalten.Die oben erwähnten Judikate des EGMR vom 14.06.2022 und des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489 aus 2022,, beziehen sich auf das Vorliegen eines – grundsätzlichen – im Hinblick auf die Person des Betroffenen gelegenen Interesses der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Das Kriterium „im Hinblick auf die Person des Betroffenen“ ist in diesem Falle nicht allein retrospektiv, sondern durchaus auch prognostisch zu sehen, gemessen am bereits vom Antragsteller gesetzten und dem von ihm aufgrund seines Lebenslaufes zu erwartenden Verhalten. Im Übrigen verfügt der BF nach seinen eigenen Angaben (inzwischen wieder) über einen Reisepass. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 3.
  8. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des VfGH, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des VfGH, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W177.2297965.1.00

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