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{'item': 'W211 2255680-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlW211 2255680-2 Spruch, W211 2255680-2/7E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, idF BF, ein Staatsangehöriger Syriens und in Österreich subsidiär schutzberechtigt, stellte am XXXX 2023 einen Folgeantrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Österreich. Der BF wurde am selben Tag dazu von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am XXXX .2023 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu diesem Antrag einvernommen. Der Beschwerdeführer, in der Fassung BF, ein Staatsangehöriger Syriens und in Österreich subsidiär schutzberechtigt, stellte am römisch 40 2023 einen Folgeantrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Österreich. Der BF wurde am selben Tag dazu von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am römisch 40 .2023 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu diesem Antrag einvernommen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF vom XXXX 2023 ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF vom römisch 40 2023 ab. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde am XXXX .2024 an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX .2024 vorgelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde am römisch 40 .2024 an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 .2024 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht lud den BF, seine Vertretung sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den XXXX .2025 zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht lud den BF, seine Vertretung sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den römisch 40 .2025 zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Mit Schreiben vom XXXX .2025, eingebracht am XXXX .2025, zog der BF seine Beschwerde vom XXXX .2024 zurück. Mit Schreiben vom römisch 40 .2025, eingebracht am römisch 40 .2025, zog der BF seine Beschwerde vom römisch 40 .2024 zurück.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind nicht strittig.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Einstellung des Verfahrens hat bei Zurückziehung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungserichte2
(2017)§ 28 VwGVG K3, und VwGH, 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, zur unterschiedlichen Form der Einstellung in Fällen des § 45 Abs. 1 VStG und § 28 Abs. 1 VwGVG). Die Einstellung des Verfahrens hat bei Zurückziehung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungserichte2
(2017)Paragraph 28, VwGVG K3, und VwGH, 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, zur unterschiedlichen Form der Einstellung in Fällen des Paragraph 45, Absatz eins, VStG und Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde mit Schreiben vom XXXX 2025 zurück, wodurch sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist demnach die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde mit Schreiben vom römisch 40 2025 zurück, wodurch sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist demnach die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W211.2255680.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.