RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlW213 2232594-1 Spruch, W213 2232594-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert
§ 66PBVG dienstfreigestellt war, am 13.04.
und 14.
- gearbeitet hat, vom 15.
- bis 20.
- berechtigt im Krankenstand war, vom 21.
- bis 30.
- gearbeitet hat, vom 01.
- bis 21.
- gearbeitet hat, vom 22.
- bis 31.
- Erholungsurlaub gehabt hat, vom 02.
- bis 04.11.
§ 66PBVG dienstfreigestellt war, vom 05.11.
bis 06.
- gearbeitet hat, vom 09.
- bis 13.
- Erholungsurlaub gehabt hat, vom 16.
- bis 20.
- gearbeitet hat, vom 23.
- bis 26.11.
§ 66PBVG dienstfreigestellt war, am 27.11.
gearbeitet hat, am 30.
- Erholungsurlaub gehabt hat, vom 01.
- bis 07.
- Erholungsurlaub gehabt hat, am 08.
- ein Feiertag war, an dem der Einschreiter seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 09.
- bis 19.
- gearbeitet hat, vom 21.
- bis 31.
- berechtigt im Krankenstand war.“„In Eventu wird gestellt der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass der Einschreiter im Zeitraum
- April 2015 bis
- Dezember 2015 sohin vom 01.
- bis 03.
- berechtigt Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, am 06.
- ein Feiertag war, an dem der Einschreiter seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 07.
- bis 10.04.
Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, am 13.
- und 14.
- gearbeitet hat, vom 15.
- bis 20.
- berechtigt im Krankenstand war, vom 21.
- bis 30.
- gearbeitet hat, vom 01.
- bis 21.
- gearbeitet hat, vom 22.
- bis 31.
- Erholungsurlaub gehabt hat, vom 02.
- bis 04.11.
Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, vom 05.
- bis 06.
- gearbeitet hat, vom 09.
- bis 13.
- Erholungsurlaub gehabt hat, vom 16.
- bis 20.
- gearbeitet hat, vom 23.
- bis 26.11.
Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, am 27.
- gearbeitet hat, am 30.
- Erholungsurlaub gehabt hat, vom 01.
- bis 07.
- Erholungsurlaub gehabt hat, am 08.
- ein Feiertag war, an dem der Einschreiter seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 09.
- bis 19.
- gearbeitet hat, vom 21.
- bis 31.
- berechtigt im Krankenstand war.“ I.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte: „Ihr Antrag vom
- Juni 2019,
- dass die belangte Behörde innerhalb angemessener Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig ist, die Personaladministration und –verrechnung West anzuweisen, Ihnen Gehaltsbestandteile für den Zeitraum April bis Dezember 2015 den Betrag von EUR 3.931,05 samt 4 % Zinsen seit Dezember 2015 abzugelten/zu bezahlen; wird zurückgewiesen. Zu Ihren Anträgen vom
- Juni 2019 und vom
- Dezember 2019,
- dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass Sie im Zeitraum April bis Dezember 2015 einerseits krank waren und dies auch ordnungsgemäß ärztlich bestätigt wurde, und andererseits Ihre § 66 PBVG Dienstfreistellungen ordnungsgemäß dokumentierten, Sie somit nie ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sind, weshalb Ihnen zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April-Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde;
- dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass Sie im Zeitraum April bis Dezember 2015 einerseits krank waren und dies auch ordnungsgemäß ärztlich bestätigt wurde, und andererseits Ihre Paragraph 66, PBVG Dienstfreistellungen ordnungsgemäß dokumentierten, Sie somit nie ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sind, weshalb Ihnen zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April-Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde;
- dass eventualiter bescheidmäßig festgestellt werde, dass Sie im Zeitraum
- April 2015 bis
- Dezember 2015 sohin vom
- April bis
- April berechtigt § 66 PBVG dienstfreigestellt waren, am 06.
- ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom 07.
- bis 10.04.
§ 66PBVG dienstfreigestellt waren, am 13.04.
und 14.
- gearbeitet haben, vom 15.
- bis 20.
- berechtigt im Krankenstand waren, vom 21.
- bis 30.
- gearbeitet haben, vom 01.
- bis 21.
- gearbeitet haben, vom 22.
- bis 31.
- Erholungsurlaub gehabt haben, vom 02.
- bis 04.11.
§ 66PBVG dienstfreigestellt waren, vom 05.11.
bis 06.
- gearbeitet haben, vom 09.
- bis 13.
- Erholungsurlaub gehabt haben, vom 16.
- bis 20.
- gearbeitet haben, vom 23.
- bis 26.11.
§ 66PBVG dienstfreigestellt waren, am 27.11.
gearbeitet haben, am 30.
- Erholungsurlaub gehabt haben, vom 01.
- bis 07.
- Erholungsurlaub gehabt haben, am 08.
- ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom 09.
- bis 19.
- gearbeitet haben, vom 21.
- bis 31.
- berechtigt im Krankenstand waren;
- dass eventualiter bescheidmäßig festgestellt werde, dass Sie im Zeitraum
- April 2015 bis
- Dezember 2015 sohin vom
- April bis
- April berechtigt Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, am 06.
- ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom 07.
- bis 10.04.
Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, am 13.
- und 14.
- gearbeitet haben, vom 15.
- bis 20.
- berechtigt im Krankenstand waren, vom 21.
- bis 30.
- gearbeitet haben, vom 01.
- bis 21.
- gearbeitet haben, vom 22.
- bis 31.
- Erholungsurlaub gehabt haben, vom 02.
- bis 04.11.
Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, vom 05.
- bis 06.
- gearbeitet haben, vom 09.
- bis 13.
- Erholungsurlaub gehabt haben, vom 16.
- bis 20.
- gearbeitet haben, vom 23.
- bis 26.11.
Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, am 27.
- gearbeitet haben, am 30.
- Erholungsurlaub gehabt haben, vom 01.
- bis 07.
- Erholungsurlaub gehabt haben, am 08.
- ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom 09.
- bis 19.
- gearbeitet haben, vom 21.
- bis 31.
- berechtigt im Krankenstand waren; wird festgestellt, dass Sie im Zeitraum
- April 2015 bis
- Dezember 2015 von
- April bis
- April nicht berechtigt § 66 PBVG dienstfreigestellt waren, am
- April ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, von
- April bis
- April nicht
§ 66PBVG dienstfreigestellt waren, am 13.
April und
- April gearbeitet haben, vom
- April bis
- September berechtigt im Krankenstand waren, vom
- September bis
- September gearbeitet haben, vom
- Oktober bis
- Oktober gearbeitet haben, vom
- Oktober bis
- Oktober Erholungsurlaub gehabt haben, vom
- November bis
- November nicht
§ 66PBVG dienstfreigestellt waren, vom 05.
November bis
- November gearbeitet haben, vom
- November bis
- November Erholungsurlaub gehabt haben, vom
- November bis
- November gearbeitet haben, vom
- November bis
- November nicht
§ 66PBVG dienstfreigestellt waren, am 27.
November gearbeitet haben, am
- November Erholungsurlaub gehabt haben, vom
- Dezember bis
- Dezember Erholungsurlaub gehabt haben, am
- Dezember ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom
- Dezember bis
- Dezember 2015 – mit Ausnahme vom
- Dezember, an dem Sie Erholungsurlaub konsumiert haben – gearbeitet haben, vom
- Dezember bis
- Dezember berechtigt im Krankenstand waren. Im Zeitraum April bis Dezember 2015 wurde Ihnen aufgrund von insgesamt 107 Tagen ungerechtfertigten Abwesenheiten vom Dienst seit
- Oktober 2014 gemäß § 12c Gehaltsgesetz 1956 die anteiligen Bezüge im Ausmaß von jeweils fünf Tagen pro Monat nicht ausbezahlt. Im Übrigen ist ein Anspruch auf allfällige Rückzahlungen von aliquotierten Bezügen gemäß § 13b Gehaltsgesetz 1956 verjährt.wird festgestellt, dass Sie im Zeitraum
- April 2015 bis
- Dezember 2015 von
- April bis
- April nicht berechtigt Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, am
- April ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, von
- April bis
- April nicht
Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, am
- April und
- April gearbeitet haben, vom
- April bis
- September berechtigt im Krankenstand waren, vom
- September bis
- September gearbeitet haben, vom
- Oktober bis
- Oktober gearbeitet haben, vom
- Oktober bis
- Oktober Erholungsurlaub gehabt haben, vom
- November bis
- November nicht
Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, vom
- November bis
- November gearbeitet haben, vom
- November bis
- November Erholungsurlaub gehabt haben, vom
- November bis
- November gearbeitet haben, vom
- November bis
- November nicht
Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, am
- November gearbeitet haben, am
- November Erholungsurlaub gehabt haben, vom
- Dezember bis
- Dezember Erholungsurlaub gehabt haben, am
- Dezember ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom
- Dezember bis
- Dezember 2015 – mit Ausnahme vom
- Dezember, an dem Sie Erholungsurlaub konsumiert haben – gearbeitet haben, vom
- Dezember bis
- Dezember berechtigt im Krankenstand waren. Im Zeitraum April bis Dezember 2015 wurde Ihnen aufgrund von insgesamt 107 Tagen ungerechtfertigten Abwesenheiten vom Dienst seit
- Oktober 2014 gemäß Paragraph 12 c, Gehaltsgesetz 1956 die anteiligen Bezüge im Ausmaß von jeweils fünf Tagen pro Monat nicht ausbezahlt. Im Übrigen ist ein Anspruch auf allfällige Rückzahlungen von aliquotierten Bezügen gemäß Paragraph 13 b, Gehaltsgesetz 1956 verjährt. Rechtsgrundlagen § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBI. I Nr. 65/2015; § 2 DVG in der Fassung BGBI. I Nr. 60/2018; § 17 Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. I Nr. 58/2019; § 17a PTSG in der Fassung BGBI. I Nr. 210/2013; § 12c Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2019; § 13b Gehaltsgesetz 1956 (GehG) (AVG) in der Fassung BGBl. Nr. 318/1973.“ Paragraph eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 65 aus 2015,; Paragraph 2, DVG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 60 aus 2018,; Paragraph 17, Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 58 aus 2019,; Paragraph 17 a, PTSG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 210 aus 2013,; Paragraph 12 c, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,; Paragraph 13 b, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1973,.“ In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren in Punkt 1 seines Antrages auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abziele, was jedoch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Besoldungsrecht widerspräche, wonach über die Liquidierung als letzte Phase der Verwirklichung eines besoldungsrechtlichen Anspruches eines Beamten nicht eigens bescheidmäßig abgesprochen werden könne. Daher sei Punkt 1 des Antrages als unzulässig zurückzuweisen gewesen und die Fragen, ob es sich bei den geltend gemachten Verzugszinsen überhaupt um eine Verwaltungssache handle sowie ob allenfalls bereits eine Verjährung des Anspruches eingetreten sei, nicht weiter zu prüfen gewesen. In der rechtlichen Begründung hält die belangte Behörde dennoch fest, dass der Beschwerdeführer sich auf einen Zeitraum bis einschließlich Dezember 2015 beziehe, er den Antrag aber erst im Juni 2019 gestellt habe, weshalb jedenfalls bereits Verjährung eingetreten sei. Auch sei es dem Beschwerdeführer sehr wohl objektiv möglich gewesen, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Zu den Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers (Punkt 2 und 3) führt die belangte Behörde aus, dass dieser seine Freistellungen als Personalvertreter gemäß § 66 PBVG nicht ordnungsgemäß – vor allem nicht nachvollziehbar – dokumentiert habe, weshalb diese Zeiten, die im Zeitraum Oktober 2014 bis November 2015 in Summe 107 Tage ausmachen würden, zu Recht nicht als gerechtfertigte Freistellung anerkannt, sondern als unberechtigte Abwesenheiten gewertet worden wären. Sie sei daher auch berechtigt gewesen, seine Bezüge im Ausmaß von fünf Tagen pro Monat zu kürzen. Zu den Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers (Punkt 2 und 3) führt die belangte Behörde aus, dass dieser seine Freistellungen als Personalvertreter gemäß Paragraph 66, PBVG nicht ordnungsgemäß – vor allem nicht nachvollziehbar – dokumentiert habe, weshalb diese Zeiten, die im Zeitraum Oktober 2014 bis November 2015 in Summe 107 Tage ausmachen würden, zu Recht nicht als gerechtfertigte Freistellung anerkannt, sondern als unberechtigte Abwesenheiten gewertet worden wären. Sie sei daher auch berechtigt gewesen, seine Bezüge im Ausmaß von fünf Tagen pro Monat zu kürzen. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen das bisherige Vorbringen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass ihm nie mitgeteilt worden sei, dass 93 Tage von
- Oktober 2014 bis
- März 2015 und 14 weitere Tage zwischen
- April und
- November 2015 nicht als gerechtfertigte Freistellung gemäß § 66 PBVG anerkannt, sondern als unberechtigte Abwesenheiten gewertet worden wären. So habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nur Abrechnungen für den Zeitraum April bis Dezember 2015 zur Verfügung gestellt und somit auch nur in diesem Zeitraum Kürzungen durchgeführt. Zudem habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer durch ihre willkürlichen Nichtanerkennungen seiner Freistellung gemäß § 66 PBVG an seiner Personalvertretungstätigkeit unmittelbar und mittelbar auf gesetzwidrige Weise gehindert.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen das bisherige Vorbringen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass ihm nie mitgeteilt worden sei, dass 93 Tage von
- Oktober 2014 bis
- März 2015 und 14 weitere Tage zwischen
- April und
- November 2015 nicht als gerechtfertigte Freistellung gemäß Paragraph 66, PBVG anerkannt, sondern als unberechtigte Abwesenheiten gewertet worden wären. So habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nur Abrechnungen für den Zeitraum April bis Dezember 2015 zur Verfügung gestellt und somit auch nur in diesem Zeitraum Kürzungen durchgeführt. Zudem habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer durch ihre willkürlichen Nichtanerkennungen seiner Freistellung gemäß Paragraph 66, PBVG an seiner Personalvertretungstätigkeit unmittelbar und mittelbar auf gesetzwidrige Weise gehindert. Auch die von der belangten Behörde relevierte Verjährung liege laut der Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht vor. Darüber hinaus wird mehrfach die Weigerung des Beschwerdeführers, in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell („IST-Zeit-Modell") der Post AG zu optieren, als „wahrer“ Grund für willkürliche und diskriminierende Akte seitens der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer und andere Postbeamte – wozu auch das Vorgehen der Behörde im gegenständlichen Verfahren gezählt werde – angeführt, die dabei stets als „Retorsionsmaßnahmen“ bezeichnet werden. Es werde daher beantragt, das BVwG möge
- den angefochtenen Bescheid a) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufzuheben und b) in der Sache selbst zu entscheiden und über die vom Beschwerdeführer geltenden Anträge wie folgt zu erkennen:
- Dass die belangte Behörde innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig sei, die Personaladministration und –verrechnung West anzuweisen, dem Beschwerdeführer Gehaltsbestandteile für den Zeitraum April bis Dezember 2015 den Betrag von € 3.931,05 samt 4 % Zinsen seit Dezember 2015 abzugelten/zu bezahlen.
- dass der Beschwerdeführer im Zeitraum April-Dezember 2015 einerseits krank war und dies auch ordnungsgemäß ärztlich bestätigt wurde, und andererseits seine § 66 PBVG Dienstfreistellungen ordnungsgemäß dokumentierte, der Einschreiter/Antragsteller somit nie ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben ist, weshalb ihm zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April-Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde;
- dass der Beschwerdeführer im Zeitraum April-Dezember 2015 einerseits krank war und dies auch ordnungsgemäß ärztlich bestätigt wurde, und andererseits seine Paragraph 66, PBVG Dienstfreistellungen ordnungsgemäß dokumentierte, der Einschreiter/Antragsteller somit nie ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben ist, weshalb ihm zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April-Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde; in Eventu
- dass der Beschwerdeführer im Zeitraum
- April 2015 bis
- Dezember 2015 sohin vom 01.
- bis 03.
- berechtigt § 66 PBVG dienstfreigestellt war, am 06.
- ein Feiertag war, an dem der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 07.
- bis 10.04.
§ 66PBVG dienstfreigestellt war, am 13.04.
und 14.
- gearbeitet hat, vom 15.
- bis 20.
- berechtigt im Krankenstand war, vom 21.
- bis 30.
- gearbeitet hat, vom 01.
- bis 21.
- gearbeitet hat, vom 22.
- bis 31.
- Erholungsurlaub gehabt hat, vom 02.
- bis 04.11.
§ 66PBVG dienstfreigestellt war, vom 05.11.
bis 06.
- gearbeitet hat, vom 09.
- bis 13.
- Erholungsurlaub gehabt hat, vom 16.
- bis 20.
- gearbeitet hat, vom 23.
- bis 26.11.
§ 66PBVG dienstfreigestellt war, am 27.11.
gearbeitet hat, am 30.
- Erholungsurlaub gehabt hat, vom 01.
- bis 07.
- Erholungsurlaub gehabt hat, am 08.
- ein Feiertag war, an dem der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 09.
- bis 19.
- gearbeitet hat, vom 21.
- bis 31.
- berechtigt im Krankenstand war.
- dass der Beschwerdeführer im Zeitraum
- April 2015 bis
- Dezember 2015 sohin vom 01.
- bis 03.
- berechtigt Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, am 06.
- ein Feiertag war, an dem der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 07.
- bis 10.04.
Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, am 13.
- und 14.
- gearbeitet hat, vom 15.
- bis 20.
- berechtigt im Krankenstand war, vom 21.
- bis 30.
- gearbeitet hat, vom 01.
- bis 21.
- gearbeitet hat, vom 22.
- bis 31.
- Erholungsurlaub gehabt hat, vom 02.
- bis 04.11.
Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, vom 05.
- bis 06.
- gearbeitet hat, vom 09.
- bis 13.
- Erholungsurlaub gehabt hat, vom 16.
- bis 20.
- gearbeitet hat, vom 23.
- bis 26.11.
Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, am 27.
- gearbeitet hat, am 30.
- Erholungsurlaub gehabt hat, vom 01.
- bis 07.
- Erholungsurlaub gehabt hat, am 08.
- ein Feiertag war, an dem der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 09.
- bis 19.
- gearbeitet hat, vom 21.
- bis 31.
- berechtigt im Krankenstand war.
- in Eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde
- Instanz zurückzuverweisen;
- eine mündliche Verhandlung durchzuführen. I.
- Die Beschwerdesache wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2020 zur Entscheidung vorgelegt und hat die belangte Behörde dazu ausgeführt, dass die Beschwerde, mit welcher der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten werde, insoweit sie sich auf die Spruchpunkte
- und
- beziehe, mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig zurückzuweisen sei, da die belangte Behörde dem eventualiter gestellten Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers in Punkt 2 seines Antrages vom 06.06.2019, ergänzt durch Schriftsatz vom 18.12.2019, betreffend Dienstfreistellungen gemäß § 66 PBVG, Feiertage, Krankenstände, Erholungsurlaube und Tage, an denen der Beschwerdeführer gearbeitet habe im Zeitraum April bis Dezember 2015, im Wesentlichen antragsgemäß durch Treffen entsprechender Feststellungen im Bescheid nachgekommen sei.römisch eins.
- Die Beschwerdesache wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2020 zur Entscheidung vorgelegt und hat die belangte Behörde dazu ausgeführt, dass die Beschwerde, mit welcher der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten werde, insoweit sie sich auf die Spruchpunkte
- und
- beziehe, mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig zurückzuweisen sei, da die belangte Behörde dem eventualiter gestellten Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers in Punkt 2 seines Antrages vom 06.06.2019, ergänzt durch Schriftsatz vom 18.12.2019, betreffend Dienstfreistellungen gemäß Paragraph 66, PBVG, Feiertage, Krankenstände, Erholungsurlaube und Tage, an denen der Beschwerdeführer gearbeitet habe im Zeitraum April bis Dezember 2015, im Wesentlichen antragsgemäß durch Treffen entsprechender Feststellungen im Bescheid nachgekommen sei. Zudem sei der Hauptantrag, der auf Erlassung eines Leistungsbescheides abziele, einerseits schon aus den im Bescheid genannten Gründen unzulässig. Des Weiteren sei für die Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung von Bezügen nicht belangte Behörde, sondern die mit dieser in keinem Weisungszusammenhang stehende Österreichische Post AG zuständig. Ferner sei der Antrag von der belangten Behörde bereits zurückgewiesen worden, weshalb seine erneute Stellung in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig sei, da dieses laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung absprechen dürfe. Ferner habe die belangte Behörde zu Recht und vor Eintritt der Verjährungsfrist die nach ihrem Erachten aufgrund ungerechtfertigter Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst an diesen zu Unrecht ausbezahlten Gehaltsbestandteile wieder hereingebracht, im Falle von dessen verfahrensgegenständlicher Geltendmachung der relevierten Ansprüche vor der belangten Behörde sei jedoch bereits Verjährung eingetreten und sei die Verjährungsfrist auch durch dessen zunächst versuchte Geltendmachung im Wege eines Amtshaftungsverfahrens nicht gehemmt oder unterbrochen worden. Zuletzt werden betreffend die Zulässigkeit von Dienstfreistellungen gemäß § 66 PBVG des Beschwerdeführers im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen der belangten Behörde wiederholt. Ferner habe die belangte Behörde zu Recht und vor Eintritt der Verjährungsfrist die nach ihrem Erachten aufgrund ungerechtfertigter Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst an diesen zu Unrecht ausbezahlten Gehaltsbestandteile wieder hereingebracht, im Falle von dessen verfahrensgegenständlicher Geltendmachung der relevierten Ansprüche vor der belangten Behörde sei jedoch bereits Verjährung eingetreten und sei die Verjährungsfrist auch durch dessen zunächst versuchte Geltendmachung im Wege eines Amtshaftungsverfahrens nicht gehemmt oder unterbrochen worden. Zuletzt werden betreffend die Zulässigkeit von Dienstfreistellungen gemäß Paragraph 66, PBVG des Beschwerdeführers im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen der belangten Behörde wiederholt. I.
- Mit Schreiben vom 11.11.2020 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzt und Beweisanträge gestellt. Nach erneuter Wiedergabe seines bisherigen Vorbringens wurde ergänzend ausgeführt, dass eine Verjährung der behaupteten Ansprüche wegen Arglist der Österreichischen Post AG bzw. der belangten Behörde nicht eingetreten sei und verweist dabei auf andere Verfahren im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Arbeitsplätzen durch die beiden genannten, sowie auf Vergleichsgespräche, die zwischen diesen und der Personalvertretung stattgefunden hätten.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 11.11.2020 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzt und Beweisanträge gestellt. Nach erneuter Wiedergabe seines bisherigen Vorbringens wurde ergänzend ausgeführt, dass eine Verjährung der behaupteten Ansprüche wegen Arglist der Österreichischen Post AG bzw. der belangten Behörde nicht eingetreten sei und verweist dabei auf andere Verfahren im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Arbeitsplätzen durch die beiden genannten, sowie auf Vergleichsgespräche, die zwischen diesen und der Personalvertretung stattgefunden hätten. I.
- Mit Erkenntnis vom 14.02.2023, GZ. W213 2232594-1/6E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und zwei VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte
- und
- des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hätten:römisch eins.
- Mit Erkenntnis vom 14.02.2023, GZ. W213 2232594-1/6E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und zwei VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte
- und
- des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hätten: „Ihre Anträgen vom
- Juni 2019 und vom
- Dezember 2019,
- dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass Sie im Zeitraum April bis Dezember 2015 einerseits krank waren und dies auch ordnungsgemäß ärztlich bestätigt wurde, und andererseits Ihre § 66 PBVG Dienstfreistellungen ordnungsgemäß dokumentierten, Sie somit nie ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sind, weshalb Ihnen zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April-Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde;
- dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass Sie im Zeitraum April bis Dezember 2015 einerseits krank waren und dies auch ordnungsgemäß ärztlich bestätigt wurde, und andererseits Ihre Paragraph 66, PBVG Dienstfreistellungen ordnungsgemäß dokumentierten, Sie somit nie ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sind, weshalb Ihnen zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April-Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde;
- dass eventualiter bescheidmäßig festgestellt werde, dass Sie im Zeitraum
- April 2015 bis
- Dezember 2015 sohin vom
- April bis
- April berechtigt § 66 PBVG dienstfreigestellt waren, am 06.
- ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom 07.
- bis 10.04.
§ 66PBVG dienstfreigestellt waren, am 13.04.
und 14.
- gearbeitet haben, vom 15.
- bis 20.
- berechtigt im Krankenstand waren, vom 21.
- bis 30.
- gearbeitet haben, vom 01.
- bis 21.
- gearbeitet haben, vom 22.
- bis 31.
- Erholungsurlaub gehabt haben, vom 02.
- bis 04.11.
§ 66PBVG dienstfreigestellt waren, vom 05.11.
bis 06.
- gearbeitet haben, vom 09.
- bis 13.
- Erholungsurlaub gehabt haben, vom 16.
- bis 20.
- gearbeitet haben, vom 23.
- bis 26.11.
§ 66PBVG dienstfreigestellt waren, am 27.11.
gearbeitet haben, am 30.
- Erholungsurlaub gehabt haben, vom 01.
- bis 07.
- Erholungsurlaub gehabt haben, am 08.
- ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom 09.
- bis 19.
- gearbeitet haben, vom 21.
- bis 31.
- berechtigt im Krankenstand waren;
- dass eventualiter bescheidmäßig festgestellt werde, dass Sie im Zeitraum
- April 2015 bis
- Dezember 2015 sohin vom
- April bis
- April berechtigt Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, am 06.
- ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom 07.
- bis 10.04.
Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, am 13.
- und 14.
- gearbeitet haben, vom 15.
- bis 20.
- berechtigt im Krankenstand waren, vom 21.
- bis 30.
- gearbeitet haben, vom 01.
- bis 21.
- gearbeitet haben, vom 22.
- bis 31.
- Erholungsurlaub gehabt haben, vom 02.
- bis 04.11.
Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, vom 05.
- bis 06.
- gearbeitet haben, vom 09.
- bis 13.
- Erholungsurlaub gehabt haben, vom 16.
- bis 20.
- gearbeitet haben, vom 23.
- bis 26.11.
Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt waren, am 27.
- gearbeitet haben, am 30.
- Erholungsurlaub gehabt haben, vom 01.
- bis 07.
- Erholungsurlaub gehabt haben, am 08.
- ein Feiertag war, an dem Sie Ihren Dienst nicht verrichten mussten, vom 09.
- bis 19.
- gearbeitet haben, vom 21.
- bis 31.
- berechtigt im Krankenstand waren; werden als unzulässig zurückgewiesen.“ Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, bei dem Antrag vom 06.06.2019 (Antragspunkt 1.) handle es sich um ein unzulässiges Leistungsbegehren. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweise sich zudem der Eventualantrag des Revisionswerbers als unzulässig. Soweit ein Beamter von der Hereinbringung von Übergenüssen betroffen sei, sei ihm in § 13a Abs. 3 GehG ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, eine bescheidmäßige Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des Übergenusses zu beantragen. Die in Rede stehenden Feststellungsanträge seien im Hinblick auf den subsidiären Charakter dieses Rechtsbehelfes unzulässig, weshalb der Bescheid im Umfang des Abspruchs über den Eventualantrag vom 06.06.2019 und den ergänzenden Antrag vom 18.12.2019 dahin abzuändern gewesen sei, dass diese Anträge zurückgewiesen werden.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, bei dem Antrag vom 06.06.2019 (Antragspunkt 1.) handle es sich um ein unzulässiges Leistungsbegehren. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweise sich zudem der Eventualantrag des Revisionswerbers als unzulässig. Soweit ein Beamter von der Hereinbringung von Übergenüssen betroffen sei, sei ihm in Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, eine bescheidmäßige Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des Übergenusses zu beantragen. Die in Rede stehenden Feststellungsanträge seien im Hinblick auf den subsidiären Charakter dieses Rechtsbehelfes unzulässig, weshalb der Bescheid im Umfang des Abspruchs über den Eventualantrag vom 06.06.2019 und den ergänzenden Antrag vom 18.12.2019 dahin abzuändern gewesen sei, dass diese Anträge zurückgewiesen werden. I.
- Über Revision des Beschwerdeführers gegen dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof am 24.09.2024, zu Zl. Ra 2023/12/0044-10, I. die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des Bescheides vom 13.02.2020 richte, zurückgewiesen und II. das angefochtene Erkenntnis im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.römisch eins.
- Über Revision des Beschwerdeführers gegen dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof am 24.09.2024, zu Zl. Ra 2023/12/0044-10, römisch eins. die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des Bescheides vom 13.02.2020 richte, zurückgewiesen und römisch zwei. das angefochtene Erkenntnis im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dies wurde – im Hinblick auf den vorliegend relevanten Spruchpunkt II. – im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht übersehen habe, dass der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (angesichts der im Feststellungsbegehren enthaltenen Passage „... weshalb ihm zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April-Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde“) dahin zu verstehen gewesen sei, dass dieser eben gerade eine solche bescheidmäßige Feststellung (gemäß § 13a Abs. 3 GehG) bezüglich der Rechtmäßigkeit des Einbehalts von Gehaltsbestandteilen beantragt habe, weshalb sein Antrag nicht mit Verweis auf eine solche hätte zurückzuweisen werden dürfen. Zwar sei ein - gesondert - nur auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Abwesenheit vom Dienst gerichtetes Feststellungsbegehren als unzulässig zurückzuweisen gewesen (mit Verweis auf VwGH 19.10.1994, 94/12/0206). Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers sei aber - wie ausgeführt - nicht auf ein solches unzulässiges Begehren beschränkt, sondern ziele ausdrücklich auch auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Einbehalts von Gehaltsbestandteilen ab und sei somit insoweit jedenfalls als Antrag im Sinne von § 13a Abs. 3 GehG zu qualifizieren. Dass diese Norm im Antrag nicht zitiert wurde, schade nicht.Dies wurde – im Hinblick auf den vorliegend relevanten Spruchpunkt römisch zwei. – im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht übersehen habe, dass der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (angesichts der im Feststellungsbegehren enthaltenen Passage „... weshalb ihm zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April-Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde“) dahin zu verstehen gewesen sei, dass dieser eben gerade eine solche bescheidmäßige Feststellung (gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG) bezüglich der Rechtmäßigkeit des Einbehalts von Gehaltsbestandteilen beantragt habe, weshalb sein Antrag nicht mit Verweis auf eine solche hätte zurückzuweisen werden dürfen. Zwar sei ein - gesondert - nur auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Abwesenheit vom Dienst gerichtetes Feststellungsbegehren als unzulässig zurückzuweisen gewesen (mit Verweis auf VwGH 19.10.1994, 94/12/0206). Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers sei aber - wie ausgeführt - nicht auf ein solches unzulässiges Begehren beschränkt, sondern ziele ausdrücklich auch auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Einbehalts von Gehaltsbestandteilen ab und sei somit insoweit jedenfalls als Antrag im Sinne von Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG zu qualifizieren. Dass diese Norm im Antrag nicht zitiert wurde, schade nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht als gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesener Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.1.
- Der Beschwerdeführer steht als gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesener Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 1.
- Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, das ist April bis Dezember 2015, war er dort auch Personalvertreter. 1.
- Der Beschwerdeführer befand sich von 15.04.2015 bis 20.09.2015 – mit Unterbrechung durch einen Kuraufenthalt im Juli 2015 – und vom 21.12.2015 bis zum 31.12.2015 im Krankenstand. 1.
- In dem vom verfahrenseinleitenden Antrag umfassten Zeitraum von 01.04.2015 bis 31.12.2015 zeigt sich beim Beschwerdeführer hinsichtlich der Dienstversehung bzw. Abwesenheit vom Dienst nachstehendes Bild: Datum Abwesend Dienst Grund 01.04.2015- 03.04.2015 Xrömisch zehn § 66 PBVGParagraph 66, PBVG 06.04.2015 Xrömisch zehn Feiertag 07.04.2015-10.04.2015 Xrömisch zehn § 66 PBVGParagraph 66, PBVG 13.04.2015 - 14.04.2015 Xrömisch zehn Gearbeitet 15.04.2015 - 20.09.2015 Xrömisch zehn Krankenstand 21.09.2015 - 30.09.2015 Xrömisch zehn Gearbeitet 01.10.2015 - 21.10.2015 Xrömisch zehn Gearbeitet 22.10.2015 - 31.10.2015 Xrömisch zehn Erholungsurlaub 02.11.2015 - 04.11.2015 Xrömisch zehn § 66 PBVGParagraph 66, PBVG 05.11.2015 - 06.11.2015 Xrömisch zehn Gearbeitet 09.11.2015 - 13.11.2015 Xrömisch zehn Erholungsurlaub 16.11.2015 - 20.11.2015 Xrömisch zehn Gearbeitet 23.11.2015 - 26.11.2015 Xrömisch zehn § 66 PBVGParagraph 66, PBVG 27.11.2015 Xrömisch zehn Gearbeitet 30.11.2015 Xrömisch zehn Erholungsurlaub 01.12.2015 - 07.12.2015 Xrömisch zehn Erholungsurlaub 08.12.2015 Xrömisch zehn Feiertag 09.12.2015 - 16.12.2015 Xrömisch zehn Gearbeitet 17.12.2015 Xrömisch zehn Erholungsurlaub 18.12.2015 - 19.12.2015 Xrömisch zehn Gearbeitet 21.12.2015 - 31.12.2015 Xrömisch zehn Krankenstand 1.
- Im Zeitraum April bis Dezember 2015 wurden dem Beschwerdeführer aufgrund von insgesamt 107 Tagen Abwesenheiten vom Dienst seit
- Oktober 2014 gemäß § 12c Gehaltsgesetz 1956 die anteiligen Bezüge im Ausmaß von jeweils fünf Tagen pro Monat nicht ausbezahlt.1.
- Im Zeitraum April bis Dezember 2015 wurden dem Beschwerdeführer aufgrund von insgesamt 107 Tagen Abwesenheiten vom Dienst seit
- Oktober 2014 gemäß Paragraph 12 c, Gehaltsgesetz 1956 die anteiligen Bezüge im Ausmaß von jeweils fünf Tagen pro Monat nicht ausbezahlt. 1.
- Es steht weder fest, wie die belangte Behörde den von ihr als Übergenuss erachteten Betrag ermittelt hat, noch dessen volle Höhe.
- Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen basieren auf der Aktenlage. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen zu Recht wegen Krankheit oder Inanspruchnahme von Freizeit (§ 66 PBVG) vom Dienst abwesend gewesen zu sein (Spruchpunkte 2 und 3 des bekämpften Bescheides) ist festzuhalten, dass Dauer und zeitliche Lagerung der vom Beschwerdeführer konkret genannten Zeiträume unbestritten sind. Ebenso unstrittig – ungeachtet der Frage ob dies zu Recht erfolgte - ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.04.2015 - 03.04.2015, 07.04.2015 - 10.04.2015, 02.11.2015 - 04.11.2015 und 23.11.2015 - 26.11.2015 Dienstfreistellungen gemäß § 66 PBVG in Anspruch genommen hat. Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten, für die Dokumentation der gemäß § 66 BPVG in Anspruch genommenen Freizeit vorgesehenen Formularen. Die obigen Feststellungen basieren auf der Aktenlage. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen zu Recht wegen Krankheit oder Inanspruchnahme von Freizeit (Paragraph 66, PBVG) vom Dienst abwesend gewesen zu sein (Spruchpunkte 2 und 3 des bekämpften Bescheides) ist festzuhalten, dass Dauer und zeitliche Lagerung der vom Beschwerdeführer konkret genannten Zeiträume unbestritten sind. Ebenso unstrittig – ungeachtet der Frage ob dies zu Recht erfolgte - ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.04.2015 - 03.04.2015, 07.04.2015 - 10.04.2015, 02.11.2015 - 04.11.2015 und 23.11.2015 - 26.11.2015 Dienstfreistellungen gemäß Paragraph 66, PBVG in Anspruch genommen hat. Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten, für die Dokumentation der gemäß Paragraph 66, BPVG in Anspruch genommenen Freizeit vorgesehenen Formularen. Der Umstand, dass nicht feststeht, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss erachteten Betrag ermittelt hat, ergibt sich daraus, dass in der Begründung desangefochtenen Bescheides nicht dargelegt wird, welche Bezüge der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (April bis Dezember 2015) hatte, um daraus infolge einen (allfälligen) Übergenussbetrag zu ermitteln.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu A) 3.
- Die §§ 12c, 13a und 13b Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2024, lauten wie folgt:3.
- Die Paragraphen 12 c, 13 a und 13 b Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,, lauten wie folgt: „Entfall der Bezüge § 12c.
(1)Die Bezüge entfallenParagraph 12 c,
(1)Die Bezüge entfallen
- für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;
- wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
- auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird;
- auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird;
- auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.
- auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
(2)In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(3)Ist jedoch im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beamte nach Beendigung des Karenzurlaubs am Dienstantritt wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger seine Person betreffende Gründe, an denen ihn kein Verschulden trifft, verhindert, tritt an die Stelle des Tages des Wiederantritts des Dienstes der auf das Ende des Karenzurlaubs folgende Arbeitstag.
(3)Ist jedoch im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beamte nach Beendigung des Karenzurlaubs am Dienstantritt wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger seine Person betreffende Gründe, an denen ihn kein Verschulden trifft, verhindert, tritt an die Stelle des Tages des Wiederantritts des Dienstes der auf das Ende des Karenzurlaubs folgende Arbeitstag.
(4)Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz, § 19 oder § 78b BDG 1979 außer Dienst oder gemäß § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung. Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung oder Dienstfreistellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des § 12d Abs. 4 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.
(4)Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder 4 letzter Satz, Paragraph 19, oder Paragraph 78 b, BDG 1979 außer Dienst oder gemäß Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung. Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung oder Dienstfreistellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des Paragraph 12 d, Absatz 4, (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.
(5)Unbeschadet des Abs. 4 kann ein Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Ansprüche auf Dienstbezüge erwerben. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit gebühren entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.
(5)Unbeschadet des Absatz 4, kann ein Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Ansprüche auf Dienstbezüge erwerben. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit gebühren entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.
(6)Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Abs. 1 Z 3 gebühren den Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 7 des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.
(6)Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Absatz eins, Ziffer 3, gebühren den Angehörigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b und c ASVG, wenn sie im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen. Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4)Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach Paragraph 254, Absatz 15, BDG 1979 oder nach Paragraph 262, Absatz 11, BDG 1979 oder nach Paragraph 269, Absatz 12, BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Absatz eins, in jedem Fall zu ersetzen. Verjährung § 13b.
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b,
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“ Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lautet wie folgt: „Abwesenheit vom Dienst § 51
(1)Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.Paragraph 51,
(1)Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2)Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.“ § 13a Abs. 3 GehG 1956 stellt den Rechtsbehelf der Beamtin bzw. des Beamten gegen einen unzulässigen, vom Dienstgeber vorgenommenen oder auch nur in Aussicht gestellten Abzug dar, der eine Klage nach Art. 137 B-VG beim VfGH ausschließt. Erst wenn im Feststellungsverfahren nach § 13a Abs. 3 GehG 1956 rechtskräftig geklärt ist, dass ein vorgenommener Abzug rechtswidrig war oder ist, kann der Anspruchsberechtigte die dessen ungeachtet auch weiterhin nicht erfolgende Rückzahlung des einbehaltenen oder das dennoch im Abzugsweg weiterhin Einbehaltene nach Art. 137 B-VG einklagen (vgl. VwGH 29.3.2000, 94/12/0021 = VwSlg 15385 A/2000; VwGH 7.9.2005, 2004/12/0206).Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG 1956 stellt den Rechtsbehelf der Beamtin bzw. des Beamten gegen einen unzulässigen, vom Dienstgeber vorgenommenen oder auch nur in Aussicht gestellten Abzug dar, der eine Klage nach Artikel 137, B-VG beim VfGH ausschließt. Erst wenn im Feststellungsverfahren nach Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG 1956 rechtskräftig geklärt ist, dass ein vorgenommener Abzug rechtswidrig war oder ist, kann der Anspruchsberechtigte die dessen ungeachtet auch weiterhin nicht erfolgende Rückzahlung des einbehaltenen oder das dennoch im Abzugsweg weiterhin Einbehaltene nach Artikel 137, B-VG einklagen vergleiche VwGH 29.3.2000, 94/12/0021 = VwSlg 15385 A/2000; VwGH 7.9.2005, 2004/12/0206). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssen, soll ein Fernbleiben vom Dienst im Ausmaß von länger als drei Tagen zum Bezugsentfall führen, zwei (weitere) Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sein. Konkret muss das Fernbleiben ein eigenmächtiges und die Abwesenheit („ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund“) ungerechtfertigt sein (siehe u.a. VwGH 17.02.1999, 97/12/0108). Eigenmächtig ist ein Handeln nur dann, wenn der Impuls hierzu in der Willenssphäre des Handelnden liegt, und dieser dem Impuls unbefugterweise folgt (vgl. VwGH 25.10.1962, 0338/61). Von eigenmächtigem Fernbleiben kann nach ständiger Rechtsprechung dann gesprochen werden, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt (siehe u.a. VwGH 07.10.1998, 93/12/0165).Eigenmächtig ist ein Handeln nur dann, wenn der Impuls hierzu in der Willenssphäre des Handelnden liegt, und dieser dem Impuls unbefugterweise folgt vergleiche VwGH 25.10.1962, 0338/61). Von eigenmächtigem Fernbleiben kann nach ständiger Rechtsprechung dann gesprochen werden, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt (siehe u.a. VwGH 07.10.1998, 93/12/0165). Ungerechtfertigt ist eine Abwesenheit vom Dienst allgemein zunächst dann, wenn dafür kein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt. Nach der im Verhältnis zu § 12c Abs. 1 GehG als lex specialis anzusehenden Bestimmung des
- Satzes von § 51 Abs. 2 BDG 1979 gilt eine Abwesenheit vom Dienst (jedenfalls) nicht als gerechtfertigt, wenn (unter anderen dort genannten Tatbeständen) der Beamte seiner Verpflichtung nach dem ersten Satz der genannten Gesetzesstelle nicht nachkommt. Diese Verpflichtung besteht darin, dass der Beamte, ist er durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindern, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen hat, wenn er dem Dienst länger als drei Tage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder Leiter der Dienststelle es verlangt (VwGH 15.06.1981, 81/12/0036; siehe auch VwGH 29.03.2012, 2011/12/0095).Ungerechtfertigt ist eine Abwesenheit vom Dienst allgemein zunächst dann, wenn dafür kein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt. Nach der im Verhältnis zu Paragraph 12 c, Absatz eins, GehG als lex specialis anzusehenden Bestimmung des
- Satzes von Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 gilt eine Abwesenheit vom Dienst (jedenfalls) nicht als gerechtfertigt, wenn (unter anderen dort genannten Tatbeständen) der Beamte seiner Verpflichtung nach dem ersten Satz der genannten Gesetzesstelle nicht nachkommt. Diese Verpflichtung besteht darin, dass der Beamte, ist er durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindern, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen hat, wenn er dem Dienst länger als drei Tage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder Leiter der Dienststelle es verlangt (VwGH 15.06.1981, 81/12/0036; siehe auch VwGH 29.03.2012, 2011/12/0095). 3.
- Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 28 Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.
- Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der VwGH hat sich beginnend mit seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Bescheide, die bloß in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen hingegen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind (siehe u.a. VwGH 06.04.2016, Ra 2015/08/0071). 3.
- Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Da der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.09.2024, zu Zl. Ra 2023/12/0044-10, (Spruchpunkt I.) die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des Bescheides vom 13.02.2020 (Zurückweisung des Antrags vom 06.06.2019), zurückgewiesen hat, ist vorliegend nur mehr Spruchpunkt 2 und 3 des bekämpften Bescheides (Abweisung des Eventualantrags vom 06.06.2019 und des ergänzenden Antrages vom 18.12.2019) Verfahrensgegenstand.Da der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.09.2024, zu Zl. Ra 2023/12/0044-10, (Spruchpunkt römisch eins.) die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des Bescheides vom 13.02.2020 (Zurückweisung des Antrags vom 06.06.2019), zurückgewiesen hat, ist vorliegend nur mehr Spruchpunkt 2 und 3 des bekämpften Bescheides (Abweisung des Eventualantrags vom 06.06.2019 und des ergänzenden Antrages vom 18.12.2019) Verfahrensgegenstand. Mit Eventualantrag vom 06.06.2019 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er „im Zeitraum April-Dezember 2015 einerseits krank war und dies auch ordnungsgemäß ärztlich bestätigt wurde, und andererseits seine § 66 PBVG Dienstfreistellungen ordnungsgemäß dokumentierte, der Einschreiter/Antragsteller somit nie ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben ist, weshalb ihm zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April-Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde.“Mit Eventualantrag vom 06.06.2019 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er „im Zeitraum April-Dezember 2015 einerseits krank war und dies auch ordnungsgemäß ärztlich bestätigt wurde, und andererseits seine Paragraph 66, PBVG Dienstfreistellungen ordnungsgemäß dokumentierte, der Einschreiter/Antragsteller somit nie ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben ist, weshalb ihm zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April-Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde.“ Dieser Antrag wurde durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.12.2019 dahingehend präzisiert, dass beantragt wurde mit Bescheid festzustellen, dass „der Einschreiter im Zeitraum
- April 2015 bis
- Dezember 2015 sohin vom 01.
- bis 03.
- berechtigt § 66 PBVG dienstfreigestellt war, am 06.
- ein Feiertag war, an dem der Einschreiter seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 07.
- bis 10.04.
§ 66PBVG dienstfreigestellt war, am 13.04.
und 14.
- gearbeitet hat, vom 15.
- bis 20.
- berechtigt im Krankenstand war, vom 21.
- bis 30.
- gearbeitet hat, vom 01.
- bis 21.
- gearbeitet hat, vom 22.
- bis 31.
- Erholungsurlaub gehabt hat, vom 02.
- bis 04.11.
§ 66PBVG dienstfreigestellt war, vom 05.11.
bis 06.
- gearbeitet hat, vom 09.
- bis 13.
- Erholungsurlaub gehabt hat, vom 16.
- bis 20.
- gearbeitet hat, vom 23.
- bis 26.11.
§ 66PBVG dienstfreigestellt war, am 27.11.
gearbeitet hat, am 30.
- Erholungsurlaub gehabt hat, vom 01.
- bis 07.
- Erholungsurlaub gehabt hat, am 08.
- ein Feiertag war, an dem der Einschreiter seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 09.
- bis 19.
- gearbeitet hat, vom 21.
- bis 31.
- berechtigt im Krankenstand war.“ Dieser Antrag wurde durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.12.2019 dahingehend präzisiert, dass beantragt wurde mit Bescheid festzustellen, dass „der Einschreiter im Zeitraum
- April 2015 bis
- Dezember 2015 sohin vom 01.
- bis 03.
- berechtigt Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, am 06.
- ein Feiertag war, an dem der Einschreiter seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 07.
- bis 10.04.
Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, am 13.
- und 14.
- gearbeitet hat, vom 15.
- bis 20.
- berechtigt im Krankenstand war, vom 21.
- bis 30.
- gearbeitet hat, vom 01.
- bis 21.
- gearbeitet hat, vom 22.
- bis 31.
- Erholungsurlaub gehabt hat, vom 02.
- bis 04.11.
Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, vom 05.
- bis 06.
- gearbeitet hat, vom 09.
- bis 13.
- Erholungsurlaub gehabt hat, vom 16.
- bis 20.
- gearbeitet hat, vom 23.
- bis 26.11.
Paragraph 66, PBVG dienstfreigestellt war, am 27.
- gearbeitet hat, am 30.
- Erholungsurlaub gehabt hat, vom 01.
- bis 07.
- Erholungsurlaub gehabt hat, am 08.
- ein Feiertag war, an dem der Einschreiter seinen Dienst nicht verrichten musste, vom 09.
- bis 19.
- gearbeitet hat, vom 21.
- bis 31.
- berechtigt im Krankenstand war.“ Wie der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang ausgeführt hat, war bereits der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (angesichts der im Feststellungsbegehren enthaltenen Passage „... weshalb ihm zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April-Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde“) bereits dahin zu verstehen, dass der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 13a Abs. 3 GehG bezüglich der Rechtmäßigkeit des Einbehalts von Gehaltsbestandteilen beantragt hat (s. VwGH 24.09.2024, Ra 2023/12/0044-10, Rz 25).Wie der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang ausgeführt hat, war bereits der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (angesichts der im Feststellungsbegehren enthaltenen Passage „... weshalb ihm zu Unrecht ein Gehaltsbestandteil für den Zeitraum April-Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurde“) bereits dahin zu verstehen, dass der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG bezüglich der Rechtmäßigkeit des Einbehalts von Gehaltsbestandteilen beantragt hat (s. VwGH 24.09.2024, Ra 2023/12/0044-10, Rz 25). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass seitens des Dienstgebers des Beschwerdeführers davon ausgegangen wurde, dass durch zu Unrecht in Anspruch genommene freie Zeit gemäß § 66 PBVG auf Seiten des Beschwerdeführers ein Übergenuss entstanden ist, der im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.12.2015 durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereingebracht wurde.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass seitens des Dienstgebers des Beschwerdeführers davon ausgegangen wurde, dass durch zu Unrecht in Anspruch genommene freie Zeit gemäß Paragraph 66, PBVG auf Seiten des Beschwerdeführers ein Übergenuss entstanden ist, der im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.12.2015 durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereingebracht wurde. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist und auch beweiswürdigend ausgeführt wurde, steht jedoch nicht fest, wie die belangte Behörde den von ihr als Übergenuss erachteten Betrag ermittelt hat, da in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt wird, welche Bezüge der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (April bis Dezember 2015) gehabt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch diesbezüglich wiederholt festgestellt, dass eindeutig geklärt sein muss, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss im Sinne des § 13a GehG 1956 angesprochenen Betrag ermittelt hat, bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang in gutem Glauben erfolgte oder nicht (vgl. VwGH 22.10.1990, 89/12/0110; VwGH 23.06.1993, 92/12/0143; VwGH 19.03.2003, 2002/12/0177).Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch diesbezüglich wiederholt festgestellt, dass eindeutig geklärt sein muss, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss im Sinne des Paragraph 13 a, GehG 1956 angesprochenen Betrag ermittelt hat, bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang in gutem Glauben erfolgte oder nicht vergleiche VwGH 22.10.1990, 89/12/0110; VwGH 23.06.1993, 92/12/0143; VwGH 19.03.2003, 2002/12/0177). Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen, dass im Spruch zuerst festzustellen ist, „in welcher Höhe in welchen Zeiträumen die hier strittigen Geldleistungen gebührt haben bzw. welche Übergenüsse entstanden sind“. In einem zweiten Spruchteil ist festzustellen, „ob und inwieweit in Ansehung dieser Übergenüsse eine Rückersatzpflicht besteht“ (vgl. VwGH 04.09.2012, 2009/12/0145).Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen, dass im Spruch zuerst festzustellen ist, „in welcher Höhe in welchen Zeiträumen die hier strittigen Geldleistungen gebührt haben bzw. welche Übergenüsse entstanden sind“. In einem zweiten Spruchteil ist festzustellen, „ob und inwieweit in Ansehung dieser Übergenüsse eine Rückersatzpflicht besteht“ vergleiche VwGH 04.09.2012, 2009/12/0145). Diesen Anforderungen genügt der Bescheid der belangten Behörde schon alleine deshalb nicht, weil im Spruch des Bescheides kein Übergenuss betragsmäßig festgestellt wird und auch nicht über eine Rückersatzpflicht abgesprochen wird. Zwar wird in der Begründung eine Kürzung der „monatlichen Bezüge ab April 2015 um einen aliquoten Anteil für fünf Tage (brutto EUR 363,47)“ (vgl. Bescheid, S. 7) des Beschwerdeführers im Hinblick auf unberechtigte § 66 PBVG-Freistellungen angesprochen, was sich jedoch – auch vor dem Hintergrund der Aufstellung im verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers, der etwa betragsmäßig höhere Kürzungen zwischen € 379,84 brutto und € 569,76 brutto für den Zeitraum Juli bis Dezember 2015 geltend gemacht – nicht überprüft werden kann.Zwar wird in der Begründung eine Kürzung der „monatlichen Bezüge ab April 2015 um einen aliquoten Anteil für fünf Tage (brutto EUR 363,47)“ vergleiche Bescheid, S. 7) des Beschwerdeführers im Hinblick auf unberechtigte Paragraph 66, PBVG-Freistellungen angesprochen, was sich jedoch – auch vor dem Hintergrund der Aufstellung im verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers, der etwa betragsmäßig höhere Kürzungen zwischen € 379,84 brutto und € 569,76 brutto für den Zeitraum Juli bis Dezember 2015 geltend gemacht – nicht überprüft werden kann. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die gemäß der zuvor angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwenigen Feststellungen zu treffen haben. Dabei wird sie im Konkreten die Höhe des Monatsbezuges des Beschwerdeführers sowie den tatsächlichen Bezug aufgrund der Kürzung festzustellen haben. In einem Verfahren gemäß §13a GehG ist auch die Gebührlichkeit der strittigen Rückforderungen und deren betragsmäßiges Ausmaß festzustellen bzw. auszusprechen ob und inwieweit Verjährung eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Eintritt der Verjährung nicht zum Erlöschen eines Anspruchs, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation umwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruchs (hier Nachzahlung einer Bezugsdifferenz) darf nicht unter Hinweis auf den Eintritt der Verjährung verneint werden. Die Dienstbehörde ist zwar nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruchs auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist. Jedenfalls bedarf es vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruches, in welchem Umfang ein solcher Anspruch besteht. Nur in diesem Umfang kann nämlich Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen (vgl. VwGH, 03.11.2022, GZ. Ra 2022/12/0034 mwN).In einem Verfahren gemäß §13a GehG ist auch die Gebührlichkeit der strittigen Rückforderungen und deren betragsmäßiges Ausmaß festzustellen bzw. auszusprechen ob und inwieweit Verjährung eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Eintritt der Verjährung nicht zum Erlöschen eines Anspruchs, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation umwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruchs (hier Nachzahlung einer Bezugsdifferenz) darf nicht unter Hinweis auf den Eintritt der Verjährung verneint werden. Die Dienstbehörde ist zwar nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruchs auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist. Jedenfalls bedarf es vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruches, in welchem Umfang ein solcher Anspruch besteht. Nur in diesem Umfang kann nämlich Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen vergleiche VwGH, 03.11.2022, GZ. Ra 2022/12/0034 mwN). Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). In der Gesamtschau ist daher der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die sich im vorliegenden Fall ergebenden Rechtsfragen sind angesichts der klaren gesetzlichen Bestimmungen sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W213.2232594.1.00