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{'item': 'W218 2294272-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlW218 2294272-1 Spruch, W218 2294281-1/16E W218 2294278-1/16E W218 2294277-1/16E W218 2294274-1/16E W218 2294272-1/16EW218 2294272-1/16E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerden von

  1. XXXX , geb. XXXX ,
  2. XXXX , geb. XXXX ,
  3. XXXX , geb. XXXX ,
  4. XXXX , geb. XXXX ,
  5. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, alle bevollmächtigt vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, jeweils vom 16.05.2024, Zlen. XXXX (1.), XXXX (2.), XXXX (3.), XXXX (4.), XXXX (5.), wegen § 3 AsylG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerden von
  6. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  7. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  8. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  9. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  10. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, alle bevollmächtigt vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, jeweils vom 16.05.2024, Zlen. römisch 40 (1.), römisch 40 (2.), römisch 40 (3.), römisch 40 (4.), römisch 40 (5.), wegen Paragraph 3, AsylG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2025, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  11. Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihren Kindern, dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführerin, alle Staatsangehörige Syriens, illegal in Österreich ein. Am 08.10.2023 stellten sie Anträge auf internationalen Schutz.
  12. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Erstbeschwerdeführerin am 09.10.2023 an, Staatsangehörige von Syrien, verheiratet, Angehörige der Volksgruppe der Araber, mit muslimischem Glauben, am XXXX geboren und in Rakka (Ar-Raqqa), wohnhaft gewesen zu sein.
  13. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Erstbeschwerdeführerin am 09.10.2023 an, Staatsangehörige von Syrien, verheiratet, Angehörige der Volksgruppe der Araber, mit muslimischem Glauben, am römisch 40 geboren und in Rakka (Ar-Raqqa), wohnhaft gewesen zu sein. Sie habe Syrien im Jahr 2014 illegal zu Fuß in die Türkei verlassen und sei nach neuneinhalbjährigem Aufenthalt dort schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass in ihrem Land Krieg herrsche und es keine Sicherheit gebe. Sie habe Syrien verlassen, weil ihre Kinder und sie dort keine Zukunft hätten. Die Erstbeschwerdeführerin wolle nicht zurück, da sie Angst vor der Armut und dem Krieg habe.
  14. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.01.2024 gab die Erstbeschwerdeführerin unter anderem an, dass sie gesund sei. Im Herkunftsstaat würden die Eltern, drei Brüder und drei Schwestern sowie viele Tanten und Onkeln der Beschwerdeführerin leben. Sie habe neun Jahre die Schule besucht, diese mit Matura abgeschlossen und anschließend ein Jahr lang Pflege studiert. Das Studium habe sie nicht abgeschlossen, jedoch sei sie aufgrund des Erlernten in der Folge sechs Jahre beruflich in der Pflege tätig gewesen. Zwei Brüder würden in Damaskus leben, der dritte Bruder und die drei Schwestern seien in Raqqa. Ihre Eltern befänden sich auch in Syrien. Ihr Ehegatte, dessen Geschwister und Cousins seien in Europa bzw. Österreich. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Gründe habe, die sie und ihre Kinder betreffen würden. Sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen, weil ihr Ehemann vom syrischen Regime gesucht werde und weil es keine Sicherheit gebe. Der Zweitbeschwerdeführer sei autistisch und sei in der Türkei von den Mitschülern und den Lehrern rassistisch behandelt und geschlagen worden. Als syrischer Mieter werde man in der Türkei in der Wohnung ständig kontrolliert, ob man tatsächlich dort wohne. Würden sie eine Privatwohnung mieten und der Vermieter melde sie irgendwann von der Wohnung ab, dann würden gleich die Leistungen gestrichen werden. Wenn sie eine andere Wohnung mieten würden, würden sie keine Leistungen bekommen. Ihr Ehemann und dessen Brüder seien in der Türkei im Geschäft angegriffen und geschlagen worden. Viele Syrer würden willkürlich abgeschoben werden. Sie seien rassistisch behandelt worden, auch ihre Kinder und sie. Ihre Kinder hätten in der Türkei keine Zukunft, weil sie Syrer seien. Die Wohnung sei während des Erdbebens auch beschädigt worden. Der Zweitbeschwerdeführer sei vom Lehrer mit einem Stock auf den Kopf geschlagen worden. Als Syrer traue man sich in der Türkei keine Anzeige zu erstatten. Wenn man bei der Behörde erwischt werde, werde man gleich nach Syrien abgeschoben. Man habe Angst zu den türkischen Behörden zu gehen. Die Erstbeschwerdeführerin legte ein Foto ihrer syrischen ID-Card auf ihrem Mobiltelefon vor und wies darauf hin, dass Heiratsurkunden bereits im Zuge des Familienverfahrens ihres Ehegatten beim BFA vorgelegt worden seien.
  15. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  16. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  17. Gegen diese ordnungsgemäß zugestellten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass neu vorgebracht werde, dass es am 30.04.2024 in Syrien einen Entführungsversuch der Schwester der Erstbeschwerdeführerin gegeben habe. Die Schwester sei Krankenschwester und am Heimweg von der Arbeit gewesen, als ein Mann von den kurdischen Milizen gekommen sei, sie gezwungen habe in ein Auto einzusteigen und sie geschlagen habe. Bei der Fahrt mit dem Auto sei es zu einem Unfall gekommen und die Schwester habe fliehen können. Der Vater sei zur Unfallstelle gekommen, habe den Täter aus dem Auto gezogen und ihn geschlagen. Kurz darauf sei es zu einer Verhandlung gekommen, jedoch sei der Täter durch die Zahlung von Bestechungsgeldern freigesprochen worden. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin sei aus Damaskus zur Familie gekommen und habe den Täter getötet. Seitdem habe die Familie Probleme mit den kurdischen Milizen. Die Familie sei mehrmals besucht, mitgenommen und befragt worden. Als Beweis wird in der Beschwerde ein Internet-Artikel sowie ein Youtube-Video-Link angeführt. Die Familie sei in das Visier der kurdischen Milizen geraten. Die Erstbeschwerdeführerin habe zudem Angst Opfer von sexuellen Übergriffen und geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Der Zweitbeschwerdeführer sei Autist und die Erstbeschwerdeführerin fürchte aufgrund dessen und ihrer psychischen Probleme Diskriminierungen und Ausgrenzungen. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, seien beide in Psychotherapie. Der Entführungsvorfall habe sich nach der Einvernahme bei der belangten Behörde ereignet, sodass die Erstbeschwerdeführerin davon nicht erzählen habe können. Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Die Behörde habe es zur Gänze unterlassen sich mit der Zwangsrekrutierung von Frauen sowie mit der Situation von alleinstehenden Frauen in von kurdischen Milizen kontrollierten Gebieten, einschließlich deren Möglichkeit einer sicheren Rückreise, auseinanderzusetzen. Die Erstbeschwerdeführerin würde im Falle einer Rückreise nach Ar-Raqqa mit dem syrischen Regime in Kontakt kommen und wäre somit der Gefahr erneuter sexueller Übergriffe durch Soldaten des Regimes ausgesetzt. Sie gehöre mangels Unterstützung männlicher Verwandter in Syrien der sozialen Gruppe alleinstehender Frauen an. Verfolgung drohe auch aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Opfer sexueller Gewalt. Die Beschwerdeführer seien auch Angehörige der sozialen Gruppe jener Personen, die in Syrien in eine Blutfehde verwickelt seien.
  18. Die Spruchpunkte II. und III. sind in Rechtskraft erwachsen.
  19. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. sind in Rechtskraft erwachsen.
  20. Mit Dokumentenvorlage vom 12.11.2024 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin – nach Auftrag zur Nachreichung – im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Bestätigung der Klinik Floridsdorf über die Inanspruchnahme psychologischer Beratungsgespräche sie und den Zweitbeschwerdeführer betreffend sowie eine Schwangerschaftsbestätigung einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachten Beschwerden am 26.02.2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung der Erstbeschwerdeführerin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: 1.
  23. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und Angehörige der Volksgruppe der Araber, mit muslimisch sunnitischem Glauben. Die Erstbeschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise im Dorf XXXX , bei Ar-Raqqa, Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin sind die Kinder der Erstbeschwerdeführerin. Sie wurden alle in der Türkei geboren und waren seitdem auch ausschließlich dort aufhältig. Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und Angehörige der Volksgruppe der Araber, mit muslimisch sunnitischem Glauben. Die Erstbeschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise im Dorf römisch 40 , bei Ar-Raqqa, Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin sind die Kinder der Erstbeschwerdeführerin. Sie wurden alle in der Türkei geboren und waren seitdem auch ausschließlich dort aufhältig. Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest. Die richtigen Namen und Geburtsdaten der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer lauten. Zweitbeschwerdeführer: XXXX , geb. XXXX , Zweitbeschwerdeführer: römisch 40 , geb. römisch 40 , Drittbeschwerdeführer: XXXX , geb. XXXX , Drittbeschwerdeführer: römisch 40 , geb. römisch 40 , Viertbeschwerdeführerin: XXXX , geb. XXXX , Viertbeschwerdeführerin: römisch 40 , geb. römisch 40 , Fünftbeschwerdeführerin: XXXX , geb. XXXX .Fünftbeschwerdeführerin: römisch 40 , geb. römisch 40 . Die Erstbeschwerdeführerin besuchte neun Jahre lang die Schule in Syrien und schloss diese mit Matura ab. Nachdem sie an einer Universität ein Jahr lang Pflege studierte, brach sie das Studium ab, war jedoch fortan sechs Jahre im Pflegebereich berufstätig. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin, ihre Geschwister sowie Onkeln und Tanten leben weiterhin in Ar-Raqqa und anderen Teilen Syriens. Ihr Vater ist bereits verstorben. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin befindet sich bereits seit dem Jahr 2021 in Österreich. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Erstbeschwerdeführerin steht mit ihrer Familie in Syrien in Kontakt. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an Angst- und Depression sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Zweitbeschwerdeführer ist Autist. Beide werden psychologisch betreut. Die Erstbeschwerdeführerin verließ Syrien etwa neun Jahre vor der Einreise nach Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin war in Syrien keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihr asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass den Beschwerdeführern in Syrien aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht. Die Erstbeschwerdeführerin hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland. Sie war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Syrien weder vorbestraft noch war sie dort inhaftiert. Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer steht aktuell unter der Kontrolle kurdischer Kräfte (vgl. https://syria.liveuamap.com/). Den Beschwerdeführern droht weder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte noch eine Verfolgung durch die aktuellen Machthaber. Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer steht aktuell unter der Kontrolle kurdischer Kräfte vergleiche https://syria.liveuamap.com/). Den Beschwerdeführern droht weder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte noch eine Verfolgung durch die aktuellen Machthaber. Die Erstbeschwerdeführerin lebt seit Ende des Jahres 2014 nicht mehr in Syrien. Sie lebte jedenfalls von 2014 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2023 in der Türkei. Darüber hinaus gehende (erstmals in der Beschwerde vorgebrachte) Verfolgungsbehauptungen – insbesondere die versuchte Entführung der Schwester der Erstbeschwerdeführerin, die Tötung des Entführers durch ihren Bruder sowie eine daraus resultierende Gefahr für die Familie der Beschwerdeführer – erweisen sich bereits als im Kern nicht glaubhaft. 1.
  24. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Es besteht für die Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass sie im Falle einer Rückkehr seitens kurdischer Gruppierungen verfolgt werden würden. Ebenso wenig droht eine solche aufgrund des behaupteten Vorfalls über eine versuchte Entführung einer Schwester und eine in diesem Zusammenhang erfolgte Tötung des Entführers durch den Bruder der Erstbeschwerdeführerin. Den Beschwerdeführern droht in Syrien keine Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität aufgrund einer behaupteten Blutfehde. Dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr Opfer geschlechtsspezifischer oder sexueller Gewalt werden würde, ist als unwahrscheinlich anzusehen. Während ihres Aufenthalts in Syrien war sie nicht von geschlechtsspezifischer oder sexueller Gewalt betroffen. Die Erstbeschwerdeführerin würde in Syrien aufgrund zahlreicher männlicher Familienangehöriger nicht als alleinstehende Frau angesehen werden. Auch eine Zwangsrekrutierung der Erstbeschwerdeführerin durch kurdische Gruppierungen ist nicht hinreichend wahrscheinlich anzunehmen. Es droht den Beschwerdeführern auch keine Verfolgung infolge einer allfälligen Entziehung vom Militärdienst des syrischen Regimes durch den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin. Das syrische Regime unter Bashar-al-Assad übt im gesamten Staatsgebiet Syriens mit Ausnahme eines verhältnismäßig kleinen Teils des Hafens von Tartus und des bei Jablah gelegenen Flughafens von Latakia keine Kontrolle mehr aus und verfügt folglich über keine Möglichkeiten einer Einziehung von Wehrpflichtigen. Die Beschwerdeführer waren in Syrien keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von der Erstbeschwerdeführerin asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu den Fluchtgründen sind nicht glaubhaft und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt. 1.
  25. Zur relevanten Situation in Syrien: Hinsichtlich der relevanten Situation in Syrien wird - insoweit sie die Lage in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ (AANES) betrifft auf die Länderfeststellungen zu Syrien verwiesen (Stand: 27.03.2024, Version 11). Diesbezüglich sind dem Bundesverwaltungsgericht auch keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. Darüber hinaus werden im Hinblick auf die aktuelle Lage, insbesondere in den übrigen Teilen des Staatsgebietes als Folge der Machterlangung durch die HTS und den Zusammenbruch des syrischen Regimes unter Bashar al-Assad, die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024 und das UNHCR Regional Flash Update #4 vom 16.12.2024 herangezogen. Rechtsschutz / Justizwesen Nordost-Syrien Letzte Änderung 08.03.2024 In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen (AA 2.2.2024). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.7.2017). Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 20.3.2023). Juristen, welche unter diesem Justizsystem agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019). In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. "Rojava" genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einem "Gesellschaftsvertrag" ("social contract") durch. Dieser besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Zudem mangelt es an der Durchsetzung der Rechte für einen fairen Prozess (NMFA 6.2021). Leute, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gesucht werden, erhalten keine Vorladung, sondern werden einfach verhaftet. In Pressekonferenzen der Asayish werden nur Verhaftungen von Verdächtigen in Strafverfahren vermeldet - nicht die Verhaftungen von Personen, welche wegen ihrer Meinungsäußerungen festgenommen oder die entführt wurden (NMFA 6.2021). Die SDF (Syrian Democratic Forces) führen willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen, einschließlich JournalistInnen durch (HRW 11.1.2024). Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Strafgerichten können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in Gerichten für Terrorismusbekämpfung geht dies laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht und auch eine Berufung ist nicht möglich. Die meisten Inhaftierten werden nicht vor Gericht gestellt, sondern entweder freigelassen - oft unter Bedingungen, die mit Stammesführern ausgehandelt wurden - oder die Betroffenen verschwinden unter Gewaltanwendung (NMFA 6.2021). Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als "Madbata", für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, welche die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (AM 4.4.2021). […] Ethnische und religiöse Minderheiten Letzte Änderung 17.07.2023 […] KurdInnen Letzte Änderung 12.03.2024 Anm.: Nähere Informationen z. B. zur Lage von Ajanib und Maktumin, inkl. Zugang zu Dokumenten, Bildung und Arbeit sowie bzgl. Bedingungen für die Beantragung der Staatsbürgerschaft, können im Rahmen von Anfragebeantwortungen zur Verfügung gestellt werden.Anmerkung, Nähere Informationen z. B. zur Lage von Ajanib und Maktumin, inkl. Zugang zu Dokumenten, Bildung und Arbeit sowie bzgl. Bedingungen für die Beantragung der Staatsbürgerschaft, können im Rahmen von Anfragebeantwortungen zur Verfügung gestellt werden. Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten zwischen zwei und drei Millionen Kurden in Syrien. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Heute dürfte die absolute Zahl der Kurden im Land aufgrund von Flucht und Vertreibung deutlich niedriger sein. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran (SWP 1.2019). Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein und verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW 26.11.2009). Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren [Anm.: mit Ausnahme der zeitweisen Förderung der PKK als außenpolitisches Instrument] oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten, wurden unterdrückt. In den Gebieten unter Kontrolle kurdischer Milizen hat sich seither die Lage nach Einschätzung von Human Rights Watch 'dramatisch' verbessert (FH 9.3.2023). Nach einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm.: Jesiden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (Ajanib) und unregistrierte (Maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben (SWP 4.1.2019). Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als "Ausländer" registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 unregistrierten, staatenlosen Kurden (USDOS 20.3.2023). Ajanib erhalten standesamtliche Identitätsdokumente, Maktumin nur in Ausnahmefällen. Maktumin konnten bisher keine Pässe beantragen, ihre Kinder nicht registrieren und einschulen lassen und nicht legal heiraten. Außerdem ist ihnen der Zugang zu Wahlen und staatlichen Arbeitsplätzen verwehrt. Ca. 50.000 Maktumin sollen ihren Rechtsstatus legalisiert haben, und in der Folge dann als Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten haben (AA 2.2.2024). Da die Stellung des Staatsbürgerschaftsantrags auch einen Gesprächstermin beim Staatssicherheitsapparat sowie Wehrdienst bei Erhalt der Staatsbürgerschaft umfasste, sahen viele KurdInnen von dem Antrag ab (MRG 3.2018). Betroffenen, die sich nicht mehr in Syrien aufhalten, ist die Möglichkeit der Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit verwehrt. Weitergehende Urkunden kann dieser Personenkreis nicht erlangen. Die kurdische sog. „Selbstverwaltung“ nimmt hingegen keine rechtliche Unterscheidung zwischen Maktumin und Ajanib vor (AA 2.2.2024). In der Gesamtbetrachtung stellt sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts jedoch trotz Menschenrechtsverletzungen der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat – PYD) und ihres bewaffneten Arms der Volksverteidigungseinheiten (YPG - Yekîneyên Parastina Gel) als insgesamt weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Die provisorische Verfassung dieser Gebiete erlaubt lokale Wahlen, aber die ultimative Kontrolle wird von der PYD ausgeübt (FH 9.3.2023). Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an. Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verschaffte den Kurden aber auch mehr Freiheiten, indem in diesen Gebieten zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden kann (MRG 3.2018). Für die Türkei hat es Priorität, die kurdisch-geprägte Autonomie zu beenden [Anm.: zu Militäraktionen der Türkei und zu den mit ihr verbündeten Gruppen siehe die jeweiligen Abschnitte im Kapitel "Sicherheitslage"], und die syrische Regierung möchte ihre Autorität wieder bis zur türkischen Grenze ausdehnen (CMEC 20.12.2022). […] Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Allgemeine Informationen Letzte Änderung 13.03.2024 Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Diese Risiken steigen unvermeidlicherweise angesichts von mehr als 15 Millionen Menschen in Syrien, die im Jahr 2023 humanitäre Hilfe benötigen. Gleichzeitig gibt es einen Anstieg an Selbstmorden unter Frauen und Mädchen, was laut ExpertInnen auf den fehlenden Zugang von Heranwachsenden zu Möglichkeiten und entsprechenden Hilfsleistungen liegt (UNFPA 28.3.2023). Offizielle Mechanismen, welche die Rechte von Frauen sicherstellen sollen, funktionieren Berichten zufolge nicht mehr, und zusammen mit dem generellen Niedergang von Recht und Ordnung sind Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen besonders durch extremistische Gruppen ausgesetzt, die ihre eigenen Interpretationen von Religionsgesetzen durchsetzen. Die persönliche gesellschaftliche Freiheit von Frauen variiert je Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle und reicht von schwerwiegenden Kleidungs- und Verhaltensvorschriften in Gebieten extremistischer Gruppen bis hin zu formaler Gleichheit im Selbstverwaltungsgebiet der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD). Durch die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) und dem Zurückgehen der Kampfhandlungen im Lauf der Zeit ist die Bevölkerung in geringerem Ausmaß den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheiten ausgesetzt (FH 9.3.2023). Gleichwohl haben verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufgrund der Pandemie und der Bewegungseinschränkungen zugenommen, welche auch zur ökonomischen Ausbeutung von Frauen beitragen (UNFPA 28.3.2023). Frühe Heiraten nehmen zu (UNFPA 28.3.2023): In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene, aber notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d. h. den 'Schutz' eines Mannes, zurückgibt (ÖB Damaskus 1.10.2021), denn die Angst vor sexueller Gewalt und ihr Stigma könnte die Mädchen zu Ausgestoßenen machen. Überdies müssen die Eltern durch eine möglichst frühe Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen. Die Verheiratung von Minderjährigen gilt als die häufigste Form von Gewalt gegen heranwachsende Mädchen. Einige Frauen und Mädchen werden auch gezwungen, die Täter, welche ihnen sexuelle Gewalt angetan haben, zu heiraten. Bei Weigerung droht Isolation, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können, bzw. kann ein 'Ehrenmord' drohen. Hintergrund ist, dass rechtliche Mittel gegen den Täter zuweilen nicht leistbar sind, und so mangels eines justiziellen Wegs die Familien keine andere Möglichkeit als eine Zwangsehe sehen (UNFPA 28.3.2023). Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDPs (FH 9.3.2023) (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Auch geschiedene oder verwitwete Frauen gelten als vulnerabel, denn sie können Druck zur Wiederverheiratung ausgesetzt sein (UNFPA 28.3.2023). Im Allgemeinen ist eine von fünf Frauen in Syrien heutzutage von sexueller Gewalt betroffen (ÖB Damaskus 1.10.2021). Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 3.3.2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 20.3.2023). Frauen werden vor allem durch das Personenstandsgesetz bezüglich Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft weiterhin diskriminiert (HRW 11.1.2024). Per legem haben Männer und Frauen dieselben politische Rechte. Der Frauenanteil im syrischen Parlament liegt je nach herangezogener Quelle zwischen 11,2 und 13,2 %. Auch manche der höheren Regierungspositionen werden derzeit von Frauen besetzt. Allerdings sind sie im Allgemeinen von politischen Entscheidungsprozessen ausgeschlossen und haben wenig Möglichkeiten, sich inmitten der Repression durch Staat und Milizen unabhängig zu organisieren. Im kurdisch-geprägten Selbstverwaltungsgebiet werden alle Führungspositionen von einem Mann und einer Frau geteilt, während außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023). Die Gewalt zusammen mit bedeutendem kulturellem Druck schränkt stark die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten ein. Zusätzlich erlaubt das Gesetz, bestimmten männlichen Verwandten Frauen ein Reiseverbot aufzuerlegen. Bewegungseinschränkungen wurden einem UN-Bericht von Februar 2022 zufolge in 51 % der untersuchten Orte ermittelt (USDOS 20.3.2023). Obwohl erwachsene Frauen keine offizielle Genehmigung brauchen, um das Land zu verlassen, reisen viele Frauen in der Praxis nur dann ins Ausland, wenn der Ehemann oder die Familie dem zugestimmt hat (NMFA 5.2022). Frauen in Wirtschaft und medizinischer Versorgung Letzte Änderung 13.03.2024 […] Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vgl. für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018).Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vergleiche für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018). Da die syrische Gesellschaft als konservativ beschrieben wird, gibt es strenge Normen und Werte in Bezug auf Frauen, obwohl es durchaus auch säkulare Einzelpersonen und Familien gibt. Es gibt zwar keine offizielle Kleiderordnung, bestimmte gesellschaftliche Erwartungen bestehen aber dennoch. In den Großstädten wie Damaskus oder Aleppo und in der Küstenregion haben Frauen mehr Freiheiten, sich modern zu kleiden. Trotzdem kann die eigene Familie einer Frau in dieser Hinsicht ein hinderlicher Faktor sein (NMFA 5.2022). In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert (NMFA 5.2020). Frauen und medizinische Versorgung Angesichts der drastisch gekürzten öffentlichen Dienste sind syrische Frauen gezwungen, zusätzliche Aufgaben in ihren Familien und Gemeinden zu übernehmen und haben Berichten zufolge eine führende Rolle im informellen humanitären Bereich übernommen. Frauen kümmern sich um Verletzte, Behinderte, ältere Menschen und Menschen mit anderen medizinischen Problemen, wenn es keine Gesundheits- und Rehabilitationsdienste mehr gibt. Die Frauen erbringen die medizinische Versorgung entweder in ihren Häusern oder arbeiten als Freiwillige in improvisierten, geheimen Gesundheitszentren [Anm.: in den Oppositionsgebieten] (CARE 3.2016). Gewalt überall im Land macht den Zugang zu Gesundheitsversorgung einschließlich reproduktiver Medizin teuer und gefährlich (USDOS 20.3.2023). So schränkt die HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen ein und unterwirft sie Beschränkungen auch in Bezug auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung (SNHR 25.11.2019). Syrischen AktivistInnen zufolge verweigerten die Regierung und bewaffnete Extremisten manchmal schwangeren Frauen das Passieren von Checkpoints und zwangen sie, unter oft gefährlichen und unhygienischen Bedingungen und ohne adäquate medizinische Betreuung ihre Kinder auf die Welt zu bringen. Angriffe des Regimes und Russlands führen dazu, dass Gesundheitseinrichtungen oft im Geheimen operieren oder in einigen Fällen die Arbeit im Land einstellen. Konfliktbedingt ist der Sektor reproduktiver Gesundheit schwer belastet, und die Zahl der Frauen, welche während der Schwangerschaft oder der Geburt sterben, steigt weiterhin. Gemäß UNFPA (United Nations Population Fund) benötigen 7,3 Millionen Frauen und Mädchen Gesundheitsleistungen im Bereich reproduktiver und sexualmedizinischer Medizin wie auch Unterstützung in Fällen geschlechtsbasierter Gewalt, denn physische und sexuelle Gewalt wie auch Kinderheiraten sind im Steigen begriffen (USDOS 20.3.2023). Mit der Ausnahme, dass eine Fortführung der Schwangerschaft das Leben der Mutter gefährdet, sind Abtreibungen in Syrien nach wie vor illegal (UNFPA 12.2021). Die Risiken von Kinderheiraten sind für Mädchen beträchtlich: Dazu gehören das erhöhte Risiko sexuell übertragbarer Infektionen, die enormen Gesundheitsrisiken für Mädchen durch frühe Schwangerschaften, das Risiko des Schulabbruchs und zusätzlicher Freiheits- und Bewegungseinschränkungen, das Risiko häuslicher Gewalt (physisch, verbal oder sexuell) und das Risiko, von Freunden und Familie isoliert zu werden. Kinderheiraten und die damit verbundenen Risiken können sich negativ, auch auf die psychische Gesundheit der Mädchen auswirken und zu emotionalen Problemen und Depressionen führen (UNFPA 11.2017) (Anm.: für aktuelle Beispiele für die Gründe von Kinderheiraten siehe UNFPA 28.3.2023).Die Risiken von Kinderheiraten sind für Mädchen beträchtlich: Dazu gehören das erhöhte Risiko sexuell übertragbarer Infektionen, die enormen Gesundheitsrisiken für Mädchen durch frühe Schwangerschaften, das Risiko des Schulabbruchs und zusätzlicher Freiheits- und Bewegungseinschränkungen, das Risiko häuslicher Gewalt (physisch, verbal oder sexuell) und das Risiko, von Freunden und Familie isoliert zu werden. Kinderheiraten und die damit verbundenen Risiken können sich negativ, auch auf die psychische Gesundheit der Mädchen auswirken und zu emotionalen Problemen und Depressionen führen (UNFPA 11.2017) Anmerkung, für aktuelle Beispiele für die Gründe von Kinderheiraten siehe UNFPA 28.3.2023). Sexuelle Gewalt gegen Frauen und 'Ehrverbrechen' Letzte Änderung 13.03.2024 Ausmaß und Berichtslage zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) hat in ihren Berichten wiederholt festgestellt, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen (AA 2.2.2024). Der UN Population Fund (UNFPA) und weitere UN-Organisationen, NGOs und Medien stufen das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt als 'endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert' ein (USDOS 20.3.2023). Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als 'Ernährer der Familie' auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist (ÖB Damaskus 1.10.2021). 'Ehrverbrechen' in der Familie - meist gegen Frauen - kommen in ländlichen Gegenden bei fast allen Glaubensgemeinschaften vor (AA 29.3.2023). Im November 2021 schätzte das Syrian Network for Human Rights (SNHR), dass die Konfliktparteien seit März 2011 sexuelle Gewalt in mindestens 11.526 Fällen verübt haben. Die Regimekräfte und mit ihr verbündete Milizen waren für den Großteil dieser Straftaten verantwortlich - mehr als 8.000 Fälle, darunter mehr als 880 Straftaten in Gefängnissen und mehr als 440 Übergriffe auf Mädchen unter 18 Jahre. Fast 3.490 Fälle sexueller Gewalt wurden vom sogenannten Islamischen Staat (IS) begangen und 13 Verbrechen durch die Syrian Democratic Forces (SDF) (USDOS 20.3.2023). Die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im Jahr 2019, Rückschläge für andere extremistische Gruppen und der Rückgang an Kampfhandlungen haben dazu geführt, dass die Bevölkerung nicht mehr derart den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheit ausgesetzt ist (FH 9.3.2023). […] Sexuelle Gewalt durch bewaffnete Gruppen in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle In den Gebieten unter Kontrolle von oppositionellen Kräften im Norden und Nordwesten Syriens, laufen insbesondere Aktivistinnen erhöhte Gefahr, Opfer von Repressionen zu werden. So gehe, laut Berichten der CoI und des SNHR, z.B. die Türkei-nahe SNA besonders rigoros gegen zivilgesellschaftliche Akteure vor, die sich zu Genderthemen äußern und auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt aufmerksam machen. Sexualisierte Gewalt wird daneben, laut früheren CoI-Berichten, aber auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und durch HTS. Sexualisierte Gewalt wird daneben nach früheren CoI-Berichten auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa den Terrororganisationen Hay'at Tahrir ash-Sham - HTS und IS (AA 2.2.2024). Frauen sind, bzw. waren, zudem in den vom IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Der Niedergang von Recht und Ordnung setzt Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen aus, besonders durch extremistische Gruppen, die der Bevölkerung ihre eigenen Interpretationen des Religionsrechts auferlegen (FH 9.3.2023): Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Mitglieder nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen sind zwar dokumentiert, kommen aber schätzungsweise weniger häufig vor als durch die Regierungstruppen und ihre Verbündeten. Berichten zufolge stehen Fälle von sexueller Gewalt dort im Zusammenhang mit sozialen Phänomenen wie Ausbeutung, Konfessionalismus und Rache, wobei Fälle dokumentiert sind, die Opfer mit kurdischem Hintergrund, vermeintliche Schiiten oder regierungstreue Personen sowie Minderheitengruppen wie Drusen und Christen betreffen (UNCOI 8.3.2018). Sexuelle Gewalt ebenso wie Ausbeutung und Hürden beim Zugang zu Hilfsleistungen betreffen besonders oft geschiedene Frauen, Witwen und Mädchen (UNPFA 28.3.2023). Neben Fällen von Versklavung, dem sinkenden Heiratsalter und Fällen von Zwangsheirat wurden offenbar vor allem in IS-kontrollierten Gebieten auch zunehmend Fälle von Genitalverstümmelung beobachtet, eine Praxis, die bis zum Ausbruch der Krise in Syrien unbekannt war und auf die Präsenz von Kämpfern aus Sudan und Somalia zurückzuführen war (ÖB Damaskus 1.10.2021). Dazu kamen Berichte aus Afrin über die Auferlegung strenger Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sowie die Belästigung durch Mitglieder der bewaffneten Gruppen, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten (UNCOI 15.8.2019). Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wichtiger Faktor genannt, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen auch in den türkischen Einflussgebieten einschränkt, wobei auch die Angst vor Schande und Stigmatisierung im Zusammenhang mit sexueller Belästigung eine Rolle spielt (UNPFA 10.3.2019) (Anm.: Siehe auch weiter unten).Dazu kamen Berichte aus Afrin über die Auferlegung strenger Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sowie die Belästigung durch Mitglieder der bewaffneten Gruppen, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten (UNCOI 15.8.2019). Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wichtiger Faktor genannt, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen auch in den türkischen Einflussgebieten einschränkt, wobei auch die Angst vor Schande und Stigmatisierung im Zusammenhang mit sexueller Belästigung eine Rolle spielt (UNPFA 10.3.2019) Anmerkung, Siehe auch weiter unten). Ungefähr 12.715 Personen bestehend aus verwitweten und geschiedenen Frauen und Mädchen leben mit ihren Kindern in 42 Witwenlagern, was ihrem Schutz und dem Erhalt ihrer 'Ehre' dienen soll, aber ihre Isolierung basiert auf der Einstellung, dass unverheiratete Frauen Schande über ihre Familie bringen (UNPFA 28.3.2023). Häusliche Gewalt und Gewalt in der Familie und an öffentlichen Orten sowie Umgang mit Gewaltopfern Die meisten Fälle von 'Ehrenmorden' stehen im Zusammenhang mit sexueller Gewalt, aber nicht notwendigerweise mit Vergewaltigung: In einigen Fällen sind es Belästigungen oder Übergriffe auf der Straße oder in anderen Fällen die Annahme, dass während der Entführung/Gefangenschaft sexuelle Gewalt stattgefunden habe (UNFPA 3.2019). Ehemalige weibliche Häftlinge leiden unter psychischen Problemen, in vielen Fällen unter schweren körperlichen Verletzungen durch Gewalt, einschließlich gynäkologischer Verletzungen durch sexuelle Gewalt, und unter gesundheitlichen Problemen wie Lungenentzündung und Hepatitis. Darüber hinaus ist die Annahme weit verbreitet, dass weibliche Häftlinge sexuelle Gewalt erfahren haben, was von der Familie und der Gemeinschaft als Schande für die Würde und Ehre des Opfers empfunden werden kann. Diese Stigmatisierung kann Berichten zufolge zu sozialer Isolation, Ablehnung von Arbeitsplätzen, Scheidung, Verstoßung durch die Familie und sogar zu 'Ehrenmorden' führen (UNFPA 11.2017). So bleibt die Gefahr von 'Ehrenmorden' durch Familienmitglieder einer der Gründe, warum sexuelle Gewalt nicht in vollem Ausmaß berichtsmäßig erfasst ist. Tausende Überlebende von Gewalt, sexueller Ausbeutung und Zwangsheiraten wurden von ihren Familien verstoßen (USDOS 20.3.2023). Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird (STDOK 8.2017). Frühe und erzwungene Heiraten kommen auch besonders bei Binnenvertriebenen vor, weil die Familien die Ehe unter anderem als Schutz vor der verbreiteten sexuellen Gewalt wahrnehmen (FH 9.3.2023). Darüber hinaus stellt die Angst vor sozialer Stigmatisierung oder vor der Polizei ein Hindernis für die Anzeige von sexueller Gewalt dar. Einflussreiche Beziehungen der Frau oder des Täters spielen eine große Rolle bezüglich der Wirksamkeit einer solchen Anzeige. Es besteht die Gefahr, dass die Frau beschuldigt wird. Wenn sie einen Vorfall anzeigt - in der Regel gegen ihren Ehemann - ist der soziale Druck, die Anzeige zurückzuziehen, enorm. Es heißt daher, dass Frauen versuchen, häusliche Gewalt innerhalb der Familie zu klären. Welche Hilfe tatsächlich geleistet wird, hängt jedoch von ihrer Familie ab (NMFA 5.2022). Berichten zufolge kam es seit 2011 zu einem Anstieg an 'Ehrenmorden' infolge des Konfliktes (USDOS 12.4.2022). Drei Organisationen dokumentieren zusammen von 2019 bis November 2022 insgesamt 185 'Ehrenmorde' (USDOS 20.3.2023). Laut dem niederländischen Außenministerium ist es jedoch nicht möglich, das konkrete Ausmaß an Blutfehden und 'Ehrenmorden' in Syrien in absoluten Zahlen auszudrücken. Dass diese vorkommen, wird aber von zahlreichen Quellen und Beispielen aus dem Berichtszeitraum [Anm.: Mai 2021 bis Mai 2022] belegt. Eine Quelle stellt zudem fest, dass sie hauptsächlich in Gebieten vorkommen, in denen Stämme eine wichtige Rolle spielen, wie z. B. in Suweida und im Nordosten, aber auch, dass sie nicht auf eine spezifische ethnische Gemeinschaft beschränkt sind (NMFA 5.2022). Insbesondere Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sind einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt. Darüber hinaus sind unbegleitete Mädchen, Waisen oder solche, die bei Verwandten und nicht bei ihren Eltern leben, Berichten zufolge von sexueller Gewalt bedroht. Syrische Mädchen, die für den UNFPA-Bericht 2017 befragt wurden, berichteten von einem besonderen Risiko sexueller Gewalt auf dem Weg zur oder von der Schule, und diese Risiken sollen oft der Hauptgrund dafür sein, dass Mädchen entweder die Schule abbrechen oder von ihren Eltern aus der Schule genommen werden (UNFPA 11.2017). Für aktuelle Beispiele hierzu siehe UNFPA vom 28.3.
  26. Anzeige und Strafverfolgung Eine Anzeige wegen sexueller Gewalt in Syrien muss durch ein medizinisches Gutachten eines Gerichtsmediziners untermauert werden, aus dem die Schwere der körperlichen Verletzung hervorgeht. Dieses Verfahren sowie soziale Normen und Stigmata machen es Frauen, die missbraucht wurden, schwer, Hilfe zu suchen (NMFA 6.2021). Zudem besteht das Risiko, dass man ihr die Schuld für das Vorgefallene gibt (NMFA 5.2022). Die Anzeige von Gewalt durch Regierungsbeamte ist noch schwieriger, weil sie rechtlich gegen Anklagen für Handlungen geschützt sind, die sie im Rahmen ihrer Arbeit vornehmen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass jemand es wagen würde, Sicherheitsbeamte wegen Gewaltanwendung trotz der Angst vor Verschwindenlassen, der Verhaftung oder der Anschuldigung des Terrorismus anzuzeigen (NMFA 6.2021). Obwohl Vergewaltigung außerhalb der Ehe strafbar ist, setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht wirksam um. Darüber hinaus kann der Täter eine Strafminderung erhalten, wenn er das Opfer heiratet, um das soziale Stigma der Vergewaltigung zu vermeiden. Dem stimmen manche Familien wegen des sozialen Stigmas durch Vergewaltigungen zu (USDOS 20.3.2023). Eine Frau in Furcht vor einem 'Ehrverbrechen' kann keinen Schutz von den Behörden wie etwa in Form eines Frauenhauses erwarten. Ihre Optionen für eventuellen Schutz hängen gänzlich von ihren persönlichen und gesellschaftlichen Umständen ab (NMFA 5.2022), denn offizielle Mechanismen zum Schutz von Frauenrechten funktionieren Berichten zufolge nicht (FH 9.3.2023). Wenn eine Frau aus Anlass angeblicher 'illegitimer sexueller Handlungen' zu Schaden kommt, wird dies aus rechtlicher Sicht seit 2020 nicht mehr als mildernder Umstand anerkannt. Allerdings bleiben andere Gesetze statt des Artikels 548 des Strafgesetzes in Kraft, welche trotzdem eine Strafmilderung erlauben (HRW 11.1.2024). Es kommt nur zu wenigen Strafverfolgungen wegen Mordes oder versuchten Mordes aus Gründen der 'Ehre' (NMFA 5.2022). Auch können sich Vergewaltiger durch die Heirat des Opfers vor Strafe schützen (FH 9.3.2023). Bei 'Ehrverbrechen' in der Familie - meist gegen Frauen - besteht laut deutschem Auswärtigen Amt kein effektiver staatlicher Schutz (AA 29.3.2023). So stellt Vergewaltigung nach syrischem Recht zwar eine Straftat dar, allerdings nicht in der Ehe. Ebenso kennt das syrische Strafrecht keinen expliziten Straftatbestand für häusliche Gewalt (AA 2.2.2024). Es gibt zwar Frauenhäuser in verschiedenen Gegenden des Landes, aber diese sind vor allem für Witwen und geschiedene Frauen gedacht. Auch ist die Suche nach Zuflucht schwierig, denn die Schutz suchenden Frauen müssen in ein anderes Gebiet umziehen und den Kontakt zu ihrer Familie abbrechen. Es gibt zwar Organisationen zur Unterstützung von Frauen in Not, aber die Dauer des Schutzes hängt von der Laufzeit des Projekts ab. Die Wahrscheinlichkeit ist nach Einschätzung des niederländischen Außenministeriums groß, dass die Frauen zu ihren Familien zurückkehren müssen (NMFA 5.2022). Die Finanzierung von Projekten gegen geschlechtsbasierte Gewalt ging im Jahr 2022 zurück - mit Auswirkungen auf die Sicherheit von Frauen und Mädchen (UNPFA 28.3.2023). Die (selbstproklamierte) Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES - Autonomous Administration of North and East Syria) Letzte Änderung 17.07.2023 Nachdem sich die Regierungstruppen 2012 aus dem Nordosten zurückgezogen und die Partei der Demokratischen Union (PYD) die Kontrolle übernommen hatte, wurde die Geschlechterfrage zu einem zentralen Thema der Politik der Partei der Demokratischen Union (PYD), und in jeder autonomen Gemeinde und auf jeder Ebene des Systems wurden Frauenverbände gegründet (Allsop, van Wilgenburg 2019). Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Mit den YPJ-Einheiten (Women’s Protection Units, Y.P.J.) gibt es eigene Milizen aus Frauen (TNYT 24.2.2018), und bei der Rückeroberung Raqqas hatte ein Mitglied dieser Einheit das übergeordnete Kommando. Gesetze und Regulierungen sollen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen abschaffen. Kinderheiraten und häusliche Gewalt stehen unter Strafe (NMFA 6.2021) (Anm.: für Beispiele in Manbij siehe TNYT 24.2.2018). Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrags räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40 Prozent fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF) stehen, und es wird in diesem Zusammenhang betont, dass Partizipation nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Ermächtigung ist (AC 13.8.2019), zumal außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023).Nachdem sich die Regierungstruppen 2012 aus dem Nordosten zurückgezogen und die Partei der Demokratischen Union (PYD) die Kontrolle übernommen hatte, wurde die Geschlechterfrage zu einem zentralen Thema der Politik der Partei der Demokratischen Union (PYD), und in jeder autonomen Gemeinde und auf jeder Ebene des Systems wurden Frauenverbände gegründet (Allsop, van Wilgenburg 2019). Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Mit den YPJ-Einheiten (Women’s Protection Units, Y.P.J.) gibt es eigene Milizen aus Frauen (TNYT 24.2.2018), und bei der Rückeroberung Raqqas hatte ein Mitglied dieser Einheit das übergeordnete Kommando. Gesetze und Regulierungen sollen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen abschaffen. Kinderheiraten und häusliche Gewalt stehen unter Strafe (NMFA 6.2021) Anmerkung, für Beispiele in Manbij siehe TNYT 24.2.2018). Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrags räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40 Prozent fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF) stehen, und es wird in diesem Zusammenhang betont, dass Partizipation nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Ermächtigung ist (AC 13.8.2019), zumal außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023). Kurdische Frauen erleben liberalere kulturelle Normen in den kurdischen Gemeinschaften, was durch die politischen Parteien gefördert wird. Die Partizipation von Frauen an traditionell männlichen Aktivitäten ist in vielen Fällen weniger restriktiv. Allerdings ist die jeweilige Lage der Frauen großteils von ihren Familien und deren Einstellungen abhängig, sodass in religiöseren oder traditionelleren kurdischen Gemeinschaften auch mehr traditionelle gesellschaftliche Normen gelten (Allsop & van Wilgenburg 2019). Diese Aspekte gelten jedoch nur für kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, nicht für arabische Frauen in den kurdischen Gebieten oder für kurdische Frauen im Rest Syriens. Beispiele für vulnerable Frauen wären z. B. kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, die gegen die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) eingestellt sind (STDOK 8.2017). Obwohl die Reformen definitiv Frauen zugutekommen, fühlen sich einige syrisch-kurdische Frauen Berichten zufolge mit der Ideologisierung der Frauenrechte, den impliziten Assoziationen von Befreiung mit Militarisierung und der Art der Umsetzung der Gleichberechtigung unwohl (Allsopp & van Wilgenburg 2019) (Anm.: zu der im AANES eingeführten, aber nicht staatlich anerkannten Zivilehe siehe Kapitel Religionsfreiheit.). Obwohl die Reformen definitiv Frauen zugutekommen, fühlen sich einige syrisch-kurdische Frauen Berichten zufolge mit der Ideologisierung der Frauenrechte, den impliziten Assoziationen von Befreiung mit Militarisierung und der Art der Umsetzung der Gleichberechtigung unwohl (Allsopp & van Wilgenburg 2019) Anmerkung, zu der im AANES eingeführten, aber nicht staatlich anerkannten Zivilehe siehe Kapitel Religionsfreiheit.). Der Nordosten Syriens wird im Allgemeinen immer noch als ländliche und stammesgebundene Gesellschaft angesehen, in der die Rolle der Frauen auf die Arbeit im Haus oder innerhalb von Verwaltungseinrichtungen beschränkt ist (Atlanctic Council 12.3.2019). In Gebieten mit arabischer Mehrheitsbevölkerung, die als konservativer gelten und wo Stammesstrukturen noch stark verwurzelt sind, ist es für die kurdischen Behörden schwerer, Gleichberechtigungsmaßnahmen ohne Widerstand durchzusetzen. So wurde beispielsweise in Kobanê Polygamie verboten, von der lokalen Bevölkerung in Manbij gab es jedoch Widerstand durch lokale Stammesführer, was zu einer Ausnahme für Manbij von dieser Regelung führte (TNYT 24.2.2018). Generell wurde geschlechtsspezifische Gewalt, wie sexuelle Gewalt, häusliche und familiäre Gewalt, Kinderehen und Ehrenmorde, aus allen Teilen Syriens gemeldet, auch aus den von den SDF kontrollierten Regionen (UNPFA 28.3.2023). Jesidische Frauen litten Berichten zufolge unter dem Trauma ihrer Erlebnisse, unter der Furcht vor Stigmatisierung wegen der gegen sie verübten Gräueltaten durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie unter dem begrenzten Zugang zu medizinischer Versorgung, psychologischer Unterstützung und Traumatherapie. Gemäß einer Entscheidung des Obersten Geistlichen Rates der Jesiden werden gerettete jesidische Frauen wieder in ihre Gemeinschaft aufgenommen, allerdings ohne ihre Kinder, die in Folge von Vergewaltigungen durch IS-Kämpfer geboren wurden. In einigen Fällen trug das Dilemma zwischen ihren Kindern und dem Exil von ihrer Gemeinschaft wählen zu müssen, dazu bei, dass jesidische Mütter zögerten, das Lager al-Hol zu verlassen, was sie weiter von ihren Gemeinschaften entfremdete (UNCOI 15.8.2019). Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht
  27. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: Am 30.
  28. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  29. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  30. auf 8.
  31. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  32. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  33. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  34. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  35. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  36. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  37. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  38. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  39. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  40. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  41. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
  42. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). Regional Flash Update #4 Syria situation crisis 16 December 2024 Key Highlights In the last few days, several more UNHCR community centres inside Syria have re-opened, with approximately 82% of centres now delivering critical protection and assistance in all governorates. UNHCR is present at border crossings both inside Syria and in neighbouring countries. UNHCR teams in Aleppo travelled to Bab Al Hawa border crossing on 16 December for the first time in years, visiting the main border area, meeting with refugee returnees and listening to their expectations and priorities. On 16 December, UNHCR released an updated position on returns to Syria, which underscores the principle of nonrefoulement (or no forced returns) and the right of Syrians to access asylum. While protection risks related to persecution by the former Government have receded, other risks for particularly vulnerable groups may persist or emerge. UNHCR staff speak with women at a partner-run community centre in Aleppo about their needs following the recent offensive in the city (11 December). © UNHCR In light of the rapidly changing dynamics and evolving context in the country, UNHCR continues to monitor the population movements, and engage with refugee and IDP communities track intentions, address questions and ensure information is available. On 16 December, the first mission from UNHCR Aleppo to the Bab Al Hawa border with Türkiye from inside Syria took place. The journey was smooth with no road blockages or incidents reported. The UNHCR Aleppo team met with refugee returnees from Türkiye, who expressed happiness to be back in Syria. They originated from different areas in Syria, including Hama, Homs, Aleppo, and Idlib and identified shelter, unexploded ordinances and remnants of war, and lack of services and livelihoods as key concerns upon their return. Coordinating closely with UNHCR Syria and Aleppo teams, the UNHCR cross border team from Gaziantep has conducted 139 assessments with Syrian returnees from Türkiye since 12 December. The data reveals that 80% of families are returning to their former homes in Aleppo, Idleb, Hama, and Damascus governorates. However, significant challenges persist. As observed at Bab Al Hawa, the primary barrier to returning home is the lack of access to housing and shelter. Those who do not return to their former places of residence mainly go to Idleb governorate. Improved security inside Syria and high living costs in Türkiye were cited as the main reasons for return. Refugee returnees’ priority needs include long-term housing solutions, cash support to meet basic needs, and legal assistance with civil documentation. The Emergency Relief Coordinator (ERC), Tom Fletcher, arrived in Syria on 16 December, crossing through the border from Lebanon. On the Syrian side, a UNHCR team and the Syrian Arab Red Crescent (SARC) met the delegation, briefing the ERC on the border situation, dynamics, and UNHCR’s response for refugee returns and departures. Lebanon Three official border crossings in Lebanon continue to be open: Arida in the north and Qaa and Masnaa in the Bekaa. On the morning of 16 December, the Arida crossing faced temporary restrictions due to airstrikes on the Syrian side the previous day. Syrians have continued to travel from Arida into Syria but in relatively low numbers. Syrians attempting to cross into Lebanon in general have to meet specific visa criteria. At Masnaa border, several thousand Syrians who did not meet entry requirements had become stranded in no-man’s land during the last week. However, by 15 December, only a few people remained near the border unable to enter. UNHCR and partners provided immediate assistance to those stranded and is maintaining a response capacity should more people arrive. On 14 December, the Minister of Social Affairs and humanitarian organizations (UNHCR, UNICEF, WFP and OCHA) visited Hermel-Baalbek in Bekaa. Discussions focused on the significant surge in new arrivals from Syria since 8 December, including Lebanese returning to Lebanon as well as Syrians entering irregularly. According to government sources, the total number of arrivals has reached approximately 85,000, including around 20,000 Lebanese. A comprehensive response plan for both populations (Lebanese and Syrians) is being put into place by humanitarian actors. REGIONAL FLASH UPDATE > Syria situation crisis / 16 December 2024 www.unhcr.org 3 Türkiye On 13 December, Turkish President Recep Tayyip Erdoğan announced that Syrians are gradually beginning to return but that those wishing to stay in Türkiye are welcome to do so. The Minister of Interior provided detailed information during the budget talks at the parliament, stating that before 8 December daily returns were between 200 – 300 individuals, while over the last five days, daily figures increased to 1,300 – 1,850, reaching a total of over 7,600 from 9-13 December. UNHCR Türkiye continues its monitoring of return processes at all three border crossings from Türkiye to Syria in Hatay province as well as other locations. Jordan In the preceding days, activity at the Jaber land border remained normal. A few buses were observed reportedly transporting individuals to the border with Syria. From 8-13 December, some 340 Syrian refugees registered with UNHCR in Jordan are estimated to have returned to Syria through the Jaber border. The number is based on data currently available to UNHCR and does not necessarily reflect the entire number of returns. On the question of returns, UNHCR keeps regular communication with refugees through helplines and closely monitors digital channels both to understand the most common concerns and to identify rumours and misinformation. In addition to queries regarding availability of assistance and security conditions in Syria, some refugees have shared concerns about resettlement and extension of their asylum-seeker certificates in Jordan. Some refugees with stable incomes and those married to Jordanians expressed preferences to stay. Some indicated they were waiting for the winter to be over or are planning return around school semesters. Refugees also articulated issues regarding a lack of clarity on renewing and extending passports and other travel documents to return to Syria. UNHCR is working with the Government and partners to provide timely answers to these questions and concerns. The UNHCR Representative to Jordan Maria Stavropoulou gave interviews to local news outlets Jordan Times and Al Rai. While speaking about UNHCR’s work in Jordan, the Representative reaffirmed the UNHCR’s respect for refugees’ right to voluntarily return to their home country in safety and dignity and stressed the importance of giving refugees the time and space to make decisions for themselves and their families. Iraq Since 8 December, the border crossing at Al-Qaim has been officially closed for entry to and exit from Iraq. Only exceptional cases of Iraqis in Syria entering Iraq, and Syrians in Iraq exiting to Syria are being approved after clearance from authorities. Since 13 December, movements of Syrian visa holders through the Peshkabour border crossing between Syria and the Kurdistan Region of Iraq (KR-I) have largely continued as usual with an average of 400 arrivals per day. Most Syrians crossing into Iraq are from Hassakeh and Raqqa governorates and indicated they are coming to Iraq to visit family in KR-I and will return to Syria afterwards. However, some arrivals, particularly those holding a second passport, stated they are transiting through KR-I, using Erbil airport as a departure point for onward travel.
  43. Beweiswürdigung: 2.
  44. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft der Beschwerdeführer, zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu ihrer familiären Situation in Syrien und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments gelten die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Beschwerdeführer im Asylverfahren. Die Namenskorrekturen erfolgen aufgrund des Antrages der Erstbeschwerdeführerin und der Vorlage des Familienbuches. Die Beschwerdeführerin hat bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Namensänderung und Korrektur der Geburtsdaten gestellt. Der Nachname ist gleichlautend mit dem Namen des Vaters der Kinder und besteht daher kein Grund daran zu zweifeln, dass die Kinder XXXX heißen. Die Namenskorrekturen erfolgen aufgrund des Antrages der Erstbeschwerdeführerin und der Vorlage des Familienbuches. Die Beschwerdeführerin hat bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Namensänderung und Korrektur der Geburtsdaten gestellt. Der Nachname ist gleichlautend mit dem Namen des Vaters der Kinder und besteht daher kein Grund daran zu zweifeln, dass die Kinder römisch 40 heißen. Dass die Erstbeschwerdeführerin an den festgestellten Erkrankungen leidet, folgt aus der Bestätigung über die Beratung im „FEM Süd“ (Frauengesundheitszentrum) vom 16.02.
  45. Ebenso ergibt sich hieraus wie auch aus dem gleichbleibenden und wiederholten Vorbringen im Verfahren, dass der Zweitbeschwerdeführer Autist ist. Allerdings wurde diesbezüglich kein Befund vorgelegt, sondern handelt es sich um eine Annahme der Erstbeschwerdeführerin. Da allerdings auch eine Diagnose „Autismus“ des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers keine Asylrelevanz hätte, kann eine Einholung eines medizinischen Gutachtens unterbleiben. 2.
  46. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: Es obliegt der Erstbeschwerdeführerin, die Umstände der Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus ihren Angaben lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund sie und ihre Kinder betreffend zu verwirklichen. Dabei ist festzuhalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Befragung auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit der Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen und gleichsam auch jenen des Zweit- und Drittbeschwerdeführers sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführerin war nicht glaubhaft, zumal es sich als widersprüchlich und nicht plausibel herausstellte. Die Erstbeschwerdeführerin brachte bei ihrer Antragstellung vor, dass sie Syrien wegen des Krieges und der unsicheren Lage verlassen hätte und weil es für sie und ihre Kinder in Syrien keine Zukunft gegeben hätte. Dazu wird angemerkt, dass alle Kinder in der Türkei geboren wurden, da sie Syrien bereits 2014 verlassen hat. Die Türkei hat sie 10 Jahre später verlassen um bewusst nach Österreich zu gelangen, da ihr Ehemann bereits seit 2021 in Österreich lebt. Weitere Fluchtgründe brachte sie nicht vor. Zur drohenden Verfolgung durch kurdische Gruppierungen aufgrund einer versuchten Entführung der Schwester der Erstbeschwerdeführerin: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der von der Erstbeschwerdeführerin geschilderte Vorfall über die versuchte Entführung ihrer Schwester am 30.04.2024 bzw. Ende April / Anfang Mai ereignet haben soll und damit jedenfalls nach der Durchführung der Einvernahme durch die belangte Behörde. Weiters ist anzumerken, dass die in Vorlage gebrachte Bestätigung über die Beratung im Frauengesundheitszentrum „FEM Süd“ vom 16.02.2025 das diesbezügliche Vorbringen nicht hinreichend zu stützen vermag. Darin wird ausgeführt, dass die Entführung der Schwester im Mai 2024 als besonders traumatisches Ereignis zu einem psychischen Zusammenbruch der Erstbeschwerdeführerin führte, eine Krankenhausaufnahme notwendig machte und infolge des schweren Schocks auch zu einer Fehlgeburt in der
  47. Schwangerschaftswoche führte sowie das wenige Monate später erfolgte Ableben des Vaters der Erstbeschwerdeführerin ihre psychische Belastung weiter verstärkte, doch ist die Ursache für die in der Bestätigung gelisteten Diagnosen bzw. die beschriebenen Folgen und Ereignisse auch für die das psychologische Beratungsgespräch führende klinische Psychologin letztlich nicht verifizierbar und hat sich wohl auch diese auf Angaben der Erstbeschwerdeführerin stützen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr Sohn, der angeblich an Autismus leidende Zweitbeschwerdeführer, psychologische Hilfe in Anspruch nehmen, doch können die Gründe für deren psychische Verfassung – vor allem in Anbetracht der geschilderten Situation und Ereignisse während des Aufenthalts in Syrien und der Türkei - zahlreich sein und kann eine unmittelbare Verbindung zu dem angeblichen Entführungsversuch ihrer Schwester daraus nicht abgeleitet werden. Genauso wenig kann festgestellt werden, dass der Sohn an Autismus leidet, da er einen Schlag auf den Kopf bekommen hat. Grundsätzlich handelt es sich bei Autismus um eine neurologische Erkrankung, die angeboren ist. Dass das Leben in der Türkei schwer war, kann der Erstbeschwerdeführerin durchaus geglaubt werden, ist allerdings für das Asylverfahren, das in Bezug auf den Heimatstaat geführt wird, nicht weiter relevant. Die Erstbeschwerdeführerin machte in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, dass ihre Familie infolge der Tötung des Entführers ihrer Schwester durch ihren Bruder in eine Blutfehde mit den kurdischen Milizen bzw. der Familie des getöteten Entführers geraten sei. Dass dem aber letztlich kein Glauben beizumessen war, folgt aus nachstehenden Erwägungen. So führt die Beschwerde zum Vorfall aus, dass es kurz nach der Entführung zu einer Verhandlung gekommen sei, der Täter aber durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern freigesprochen worden sei. In der mündlichen Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin im Widerspruch dazu an: „Der Entführer wurde dann der Polizei übergeben und es gab ein Urteil gegen ihn, nämlich drei Jahre Freiheitsstrafe. Die Familie hat dann Lösegeld bezahlt und dann ist er rausgekommen.“. Generell ist – in Übereinstimmung mit den Länderinformationen – zu Ehrenmorden festzuhalten, dass es Berichten zufolge seit 2011 zu einem Anstieg an 'Ehrenmorden' infolge des Konfliktes kam. Drei Organisationen dokumentieren zusammen von 2019 bis November 2022 insgesamt 185 'Ehrenmorde'. Laut dem niederländischen Außenministerium ist es jedoch nicht möglich, das konkrete Ausmaß an Blutfehden und 'Ehrenmorden' in Syrien in absoluten Zahlen auszudrücken. Dass diese vorkommen, wird aber von zahlreichen Quellen und Beispielen aus dem Berichtszeitraum [Anm.: Mai 2021 bis Mai 2022] belegt. Eine Quelle stellt zudem fest, dass sie hauptsächlich in Gebieten vorkommen, in denen Stämme eine wichtige Rolle spielen, wie z. B. in Suweida und im Nordosten, aber auch, dass sie nicht auf eine spezifische ethnische Gemeinschaft beschränkt sind. Die meisten Fälle von 'Ehrenmorden' stehen im Zusammenhang mit sexueller Gewalt. Das Motiv für die angebliche Entführung bleibt im vorliegenden Fall aber unklar und wurde nicht dargetan. Doch ist schon alleine aus der Tatsache, dass sich die überwiegende Zahl der Familienangehörigen – die Mutter, Brüder, Schwestern, Tanten und Onkeln der Erstbeschwerdeführerin – weiterhin im kurdisch kontrollierten Ar-Raqqa und anderen Teilen Syriens aufhalten, zu schließen, dass seitens der Familie des Getöteten und/oder kurdischer Gruppierungen keine entsprechende Gefahr ausgehen kann. Unverständlich wäre auch, warum sich insbesondere die vom Entführungsversuch betroffene Schwester weiterhin dort aufhalten sollte. Nicht nachvollziehbar wäre zudem wie es dem Bruder möglich gewesen sein soll von seinem Wohnort, der syrischen Hauptstadt Damaskus aus, in Anbetracht der langen Strecke nach Ar-Raqqa unter Umgehung und Inkaufnahme sämtlicher Unwägbarkeiten in dem bürgerkriegsgebeutelten Land, darunter auch zahlreiche Checkpoints und Kontrollen (vor allem dort wo die Grenzen bzw. Fronten zwischen den Konfliktakteuren verlaufen) in die kurdische Selbstverwaltungsregion zu gelangen, um sodann den Entführer seiner Schwester zu ermorden und er offensichtlich ohne Inhaftnahme und unbeschadet wieder nach Damaskus zurückkehren konnte, während man aber den Entführer zuvor abgeurteilt haben soll. Unklar bleibt auch, warum sich der Bruder der Erstbeschwerdeführerin überhaupt nun in Damaskus versteckt halten sollte, wie ihm dort dann die Deckung seiner Lebensbedürfnisse möglich wäre und er die Ausreise aus Syrien nicht einem weiteren Verbleib im Land vorgezogen hätte. Unterstellt, es hätte dieser Entführungsversuch und die Tötung des Entführers tatsächlich stattgefunden, wäre nicht zugleich auch auf das Ent- und Bestehen einer Blutfehde und eine daraus resultierende Gefahr für die Beschwerdeführer zu schließen. Die eigenmächtige Tötung des Entführers durch den Bruder der Erstbeschwerdeführerin wäre im Übrigen, auch nach dem in der kurdischen Selbstverwaltungsregion geltendem Recht, wohl als Mord zu qualifizieren, zumal es einen (völlig unverhältnismäßigen) Akt der Selbstjustiz darstellen würde, der als solcher das „staatliche“ Gewaltmonopol unterliefe. In diesem Fall wäre aber zumindest nachvollziehbar, dass aufgrund dessen „Razzien“ bzw. Untersuchungen stattgefunden hätten, denen aber kein schikanöser Charakter innewohnen würde, sondern diese wohl den strafrechtlichen Ermittlungen bzw. der Fahndung nach dem Täter geschuldet wären. Der seitens der Erstbeschwerdeführerin in Vorlage gebrachte Artikel - es handelt sich hierbei offenbar um einen Screenshot von einem Smartphone - beinhaltet neben Text in arabischer Schrift ein Foto von einem Mann, der im Gesichts- und Oberkörperbereich Blutspuren aufweist, ein zerrissenes T-Shirt trägt und von einer Gruppe von Männern umgeben ist. Im Hintergrund ist ersichtlich, dass eine Hand einer anderen Hand offenbar ein Metallrohr übergibt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es dahingehend aber nicht möglich zu eruieren, ob es sich bei der abgebildeten Person tatsächlich um den besagten Bruder der Erstbeschwerdeführerin handelt oder das Bild überhaupt einen Mann im Anschluss an eine erfolgte Tötung zeigt (das Bild soll dies offenbar darstellen). Ebenso wenig kann mit entsprechender Sicherheit erhoben werden, ob der im Beitrag vorzufindende Text diesem Bild zugehört bzw. den tatsächlichen Geschehensablauf wiedergibt. Zum in der Beschwerde angeführten Videolink ist festzuhalten, dass bei dessen Abruf die Meldung „Video nicht verfügbar; Dieses Video wurde vom Uploader entfernt“ erscheint. Für eine Videoaufnahme muss aber ohnehin auch dasselbe gelten. Eine Verifizierung bzw. Identifizierung dahingehend, ob die abgebildete Person mit den Beschwerdeführern in einem Verwandtschaftsverhältnis steht, wäre nicht möglich. Festgehalten wird allerdings auch, dass, falls der Bruder der Erstbeschwerdeführerin in Österreich jemals einen Asylantrag stellen sollte, er diesbezüglich genauestens zu befragen sein wird, da es sich immerhin um einen Mörder handeln könnte. Eine asylrelevante Verfolgung kann aus dieser Geschichte – selbst bei Wahrunterstellung – nicht abgeleitet werden, da die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie zu dem Zeitpunkt nicht einmal in Syrien weilte und – wie bereits ausgeführt – viele Familienmitglieder nach wie vor im Heimatort leben. Wieso dann ausgerechnet die Erstbeschwerdeführerin asylrelevant verfolgt werden sollte, wenn selbst die bei der Entführung dort lebenden Personen nicht den Heimatort verlassen haben, kann nicht nachvollzogen werden und kann nur als Konstrukt mit dem Ziel, Asyl zu erlangen, gewertet werden. Befremdlich ist auch, dass die Erstbeschwerdeführerin diesen Mord lapidar mit den Worten „wir sind eine orientalische Gesellschaft“ kommentierte. Erst auf Nachfrage hin, gab sie an, dass sie damit auch nicht einverstanden sei. Basierend auf den vorstehenden Erwägungen, vermochte das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen über einen Entführungsversuch der Schwester, der Tötung des Entführers durch den Bruder und eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr keinen Glauben beizumessen. , Zur Gefahr der Erstbeschwerdeführerin Opfer von geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt zu werden: Soweit die Erstbeschwerdeführerin geltend macht in der kurdischen Selbstverwaltungsregion (als Rückkehrerin) von geschlechtsspezifischer bzw. sexueller Gewalt betroffen zu sein, ergibt sich zwar zunächst aus den Länderinformationen, dass die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) in ihren Berichten wiederholt festgestellt hat, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen. Geschlechtsspezifische Gewalt, wie sexuelle Gewalt, häusliche und familiäre Gewalt, Kinderehen und Ehrenmorde, wurden aus allen Teilen Syriens gemeldet, auch aus den von den SDF kontrollierten Regionen. In Bezug auf alleinstehende Frauen in Syrien wird dargelegt, dass diese in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt sind. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Aus den Länderinformationen folgt weiters auch, dass nach dem Rückzug der Regierungstruppen aus dem Nordosten und der Übernahme durch die Partei der Demokratischen Union (PYD), die Geschlechterfrage zu einem zentralen Thema der Politik der Demokratischen Union (PYD) wurde und in jeder autonomen Gemeinde und auf jeder Ebene des System Frauenverbände gegründet wurden. Gesetze und Regulierungen sollen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen abschaffen. Kinderheiraten und häusliche Gewalt stehen unter Strafe. Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrags räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40 Prozent fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF) stehen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine aus dem Kurdengebiet stammende Araberin handelt, sodass – entsprechend den Länderinformationen – gewisse Aspekte für Araberinnen in den kurdischen Autonomiegebieten nicht in derselben Weise gelten wie für Kurdinnen, doch ändert dies nichts daran, dass seitens der Selbstverwaltung die Gleichstellung von Mann und Frau vorangetrieben wird und wurde und legislative Anstrengungen zur Förderung von Frauen unternommen werden. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es auch in diesem – diesbezüglich vergleichsweise als fortschrittlich anzusehendem – Landesteil Syriens weiterhin zu geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt kommt, kann aus den vorliegenden Länderinformationen noch auf keine hinreichende Wahrscheinlichkeit von dieser auch tatsächlich betroffen zu sein geschlossen werden. Dies umso mehr, weil es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um keine alleinstehende Frau handelt, da in Ar-Raqqa weiterhin zahlreiche männliche Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin ansässig sind und folglich auch in diesem Zusammenhang keine erhöhte Gefährdungslage bestünde. Zur drohenden Zwangsrekrutierung der Erstbeschwerdeführerin seitens kurdischer Gruppierungen: Gemäß den Länderinformationen wurde am 4.9.2021 das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  48. Lebensjahr erreicht haben. Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten. Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen und minderjährigen Mädchen. Demgemäß mag es zwar zeitweise und vereinzelt zur Zwangsrekrutierung von Frauen kommen, dass diese aber ein systematisches oder großangelegtes Ausmaß erreichen würden, hat sich nicht ergeben. Für die Erstbeschwerdeführerin besteht folglich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich ein derartiges Risiko gerade in ihrem Fall realisieren würde und sind auch im Verfahren keinerlei Umstände hervorgekommen, die darauf schließen lassen würden. Zur drohenden Verfolgung der Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes aufgrund einer Militärdienstverweigerung des Ehegatten / Vaters: Die Erstbeschwerdeführerin brachte auch vor, dass ihr – bereits seit 2021 in Österreich aufhältiger – Ehemann in Syrien vom syrischen Regime aufgrund seines Militärdienstes gesucht werden würde. Wie bereits dargelegt wurde und vor allem aus der Kurzinformation folgt, übt das syrische Regime unter Bashar al-Assad jedoch keine Kontrolle mehr im Land aus. So werden auf der Karte syria.liveuamap.com lediglich ein Teil des Hafens von Tartus und der Flughafen von Latakia noch als regimekontrolliert ausgewiesen. Naheliegend scheint aber, dass es sich hierbei um Areale handelt, die vor allem für die Russische Föderation – dem einst bedeutendsten Verbündeten des Assad-Regimes - von militärischer Bedeutung sind und aus diesem Grund gehalten werden. Jedenfalls wäre den Beschwerdeführern die Rückreise über sämtliche offene Grenzübergänge problemlos ohne Betretung der genannten Gebiete möglich, darunter beispielsweise der Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur, der in das Gebiet der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES)“ führt und von wo aus den Beschwerdeführern die Weiterreise auf dem Landweg möglich ist. 2.
  49. Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Syrien: Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Soweit sich die Informationen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 27.03.2024, Version 11) jedoch auf das syrische Regime unter Bashar al-Assad beziehen, steht dem die bereits beweiswürdigend erläuterte aktuelle Berichtslage entsprechend der Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien vom 10.12.2024 und des UNHCR Regional Flash Update #4 vom 16.12.2024 entgegen. Das erkennende Gericht hat der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024 und das UNHCR Regional Flash Update #4 vom 16.12.2024 mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht und auf die Möglichkeit hingewiesen im Zuge der mündlichen Verhandlung hiezu Stellung zu nehmen. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien beruhen auf den angeführten Quellen. Die Feststellungen waren im Lichte der jüngsten Ereignisse in Syrien zu treffen. Diese Ereignisse bzw. Tatsachen sind aufgrund öffentlich zugänglicher, weit verbreiteter medialer Berichterstattung allgemein bekannt („notorisch“; vgl. die bei den Feststellungen exemplarisch angegebenen Quellen). Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien beruhen auf den angeführten Quellen. Die Feststellungen waren im Lichte der jüngsten Ereignisse in Syrien zu treffen. Diese Ereignisse bzw. Tatsachen sind aufgrund öffentlich zugänglicher, weit verbreiteter medialer Berichterstattung allgemein bekannt („notorisch“; vergleiche die bei den Feststellungen exemplarisch angegebenen Quellen). Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die jüngst veröffentlichte Position des UNHCR, der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht: UNHCR-Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024, https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2024/en/149254.Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die jüngst veröffentlichte Position des UNHCR, der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht: UNHCR-Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024, https://www.refworld.org/policy/countrypos/, unhcr/2024/en/
  50. Die von UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr („Voluntary Returns“) sowie des Moratoriums zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht relevant, da der Beschwerdeführer ohnedies bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat. Weiters stützt das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Entscheidung auf die in der Karte https://syria.liveuamap.com/ abgebildeten aktuellen Machtverhältnisse.
  51. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:Zu A) Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  52. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  53. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/
  54. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/
  55. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Im Umstand, dass im Heimatland der Beschwerdeführer Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war dem Vorbringen über eine versuchte Entführung der Schwester und eine Tötung des Entführers durch den Bruder der Erstbeschwerdeführerin sowie eine daraus resultierende Blutfehde und Verfolgung seitens der Familie des getöteten Entführers und/oder kurdischer Gruppierungen kein Glauben beizumessen. Selbst in jenem Fall, dass sich der Vorfall wie von der Erstbeschwerdeführerin geschildert zugetragen haben sollte, kann in einer Blutfehde kein Zusammenhang zu einem Konventionsgrund erkannt werden, sodass die Gefahr asylrelevanter Verfolgung auch dann nicht vorläge. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Zwangsrekrutierung durch kurdische Gruppierungen oder Milizen drohen würde. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0284, mwN). Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN; sowie jüngst unter Hinweis auf diese Entscheidung VfGH 27.2.2023, E 3307/2022).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche etwa VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0284, mwN). Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN; sowie jüngst unter Hinweis auf diese Entscheidung VfGH 27.2.2023, E 3307 aus 2022,). Diese Voraussetzungen liegen bei den Beschwerdeführern nicht vor. Grundlage für die Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist die Bestimmung der Heimatregion (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Diese ist unzweifelhaft Ar-Raqqa im gleichnamigen Gouvernement. In der Beschwerdeschrift wurde ferner vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführerin geschlechtsspezifische Gewalt wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen drohe. Sie gehöre - mangels männlicher Verwandter - außerdem der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen an und drohe ihr auch Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Opfer sexueller Gewalt. Überhaupt würden die Beschwerdeführer auch der sozialen Gruppe jener Personen angehören, die in Syrien in eine Blutfehde verwickelt sind. Dazu ist auszuführen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe“ in seiner bisherigen Rechtsprechung auf Art. 10 Abs. 1 lit d Status-RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) bezogen hat. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinn dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, mwN). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002, mwN; vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Dazu ist auszuführen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe“ in seiner bisherigen Rechtsprechung auf Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Status-RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) bezogen hat. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinn dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, mwN). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002, mwN; vergleiche VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Die Beschwerde beschränkt sich darauf, eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu den zuvor genannten sozialen Gruppen zu behaupten. Substantiierte Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Verfolgung aufgrund dieser behaupteten Zugehörigkeiten fehlen. Auch im Übrigen ergibt sich etwa nicht, dass Personen, die in eine Blutfehde verwickelt wären von der sie umgebenden syrischen Gesellschaft überhaupt als solche erkannt und als andersartig betrachtet werden würden. Wie bereits zuvor ausgeführt erwies sich das Vorbringen über eine versuchte Entführung der Schwester auch als nicht glaubhaft. Beweiswürdigend wurde bereits dargelegt, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin schon aufgrund des Umstandes, dass in ihrer Heimatregion männliche Familienangehörige ansässig sind, um keine alleinstehende Frau handelt. Überdies wäre im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland in irgendeiner Weise Opfer von gesc

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