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{'item': 'W235 2306881-1'}

Obsah (23)§ 21Art. 133§ 28Art. 20§ 29§ 5§ 61§ 17Art. 130§ 6§ 59§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Art. 18Artikel 46Art. 3Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlW235 2306881-1 Spruch, W235 2306881-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste gemeinsam mit seinem minderjährigen, am XXXX geborenen, Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte – ebenso wie sein minderjähriger Bruder – am 21.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste gemeinsam mit seinem minderjährigen, am römisch 40 geborenen, Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte – ebenso wie sein minderjähriger Bruder – am 21.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 07.2024 in Kroatien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 34).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 07.2024 in Kroatien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 34). 1.
  3. Am 22.07.2024 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden. Er sei gemeinsam mit seinem unmündigen Bruder in Österreich eingereist. In Wien würden zwei weitere Brüder von ihm leben, die bereits Asyl hätten. Von 2016 bis 2024 habe sich der Beschwerdeführer im Libanon aufgehalten und sei dann für drei bis vier Monate nach Syrien zurückgekehrt. Nunmehr habe er Syrien am XXXX 06.2024 verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Bosnien nach Kroatien gelangt. In Kroatien haben man den Beschwerdeführer dazu gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben. Er sei von seinem Bruder getrennt worden und habe zwei Tage lang nichts von ihm gewusst. Der Beschwerdeführer sei in Kroatien auch geschlagen worden. Dass er in Kroatien einen Asylantrag gestellt habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Danach sei er gemeinsam mit seinem minderjährigen Bruder über Slowenien nach Österreich weitergereist. Das Zielland des Beschwerdeführers sei Österreich gewesen, da seine Brüder bereits da seien und seine Kinder hier eine bessere Zukunft haben könnten. 1.
  4. Am 22.07.2024 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden. Er sei gemeinsam mit seinem unmündigen Bruder in Österreich eingereist. In Wien würden zwei weitere Brüder von ihm leben, die bereits Asyl hätten. Von 2016 bis 2024 habe sich der Beschwerdeführer im Libanon aufgehalten und sei dann für drei bis vier Monate nach Syrien zurückgekehrt. Nunmehr habe er Syrien am römisch 40 06.2024 verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Bosnien nach Kroatien gelangt. In Kroatien haben man den Beschwerdeführer dazu gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben. Er sei von seinem Bruder getrennt worden und habe zwei Tage lang nichts von ihm gewusst. Der Beschwerdeführer sei in Kroatien auch geschlagen worden. Dass er in Kroatien einen Asylantrag gestellt habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Danach sei er gemeinsam mit seinem minderjährigen Bruder über Slowenien nach Österreich weitergereist. Das Zielland des Beschwerdeführers sei Österreich gewesen, da seine Brüder bereits da seien und seine Kinder hier eine bessere Zukunft haben könnten. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 22.07.2024 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Kroatien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 39). Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 22.07.2024 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Kroatien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 39). 1.

  1. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.09.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. 1.
  2. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.09.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 04.10.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 59). Mit Schreiben vom 04.10.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 59).

Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2024 nachweislich zugestellt (vgl. AS 121). Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2024 nachweislich zugestellt vergleiche AS 121). 1.

  1. Am 14.01.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er stehe weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente. Der Beschwerdeführer wohne gemeinsam mit seinem minderjährigen Bruder in der Betreuungsstelle Traiskirchen. Sonst habe er in Österreich noch zwei ältere Brüder und einige Cousins sowie Cousinen. Einer seiner Brüder habe subsidiären Schutz und der andere habe eine Aufenthaltsgenehmigung. Sein mitgereister minderjähriger Bruder habe die weiße Karte [gemeint: wurde zum Verfahren in Österreich zugelassen]. Der Beschwerdeführer wolle die Obsorge für diesen Bruder übernehmen und befinde sich diesbezüglich im offenen Verfahren. Es sei in der Familie besprochen worden, dass der Beschwerdeführer die Obsorge für den minderjährigen Bruder übernehme. Sie hätten die Reise gemeinsam angetreten und hätten viel gemeinsam durchgemacht. Seine beiden älteren Brüder hätten eigene Verantwortungen. In Syrien hätten die Eltern des Beschwerdeführers für den minderjährigen Bruder die Obsorge gehabt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes seine Abschiebung aus Österreich nach Kroatien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Kroatien gewollt habe. Auch seien er und sein minderjähriger Bruder dort nicht gut behandelt worden. Sein Bruder sei weggebracht worden und der Beschwerdeführer habe vier Tage nicht gewusst, wo er geblieben sei. Als er nachgefragt habe, sei er geschubst und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Kroatien, weil sein Reiseziel Österreich gewesen sei. Eine finanzielle Abhängigkeit bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Bruder nicht. Aber er unterstütze und muntere seinen Bruder immer psychisch auf. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien gab er an, dass er diese nicht gelesen habe, weil er auf keinen Fall nach Kroatien zurück wolle. Der Beschwerdeführer wolle bei seinem minderjährigen Bruder bleiben.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 20

, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 28.01.2025 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde nach Zusammenfassung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und veraltet seien, da sie Stand April 2023 hätten. Seither habe sich die Länderberichtslage zu Kroatien entscheidend geändert. Daher werde auf zwei aktuellere Berichte zu Kroatien verwiesen. In der Folge nannte die Beschwerde einen Bericht des Croatien Law Centre vom Juli 2024 und den ACCORD-Bericht vom 09.04.
  2. Ausgeführt wurde zusammengefasst unter Anführung von Quellen, dass auch im Jahr 2023 zahlreiche Pushbacks von Kroatien nach Bosnien dokumentiert worden seien. Der EuGH habe in seinem Urteil C-392/22 ausgeführt, dass Pushbacks und damit zusammenhängende Inhaftierungen ein Indiz für systemische Schwachstellen in einem Mitgliedstaat darstellen würden. Ferner habe das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 29.07.2024 ausgesprochen, dass das Asylsystem in Kroatien systematische Mängel umfasse und Kettenabschiebungen auf der Grundlage von Rückübernahmeabkommen mit Bosnien auch reguläre Asylwerber betreffe. In Bezugnahme auf aktuelle Länderberichte komme das Verwaltungsgericht München zum Ergebnis, dass auch Dublin-Rückkehrer nach Kroatien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Kettenabschiebungen betroffen seien und somit ein Verstoß gegen das Non-Refoulement Verbot vorliege. Zusammenfassend würden die aktuellen Berichte die mangelhafte Versorgung, Misshandlungen und unrechtmäßige Abschiebungen aufzeigen. Die belangte Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers darstelle und vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 28.01.2025 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde nach Zusammenfassung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und veraltet seien, da sie Stand April 2023 hätten. Seither habe sich die Länderberichtslage zu Kroatien entscheidend geändert. Daher werde auf zwei aktuellere Berichte zu Kroatien verwiesen. In der Folge nannte die Beschwerde einen Bericht des Croatien Law Centre vom Juli 2024 und den ACCORD-Bericht vom 09.04.
  4. Ausgeführt wurde zusammengefasst unter Anführung von Quellen, dass auch im Jahr 2023 zahlreiche Pushbacks von Kroatien nach Bosnien dokumentiert worden seien. Der EuGH habe in seinem Urteil C-392/22 ausgeführt, dass Pushbacks und damit zusammenhängende Inhaftierungen ein Indiz für systemische Schwachstellen in einem Mitgliedstaat darstellen würden. Ferner habe das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 29.07.2024 ausgesprochen, dass das Asylsystem in Kroatien systematische Mängel umfasse und Kettenabschiebungen auf der Grundlage von Rückübernahmeabkommen mit Bosnien auch reguläre Asylwerber betreffe. In Bezugnahme auf aktuelle Länderberichte komme das Verwaltungsgericht München zum Ergebnis, dass auch Dublin-Rückkehrer nach Kroatien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Kettenabschiebungen betroffen seien und somit ein Verstoß gegen das Non-Refoulement Verbot vorliege. Zusammenfassend würden die aktuellen Berichte die mangelhafte Versorgung, Misshandlungen und unrechtmäßige Abschiebungen aufzeigen. Die belangte Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers darstelle und vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
  5. Mit E-Mail vom 18.02.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 02.2025, GZ. XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer die Obsorge für seinen minderjährigen Bruder, XXXX , geb. XXXX , zur Gänze übertragen wurde (vgl. OZ 4).
  6. Mit E-Mail vom 18.02.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 02.2025, GZ. römisch 40 , mit welchem dem Beschwerdeführer die Obsorge für seinen minderjährigen Bruder, römisch 40 , geb. römisch 40 , zur Gänze übertragen wurde vergleiche OZ 4). Der Begründung dieses Beschlusses ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers als Flüchtling ohne Begleitung eines Obsorgeberechtigten nach Österreich eingereist sei. Seine Eltern würden sich im Libanon aufhalten. Der Beschwerdeführer und sein minderjähriger Bruder seien mit der Übertragung der Obsorge einverstanden und würden diese befürworten. Seit Juli 2024 würden der Beschwerdeführer und sein minderjähriger Bruder gemeinsam in einer Betreuungsstelle des Bundes leben. Auch seien die Eltern von der Obsorgeübertragung an den Beschwerdeführer in Kenntnis und damit einverstanden. Der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers sei derzeit ohne elterliche Fürsorge anzusehen, da sich die Eltern nicht in Österreich aufhielten. Die Übertragung der Obsorge erscheine daher zum Schutz der Rechte und Interessen des Minderjährigen angezeigt.
  7. Mit Beschluss vom 20.02.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 17BFA-VG zu.

5. Mit Beschluss vom 20.02.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien. Er verließ seinen Herkunftsstaat gemeinsam mit seinem minderjährigen, am XXXX geborenen, Bruder Anfang Juni 2024 und begab sich über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Bosnien nach Kroatien, wo er am XXXX 07.2024 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem minderjährigen Bruder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er – ebenso wie sein mitgereister minderjähriger Bruder - am 21.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Verfahren seines minderjährigen Bruders wurde am 02.12.2024 in Österreich zugelassen. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien. Er verließ seinen Herkunftsstaat gemeinsam mit seinem minderjährigen, am römisch 40 geborenen, Bruder Anfang Juni 2024 und begab sich über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Bosnien nach Kroatien, wo er am römisch 40 07.2024 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem minderjährigen Bruder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er – ebenso wie sein mitgereister minderjähriger Bruder - am 21.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Verfahren seines minderjährigen Bruders wurde am 02.12.2024 in Österreich zugelassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.09.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 04.10.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO erteilt wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.09.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 04.10.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erteilt wurde.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 02.2025, GZ. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die Obsorge für seinen minderjährigen Bruder zur Gänze übertragen. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer der Obsorgeberechtigte für seinen minderjährigen Bruder ist. Der Beschwerdeführer und sein Bruder leben gemeinsam in einer Betreuungsstelle des Bundes. Festgestellt wird, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder eine enge familiäre bzw. geschwisterliche Bindung besteht. In Österreich sind noch zwei weitere Brüder des Beschwerdeführers – einer als Asylberechtigter und der zweite als subsidiär Schutzberechtigter – aufhältig. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 02.2025, GZ. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer die Obsorge für seinen minderjährigen Bruder zur Gänze übertragen. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer der Obsorgeberechtigte für seinen minderjährigen Bruder ist. Der Beschwerdeführer und sein Bruder leben gemeinsam in einer Betreuungsstelle des Bundes. Festgestellt wird, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder eine enge familiäre bzw. geschwisterliche Bindung besteht. In Österreich sind noch zwei weitere Brüder des Beschwerdeführers – einer als Asylberechtigter und der zweite als subsidiär Schutzberechtigter – aufhältig.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seinem minderjährigen Bruder, zum gemeinsamen Verlassen Syriens, zum weiteren Reiseweg bis Kroatien, zu seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit seinem minderjährigen Bruder und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Weiters gründet die Feststellung zur Antragstellung in Kroatien am XXXX 07.2024 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Dass sich der Beschwerdeführer nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach Österreich begeben hat, beruht auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 04.10.2024 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellung zur Zulassung des Verfahrens des minderjährigen Bruders des Beschwerdeführers gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 03.02.
  2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seinem minderjährigen Bruder, zum gemeinsamen Verlassen Syriens, zum weiteren Reiseweg bis Kroatien, zu seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit seinem minderjährigen Bruder und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Weiters gründet die Feststellung zur Antragstellung in Kroatien am römisch 40 07.2024 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Dass sich der Beschwerdeführer nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach Österreich begeben hat, beruht auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 04.10.2024 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellung zur Zulassung des Verfahrens des minderjährigen Bruders des Beschwerdeführers gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 03.02.
  3. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung Kroatiens zur Übernahme des Beschwerdeführers ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Dass dem Beschwerdeführer die Obsorge über seinen minderjährigen Bruder vom Bezirksgericht XXXX übertragen wurde und er sohin der Obsorgeberechtigte für diesen Bruder ist, basiert auf dem diesbezüglichen Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 02.2025, GZ. XXXX . Der gemeinsame Wohnort des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Bruders ist aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt auch vorgebracht (vgl. AS 129). Ebenso aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers erschließen sich die Feststellungen zur engen Bindung zwischen ihm und seinem minderjährigen Bruder. Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er die Obsorge für seinen Bruder übernehmen wolle sowie, dass sie die Reise gemeinsam angetreten und viel gemeinsam durchgemacht hätten (vgl. AS 129). Auch aus seinen Aussagen betreffend den Aufenthalt in Kroatien ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer um seinen Bruder gesorgt hat und kümmern will. So gab er an, dass sein Bruder in Kroatien weggebracht worden sei und der Beschwerdeführer vier Tage nicht gewusst habe, wo er geblieben sei. Als er nachgefragt habe, sei er geschubst und geschlagen worden. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seinen Bruder psychisch unterstütze und aufmuntere (vgl. AS 131). Aufgrund dieser Aussagen und letztlich auch aufgrund der Bereitschaft, die Obsorge für den minderjährigen Bruder zu übernehmen, hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen, mitgereisten Bruder eine enge geschwisterliche Bindung besteht. Letztlich ergeben sich die Feststellungen zu den beiden weiteren Brüdern des Beschwerdeführers samt Aufenthaltsstatus aus den sie betreffenden Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister vom 03.02.
  4. Dass dem Beschwerdeführer die Obsorge über seinen minderjährigen Bruder vom Bezirksgericht römisch 40 übertragen wurde und er sohin der Obsorgeberechtigte für diesen Bruder ist, basiert auf dem diesbezüglichen Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 02.2025, GZ. römisch 40 . Der gemeinsame Wohnort des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Bruders ist aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt auch vorgebracht vergleiche AS 129). Ebenso aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers erschließen sich die Feststellungen zur engen Bindung zwischen ihm und seinem minderjährigen Bruder. Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er die Obsorge für seinen Bruder übernehmen wolle sowie, dass sie die Reise gemeinsam angetreten und viel gemeinsam durchgemacht hätten vergleiche AS 129). Auch aus seinen Aussagen betreffend den Aufenthalt in Kroatien ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer um seinen Bruder gesorgt hat und kümmern will. So gab er an, dass sein Bruder in Kroatien weggebracht worden sei und der Beschwerdeführer vier Tage nicht gewusst habe, wo er geblieben sei. Als er nachgefragt habe, sei er geschubst und geschlagen worden. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seinen Bruder psychisch unterstütze und aufmuntere vergleiche AS 131). Aufgrund dieser Aussagen und letztlich auch aufgrund der Bereitschaft, die Obsorge für den minderjährigen Bruder zu übernehmen, hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen, mitgereisten Bruder eine enge geschwisterliche Bindung besteht. Letztlich ergeben sich die Feststellungen zu den beiden weiteren Brüdern des Beschwerdeführers samt Aufenthaltsstatus aus den sie betreffenden Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister vom 03.02.
  5. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.2.1.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.2.2.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.2.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens

(1)bis
(4)[…]
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. 3.2.
  1. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Führung des gegenständlichen Asylverfahrens jedenfalls darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Kroatiens ergeben würde. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da er von einem Drittstaat – Bosnien – kommend die Grenze von Kroatien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO, nachdem dieser in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den er noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Kroatien hat auch unter Bezugnahme auf diese Rechtsgrundlage der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Auch von Seiten des Beschwerdeführers wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens nicht bestritten.3.2.
  2. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Führung des gegenständlichen Asylverfahrens jedenfalls darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Kroatiens ergeben würde. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da er von einem Drittstaat – Bosnien – kommend die Grenze von Kroatien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO, nachdem dieser in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den er noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Kroatien hat auch unter Bezugnahme auf diese Rechtsgrundlage der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Auch von Seiten des Beschwerdeführers wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens nicht bestritten. Führt die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs allerdings zu einer Grundrechtswidrigkeit, ist der Selbsteintritt Österreichs geboten. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Art. 3Abs.

1 Dublin-III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin-III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist.Führt die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs allerdings zu einer Grundrechtswidrigkeit, ist der Selbsteintritt Österreichs geboten. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Artikel 3

, Absatz eins, Dublin-III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin-III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K22 zu Art. 17 Dublin III-VO). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K22 zu Artikel 17, Dublin III-VO). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. VfGH vom 17.06.2005, B 336/05 und vom 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114; vom 02.12.2014, Ra 2014/18/0100 und vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0192) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig und ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche z.B. VfGH vom 17.06.2005, B 336/05 und vom 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114; vom 02.12.2014, Ra 2014/18/0100 und vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0192) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig und ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. 3.2.5.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Aufenthaltsbeendigung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Aufenthaltsbeendigung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 3.2.
  1. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über enge Familienangehörige – konkret über seinen mitgereisten minderjährigen Bruder – hinsichtlich dessen ihm mittlerweile aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 02.2025, GZ XXXX , die Obsorge in vollem Umfang zukommt. 3.2.
  2. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über enge Familienangehörige – konkret über seinen mitgereisten minderjährigen Bruder – hinsichtlich dessen ihm mittlerweile aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 02.2025, GZ römisch 40 , die Obsorge in vollem Umfang zukommt. Ein Eingriff in dieses Familienleben wäre nur dann zulässig, wenn im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gewichtiger erscheinen würden als das Privatinteresse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Familienverband mit seinem minderjährigen Bruder, für den er – wie erwähnt – obsorgeberechtigt ist. Eine derartige Interessensabwägung ergibt im vorliegenden Fall jedoch kein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Kroatien, da – wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – die Intensität des Familienlebens als sehr ausgeprägt zu bezeichnen ist und zwar nicht nur aufgrund der intensiven Nahebeziehung, sondern auch aufgrund der Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers für seinen Bruder, zu welchen er aufgrund des Obsorgebeschlusses nicht nur berechtigt, sondern ausdrücklich verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall würde eine Trennung des minderjährigen Bruders vom Beschwerdeführer unzweifelhaft auch das Kindeswohl in unzulässiger Weise beeinträchtigen, da der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers aktuell aufgrund der Zulassung zum Asylverfahren im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigt ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer noch über zwei weitere in Österreich aufenthaltsberechtigte Brüder verfügt, was im Zuge einer Interessensabwägung auch für einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet spricht. Ein Eingriff in dieses Familienleben wäre nur dann zulässig, wenn im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gewichtiger erscheinen würden als das Privatinteresse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Familienverband mit seinem minderjährigen Bruder, für den er – wie erwähnt – obsorgeberechtigt ist. Eine derartige Interessensabwägung ergibt im vorliegenden Fall jedoch kein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Kroatien, da – wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – die Intensität des Familienlebens als sehr ausgeprägt zu bezeichnen ist und zwar nicht nur aufgrund der intensiven Nahebeziehung, sondern auch aufgrund der Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers für seinen Bruder, zu welchen er aufgrund des Obsorgebeschlusses nicht nur berechtigt, sondern ausdrücklich verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall würde eine Trennung des minderjährigen Bruders vom Beschwerdeführer unzweifelhaft auch das Kindeswohl in unzulässiger Weise beeinträchtigen, da der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers aktuell aufgrund der Zulassung zum Asylverfahren im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigt ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer noch über zwei weitere in Österreich aufenthaltsberechtigte Brüder verfügt, was im Zuge einer Interessensabwägung auch für einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet spricht. In einer Gesamtbetrachtung erscheint das Privatinteresse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung des Familienlebens mit seinem minderjährigen Bruder, für den er obsorgeberechtigt ist und mit dem er zusammenlebt, gewichtiger als das öffentliche Interesse an einer Außerlandesbringung. Daher stellt sich dieses Familienleben als schutzwürdig im Sinne des Art. 8 EMRK dar. In einer Gesamtbetrachtung erscheint das Privatinteresse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung des Familienlebens mit seinem minderjährigen Bruder, für den er obsorgeberechtigt ist und mit dem er zusammenlebt, gewichtiger als das öffentliche Interesse an einer Außerlandesbringung. Daher stellt sich dieses Familienleben als schutzwürdig im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Diese Erwägungen stehen auch in Einklang mit Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, wonach humanitäre Gründe, die sich insbesondere aus dem familiären Kontext ergeben berücksichtigungswürdig erscheinen können. Diesbezüglich kann auch auf den Erwägungsgrund 14 der Dublin III-VO hingewiesen werden, der betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (vgl. hierzu auch VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 u.a.). Diese Erwägungen stehen auch in Einklang mit Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO, wonach humanitäre Gründe, die sich insbesondere aus dem familiären Kontext ergeben berücksichtigungswürdig erscheinen können. Diesbezüglich kann auch auf den Erwägungsgrund 14 der Dublin III-VO hingewiesen werden, der betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind vergleiche hierzu auch VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 u.a.). 3.2.
  3. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung seiner Rechte

Art. 8

EMRK führen würde, woraus folgt

§ 5Abs. 1 letzter Satz Asyl

G, dass eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz zu unterbleiben hat, der angefochtene Bescheid

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG zu beheben und das Verfahren zuzulassen war. 3.2.7. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung seiner Rechte

Artikel 8

, EMRK führen würde, woraus folgt

Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AsylG, dass eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz zu unterbleiben hat, der angefochtene Bescheid

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG zu beheben und das Verfahren zuzulassen war. 3.2.8.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.8.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 8 EMRK im Fall der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien, die eine Trennung von seinem mitgereisten, minderjährigen Bruder, für den er obsorgeberechtigt ist, zur Folge hätte, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt hervorgehen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich eines Verstoßes gegen Artikel 8, EMRK im Fall der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien, die eine Trennung von seinem mitgereisten, minderjährigen Bruder, für den er obsorgeberechtigt ist, zur Folge hätte, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt hervorgehen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W235.2306881.1.00

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