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{'item': 'W239 2306306-1'}

Obsah (14)§ 21Art. 133§ 20§ 22a§ 1§ 5§ 23§ 99§ 12§ 24a§ 6§ 7§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlW239 2306306-1 Spruch, W239 2306306-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 21Abs. 1 Z 2 FPG i

Vm § 21 Abs. 2 Z 4 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte 19.08.2024 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (ÖB Teheran) einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D (Jobseeker-Visum) für einen zur mehrfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 180 Tagen. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 23.09.2024 und als geplantes Ausreisedatum wurde der 21.03.2025 angeführt. Als Reisegrund gab die Beschwerdeführerin „jobseeker“ an. Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei: - Iranischer Reisepass in Kopie - Bestätigung über den Erwerb eines Universitätsabschlusses „Bachelor“ auf dem Gebiet „Allgemeine Biologie“ der Freien Islamischen (Azad) Universität, Zweigstelle Nord-Teheran (in deutscher Übersetzung) - Beschäftigungsnachweis (in englischer Übersetzung) - ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau A2 - Motivationsbrief (in englischer Sprache) - Bescheinigung über die Teilnahme an der Ausbildung „Medizinische Notfälle“ (in deutscher Übersetzung) - Bescheinigung über die Absolvierung der Ausbildung zur „Labortechnikerin“ (in deutscher Übersetzung) - Diverse Befähigungs-Zertifikate (in englischer Übersetzung/Sprache) - Praktikumsbestätigung (in englischer Sprache) - Geburtsurkunde (in deutscher Übersetzung) - Buchungsbestätigung betreffend ein Apartment in Wien für den Zeitraum von 23.09.2024 bis 03.10.2024 (in englischer Sprache) - Reiseversicherung für den Schengen-Raum (in englischer Sprache) - Flugbuchung - „Account Balance Certificate“ vom 18.08.2024 sowie ein Kontoauszug ausgestellt am 18.08.2024 für den Zeitraum vom 18.03.2024 bis zum 18.08.2024 (in englischer Sprache)
  2. Mit Schreiben vom 01.09.2024 („Aufforderung zur Stellungnahme“) wurde der Beschwerdeführerin von der ÖB Teheran mitgeteilt, dass hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums Bedenken bestünden, da sie nicht

§ 21Abs.

2 Z 4 FPG den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verfügen. Der von ihr vorgelegte Kontoauszug weise große Einzahlungen auf, deren Mittelherkunftsnachweis nicht erbracht worden sei. Geldmittel aus Krediten oder geliehenes Geld könne nicht gewertet werden. Darüber hinaus seien die vorgelegten Finanzmittel nicht ausreichend, um die Kosten für die geplante Reise abzudecken.2. Mit Schreiben vom 01.09.2024 („Aufforderung zur Stellungnahme“) wurde der Beschwerdeführerin von der ÖB Teheran mitgeteilt, dass hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums Bedenken bestünden, da sie nicht

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, FPG den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verfügen. Der von ihr vorgelegte Kontoauszug weise große Einzahlungen auf, deren Mittelherkunftsnachweis nicht erbracht worden sei. Geldmittel aus Krediten oder geliehenes Geld könne nicht gewertet werden. Darüber hinaus seien die vorgelegten Finanzmittel nicht ausreichend, um die Kosten für die geplante Reise abzudecken. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin machte von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch. 3. Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 24.09.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D

§ 21FPG abgewiesen.3.

Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 24.09.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D

Paragraph 21, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Bedenken hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums mit Schreiben vom 01.09.2024 mitgeteilt worden seien und sie trotz entsprechender Aufforderung hierzu nicht Stellung bezogen habe. In der Folge wurde der Inhalt des angeführten Schreibens erneut wiedergegeben.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.10.2024 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die fraglichen finanziellen Beträge aus zwei Quellen stammen würden: Erstens aus der Vermietung und aus Vorauszahlungen einer großen Immobilie ihres Vaters, der sich dazu entschlossen habe, die Beschwerdeführerin und ihre Mutter finanziell zu unterstützen, sowie zweitens aus dem Verkauf einiger persönlicher Goldstücke. Ein Teil der Mieteinnahmen und Vorauszahlungen werde von den Mietern der Immobilie direkt auf ihr Bankkonto überwiesen; dies diene ihrem Lebensunterhalt und geschehe im vollen Wissen und Willen ihres Vaters. Neben den bereits in Vorlage gebrachten Urkunden wurden der Beschwerde (unter anderem) folgende Dokumente beigelegt: - Geburtsurkunde des Vaters der Beschwerdeführerin (in englischer Übersetzung) - „Account Balance Certificate“ vom 03.10.2024 (in englischer Sprache) - Grundbuchsauszug zur genannten Immobilie (in englischer Übersetzung) - Einzahlungsbestätigung
  2. Die Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 22.01.
  3. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 19.08.2024 bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Ausstellung eines nationalen Visums D (Jobseeker-Visum) mit einer Gültigkeitsdauer von für die mehrfache Einreise sowie für den Hauptzweck „Arbeitssuche“. Mit Schreiben der ÖB Teheran vom 01.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu den Bedenken der Behörde hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums Stellung zu beziehen. Die Beschwerdeführerin ließ die Frist jedoch ungenützt verstreichen. Die Beschwerdeführerin ist seit Februar 2020 in dem iranischen Unternehmen XXXX als „Assistant Physician and Assistant Relief Worker“ tätig. Mit Stand vom 18.08.2024 war auf ihrem Bankkonto ein Saldo in Höhe von IRR 4.200.862.597 (das entspricht etwa € 6.564,--) ausgewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, aus welcher Quelle das auf ihrem Konto zum Zeitpunkt vom 18.08.2024 ausgewiesene Guthaben stammt. Ferner steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin den ausgewiesenen Geldbetrag rechtmäßig erworben hat und er ihr tatsächlich zur Verfügung steht. Es steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich regelmäßige Einkünfte beziehen wird.Die Beschwerdeführerin ist seit Februar 2020 in dem iranischen Unternehmen römisch 40 als „Assistant Physician and Assistant Relief Worker“ tätig. Mit Stand vom 18.08.2024 war auf ihrem Bankkonto ein Saldo in Höhe von IRR 4.200.862.597 (das entspricht etwa € 6.564,--) ausgewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, aus welcher Quelle das auf ihrem Konto zum Zeitpunkt vom 18.08.2024 ausgewiesene Guthaben stammt. Ferner steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin den ausgewiesenen Geldbetrag rechtmäßig erworben hat und er ihr tatsächlich zur Verfügung steht. Es steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich regelmäßige Einkünfte beziehen wird. Es konnte überdies nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über weitere Ersparnisse verfügt und/oder einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgeht. Für den Zeitraum von 23.09.2024 bis hat die Beschwerdeführerin ein Apartment in Österreich (Wien) gebucht. Für diese Unterkunft fallen im angeführten Zeitraum (10 Nächte) Kosten in Höhe von € 546,10 an. Eine elektronische Verpflichtungserklärung wurde für die Beschwerdeführerin nicht abgegeben. Die Beschwerdeführerin hat sohin nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts verfügt bzw. sie in der Lage wäre, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin sowie zum Verfahrensgang basieren auf dem unbedenklichen Akteninhalt. Zu den Feststellungen hinsichtlich der begründeten Zweifel am Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung der Kosten für den geplanten Aufenthalt ist folgendes auszuführen: Wie bereits von der ÖB Teheran zutreffend dargelegt, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen, dass ihr ausreichende Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthalts in Österreich tatsächlich zur Verfügung stehen. Aus dem vorgelegten Beschäftigungsnachweis des Unternehmens XXXX ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2020 im angeführten Unternehmen als „Assistant Physician and Assistant Relief Worker“ tätig ist. Einen Nachweis, dass sie während des geplanten sechsmonatigen Aufenthalts in Österreich ein laufendes Einkommen erzielen wird, hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Dem vorgelegten Beschäftigungsnachweis des XXXX können diesbezüglich keine Anhaltspunkte entnommen werden. Ebenso wenig ergibt sich aus den ihrem Antrag beigelegten Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum aus sonstigen Quellen regelmäßige Einkünfte erzielen wird. Folglich konnte diesbezüglich lediglich eine Negativfeststellung getroffen werden.Aus dem vorgelegten Beschäftigungsnachweis des Unternehmens römisch 40 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2020 im angeführten Unternehmen als „Assistant Physician and Assistant Relief Worker“ tätig ist. Einen Nachweis, dass sie während des geplanten sechsmonatigen Aufenthalts in Österreich ein laufendes Einkommen erzielen wird, hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Dem vorgelegten Beschäftigungsnachweis des römisch 40 können diesbezüglich keine Anhaltspunkte entnommen werden. Ebenso wenig ergibt sich aus den ihrem Antrag beigelegten Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum aus sonstigen Quellen regelmäßige Einkünfte erzielen wird. Folglich konnte diesbezüglich lediglich eine Negativfeststellung getroffen werden. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über Ersparnisse verfügt, durch welche sie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren könnte. So wurden zwar Auszüge eines auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankkontos vorgelegt, auf dem per 18.08.2024 ein Saldo in Höhe von IRR 4.200.862.597 (das entspricht etwa € 6.564,--) ausgewiesen war; allerdings setzt sich der Betrag überwiegend aus den Einzahlungen hoher Geldbeträge im genannten Zeitraum zusammen. Die Herkunft dieses Vermögens ist aus den Kontoauszügen nicht ersichtlich. Weder im Zuge der Antragstellung noch im Rahmen der gewährten „Aufforderung zur Stellungnahme“ erstattete die Beschwerdeführerin dazu ein Vorbringen, das die Herkunft der Mittel nachvollziehbar erklärt hätte. Der Berücksichtigung der erstmals mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, insbesondere des „Account Balance Certificate“ vom , steht das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Ebenso verstößt das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen zur Herkunft des Kontoguthabens gegen das Neuerungsverbot.Der Berücksichtigung der erstmals mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, insbesondere des „Account Balance Certificate“ vom , steht das in Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Ebenso verstößt das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen zur Herkunft des Kontoguthabens gegen das Neuerungsverbot. In einer Gesamtschau ist sohin aufgrund der nicht nachvollziehbaren und auch nicht erläuterten Kontobewegungen davon auszugehen, dass der ausgewiesene Saldo der Beschwerdeführerin nicht tatsächlich zur Verfügung steht, zumal gravierende Bedenken am rechtmäßigen Erwerb dieser finanziellen Mittel bestehen. Die in Vorlage gebrachten Kontoauszüge waren daher nicht geeignet - aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Herkunft des ausgewiesenen Guthabens - die Liquidität der Beschwerdeführerin zu belegen. Dazu, dass die vorgelegten finanziellen Mittel im Übrigen gar nicht ausreichend wären, um ihren Lebensunterhalt während der Dauer des geplanten Aufenthalts in Österreich zu bestreiten, ist ergänzend auf die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.
  6. zu verweisen.In einer Gesamtschau ist sohin aufgrund der nicht nachvollziehbaren und auch nicht erläuterten Kontobewegungen davon auszugehen, dass der ausgewiesene Saldo der Beschwerdeführerin nicht tatsächlich zur Verfügung steht, zumal gravierende Bedenken am rechtmäßigen Erwerb dieser finanziellen Mittel bestehen. Die in Vorlage gebrachten Kontoauszüge waren daher nicht geeignet - aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Herkunft des ausgewiesenen Guthabens - die Liquidität der Beschwerdeführerin zu belegen. Dazu, dass die vorgelegten finanziellen Mittel im Übrigen gar nicht ausreichend wären, um ihren Lebensunterhalt während der Dauer des geplanten Aufenthalts in Österreich zu bestreiten, ist ergänzend auf die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.
  7. zu verweisen. Da die Beschwerdeführerin auch keine Nachweise erbracht hat, im Iran über ein sonstiges nennenswertes Vermögen, Ersparnisse oder Eigentum zu verfügen, konnte sie nicht den Nachweis erbringen, über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts zu verfügen bzw. in der Lage zu sein, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die Feststellungen zur Buchung eines Apartments in Österreich für den Zeitraum von 23.09.2024 bis 03.10.2024 basieren auf der vorgelegten Buchungsbestätigung. Aus dem Akteninhalt ergibt sich ferner, dass für die Beschwerdeführerin keine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben wurde.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Bestimmungen zur Visumpflicht Form und Wirkung der Visa D § 20
(1)Visa D werden erteilt alsParagraph 20,
(1)Visa D werden erteilt als
  1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
  2. Visum aus humanitären Gründen;
  3. Visum zu Erwerbszwecken;
  4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
  5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
  6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
  7. Visum zur Wiedereinreise;
  8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
  9. Visum für Saisoniers;
  10. Visum für Praktikanten.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums

§ 22aZ 2 oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem Ausl

BG erteilt wurde. § 21 Abs. 2 Z 10 steht der Erteilung eines Visums

§ 22aZ 2 oder 3 diesfalls nicht entgegen.

Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums

Paragraph 22 a, Ziffer 2, oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 10, steht der Erteilung eines Visums

Paragraph 22 a, Ziffer 2, oder 3 diesfalls nicht entgegen. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens 1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa

Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa

Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10; 2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Absatz eins, Ziffer 9,; 3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder 4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG

§ 1Z 14 Ausl

BVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG

Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3)Visa

Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3)Visa

Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a)Visa

Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag

§ 22agestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(3a)Visa

Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag

Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4)Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5)Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6)Visa

Abs. 1 Z 1 sowie

des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

(6)Visa

Absatz eins, Ziffer eins, sowie

des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

(7)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 Visa nach Abs. 1 Z 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine

§ 5AuslBG iVm § 32c Abs. 1 AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist.

(7)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Absatz 2, Ziffer eins und 2 Visa nach Absatz eins, Ziffer 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine

Paragraph 5, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz eins, AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D § 21

(1)Visa

§ 20Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21,

(1)Visa

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

  1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
  2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und
  3. kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
  4. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.

(2)Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
  1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
  2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
  3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis

§ 23eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3.

der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

  1. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
  2. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
  3. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
  4. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  5. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
  6. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
  7. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
  8. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
  9. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
  10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
  11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  13. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  14. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  15. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes

Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes

Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 99Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen. Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zum Zweck der Arbeitssuche § 24a

(1)Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Aufenthaltsvisum mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zum Zweck der Arbeitssuche im Bundesgebiet erteilen, wennParagraph 24 a,
(1)Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Aufenthaltsvisum mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zum Zweck der Arbeitssuche im Bundesgebiet erteilen, wenn 1. die Erteilungsvoraussetzungen

§ 21Abs.

1 Z 1 und 2 vorliegen und1. die Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen und 2. die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, dass die Kriterien

§ 12i

Vm Anlage A AuslBG erfüllt sind.2. die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, dass die Kriterien

Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG erfüllt sind.

(2)Der Fremde hat bei Antragstellung, die von ihm vorgebrachten Kriterien

§ 12i

Vm Anlage A AuslBG genau zu bezeichnen und durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen

§ 21Abs.

1 Z 1 und 2 hat die Vertretungsbehörde die Dokumente zum Nachweis der Kriterien

§ 12iVm Anlage A AuslBG an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice weiterzuleiten.

(2)Der Fremde hat bei Antragstellung, die von ihm vorgebrachten Kriterien

Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG genau zu bezeichnen und durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat die Vertretungsbehörde die Dokumente zum Nachweis der Kriterien

Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice weiterzuleiten.

(3)Das Verfahren

Abs. 1 ist einzustellen, wenn der Fremde trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist die Behebung eines Mangels der Erteilungsvoraussetzungen

§ 21Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht vornimmt.

(3)Das Verfahren

Absatz eins, ist einzustellen, wenn der Fremde trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist die Behebung eines Mangels der Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht vornimmt.

(4)Teilt die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mit, dass die in § 12 iVm Anlage A AuslBG vorausgesetzten Kriterien nicht vorliegen, ist der Antrag zurückzuweisen.
(4)Teilt die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mit, dass die in Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG vorausgesetzten Kriterien nicht vorliegen, ist der Antrag zurückzuweisen.
(5)Wurde dem Fremden ein solches Visum bereits erteilt, ist ein neuerlicher Antrag erst zwölf Monate nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zulässig.
(6)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen, welche Dokumente für das jeweilige Kriterium dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch die Form und Art der Antragstellung regeln, insbesondere bestimmen, welche Antragsformulare ausschließlich zu verwenden sind.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV) lauten: „Form der Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche § 5
(1)Die für die Antragstellung

§ 24aAbs. 1 FPG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Vertretungsbehörde im Original vorzulegen.Paragraph 5,

(1)Die für die Antragstellung

Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Vertretungsbehörde im Original vorzulegen.

(2)Urkunden und Nachweise

§ 6

, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Vertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

(2)Urkunden und Nachweise

Paragraph 6,, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Vertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

(3)Die Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten Urkunden und Nachweise

§ 7auf ihre Vollständigkeit und bestätigt dies im Formular des Arbeitsmarktservice.

Urkunden und Nachweise

§ 7

, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind jedenfalls zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache und auf Verlangen der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice in beglaubigter Form vorzulegen.

(3)Die Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten Urkunden und Nachweise

Paragraph 7, auf ihre Vollständigkeit und bestätigt dies im Formular des Arbeitsmarktservice. Urkunden und Nachweise

Paragraph 7,, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind jedenfalls zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache und auf Verlangen der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice in beglaubigter Form vorzulegen. Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche § 6

(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Visums

§ 24aAbs. 1 FPG sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach § 7 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 6,

(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Visums

Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach Paragraph 7, – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. aktuelles Lichtbild des Antragstellers;
  5. Nachweis einer Unterkunft zumindest zum Zeitpunkt der Einreise;
  6. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz;
  7. Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes, insbesondere durch Lohnzettel, Lohnbestätigungen oder durch Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe.

(2)Betreffend Abs. 1 Z 5 und 6 gilt § 21 Abs. 3 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013.
(2)Betreffend Absatz eins, Ziffer 5 und 6 gilt Paragraph 21, Absatz 3, FPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,.
(3)Das Lichtbild

Abs. 1 Z 3 hat den Normen nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1, zu entsprechen.

(3)Das Lichtbild

Absatz eins, Ziffer 3, hat den Normen nach Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, über einen Visakodex der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 243 vom 15.09.2009 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 1, zu entsprechen. Weitere Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche § 7. Zusätzlich zu den in § 6 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums

§ 24aAbs.

1 FPG weitere Urkunden und Nachweise

§ 12i

Vm Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, anzuschließen:Paragraph 7, Zusätzlich zu den in Paragraph 6, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums

Paragraph 24 a, Absatz eins, FPG weitere Urkunden und Nachweise

Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, anzuschließen:

  1. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer: a. Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und b. Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
  2. zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wird;
  3. zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt: a. Steuerbescheid oder Lohnbestätigung, b. Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und c. Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;
  4. zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit: a. Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle, b. Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder c. Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalem Patentregister;
  5. zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;
  6. zum Nachweis von Berufserfahrung: a. Dienstzeugnis und b. Arbeitsbestätigung;
  7. zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
  8. zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
  9. zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums.“ Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D zum Zweck der Arbeitssuche (vgl. § 20 Abs. 1 Z 4 FPG).Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D zum Zweck der Arbeitssuche vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, FPG).

§ 21Abs. 1 Z 2 FPG i

Vm § 21 Abs. 2 Z 4 FPG ist ein solches Visum zu versagen, wenn der Fremde nicht über ausreichende Mittel für seinen Unterhalt verfügt.

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, FPG ist ein solches Visum zu versagen, wenn der Fremde nicht über ausreichende Mittel für seinen Unterhalt verfügt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, wurde nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Eigenmittel oder ein regelmäßiges Einkommen verfügt. Die Herkunft der auf dem vorgelegten Kontoauszug ausgewiesenen Eigenmittel wurde nicht nachgewiesen, da der darauf per 18.08.2024 ausgewiesene Saldo in Höhe von IRR 4.200.862.597 aus nicht näher konkretisierten Einzahlungen stammt, die in weiterer Folge - trotz Aufforderung durch die Behörde - nicht aufgeklärt wurde, sodass das vorhandene Vermögen nicht auf die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden kann. Der Behörde kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie von Einzahlungen ausgegangen ist, welche in keinem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin stehen und deren rechtmäßiger Erwerb zweifelhaft ist, weshalb nicht angenommen werden kann, dass ihr die ausgewiesenen finanziellen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Verdacht, dass es sich um Scheineinzahlungen zur Darstellung des Vorhandenseins der erforderlichen finanziellen Mittel handelt, konnte nicht ausgeräumt werden. An dieser Stelle ist erneut festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren trotz Aufforderung zur Stellungnahme nicht in der Lage war, die bereits von der ÖB Teheran ihr zur Kenntnis gebrachten Bedenken hinsichtlich der Herkunft ihres Kontoguthabens durch ein nachvollziehbares Vorbringen sowie durch Vorlage allfälliger Bescheinigungsmittel zu zerstreuen. Sie machte von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, steht der Berücksichtigung der erstmals mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen sowie dem damit in Zusammenhang erstatteten Vorbringen das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Weder aus den Erläuterungen zu § 11a FPG bzw. § 22b Abs. 2 BFA-VG noch aus der Judikatur der Höchstgerichte geht ein Hinweis hervor, dass das Neuerungsverbot in Visa-Angelegenheiten nur auf nova reperta eingeschränkt zu interpretieren sei.

§ 11a

FPG ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot vorgesehen ist. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise, auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 22b BFA-VG, Stand 01.01.2015).Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, steht der Berücksichtigung der erstmals mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen sowie dem damit in Zusammenhang erstatteten Vorbringen das in Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Weder aus den Erläuterungen zu Paragraph 11 a, FPG bzw. Paragraph 22 b, Absatz 2, BFA-VG noch aus der Judikatur der Höchstgerichte geht ein Hinweis hervor, dass das Neuerungsverbot in Visa-Angelegenheiten nur auf nova reperta eingeschränkt zu interpretieren sei.

Paragraph 11 a, FPG ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot vorgesehen ist. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise, auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 22 b, BFA-VG, Stand 01.01.2015). Der Vollständigkeit halber ist hierzu ergänzend anzumerken, dass die Höhe der behaupteten finanziellen Mittel auch nicht als ausreichend gewertet werden kann: Zur Beurteilung des Vorliegens ausreichender finanzieller Mittel sind die in § 293 Abs. 1 ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszahlungen für Pensionsbezieher heranzuziehen. Demnach beträgt im Jahr 2025 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 2.009,85 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. aa ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach sublit. aa leg. cit. nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2025 bei € 1.273,99 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. bb ASVG). Der Vollständigkeit halber ist hierzu ergänzend anzumerken, dass die Höhe der behaupteten finanziellen Mittel auch nicht als ausreichend gewertet werden kann: Zur Beurteilung des Vorliegens ausreichender finanzieller Mittel sind die in Paragraph 293, Absatz eins, ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszahlungen für Pensionsbezieher heranzuziehen. Demnach beträgt im Jahr 2025 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 2.009,85 vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, ASVG Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, leg. cit. nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2025 bei € 1.273,99 vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, ASVG Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG). Betreffend die Kosten des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ist demnach der Richtwert des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der Kosten für die Unterkunft heranzuziehen. Betreffend die Kosten des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ist demnach der Richtwert des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der Kosten für die Unterkunft heranzuziehen. Am Bankkonto der Beschwerdeführerin war mit Stand vom 18.08.2024 ein Saldo in Höhe von IRR 4.200.862.597 ausgewiesen. Das entspricht umgerechnet etwa € 6.564,-- und ist dieser Betrag sohin nicht ausreichend, um den sechsmonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet zu finanzieren (Berechnung: € 1.273,99 x 6 = € 7.643,94 zuzüglich Kosten für die Unterkunft). Der Berücksichtigung des in der Beschwerde vorgelegten (höheren) Kontostands per 03.10.2024 steht das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot entgegen.Der Berücksichtigung des in der Beschwerde vorgelegten (höheren) Kontostands per 03.10.2024 steht das in Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Auch auf anderem Weg wurde das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel nicht nachgewiesen. Eine elektronische Verpflichtungserklärung wurde für die Beschwerdeführerin nicht abgegeben. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zu verfügen bzw. in der Lage zu sein, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. In einer Gesamtschau bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des § 21 Abs. 2 Z 4 FPG keine Bedenken und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In einer Gesamtschau bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, FPG keine Bedenken und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W239.2306306.1.00

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