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{'item': 'W244 2241809-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlW244 2241809-1 Spruch, W244 2241809-1/40E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Vere

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Zentralausschuss beim XXXX (ZA) gehören zwölf Mitglieder an. Die Bundes-Personalvertretungswahlen im November 2019 ergaben folgende Mandatsverteilung im ZA: sechs Mandate für die Wählergruppe FCG und je drei Mandate für die Wählergruppen FSG und AUF.
  2. Dem Zentralausschuss beim römisch 40 (ZA) gehören zwölf Mitglieder an. Die Bundes-Personalvertretungswahlen im November 2019 ergaben folgende Mandatsverteilung im ZA: sechs Mandate für die Wählergruppe FCG und je drei Mandate für die Wählergruppen FSG und AUF. Dem ZA stehen insgesamt 17,5 Freistellungen für Personalvertreter zu, wobei jedem ZA-Mitglied je eine Freistellung zuerkannt wurde.
  3. In seiner Sondersitzung vom 04.11.2020 wurde vom ZA zu TOP 5 der Tagesordnung die Verteilung der restlichen 5,5 Freistellungen an Personalvertreter beschlossen. Das ZA-Mitglied XXXX hatte sich in der Sondersitzung am 04.11.2020 gegen den letztlich mit Beschluss angenommen Vorschlag gewandt und einen Gegenantrag gestellt, der jedoch keine Mehrheit gefunden hat.Das ZA-Mitglied römisch 40 hatte sich in der Sondersitzung am 04.11.2020 gegen den letztlich mit Beschluss angenommen Vorschlag gewandt und einen Gegenantrag gestellt, der jedoch keine Mehrheit gefunden hat.
  4. Mit Schreiben vom 29.12.2020 begehrte das ZA-Mitglied XXXX , die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) möge den angeführten Beschluss des ZA vom 04.11.2020 wegen Gesetzwidrigkeit aufheben.
  5. Mit Schreiben vom 29.12.2020 begehrte das ZA-Mitglied römisch 40 , die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) möge den angeführten Beschluss des ZA vom 04.11.2020 wegen Gesetzwidrigkeit aufheben.
  6. Am 15.02.2021 erließ die PVAB einen Bescheid mit folgendem Spruch: "Dem Antrag wird stattgegeben und der Beschluss des ZA zu TOP 5 ('A 11-PVAB/20; Freistellungen nach Bescheid; Beschlussfassung') der Tagesordnung seiner Sondersitzung vom
  7. November 2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben."
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der ZA innerhalb offener Frist Beschwerde.
  9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 23.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingelangt.
  10. Mit Erkenntnis vom 25.03.2022 gab das BVwG der Beschwerde mit der Maßgabe statt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Der Antrag des ZA-Mitglieds Ing. XXXX vom 29.12.2020, den Beschluss des ZA zu TOP 5 ('A 11-PVAB/20; Freistellungen nach Bescheid; Beschlussfassung') der Tagesordnung seiner Sondersitzung vom 04.11.2020 wegen Gesetzeswidrigkeit aufzuheben, wird gemäß § 41 Abs. 1 PVG zurückgewiesen."
  11. Mit Erkenntnis vom 25.03.2022 gab das BVwG der Beschwerde mit der Maßgabe statt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Der Antrag des ZA-Mitglieds Ing. römisch 40 vom 29.12.2020, den Beschluss des ZA zu TOP 5 ('A 11-PVAB/20; Freistellungen nach Bescheid; Beschlussfassung') der Tagesordnung seiner Sondersitzung vom 04.11.2020 wegen Gesetzeswidrigkeit aufzuheben, wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG zurückgewiesen."
  12. Gegen dieses Erkenntnis erhoben sowohl das ZA- XXXX als auch die PVAB innerhalb offener Frist Revision.
  13. Gegen dieses Erkenntnis erhoben sowohl das ZA- römisch 40 als auch die PVAB innerhalb offener Frist Revision.
  14. Mit zu den Zl.en Ra 2022/09/0042 und Ra 2022/09/0048 protokolliertem Erkenntnis vom 21.10.2022 hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das Erkenntnis des BVwG aufgrund der Revision der PVAB wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf; die Revision des ZA-Mitglieds wurde als unbegründet abgewiesen.
  15. Am 28.11.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde.
  16. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2024 wurde der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  17. Mit Erkenntnis vom 18.06.2024, Ra 2024/09/0024, wurde das genannte Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2024 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
  18. Mit an den ZA gerichtetem Parteiengehör vom 11.12.2024 erging im fortgesetzten Verfahren das höfliche Ersuchen, dem BVwG mitzuteilen, ob vor dem Hintergrund der Neuzusammensetzung der Personalvertretungsorgane in Folge der Personalvertretungswahlen 2024 und der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu den gesetzlichen Vorgaben bei der Verteilung von Dienstfreistellungen nach dem PVG im Erkenntnis vom 18.06.2024, Ra 2024/09/0024, die Beschwerde noch aufrechterhalten werde.
  19. Mit Schreiben vom 27.02.2025 zog der ZA im Wege seines Rechtsvertreters die Beschwerde zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der zu erwirkenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Wirkung zukäme und die Erwirkung einer theoretischen Entscheidung für die Vergangenheit eine unnötige Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit darstellte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Der ZA zog mit Schreiben vom 27.02.2025 im Wege seines Rechtsvertreters die Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid vom 15.02.2021 zurück.
  21. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  22. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des ZA vom 27.02.2025 (OZ 37).Die unter Pkt. römisch zwei.
  23. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des ZA vom 27.02.2025 (OZ 37).
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.1.
  26. § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.1.
  27. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K6 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K6 ff.). Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K9 f.).Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K9 f.). 3.1.
  28. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde mit Schreiben vom 23.10.2023 aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). 3.
  29. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W244.2241809.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.