← Österreich

W252 2307107-1

Obsah (9)Art 133§ 6§ 28§ 31§ 8a§ 13§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlW252 2307107-1 Spruch, W252 2307107-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit Bescheid vom 18.07.2024 wurde der Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor der belangten Behörde vom 11.04.2022 abgewiesen. 1.
  3. Der Antragsteller brachte am 08.08.2024 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid bei der belangten Behörde ein. Er beantragte darin die Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Im E-Mail Text listete der Antragsteller diverse Vermögenswerte auf, die zum Teil nicht zahlenmäßig beziffert waren, noch durch aktuelle Belege nachgewiesen wurden (OZ 1, Seitenansicht_05.02.2025_13_28_22, S 286 ff). Der BF bezifferte ua eine ihm zuerkannte Berufsunfähigkeitspension nicht und gab an, dass er vor dem 01.11.2019 Einnahmen von rund EUR 1500,00 bezogen habe. Seine Mietkosten haben sich zuletzt um rund EUR 600,-- monatlich verringert. An den Verfahrenshilfeantrag angeschlossen waren rund 2400 Seiten, welche unter anderem eine Kontoumsatzliste vom 11.06.2024 (OZ 1, Seitenansicht_05.02.2025_13_28_22, S 2688 ff) beinhalteten. 1.
  4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25.02.2025 (OZ 7), wurde dem Antragsteller aufgetragen, binnen zwei Wochen den beigefügten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis auszufüllen und entsprechende Belege vorzulegen. 1.
  5. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Antragsteller am 27.02.2025 (abholbereit 28.02.2025) hinterlegt (OZ 7). 1.
  6. Ein aktuelles Vermögensverzeichnis langte beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- bzw Gerichtsakt, sowie insbesondere auf den jeweils zitierten Angaben des Antragstellers.
  8. Rechtlich folgt daraus:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unzulässig. 3.1. Rechtsgrundlagen:

§ 8aAbs 1 Vw

GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. [...].

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. [...].

Abs 2 dieser Bestimmung sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen.

Absatz 2, dieser Bestimmung sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. § 66 ZPO lautet:Paragraph 66, ZPO lautet: § 66.

(1)In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.Paragraph 66,
(1)In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den Paragraphen 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach Paragraph 85, Absatz 2, eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.
(2)Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der Paragraph 381, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 13

Abs 3 AVG – der

§ 17Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist – ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG – der

Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist – ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Wie festgestellt, bezifferte der Antragsteller seine Haupteinnahmequelle (Berufsunfähigkeitspension) die er bereits seit 01.11.2019 – somit seit vielen Jahren – beziehe nicht. Der vom BF angeführte Bankkontostand bzw die Umsatzliste waren bereits zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrags über acht Wochen alt und die finanzielle Situation hat sich zuletzt (beinahe Halbierung seiner Mietkosten) stark verändert. Die vom Antragsteller eingebrachte Auflistung bzw die seinem Antrag angeschlossenen Urkunden reichen daher nicht aus, um seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beurteilen. Die Angaben des Antragstellers sind unvollständig und insbesondere hinsichtlich seiner Einnahmen nicht zahlenmäßig bestimmt sowie nicht mehr aktuell und genügen somit nicht den Anforderungen an ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis im Sinne des § 66 ZPO. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nicht das gesetzlich vorgeschriebene Formblatt verwendet.Wie festgestellt, bezifferte der Antragsteller seine Haupteinnahmequelle (Berufsunfähigkeitspension) die er bereits seit 01.11.2019 – somit seit vielen Jahren – beziehe nicht. Der vom BF angeführte Bankkontostand bzw die Umsatzliste waren bereits zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrags über acht Wochen alt und die finanzielle Situation hat sich zuletzt (beinahe Halbierung seiner Mietkosten) stark verändert. Die vom Antragsteller eingebrachte Auflistung bzw die seinem Antrag angeschlossenen Urkunden reichen daher nicht aus, um seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beurteilen. Die Angaben des Antragstellers sind unvollständig und insbesondere hinsichtlich seiner Einnahmen nicht zahlenmäßig bestimmt sowie nicht mehr aktuell und genügen somit nicht den Anforderungen an ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis im Sinne des Paragraph 66, ZPO. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nicht das gesetzlich vorgeschriebene Formblatt verwendet. Dem Antragsteller wurde ein Mängelbehebungsauftrag (OZ 7) zugestellt, mit dem er aufgefordert wurde, ein aktuelles und vollständiges Vermögensbekenntnis samt Belegen vorzulegen. Ein solches Vermögensbekenntnis wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt. Da der Mangel nicht fristgerecht behoben wurde, war der Antrag auf Verfahrenshilfe

§ 13Abs 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl zu diesem Vorgehen vor dem VwGH bzw dem VfGH VwSlg 17.310 A/2007; VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030; bzw VfGH 25.01.2024, E178/2024; weshalb davon auszugehen war, dass diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann; sowie Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG Rz 17).Da der Mangel nicht fristgerecht behoben wurde, war der Antrag auf Verfahrenshilfe

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche zu diesem Vorgehen vor dem VwGH bzw dem VfGH VwSlg 17.310 A/2007; VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030; bzw VfGH 25.01.2024, E178/2024; weshalb davon auszugehen war, dass diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann; sowie Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Paragraph 8 a, VwGVG Rz 17). 3.3. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommen. So konnte sich das erkennende Gericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen. So konnte sich das erkennende Gericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W252.2307107.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.