Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unzulässig. 3.1. Rechtsgrundlagen:
GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. [...].
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. [...].
Abs 2 dieser Bestimmung sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen.
Absatz 2, dieser Bestimmung sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. § 66 ZPO lautet:Paragraph 66, ZPO lautet: § 66.
Abs 3 AVG – der
GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist – ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG – der
Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist – ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Wie festgestellt, bezifferte der Antragsteller seine Haupteinnahmequelle (Berufsunfähigkeitspension) die er bereits seit 01.11.2019 – somit seit vielen Jahren – beziehe nicht. Der vom BF angeführte Bankkontostand bzw die Umsatzliste waren bereits zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrags über acht Wochen alt und die finanzielle Situation hat sich zuletzt (beinahe Halbierung seiner Mietkosten) stark verändert. Die vom Antragsteller eingebrachte Auflistung bzw die seinem Antrag angeschlossenen Urkunden reichen daher nicht aus, um seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beurteilen. Die Angaben des Antragstellers sind unvollständig und insbesondere hinsichtlich seiner Einnahmen nicht zahlenmäßig bestimmt sowie nicht mehr aktuell und genügen somit nicht den Anforderungen an ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis im Sinne des § 66 ZPO. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nicht das gesetzlich vorgeschriebene Formblatt verwendet.Wie festgestellt, bezifferte der Antragsteller seine Haupteinnahmequelle (Berufsunfähigkeitspension) die er bereits seit 01.11.2019 – somit seit vielen Jahren – beziehe nicht. Der vom BF angeführte Bankkontostand bzw die Umsatzliste waren bereits zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrags über acht Wochen alt und die finanzielle Situation hat sich zuletzt (beinahe Halbierung seiner Mietkosten) stark verändert. Die vom Antragsteller eingebrachte Auflistung bzw die seinem Antrag angeschlossenen Urkunden reichen daher nicht aus, um seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beurteilen. Die Angaben des Antragstellers sind unvollständig und insbesondere hinsichtlich seiner Einnahmen nicht zahlenmäßig bestimmt sowie nicht mehr aktuell und genügen somit nicht den Anforderungen an ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis im Sinne des Paragraph 66, ZPO. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nicht das gesetzlich vorgeschriebene Formblatt verwendet. Dem Antragsteller wurde ein Mängelbehebungsauftrag (OZ 7) zugestellt, mit dem er aufgefordert wurde, ein aktuelles und vollständiges Vermögensbekenntnis samt Belegen vorzulegen. Ein solches Vermögensbekenntnis wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt. Da der Mangel nicht fristgerecht behoben wurde, war der Antrag auf Verfahrenshilfe
Vm § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl zu diesem Vorgehen vor dem VwGH bzw dem VfGH VwSlg 17.310 A/2007; VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030; bzw VfGH 25.01.2024, E178/2024; weshalb davon auszugehen war, dass diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann; sowie Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG Rz 17).Da der Mangel nicht fristgerecht behoben wurde, war der Antrag auf Verfahrenshilfe
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche zu diesem Vorgehen vor dem VwGH bzw dem VfGH VwSlg 17.310 A/2007; VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030; bzw VfGH 25.01.2024, E178/2024; weshalb davon auszugehen war, dass diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann; sowie Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Paragraph 8 a, VwGVG Rz 17). 3.3. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommen. So konnte sich das erkennende Gericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen. So konnte sich das erkennende Gericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W252.2307107.1.01
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