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{'item': 'W266 2279472-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlW266 2279472-1 Spruch, , W266 2279472-1/10E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.02.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Phil. Beatrix BINDER und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, LL.M., gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 13.10.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2023, GZ: XXXX , betreffend Widerruf und Rückforderung des im Zeitraum vom 26.07.2019 bis zum 15.08.2019 und vom 30.08.2019 bis zum 22.09.2021 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 937,35 und Widerruf und Rückforderung der im Zeitraum von 23.09.2019 bis 06.01.2020 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.097,74, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Phil. Beatrix BINDER und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, LL.M., gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 13.10.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2023, GZ: römisch 40 , betreffend Widerruf und Rückforderung des im Zeitraum vom 26.07.2019 bis zum 15.08.2019 und vom 30.08.2019 bis zum 22.09.2021 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 937,35 und Widerruf und Rückforderung der im Zeitraum von 23.09.2019 bis 06.01.2020 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.097,74, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 13.10.2021 werden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass an die Stelle des Zeitraums 30.08.2019 bis 22.09.2021 der Zeitraum 30.08.2019 bis 22.09.2019 tritt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zulässig TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß , Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W266.2279472.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.