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W282 2304180-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlW282 2304180-1 Spruch, W282 2304180-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 27.09.2023 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde – da er vor seiner Erstbefragung nach Deutschland weiterreiste – eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde nach Österreich rücküberstellt und stellte am 16.07.2024 (erneuet) einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt: Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei aus der syrischen Armee desertiert und werde deshalb vom syrischen Regime verfolgt.
  2. Am 28.08.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, er habe Syrien verlassen, da der Islamische Staat (IS), Personen, die vor dem syrischen Regime geflüchtet seien, an das syrische Regime ausgeliefert habe. Es habe Unannehmlichkeiten und Zwangsrekrutierungen vom IS gegeben. Sein Bruder sei beim syrischen Regime inhaftiert gewesen und sei über den Beschwerdeführer befragt worden.
  3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gem. § 8 Abs. 1 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde dem BF gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gem. Paragraph 8, Absatz eins, zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde dem BF gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 05.12.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 05.12.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.
  7. Am 11.12.2024 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.
  8. Mit Schreiben vom 09.01.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens die Ladung zur mündlichen Verhandlung.
  9. Am 18.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
  10. Die Niederschrift der Verhandlung wurde im Anschluss an die Verhandlung dem Bundesamt zur Kenntnis übermittelt.
  11. Mit Parteiengehör vom 05.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine aktualisierte Länderinformation vom 24.02.2025 von ACCORD zur aktuellen Rekrutierungssituation in den kurdisch kontrollierten Landesteilen Syriens übermittelt. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2025 Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er wurde in Syrien im Gouvernement Deir ez-Zor, in al-Baghuz geboren, wo er bis 2016 lebte. Von 2016 bis 2017 lebte der Beschwerdeführer in der Stadt al-Tabka und von 2017 bis 2019 in der Stadt Samarda (im Gouvernement Idlib), bevor er im Jahr 2019 in die Türkei ausreiste. In der Türkei lebte der Beschwerdeführer in der Stadt Elazig und reiste im Jahr 2023 Richtung Europa aus. Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre lang die Schule in Syrien; er hat keine Berufsausbildung. Er arbeitete in Syrien ua. als Landwirt, auf Baustellen und in der Reinigung. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Ehefrau lebt in der Türkei, in der Stadt Elazig. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt im Gouvernement Deir ez-Zor, in der Stadt Abu Kamal, eine Schwester und ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers leben in Damaskus. Ferner leben weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers (Cousins) in Syrien. Eine weitere Schwester und ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers leben in Deutschland. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Familie regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  14. Zu den Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer hat seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der ehemaligen syrischen Armee von XXXX bis XXXX abgeleistet; aufgrund des in Syrien vorherrschenden Bürgerkrieges wurde die reguläre Wehrdienstzeit des Beschwerdeführers verlängert. Der Beschwerdeführer desertierte aus der ehemaligen syrischen Armee noch während seines aufrechten bzw. verlängerten Dienstes bei der ehemaligen syrischen Armee. Der Beschwerdeführer hat seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der ehemaligen syrischen Armee von römisch 40 bis römisch 40 abgeleistet; aufgrund des in Syrien vorherrschenden Bürgerkrieges wurde die reguläre Wehrdienstzeit des Beschwerdeführers verlängert. Der Beschwerdeführer desertierte aus der ehemaligen syrischen Armee noch während seines aufrechten bzw. verlängerten Dienstes bei der ehemaligen syrischen Armee. Die Herrschaft Baschar al-Assads ist Anfang Dezember 2024 im Zuge einer monatelang vorbereiteten Offensive unter Führung der oppositionellen "Hay’at Tahrir ash-Sham"(HTS) binnen weniger Tage zusammengebrochen; Baschar al-Assad ist mit seiner Familie nach Russland geflohen. Die syrische Armee wurde von der HTS nach der Machtübernahme aufgelöst, die Soldaten entlassen (vgl. hierzu die Feststellungen in Punkt 1.3.7). Die Herrschaft Baschar al-Assads ist Anfang Dezember 2024 im Zuge einer monatelang vorbereiteten Offensive unter Führung der oppositionellen "Hay’at Tahrir ash-Sham"(HTS) binnen weniger Tage zusammengebrochen; Baschar al-Assad ist mit seiner Familie nach Russland geflohen. Die syrische Armee wurde von der HTS nach der Machtübernahme aufgelöst, die Soldaten entlassen vergleiche hierzu die Feststellungen in Punkt 1.3.7). Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch das gestürzte syrische Regime aufgrund Desertion oder aus sonstigen Gründen ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, sie faktisch ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer war bzw. ist in Syrien keinen (sonstigen) Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde nicht von kurdischen Einheiten für den Dienst im Militär oder sonst als Kämpfer angeworben und wurden auch keine Rekrutierungshandlungen von kurdischen Einheiten gesetzt. Im Falle seiner Rückkehr in die Arabische Republik Syrien in seine Herkunftsregion bzw. in seinen Heimatort ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr von asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch Gruppen bzw. Milizen der kurdischen Streitkräfte „SDF“/ „YPG“/ „PKK“ bzw. durch Behörden der AANES ausgesetzt. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers al-Baghuz – eine Ortschaft im Distrikt al-Bukamal im Gouvernement Deir ez-Zor im Osten Syriens, östlich des Euphrats – befindet sich unter der Kontrolle der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF). Dem Beschwerdeführer droht in der Arabischen Republik Syrien daher aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung. 1.
  15. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Im Verfahren wurden ua. die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 (in jenen Teilen, die nicht vom Sturz des Assad-Regimes betroffen sind) ● EUAA, Country Guidance: Syria vom April 2024 ● ACCORD Anfragebeantwortung vom 24.02.2025: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) [..] [a-12555-2]. ● ACCORD v. 06.09.2023, Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] ● DIS, Juni 2024: Syria - Military recruitment in North and East Syria ● UNHCR: Regional Flash Updates, Syria situation crisis, 09.12.2024 – laufend ● Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024, 10.12.2024 ● Ecoi.net Dossier Syrien - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad; https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ ● ETANA: Syria Updates: laufende Updates; https://etanasyria.org/category/military/ ● https://www.dw.com/de/syrien-hts-rebellen-sollen-teil-staatlicher-armee-werden/a-71077838; 17.12.2024 ● https://www.deutschlandfunk.de/rebellen-verkuenden-amnestie-fuer-soldaten-114.html; 14.12.2024 ● https://www.theguardian.com/world/2024/dec/17/ahmed-al-sharaa-syria-hts-rebel-group-leader-factions-disbanded, 17.12.2024 ● Khalifa, Dareen, Mandıracı, Berkay, International Crisis Group, Turkey recap: Turkey's tightrope in post-Assad Syria,
  16. Februar 2025 https://www.ecoi.net/de/dokument/2121311.html ● SOHR: Ceasefire agreement enters into force | Invasion into Ain Al-Arab (Kobani) suspended, https://www.syriahr.com/en/351750/ 18.12.2024 ● INSTITUTE FOR THE STUDY OF WAR: Iran Update, December 29, 2024; https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-december-29-2024 ● INSTITUTE FOR THE STUDY OF WAR: Iran Update, January 7, 2025 ; https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-january-7-2025 1.3.
  17. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024: Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Letzte Änderung 2024-03-27 11:04 Anm.: Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruit-ment in Hasakah Governorate” des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden.Anmerkung, Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruit-ment in Hasakah Governorate” des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden. Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  19. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbsverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbsverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B.die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Aufschub des Wehrdienstes Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). Proteste gegen die „Selbstverteidigungspflicht“ Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung (SO 20.7.2023). 1.3.
  20. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, 10.12.2024: Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht
  21. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.
  22. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  23. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  24. auf 8.
  25. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  26. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  27. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  28. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  29. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  30. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  31. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  32. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  33. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  34. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  35. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
  36. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 1.3.
  37. Auszug aus EUAA, Country Guidance: 3.4 Anti-government armed groups […] Hayat Tahrir al-Sham or Organisation for the Liberation of the Levant (HTS) is a coalition of Islamist Sunni anti-government armed groups which continues to be listed as a terrorist organisation by the EU, the UN and many states [Security 2023, 1.4.4, p. 30, Security 2021, 1.4.4, p. 25]. HTS is comprised of several armed factions, including Jabhat Fatah al-Sham (also known as Jabhat al-Nusrah and previously as the Al-Nusrah Front). It maintains its power through the Syrian Salvation Government, which has been as the group’s ‘political arm’. [Security 2022, 2.1.2, p. 69; Actors, 4.1.1, p. 50]Hayat Tahrir al-Sham or Organisation for the Liberation of the Levant (HTS) is a coalition of Islamist Sunni anti-government armed groups which continues to be listed as a terrorist organisation by the EU, the UN and many states [Security 2023, 1.4.4, p. 30, Security 2021, 1.4.4, p. 25]. HTS is comprised of several armed factions, including Jabhat Fatah al-Sham (also known as Jabhat al-Nusrah and previously as the Al-Nusrah Front). römisch eins t maintains its power through the Syrian Salvation Government, which has been as the group’s ‘political arm’. [Security 2022, 2.1.2, p. 69; Actors, 4.1.1, p. 50] HTS exercised military and security control within its territory in Idlib governorate, parts of Aleppo’s western countryside and Latakia’s countryside as well as the Al-Ghab Plain located northwest of Hama and is considered as the dominant actor and military superior armed group in the area. In October 2022, HTS fighters took control of the city of Afrin and surrounding areas before a Turkish-brokered truce led to their withdrawal. HTS personnel, however, reportedly remained in the Afrin area, but avoided being publicly visible [Security 2023, 1.4.4, pp. 30-31, 2.1.2, p. 69, 2.2.3, p. 83]. HTS forces have been involved in extrajudicial killings, arbitrary arrests and unlawful detention of civilians [Security 2022, 1.4.4, p. 35, 1.4.5, p. 27, 2.1.2, p. 67]. Enforced disappearances, confiscation of property, harassment and intimidation against women were also reported [Targeting 2022, 8.2, p. 82, 11, p. 96, 13.4.2, pp. 118-119]. In recent times, the group attempted to publicly distance itself from al-Qaeda and portray it as a legitimate civilian authority. Despite its legitimisation efforts, HTS continued to commit serious human rights violations [Security 2023, 1.4.4, p. 31]. A number of other anti-GoS armed groups are also present in the Idlib area. […] 4.6 Persons fearing forced or child recruitment by Kurdish forces This profile refers to the topic of recruitment under the ‘Duty of Self-Defence’ and the topic of child recruitment by Kurdish forces. COI summary a.‘Duty of Self-Defence’ and forced recruitment [Main COI reference: Targeting 2020, 3.3, pp. 42-43, 4.1, pp. 46-47, 4.2, pp. 47-48] Compulsory recruitment continued in 2021 based on the conscription law passed by the Kurdish Administration in June 2019 about the ‘Duty of Self Defence’ [Targeting 2022, 5.3, p. 64]. Geographically, the law applies to the areas of northern and eastern Syria under the control of the Kurdish-led Autonomous Administration. ‘Conscription’ is mandatory for all male residents, including Syrian nationals and stateless Kurds, living in the territories under the Autonomous Administration. A May 2021 amendment expanded eligibility for conscription to those aged between 18 and 31 years [Targeting 2022, 5.3, p. 64]. Syrians from other parts of the country who have resided in the area longer than five years are obliged to join as well. Men serve in the YPG, while women can join the YPJ on a voluntary basis. It has also been reported that persons who transit between areas held by GoS and SDF risk conscription by both parties since the identity documentation and military deferments issued by one administration are not recognised by the other [Country Focus 2023, 1.2.5, p.29-30].‘Conscription’ is mandatory for all male residents, including Syrian nationals and stateless Kurds, living in the territories under the Autonomous Administration. A May 2021 amendment expanded eligibility for conscription to those aged between 18 and 31 years [Targeting 2022, 5.3, p. 64]. Syrians from other parts of the country who have resided in the area longer than five years are obliged to join as well. Men serve in the YPG, while women can join the YPJ on a voluntary basis. römisch eins t has also been reported that persons who transit between areas held by GoS and SDF risk conscription by both parties since the identity documentation and military deferments issued by one administration are not recognised by the other [Country Focus 2023, 1.2.5, p.29-30]. While under the Kurdish Administration law, members of ethnic and religious minorities are obliged to serve, the law was reportedly not enforced, and they rather joined on a voluntary basis. The ‘Duty of Self-Defence’ has to be completed by the age of 40 years and it usually lasts six months. In the case of conscientious objection to join the Kurdish forces or arrest because of refusal to join, the ‘Duty of Self-Defence’ would be 15 months as a punitive measure. Late enlisters are obliged to serve for an additional month. Deferrals can be granted by the Self-Defence Duty Department for: students, recent returnees to Syria, and persons with siblings younger than 18 years and a passed away or handicapped father. Exceptions to the ‘Duty of Self-Defence’ include medical reasons, disabilities, family members of martyrs holding a proving certificate thereof, or only sons. There is conflicting information as to whether the payment of a fee can exempt an individual from the ‘Duty of Self-Defence’. However, according to Article 10

(2019)the payment of guaranty (kafāla) does not exempt from the mandatory service. Lists of people wanted for service in the YPG were issued in
  1. SDF and YPG have used forced recruitment in addition to the ‘conscription’ system, in order to supplement their numbers. There were documented cases of arbitrary arrest for recruitment despite applicable postponements for education or medical reasons. The individuals recruited received basic training and were subsequently sent to the frontlines. Following the May 2021 amendment, large-scale campaigns by the SDF in various Arab-majority communities to arrest and forcibly recruit men and women aged between 18 and 31 years were reported. SDF units reportedly pursued young men in their homes and arrested anyone who refused to comply with these decisions [Targeting 2022, 5.3, p. 64]. There were also reports that the SDF was asking returning families to volunteer one man per family to join YPG, which deterred some families from returning to their homes. Some families chose to move from the areas under SDF in order to avoid reprisals, including arrest, for not accepting recruitment. […] Conclusions and guidance […] SDF/YPG are non-State armed forces, therefore, non-voluntary recruitment by SDF/YPG, even if imposed under the ‘Duty of Self-Defence’, is considered as forced recruitment. Forced recruitment and child recruitment are of such severe nature that they would amount to persecution. […] The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: gender, age, falling within an exception ground, ethno-religious background, being in an IDP situation, etc. For men of recruitment age, see also 4.2.
  2. Draft evaders in relation to the GoS military service. […] While the risk of forced recruitment as such may not generally imply a nexus to a reason for persecution, the consequences of refusal, could, depending on individual circumstances, substantiate such a nexus, among other reasons, to (imputed) political opinion. In the case of child recruitment, the individual circumstances of the applicant need to be taken into account to determine whether a nexus to a reason for persecution can be substantiated. For example, in the case of children who refuse to join the Kurdish forces, persecution may be for reasons of (imputed) political opinion. 1.3.
  3. Auszug aus ACCORD v. 24.02.2025: Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben sei, wenngleich er darauf hinwies, dass die SDF am
  4. Februar 2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt habe. Weiters führte er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDFTruppen verzeichnet worden seien, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (Al-Mustafa,
  5. Februar 2025). Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) sowie Änderungen der Strafen bei Verweigerung aufgrund der Kämpfe zwischen Syrische Demokratische Kräfte (SDF) und Syrische Nationalarmee (SNA) Es konnten im Rahmen der Recherche keine Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht sowie der Strafen bei Verweigerung seit November 2024 gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, DAANES, Nordost-Syrien, Selbstverteidigungspflicht, Selbstverteidigungsdienst, Strafe, Verweigerung, Verweigerer, Gesetz, Regulierung, Bestimmung, neu Die letzte gefundene Änderung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht können Sie unter folgendem Link abrufen. • Gesetz Nr. 1 Selbstverteidigungspflicht nach Änderung 2024 [Arabisch],
  6. Februar 2024 https://smne-syria.com/gc/wp- content/uploads/2024/02/%D9%82%D8%A7%D9%86%D9%88%D9%86- %D8%B1%D9%82%D9%85-1-%D9%88%D8%A7%D8%AC%D8%A8- %D8%A7%D9%84%D8%AF%D9%81%D8%A7%D8%B9%D8%A7%D9%84%D8%B0%D8%A7%D8%AA%D9%8A- %D8%A7%D9%84%D9%85%D8%B9%D8%AF%D9%84-2024.pdf Syria TV, ein syrischer Fernsehsender im Besitz des katarischen Fadaat Media Network, mit Hauptsitz in Istanbul, berichtet, dass die SDF mit Mitte Jänner den Prozess der Demobilisierung von Rekruten, die ihren Selbstverteidigungsdienst abgeleistet hätten, gestoppt habe. Ein Wehrpflichtiger habe gegenüber Syria TV berichtet, dass er sein Pflichtjahr des Selbstverteidigungsdienstes zwei Monate zuvor beendet habe, die SDF sich jedoch weigere, ihn - wie Hunderte andere Rekruten - zu entlassen (Syria TV,
  7. Jänner 2025). Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern Syria TV veröffentlicht im Februar 2025 einen Artikel über das Leben im Nordosten Syriens. Laut einem Interviewpartner aus Deir-ez Zor würden junge Männer in der Region von der SDF verhaftet und zwangsrekrutiert werden (Syria TV,
  8. Februar 2025). Es konnten keine weiteren Informationen zur Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht, insbesondere gegenüber Arabern, in Deir-ez Zor gefunden werden. Informationen zur Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern vor November 2024 finden Sie unter Punkt 2.2.1 des folgenden Themendossiers von ACCORD: • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier: Wehrdienst Syrien,
  9. September 2024 https://www.ecoi.net/de/dokument/2115257.html Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen Die kurdischen Nachrichtendienste Firat News Agency (ANF News) und Hawar News Agency (ANHA) berichten im Dezember 2024 und Jänner 2025 von einem Aufruf zur Generalmobilmachung („general mobilisation“) in Nordost-Syrien (ANHA,
  10. Dezember 2024; ANF News,
  11. Jänner 2025; ANF News,
  12. Jänner 2025; ANF News,
  13. Jänner 2025). Die Nachrichtendienste berichten von Bürger·innen aus unterschiedlichen Orten, die sich zusammenschließen würden, um die Region zu verteidigen (ANF News,
  14. Jänner 2025; ANF News,
  15. Jänner 2025; ANF News,
  16. Jänner 2025; ANHA,
  17. Dezember 2024; ANHA,
  18. Dezember 2024; ANHA,
  19. Jänner 2025). Laut ANF News seien diese Personen Freiwillige (ANF News,
  20. Jänner 2025). Laut Syria TV gebe es mit Stand Ende Jänner 2025 nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei. Laut einer anonymen Quelle würde die SDF jedoch alle Optionen prüfen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, einschließlich der Vergrößerung der Anzahl ihrer Streitkräfte (Syria TV,
  21. Jänner 2025). Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen Syria TV schreibt in einem Artikel über die Desertion von SDF-Mitgliedern vom Jänner 2025, dass sich die SDF bei der Bewachung von öffentlichen Gebäuden, sowie Sicherheitszentren und Militärstützpunkten hauptsächlich auf Wehrpflichtige verlassen würden (Syria TV,
  22. Jänner 2025). Laut dem oben genannten Interviewpartner von Syria TV aus Deir-ez Zor würden Wehrpflichtige an die Front geschickt werden (Syria TV,
  23. Februar 2025). Laut The Century Foundation (TCF) würden Wehrpflichtige in Nordost-Syrien Gefahr laufen in den Kampf, um die Kontrolle in der Region, hineingezogen zu werden (TCF,
  24. Februar 2025). Es konnten keine weiteren Informationen zur Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und dem Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen gefunden werden. Aktueller Stand der Meinungen zur Ablehnung der Pflicht zur Selbstverteidigung durch die Araber Es konnten im Rahmen der Recherche keine Informationen zum aktuellen Stand der Meinungen zur Ablehnung der Pflicht zur Selbstverteidigung durch die Araber gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, DAANES, Nordost-Syrien, Selbstverteidigungspflicht, Selbstverteidigungsdienst, Verweigerung, Verweigerer, Araber, Meinung, Sicht Informationen zum Stand der Meinungen zur Ablehnung der Pflicht zur Selbstverteidigung durch die Araber vor November 2024 finden Sie unter Punkt 2.2.1 des folgenden Themendossiers von ACCORD sowie in der folgenden Anfragebeantwortung von ACCORD: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier: Wehrdienst Syrien,
  25. September 2024 https://www.ecoi.net/de/dokument/2115257.html • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2],
  26. September 2023 https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html 1.3.
  27. Auszug aus UNHCR: POSITION ON RETURNS TO THE SYRIAN ARAB REPUBLIC, Dezember 2024: While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants. 1.3.
  28. Auszüge aus den REGIONAL FLASH UPDATE: SYRIA SITUATION CRISIS, UNHCR: Flash Update #12, 30.01.2025: This week, UN High Commissioner for Refugees, Filippo Grandi, traveled to Syria for the first time since the fall of the former government. His mission, which began in Lebanon, aimed to understand the challenges faced by refugees and host countries, by returnees inside Syria, and to assess the opportunities for expanding aid to those who are already deciding to return home. While in Damascus, High Commissioner Grandi met with the leader of Syria’s caretaker authorities and newly appointed President, Ahmed Al-Sharaa, and traveled to border crossings with Lebanon and Türkiye to meet with returning families. He also visited Aleppo where returnees highlighted the lack of shelter, basic services and education opportunities in many parts of the city. Others struggled with lack of civil documentation, and some are relying on loans to survive. The High Commissioner underlined the urgency for the international community to support not only the immediate humanitarian needs inside Syria but also to invest in longer-term recovery efforts. UNHCR teams met with refugee returnees in Sheikh Miskin in Dar’a Governorate who have recently come back on their own from Jordan, including some from Zaatari refugee camp. In focus group discussions, refugee men relayed how they had come without their families because they wanted to assess the state of their homes first. The reality they are facing is stark. Some were staying with relatives and friends, unable to find and pay for the materials needed to patch up their houses. Others were concerned about the lack of services – in particular health and education. Their main costs had been transportation and paying off debts incurred in Jordan. Some had part of their debts still to pay Flash Update #16, 27.02.2025: ● As of 27 February 2025, UNHCR estimates that some 297,300 Syrians have returned to Syria via neighboring countries since early December
  29. The figures are based on a triangulation of sources from outside and inside Syria and include refugees registered with UNHCR and other Syrians returning from Türkiye, Lebanon, Jordan, Iraq and Egypt, as well those transiting from beyond the Region. ● On 24 February, the European Council decided to suspend a number of restrictive measures onSyria as “part of the EU’s efforts to support an inclusive political transition in Syria, and its swift economic recovery, reconstruction, and stabilization”. This decision is a critical step forward as sanctions remain a major obstacle to large scale and sustainable voluntary return of refugees. ● On 25 February, the Syrian National Dialogue Conference in Syria took place in Damascus. The final statement highlighted that dialogue among Syrians of all background will remain a continuous process in this new phase in Syria As per the political developments in the country, on 25 February, the Syrian National Dialogue Conference was held in Damascus, bringing together around 600 participants. The closing statement of the conference focused on the territorial integrity and sovereignty of Syria; condemned Israeli incursions and demanded its withdrawal. The statement also highlighted the issuance of a temporary constitutional declaration; forming an interim legislative council and preparing a draft permanent constitution that promotes freedom and human rights. It further mentioned the importance of upholding human rights, promoting women’s participation in all sectors, promoting peaceful coexistence among all components of Syrian society, and fostering a culture of dialogue within Syrian society by continuing national discussions at various levels and establishing mechanisms for their implementation.As per the political developments in the country, on 25 February, the Syrian National Dialogue Conference was held in Damascus, bringing together around 600 participants. The closing statement of the conference focused on the territorial integrity and sovereignty of Syria; condemned Israeli incursions and demanded its withdrawal. The statement also highlighted the issuance of a temporary constitutional declaration; forming an interim legislative council and preparing a draft permanent constitution that promotes freedom and human rights. römisch eins t further mentioned the importance of upholding human rights, promoting women’s participation in all sectors, promoting peaceful coexistence among all components of Syrian society, and fostering a culture of dialogue within Syrian society by continuing national discussions at various levels and establishing mechanisms for their implementation. 1.3.
  30. Zusammenfassende Feststellung zu den verfahrensrelevanten Umständen des Umsturzes ab 27.11.2024 bzw. 08.12.2024: Die ehemalige syrische Armee wurde zuerst von der Übergangsregierung außer Dienst gestellt und wurde schließlich formell aufgelöst, die Wehrpflicht in der (früheren) syrischen Armee ist gegenstandslos geworden. Seitens der Übergangsregierung bestehen bereits Bestrebungen eine neue syrische Armee zu formieren. So kündigte Syriens neuer Machthaber, Ahmed al-Scharaa, medial an, dass die HTS sowie alle bewaffneten Rebellenfraktionen im Konsens aufgelöst und unter dem Dach des Verteidigungsministeriums zusammengeführt werden. Zudem sollen die Geheimdienste der gestürzten Assad-Regierung aufgelöst werden, welche über Jahrzehnte hinweg maßgeblich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren. Die neuen Machthaber haben jedenfalls die Häftlinge aus den berüchtigten Foltergefängnissen entlassen und diese für Angehörige von Inhaftierten, internationale Journalisten und Menschenrechtsorganisationen zugänglich gemacht. Die neue Übergangsregierung unter der Führung von Ahmed al-Scharaa wird zudem von einer Reihe an hochrangigen Treffen ausländischer diplomatischer und politischer Vertreter legitimiert. Am 30.12.2024 besuchte der ukrainische Außenminister Andri Sibiha seinen neuen syrischen Amtskollegen, Asaad Hassan al-Shaibani, in Damaskus und sicherte Syrien Unterstützung zu. Gefolgt vom EU Diplomat, Michael Ohnmacht, reisten zuletzt die deutsche Außenministerin, Annalena Baerbock sowie ihr Amtskollege Jean-Noël Barrot in enger Absprache mit der EU-Außenbeauftragten Kaja Kallas im Auftrag der EU nach Damaskus, wodurch sich bereits ein politischer Neuanfang zwischen Syrien und Europa abzeichnete. Auch Nachbarstaaten nahmen die Beziehungen zu Syrien wieder auf. Auf Einladung reiste Najib Mikati am 11.01.2025 als erster libanesische Premierminister seit 2010 nach Syrien, um sich mit Ahmed al-Sharaa in Damaskus zu treffen. Am 15.01.2025 besuchte der neue syrische Außenminister Asaad Hassan al-Shaybani gemeinsam mit dem syrischen Verteidigungsminister Murhaf Abu Kasra und Geheimdienstchef Anas Chattab erstmals die Türkei. Dabei fand ein Treffen mit dem türkischen Außenminister sowie mit dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan statt. Der internationale Flugbetrieb am Flughafen Damaskus wurde am 07.01.2025 wieder aufgenommen. Seit dem Machtwechsel am 08.12.2024 kehrten zuletzt – schätzungsweise 400.000 – insbesondere in benachbarte Staaten geflüchtete Syrer in ihre Heimat zurück. Die Vereinigten Staaten von Amerika lockerten die Sanktionsbedingungen zur Erleichterung von humanitär Hilfe in Syrien für eine Dauer von sechs Monaten. Hilfsorganisationen und Firmen, die lebenswichtige Güter liefern, wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Kurz nach dem Machtwechsel am 08.12.2024 versammelten sich hunderte Männer und Frauen friedlich miteinander auf den Straßen Damaskus um ihre Meinung für ein vereintes Syrien, Demokratie, Frauenrechte, einer freien, pluralistischen Gesellschaft und einen säkularen Staat kundzutun. Diese Demonstrationen fanden insbesondere unter Anwesenheit patrouillierender HTS-Kämpfer statt, welche keinerlei Repressionsmaßnahmen gegen Demonstrierende setzten, sondern vielmehr um Entspannung bemüht waren. Den Vertretern der HTS-Übergangsregierung ist bisher ein sehr gemäßigtes Auftreten beizumessen, zumal sich diese ideologisch und theologisch neu ausgerichtet hat. Sie spricht sich etwa für Minderheitenschutz aus, bekennt sich zu einer „nationalistisch-religiösen Haltung“ und zum endgültigen Bruch mit Organisationen wie al-Quaida oder dem IS.
  31. Beweiswürdigung: 2.
  32. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Leben in Syrien und in der Türkei, seiner Schulausbildung und Berufserfahrung gründen sich auf den insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie im behördlichen Verfahren (vgl. z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6 ff). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Leben in Syrien und in der Türkei, seiner Schulausbildung und Berufserfahrung gründen sich auf den insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie im behördlichen Verfahren vergleiche z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6 ff). Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich ebenso auf die insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie im behördlichen Verfahren (vgl. z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7 f). Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich ebenso auf die insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie im behördlichen Verfahren vergleiche z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7 f). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5). Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters.Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5). Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters. 2.
  33. Zu den Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst vorgebracht, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien bzw. in seinen Heimatort befürchte, von den kurdischen Streitkräften zwangsweise zum Selbstversteidigungsdienst rekrutiert zu werden; er wolle nicht für die kurdischen Streitkräfte kämpfen. Die kurdischen Streitkräfte hätten auch zwei Cousins des Beschwerdeführers rekrutiert. Im Verweigerungsfall würden die kurdischen Streitkräfte dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellen und ihn inhaftieren oder foltern. Für das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen, da er dieses – auf entsprechende Nachfragen – weder zu konkretisieren, noch insgesamt schlüssig darzulegen vermochte. Zudem waren seine Angaben vor dem Hintergrund der Länderberichtenicht plausibel. Dazu im Einzelnen: Im konkreten brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu seinem Fluchtgrund vor: „BF: Ich bin damals desertiert vom syrischem Exregime und dann bin ich von Ort zu Ort, die zuvor genannten Ortschaften. Syrien wird derzeit von zwei Kräften kontrolliert. Auf der einen Seite gibt es die Kurden, auf der anderen Seite die HTS. Die Kurden rekrutieren zwangsweise wie auch meine beiden Cousins vs. Die sind ein Jahr älter. Ich habe aus diesem Grund Angst vor einer Rückkehr. Wenn man sich den Kurden nicht anschließt, dann unterstellen sie einem, dass man zu der Opposition gehört und ich möchte nicht für sie kämpfen.“ (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9). Im konkreten brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu seinem Fluchtgrund vor: „BF: Ich bin damals desertiert vom syrischem Exregime und dann bin ich von Ort zu Ort, die zuvor genannten Ortschaften. Syrien wird derzeit von zwei Kräften kontrolliert. Auf der einen Seite gibt es die Kurden, auf der anderen Seite die HTS. Die Kurden rekrutieren zwangsweise wie auch meine beiden Cousins vs. Die sind ein Jahr älter. Ich habe aus diesem Grund Angst vor einer Rückkehr. Wenn man sich den Kurden nicht anschließt, dann unterstellen sie einem, dass man zu der Opposition gehört und ich möchte nicht für sie kämpfen.“ vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9). Die Feststellung dahingehend, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bei der ehemaligen syrischen Armee abgeleistet hat und während seines aufrechten bzw. verlängerten Dienstes aus der ehemaligen syrischen Armee ohne Entlassung ausgeschieden ist, geht aus seinen Angaben im behördlichen Verfahren hervor (vgl. Niederschrift der Einvernahme, AS 167 ff). Die Feststellung dahingehend, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bei der ehemaligen syrischen Armee abgeleistet hat und während seines aufrechten bzw. verlängerten Dienstes aus der ehemaligen syrischen Armee ohne Entlassung ausgeschieden ist, geht aus seinen Angaben im behördlichen Verfahren hervor vergleiche Niederschrift der Einvernahme, AS 167 ff). Aus den Länderinformationen und den Medien ergibt sich, dass die islamistischen Regierungsgegner unter der Führung der HTS im Dezember 2024 im Zuge einer Großoffensive Regierungsgebiete eroberten und die Stadt Damaskus einnahmen, was den Sturz des Assad-Regimes bedeutete; Baschar Al-Assad floh im Dezember 2024 nach Moskau. Der Karte zu Syrien (vgl. dazu https://syria.liveuamap.com/) ist zu entnehmen, dass sämtliche vormalig vom Assad-Regime kontrollierte Gebiete, mit Ausnahme von zwei Stützpunkten in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus nunmehr von der HTS kontrolliert werden. Zudem sind auch Gebietsgewinne kurdischer Kräfte im Osten des Landes zu verzeichnen und befindet sich auch ein Teil der Stadt Aleppo unter ihrer Kontrolle. Israel besetzte währenddessen ebenso kleinere an die Golanhöhen angrenzende Gebiete, insbesondere entlang dem Grenzgebiet zum Libanon. Die neuen Machthaber der HTS haben die syrische Armee zuerst außer Dienst gestellt und dann in ihrer bisherigen Form aufgelöst. Die Wehrpflicht ist in Syrien faktisch abgeschafft. Aus den Länderinformationen und den Medien ergibt sich, dass die islamistischen Regierungsgegner unter der Führung der HTS im Dezember 2024 im Zuge einer Großoffensive Regierungsgebiete eroberten und die Stadt Damaskus einnahmen, was den Sturz des Assad-Regimes bedeutete; Baschar Al-Assad floh im Dezember 2024 nach Moskau. Der Karte zu Syrien vergleiche dazu https://syria.liveuamap.com/) ist zu entnehmen, dass sämtliche vormalig vom Assad-Regime kontrollierte Gebiete, mit Ausnahme von zwei Stützpunkten in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus nunmehr von der HTS kontrolliert werden. Zudem sind auch Gebietsgewinne kurdischer Kräfte im Osten des Landes zu verzeichnen und befindet sich auch ein Teil der Stadt Aleppo unter ihrer Kontrolle. Israel besetzte währenddessen ebenso kleinere an die Golanhöhen angrenzende Gebiete, insbesondere entlang dem Grenzgebiet zum Libanon. Die neuen Machthaber der HTS haben die syrische Armee zuerst außer Dienst gestellt und dann in ihrer bisherigen Form aufgelöst. Die Wehrpflicht ist in Syrien faktisch abgeschafft. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Assad-Regime in Syrien, mit Ausnahme der zwei Stützpunkte in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus, keine Gebietshoheit bzw. Herrschaftsgewalt mehr ausübt. Dem Vorbringen einer (möglichen) Verfolgung (in Zusammenhang mit seiner Desertion aus der ehemaligen syrischen Armee) durch die Regierung Assad wurde durch den Zusammenbruch des syrischen Regimes die Grundlage entzogen. Zur behaupteten Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte: Wenn der Beschwerdeführer mit Blick auf die geänderte Lage in Syrien bzw. in seinem Heimatort zur Begründung seines Asylantrages nunmehr erstmals angibt, Rekrutierungsbefürchtungen hinsichtlich der kurdischen Streitkräften zu haben, so war auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen: Hinsichtlich der Heimatregion (bzw. Heimatortes) des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. vom 06.03.2024, Ra 2024/01/0039 hinzuweisen, dem zur Bestimmung der Heimatregion insb. zu entnehmen ist, dass es vor allem darauf ankommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet ist. Übertragen auf den gegenständlichen Fall zur Bestimmung der Heimatregion/des Heimatortes des Beschwerdeführers bedeutet dies folgendes: Der Beschwerdeführer wurde in Syrien im Gouvernement Deir ez-Zor, in der Stadt al-Baghuz geboren und lebte dort bis 2016; nachfolgend lebte der Beschwerdeführer von 2016 bis 2017 in der Stadt al-Tabka und von 2017 bis 2019 in der Stadt Samarda (im Gouvernement Idlib). Da der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in der Stadt al-Baghuz lebte (und sich in den anderen Städten nur vorübergehend aufhielt, bis er aus Syrien ausreisen konnte), geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine stärke Bindung zu al-Baghuz hat, weshalb al-Baghuz als Heimatort des Beschwerdeführers zu bestimmen war (vgl. auch die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7 und 10: „R: Wie lange haben Sie an welchen Orten in Syrien gelebt? BF: Bis 2016 war ich in Al-Baghuz. Ich bin danach nach Al Tabka. Dort war ich ein Jahr, von 2016 bis
  34. Danach bin ich nach Idlib, Samarda. 2019 bin ich dann schließlich in die Türkei. R: Haben Sie in Idlib einer Wohnung oder einem Haus gelebt? BF: Ich habe nie fix wo gewohnt. Es war vorübergehend, bis ich ausreisen konnte. […] R: Sie haben mir vorhin mehrere Orte genannt in Syrien, wo Sie gelebt haben. Wo fühlen Sie sich – aus Ihrer Sicht – am meisten zugehörig? BF: Al-Baghuz. R: Warum? Wenn dort niemand mehr lebt den Sie kennen? BF: Ich verstehe die Frage nicht. R erklärt die Frage. BF: Weil das mein Heimatgebiet ist. Ich bin dort geboren und aufgewachsen und habe dort bis 2016 gelebt.“). Hinsichtlich der Heimatregion (bzw. Heimatortes) des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. vom 06.03.2024, Ra 2024/01/0039 hinzuweisen, dem zur Bestimmung der Heimatregion insb. zu entnehmen ist, dass es vor allem darauf ankommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet ist. Übertragen auf den gegenständlichen Fall zur Bestimmung der Heimatregion/des Heimatortes des Beschwerdeführers bedeutet dies folgendes: Der Beschwerdeführer wurde in Syrien im Gouvernement Deir ez-Zor, in der Stadt al-Baghuz geboren und lebte dort bis 2016; nachfolgend lebte der Beschwerdeführer von 2016 bis 2017 in der Stadt al-Tabka und von 2017 bis 2019 in der Stadt Samarda (im Gouvernement Idlib). Da der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in der Stadt al-Baghuz lebte (und sich in den anderen Städten nur vorübergehend aufhielt, bis er aus Syrien ausreisen konnte), geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine stärke Bindung zu al-Baghuz hat, weshalb al-Baghuz als Heimatort des Beschwerdeführers zu bestimmen war vergleiche auch die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7 und 10: „R: Wie lange haben Sie an welchen Orten in Syrien gelebt? BF: Bis 2016 war ich in Al-Baghuz. Ich bin danach nach Al Tabka. Dort war ich ein Jahr, von 2016 bis
  35. Danach bin ich nach Idlib, Samarda. 2019 bin ich dann schließlich in die Türkei. R: Haben Sie in Idlib einer Wohnung oder einem Haus gelebt? BF: Ich habe nie fix wo gewohnt. Es war vorübergehend, bis ich ausreisen konnte. […] R: Sie haben mir vorhin mehrere Orte genannt in Syrien, wo Sie gelebt haben. Wo fühlen Sie sich – aus Ihrer Sicht – am meisten zugehörig? BF: Al-Baghuz. R: Warum? Wenn dort niemand mehr lebt den Sie kennen? BF: Ich verstehe die Frage nicht. R erklärt die Frage. BF: Weil das mein Heimatgebiet ist. Ich bin dort geboren und aufgewachsen und habe dort bis 2016 gelebt.“). Der EUAA Country Guidance als verlässliche Quelle zur Kontrollsituation in mehr als 8.000 syrischen Orten herangezogenen Kartendaten des „Syria Conflict Mapping team“ des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html), ist zu entnehmen, dass sich der Heimatort des Beschwerdeführer al-Baghuz – dieser befindet sich im Gouvernement Deir ez-Zor und liegt östlich des Euphrats – von der kurdischen SDF/AANES kontrolliert wird (Bild abgerufen am 12.03.2025): Die aktuellen Kontrollverhältnisse ergeben sich auch aus der unter dem Link Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com abrufbaren Karte zu Syrien (Bilder abgerufen am 12.03.2025): Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet, er würde mit seinen XXXX Jahren (fast XXXX Jahren) der Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte ausgesetzt sein, deckt sich dieses Vorbringen nicht mit den vorliegenden Länderberichten (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9: „R: Warum sollten die Kurden Sie rekrutieren, Sie sind dafür deutlich zu alt, der kurdische Wehrdienst betrifft die Jahrgänge 1999 und jünger? BF: Das stimmt schon, aber seit Kurzem rekrutieren sie ältere Personen. Ich weiß nicht woran es liegt.“). Nach den bisher vorliegenden Informationen (aus den Länderberichten) bzw. aus der bisher bekannten Praxis der Kurden, besteht die Selbstverteidigungspflicht (bei den kurdischen Streitkräften) für Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  36. Lebensjahr erreicht haben; daher befindet sich der Beschwerdeführer (geb. XXXX ) ohnehin nicht mehr im militärpflichtigen Alter (für die kurdische Selbstverteidigungspflicht). Aus der AFB von ACCORD vom 24.02.2025 geht hervor, dass sich an dieser Praxis der kurdischen Verwaltung nach dem Fall des Assad-Regimes und der temporären Intensivierung des Konflikts mit der SNA nichts geändert hat. Aufgrund der Tatsache, dass zwischen der SNA und der türkischen Armee einerseits und der SDF/AANES andererseits ein von den USA vermittelter Waffenstillstand gilt, ist auch nicht ersichtlich, warum der Personalbedarf der SDF derzeit erhöht wäre.Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet, er würde mit seinen römisch 40 Jahren (fast römisch 40 Jahren) der Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte ausgesetzt sein, deckt sich dieses Vorbringen nicht mit den vorliegenden Länderberichten vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9: „R: Warum sollten die Kurden Sie rekrutieren, Sie sind dafür deutlich zu alt, der kurdische Wehrdienst betrifft die Jahrgänge 1999 und jünger? BF: Das stimmt schon, aber seit Kurzem rekrutieren sie ältere Personen. Ich weiß nicht woran es liegt.“). Nach den bisher vorliegenden Informationen (aus den Länderberichten) bzw. aus der bisher bekannten Praxis der Kurden, besteht die Selbstverteidigungspflicht (bei den kurdischen Streitkräften) für Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  37. Lebensjahr erreicht haben; daher befindet sich der Beschwerdeführer (geb. römisch 40 ) ohnehin nicht mehr im militärpflichtigen Alter (für die kurdische Selbstverteidigungspflicht). Aus der AFB von ACCORD vom 24.02.2025 geht hervor, dass sich an dieser Praxis der kurdischen Verwaltung nach dem Fall des Assad-Regimes und der temporären Intensivierung des Konflikts mit der SNA nichts geändert hat. Aufgrund der Tatsache, dass zwischen der SNA und der türkischen Armee einerseits und der SDF/AANES andererseits ein von den USA vermittelter Waffenstillstand gilt, ist auch nicht ersichtlich, warum der Personalbedarf der SDF derzeit erhöht wäre. Weiters schilderte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht, dass die kurdischen Streitkräfte seine zwei Cousins – beide seien 1990 geboren und somit älter als der Beschwerdeführer – zu rekrutieren versucht hätten; da sich seine Cousins geweigert hätten, seien sie verhaftet und aufgefordert worden zu kämpfen, andernfalls würden sie weiterhin inhaftiert bleiben (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9: „R: Wenn meinen Sie mit der Opposition? Meinen Sie die HTS oder die von der Türkei unterstützte SNA im Norden? BF: Ganz gleich. Ich meine beide. Das ist auch meinen beiden Cousins passiert. Sie wollten nicht rekrutiert werden, sie haben sie inhaftiert und ihnen gesagt: „Entweder ihr kämpft für uns oder ihr bleibt im Gefängnis.“ R: Wann war das mit Ihren Cousins? BF: Vor zwei Monaten. R: Wie alt sind Ihre Cousins? BF: Sie sind 1990 geboren und ein Jahr älter.“). Weiters schilderte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht, dass die kurdischen Streitkräfte seine zwei Cousins – beide seien 1990 geboren und somit älter als der Beschwerdeführer – zu rekrutieren versucht hätten; da sich seine Cousins geweigert hätten, seien sie verhaftet und aufgefordert worden zu kämpfen, andernfalls würden sie weiterhin inhaftiert bleiben vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9: „R: Wenn meinen Sie mit der Opposition? Meinen Sie die HTS oder die von der Türkei unterstützte SNA im Norden? BF: Ganz gleich. Ich meine beide. Das ist auch meinen beiden Cousins passiert. Sie wollten nicht rekrutiert werden, sie haben sie inhaftiert und ihnen gesagt: „Entweder ihr kämpft für uns oder ihr bleibt im Gefängnis.“ R: Wann war das mit Ihren Cousins? BF: Vor zwei Monaten. R: Wie alt sind Ihre Cousins? BF: Sie sind 1990 geboren und ein Jahr älter.“). Abgesehen davon, dass auch die Cousins des Beschwerdeführers – sowie der Beschwerdeführer selbst – aufgrund ihres Alters nicht mehr in die Altersgruppe für den Wehrdienst bei den kurdischen Streitkräften fallen, konnte der Beschwerdeführer auch nicht schlüssig darlegen, weshalb die kurdischen Streitkräfte ausgerechnet den Beschwerdeführer, der seinen Heimatort im Jahr 2016 – zu jener Zeit, als die kurdischen Streitkräfte noch nicht die Kontrolle im Heimatort des Beschwerdeführers hatten – verließ, im Visier haben sollten bzw. ihn rekrutieren sollten (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 10: „R: Sie haben gesagt, dass Sie 2016 Al-Baghuz verlassen haben, da waren die Kurden noch nicht dort. Wie sollen die Kurden Sie konkret für eine Rekrutierung vorsehen, wenn Sie schon weg waren, wie diese gekommen sind? BF: Das hat nicht mit mir persönlich zu tun. Sie haben überall Kontrollposten und wenn man rausgehen möchte, wird man angehalten und rekrutiert, so wie es meinen Cousins passiert ist.“). Ein konkreter Versuch zur Einziehung des Beschwerdeführers zur Ableistung des Militärdienstes von Seiten kurdischer Kräfte hat nicht bzw. nie stattgefunden (vgl. auch die Niederschrift der Einvernahme, AS 175). Abgesehen davon, dass auch die Cousins des Beschwerdeführers – sowie der Beschwerdeführer selbst – aufgrund ihres Alters nicht mehr in die Altersgruppe für den Wehrdienst bei den kurdischen Streitkräften fallen, konnte der Beschwerdeführer auch nicht schlüssig darlegen, weshalb die kurdischen Streitkräfte ausgerechnet den Beschwerdeführer, der seinen Heimatort im Jahr 2016 – zu jener Zeit, als die kurdischen Streitkräfte noch nicht die Kontrolle im Heimatort des Beschwerdeführers hatten – verließ, im Visier haben sollten bzw. ihn rekrutieren sollten vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 10: „R: Sie haben gesagt, dass Sie 2016 Al-Baghuz verlassen haben, da waren die Kurden noch nicht dort. Wie sollen die Kurden Sie konkret für eine Rekrutierung vorsehen, wenn Sie schon weg waren, wie diese gekommen sind? BF: Das hat nicht mit mir persönlich zu tun. Sie haben überall Kontrollposten und wenn man rausgehen möchte, wird man angehalten und rekrutiert, so wie es meinen Cousins passiert ist.“). Ein konkreter Versuch zur Einziehung des Beschwerdeführers zur Ableistung des Militärdienstes von Seiten kurdischer Kräfte hat nicht bzw. nie stattgefunden vergleiche auch die Niederschrift der Einvernahme, AS 175). Ebenso wenig plausibel und nicht mit den vorliegenden Länderberichten in Deckung zu bringen waren die Ausführungen des Beschwerdeführers, über eine angeblich (nun vorherrschende) „willkürliche“ Rekrutierungspraxis der Kurden, wonach die kurdischen Streitkräfte überall Kontrollposten hätten, „wenn man rausgehen möchte, wird man angehalten und rekrutiert“ und die kurdischen Streitkräfte würden die Personen nicht fragen, sondern „sie nehmen die Personen, die vor Ort sind“. (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 10). Aus den Länderberichten ist hinsichtlich der Rekrutierungspraxis der kurdischen Streitkräfte zu entnehmen, dass die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ jährlich durch die Medien erfolgen, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird. Aus der AFB von ACCORD vom 24.02.2025 geht hervor, dass sich an dieser Praxis der kurdischen Verwaltung nach dem Fall des Assad-Regimes und der Intensivierung des Konflikts mit der SNA nichts geändert hat. Ebenso wenig plausibel und nicht mit den vorliegenden Länderberichten in Deckung zu bringen waren die Ausführungen des Beschwerdeführers, über eine angeblich (nun vorherrschende) „willkürliche“ Rekrutierungspraxis der Kurden, wonach die kurdischen Streitkräfte überall Kontrollposten hätten, „wenn man rausgehen möchte, wird man angehalten und rekrutiert“ und die kurdischen Streitkräfte würden die Personen nicht fragen, sondern „sie nehmen die Personen, die vor Ort sind“. vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 10). Aus den Länderberichten ist hinsichtlich der Rekrutierungspraxis der kurdischen Streitkräfte zu entnehmen, dass die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ jährlich durch die Medien erfolgen, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird. Aus der AFB von ACCORD vom 24.02.2025 geht hervor, dass sich an dieser Praxis der kurdischen Verwaltung nach dem Fall des Assad-Regimes und der Intensivierung des Konflikts mit der SNA nichts geändert hat. Ferner konnte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel erklären, weshalb die kurdischen Streitkräfte – angesichts der sich im Jänner 2025 auf den Norden Syriens bzw. auf Kobane konzentrierenden Kämpfe der kurdischen Streitkräfte – (ausgerechnet) im Heimatort des Beschwerdeführers al-Baghuz eine „strenge“ Rekrutierungspraxis verfolgen bzw. Personen rekrutieren sollten (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9: „R: Warum sollten die Kurden ganz im Süden ihres Gebietes Menschen rekrutieren, wenn allenfalls im Norden, in Kobane gekämpft wird? Das wäre nicht sinnvoll. BF: Ich habe Ihre Frage nicht verstanden. R erklärt die Frage. BF: Ich weiß nicht, da kann ich Ihnen keinen Grund nennen.“). Ferner konnte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel erklären, weshalb die kurdischen Streitkräfte – angesichts der sich im Jänner 2025 auf den Norden Syriens bzw. auf Kobane konzentrierenden Kämpfe der kurdischen Streitkräfte – (ausgerechnet) im Heimatort des Beschwerdeführers al-Baghuz eine „strenge“ Rekrutierungspraxis verfolgen bzw. Personen rekrutieren sollten vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9: „R: Warum sollten die Kurden ganz im Süden ihres Gebietes Menschen rekrutieren, wenn allenfalls im Norden, in Kobane gekämpft wird? Das wäre nicht sinnvoll. BF: Ich habe Ihre Frage nicht verstanden. R erklärt die Frage. BF: Ich weiß nicht, da kann ich Ihnen keinen Grund nennen.“). Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, im Verweigerungsfall würden die kurdischen Streitkräfte dem Beschwerdeführer unterstellen, zur Opposition bzw. SNA zu gehören, ist dazu auszuführen, dass eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der Kurden führt. Den (aktualisierten) Länderberichten ist – soweit es die Sachverhaltsebene betrifft – nach wie vor zu entnehmen, dass Wehrpflichtige, die versuchen dem kurdischen Militärdienst zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für den Betreffenden zu finden. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (dazu mehr in der rechtlichen Beurteilung). Die AFB von ACCORD v. 06.09.2023: „Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188]“ (öffentlich verfügbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html) behandelt diese Frage grundsätzlich und kommt auf Seite 2 (Mitte) ebenso zum Ergebnis, dass das Verweigern des Selbstverteidigungsdienstes bei der SDF/YPG zwar zur Zwangsrekrutierung oder kurzer Inhaftierung führen könne, jedoch keine unverhältnismäßige Bestrafung oder gar Folter drohe; allenfalls würden diese Personen zu einem längeren Wehrdienst verpflichtet oder mit geringen Strafen belegt. Zur Frage der Asylrelevanz einer möglichen Verfolgungshandlung (Zwangsrekrutierung) iSd Art. 9 StatusRL durch die SDF – ungeachtet der Frage, ob diese dem BF tatsächlich droht – im Hinblick auf die mangelnde Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund iSd Art. 10 StatusRL siehe unten Punkt II.3.Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, im Verweigerungsfall würden die kurdischen Streitkräfte dem Beschwerdeführer unterstellen, zur Opposition bzw. SNA zu gehören, ist dazu auszuführen, dass eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der Kurden führt. Den (aktualisierten) Länderberichten ist – soweit es die Sachverhaltsebene betrifft – nach wie vor zu entnehmen, dass Wehrpflichtige, die versuchen dem kurdischen Militärdienst zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für den Betreffenden zu finden. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (dazu mehr in der rechtlichen Beurteilung). Die AFB von ACCORD v. 06.09.2023: „Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188]“ (öffentlich verfügbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html) behandelt diese Frage grundsätzlich und kommt auf Seite 2 (Mitte) ebenso zum Ergebnis, dass das Verweigern des Selbstverteidigungsdienstes bei der SDF/YPG zwar zur Zwangsrekrutierung oder kurzer Inhaftierung führen könne, jedoch keine unverhältnismäßige Bestrafung oder gar Folter drohe; allenfalls würden diese Personen zu einem längeren Wehrdienst verpflichtet oder mit geringen Strafen belegt. Zur Frage der Asylrelevanz einer möglichen Verfolgungshandlung (Zwangsrekrutierung) iSd Artikel 9, StatusRL durch die SDF – ungeachtet der Frage, ob diese dem BF tatsächlich droht – im Hinblick auf die mangelnde Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund iSd Artikel 10, StatusRL siehe unten Punkt römisch zwei.
  38. Auch der ACCORD Anfragebeantwortung vom 24.02.2025 ist – soweit in der Stellungnahme (zusammengefasst) vorgebracht wird, es sei nicht abschätzbar, wie sich die Lage in Syrien entwickeln werde und dass es an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung fehle – im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die bisher bekannte Rekrutierungspraxis der kurdischen Streitkräfte und deren Einstellung gegenüber Verweigerern des Selbstverteidigungsdienestes nicht maßgeblich geändert hat. Hinzuweisen ist darauf, dass die (nunmehrige) syrische Regierung bzw. HTS (unter der Führung des Interimspräsident Ahmed al-Scharaa) und die kurdische Selbstverwaltung im Nordosten des Landes – anlässlich der Neuordnung bzw. Wiederaufbaues Syriens – beabsichtigen, die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) vollständig in die syrische Armee und in die staatlichen Institutionen einzugliedern (vgl. dazu z.B. Auszug aus Iran Update, December 29, 2024 | Institute for the Study of War: „[…]The HTS-led interim government is negotiating with the US-backed Syrian Democratic Forces (SDF) to integrate it politically and militarily into the future Syrian state.[7] Shara said that these negotiations are meant to resolve the “crisis” in northeastern Syria.[8] Turkey and HTS have tried in recent weeks to disarm and integrate the SDF into the HTS-led government by threatening the SDF with a full-scale assault.[9] Shara reiterated that, under a potential agreement, there will be no federalism in Syria and noted that the SDF would be integrated into the new Syrian Defense Ministry.[10] It is unclear whether Shara intends to re-flag SDF units and thus retain them as cohesive units or disperse individual SDF members across the Syrian armed forces. Shara and other Syrian former opposition leaders met on December 24 and agreed to dissolve and “merge” their armed factions under the Syrian Defense Ministry.[11] […]“). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers über eine (angebliche) Rekrutierungsgefahr durch die kurdischen Streitkräfte (um folglich z.B. gegen die HTS zu kämpfen und/oder ihr „Gebiet“ zu verteidigen) nicht nachvollziehbar. Hinzuweisen ist darauf, dass die (nunmehrige) syrische Regierung bzw. HTS (unter der Führung des Interimspräsident Ahmed al-Scharaa) und die kurdische Selbstverwaltung im Nordosten des Landes – anlässlich der Neuordnung bzw. Wiederaufbaues Syriens – beabsichtigen, die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) vollständig in die syrische Armee und in die staatlichen Institutionen einzugliedern vergleiche dazu z.B. Auszug aus Iran Update, December 29, 2024 | Institute for the Study of War: „[…]The HTS-led interim government is negotiating with the US-backed Syrian Democratic Forces (SDF) to integrate it politically and militarily into the future Syrian state.[7] Shara said that these negotiations are meant to resolve the “crisis” in northeastern Syria.[8] Turkey and HTS have tried in recent weeks to disarm and integrate the SDF into the HTS-led government by threatening the SDF with a full-scale assault.[9] Shara reiterated that, under a potential agreement, there will be no federalism in Syria and noted that the SDF would be integrated into the new Syrian Defense Ministry.[10] römisch eins t is unclear whether Shara intends to re-flag SDF units and thus retain them as cohesive units or disperse individual SDF members across the Syrian armed forces. Shara and other Syrian former opposition leaders met on December 24 and agreed to dissolve and “merge” their armed factions under the Syrian Defense Ministry.[11] […]“). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers über eine (angebliche) Rekrutierungsgefahr durch die kurdischen Streitkräfte (um folglich z.B. gegen die HTS zu kämpfen und/oder ihr „Gebiet“ zu verteidigen) nicht nachvollziehbar. Befragt danach, was er im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarte, gab er an: „BF: Getötet zu werden durch die bewaffneten Gruppen, ganz gleich, IS, Kurden oder die anderen, die vor Ort sind. Ich habe einen Cousin, der war Rekrut und er wurde einfach so getötet. Keiner weiß von wem. […] R: Hätten Sie sonst noch Probleme bei einer Rückkehr nach Syrien? Familienstreitigkeiten, Clanfehden? BF: Kurden und willkürliche Tötungen.“ (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 10). Aus den Angaben des Beschwerdeführers leitet sich für das erkennende Gericht ab, dass der Beschwerdeführer (lediglich) Mutmaßungen anstellte, zumal er eine konkrete ihn treffende Verfolgungsgefahr (z.B. durch andere Gruppierungen) nicht schlüssig darzulegen vermochte.Befragt danach, was er im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarte, gab er an: „BF: Getötet zu werden durch die bewaffneten Gruppen, ganz gleich, IS, Kurden oder die anderen, die vor Ort sind. Ich habe einen Cousin, der war Rekrut und er wurde einfach so getötet. Keiner weiß von wem. […] R: Hätten Sie sonst noch Probleme bei einer Rückkehr nach Syrien? Familienstreitigkeiten, Clanfehden? BF: Kurden und willkürliche Tötungen.“ vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 10). Aus den Angaben des Beschwerdeführers leitet sich für das erkennende Gericht ab, dass der Beschwerdeführer (lediglich) Mutmaßungen anstellte, zumal er eine konkrete ihn treffende Verfolgungsgefahr (z.B. durch andere Gruppierungen) nicht schlüssig darzulegen vermochte. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass sein Cousin – dieser soll Rekrut bei der ehemaligen syrischen Armee gewesen sein – desertiert, nach al-Baghuz geflüchtet und getötet worden sei, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer dieses unsubstantiierte Vorbringen aufstellte, ohne auf Details einzugehen (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 10: „[...] Ich habe einen Cousin, der war Rekrut und er wurde einfach so getötet. Keiner weiß von wem. R: Rekrut bei wem? Bei den Kurden, bei der Armee? BF: Beim Exregime. Er ist damals desertiert und nach Al-Baghuz geflüchtet und dort haben sie ihn getötet.“). So machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben dahingehend, wann sein Cousin desertiert sei, wann dieser nach al-Baghuz geflüchtet sei und unter welchen Umständen sein Cousin überhaupt gestorben sei (z.B. ob dieser gefoltert oder erschossen worden sei usw.). Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass sein Cousin – dieser soll Rekrut bei der ehemaligen syrischen Armee gewesen sein – desertiert, nach al-Baghuz geflüchtet und getötet worden sei, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer dieses unsubstantiierte Vorbringen aufstellte, ohne auf Details einzugehen vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 10: „[...] Ich habe einen Cousin, der war Rekrut und er wurde einfach so getötet. Keiner weiß von wem. R: Rekrut bei wem? Bei den Kurden, bei der Armee? BF: Beim Exregime. Er ist damals desertiert und nach Al-Baghuz geflüchtet und dort haben sie ihn getötet.“). So machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben dahingehend, wann sein Cousin desertiert sei, wann dieser nach al-Baghuz geflüchtet sei und unter welchen Umständen sein Cousin überhaupt gestorben sei (z.B. ob dieser gefoltert oder erschossen worden sei usw.). Soweit der Beschwerdeführer durch die Schilderungen über seinen „getöteten Cousin“ den Anschein zu erwecken versucht, dass ihm – als Deserteur – dasselbe Schicksal wie seinem Cousin drohe, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers – als ehemaliger Soldat bzw. Deserteur, der während seines aufrechten Dienstes aus der ehemaligen syrischen Armee ausgeschieden ist – durch die kurdischen Streitkräfte und/oder HTS und/oder anderen Gruppierungen nicht logisch erscheint, zumal sich der Beschwerdeführer gerade eben aufgrund seiner Desertion aus der ehemaligen syrischen Armee (in gewisser Weise) gegen das ehemalige syrische Regime entschieden hat; vor diesem Hintergrund ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer einer Verfolgung ausgesetzt sein soll. Zum sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers: Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angibt, er befürchte im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat durch bewaffnete Gruppen getötet zu werden, ist zu entgegnen, dass auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen bzw. auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer mit einer anderen Gruppierung oder der HTS in einer asylrelevanten Konfliktsituation stünde: Der Beschwerdeführer war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer politischen Gruppierung, ist auch sonst nicht in das Blickfeld der HTS oder anderer Konfliktparteien wegen einer (unterstellten) oppositionellen Haltung geraten (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 10 und Niederschrift der Einvernahme, AS 179). Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angibt, er befürchte im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat durch bewaffnete Gruppen getötet zu werden, ist zu entgegnen, dass auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen bzw. auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer mit einer anderen Gruppierung oder der HTS in einer asylrelevanten Konfliktsituation stünde: Der Beschwerdeführer war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer politischen Gruppierung, ist auch sonst nicht in das Blickfeld der HTS oder anderer Konfliktparteien wegen einer (unterstellten) oppositionellen Haltung geraten vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 10 und Niederschrift der Einvernahme, AS 179). Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung eine Verfolgung durch den Islamischen Staat (IS) vorgebracht hat, ist auf die Kontrollverhältnisse im Herkunftsstaat bzw. im Heimatort des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach eine Präsenz des IS nicht mehr gegeben ist. Im Ergebnis war daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer etwaigen ihn treffenden Gefahr einer Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht zu folgen. 2.
  39. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen stützen sich auf die zitierten und referenzierten Quellen. Obwohl sich hinsichtlich der Lage in Syrien im Dezember 2024 die Ereignisse im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes vorerst überschlagen haben, trat nach der Darstellung der UNHCR Quellen bereits mit Mitte Dezember nach dem Ende der Kampfhandlungen wieder zumindest grundlegend Ruhe und Ordnung in Syrien ein. Mittlerweile (März 2025) liegen ausreichend detaillierte Medien- und Länderberichte vor, die wieder ein klares Bild der Lage in Syrien, insb. in den nun von der HTS kontrollierten Gebieten gebe, „der Staub“ hat sich zwischenzeitig nach der Machtübernahme gelegt. Es besteht angesichts der Aktualität, Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen und nun wieder ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit UNHCR in ihrer Position vom Dezember 2024 unmittelbar nach dem Sturz des Assad-Regimes noch von der Notwendigkeit des Zuwartens mit Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz ausging, ist dies basierend auf den vorliegenden Berichtsquellen hinfällig. Mit dem Fall des Assad-Regimes und der Machtübernahme der HTS wurden jene Verfolgungsgefahren (und die damit korrespondierenden Risikoprofile), die vom Assad- Regime als staatlichem Verfolger ausgingen, irreversibel gegenstandslos. Eine Widererrichtung dieses Regimes ist schon angesichts der breitflächigen Beseitigung der Institutionen dieses Regimes, dem völligen Verlust dessen Rückhalts in der syrischen Bevölkerung und der überstürzten Flucht von Baschar al-Assads selbst samt seiner Familie nach Russland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Der Machtwechsel sowie dessen festgestellte Begleitumstände um den 08.12.2024 können somit als notorisch betrachtet werden. Die Feststellung, dass sich unter der Führung des HTS Anführers und nunmehrigen Machthabers Syriens eine Übergangsregierung bildete, folgt aus zahlreichen übereinstimmenden Berichten unabhängiger Medien. Andererseits resultieren die festgestellten länderspezifischen Tatsachen im Zusammenhang mit den jüngsten politischen Umwälzungen aus dem Kurzbericht der Staatendokumentation vom 10.12.2024, welcher den Verlauf der zuletzt eingetretenen Ereignisse bis hin zur Machtergreifung durch die syrische Opposition abbildet. Der Bericht lässt keine Zweifel am Sturz des syrischen Regimes, der Außerdienststellung der Regierungssoldaten und damit auch dem Auslaufen des syrischen Wehrdienstes. Bedenken bestehen weiters nicht im Zusammenhang mit der Freilassung von Inhaftierten und dem festgestellten Umgang mit früheren Militärangehörigen. Insoweit finden die festgestellten Umstände auch vollumfängliche Deckung in der notorischen wie tagesaktuellen Medienberichterstattung. Dasselbe trifft auf die kolportierte Neuordnung des syrischen Staates samt in Aussicht genommener Wahlen zu. Dass abseits der kurdischen Selbstverwaltung derzeit keine Verpflichtung zur Wehrdienstableistung besteht, resultiert bereits aus der Länderberichtslage vor dem Machtwechsel im Jahr
  40. Für die aktuell vollzogene oder absehbar bevorstehende Einführung eines allgemeinen und wie auch immer geartetem zwangsbewehrten Grundwehrdienst fehlt es an jedweden Anhaltspunkten sowohl anhand verfügbarer Länderberichte als auch unter Berücksichtigung tagesaktueller Medienberichterstattung.
  41. Rechtliche Beurteilung 3.
  42. Zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz für den Status des Asyl-berechtigten 3.1.
  43. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im folgenden GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.
  44. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (im folgenden GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden

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