RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlW293 2306070-1 Spruch, W293 2306070-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 20.09.2024 die bescheidmäßige Feststellung ihrer Schwerarbeitszeiten gemäß § 15b Abs. 3 BDG 1979.
- Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 20.09.2024 die bescheidmäßige Feststellung ihrer Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG
- Mit Schreiben vom 15.10.2024 gewährte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) ein Parteiengehör zu den Ergebnissen des bisherigen Ermittlungsverfahrens. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.11.2024 Stellung.
- Mit Schreiben vom 15.10.2024 gewährte die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) ein Parteiengehör zu den Ergebnissen des bisherigen Ermittlungsverfahrens. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.11.2024 Stellung.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom XXXX .2014 bis XXXX .2024 keine Schwerarbeitsmonate aufweise.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2024 keine Schwerarbeitsmonate aufweise.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt am 17.01.2025 vor.
- Mit Schreiben vom 11.02.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien, Zeugen für eine in der Folge anzuberaumende Verhandlung bekannt zu geben. Die belangte Behörde kam diesem Ersuchen mit Schriftsatz vom 24.02.2025 nach.
- Mit Schreiben vom 14.03.2025 zog die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin zog die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid zurück.
- Beweiswürdigung: Die unter Punkt II.
- getroffene Feststellung ergibt sich aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14.03.2025.Die unter Punkt römisch zwei.
- getroffene Feststellung ergibt sich aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14.03.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (siehe z.B. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde im Wege ihrer Rechtsvertretung zurückgezogen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der Beschwerdeführerin, die frei von Willensmängeln ist, vorliegt, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W293.2306070.1.00