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{'item': 'W602 2283749-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlW602 2283749-1 Spruch, W602 2283749-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Burundi, vertreten durch die Rechtsanwältin XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Burundi, vertreten durch die Rechtsanwältin römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Burundis, reiste gemeinsam mit ihrem Bruder illegal nach Österreich ein, stellte am 25.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde dazu am 26.03.2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Mit Schreiben vom 12.04.2023 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin eine rechtsfreundliche Vertretung bevollmächtigt hat und es wurden die Bescheide des Bruders und Cousins sowie Deutschkursbestätigungen übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) befragte die Beschwerdeführerin am 19.04.2023 zu ihren Gründen für ihren Antrag auf internationalen Schutz. Dabei legte die Beschwerdeführerin Dokumente betreffend ihren Vater, Lichtbilder vom Begräbnis, eine Vorladung der Mutter sowie weitere Integrationsunterlagen vor. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Burundi gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde am 20.11.2023 rechtswirksam zugestellt. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Burundi gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde am 20.11.2023 rechtswirksam zugestellt. Mit dem am 14.12.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 04.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Urkundenvorlage vom 03.03.2025 langten weitere Integrationsunterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ergänzend zu den eingebrachten Länderberichten wurde ein Bericht von Amnesty International zum Status der Menschenrechte in Burundi vorgelegt. Am Bundesverwaltungsgericht fand am 05.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin mit ihrer rechtlichen Vertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Französisch teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Als Zeugen wurden auch die mitgereisten Verwandten, nämlich der Bruder, der Cousin und die Cousine der Beschwerdeführerin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Lebensumständen in Österreich: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist Staatsangehörige von Burundi, gehört der Volksgruppe der Hutu an und bekennt sich zur Glaubensrichtung des katholischen Christentums. Ihre Identität steht nicht fest. Ihre Erstsprache ist Kirundi, sie beherrscht zudem fließend Französisch. Die Beschwerdeführerin spricht auch etwas Englisch und Suaheli, sie lernt Deutsch. Die Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige von Burundi, gehört der Volksgruppe der Hutu an und bekennt sich zur Glaubensrichtung des katholischen Christentums. Ihre Identität steht nicht fest. Ihre Erstsprache ist Kirundi, sie beherrscht zudem fließend Französisch. Die Beschwerdeführerin spricht auch etwas Englisch und Suaheli, sie lernt Deutsch. Die Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos. Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX in der Provinz XXXX in Burundi geboren, ab 2010 lebte sie bis zu ihrer Ausreise in XXXX . Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin ist XXXX . Die Beschwerdeführerin lebte dort mit ihren Eltern und Geschwistern, sie hat zwei Brüder und eine leibliche Schwester. Eine weitere „Schwester“ wurde vom Vater in die Familie aufgenommen, diese ist verheiratet und hat ein Kind. Die Geschwister der Beschwerdeführerin leben in Uganda. Die Beschwerdeführerin hat regelmäßig Kontakt zur Mutter im Herkunftsstaat, weiters zu ihren Geschwistern in Uganda. Die Mutter der Beschwerdeführerin stammt aus XXXX , der Vater aus XXXX , dieser ist im XXXX verstorben. Ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits leben in XXXX , ein anderer Onkel lebt in XXXX und weitere Verwandte väterlicher- und mütterlicherseits an anderen Orten in Burundi. Ein Onkel mütterlicherseits, der Vater der mitgereisten Cousine und des Cousins, lebte ebenfalls im Herkunftsort, sein Verbleib ist nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin hat auch einen großen Bekanntenkreis im Herkunftsort, darunter Nachbarn, die Mitarbeiter in der Bar und ehemalige Arbeitskollegen ihres Vaters.Die Beschwerdeführerin wurde in römisch 40 in der Provinz römisch 40 in Burundi geboren, ab 2010 lebte sie bis zu ihrer Ausreise in römisch 40 . Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin ist römisch 40 . Die Beschwerdeführerin lebte dort mit ihren Eltern und Geschwistern, sie hat zwei Brüder und eine leibliche Schwester. Eine weitere „Schwester“ wurde vom Vater in die Familie aufgenommen, diese ist verheiratet und hat ein Kind. Die Geschwister der Beschwerdeführerin leben in Uganda. Die Beschwerdeführerin hat regelmäßig Kontakt zur Mutter im Herkunftsstaat, weiters zu ihren Geschwistern in Uganda. Die Mutter der Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 , der Vater aus römisch 40 , dieser ist im römisch 40 verstorben. Ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits leben in römisch 40 , ein anderer Onkel lebt in römisch 40 und weitere Verwandte väterlicher- und mütterlicherseits an anderen Orten in Burundi. Ein Onkel mütterlicherseits, der Vater der mitgereisten Cousine und des Cousins, lebte ebenfalls im Herkunftsort, sein Verbleib ist nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin hat auch einen großen Bekanntenkreis im Herkunftsort, darunter Nachbarn, die Mitarbeiter in der Bar und ehemalige Arbeitskollegen ihres Vaters. Die Beschwerdeführerin besuchte in ihrem Herkunftsstaat 13 Jahre lang die Schule und arbeitete in der Bar der Familie. Die Familie der Beschwerdeführerin ist sehr wohlhabend, sie betreibt im Herkunftsort eine Bar mit mehreren Mitarbeitern und besitzt landwirtschaftliche Flächen in der Provinz XXXX , die ebenfalls von Angestellten bewirtschaftet werden.Die Beschwerdeführerin besuchte in ihrem Herkunftsstaat 13 Jahre lang die Schule und arbeitete in der Bar der Familie. Die Familie der Beschwerdeführerin ist sehr wohlhabend, sie betreibt im Herkunftsort eine Bar mit mehreren Mitarbeitern und besitzt landwirtschaftliche Flächen in der Provinz römisch 40 , die ebenfalls von Angestellten bewirtschaftet werden. Die Beschwerdeführerin fasste bereits im Jahr 2020 den Entschluss, aus ihrem Herkunftsstaat auszureisen, die Umsetzung wurde wegen Corona jedoch aufgeschoben. Schließlich reiste sie gemeinsam mit ihrem Bruder, ihrem Cousin und ihrer Cousine im Februar 2022 mit dem Flugzeug nach Äthiopien und von dort am Luftweg weiter in die Türkei und nach Serbien. Von dort reisten sie über Ungarn am 25.03.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein wo die Beschwerdeführerin am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin ist gesund, sie benötigt weder ärztliche noch medikamentöse Behandlung. Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung, die in ihrem Herkunftsstaat keiner Behandlung zugänglich wäre. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig. Im Bundesgebiet leben ein Bruder der Beschwerdeführerin, sowie ein Cousin und eine Cousine. Der Bruder und der Cousin leben in XXXX , die Beschwerdeführerin wohnt gemeinsam mit ihrer Cousine in XXXX . Zum Bruder besteht kein aufrechtes Familienleben. Die Beschwerdeführerin hat bereits mehrere Deutschkurse besucht und eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 abgelegt, eine alltägliche Kommunikation mit ihr ist gut möglich. Sie hat keine Berufsausbildung, verfügt im Bundesgebiet über keine Beschäftigungsbewilligung und ist auch nicht erwerbstätig, sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin besucht regelmäßig die Kirche und engagiert sich ehrenamtlich in kirchlichen Gemeinschaften, sie ist auch Mitglied im XXXX , von diesem legte sie auch einen Arbeitsvorvertrag für eine Stelle als Kellnerin vor. Die Beschwerdeführerin hat Bekannte in der afrikanischen und burundischen Community. Außerhalb des gegenständlichen Asylverfahrens kommt ihr im Bundesgebiet keine Aufenthaltsberechtigung zu. Im Bundesgebiet leben ein Bruder der Beschwerdeführerin, sowie ein Cousin und eine Cousine. Der Bruder und der Cousin leben in römisch 40 , die Beschwerdeführerin wohnt gemeinsam mit ihrer Cousine in römisch 40 . Zum Bruder besteht kein aufrechtes Familienleben. Die Beschwerdeführerin hat bereits mehrere Deutschkurse besucht und eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 abgelegt, eine alltägliche Kommunikation mit ihr ist gut möglich. Sie hat keine Berufsausbildung, verfügt im Bundesgebiet über keine Beschäftigungsbewilligung und ist auch nicht erwerbstätig, sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin besucht regelmäßig die Kirche und engagiert sich ehrenamtlich in kirchlichen Gemeinschaften, sie ist auch Mitglied im römisch 40 , von diesem legte sie auch einen Arbeitsvorvertrag für eine Stelle als Kellnerin vor. Die Beschwerdeführerin hat Bekannte in der afrikanischen und burundischen Community. Außerhalb des gegenständlichen Asylverfahrens kommt ihr im Bundesgebiet keine Aufenthaltsberechtigung zu. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin war auch nicht als Opfer oder Zeugin in einem Strafverfahren beteiligt, eine einstweilige Verfügung wegen Gewalt nach §§ 382b, c EO wurde auf ihr Betreiben hin nicht erlassen. Die Beschwerdeführerin war auch nicht als Opfer oder Zeugin in einem Strafverfahren beteiligt, eine einstweilige Verfügung wegen Gewalt nach Paragraphen 382 b,, c EO wurde auf ihr Betreiben hin nicht erlassen. 1.
  3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Eltern der Beschwerdeführerin waren nicht Mitglied der Partei XXXX . Sie wird daher im Herkunftsstaat nicht wegen der behaupteten Mitgliedschaft ihrer Eltern bei der XXXX von der Regierung bzw. von Regierungsbehörden bedroht oder verfolgt. Die Ermordung des Vaters war nicht politisch motiviert. Ihre Mutter war nicht wegen der behaupteten politischen Tätigkeit inhaftiert. Der Beschwerdeführerin droht aus diesen Gründen bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt.Die Eltern der Beschwerdeführerin waren nicht Mitglied der Partei römisch 40 . Sie wird daher im Herkunftsstaat nicht wegen der behaupteten Mitgliedschaft ihrer Eltern bei der römisch 40 von der Regierung bzw. von Regierungsbehörden bedroht oder verfolgt. Die Ermordung des Vaters war nicht politisch motiviert. Ihre Mutter war nicht wegen der behaupteten politischen Tätigkeit inhaftiert. Der Beschwerdeführerin droht aus diesen Gründen bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt. Die Beschwerdeführerin wurde vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat nicht individuell konkret aus Gründen ihrer eigenen politischen Einstellung oder in Form einer Reflexverfolgung als Familienangehörige verfolgt oder bedroht. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. 1.
  4. Zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Burundi: Die Sicherheitslage in Burundi, insbesondere im Herkunftsort XXXX ist ausreichend stabil, für die Beschwerdeführerin besteht keine reale Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt im Zuge eines bewaffneten Konflikts zu werden und es haben sich auch keine Hinweise auf Folter oder Gefahr für Leib und Leben ergeben.Die Sicherheitslage in Burundi, insbesondere im Herkunftsort römisch 40 ist ausreichend stabil, für die Beschwerdeführerin besteht keine reale Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt im Zuge eines bewaffneten Konflikts zu werden und es haben sich auch keine Hinweise auf Folter oder Gefahr für Leib und Leben ergeben. Die Beschwerdeführerin verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres und soziales Netz. In XXXX leben ihre Mutter und ein Onkel väterlicherseits, mit ihnen steht sie in regelmäßigem Kontakt, zusätzlich hat sie dort ein soziales Netz aus Verwandten, Nachbarn und Bekannten. Die Familie der Beschwerdeführerin lebt in guten Verhältnissen, sie kann nach einer Rückkehr auch wieder im Familienhaus wohnen und in der Bar der Familie arbeiten. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über eine überdurchschnittliche Schulbildung, sie hat daher bessere Beschäftigungsmöglichkeiten als der Durchschnitt der Bevölkerung. Die Beschwerdeführerin kennt die Stadt und ist mit den örtlichen und sozialen Gegebenheiten vertraut, sie spricht beide Landessprachen.Die Beschwerdeführerin verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres und soziales Netz. In römisch 40 leben ihre Mutter und ein Onkel väterlicherseits, mit ihnen steht sie in regelmäßigem Kontakt, zusätzlich hat sie dort ein soziales Netz aus Verwandten, Nachbarn und Bekannten. Die Familie der Beschwerdeführerin lebt in guten Verhältnissen, sie kann nach einer Rückkehr auch wieder im Familienhaus wohnen und in der Bar der Familie arbeiten. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über eine überdurchschnittliche Schulbildung, sie hat daher bessere Beschäftigungsmöglichkeiten als der Durchschnitt der Bevölkerung. Die Beschwerdeführerin kennt die Stadt und ist mit den örtlichen und sozialen Gegebenheiten vertraut, sie spricht beide Landessprachen. Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Burundi – konkret nach XXXX – unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände sowie der vorherrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihr auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Burundi – konkret nach römisch 40 – unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände sowie der vorherrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihr auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. 1.
  5. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Burundi: 1.4.
  6. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 15.12.2022):
  7. Politische Lage Burundi ist ein dicht besiedeltes Binnenland in Zentral-/Ostafrika, das seit der Unabhängigkeit 1962 wiederholt Schauplatz gewaltsamer Auseinandersetzungen war. Der Friedensvertrag von Arusha aus dem Jahr 2000 beendete einen langjährigen Bürgerkrieg (AA 8.8.2022). Die Republik Burundi ist eine konstitutionelle Mehrparteien-Republik mit einer gewählten Regierung. Die Verfassung sieht eine Exekutive vor, die dem Präsidenten untersteht, ein Zweikammerparlament und eine unabhängige Justiz (USDOS 12.4.2022). Das Land hat eine präsidentielle Verfassung mit einer starken Position des Staatspräsidenten, der in direkter Wahl von der Bevölkerung gewählt wird (AA 8.8.2022). Seit 2005 stellt die Partei CNDD-FDD (Nationaler Rat für die Verteidigung der Demokratie - Kräfte für die Verteidigung der Demokratie) den Staatspräsidenten: von 2005 bis 2020 Pierre Nkurunziza (gest. 2020), seit 2020 Evariste Ndayishimiye (AA 8.8.2022; vgl. bpb 5.10.2020). Im Mai 2020 wählten die Wähler den Präsidenten, die Mitglieder der Nationalversammlung (Unterhaus) und die Gemeinderäte. Die Regierung gestattete der wichtigsten Oppositionspartei die Teilnahme und den Wahlkampf. Die Wahlen führten zu einer friedlichen Machtübergabe, wiesen jedoch erhebliche Mängel auf, da zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen vor allem gegen Mitglieder der größten Oppositionspartei vorlagen. Zahlreiche Unregelmäßigkeiten untergruben die Glaubwürdigkeit des Prozesses, an dem internationale Beobachter nicht teilnahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).Seit 2005 stellt die Partei CNDD-FDD (Nationaler Rat für die Verteidigung der Demokratie - Kräfte für die Verteidigung der Demokratie) den Staatspräsidenten: von 2005 bis 2020 Pierre Nkurunziza (gest. 2020), seit 2020 Evariste Ndayishimiye (AA 8.8.2022; vergleiche bpb 5.10.2020). Im Mai 2020 wählten die Wähler den Präsidenten, die Mitglieder der Nationalversammlung (Unterhaus) und die Gemeinderäte. Die Regierung gestattete der wichtigsten Oppositionspartei die Teilnahme und den Wahlkampf. Die Wahlen führten zu einer friedlichen Machtübergabe, wiesen jedoch erhebliche Mängel auf, da zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen vor allem gegen Mitglieder der größten Oppositionspartei vorlagen. Zahlreiche Unregelmäßigkeiten untergruben die Glaubwürdigkeit des Prozesses, an dem internationale Beobachter nicht teilnahmen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Burundi befindet sich seit 2015 in einer politischen und wirtschaftlichen Krise. Die demokratischen Errungenschaften, die nach dem [Anm.: de facto] Ende des zwölfjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2005 erzielt wurden, wurden durch eine Hinwendung zu einer autoritären Politik und gewaltsame Repressionen gegen alle, die als Gegner der Regierungspartei CNDD-FDD wahrgenommen werden, zunichte gemacht (FH 24.2.2022). Die Jahre von 2015 bis 2020 waren geprägt von internationaler Isolierung; der damalige Staatspräsident Nkurunziza hatte Proteste gegen eine verfassungswidrige dritte Amtszeit mit Gewalt niederschlagen lassen. Mit einer außenpolitischen Öffnung erhofft sich der neue Staatspräsident Ndayishimiye eine Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes. Burundi hat den politischen Dialog mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten wieder aufgenommen (AA 8.8.2022). Quellen: […]
  8. Sicherheitslage Das deutsche Auswärtige Amt sieht die Sicherheitslage als weitgehend stabil an (AA 11.10.20222), während das schweizerische Außenministerium die Lage auch nach dem Regierungswechsel von 2020 infolge der langjährigen politischen Krise als angespannt und volatil ansieht (EDA 9.8.2022). Gewalttaten mit politischem oder kriminellem Hintergrund fordern im ganzen Land immer wieder Todesopfer und Verletzte; sie können auch unbeteiligte Personen in Mitleidenschaft ziehen. Granatenexplosionen fordern immer wieder Todesopfer und Verletzte, insbesondere in Bujumbura und in anderen Städten. Betroffen sind vor allem öffentliche Einrichtungen und Menschenansammlungen wie Märkte, Restaurants, Busbahnhöfe (EDA 19.8.2022). Gemäß österreichischem Außenministerium kommt es immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 11.10.2022). Es besteht die Gefahr terroristischer Anschläge im ganzen Land. Hohe Kriminalität herrscht sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 5.10.2022).Gemäß österreichischem Außenministerium kommt es immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 11.10.2022). Es besteht die Gefahr terroristischer Anschläge im ganzen Land. Hohe Kriminalität herrscht sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 5.10.2022). Quellen: […]
  9. Rechtsschutz / Justizwesen Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, ist diese politischer Einflussnahme, Bestechungen, um Ermittlungen und Strafverfahren nicht weiter zu verfolgen, Ergebnissen von Gerichtsverhandlungen vorherzubestimmen oder das Umgehen von gerichtlichen Anordnungen, ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen wird durch Korruption und einen Mangel an Ressourcen und Ausbildung behindert. Die Justiz ist im Allgemeinen der Exekutive untergeordnet, die regelmäßig in das Strafrechtssystem eingreift, um Mitglieder der Regierungspartei CNDD-FDD und der Imbonerakure [Anm.: Jugendorganisation der Regierungspartei, de fakto eine gefürchtete Miliz] zu schützen und die politische Opposition zu verfolgen (FH 24.2.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz wird unterminiert (AI 29.3.2022). Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine sofortige und ausführliche Beschreibung der Anklage und auf die unentgeltliche Inanspruchnahme eines Dolmetschers/Übersetzers. Weiters haben Angeklagte das Recht auf ein faires Verfahren ohne unnötige Verzögerung und ausreichend Zeit um eine Verteidigung vorzubereiten. Diese Rechte werden nicht immer gewährt. Nur wenige Angeklagte werden rechtlich vertreten, da sich nicht alle einen Rechtsbeistand leisten können. Einige lokale und internationale NGOs bieten Rechtshilfe an. Alle Angeklagten, außer denen vor Militärgerichten, haben das Recht, ihre Fälle beim Obersten Gerichtshof anzufechten (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte arbeiten nicht unabhängig und professionell und die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden im Allgemeinen nicht eingehalten. Die Angeklagten müssen sich selbst um einen Rechtsbeistand kümmern, sodass ihre Prozessrechte davon abhängen, ob sie sich einen Anwalt leisten können. Einige Gefangene, die beschuldigt wurden, an den Protesten von 2015 oder den anschließenden Gewalttaten gegen die Regierung teilgenommen zu haben, hatten keinen Zugang zu Anwälten und wurden unter Androhung der Todesstrafe zu falschen Geständnissen gezwungen (FH 24.2.2022). Quellen: […]
  10. Sicherheitsbehörden Die Regierung des Landes gründete 2004 eine neue Armee sowie Polizei, in die viele demobilisierte Kämpfer früherer bewaffneter Gruppen integriert wurden. Heute ist Burundi gekennzeichnet durch einen überdimensionalen Armee- und Polizeikörper sowie schwache Regierungsinstitutionen. Die Herausforderung für die burundische Regierung besteht darin, die notwendigen Reformen durchzuführen und Sicherheit als Dienstleistung für die Bürger zu gewährleisten, damit gesellschaftliche Spannungen ohne Gewalt beigelegt werden können (GIZ o.D.). Die burundische Nationalpolizei, die dem Ministerium für Inneres, kommunale Entwicklung und öffentliche Sicherheit untersteht, ist für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der Nationale Nachrichtendienst, der direkt dem Präsidenten unterstellt ist, hat die Befugnis zur Festnahme und Inhaftierung. Die zivilen Behörden üben zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Polizei und die Sicherheitskräfte arbeiten nicht unabhängig und professionell (FH 24.2.2022). Quellen: […]
  11. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, aber es gibt zahlreiche Berichte über die Anwendung solcher Praktiken durch Regierungsbeamte. NGOs berichten über Fälle von Folter durch Sicherheitsdienste oder Mitglieder der Regierungspartei, der Imbonerakure. Es gibt auch Berichte, dass Regierungsbeamte in den Gefängnissen Gefangene körperlich misshandeln (USDOS 12.4.2022). Folter wird weiterhin angewendet (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst und Mitglieder der Jugendorganisation der Imbonerakure wurden beschuldigt, mutmaßliche Oppositionelle zu töten, auch durch Folter (AI 29.3.2022). Viele Menschen wurden vom Nationalen Nachrichtendienst festgenommen und angeblich schwer gefoltert, vergewaltigt und misshandelt (HRW 13.1.2022).Die Verfassung und das Gesetz verbieten grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, aber es gibt zahlreiche Berichte über die Anwendung solcher Praktiken durch Regierungsbeamte. NGOs berichten über Fälle von Folter durch Sicherheitsdienste oder Mitglieder der Regierungspartei, der Imbonerakure. Es gibt auch Berichte, dass Regierungsbeamte in den Gefängnissen Gefangene körperlich misshandeln (USDOS 12.4.2022). Folter wird weiterhin angewendet (AI 29.3.2022; vergleiche FH 24.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst und Mitglieder der Jugendorganisation der Imbonerakure wurden beschuldigt, mutmaßliche Oppositionelle zu töten, auch durch Folter (AI 29.3.2022). Viele Menschen wurden vom Nationalen Nachrichtendienst festgenommen und angeblich schwer gefoltert, vergewaltigt und misshandelt (HRW 13.1.2022). Quellen: […]
  12. Korruption Korruption ist weit verbreitet (FH 24.2.2022). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für offizielle Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Im Laufe des Jahres 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Einige hochrangige Regierungsbeamte waren ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt. Die Verfassung sieht die Einrichtung eines Obersten Gerichtshofs vor, der Vorwürfe schwerer Straftaten gegen hochrangige Regierungsbeamte prüfen soll, doch gibt es diesen Gerichtshof noch nicht. Das Korruptionsbekämpfungsgesetz gilt auch für alle anderen Bürger, aber bisher wurde noch kein hochrangiger Beamter wegen Korruption vor Gericht gestellt (USDOS 12.4.2022). Die Öffentlichkeit betrachtet die Polizei weithin als korrupt und Korruption im kleinen Rahmen ist bei der Polizei an der Tagesordnung. Es gibt zahlreiche Korruptionsvorwürfe gegen Regierungsbeamte (USDOS 12.4.2022). Korrupte Beamte genießen im Allgemeinen Straffreiheit, selbst wenn Fehlverhalten von NGOs und anderen Akteuren aufgedeckt wird. Die Antikorruptionsorganisationen sind unterfinanziert und ineffektiv (FH 24.2.2022). Im Corruption Perceptions Index von Transparency International für das Jahr 2021 wird Burundi als
  13. von insgesamt 180 Ländern gereiht (TI 2022). Die Behörden haben allerdings bemerkenswerte Initiativen zur Korruptionsbekämpfung ergriffen, darunter die Entlassung hochrangiger Beamter sowie Hunderter anderer niedriger Beamter, die des Fehlverhaltens beschuldigt werden, und die Verfolgung einiger hochkarätiger Korruptionsfälle (USDOS 12.4.2022). Nach anderen Angaben sind die Maßnahmen unter Präsident Ndayishimiye widersprüchlich. Regierungsbeamte wurden zwar entlassen, aber es gab keine Strafverfolgung (FH 24.2.2022). Quellen: […] […]
  14. Allgemeine Menschenrechtslage Seit dem Amtsantritt von Präsident Évariste Ndayishimiye im Juni 2020 hat sich die Menschenrechtslage in Burundi nur begrenzt verbessert. Seine Regierung hat vier Journalisten und zwei Menschenrechtsverteidiger freigelassen, die aufgrund unbegründeter Anschuldigungen inhaftiert waren. Die Behörden hoben einige Beschränkungen für die Medien und die Zivilgesellschaft auf, und es wurde versprochen, den Jugendverband der Regierungspartei, die Imbonerakure, zu zügeln (HRW 13.1.2022). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören unter anderem glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder im Namen der Regierung; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung oder im Namen der Regierung; Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Namen der Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen in einem anderen Land; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), diese Rechte werden in der Praxis jedoch stark eingeschränkt (FH 24.2.2022). Verboten sind "verleumderische" Äußerungen über den Präsidenten und andere hochrangige Beamte; Material, das als Gefährdung der nationalen Sicherheit gilt; sowie rassistische oder ethnische Hassreden. Zusätzliche Beschränkungen, die 2015 eingeführt wurden, gelten weiterhin und werden auf alle Presseorgane angewandt. Journalisten und freimütige Kritiker berichteten über Schikanen und Einschüchterungen durch Sicherheitsdienste und Regierungsbeamte, die sie daran hindern, ihre Arbeit unabhängig zu verrichten oder über sensible Themen zu berichten (USDOS 12.4.2022). Medienschaffende riskieren Drohungen, Belästigungen und Verhaftungen als Reaktion auf ihre Berichterstattung (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022), diese Rechte werden in der Praxis jedoch stark eingeschränkt (FH 24.2.2022). Verboten sind "verleumderische" Äußerungen über den Präsidenten und andere hochrangige Beamte; Material, das als Gefährdung der nationalen Sicherheit gilt; sowie rassistische oder ethnische Hassreden. Zusätzliche Beschränkungen, die 2015 eingeführt wurden, gelten weiterhin und werden auf alle Presseorgane angewandt. Journalisten und freimütige Kritiker berichteten über Schikanen und Einschüchterungen durch Sicherheitsdienste und Regierungsbeamte, die sie daran hindern, ihre Arbeit unabhängig zu verrichten oder über sensible Themen zu berichten (USDOS 12.4.2022). Medienschaffende riskieren Drohungen, Belästigungen und Verhaftungen als Reaktion auf ihre Berichterstattung (FH 24.2.2022). Die Regierung schränkt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein. Die Verfassung sieht die Freiheit vor, sich friedlich zu versammeln, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Das Gesetz schreibt vor, dass politische Parteien und große Gruppen eine öffentliche Versammlung im Voraus und eine geplante Demonstration mindestens vier Tage vorher bei der Regierung anmelden müssen (USDOS 12.4.2022). Oppositionelle oder regierungsfeindliche Versammlungen und Kundgebungen werden in der Regel verhindert oder aufgelöst, und die Teilnehmer werden schikaniert oder verhaftet (FH 24.2.2022). Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor, doch die Regierung schränkt dieses Recht stark ein. Ein Gesetz, das internationale NGOs einschränkt, schreibt vor, dass diese einen Teil ihres Budgets bei der Bank der Republik Burundi hinterlegen müssen, und dass sie Pläne entwickeln und umsetzen müssen, um bei der Einstellung von einheimischem Personal ein ausgewogenes Verhältnis von Ethnie und Geschlecht zu erreichen (USDOS 12.4.2022). Zudem sind NGOs mit restriktiven Registrierungsgesetzen und der Verfolgung von Aktivitäten konfrontiert, die als regierungsfeindlich angesehen werden. Menschenrechtsverteidiger können verhaftet und inhaftiert werden (FH 24.2.2022). Quellen: […] […]
  15. Relevante Bevölkerungsgruppen 14.
  16. Frauen Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Frauen und Männern in den Bereichen Familie, Arbeit, Eigentum und Staatsangehörigkeit vor (USDOS 12.4.2022), die Behörden setzen diese Vorgaben in der Praxis nicht um (AI 29.3.2022). Die Diskriminierung von Frauen ist beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Beschäftigung weit verbreitet (FH 24.2.2022), sie werden darüber hinaus rechtlich, wirtschaftlich und gesellschaftlich diskriminiert, auch in Bezug auf das Erbrecht und den ehelichen Besitz. Traditionelle Praktiken bestimmen weiterhin die Verteilung des Vermögens zugunsten von Männern und Buben (USDOS 12.4.2022). Eine Frau kann das Land ihres Vaters nicht erben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022) und soll auf dem Land ihres Mannes arbeiten (USDOS 12.4.2022). Eine Frau, verheiratet mit einem Ausländer, kann die Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder oder ihren Mann weitergeben (FH 24.2.2022).Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Frauen und Männern in den Bereichen Familie, Arbeit, Eigentum und Staatsangehörigkeit vor (USDOS 12.4.2022), die Behörden setzen diese Vorgaben in der Praxis nicht um (AI 29.3.2022). Die Diskriminierung von Frauen ist beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Beschäftigung weit verbreitet (FH 24.2.2022), sie werden darüber hinaus rechtlich, wirtschaftlich und gesellschaftlich diskriminiert, auch in Bezug auf das Erbrecht und den ehelichen Besitz. Traditionelle Praktiken bestimmen weiterhin die Verteilung des Vermögens zugunsten von Männern und Buben (USDOS 12.4.2022). Eine Frau kann das Land ihres Vaters nicht erben (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022) und soll auf dem Land ihres Mannes arbeiten (USDOS 12.4.2022). Eine Frau, verheiratet mit einem Ausländer, kann die Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder oder ihren Mann weitergeben (FH 24.2.2022). Laut Gesetz müssen Frauen für die gleiche Arbeit den gleichen Lohn erhalten wie Männer, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam durch (USDOS 12.4.2022). Frauen sind sozialem Druck ausgesetzt, der sie von einer aktiven politischen Beteiligung abhalten kann, und nur wenige Frauen bekleiden politische Ämter auf höheren Ebenen (FH 24.2.2022). Das Gesetz verbietet die Vergewaltigung von Männern und Frauen, einschließlich der Vergewaltigung in der Ehe, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Jahren geahndet wird. Das Gesetz verbietet die häusliche Misshandlung eines Ehepartners, wobei die Strafen im Falle einer Verurteilung von Geldstrafen bis zu drei bis fünf Jahren Haft reichen. Die Regierung setzt das Gesetz nicht einheitlich durch (USDOS 12.4.2022) und Vergewaltigungen und andere häusliche und sexuelle Gewalt sind ein ernstes Problem (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022). Solche Übergriffe werden von den Opfern selten angezeigt (FH 24.2.2022).Das Gesetz verbietet die Vergewaltigung von Männern und Frauen, einschließlich der Vergewaltigung in der Ehe, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Jahren geahndet wird. Das Gesetz verbietet die häusliche Misshandlung eines Ehepartners, wobei die Strafen im Falle einer Verurteilung von Geldstrafen bis zu drei bis fünf Jahren Haft reichen. Die Regierung setzt das Gesetz nicht einheitlich durch (USDOS 12.4.2022) und Vergewaltigungen und andere häusliche und sexuelle Gewalt sind ein ernstes Problem (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Solche Übergriffe werden von den Opfern selten angezeigt (FH 24.2.2022). Quellen: […] […]
  17. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und das Gesetz sehen Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte zeitweise (USDOS 12.4.2022). Seit 2015 hat die Sorge um die persönliche Sicherheit die Bewegungsfreiheit eingeschränkt, insbesondere in Vierteln, die als Hochburgen der Opposition gelten und in denen die Sicherheitskräfte häufig Durchsuchungsmaßnahmen durchführen. Im Jahr 2020 berichtete die UN-Koordinierungsstelle, dass die Imbonerakure trotz offizieller Anweisung an die Organisation, solche Aktivitäten zu unterlassen, ein System von Checkpoints zur Überwachung der Bevölkerungsbewegungen aufrechterhielten. Einige lokale Behörden haben Ausgangssperren für Frauen und Mädchen verhängt (FH 24.2.2022). Die Kommunalverwaltungen haben im ganzen Land Checkpoints an den Straßen eingerichtet, die offiziell der Einhebung von Transitsteuern von Fahrern und Passagieren dienen; die Kontrollstellen sind häufig mit Polizisten oder Mitgliedern der Imbonerakure besetzt. Kontrollpunkte werden auch aus Sicherheitsgründen eingerichtet. Häufig wird behauptet, dass das Personal an den Kontrollpunkten Bestechungsgelder verlangt, bevor es Fahrzeugen die Weiterfahrt erlaubt (USDOS 12.4.2022). Mehreren Nachrichtenquellen zufolge setzt die Regierung die Verwendung von Haushaltsbüchern, cahier oder livret de menage, durch, in denen die Bewohner und Hausangestellten jedes Haushalts in einigen Vierteln der Hauptstadt aufgeführt sind. In zahlreichen Fällen verhaftet die Polizei bei Stadtteildurchsuchungen Personen, die nicht in den Haushaltsbüchern eingetragen sind (USDOS 12.4.2022). Quellen: […]
  18. Grundversorgung und Wirtschaft Die Republik Burundi gehört zu den ärmsten und am dichtesten besiedelten Staaten der Welt. Burundi erlebt seit 2020 eine Stabilisierung seiner politischen Situation. Das Land durchläuft seit Jahren eine Phase wirtschaftlicher Stagnation und steht damit im krassen Gegensatz zu seinem erfolgreichen nördlichen Nachbarn Ruanda (ABG 5.2022). Stärken: ● Gutes Klima für Landwirtschaft und Tourismus ● Rohstoffvorkommen: Seltene Erden und Nickel ● verbesserter Ruf bei der internationalen Geberorganisationen; hohe Kapitalzuschüsse aus dem Ausland ● Mitglied der Zollunion East African Community (EAC) (ABG 5.2022) Schwächen: ● Geringe Marktgröße ● Armut bzw. geringe Kaufkraft (Pro-Kopf-Einkommen für 2021): 261 US$ ● Binnenlage schafft Abhängigkeit beim Seetransport von ausländischen Transportkorridoren und verteuert Handel ● Hohe Bevölkerungsdichte und hohes Bevölkerungswachstum ● Einziges frankofones Land in der EAC sorgt für gewisse Isolierung (ABG 5.2022). Die Erwerbsquote (15+ Jahre) im Jahr 2021 ist 78,2% (WKO 10.2022). Die Arbeitslosigkeit (15-64 Jahre) im Jahr 2021 ist 1,8% (WKO 10.2022; vgl. Statista 21.1.2022). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) betrifft 2021 3,4% (WKO 10.2022).Die Erwerbsquote (15+ Jahre) im Jahr 2021 ist 78,2% (WKO 10.2022). Die Arbeitslosigkeit (15-64 Jahre) im Jahr 2021 ist 1,8% (WKO 10.2022; vergleiche Statista 21.1.2022). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) betrifft 2021 3,4% (WKO 10.2022). Quellen: […]
  19. Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen in Burundi ist im weltweiten Vergleich leicht unterdurchschnittlich entwickelt (LD 1.12.2022). Nach anderen Angaben gehört das Land zu den medizinisch äußerst unzureichend versorgten Ländern in der Region Ostafrika. Fehlende Finanzen schränken die Ausstattung von Krankenhäusern und die Beschaffung von medizinischen Geräten erheblich ein. Ebenso ist der Fachkräftemangel eklatant (AA 5.10.2022). Hygiene, Versorgung mit Medikamenten und Fachpersonal in den Krankenhäusern entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 11.10.2022). Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Im Moment liegt dieses Alter in Burundi für Männer bei 60,1 und für Frauen bei 63,7 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 10,9 Jahre höher (Männer: 70,6 / Frauen: 75,1 Jahre) (LD 1.12.2022). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Burundi ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 0,8 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 613 ausgebildeten Ärzten in Burundi stehen pro 1000 Einwohner rund 0,05 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,57 (LD 1.12.2022). Quellen: […]
  20. Rückkehr Die Regierung kooperiert im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.4.2022). Quellen: […] 1.4.
  21. Auszug aus dem Bericht von Human Rights Watch zu Burundi vom 16.01.2025 (in der deutschen Übersetzung des Übersetzungsdienstes der Europäischen Kommission vom 11.03.2025): Politischer Raum Die Regierungspartei, der National Council for the Defense of Democracy-Forces for the Defense of Democracy (CNDD-FDD), übt weiterhin die Kontrolle über Institutionen, den National Intelligence Service (SNR) und die Jugendliga Imbonerakure aus, die eine Hilfsorganisation für lokale Strafverfolgungsbehörden und das Militär ist. Die Imbonerakure begehen weiterhin Misshandlungen gegen die Bevölkerung, nehmen an Schlägen, Schikanen, willkürlichen Inhaftierungen und Tötungen von Menschen teil, die verdächtigt werden, Gegner der Regierungspartei zu sein. Im Jahr 2024 leisteten sie einen Beitrag zu militärischen Operationen in Süd-Kivu, im benachbarten Osten der Demokratischen Republik Kongo, und nahmen an Schulungen teil. Das Jahr war geprägt von einem Anstieg der Hetze und hetzerischen Rhetorik, auch auf höchster politischer Ebene. Im April wurde ein neues Wahlgesetz verabschiedet, das die Kosten für die Anmeldung zur Wahl erhöht, einschließlich bis zu 100 Millionen burundischen Francs (ca. 34.700 US-Dollar) für Präsidentschaftskandidaten. Dies könnte die Fähigkeit der Burundier behindern, an Wahlen teilzunehmen. Der neue Kodex sieht auch vor, dass Kandidaten, die eine politische Partei verlassen, zwei Jahre warten müssen, bevor sie als unabhängige Kandidaten kandidieren können. Diese Maßnahme würde verhindern, dass der einzige verbliebene Oppositionsführer, Agathon Rwasa, der im März 2024 aus der Führung der oppositionellen politischen Partei National Congress for Freedom (Congrès National pour la Liberté, CNL) ausgeschlossen wurde, bei den Wahlen 2025 kandidiert. Am
  22. Januar schrieb der Innenminister an die CNL und beschuldigte die Partei, mit einer terroristischen Organisation zusammenzuarbeiten und „Folgen“ zu drohen. Die CNL antwortete, indem sie den Minister über ihre Absicht informierte, am
  23. März einen außerordentlichen Konvent abzuhalten, wobei die Lösung der internen Krise der Partei auf der Tagesordnung stand. Der Minister empfahl der Partei, die in ihrem Schreiben vom Juni 2023 enthaltenen Empfehlungen zu überprüfen und umzusetzen, bevor er erwägt, einen nationalen Konvent zu organisieren. Die Generalversammlung stimmte dafür, Rwasa zu entfernen. […] Frauen- und Kinderrechte Die Regierung hat es versäumt, Maßnahmen zur Verhinderung geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich Kinderehen, zu ergreifen; 19 Prozent der Mädchen sind vor dem
  24. Lebensjahr verheiratet. Im März und April 2024 schikanierten und vertrieben die Behörden, darunter die Polizei und die Imbonerakure, Hunderte von zusammenlebenden Paaren, die laut Medienberichten nicht legal verheiratet sind. Sie zwangen einige Frauen in diesen Beziehungen, in die Häuser ihrer Eltern zu ziehen; Einige Kinder wurden von ihren Müttern getrennt und geschickt, um bei der frau zu leben, die legal mit ihrem Vater verheiratet ist. Sie zwangen auch Männer, mit den Frauen zu leben, mit denen sie legal verheiratet waren, auch wenn diese Beziehung lange geendet hatte. Die Behörden behaupteten, die Maßnahmen seien im Einklang mit der „moralischen und christlichen Ordnung“ durchgeführt worden. Sicherheit und regionale Dynamik Zwischen Dezember 2023 und Februar 2024 wurden in den Grenzgebieten Westburundis mindestens 28 Menschen – darunter 11 Kinder – bei zwei Anschlägen getötet. Die bewaffnete Gruppe RED-Tabara (Resistance Movement for the Rule of Law-Tabara, Mouvement de la résistance pour un État de droit-Tabara) übernahm die Verantwortung für beide Angriffe, aber Opfer- und Zeugenberichte lieferten Human Rights Watch widersprüchliche Informationen über den Angriff vom Dezember Vugizo und wer für die Morde verantwortlich war. Bewaffnete Angreifer, von denen angenommen wird, dass sie zur bewaffneten Gruppe RED-Tabara gehören, töteten bei dem zweiten Angriff im Februar 2024 in Buringa, Provinz Bubanza, Anwohner, darunter Frauen. Beide Dörfer liegen in der Nähe der Grenze zur Demokratischen Republik Kongo, wo die bewaffnete Gruppe ihren Sitz hat. Im April und Mai gab es in Bujumbura mindestens drei Granatenexplosionen, bei denen laut Medienberichten mindestens 38 Menschen verletzt wurden. Pierre Nkurikiye, Sprecher des Sicherheitsministeriums, sagte Reportern, dass sechs Personen festgenommen worden seien, und beschuldigte RED-Tabara und Ruanda für die Durchführung der Anschläge. In einer Erklärung sagte die ruandische Regierung, sie habe keinen Grund, sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen. Am
  25. Mai wies RED-Tabara die Vorwürfe zurück. Diese Angriffe haben zu einer Eskalation der Spannungen in der Region der Großen Seen geführt. Nach den Morden im Dezember kündigte Burundis Präsident Évariste Ndayishimiye an, dass er die diplomatischen Beziehungen zu Ruanda aussetze, ihre Grenze schließe und mit der Abschiebung ruandischer Bürger beginnen werde, und behauptete, dies sei eine Reaktion auf die angebliche Unterstützung Ruandas für RED-Tabara. Ruanda wies die Vorwürfe zurück. Die Präsenz von Truppen aus Burundi bei Operationen gegen die M23 und die ruandische Armee hat die Spannungen zwischen Ruanda und Burundi verschärft. Aufsicht, Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat eine Resolution angenommen, mit der das Mandat des Sonderberichterstatters für die Menschenrechtslage in Burundi verlängert wird. Burundi missachtet weiterhin vollständig seine Verpflichtungen als Mitglied des Rates, unter anderem indem es dem Sonderberichterstatter den Zugang zu dem Land verweigert. Die mangelnde Unabhängigkeit der Nationalen Unabhängigen Menschenrechtskommission (CNIDH) bedeutet, dass es keinen nationalen Mechanismus gibt, der in der Lage oder willens ist, die Menschenrechte zu schützen. Im Juni empfahl die Global Alliance for National Human Rights Institutions, den CNIDH von A auf B herabzustufen, da es keine unabhängige Überwachung und Berichterstattung über politisch sensible Fälle gibt. Die Untersuchung des Internationalen Strafgerichtshofs zur Lage in Burundi, die sich auf mutmaßliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit konzentriert, die zwischen 2015 und 2017 in Burundi begangen wurden, wurde fortgesetzt. Im August reichten Überlebende und Angehörige von Opfern eines Angriffs auf das Flüchtlingslager Gatumba in der Nähe von Bujumbura im Jahr 2004 Strafverfahren gegen mutmaßliche Täter in ihren Heimatländern Burundi, Ruanda und DR Kongo ein. Die Klagen besagen Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
  26. Beweiswürdigung: 2.
  27. Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2025 und die Berücksichtigung des gerichtlichen sowie des verwaltungsbehördlichen Aktes, der auch die niederschriftlichen Einvernahmen des Bruders, des Cousins und der Cousine der Beschwerdeführerin sowie die von dieser im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Bescheide beinhaltet, mit denen dem Bruder und dem Cousin der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der Bruder, der Cousin und die Cousine als Zeugen einvernommen. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem zentralen Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, dem zentralen Melderegister und dem Strafregister ein, hinsichtlich der im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen wurden ebenfalls Auszüge aus dem zentralen Fremden- und Melderegister eingeholt (OZ 2). Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Burundi stützen sich im Wesentlichen auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Burundi in der Fassung vom 15.12.2022, den ARC Country Report zu Burundi vom Jänner 2023 sowie dem aktuellen Bericht von Human Rights Watch vom 16.01.
  28. Da diese aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. 2.
  29. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Lebensumständen in Österreich: Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin getroffen werden, beruhen diese auf den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung (EV, AS 109; VHS, 8). Die Beschwerdeführerin legte bei der Einvernahme vor dem Bundesamt nur die Kopie einer Geburtsurkunde vor (AS 165, Übersetzung AS 175), die sohin nicht auf Echtheit überprüft werden konnte. Zweifel an dem Dokument bestehen auch deshalb, da die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt angab, dass sie den Auszug in den E-Mails gehabt und ausgedruckt habe. Auf Vorhalt, dass dies nicht stimmen könne, weil darauf eine Originalunterschrift zu sehen sei, gab sie ausweichend an: „Ich glaube, das habe ich falsch verstanden. Sie meinen den Auszug aus der Geburtsurkunde? Ich habe die Telefonnummer von einem anderen Onkel väterlicherseits gehabt und habe ihn angerufen. Ich habe ihm gesagt, entschuldige bitte, ich brauche nur ein einziges Identitätsdokument hier. Er hat daraufhin dieses Dokument geschickt.“ Und auf Nachfrage, wie er ihr das Dokument geschickt habe: „Ich habe hier einen Freund, der aus Burundi stammt, aber hier lebt. Ich habe ihm gesagt, bitte können sie mir helfen, ich brauche ein Dokument aus Burundi. Er ist dann nach Burundi gereist und hat mir dieses Dokument mitgebracht.“ Sie kenne nicht den vollständigen Namen, aber der Freund heiße XXXX und sei ein Geistlicher (EV, AS 109 f). Dieses Vorbringen erscheint weder schlüssig noch lebensnah. Die Beschwerdeführerin konnte in der Verhandlung auch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb sie bei der Erstbefragung ein anderes Geburtsjahr und einen anderen Geburtsort angegeben hat (vgl. dazu EB, AS 1). Sie gab lediglich vage an, dass diese Daten bereits in ihren Identitätsdokumenten im Herkunftsstaat unrichtig angeführt gewesen wären, weil ihr Onkel väterlicherseits, der ihr damals im Jahr XXXX geholfen habe diese zu beschaffen und der in XXXX lebe, einen Fehler gemacht habe. Sie habe aber keine Kopien von ihrem Reisepass und der Identitätskarte, auch die Originale könne sie nicht vorlegen (VHS, 8 f). Bei der Erstbefragung habe sie lediglich angegeben, was in ihren Dokumenten gestanden sei (VHS, 10). Dies ist insofern nicht schlüssig, als die Daten lediglich aufgrund ihrer Aussage in der Erstbefragung festgehalten wurden, da sie eben keine Dokumente vorgelegt hat. Da die Beschwerdeführerin im Verfahren kein Identitätsdokument im Original vorlegte, gelten die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum ausschließlich für die Identifizierung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin getroffen werden, beruhen diese auf den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung (EV, AS 109; VHS, 8). Die Beschwerdeführerin legte bei der Einvernahme vor dem Bundesamt nur die Kopie einer Geburtsurkunde vor (AS 165, Übersetzung AS 175), die sohin nicht auf Echtheit überprüft werden konnte. Zweifel an dem Dokument bestehen auch deshalb, da die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt angab, dass sie den Auszug in den E-Mails gehabt und ausgedruckt habe. Auf Vorhalt, dass dies nicht stimmen könne, weil darauf eine Originalunterschrift zu sehen sei, gab sie ausweichend an: „Ich glaube, das habe ich falsch verstanden. Sie meinen den Auszug aus der Geburtsurkunde? Ich habe die Telefonnummer von einem anderen Onkel väterlicherseits gehabt und habe ihn angerufen. Ich habe ihm gesagt, entschuldige bitte, ich brauche nur ein einziges Identitätsdokument hier. Er hat daraufhin dieses Dokument geschickt.“ Und auf Nachfrage, wie er ihr das Dokument geschickt habe: „Ich habe hier einen Freund, der aus Burundi stammt, aber hier lebt. Ich habe ihm gesagt, bitte können sie mir helfen, ich brauche ein Dokument aus Burundi. Er ist dann nach Burundi gereist und hat mir dieses Dokument mitgebracht.“ Sie kenne nicht den vollständigen Namen, aber der Freund heiße römisch 40 und sei ein Geistlicher (EV, AS 109 f). Dieses Vorbringen erscheint weder schlüssig noch lebensnah. Die Beschwerdeführerin konnte in der Verhandlung auch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb sie bei der Erstbefragung ein anderes Geburtsjahr und einen anderen Geburtsort angegeben hat vergleiche dazu EB, AS 1). Sie gab lediglich vage an, dass diese Daten bereits in ihren Identitätsdokumenten im Herkunftsstaat unrichtig angeführt gewesen wären, weil ihr Onkel väterlicherseits, der ihr damals im Jahr römisch 40 geholfen habe diese zu beschaffen und der in römisch 40 lebe, einen Fehler gemacht habe. Sie habe aber keine Kopien von ihrem Reisepass und der Identitätskarte, auch die Originale könne sie nicht vorlegen (VHS, 8 f). Bei der Erstbefragung habe sie lediglich angegeben, was in ihren Dokumenten gestanden sei (VHS, 10). Dies ist insofern nicht schlüssig, als die Daten lediglich aufgrund ihrer Aussage in der Erstbefragung festgehalten wurden, da sie eben keine Dokumente vorgelegt hat. Da die Beschwerdeführerin im Verfahren kein Identitätsdokument im Original vorlegte, gelten die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum ausschließlich für die Identifizierung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren (EB, AS 1 f; EV, AS 110; VHS, 9). Vor dem Bundesamt gab sie zu Beginn der Befragung an, dass bei der Erstbefragung die Volkgruppe Hutu-Ruanda protokolliert worden sei, dies sei aber nicht richtig, sie sei Hutu-Burundi (EV, AS 109). In der mündlichen Verhandlung wurde sie dazu und zu den Volksgruppen in Burundi allgemein befragt, konnte jedoch nichts weiter dazu sagen und auch den Unterschied zwischen Hutu-Ruanda und Hutu-Burundi nicht erklären, sie gab auf alle Fragen an, nichts zu wissen (VHS, 9 f). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie auf diese Unterscheidung Wert legte. Letztendlich kann es aber auch dahingestellt bleiben, welchem Zweig die Beschwerdeführerin tatsächlich angehört, da die Volkgruppe der Hutu in ihrem Herkunftsort die Mehrheitsbevölkerung repräsentiert und die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, dass dies an einem anderen Ort in Burundi anders wäre und sie auch zu keiner Zeit im Verfahren eine Verfolgung aufgrund der Volkgruppenzugehörigkeit vorbrachte (vgl. zuletzt VHS, 10). In Hinblick auf die Religionszugehörigkeit ist auszuführen, dass die Mehrheit der Bevölkerung dem Katholizismus angehört (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Burundi#Religion, abgerufen am 05.03.2025).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren (EB, AS 1 f; EV, AS 110; VHS, 9). Vor dem Bundesamt gab sie zu Beginn der Befragung an, dass bei der Erstbefragung die Volkgruppe Hutu-Ruanda protokolliert worden sei, dies sei aber nicht richtig, sie sei Hutu-Burundi (EV, AS 109). In der mündlichen Verhandlung wurde sie dazu und zu den Volksgruppen in Burundi allgemein befragt, konnte jedoch nichts weiter dazu sagen und auch den Unterschied zwischen Hutu-Ruanda und Hutu-Burundi nicht erklären, sie gab auf alle Fragen an, nichts zu wissen (VHS, 9 f). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie auf diese Unterscheidung Wert legte. Letztendlich kann es aber auch dahingestellt bleiben, welchem Zweig die Beschwerdeführerin tatsächlich angehört, da die Volkgruppe der Hutu in ihrem Herkunftsort die Mehrheitsbevölkerung repräsentiert und die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, dass dies an einem anderen Ort in Burundi anders wäre und sie auch zu keiner Zeit im Verfahren eine Verfolgung aufgrund der Volkgruppenzugehörigkeit vorbrachte vergleiche zuletzt VHS, 10). In Hinblick auf die Religionszugehörigkeit ist auszuführen, dass die Mehrheit der Bevölkerung dem Katholizismus angehört vergleiche dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Burundi#Religion, abgerufen am 05.03.2025). Die Beschwerdeführerin gab sowohl in der Erstbefragung als auch vor dem Bundesamt an, ihre Erstsprache sei Kirundi, sie beherrsche aber auch Französisch in Wort und Schrift (EB, AS 1 f; EV, AS 107). Sofern sie nunmehr in der Beschwerde behauptet, dass sie nicht so gut Französisch spreche, weil sie es nur in der Schule, nicht aber von klein auf gelernt habe, weshalb eine Einvernahme in der Erstsprache Kirundi beantragt werde (Beschwerde, S 3 f), kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die beiden Einvernahmen im verwaltungsbehördlichen Verfahren in französischer Sprache geführt wurden, die Beschwerdeführerin jeweils bestätigte, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe und ihre Angaben richtig protokolliert worden seien (EB, AS 13; EV, AS 117 f). Auch sonst finden sich keine Hinweise in den Niederschriften, die Probleme bei der Verständigung vermuten ließen. Selbst in der mündlichen Verhandlung erfolgten keine nennenswerten Richtigstellungen der bisherigen Einvernahmeprotokolle, die die Beschwerdeführerin nicht bereits während der Einvernahme vorgenommen hat (vgl. dazu in Bezug auf ihre Arbeit in der Bar EV, AS 114), die zweite Korrektur betraf lediglich die Schreibweise eines Ortes (VHS, 7). Die Beschwerdeführerin ist nicht glaubwürdig, wenn sie lediglich vage vermutet, dass es vielleicht „ja noch andere Fehler“ gebe, ohne weitere konkrete Fehler zu nennen (VHS, 7). Es ist insbesondere in Hinblick auf den 13-jährigen Schulbesuch (EB, AS 3; EV, AS 110; VHS, 13) nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin nicht gut Französisch spricht, da Französisch eine der offiziellen Amtssprachen in Burundi ist (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/ Burundi#Sprachen, abgerufen am 05.03.2025). Zudem nannte sie auf Nachfrage zu den Schulen jeweils französische Namensbezeichnungen (VHS, 14), sodass eine mangelnde Kenntnis der französischen Sprache in Hinblick auf den langen Schulbesuch nicht plausibel ist. Auch in der mündlichen Verhandlung selbst gab es keine Verständigungsschwierigkeiten (VHS, 45), die Beschwerdeführerin antwortete fließend und ohne grammatikalische Fehler oder andere Unsicherheiten auf Französisch (VHS, 3 und 10), auch der Bruder der Beschwerdeführerin sprach fließend Französisch und brachte keine Schwierigkeiten mit der Sprache vor (VHS, 32 ff, insbesondere 38). Darüber hinaus geht aus einem vorgelegten Empfehlungsschreiben hervor, dass die Beschwerdeführerin für Personen, die nicht so gut deutsch sprechen, in französischer Sprache übersetzt (Schreiben der XXXX vom 27.02.2025 in OZ 5) und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch selbst auf Nachfrage nach ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten vorgebracht (VHS, 28). Zusammengefasst erscheint die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie würde nur „ein bisschen“ Französisch sprechen (VHS, 2), realitätsfern, sodass der Verdacht besteht, dass sie dies aus verfahrenstaktischen Gründen behauptete, um sich bei Bedarf auf Verständigungsschwierigkeiten berufen zu können. Die weiteren Sprachkenntnisse beruhen auf ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung (VHS, 2) und bezüglich der Deutschkenntnisse auf den vorgelegten Kurs- und Prüfungsbestätigungen (zuletzt OZ 5 und Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll) sowie darauf, dass die Beschwerdeführerin einige Fragen zu ihrem Alltag in Österreich auf Deutsch beantworten konnte (VHS, 26 f).Die Beschwerdeführerin gab sowohl in der Erstbefragung als auch vor dem Bundesamt an, ihre Erstsprache sei Kirundi, sie beherrsche aber auch Französisch in Wort und Schrift (EB, AS 1 f; EV, AS 107). Sofern sie nunmehr in der Beschwerde behauptet, dass sie nicht so gut Französisch spreche, weil sie es nur in der Schule, nicht aber von klein auf gelernt habe, weshalb eine Einvernahme in der Erstsprache Kirundi beantragt werde (Beschwerde, S 3 f), kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die beiden Einvernahmen im verwaltungsbehördlichen Verfahren in französischer Sprache geführt wurden, die Beschwerdeführerin jeweils bestätigte, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe und ihre Angaben richtig protokolliert worden seien (EB, AS 13; EV, AS 117 f). Auch sonst finden sich keine Hinweise in den Niederschriften, die Probleme bei der Verständigung vermuten ließen. Selbst in der mündlichen Verhandlung erfolgten keine nennenswerten Richtigstellungen der bisherigen Einvernahmeprotokolle, die die Beschwerdeführerin nicht bereits während der Einvernahme vorgenommen hat vergleiche dazu in Bezug auf ihre Arbeit in der Bar EV, AS 114), die zweite Korrektur betraf lediglich die Schreibweise eines Ortes (VHS, 7). Die Beschwerdeführerin ist nicht glaubwürdig, wenn sie lediglich vage vermutet, dass es vielleicht „ja noch andere Fehler“ gebe, ohne weitere konkrete Fehler zu nennen (VHS, 7). Es ist insbesondere in Hinblick auf den 13-jährigen Schulbesuch (EB, AS 3; EV, AS 110; VHS, 13) nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin nicht gut Französisch spricht, da Französisch eine der offiziellen Amtssprachen in Burundi ist vergleiche https://de.wikipedia.org/wiki/ Burundi#Sprachen, abgerufen am 05.03.2025). Zudem nannte sie auf Nachfrage zu den Schulen jeweils französische Namensbezeichnungen (VHS, 14), sodass eine mangelnde Kenntnis der französischen Sprache in Hinblick auf den langen Schulbesuch nicht plausibel ist. Auch in der mündlichen Verhandlung selbst gab es keine Verständigungsschwierigkeiten (VHS, 45), die Beschwerdeführerin antwortete fließend und ohne grammatikalische Fehler oder andere Unsicherheiten auf Französisch (VHS, 3 und 10), auch der Bruder der Beschwerdeführerin sprach fließend Französisch und brachte keine Schwierigkeiten mit der Sprache vor (VHS, 32 ff, insbesondere 38). Darüber hinaus geht aus einem vorgelegten Empfehlungsschreiben hervor, dass die Beschwerdeführerin für Personen, die nicht so gut deutsch sprechen, in französischer Sprache übersetzt (Schreiben der römisch 40 vom 27.02.2025 in OZ 5) und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch selbst auf Nachfrage nach ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten vorgebracht (VHS, 28). Zusammengefasst erscheint die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie würde nur „ein bisschen“ Französisch sprechen (VHS, 2), realitätsfern, sodass der Verdacht besteht, dass sie dies aus verfahrenstaktischen Gründen behauptete, um sich bei Bedarf auf Verständigungsschwierigkeiten berufen zu können. Die weiteren Sprachkenntnisse beruhen auf ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung (VHS, 2) und bezüglich der Deutschkenntnisse auf den vorgelegten Kurs- und Prüfungsbestätigungen (zuletzt OZ 5 und Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll) sowie darauf, dass die Beschwerdeführerin einige Fragen zu ihrem Alltag in Österreich auf Deutsch beantworten konnte (VHS, 26 f). Die Feststellung zum Familienstand der Beschwerdeführerin und dass sie keine Kinder hat konnte aufgrund ihrer gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben im Verfahren getroffen werden (EB, AS 1 und 5; EV, AS 110; VHS, 13). Bereits zuvor wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung ihren Geburtsort nicht korrekt angegeben hat und sie dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar erklären konnte. Vor dem Bundesamt und in der Verhandlung gab sie an, im Ort XXXX in der Provinz XXXX geboren zu sein (EV, AS 109; VHS, 10), ab 2010 habe sie dann bis zur Ausreise in XXXX gelebt (EV, AS 110; VHS, 11) und deckt sich dies mit den Angaben ihres Bruders (VHS, 34). Die Beschwerdeführerin hat somit den überwiegenden Teil ihres Lebens in XXXX verbracht, sie ging dort auch zur Schule (VHS, 14). Da ihr Vater in der Stadt arbeitete und die Familie dort eine gutgehende Bar betreibt, ist davon auszugehen, dass die Familie nach dem Umzug in der Stadt dort ihren neuen Lebensmittelpunkt begründet hat. Die Beschwerdeführerin konnte in der mündlichen Verhandlung auch einige Stadtviertel namentlich benennen, ebenso einige Kirchen (VHS, 12), sodass ihre Herkunft aus XXXX glaubwürdig ist. Das konkrete Herkunftsviertel konnte jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, da die Beschwerdeführerin zwar XXXX nannte (EV, AS 110), dies jedoch nicht mit den verfügbaren Informationen zu den Stadtvierteln übereinstimmt, wonach dort eher Personen mit einem geringen Einkommen leben bzw. Personen, die arbeitslos sind (vgl. dazu Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Burundi: List of all the neighbourhoods of XXXX , including the ethnicity and socio-economic status of the inhabitants of those neighbourhoods (1998 - November 2002), abgerufen am 05.03.2025 von https://webarchive.archive.unhcr.org/20230528132427/ https:/www.refworld.org/docid/3f7d4d583b.html). Zudem konnte die Beschwerdeführerin auch auf Nachfrage keine weiteren Angaben zu ihrem konkreten Herkunftsort machen, es war ihr nicht möglich, ihr Wohnviertel mit Eindrücken zu beschreiben oder fünf Lieblingsorte zu nennen; sie nannte diesbezüglich lediglich das Wohnhaus der Familie und die Bar (VHS, 11), sodass der Eindruck entstand, dass sie hierzu keine genauen Angaben machen wollte.Bereits zuvor wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung ihren Geburtsort nicht korrekt angegeben hat und sie dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar erklären konnte. Vor dem Bundesamt und in der Verhandlung gab sie an, im Ort römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren zu sein (EV, AS 109; VHS, 10), ab 2010 habe sie dann bis zur Ausreise in römisch 40 gelebt (EV, AS 110; VHS, 11) und deckt sich dies mit den Angaben ihres Bruders (VHS, 34). Die Beschwerdeführerin hat somit den überwiegenden Teil ihres Lebens in römisch 40 verbracht, sie ging dort auch zur Schule (VHS, 14). Da ihr Vater in der Stadt arbeitete und die Familie dort eine gutgehende Bar betreibt, ist davon auszugehen, dass die Familie nach dem Umzug in der Stadt dort ihren neuen Lebensmittelpunkt begründet hat. Die Beschwerdeführerin konnte in der mündlichen Verhandlung auch einige Stadtviertel namentlich benennen, ebenso einige Kirchen (VHS, 12), sodass ihre Herkunft aus römisch 40 glaubwürdig ist. Das konkrete Herkunftsviertel konnte jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, da die Beschwerdeführerin zwar römisch 40 nannte (EV, AS 110), dies jedoch nicht mit den verfügbaren Informationen zu den Stadtvierteln übereinstimmt, wonach dort eher Personen mit einem geringen Einkommen leben bzw. Personen, die arbeitslos sind vergleiche dazu Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Burundi: List of all the neighbourhoods of römisch 40 , including the ethnicity and socio-economic status of the inhabitants of those neighbourhoods (1998 - November 2002), abgerufen am 05.03.2025 von https://webarchive.archive.unhcr.org/20230528132427/ https:/www.refworld.org/docid/3f7d4d583b.html). Zudem konnte die Beschwerdeführerin auch auf Nachfrage keine weiteren Angaben zu ihrem konkreten Herkunftsort machen, es war ihr nicht möglich, ihr Wohnviertel mit Eindrücken zu beschreiben oder fünf Lieblingsorte zu nennen; sie nannte diesbezüglich lediglich das Wohnhaus der Familie und die Bar (VHS, 11), sodass der Eindruck entstand, dass sie hierzu keine genauen Angaben machen wollte. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrer Kernfamilie im Herkunftsort, sie hat zwei Brüder und eine leibliche Schwester (EV, AS 111; VHS, 12), eine weitere als „Schwester“ bezeichnete, nunmehr verheiratete Frau wurde vom Vater in die Familie aufgenommen, nachdem sie als kleines Kind ihre Eltern verloren hatte (VHS, 35), wie der Bruder der Beschwerdeführerin glaubwürdig erklären konnte. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder gaben übereinstimmend an, dass ihre Geschwister nunmehr in Uganda leben würden, die jüngeren würden bei der adoptierten Schwester und ihrer Familie leben und in Uganda auch die Schule besuchen (EV, AS 111 f; VHS, 12 f, 21 und 35), die Beschwerdeführerin hat auch regelmäßig Kontakt zu ihren Geschwistern (VHS, 13). Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt unverändert im Herkunftsort, manchmal hält sie sich auch in der Provinz XXXX auf, da dort die landwirtschaftlichen Flächen der Familie liegen und von Arbeitern bewirtschaftet werden (VHS, 12, 15 und 34), auch zu ihr hat die Beschwerdeführerin regelmäßig telefonisch Kontakt (VHS, 13). Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre Großeltern väterlicherseits aus XXXX , mütterlicherseits aus XXXX stammen würden (VHS, 10 f), ihr Bruder gab konkret an, dass der Vater in XXXX geboren sei, die Mutter in XXXX in der Provinz XXXX (VHS, 33); dazu gab auch der Cousin der Beschwerdeführerin an, dass sein Vater, der Bruder der Mutter, aus der Provinz XXXX stamme (VHS, 44). Gemeinsam hätten die Eltern zuerst in XXXX und dann in XXXX gelebt (VHS, 11). Die Angaben stimmen im Wesentlichen überein, die vom Bruder genannten Orte liegen in den von der Beschwerdeführerin genannten Provinzen und konnten daher die entsprechenden Feststellungen zu den Herkunftsorten der Eltern getroffen werden. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und der einvernommenen Zeugen war auch festzustellen, dass der Vater im XXXX verstorben ist (EV, AS 111; VHS, 18, 35, 40) und hat sie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Sterbeurkunde vorgelegt (AS 173, Übersetzung AS 179), aus der das Sterbedatum XXXX hervorgeht. Die Beschwerdeführerin und die Zeugen, insbesondere ihr Bruder konnten auch die Todesumstände glaubwürdig wiedergeben (EV, AS 110 f; EV des Bruders, AS 55 f; VHS, 19). Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren auch Lichtbilder vom Begräbnis des Vaters vor (AS 133 bis 141), sie und ihr Bruder konnten diese übereinstimmend beschreiben und die darauf abgebildeten Personen namentlich benennen (VHS, 20 f und 36). Die Beschwerdeführerin gab auch gleichbleibend an, dass sie damals im Internat gewesen sei und erst am nächsten Tag vom Vorfall informiert worden und dann nach Hause gefahren sei (EV, AS 111; VHS, 19). Die Beschwerdeführerin war sohin in ihren Angaben zum Tod des Vaters insgesamt glaubwürdig. Bezüglich der genaueren Umstände und des Motivs für die Ermordung wird auf die Ausführungen zu den Fluchtgründen unter Pkt. II.2.
  30. verwiesen.Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrer Kernfamilie im Herkunftsort, sie hat zwei Brüder und eine leibliche Schwester (EV, AS 111; VHS, 12), eine weitere als „Schwester“ bezeichnete, nunmehr verheiratete Frau wurde vom Vater in die Familie aufgenommen, nachdem sie als kleines Kind ihre Eltern verloren hatte (VHS, 35), wie der Bruder der Beschwerdeführerin glaubwürdig erklären konnte. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder gaben übereinstimmend an, dass ihre Geschwister nunmehr in Uganda leben würden, die jüngeren würden bei der adoptierten Schwester und ihrer Familie leben und in Uganda auch die Schule besuchen (EV, AS 111 f; VHS, 12 f, 21 und 35), die Beschwerdeführerin hat auch regelmäßig Kontakt zu ihren Geschwistern (VHS, 13). Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt unverändert im Herkunftsort, manchmal hält sie sich auch in der Provinz römisch 40 auf, da dort die landwirtschaftlichen Flächen der Familie liegen und von Arbeitern bewirtschaftet werden (VHS, 12, 15 und 34), auch zu ihr hat die Beschwerdeführerin regelmäßig telefonisch Kontakt (VHS, 13). Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre Großeltern väterlicherseits aus römisch 40 , mütterlicherseits aus römisch 40 stammen würden (VHS, 10 f), ihr Bruder gab konkret an, dass der Vater in römisch 40 geboren sei, die Mutter in römisch 40 in der Provinz römisch 40 (VHS, 33); dazu gab auch der Cousin der Beschwerdeführerin an, dass sein Vater, der Bruder der Mutter, aus der Provinz römisch 40 stamme (VHS, 44). Gemeinsam hätten die Eltern zuerst in römisch 40 und dann in römisch 40 gelebt (VHS, 11). Die Angaben stimmen im Wesentlichen überein, die vom Bruder genannten Orte liegen in den von der Beschwerdeführerin genannten Provinzen und konnten daher die entsprechenden Feststellungen zu den Herkunftsorten der Eltern getroffen werden. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und der einvernommenen Zeugen war auch festzustellen, dass der Vater im römisch 40 verstorben ist (EV, AS 111; VHS, 18, 35, 40) und hat sie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Sterbeurkunde vorgelegt (AS 173, Übersetzung AS 179), aus der das Sterbedatum römisch 40 hervorgeht. Die Beschwerdeführerin und die Zeugen, insbesondere ihr Bruder konnten auch die Todesumstände glaubwürdig wiedergeben (EV, AS 110 f; EV des Bruders, AS 55 f; VHS, 19). Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren auch Lichtbilder vom Begräbnis des Vaters vor (AS 133 bis 141), sie und ihr Bruder konnten diese übereinstimmend beschreiben und die darauf abgebildeten Personen namentlich benennen (VHS, 20 f und 36). Die Beschwerdeführerin gab auch gleichbleibend an, dass sie damals im Internat gewesen sei und erst am nächsten Tag vom Vorfall informiert worden und dann nach Hause gefahren sei (EV, AS 111; VHS, 19). Die Beschwerdeführerin war sohin in ihren Angaben zum Tod des Vaters insgesamt glaubwürdig. Bezüglich der genaueren Umstände und des Motivs für die Ermordung wird auf die Ausführungen zu den Fluchtgründen unter Pkt. römisch zwei.2.
  31. verwiesen. Die Feststellungen zu den weiteren Verwandten im Herkunftsstaat konnten aufgrund der schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen getroffen werden. So gab die Beschwerdeführerin an, dass ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in XXXX leben würden (EV, AS 112), dies geht auch aus den Einvernahmen des Bruders hervor (EV des Bruders, AS 53; VHS, 34). Der Bruder gab vor dem Bundesamt auch an, dass der jüngere Bruder seines Vaters zwar 2020 die Heimat verlassen habe, mittlerweile aber zurückgekehrt sei und wieder in Burundi lebe (EV des Bruders, AS 56); in der Verhandlung führte er weiter aus, dass er den Onkel meine, der damals gemeinsam mit der Mutter versucht habe, die Wahrheit über die Tötung des Vaters herauszufinden (VHS, 37). Die Beschwerdeführerin gab zu Beginn der Verhandlung auch an, dass ein Onkel väterlicherseits in XXXX lebe (VHS, 8). Dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage zu den weiteren Verwandten lediglich angab, dass sie nichts zu deren Aufenthaltsorten wisse (VHS, 13), ist nicht glaubwürdig, es erscheint vielmehr so, als wollte sie dazu keine konkreten Angaben machen (vgl. VHS, 13). Dass der Mann der im Herkunftsort lebenden Tante der Bruder ihrer Mutter und der Vater der als Zeugen einvernommenen Cousin und Cousine war, geht aus den Angaben der Beschwerdeführerin und des Cousins hervor (VHS, 16 und 44), dieser Onkel sei seit dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin verschwunden (VHS, 31; EV des Cousins, AS 41), ihr Bruder gab sogar an, dass er verstorben sei (VHS, 34). Die Beschwerdeführerin hatte auch bereits im Heimatort regelmäßig Kontakt zu ihrem Cousin und ihrer Cousine (VHS, 41 und 45), und lässt sich dies auch an der gemeinsamen Ausreise erkennen, da die Beschwerdeführerin angab, dass sie mit ihrer Cousine zum Flughafen gefahren sei (VHS, 15). Dass ihre Cousine vor dem Bundesamt angab, dass sie die Beschwerdeführerin und deren Bruder „nur zufällig“ am Flughafen getroffen habe (EV der Cousine, AS 68), erscheint nicht glaubwürdig. Auch in der mündlichen Verhandlung war ein vertrauter Umgang zwischen der Beschwerdeführerin und den einvernommenen Zeugen erkennbar (VHS, 45). In einer Gesamtbetrachtung der Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen zu den weiteren Verwandten im Herkunftsstaat schlüssig und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.Die Feststellungen zu den weiteren Verwandten im Herkunftsstaat konnten aufgrund der schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen getroffen werden. So gab die Beschwerdeführerin an, dass ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in römisch 40 leben würden (EV, AS 112), dies geht auch aus den Einvernahmen des Bruders hervor (EV des Bruders, AS 53; VHS, 34). Der Bruder gab vor dem Bundesamt auch an, dass der jüngere Bruder seines Vaters zwar 2020 die Heimat verlassen habe, mittlerweile aber zurückgekehrt sei und wieder in Burundi lebe (EV des Bruders, AS 56); in der Verhandlung führte er weiter aus, dass er den Onkel meine, der damals gemeinsam mit der Mutter versucht habe, die Wahrheit über die Tötung des Vaters herauszufinden (VHS, 37). Die Beschwerdeführerin gab zu Beginn der Verhandlung auch an, dass ein Onkel väterlicherseits in römisch 40 lebe (VHS, 8). Dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage zu den weiteren Verwandten lediglich angab, dass sie nichts zu deren Aufenthaltsorten wisse (VHS, 13), ist nicht glaubwürdig, es erscheint vielmehr so, als wollte sie dazu keine konkreten Angaben machen vergleiche VHS, 13). Dass der Mann der im Herkunftsort lebenden Tante der Bruder ihrer Mutter und der Vater der als Zeugen einvernommenen Cousin und Cousine war, geht aus den Angaben der Beschwerdeführerin und des Cousins hervor (VHS, 16 und 44), dieser Onkel sei seit dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin verschwunden (VHS, 31; EV des Cousins, AS 41), ihr Bruder gab sogar an, dass er verstorben sei (VHS, 34). Die Beschwerdeführerin hatte auch bereits im Heimatort regelmäßig Kontakt zu ihrem Cousin und ihrer Cousine (VHS, 41 und 45), und lässt sich dies auch an der gemeinsamen Ausreise erkennen, da die Beschwerdeführerin angab, dass sie mit ihrer Cousine zum Flughafen gefahren sei (VHS, 15). Dass ihre Cousine vor dem Bundesamt angab, dass sie die Beschwerdeführerin und deren Bruder „nur zufällig“ am Flughafen getroffen habe (EV der Cousine, AS 68), erscheint nicht glaubwürdig. Auch in der mündlichen Verhandlung war ein vertrauter Umgang zwischen der Beschwerdeführerin und den einvernommenen Zeugen erkennbar (VHS, 45). In einer Gesamtbetrachtung der Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen zu den weiteren Verwandten im Herkunftsstaat schlüssig und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Neben den Familienangehörigen und Verwandten verfügt die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auch über einen großen Bekanntenkreis, da sie in der Bar der Familie gearbeitet hat, wo auch familienfremde Personen angestellt waren (VHS, 15), und mit denen sie auch gemeinsam gekocht und gegessen haben (EV, AS 116). Am Begräbnis des Vaters nahmen auch Arbeitskollegen des Vaters und Nachbarn teil (VHS, 21 und 36), auch in Hinblick auf die Erzählungen zur Arbeit des Vaters und der Bar kann angenommen werden, dass die Familie im Herkunftsort sozial gut integriert ist und ein entsprechend großer Bekanntenkreis vorhanden ist. Die Schulbildung der Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben festzustellen, sie hat im Herkunftsstaat 13 Jahre lang die Schule besucht (EB, AS 13; EV, AS 110; VHS, 13). Auf Nachfrage gab sie an, die erste Schule sei in XXXX gelegen, die zweite sei ein Internat in XXXX gewesen (VHS, 14), sie sei aber dennoch nur in den Ferien bei ihrer Familie gewesen (VHS, 30). Aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Bruders ergibt sich auch, dass sie nach Abschluss der Schule im Jahr 2019 in der Bar der Mutter gearbeitet hat (EV, AS 110; VHS, 14 und 35).Die Schulbildung der Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben festzustellen, sie hat im Herkunftsstaat 13 Jahre lang die Schule besucht (EB, AS 13; EV, AS 110; VHS, 13). Auf Nachfrage gab sie an, die erste Schule sei in römisch 40 gelegen, die zweite sei ein Internat in römisch 40 gewesen (VHS, 14), sie sei aber dennoch nur in den Ferien bei ihrer Familie gewesen (VHS, 30). Aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Bruders ergibt sich auch, dass sie nach Abschluss der Schule im Jahr 2019 in der Bar der Mutter gearbeitet hat (EV, AS 110; VHS, 14 und 35). Die wirtschaftlich sehr guten Verhältnisse der Familie ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, auch, dass ihr Vater als XXXX und somit in einer höheren Position beim XXXX in Burundi gearbeitet hat (VHS, 19), sie konnte auch nachvollziehbar erklären, dass sie zunächst angegeben habe, dass ihr Vater als Hebamme gearbeitet habe (VHS, 19), weil er diese Ausbildung ursprünglich absolviert habe und auch in diesem Beruf gearbeitet habe, erst später sei er XXXX geworden (VHS, 19 f). Auch der Bruder der Beschwerdeführerin bestätigte die berufliche Tätigkeit des Vaters (VHS, 36) und ergibt sich diese auch aus den vorgelegten Arbeitsunterlagen (AS 143; Dienstausweis AS 145; Benachrichtigung über das Ableben AS 167 und Übersetzung AS 183) und dem vorgelegten Bericht (Beilage ./4). Die Feststellungen zu den Besitztümern der Familie im Herkunftsstaat und dass die Mutter eine Bar betreibt und auch landwirtschaftliche Flächen besitzt, wobei in beiden Betrieben Mitarbeiter angestellt sind, ergibt sich ebenso aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Bruders (EV, AS 110 f; VHS, 14 f und 35). Auch in Anbetracht dessen, dass sich die Familie eine hervorragende Schulbildung für alle Kinder, auch in Internaten und sogar nun in Uganda, leisten kann (EV, AS 116; VHS, 35) und die Ausreise für zwei Kinder ohne Weiteres finanziert werden konnte (VHS, 38), kann angenommen werden, dass die Familie wohlhabend ist und war der Feststellung des Bundesamtes hierzu nicht entgegenzutreten (Bescheid, 13)Die wirtschaftlich sehr guten Verhältnisse der Familie ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, auch, dass ihr Vater als römisch 40 und somit in einer höheren Position beim römisch 40 in Burundi gearbeitet hat (VHS, 19), sie konnte auch nachvollziehbar erklären, dass sie zunächst angegeben habe, dass ihr Vater als Hebamme gearbeitet habe (VHS, 19), weil er diese Ausbildung ursprünglich absolviert habe und auch in diesem Beruf gearbeitet habe, erst später sei er römisch 40 geworden (VHS, 19 f). Auch der Bruder der Beschwerdeführerin bestätigte die berufliche Tätigkeit des Vaters (VHS, 36) und ergibt sich diese auch aus den vorgelegten Arbeitsunterlagen (AS 143; Dienstausweis AS 145; Benachrichtigung über das Ableben AS 167 und Übersetzung AS 183) und dem vorgelegten Bericht (Beilage ./4). Die Feststellungen zu den Besitztümern der Familie im Herkunftsstaat und dass die Mutter eine Bar betreibt und auch landwirtschaftliche Flächen besitzt, wobei in beiden Betrieben Mitarbeiter angestellt sind, ergibt sich ebenso aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Bruders (EV, AS 110 f; VHS, 14 f und 35). Auch in Anbetracht dessen, dass sich die Familie eine hervorragende Schulbildung für alle Kinder, auch in Internaten und sogar nun in Uganda, leisten kann (EV, AS 116; VHS, 35) und die Ausreise für zwei Kinder ohne Weiteres finanziert werden konnte (VHS, 38), kann angenommen werden, dass die Familie wohlhabend ist und war der Feststellung des Bundesamtes hierzu nicht entgegenzutreten (Bescheid, 13) Die Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung an, dass sie den Entschluss zur Ausreise im Jänner 2022 gefasst habe, sie nannte aber dasselbe Datum wie jenes ihrer tatsächlichen Ausreise (EB, AS 7), sodass diese Angabe in Hinblick auf notwendige Vorbereitungen nicht schlüssig ist. In der mündlichen Verhandlung antwortete sie auf die Frage, wann ihre Ausreise entschieden worden sei, zunächst: „Ich weiß es nicht.“ Auf Nachfrage, ob sie es ungefähr eingrenzen könne, gab sie dann an: „Ich weiß es nicht. Man hat schon versucht, im Jahr 2020 auszureisen, das war nicht möglich, weil man die Flughäfen geschlossen hat, wegen Corona.“ (VHS, 15). Sie betonte auch, dass nicht sie die Entscheidung getroffen habe (VHS, 15), es sei ihre Mutter gewesen (EV, AS 114), die die Entscheidung getroffen habe. Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht nachvollziehbar angeben, wer die Ausreise finanziert habe, sie gab an, dass ihre Mutter und der Onkel beteiligt gewesen seien (EV, AS 112), dann aber auch, dass der Onkel das Geld zusammengesammelt habe (EV, AS 113), der Onkel habe ihr gesagt, er habe „das innerhalb der Familie organisiert“ (VHS, 15). Wesentlich konkreter war diesbezüglich ihr Bruder, der als Zeuge unter Wahrheitspflicht aussagte, und angab, dass der Onkel zwar die Ausreise (z.B. Dokumente) organisiert habe, ihm aber die Mutter das ganze Geld dafür gegeben habe (VHS, 38) und erscheint dies in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der Familie auch plausibel. Die Beschwerdeführerin reiste schließlich im Februar 2022 gemeinsam mit ihrem Bruder, dem Cousin und der Cousine aus; es wird davon ausgegangen, dass die Ausreise auch gemeinsam geplant und organisiert wurde, ein zufälliges Treffen am Flughafen ist – wie zuvor ausgeführt – nicht glaubwürdig. Die Reiseroute war aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin (EB, AS 7; EV, AS 112) festzustellen, die mit den Angaben der Mitreisenden im Wesentlichen übereinstimmte (vgl. dazu EV des Bruders, AS 53; EV des Cousins, AS 42; EV der Cousine, AS 68), wobei in Bezug auf die Aufenthaltsdauer in Serbien die Angaben der Zeugen aufgrund der Übereinstimmung eher geglaubt wird. Das Datum der Einreise und der Antragstellung ergeben sich aus dem Protokoll der Erstbefragung (EB, AS 3) und den im Akt enthaltenen Abfragen des zuständigen Polizeianhaltezentrums (AS 15 ff).Die Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung an, dass sie den Entschluss zur Ausreise im Jänner 2022 gefasst habe, sie nannte aber dasselbe Datum wie jenes ihrer tatsächlichen Ausreise (EB, AS 7), sodass diese Angabe in Hinblick auf notwendige Vorbereitungen nicht schlüssig ist. In der mündlichen Verhandlung antwortete sie auf die Frage, wann ihre Ausreise entschieden worden sei, zunächst: „Ich weiß es nicht.“ Auf Nachfrage, ob sie es ungefähr eingrenzen könne, gab sie dann an: „Ich weiß es nicht. Man hat schon versucht, im Jahr 2020 auszureisen, das war nicht möglich, weil man die Flughäfen geschlossen hat, wegen Corona.“ (VHS, 15). Sie betonte auch, dass nicht sie die Entscheidung getroffen habe (VHS, 15), es sei ihre Mutter gewesen (EV, AS 114), die die Entscheidung getroffen habe. Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht nachvollziehbar angeben, wer die Ausreise finanziert habe, sie gab an, dass ihre Mutter und der Onkel beteiligt gewesen seien (EV, AS 112), dann aber auch, dass der Onkel das Geld zusammengesammelt habe (EV, AS 113), der Onkel habe ihr gesagt, er habe „das innerhalb der Familie organisiert“ (VHS, 15). Wesentlich konkreter war diesbezüglich ihr Bruder, der als Zeuge unter Wahrheitspflicht aussagte, und angab, dass der Onkel zwar die Ausreise (z.B. Dokumente) organisiert habe, ihm aber die Mutter das ganze Geld dafür gegeben habe (VHS, 38) und erscheint dies in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der Familie auch plausibel. Die Beschwerdeführerin reiste schließlich im Februar 2022 gemeinsam mit ihrem Bruder, dem Cousin und der Cousine aus; es wird davon ausgegangen, dass die Ausreise auch gemeinsam geplant und organisiert wurde, ein zufälliges Treffen am Flughafen ist – wie zuvor ausgeführt – nicht glaubwürdig. Die Reiseroute war aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin (EB, AS 7; EV, AS 112) festzustellen, die mit den Angaben der Mitreisenden im Wesentlichen übereinstimmte vergleiche dazu EV des Bruders, AS 53; EV des Cousins, AS 42; EV der Cousine, AS 68), wobei in Bezug auf die Aufenthaltsdauer in Serbien die Angaben der Zeugen aufgrund der Übereinstimmung eher geglaubt wird. Das Datum der Einreise und der Antragstellung ergeben sich aus dem Protokoll der Erstbefragung (EB, AS 3) und den im Akt enthaltenen Abfragen des zuständigen Polizeianhaltezentrums (AS 15 ff). Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin (EV, AS 108; VHS, 7). Da auch keine weiteren Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen sich Hinweise auf eine physische oder psychische Beeinträchtigung ergeben würden, war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gesund ist. Sie ist demnach auch arbeitsfähig. Dass der Bruder, der Cousin und die Cousine ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig sind, ergibt sich bereits aus dem Verwaltungsakt und bestätigte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass keine weiteren Verwandten in Österreich leben (VHS, 27). Die Wohnorte der Zeugen stehen aufgrund der amtswegig eingeholten Auszüge aus dem zentralen Melderegister fest (alle in OZ 2). Aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Beschwerdeführerin und des Bruders in verschiedenen Bundesländern ergibt sich auch, dass zwischen ihnen kein aufrechtes Familienleben besteht, der Kontakt besteht überwiegend telefonisch (VHS, 27 und 33), nur selten treffen sie sich auch persönlich (VHS, 33). Die Feststellungen zu ihrer bisherigen Integration in Österreich waren aufgrund ihrer glaubwürdigen Angaben (VHS, 26 ff) und der vorgelegten Unterlagen zu treffen (zu Deutschkursen: AS 157 bis 163; Deutschzertifikat B1 vom 08.01.2025, Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll; weitere Kursbestätigungen in OZ 5; zur Kirchengemeinde und ihrem Engagement in kirchlichen Gemeinschaften AS 131, 147, 149 und in OZ 5; zur Mitgliedschaft im XXXX und zum Arbeitsvorvertrag: OZ 5). Die Feststellungen zu ihren Bekanntschaften in Österreich beruht auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHS, 27 f). Dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, beruht auf ihren Angaben (VHS, 28) und darauf, dass sie im Bundesgebiet nicht erwerbstätig ist (AJ-Web-Auszug vom 05.03.2025, OHZ 2).Dass der Bruder, der Cousin und die Cousine ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig sind, ergibt sich bereits aus dem Verwaltungsakt und bestätigte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass keine weiteren Verwandten in Österreich leben (VHS, 27). Die Wohnorte der Zeugen stehen aufgrund der amtswegig eingeholten Auszüge aus dem zentralen Melderegister fest (alle in OZ 2). Aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Beschwerdeführerin und des Bruders in verschiedenen Bundesländern ergibt sich auch, dass zwischen ihnen kein aufrechtes Familienleben besteht, der Kontakt besteht überwiegend telefonisch (VHS, 27 und 33), nur selten treffen sie sich auch persönlich (VHS, 33). Die Feststellungen zu ihrer bisherigen Integration in Österreich waren aufgrund ihrer glaubwürdigen Angaben (VHS, 26 ff) und der vorgelegten Unterlagen zu treffen (zu Deutschkursen: AS 157 bis 163; Deutschzertifikat B1 vom 08.01.2025, Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll; weitere Kursbestätigungen in OZ 5; zur Kirchengemeinde und ihrem Engagement in kirchlichen Gemeinschaften AS 131, 147, 149 und in OZ 5; zur Mitgliedschaft im römisch 40 und zum Arbeitsvorvertrag: OZ 5). Die Feststellungen zu ihren Bekanntschaften in Österreich beruht auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHS, 27 f). Dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, beruht auf ihren Angaben (VHS, 28) und darauf, dass sie im Bundesgebiet nicht erwerbstätig ist (AJ-Web-Auszug vom 05.03.2025, OHZ 2). Der derzeitige fremdenrechtliche Status der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Einsichtnahme in das Fremdenregister fest (IZR-Auszug vom 05.03.2025, OZ 2). Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich fest (Auszug vom 05.03.2025, OZ 2). Die Beschwerdeführerin verneinte in der mündlichen Verhandlung, als Opfer oder Zeugin in einem Strafverfahren beteiligt zu sein, es sei auch keine einstweilige Verfügung wegen Gewalt nach §§ 382b, c EO auf ihr Betreiben hin erlassen worden (VHS, 29 f), sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte.Die Beschwerdeführerin verneinte in der mündlichen Verhandlung, als Opfer oder Zeugin in einem Strafverfahren beteiligt zu sein, es sei auch keine einstweilige Verfügung wegen Gewalt nach Paragraphen 382 b,, c EO auf ihr Betreiben hin erlassen worden (VHS, 29 f), sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. 2.
  32. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: 2.3.
  33. Die Beschwerdeführerin gab zu ihrem Fluchtgrund befragt bei der Erstbefragung an, dass sie Burundi wegen der Unsicherheit seit dem Tod ihres Vaters verlassen habe. Sie sei von Unbekannten verfolgt und auch bedroht worden (EB, AS 11). Vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Jahr 2019 von einer Person mit unbekannter Nummer am Handy angerufen und bedroht worden sei, die ihr gesagt habe, dass sie getötet werde, wenn sie denselben Weg beschreite wie ihre Eltern. Eines Abends sei sie in der Bar von einer Person auf die Toilette verfolgt worden. Die Person habe sie geschlagen und ihr gesagt, dass sie sich ausziehen solle. Dann sei eine andere Person gekommen, es sei nichts weiter passiert, man habe ihr nur gesagt, dass sie nichts sagen solle, da man sie sonst töten werde. Ihre Mutter habe daraufhin beschlossen, „dass wir das Land verlassen sollen.“ (EV, AS 114). Auf Nachfrage gab sie an, dass der Anrufer mit demselben Weg gemeint habe, dass sie auch Mitglied der Bewegung werde. Sie sei auch ein zweites Mal im Februar 2020 angerufen worden. Sie habe immer nur zugehört und nichts geantwortet (EV, AS 114). Der Vorfall in der Bar sei im November 2021 gewesen (EV, AS 115). Zum Tod ihres Vaters befragt brachte die Beschwerdeführerin vor, dass dieser mit der Mutter in der Nacht zu Fuß nach Hause gegangen sei, „dann haben sie eine Person getroffen, die Person war sehr höflich und hat gegrüßt. Dann sind sie weitergegangen, plötzlich hat die Person sich umgedreht und auf meinen Vater geschossen.“ (EV, AS 110). Der Vater sei ins Herz getroffen worden, er habe nicht überlebt. Die Mutter sei „diesem Typen“ nachgelaufen und habe geschrien, daraufhin habe dieser eine Granate nach ihr geworfen, sie sei von Splittern verletzt worden (EV, AS 111). Ihre Mutter sei im Jahr 2021 vorgeladen und inhaftiert worden, sie wisse nicht genau, weshalb. Sie habe aber gewusst, dass ihre Eltern in einer politischen Bewegung tätig gewesen sein, die sich gegen die Regierung gestellt habe. Ihr Vater sei Sympathisant der oppositionellen Bewegung XXXX gewesen, aber kein Mitglied (EV, AS 112 f), ihre Mutter sei ein aktives Mitglied gewesen (EV, AS 116).Ihre Mutter sei im Jahr 2021 vorgeladen und inhaftiert worden, sie wisse nicht genau, weshalb. Sie habe aber gewusst, dass ihre Eltern in einer politischen Bewegung tätig gewesen sein, die sich gegen die Regierung gestellt habe. Ihr Vater sei Sympathisant der oppositionellen Bewegung römisch 40 gewesen, aber kein Mitglied (EV, AS 112 f), ihre Mutter sei ein aktives Mitglied gewesen (EV, AS 116). In der mündlichen Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin in der freien Erzählung im Wesentlichen ihr Vorbringen vor dem Bundesamt (VHS, S 16 ff). Sie brachte vor, dass sie ihren Herkunftsstaat aufgrund der Bedrohungen verlassen habe, die sie selbst erfahren habe, auch wegen ihrer Mutter und dem Tod ihres Vaters. Die ersten beiden Vorfälle seien die Telefonanrufe gewesen, bei denen ihr eine männliche Stimme gesagt habe, dass ihr das Gleiche zustoßen werde, wie ihren Eltern, wenn sie den gleichen Weg bestreiten würde wie diese (VHS, 17). Der dritte Vorfall habe sich in der Bar ereignet, als ihr ein Mann auf die Toilette gefolgt sei, sie gepackt und geschlagen habe. Er habe ihr den Mund zugehalten und begonnen, sie auszuziehen. Dann sei noch ein zweiter Mann gekommen und habe dem ersten gesagt, dass er aufhören solle, es sei noch nicht der richtige Zeitpunkt. Beide hätten ihr gesagt, dass sie niemandem davon erzählen dürfe. Sie habe dann nicht weiterarbeiten können und sei nach Hause gegangen (VHS, 17). 2.3.
  34. Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, ihre Fluchtgründe glaubhaft darzulegen, insbesondere in Bezug auf die für ihre Verfolgung initiale politische Betätigung ihrer Eltern war sie aus folgenden Gründen nicht glaubwürdig: Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst nahezu kein Wissen über die politischen Parteien in ihrem Herkunftsstaat Burundi vorweisen kann. Sie konnte zwar die Regierungspartei XXXX und die Oppositionspartei XXXX nennen, nicht jedoch, was diese unterscheidet oder welche Unterschiede in deren Parteiprogrammen bestehen, sie antwortete nur „Ich weiß es nicht.“ (VHS, 18). Dieses Aussageverhalten ist nicht nachvollziehbar, wenn beide Eltern sich für die Partei XXXX und deren Ideen interessiert, und diese unterstützt hätten, die Beschwerdeführerin hätte im Zusammenleben zumindest ansatzweise mitbekommen müssen, wofür diese Partei steht. Auch in Hinblick auf ihre umfassende Schulbildung ist dieses Aussageverhalten nicht stimmig und zeigt dies nach Ansicht der erkennenden Richterin, dass die politische Situation im Herkunftsstaat im Leben der Beschwerdeführerin keine wesentliche Rolle spielte. Zudem ist auf ihre Mitwirkungspflicht zu verweisen, dass sie alles, was sie dazu weiß, vorbringen hätte müssen oder allenfalls Informationen dazu von der Mutter erfragen hätte müssen, wenn sie einen politischen Zusammenhang zu ihren Fluchtgründen und der Tötung des Vaters behauptet (VHS, 25).Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst nahezu kein Wissen über die politischen Parteien in ihrem Herkunftsstaat Burundi vorweisen kann. Sie konnte zwar die Regierungspartei römisch 40 und die Oppositionspartei römisch 40 nennen, nicht jedoch, was diese unterscheidet oder welche Unterschiede in deren Parteiprogrammen bestehen, sie antwortete nur „Ich weiß es nicht.“ (VHS, 18). Dieses Aussageverhalten ist nicht nachvollziehbar, wenn beide Eltern sich für die Partei römisch 40 und deren Ideen interessiert, und diese unterstützt hätten, die Beschwerdeführerin hätte im Zusammenleben zumindest ansatzweise mitbekommen müssen, wofür diese Partei steht. Auch in Hinblick auf ihre umfassende Schulbildung ist dieses Aussageverhalten nicht stimmig und zeigt dies nach Ansicht der erkennenden Richterin, dass die politische Situation im Herkunftsstaat im Leben der Beschwerdeführerin keine wesentliche Rolle spielte. Zudem ist auf ihre Mitwirkungspflicht zu verweisen, dass sie alles, was sie dazu weiß, vorbringen hätte müssen oder allenfalls Informationen dazu von der Mutter erfragen hätte müssen, wenn sie einen politischen Zusammenhang zu ihren Fluchtgründen und der Tötung des Vaters behauptet (VHS, 25). Aus diesem Grund ist auch ein politisches Engagement der Eltern nicht glaubhaft. Zum Vater ist dahingehend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt zur politischen Tätigkeit ihres Vaters vorbrachte: „Mein Vater war Sympathisant dieser oppositionellen Bewegung, er war aber nicht Mitglied dieser Bewegung. Weil er beim XXXX tätig war, war ihm jegliche Parteizugehörigkeit untersagt. Wenn er danach gefragt wurde, hat er dieser Bewegung auch Geld gegeben. Sonst hat er aber auch andere Sachen gemacht.“ (EV, AS 113). Ihr Bruder gab hingegen bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass der Vater seine Mitgliedschaft bei der Partei geheim gehalten habe, die Mutter und der Onkel seien ebenfalls Mitglieder der Partei gewesen (vgl. EV des Bruders, AS 55). In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage, wie sich die Sympathie des Vaters gegenüber der XXXX geäußert habe, an: „Er hat zu der Partei gehört und ihnen Geld gegeben. Wenn es notwendig war, hat er der Partei Geld gegeben.“ (VHS, 20). Ihr Bruder gab unter Wahrheitspflicht als Zeuge zum Vater befragt an: „Er war offiziell nicht politisch aktiv, weil die Arbeit hat ihm das nicht erlaubt.“ (VHS, 36). Abgesehen davon, dass die Angaben, ob der Vater nun Mitglied der Partei oder „nur“ Sympathisant gewesen sei, wie soeben dargestellt nicht gleichbleibend waren, erscheint es auch nicht glaubwürdig, dass der Vater einerseits seine Sympathie geheim gehalten hätte, gleichzeitig aber die Partei immer wieder relevante finanzielle Unterstützung geleistet habe, da die Beschwerdeführerin und ihr Bruder betonten, dass ihm dies aus beruflichen Gründen nicht erlaubt gewesen wäre. Der Vater der Beschwerdeführerin war nach ihren Erzählungen ein angesehener und bekannter Mann im Heimatort, dass er seinen Job als XXXX und auch die Reputation des XXXX , mit dem er zweifellos von anderen Menschen in Verbindung gebracht wurde, riskieren würde, erscheint nicht glaubwürdig. Aus den von der Beschwerdeführerin lediglich in Kopie vorgelegten Dokumenten zum Tod des Vaters (gerichtliche Dokumente samt Übersetzungen, AS 185 bis 207), die daher nicht auf ihre Echtheit hin überprüft werden konnten und daher nur eine geringe Beweiskraft haben, geht zwar hervor, dass dieser vorsätzlich getötet wurde, eine dahinterstehende politische Motivation des Mordes wird jedoch mit keinem Wort erwähnt und lässt sich auch nicht ableiten; gleiches gilt für den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bericht (Beilage ./4, auch AS 151 f). Dieser Bericht wird als authentisch erachtet, da in diesem – ebenso wie im Vorbringen der Beschwerdeführerin – nur von einem Täter berichtet wird. Zudem handelt es sich bei dem Vorbringen, dass die Tötung des Vaters politisch motiviert gewesen sei, um reine Mutmaßungen der Beschwerdeführerin und des Bruders. So gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, warum ihr Vater ermordet worden sei, in der mündlichen Verhandlung an: „Bis jetzt weiß ich nicht warum. In dem Moment, als das passiert ist, war ich im Internat. […]“ (VHS, 19). Kurz darauf führte sie aus: „Ich glaube, weil man ihn beschuldigt hat, dass er Mitglied der Partei war, damit meine ich die XXXX .“ (VHS, 20). In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Bruder vor, dass seine Mutter erfahren habe, dass der Chef des Informationsdienstes den Mord an seinem Vater in Auftrag gegeben habe, die mutmaßlichen Täter seien auch verurteilt worden, die Hintermänner jedoch nicht. Die Mutter kenne den Decknamen des Mörders, den wahren Namen kenne sie nicht (EV des Bruders, AS 36). In der mündlichen Verhandlung gab er als Zeuge unter Wahrheitspflicht an, dass seine Mutter wisse, wer den Vater getötet habe. „Aber das sind hoch stehende Leute in der Regierung, darum kann sie das nicht sagen. Sie wird bedroht.“ (VHS, 37), konkreter wurde auch er diesmal nicht. Aus all diesen Gründen ist es nicht glaubwürdig, dass die Tötung des Vaters mit seiner behaupteten, jedoch nicht glaubwürdigen Sympathie für die Partei XXXX in Verbindung steht. Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin rund um den Vater und ihr Leben nach dessen Tod enthielt keine Hinweise auf einen politischen Hintergrund. Zum Vorbringen der Inhaftierung ihrer Mutter wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen. Dass immer wieder Personen ihre Rechnungen in der Bar nicht beglichen hätten (VHS, 17) lässt keine Bedrohung und keinen Zusammenhang mit der Tötung des Vaters erkennen. Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin auch keine Verbindung zwischen ihrer eigenen Bedrohung, auf die noch eingegangen wird, und dem Tod ihres Vaters glaubwürdig darlegen, da sie auf Nachfrage lediglich angab, dass kein Zusammenhang hergestellt worden sei, sie habe das nur angenommen, explizit sei es aber nicht gesagt worden (VHS, 23).Aus diesem Grund ist auch ein politisches Engagement der Eltern nicht glaubhaft. Zum Vater ist dahingehend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt zur politischen Tätigkeit ihres Vaters vorbrachte: „Mein Vater war Sympathisant dieser oppositionellen Bewegung, er war aber nicht Mitglied dieser Bewegung. Weil er beim römisch 40 tätig war, war ihm jegliche Parteizugehörigkeit untersagt. Wenn er danach gefragt wurde, hat er dieser Bewegung auch Geld gegeben. Sonst hat er aber auch andere Sachen gemacht.“ (EV, AS 113). Ihr Bruder gab hingegen bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass der Vater seine Mitgliedschaft bei der Partei geheim gehalten habe, die Mutter und der Onkel seien ebenfalls Mitglieder der Partei gewesen vergleiche EV des Bruders, AS 55). In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage, wie sich die Sympathie des Vaters gegenüber der römisch 40 geäußert habe, an: „Er hat zu der Partei gehört und ihnen Geld gegeben. Wenn es notwendig war, hat er der Partei Geld gegeben.“ (VHS, 20). Ihr Bruder gab unter Wahrheitspflicht als Zeuge zum Vater befragt an: „Er war offiziell nicht politisch aktiv, weil die Arbeit hat ihm das nicht erlaubt.“ (VHS, 36). Abgesehen davon, dass die Angaben, ob der Vater nun Mitglied der Partei oder „nur“ Sympathisant gewesen sei, wie soeben dargestellt nicht gleichbleibend waren, erscheint es auch nicht glaubwürdig, dass der Vater einerseits seine Sympathie geheim gehalten hätte, gleichzeitig aber die Partei immer wieder relevante finanzielle Unterstützung geleistet habe, da die Beschwerdeführerin und ihr Bruder betonten, dass ihm dies aus beruflichen Gründen nicht erlaubt gewesen wäre. Der Vater der Beschwerdeführerin war nach ihren Erzählungen ein angesehener und bekannter Mann im Heimatort, dass er seinen Job als römisch 40 und auch die Reputation des römisch 40 , mit dem er zweifellos von anderen Menschen in Verbindung gebracht wurde, riskieren würde, erscheint nicht glaubwürdig. Aus den von der Beschwerdeführerin lediglich in Kopie vorgelegten Dokumenten zum Tod des Vaters (gerichtliche Dokumente samt Übersetzungen, AS 185 bis 207), die daher nicht auf ihre Echtheit hin überprüft werden konnten und daher nur eine geringe Beweiskraft haben, geht zwar hervor, dass dieser vorsätzlich getötet wurde, eine dahinterstehende politische Motivation des Mordes wird jedoch mit keinem Wort erwähnt und lässt sich auch nicht ableiten; gleiches gilt für den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bericht (Beilage ./4, auch AS 151 f). Dieser Bericht wird als authentisch erachtet, da in diesem – ebenso wie im Vorbringen der Beschwerdeführerin – nur von einem Täter berichtet wird. Zudem handelt es sich bei dem Vorbringen, dass die Tötung des Vaters politisch motiviert gewesen sei, um reine Mutmaßungen der Beschwerdeführerin und des Bruders. So gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, warum ihr Vater ermordet worden sei, in der mündlichen Verhandlung an: „Bis jetzt weiß ich nicht warum. In dem Moment, als das passiert ist, war ich im Internat. […]“ (VHS, 19). Kurz darauf führte sie aus: „Ich glaube, weil man ihn beschuldigt hat, dass er Mitglied der Partei war, damit meine ich die römisch 40 .“ (VHS, 20). In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Bruder vor, dass seine Mutter erfahren habe, dass der Chef des Informationsdienstes den Mord an seinem Vater in Auftrag gegeben habe, die mutmaßlichen Täter seien auch verurteilt worden, die Hintermänner jedoch nicht. Die Mutter kenne den Decknamen des Mörders, den wahren Namen kenne sie nicht (EV des Bruders, AS 36). In der mündlichen Verhandlung gab er als Zeuge unter Wahrheitspflicht an, dass seine Mutter wisse, wer den Vater getötet habe. „Aber das sind hoch stehende Leute in der Regierung, darum kann sie das nicht sagen. Sie wird bedroht.“ (VHS, 37), konkreter wurde auch er diesmal nicht. Aus all diesen Gründen ist es nicht glaubwürdig, dass die Tötung des Vaters mit seiner behaupteten, jedoch nicht glaubwürdigen Sympathie für die Partei römisch 40 in Verbindung steht. Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin rund um den Vater und ihr Leben nach dessen Tod enthielt keine Hinweise auf einen politischen Hintergrund. Zum Vorbringen der Inhaftierung ihrer Mutter wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen. Dass immer wieder Personen ihre Rechnungen in der Bar nicht beglichen hätten (VHS, 17) lässt keine Bedrohung und keinen Zusammenhang mit der Tötung des Vaters erkennen. Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin auch keine Verbindung zwischen ihrer eigenen Bedrohung, auf die noch eingegangen wird, und dem Tod ihres Vaters glaubwürdig darlegen, da sie auf Nachfrage lediglich angab, dass kein Zusammenhang hergestellt worden sei, sie habe das nur angenommen, explizit sei es aber nicht gesagt worden (VHS, 23). Zur behaupteten politischen Tätigkeit ihrer Mutter waren die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Bruders noch widersprüchlicher. Die Beschwerdeführerin brachte vor dem Bundesamt vor, ihre Mutter sei ein aktives Mitglied der Partei gewesen, sie habe regelmäßig an Versammlungen teilgenommen. Auf Nachfrage, was sie sonst noch bei der Partei gemacht habe, antwortete die Beschwerdeführerin inhaltsgleich: „Sie ist nur zu Versammlungen gegangen, weil sie Mitglied war.“ (EV, AS 116). Auch in der mündlichen Verhandlung antwortete sie auf die Frage, wer in der Familie politisch tätig gewesen sei „Meine Mutter.“ (VHS, 18). Ihr Bruder, der als Zeuge unter Wahrheitspflicht stand, antwortete auf die Frage, ob seine Mutter politische tätig gewesen sei: „Nein.“ (VHS, 36). Er führte die Bedrohung der Mutter auf ihre angeblichen Nachforschungen zum Tod des Vaters zurück (VHS, 36 f). Schon aufgrund dieses klaren Widerspruchs ist ein politisches Engagement der Mutter, dass zu einer Bedrohung bzw. Verfolgung für sie oder gar die ganze Familie führen würde, nicht glaubhaft. Es ist zwar vorstellbar, dass die Mutter versucht hat, mehr über den Grund für die Tötung ihres Mannes herauszufinden und dabei in gewisser Hinsicht auf politischen Widerstand stieß; ein Zusammenhang zu einer eigenen politischen Tätigkeit ihrer selbst oder ihres Mannes kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin konnte infolge auch die behauptete Inhaftierung der Mutter nicht glaubwürdig darlegen. So gab sie vor dem Bundesamt an, dass ihre Mutter am XXXX vorgeladen worden wäre und danach bis zu ihrer Ausreise nicht wiedergekommen sei (EV, AS 112). Nach dem Grund für die Inhaftierung befragt, brachte sie lediglich vage vor: „Wir haben selber versucht herauszufinden, was los war. Wir wussten, dass unsere Eltern in einer politischen Bewegung tätig waren, die sich gegen die Regierung stellt. Es war klar, dass sie einmal vorgeladen werden würde. […]“ (EV, AS 112 f). Im Februar 2022 sei die Mutter wieder freigekommen (EV, AS 116). Ihr Vorbringen dazu in der mündlichen Verhandlung ist überhaupt nicht nachvollziehbar (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 24):Zur behaupteten politischen Tätigkeit ihrer Mutter waren die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Bruders noch widersprüchlicher. Die Beschwerdeführerin brachte vor dem Bundesamt vor, ihre Mutter sei ein aktives Mitglied der Partei gewesen, sie habe regelmäßig an Versammlungen teilgenommen. Auf Nachfrage, was sie sonst noch bei der Partei gemacht habe, antwortete die Beschwerdeführerin inhaltsgleich: „Sie ist nur zu Versammlungen gegangen, weil sie Mitglied war.“ (EV, AS 116). Auch in der mündlichen Verhandlung antwortete sie auf die Frage, wer in der Familie politisch tätig gewesen sei „Meine Mutter.“ (VHS, 18). Ihr Bruder, der als Zeuge unter Wahrheitspflicht stand, antwortete auf die Frage, ob seine Mutter politische tätig gewesen sei: „Nein.“ (VHS, 36). Er führte die Bedrohung der Mutter auf ihre angeblichen Nachforschungen zum Tod des Vaters zurück (VHS, 36 f). Schon aufgrund dieses klaren Widerspruchs ist ein politisches Engagement der Mutter, dass zu einer Bedrohung bzw. Verfolgung für sie oder gar die ganze Familie führen würde, nicht glaubhaft. Es ist zwar vorstellbar, dass die Mutter versucht hat, mehr über den Grund für die Tötung ihres Mannes herauszufinden und dabei in gewisser Hinsicht auf politischen Widerstand stieß; ein Zusammenhang zu einer eigenen politischen Tätigkeit ihrer selbst oder ihres Mannes kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin konnte infolge auch die behauptete Inhaftierung der Mutter nicht glaubwürdig darlegen. So gab sie vor dem Bundesamt an, dass ihre Mutter am römisch 40 vorgeladen worden wäre und danach bis zu ihrer Ausreise nicht wiedergekommen sei (EV, AS 112). Nach dem Grund für die Inhaftierung befragt, brachte sie lediglich vage vor: „Wir haben selber versucht herauszufinden, was los war. Wir wussten, dass unsere Eltern in einer politischen Bewegung tätig waren, die sich gegen die Regierung stellt. Es war klar, dass sie einmal vorgeladen werden würde. […]“ (EV, AS 112 f). Im Februar 2022 sei die Mutter wieder freigekommen (EV, AS 116). Ihr Vorbringen dazu in der mündlichen Verhandlung ist überhaupt nicht nachvollziehbar (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 24): „R: Wie lange war sie im Gefängnis? BP: Ich weiß das Datum nicht mehr genau. Es war
  35. 2022 wurde sie dann befreit. R wiederholt die Antwort. BP: Sie wurde 2021 auf freien Fuß gesetzt. R wiederholt die Antwort. BP: Die Mutter wurde 2022 frei gelassen. R: Wie lange war die Mutter im Gefängnis? BP: Ungefähr 5 Monate. R: Wie geht sich da aus, wenn die Mutter im November 2019 inhaftiert wurde und 2022 freigelassen wurde. Dazwischen liegen rund 3 Jahre. BP: Nein. R: Was sagen Sie noch dazu? BP: Aber ich habe nicht gesagt, dass sie 2019 im Gefängnis war, sondern 2021.“ Auch ergänzende Fragen ihrer rechtlichen Vertretung konnte sie nicht beantworten, so wisse sie nicht, in welchem Gefängnis die Mutter gewesen sei. Als Erklärung gab sie nur ausweichend an: „Meine Mutter ist eine stille Person und kann uns das nicht erklären.“ Auf Vorhalt, ob sie sich damals nicht gefragt habe, wo ihre Mutter sei, da sie damals ja noch in Burundi gelebt habe, antwortete sie, dass es richtig sei, dass sie zu dieser Zeit in Burundi gewesen sei und „Ja, schon. Meine Mutter ist sehr still.“ (VHS, 30). Die Angaben der Beschwerdeführerin sind demnach vage und widersprüchlich, die behauptete Inhaftierung der Mutter kann aufgrund dieser Angaben nicht nachvollzogen werden. Der Bruder der Beschwerdeführerin brachte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass die Mutter im Oktober 2021 eine Ladung erhalten habe und bis Jänner 2022 inhaftiert gewesen sei (EV des Bruders, AS 53). In der mündlichen Verhandlung gab er als Zeuge unter Wahrheitspflicht an, dass seine Mutter im Jahr 2021 zwei oder drei Wochen lang inhaftiert gewesen sei (VHS, 37). Sohin besteht auch ein Widerspruch zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und jenen ihres Bruders. Die vorgelegte Vorladung der Mutter ist ebenso nicht geeignet, das Fluchtvorbringen zu untermauern, da einerseits aus deren Inhalt kein Grund für eine Vorladung hervorgeht – als Grund wurde lediglich „Untersuchung“ vermerkt – (AS 169 und Übersetzung AS 177), andererseits wurde bereits zuvor auf die äußerst geringe Beweiskraft der vorgelegten Dokumente verwiesen, da diese nur in Kopie vorgelegt wurden. Hinzu kommt, dass auch der Cousin und die Cousine der Beschwerdeführerin, die ebenfalls als Zeugen unter Wahrheitspflicht in der mündlichen Verhandlung befragt wurden, keinen Zusammenhang zwischen der Mutter und dem Fluchtgrund der Beschwerdeführerin herstellen bzw. nennen konnten (VHS, 40 und 44). Betreffend den vorgebrachten Gefängnisaufenthalt der Mutter wird auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin offenbar nicht versucht hat, von der Mutter genauere Informationen zu erlangen, um ihr Fluchtvorbringen zu untermauern. Sie ist auch hier ihrer Mitwirkungsverpflichtung an der Feststellung des relevanten Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen (VHS, 25), da trotz mehrerer Nachfragen nicht mehr zu der behaupteten Inhaftierung in Erfahrung gebracht werden konnte. Auch in Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung angab, dass sie bereits im Jahr 2020 ausreisen habe wollen, dies aber wegen Corona nicht möglich gewesen sei (VHS, 15), erscheint die vorgebrachte politische Tätigkeit und Haft der Mutter konstruiert. In einer Gesamtbetrachtung der Widersprüche, der vagen Angaben und nicht nachvollziehbaren Erklärungen war die Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig, sofern sie vorbrachte, dass ihre Mutter als Mitglied der Partei XXXX tätig gewesen und inhaftiert worden sei.Auch ergänzende Fragen ihrer rechtlichen Vertretung konnte sie nicht beantworten, so wisse sie nicht, in welchem Gefängnis die Mutter gewesen sei. Als Erklärung gab sie nur ausweichend an: „Meine Mutter ist eine stille Person und kann uns das nicht erklären.“ Auf Vorhalt, ob sie sich damals nicht gefragt habe, wo ihre Mutter sei, da sie damals ja noch in Burundi gelebt habe, antwortete sie, dass es richtig sei, dass sie zu dieser Zeit in Burundi gewesen sei und „Ja, schon. Meine Mutter ist sehr still.“ (VHS, 30). Die Angaben der Beschwerdeführerin sind demnach vage und widersprüchlich, die behauptete Inhaftierung der Mutter kann aufgrund dieser Angaben nicht nachvollzogen werden. Der Bruder der Beschwerdeführerin brachte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass die Mutter im Oktober 2021 eine Ladung erhalten habe und bis Jänner 2022 inhaftiert gewesen sei (EV des Bruders, AS 53). In der mündlichen Verhandlung gab er als Zeuge unter Wahrheitspflicht an, dass seine Mutter im Jahr 2021 zwei oder drei Wochen lang inhaftiert gewesen sei (VHS, 37). Sohin besteht auch ein Widerspruch zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und jenen ihres Bruders. Die vorgelegte Vorladung der Mutter ist ebenso nicht geeignet, das Fluchtvorbringen zu untermauern, da einerseits aus deren Inhalt kein Grund für eine Vorladung hervorgeht – als Grund wurde lediglich „Untersuchung“ vermerkt – (AS 169 und Übersetzung AS 177), andererseits wurde bereits zuvor auf die äußerst geringe Beweiskraft der vorgelegten Dokumente verwiesen, da diese nur in Kopie vorgelegt wurden. Hinzu kommt, dass auch der Cousin und die Cousine der Beschwerdeführerin, die ebenfalls als Zeugen unter Wahrheitspflicht in der mündlichen Verhandlung b

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