Vm §§ 17 und 38 VwGVG idgF iVm § 24 VStG idgF und § 52 Abs. 2 AVG idgF wird Dr. Margot GLATZ, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Anästhesiologie, Intensivmedizin, Neurologie, Psychiatrische Kriminalprognostik, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Defreggerstraße 6/2, 3100 St. Pölten, zur Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin bis zum 31.05.2025 betraut.
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 17 und 38 VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 24, VStG idgF und Paragraph 52, Absatz 2, AVG idgF wird Dr. Margot GLATZ, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Anästhesiologie, Intensivmedizin, Neurologie, Psychiatrische Kriminalprognostik, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Defreggerstraße 6/2, 3100 St. Pölten, zur Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin bis zum 31.05.2025 betraut. B) Gegen diesen Beschluss ist
Vm § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
GG eine abgesonderte Revision nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis vom XXXX .2024, Geschäftszahl: XXXX , verhängte das Fernmeldebehörde, Fernmeldebehörde der Republik Österreich (in der Folge: belangte Behörde) gegen XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe wegen näher angeführter Verwaltungsübertretungen
Vm § 188 Abs 4 Z 28 TKG 2021 (Spam-E-Mails).Mit Straferkenntnis vom römisch 40 .2024, Geschäftszahl: römisch 40 , verhängte das Fernmeldebehörde, Fernmeldebehörde der Republik Österreich (in der Folge: belangte Behörde) gegen römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe wegen näher angeführter Verwaltungsübertretungen
Paragraph 174, Absatz 3 und Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 188, Absatz 4, Ziffer 28, TKG 2021 (Spam-E-Mails). Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am XXXX .2024 nachweislich zugestellt (OZ 1, AS 159).Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 .2024 nachweislich zugestellt (OZ 1, AS 159). Am XXXX .2024, bzw. nach Verbesserung am XXXX .2024, langte eine durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde samt mehreren Beilagen bei der belangten Behörde ein (OZ 1, AS 161).Am römisch 40 .2024, bzw. nach Verbesserung am römisch 40 .2024, langte eine durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde samt mehreren Beilagen bei der belangten Behörde ein (OZ 1, AS 161). Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am XXXX .2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor.Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am römisch 40 .2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom XXXX 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Beantwortung mehrerer Fragen und zur Vorlage bezughabender Unterlagen auf (OZ 2).Mit Schreiben vom römisch 40 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Beantwortung mehrerer Fragen und zur Vorlage bezughabender Unterlagen auf (OZ 2). Mit E-Mail vom XXXX .2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Mitteilung, ob ihr Amtssachverständige aus dem Gebiet der Psychiatrie zur Verfügung stehen und gegebenenfalls, um welche Personen es sich dabei handelt (OZ 3).Mit E-Mail vom römisch 40 .2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Mitteilung, ob ihr Amtssachverständige aus dem Gebiet der Psychiatrie zur Verfügung stehen und gegebenenfalls, um welche Personen es sich dabei handelt (OZ 3). Am XXXX 2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihr keine Amtssachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie zur Verfügung stehen (OZ 4).Am römisch 40 2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihr keine Amtssachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie zur Verfügung stehen (OZ 4). Mit Schreiben vom XXXX .2024 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Stellung zu den ihm gestellten Fragen und übermittelte mehrere Unterlagen (OZ 7).Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Stellung zu den ihm gestellten Fragen und übermittelte mehrere Unterlagen (OZ 7). Mit Schreiben vom XXXX .2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine Zustimmungserklärung und Entbindung seines behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht binnen genannter Frist datiert und unterfertigt zu retournieren (OZ 8).Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine Zustimmungserklärung und Entbindung seines behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht binnen genannter Frist datiert und unterfertigt zu retournieren (OZ 8). Mit Schriftsatz vom XXXX .2025 teilte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter fristgerecht mit, dass er seinen behandelnden Arzt nicht von der Verschwiegenheit entbinde (OZ 9).Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2025 teilte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter fristgerecht mit, dass er seinen behandelnden Arzt nicht von der Verschwiegenheit entbinde (OZ 9). Mit Schreiben vom XXXX .2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass beabsichtigt sei, die nunmehr bestellte medizinische Sachverständige als nichtamtliche Sachverständige zu bestellen und räumte den Parteien eine Frist zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Hinblick auf sein Vorbringen im Schriftsatz OZ 7, am XXXX .2024 sei vom Amtsgericht XXXX ein Verfahren gegen ihn eingestellt worden, da das Gericht „erhebliche Bedenken an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers“ gehabt habe, diesbezügliche Unterlagen (Urteil, Verhandlungsprotokoll, o.ä.) vorzulegen, aus denen die Einstellung des Strafverfahrens und deren Begründung ersichtlich ist (OZ 10). Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass beabsichtigt sei, die nunmehr bestellte medizinische Sachverständige als nichtamtliche Sachverständige zu bestellen und räumte den Parteien eine Frist zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Hinblick auf sein Vorbringen im Schriftsatz OZ 7, am römisch 40 .2024 sei vom Amtsgericht römisch 40 ein Verfahren gegen ihn eingestellt worden, da das Gericht „erhebliche Bedenken an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers“ gehabt habe, diesbezügliche Unterlagen (Urteil, Verhandlungsprotokoll, o.ä.) vorzulegen, aus denen die Einstellung des Strafverfahrens und deren Begründung ersichtlich ist (OZ 10). Mit Schreiben vom XXXX .2025 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er in dieser Sache den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (OZ 12).Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er in dieser Sache den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (OZ 12). Mit E-Mail vom XXXX .2025 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das eingeräumte Parteiengehör zur beabsichtigten Bestellung der Amtssachverständigen (OZ 10) mit, „ich nehme an sowas nicht teil, weil es meine Ärzte XXXX , bei den ich regelmässig in Behandlung bin nicht empfehlen.“ (OZ 14).Mit E-Mail vom römisch 40 .2025 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das eingeräumte Parteiengehör zur beabsichtigten Bestellung der Amtssachverständigen (OZ 10) mit, „ich nehme an sowas nicht teil, weil es meine Ärzte römisch 40 , bei den ich regelmässig in Behandlung bin nicht empfehlen.“ (OZ 14). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Mit am XXXX .2024 zugestellten Straferkenntnis vom XXXX .2024, Geschäftszahl: XXXX , verhängte das die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer
Vm § 188 Abs 4 Z 28 TKG 2021 eine Geldstrafe i.H.v. € 4000, zzgl. € 400 Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, falls uneinbringlich, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden wegen der nachfolgend dargestellten Verwaltungsübertretungen:Mit am römisch 40 .2024 zugestellten Straferkenntnis vom römisch 40 .2024, Geschäftszahl: römisch 40 , verhängte das die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 174, Absatz 3 und Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 188, Absatz 4, Ziffer 28, TKG 2021 eine Geldstrafe i.H.v. € 4000, zzgl. € 400 Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, falls uneinbringlich, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden wegen der nachfolgend dargestellten Verwaltungsübertretungen: „Sie sind und waren zu den ua Zeitpunkten Geschäftsführer der XXXX GmbH, XXXX Deutschland, XXXX , somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus unter Verwendung jeweils der Absender-E-Mailadresse XXXX jedenfalls die ua elf E-Mails (Newsletter) mit jeweils dem Betreff „ XXXX GmbH“, somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Leistungen und Produkte der XXXX GmbH an die E-Mailadresse XXXX @gmx.at des Herrn XXXX gesendet wurden, obwohl sich XXXX schon per E-Mail vom XXXX .2018, 20:34 Uhr an XXXX vom Newsletter Ihres Unternehmens abgemeldet hat, was von Ihnen per E-Mail vom XXXX .2018 mit den Worten „Nein. Der Newsletter bringt Ihnen neue Informationen und darauf sollten Sie nicht verzichten.“ quittiert wurde, sodass die nachfolgend angeführten E-Mailzusendungen von keiner Einwilligung des Empfängers mehr gedeckt waren. Die E-Mails (die Newsletter) wurden zu folgenden Zeiten versendet:„Sie sind und waren zu den ua Zeitpunkten Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, römisch 40 Deutschland, römisch 40 , somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz - VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus unter Verwendung jeweils der Absender-E-Mailadresse römisch 40 jedenfalls die ua elf E-Mails (Newsletter) mit jeweils dem Betreff „ römisch 40 GmbH“, somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Leistungen und Produkte der römisch 40 GmbH an die E-Mailadresse römisch 40 @gmx.at des Herrn römisch 40 gesendet wurden, obwohl sich römisch 40 schon per E-Mail vom römisch 40 .2018, 20:34 Uhr an römisch 40 vom Newsletter Ihres Unternehmens abgemeldet hat, was von Ihnen per E-Mail vom römisch 40 .2018 mit den Worten „Nein. Der Newsletter bringt Ihnen neue Informationen und darauf sollten Sie nicht verzichten.“ quittiert wurde, sodass die nachfolgend angeführten E-Mailzusendungen von keiner Einwilligung des Empfängers mehr gedeckt waren. Die E-Mails (die Newsletter) wurden zu folgenden Zeiten versendet: 1. am 07.08.2023, 11:11 Uhr, 2. am 14.08.2023, 11:41 Uhr, 3. am 21.08.2023, 08:11 Uhr, 4. am 30.08 .2023, 14:11 Uhr, 5. am 05.09.2023, 05:41 Uhr, 6. am 11.09.2023, 21:41 Uhr, 7. am 15.09.2023, 21:41 Uhr, 8. am 16.09.2023, 10:41 Uhr, 9. am 16.09.2023, 16:41 Uhr, 10. am 18.09.2023, 04:41 Uhr und 11. am 24.09.2023, 17:11 Uhr Die oa Nachrichten wurden von Deutschland aus versendet und erreichten den angeschriebenen Empfänger XXXX in 2491 Neufeld an der Leitha, sodass gem § 174 Abs 6 TKG 2021 der Tatort der angelasteten Übertretung dort gelegen ist.“Die oa Nachrichten wurden von Deutschland aus versendet und erreichten den angeschriebenen Empfänger römisch 40 in 2491 Neufeld an der Leitha, sodass gem Paragraph 174, Absatz 6, TKG 2021 der Tatort der angelasteten Übertretung dort gelegen ist.“ Zur subjektiven Tatseite hielt die belangte Behörde unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer
G als nach außen vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX GmbH strafrechtlich verantwortlich sei. Bei der angelasteten Übertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG, sodass bereits eine (leicht) fahrlässige Tatbegehung für die Strafbarkeit ausreichend sei. Der Eintritt eines Schadens gehöre nicht zum Tatbestand. Von einem fahrlässigen Verhalten habe die Behörde bei Übertretungen, die – wie hier – mit einer Strafe von bis zu 50.000,- Euro bedroht sind, ohne weiteres dann auszugehen, wenn eine beschuldigte Person nicht glaubhaft mache, dass sie an einer Übertretung kein Verschulden trifft. Zur subjektiven Tatseite hielt die belangte Behörde unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz eins, VStG als nach außen vertretungsbefugter Geschäftsführer der römisch 40 GmbH strafrechtlich verantwortlich sei. Bei der angelasteten Übertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, VStG, sodass bereits eine (leicht) fahrlässige Tatbegehung für die Strafbarkeit ausreichend sei. Der Eintritt eines Schadens gehöre nicht zum Tatbestand. Von einem fahrlässigen Verhalten habe die Behörde bei Übertretungen, die – wie hier – mit einer Strafe von bis zu 50.000,- Euro bedroht sind, ohne weiteres dann auszugehen, wenn eine beschuldigte Person nicht glaubhaft mache, dass sie an einer Übertretung kein Verschulden trifft. Als zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person sei es dem Beschwerdeführer oblegen, durch eine entsprechende Unternehmensorganisation sicherzustellen, dass die einschlägigen Normen – vorliegend § 174 Abs 3 TKG 2021 – eingehalten werden. Mit diesen Normen habe er sich eingehend vertraut zu machen gehabt. Der Beschwerdeführer hätte zu gewährleisten gehabt, dass sich die bei der XXXX GmbH Beschäftigten rechtskonform verhalten. Dazu wären ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, Weisungen zu erteilen, Mitarbeiter entsprechend zu schulen und Kontrollen der Einhaltung der Weisungen laufend und nicht nur stichprobenartig durchzuführen gewesen. Es seien alle Maßnahmen zu ergreifen gewesen, die mit gutem Grund die Einhaltung der einschlägigen Norm erwarten hätten lassen (vgl. z.B. VwGH, zB VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092 mwN). Für ein allfälliges Fehlverhalten der Beschäftigten sei vom verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen einzustehen, wenn diese Maßnahmen nicht im ausreichenden Maße ergriffen wurden. Ein entsprechendes Regel- und Kontrollsystem sei nicht implementiert gewesen.Als zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person sei es dem Beschwerdeführer oblegen, durch eine entsprechende Unternehmensorganisation sicherzustellen, dass die einschlägigen Normen – vorliegend Paragraph 174, Absatz 3, TKG 2021 – eingehalten werden. Mit diesen Normen habe er sich eingehend vertraut zu machen gehabt. Der Beschwerdeführer hätte zu gewährleisten gehabt, dass sich die bei der römisch 40 GmbH Beschäftigten rechtskonform verhalten. Dazu wären ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, Weisungen zu erteilen, Mitarbeiter entsprechend zu schulen und Kontrollen der Einhaltung der Weisungen laufend und nicht nur stichprobenartig durchzuführen gewesen. Es seien alle Maßnahmen zu ergreifen gewesen, die mit gutem Grund die Einhaltung der einschlägigen Norm erwarten hätten lassen vergleiche z.B. VwGH, zB VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092 mwN). Für ein allfälliges Fehlverhalten der Beschäftigten sei vom verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen einzustehen, wenn diese Maßnahmen nicht im ausreichenden Maße ergriffen wurden. Ein entsprechendes Regel- und Kontrollsystem sei nicht implementiert gewesen. Auch angesichts einer im Wesentlichen vergleichbaren deutschen Rechtslage und weil der Empfänger der verfahrensgegenständlichen E-Mails diesem Empfang ausdrücklich widersprochen hatte, sei für den Beschwerdeführer, gegebenenfalls auch ohne Kenntnis der geltenden (österreichischen) Rechtslage, leicht zu erkennen gewesen, dass weitere Zusendungen entgegen dem klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Empfängers erfolgten. Der Beschwerdeführer habe daher sogar vorsätzlich weiter E-Mails an den Empfänger gesendet und dessen E-Mail-Adresse nicht aus dem Verteiler gelöscht, obwohl das Fehlen einer Einwilligung dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei. Dieser habe daher auch in subjektiver Hinsicht für die angelasteten Übertretungen einzustehen. Der Beschwerdeführer war zu den festgestellten Tatzeiträumen und ist bis dato Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der XXXX GmbH (OZ 7).Der Beschwerdeführer war zu den festgestellten Tatzeiträumen und ist bis dato Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der römisch 40 GmbH (OZ 7). Die Mutter des Beschwerdeführers wurde vom Amtsgericht XXXX mehrfach, zuletzt mit Beschluss vom XXXX .2022 bis zum XXXX .2022 zur vorläufigen Betreuerin des Beschwerdeführers bestellt. Der Aufgabenkreis der Betreuung umfasste dabei die Aufenthaltsbestimmung, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise, die Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, die Gesundheitsfürsorge, die Vermögenssorge und die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und sozialen Leistungsträgern. Die Betreuung wurde im Rahmen dieses Aufgabenkreises für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung eingeräumt. Im August 2023 hatte der Beschwerdeführer keinen rechtlichen Betreuer (OZ 7).Die Mutter des Beschwerdeführers wurde vom Amtsgericht römisch 40 mehrfach, zuletzt mit Beschluss vom römisch 40 .2022 bis zum römisch 40 .2022 zur vorläufigen Betreuerin des Beschwerdeführers bestellt. Der Aufgabenkreis der Betreuung umfasste dabei die Aufenthaltsbestimmung, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise, die Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, die Gesundheitsfürsorge, die Vermögenssorge und die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und sozialen Leistungsträgern. Die Betreuung wurde im Rahmen dieses Aufgabenkreises für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung eingeräumt. Im August 2023 hatte der Beschwerdeführer keinen rechtlichen Betreuer (OZ 7). Beim Beschwerdeführer wurde eine „F25.0 Schizoaffektive Störung“ diagnostiziert, er war jedenfalls im Zeitraum XXXX 2018 (
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gesetzlicher Anordnung einer Senatszuständigkeit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gesetzlicher Anordnung einer Senatszuständigkeit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1. Zu Spruchteil A) 3.1.1. Anwendbare Rechtsgrundlagen § 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:Paragraph 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet: „Zurechnungsfähigkeit § 3.
zu handeln.Paragraph 3,
zu handeln.
zu handeln. War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt nicht für Bewusstseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen.Nach Paragraph 3, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht
zu handeln. War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt nicht für Bewusstseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen. Wie festgestellt, legte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde und danach im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (u.a. medizinische) Unterlagen vor, die eine „F25.0 Schizoaffektive Störung“, mit zeitweisen stationären Klinik-Aufenthalten im Zeitraum XXXX 2018 (
1 AVG grundsätzlich die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, sind
Paragraph 52, Absatz eins, AVG grundsätzlich die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
2 AVG kann die Behörde aber auch ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nach VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0038 ist die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen in jedem Fall entsprechend zu begründen.
Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde aber auch ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nach VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0038 ist die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen in jedem Fall entsprechend zu begründen. Wie oben in Punkt II.3.1.
2 AVG für das im Verfahren erforderliche medizinische/psychiatrische Sachverständigengutachten auf die mit diesem Beschluss bestellte nichtamtliche Sachverständige zurückgreifen.Zusammengefasst kann das Bundesverwaltungsgericht fallgegenständlich daher
Paragraph 52, Absatz 2, AVG für das im Verfahren erforderliche medizinische/psychiatrische Sachverständigengutachten auf die mit diesem Beschluss bestellte nichtamtliche Sachverständige zurückgreifen. 3.1.4. Inhalt des beauftragten Gutachtens Das Gutachten ist schriftlich zu erstatten. Der bestellten Sachverständigen wird aufgetragen, nach Untersuchung/Begutachtung des Beschwerdeführers oder – sollte sich dieser einer Untersuchung durch die Sachverständige entziehen – auf Basis des der Sachverständigen zu übermittelnden Akteninhalts, folgende Fragen (
zu handeln bzw. wäre ihm dies im Fall fahrlässiger Begehung möglich gewesen (Dispositionsfähigkeit)? (§ 3 Abs. 1 VStG)3. Sollte Frage 2. bejaht werden: War der Beschwerdeführer wegen des Vorliegens (
zu handeln bzw. wäre ihm dies im Fall fahrlässiger Begehung möglich gewesen (Dispositionsfähigkeit)? (Paragraph 3, Absatz eins, VStG)
zu handeln (Dispositionsfähigkeit) zu den in Frage
zu handeln (Dispositionsfähigkeit) zu den in Frage
GG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Bei der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen handelt es sich um einen derartigen verfahrensleitenden Beschluss. Die mit dem gegenständlichen Beschluss vorgenommene Bestellung einer nichtamtlichen Sachverständigen ist daher nicht gesondert anfechtbar, sodass die Revision unzulässig ist (vgl. zuletzt VwGH 10.06.2024, Ra 2024/06/0055).
Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Bei der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen handelt es sich um einen derartigen verfahrensleitenden Beschluss. Die mit dem gegenständlichen Beschluss vorgenommene Bestellung einer nichtamtlichen Sachverständigen ist daher nicht gesondert anfechtbar, sodass die Revision unzulässig ist vergleiche zuletzt VwGH 10.06.2024, Ra 2024/06/0055). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W603.2301181.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.