RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2025 GeschäftszahlW610 2306523-1 Spruch, W610 2306523-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a R
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G
- Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
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- Zuvor hatte die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (in der Folge: NAG) zuständige Behörde mit Bescheid vom 14.02.2024 einen vom Beschwerdeführer am 23.10.2023 gestellten (Verlängerungs-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG abgewiesen. Zuvor hatte die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (in der Folge: NAG) zuständige Behörde mit Bescheid vom 14.02.2024 einen vom Beschwerdeführer am 23.10.2023 gestellten (Verlängerungs-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG abgewiesen.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte am 15.11.2024 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. In einem mit 05.12.2024 datierten Aktenvermerk hielt das Bundesamt mit näherer Begründung fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfülle. Dem Beschwerdeführer wurde der beantragte Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ in der Folge mit einer Gültigkeit bis zum 15.12.2025 ausgestellt. Die Aufenthaltskarte wurde ihm am 16.01.2025 persönlich ausgefolgt.
- Mit – nach dem objektiven Erklärungswert als Beschwerde zu wertendem – E-Mail vom 20.01.2025 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen mit, dass er negativ überrascht gewesen sei, dass ihm der Aufenthaltstitel mit nur einjähriger Gültigkeitsdauer erteilt worden sei und er mit diesem nur Anspruch auf Grundversorgung iHv EUR 425,- monatlich habe. Er hielt fest, dass er ab sofort einen Daueraufenthaltstitel benötige. Mit weiterem E-Mail vom 21.01.2025 richtete der Beschwerdeführer eine inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende Eingabe an das Bundesamt, in der er näher darlegte, weshalb er einen Daueraufenthaltstitel in Österreich benötige.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 27.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A) Zurückweisung der Beschwerde
- Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher insofern eingeschränkt, als Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110, mwN).
- Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher insofern eingeschränkt, als Parteibeschwerden im Sinn des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110, mwN). Das Rechtsschutzbedürfnis ist Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung der Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig (vgl. VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, mwN). Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid – ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit – in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt ihm die Beschwerdeberechtigung (vgl. VwGH 28.04.2021, Ro 2020/09/0013, mwN; 26.04.2016, Ra 2016/03/0043). Dies ist auch dann Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113). Das Rechtsschutzbedürfnis ist Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung der Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig vergleiche VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, mwN). Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid – ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit – in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt ihm die Beschwerdeberechtigung vergleiche VwGH 28.04.2021, Ro 2020/09/0013, mwN; 26.04.2016, Ra 2016/03/0043). Dies ist auch dann Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfanges – nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0038, mwN)."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfanges – nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0038, mwN).
- Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes: 2.
- Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen ordnungsgemäßen Erstantrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
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- 2.
- Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen ordnungsgemäßen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
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- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab diesem Antrag statt, hielt in einem mit 05.12.2024 datierten Aktenvermerk mit näherer Begründung fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt sind und folgte dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel am 16.01.2025 persönlich aus. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab diesem Antrag statt, hielt in einem mit 05.12.2024 datierten Aktenvermerk mit näherer Begründung fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt sind und folgte dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel am 16.01.2025 persönlich aus. Derartige in Form von Vignetten oder Karten ausgefolgte Aufenthaltstitel sind Bescheide iSd AVG. Im Fall der Erteilung bewirkt die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels gleichzeitig den Akt der Zustellung und es entsteht in der Regel die rechtliche Wirkung des Bescheides erst durch diesen Akt (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0173; 07.12.2016, Fe 2015/22/0001, jeweils mwN).Derartige in Form von Vignetten oder Karten ausgefolgte Aufenthaltstitel sind Bescheide iSd AVG. Im Fall der Erteilung bewirkt die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels gleichzeitig den Akt der Zustellung und es entsteht in der Regel die rechtliche Wirkung des Bescheides erst durch diesen Akt vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0173; 07.12.2016, Fe 2015/22/0001, jeweils mwN). Der Beschwerdeführer moniert in seiner – nach dem objektiven Erklärungswert als Beschwerde zu wertenden – schriftlichen Eingabe an das Bundesamt vom 20.01.2025, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel mit nur einjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt worden sei, der Titel nur zum Bezug von Grundversorgung berechtige und er die Ausstellung eines Daueraufenthaltstitels begehre. 2.
- Im vorliegenden Fall liegt nach dem oben Gesagten zwar eine als Bescheid zu qualifizierende Erledigung vor, allerdings besteht durch diese keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, zumal dem von ihm gestellten Antrag vollinhaltlich entsprochen wurde. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Aufenthaltstitel mit nur einjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt worden sei, ist festzuhalten, dass die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels durch das Gesetz zwingend festgelegt ist (vgl. § 54 Abs. 2 AsylG 2005) und folglich nicht der Disposition der belangten Behörde unterlag. Da die Festlegung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels somit nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war (und damit auch nicht Sache des Beschwerdeverfahrens sein kann), kommt auch insofern eine Verletzung in subjektiven Rechten durch den bekämpften Bescheid nicht in Betracht. Gleiches gilt im Hinblick auf einen Anspruch auf allenfalls mit einer bestimmten Aufenthaltsberechtigung verbundene Sozialleistungen. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Aufenthaltstitel mit nur einjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt worden sei, ist festzuhalten, dass die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels durch das Gesetz zwingend festgelegt ist vergleiche Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005) und folglich nicht der Disposition der belangten Behörde unterlag. Da die Festlegung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels somit nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war (und damit auch nicht Sache des Beschwerdeverfahrens sein kann), kommt auch insofern eine Verletzung in subjektiven Rechten durch den bekämpften Bescheid nicht in Betracht. Gleiches gilt im Hinblick auf einen Anspruch auf allenfalls mit einer bestimmten Aufenthaltsberechtigung verbundene Sozialleistungen. Sollte der Beschwerdeführer einen anderen Aufenthaltstitel als den ihm ereilten begehren, wäre ein solcher im dafür vorgesehenen Verfahren zu beantragen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass das Gesetz nach Ablauf der zwölfmonatigen Gültigkeit des dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ den Umstieg in das Regime des NAG vorsieht (vgl. §§ 41a Abs. 9 Z 1 und 43 Abs. 3 Z 1 NAG).Sollte der Beschwerdeführer einen anderen Aufenthaltstitel als den ihm ereilten begehren, wäre ein solcher im dafür vorgesehenen Verfahren zu beantragen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass das Gesetz nach Ablauf der zwölfmonatigen Gültigkeit des dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ den Umstieg in das Regime des NAG vorsieht vergleiche Paragraphen 41 a, Absatz 9, Ziffer eins und 43 Absatz 3, Ziffer eins, NAG). 2.
- Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des – seine Rechtsposition in keiner Weise belastenden – Bescheides liegt nicht vor, weshalb sich die vorliegende Beschwerde – unabhängig davon, ob diese ordnungsgemäß ausgeführt wurde – als unzulässig erweist und durch Beschluss zurückzuweisen ist.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine Rechtsverletzung durch die angefochtene – dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgebende – Erledigung von vorneherein ausgeschlossen war, konnte die Einräumung von Parteiengehör bzw. ein Verbesserungsauftrag unterbleiben.
- Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine Rechtsverletzung durch die angefochtene – dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgebende – Erledigung von vorneherein ausgeschlossen war, konnte die Einräumung von Parteiengehör bzw. ein Verbesserungsauftrag unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wiedergegeben. Es war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W610.2306523.1.00
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