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{'item': 'G311 2300994-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlG311 2300994-1 Spruch, G311 2300994-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 2 Asyl

G. Zugleich wurde eine Vollmachtsbekanntgabe seiner anwaltlichen Vertretung, eine von dieser verfassten Antragsbegründung sowie mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am römisch 40 per E-Mail den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl

G. Zugleich wurde eine Vollmachtsbekanntgabe seiner anwaltlichen Vertretung, eine von dieser verfassten Antragsbegründung sowie mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht. Am XXXX erging ein Verbesserungsauftrag seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde), worin der BF binnen Fristsetzung aufgefordert wurde, den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag, ein Lichtbild, eine schriftliche Antragsbegründung, eine Geburtsurkunde, die Scheidungsurkunde sowie bei „Aufenthaltsberechtigung plus“ ein Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder ein Nachweis bei Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Original sowie in Kopie vorzulegen. Am römisch 40 erging ein Verbesserungsauftrag seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde), worin der BF binnen Fristsetzung aufgefordert wurde, den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag, ein Lichtbild, eine schriftliche Antragsbegründung, eine Geburtsurkunde, die Scheidungsurkunde sowie bei „Aufenthaltsberechtigung plus“ ein Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder ein Nachweis bei Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Original sowie in Kopie vorzulegen. Nachdem seitens der Rechtsvertretung des BF um eine Terminverschiebung ersucht wurde, fand schließlich am XXXX vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt, in welcher der BF seinen Behindertenausweis, seinen serbischen Reisepass sowie eine Beschäftigungsbewilligung von XXXX und eine Arbeitsbescheinigung von XXXX vorlegte.Nachdem seitens der Rechtsvertretung des BF um eine Terminverschiebung ersucht wurde, fand schließlich am römisch 40 vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt, in welcher der BF seinen Behindertenausweis, seinen serbischen Reisepass sowie eine Beschäftigungsbewilligung von römisch 40 und eine Arbeitsbescheinigung von römisch 40 vorlegte. Im Zuge der Einvernahme berichtigte die Rechtsvertretung den gegenständlichen Antrag auf § 55 Abs. 1 AsylG.Im Zuge der Einvernahme berichtigte die Rechtsvertretung den gegenständlichen Antrag auf Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom XXXX gemäß § 55 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom römisch 40 gemäß Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der BF in Serbien geboren worden sei. Der BF befinde sich aufgrund seiner Erkrankung an Multipler Sklerose (MS) bereits in Pension. Er habe in Österreich die Pflichtschule abgeschlossen und eine Lehre begonnen, diese jedoch nicht beendet und sei zur Ableistung seiner Wehrpflicht wieder nach Serbien ausgereist. Danach sei er wiederum nach Österreich gereist und abermals XXXX nach Serbien zurückgekehrt. Er habe dann in Serbien geheiratet, habe dort zwei minderjährige Kinder, sei dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich dann wieder scheiden lassen. Im Jahr XXXX sei der BF abermals nach Österreich zurückgekehrt und habe die Österreicherin XXXX in XXXX geheiratet. Aufgrund dieser Ehe sei dem BF ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt worden. Im Zuge von Ermittlungen durch die LPD Wien sei festgestellt worden, dass es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe und somit sei seitens der XXXX der Aufenthaltstitel rückwirkend ex lege aberkannt worden. Die Entscheidung sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts (VwG) XXXX bestätigt worden. Somit halte sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe seine erlaubte sichtvermerkfreie Zeit massiv überschritten. Gegen den BF sei in der Vergangenheit bereits aufgrund einer rechtskräftigten inländischen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. In Österreich würden zwar die Mutter und die Geschwister des BF leben, ebenso verfüge er über Freunde und Bekannte, jedoch hätte kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden können. Der BF gehe aufgrund seiner MS-Erkrankung keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und benötige diesbezüglich medizinische und medikamentöse Behandlung, welche laut eigenen Angaben des BF auch im Heimatland möglich sei, für welche er jedoch selbst aufkommen müsse. Es gäbe somit keine Gründe, warum der BF nicht bei seinem Onkel, welcher ein Haus in Serbien besitze, oder bei der Ex-Frau und seinen Kindern leben könne. Das Einreiseverbot rechtfertigte die belangte Behörde damit, dass der BF die Bestimmungen nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht (NAG) durch sein persönliches Verhalten übertreten habe und somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der BF in Serbien geboren worden sei. Der BF befinde sich aufgrund seiner Erkrankung an Multipler Sklerose (MS) bereits in Pension. Er habe in Österreich die Pflichtschule abgeschlossen und eine Lehre begonnen, diese jedoch nicht beendet und sei zur Ableistung seiner Wehrpflicht wieder nach Serbien ausgereist. Danach sei er wiederum nach Österreich gereist und abermals römisch 40 nach Serbien zurückgekehrt. Er habe dann in Serbien geheiratet, habe dort zwei minderjährige Kinder, sei dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich dann wieder scheiden lassen. Im Jahr römisch 40 sei der BF abermals nach Österreich zurückgekehrt und habe die Österreicherin römisch 40 in römisch 40 geheiratet. Aufgrund dieser Ehe sei dem BF ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt worden. Im Zuge von Ermittlungen durch die LPD Wien sei festgestellt worden, dass es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe und somit sei seitens der römisch 40 der Aufenthaltstitel rückwirkend ex lege aberkannt worden. Die Entscheidung sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts (VwG) römisch 40 bestätigt worden. Somit halte sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe seine erlaubte sichtvermerkfreie Zeit massiv überschritten. Gegen den BF sei in der Vergangenheit bereits aufgrund einer rechtskräftigten inländischen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. In Österreich würden zwar die Mutter und die Geschwister des BF leben, ebenso verfüge er über Freunde und Bekannte, jedoch hätte kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden können. Der BF gehe aufgrund seiner MS-Erkrankung keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und benötige diesbezüglich medizinische und medikamentöse Behandlung, welche laut eigenen Angaben des BF auch im Heimatland möglich sei, für welche er jedoch selbst aufkommen müsse. Es gäbe somit keine Gründe, warum der BF nicht bei seinem Onkel, welcher ein Haus in Serbien besitze, oder bei der Ex-Frau und seinen Kindern leben könne. Das Einreiseverbot rechtfertigte die belangte Behörde damit, dass der BF die Bestimmungen nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht (NAG) durch sein persönliches Verhalten übertreten habe und somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX vollinhaltlich Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass der BF erstmalig im Alter von eineinhalb Jahren nach Österreich gekommen sei. Nach wie vor würden sämtlichen Angehörige – neben der Mutter und den Geschwistern – in XXXX leben. In Serbien lebe noch ein Onkel, zu welchem der BF, eigentlich keinen Kontakt habe. Der BF sei in Österreich aufgewachsen, seine Freunde und Verwandte würden hier leben, Deutsch sei seine Muttersprache und er beherrsche Serbisch nur zu 50%. In Serbien lebe zwar noch seine Ex-Ehefrau, mit dieser würde der BF jedoch keinen Kontakt haben wollen. Der BF habe mehr als 2/3 seines gesamten Lebens in Österreich gelebt und sei letztlich auch bis zu seiner Pensionierung einer geregelten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. Der BF sei in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die belangte Behörde habe sich unter anderem auch auf eine über XXXX Jahre zurückliegenden Verurteilung und ein daraus resultierendes bereits abgelaufenes Aufenthaltsverbot gestützt. Aufgrund der langen Zeitspanne hätte dieser Umstand bei der Interessensabwägung in den Hintergrund treten müssen. Der BF habe sich durchaus langjährig mit gültigen Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet aufgehalten. So würde auch die Tatsache, dass diese Aufenthaltstitel letztlich nach 10 Jahren rückwirkend aufgehoben worden seien, nichts daran ändern, dass der Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufhebung rechtmäßig gewesen sei und sei deshalb auch diese Zeit für eine Aufenthaltsverfestigung heranzuziehen. Die allenfalls heranzuziehenden Verstöße gegen die öffentliche Ordnung würden demnach aufgrund des langjährigen Aufenthalts des BF in den Hintergrund zu treten haben. Darüberhinaus sei der BF – entgegen den Ausführungen des BFA – aufgrund seiner Invaliditätspension XXXX ,- netto durchaus in der Lage seinen Unterhalt im Bundesgebiet sicherzustellen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 vollinhaltlich Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass der BF erstmalig im Alter von eineinhalb Jahren nach Österreich gekommen sei. Nach wie vor würden sämtlichen Angehörige – neben der Mutter und den Geschwistern – in römisch 40 leben. In Serbien lebe noch ein Onkel, zu welchem der BF, eigentlich keinen Kontakt habe. Der BF sei in Österreich aufgewachsen, seine Freunde und Verwandte würden hier leben, Deutsch sei seine Muttersprache und er beherrsche Serbisch nur zu 50%. In Serbien lebe zwar noch seine Ex-Ehefrau, mit dieser würde der BF jedoch keinen Kontakt haben wollen. Der BF habe mehr als 2/3 seines gesamten Lebens in Österreich gelebt und sei letztlich auch bis zu seiner Pensionierung einer geregelten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. Der BF sei in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die belangte Behörde habe sich unter anderem auch auf eine über römisch 40 Jahre zurückliegenden Verurteilung und ein daraus resultierendes bereits abgelaufenes Aufenthaltsverbot gestützt. Aufgrund der langen Zeitspanne hätte dieser Umstand bei der Interessensabwägung in den Hintergrund treten müssen. Der BF habe sich durchaus langjährig mit gültigen Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet aufgehalten. So würde auch die Tatsache, dass diese Aufenthaltstitel letztlich nach 10 Jahren rückwirkend aufgehoben worden seien, nichts daran ändern, dass der Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufhebung rechtmäßig gewesen sei und sei deshalb auch diese Zeit für eine Aufenthaltsverfestigung heranzuziehen. Die allenfalls heranzuziehenden Verstöße gegen die öffentliche Ordnung würden demnach aufgrund des langjährigen Aufenthalts des BF in den Hintergrund zu treten haben. Darüberhinaus sei der BF – entgegen den Ausführungen des BFA – aufgrund seiner Invaliditätspension römisch 40 ,- netto durchaus in der Lage seinen Unterhalt im Bundesgebiet sicherzustellen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, den gegenständlichen Bescheid des BFA in all seinen Spruchpunkten beheben und dem Antrag auf Erteilung des

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G folge geben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, den gegenständlichen Bescheid des BFA in all seinen Spruchpunkten beheben und dem Antrag auf Erteilung des

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G folge geben. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte. Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom XXXX wurde ein Pflegegeldbescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom XXXX sowie eine abschließende Stellungnahme in Vorlage gebracht. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom römisch 40 wurde ein Pflegegeldbescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom römisch 40 sowie eine abschließende Stellungnahme in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht aufgrund des aktenkundigen serbischen Reisepasses fest. Er wurde in XXXX in Serbien geboren und ist im Kleinkindalter erstmalig in Österreich eingereist. Der BF hat im Bundesgebiet die Pflichtschule absolviert und eine Installateur-Lehre begonnen, welche er jedoch nicht abgeschlossen hat. Laut Angaben des BF beherrscht er die serbische Sprache nicht zur Gänze, er spricht jedoch akzentfrei Deutsch. Der BF verfügt über Sprachkenntnisse über das Sprachniveau B1. (vgl. Reisepass des BF; Schulzeugnisse; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 3, S 5; Lehrvertrag vom XXXX ; Bestätigung ÖSD XXXX ) Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht aufgrund des aktenkundigen serbischen Reisepasses fest. Er wurde in römisch 40 in Serbien geboren und ist im Kleinkindalter erstmalig in Österreich eingereist. Der BF hat im Bundesgebiet die Pflichtschule absolviert und eine Installateur-Lehre begonnen, welche er jedoch nicht abgeschlossen hat. Laut Angaben des BF beherrscht er die serbische Sprache nicht zur Gänze, er spricht jedoch akzentfrei Deutsch. Der BF verfügt über Sprachkenntnisse über das Sprachniveau B1. vergleiche Reisepass des BF; Schulzeugnisse; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 3, S 5; Lehrvertrag vom römisch 40 ; Bestätigung ÖSD römisch 40 ) Der BF absolvierte seinen Militärdienst in Serbien und kehrte anschließend wieder nach Österreich zurück, wo er sich bis XXXX aufgehalten hat. Ab XXXX lebte er wieder in Serbien und heiratete am 10.02.2006 die serbische Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX . Aus dieser Ehe entstammen zwei Kinder, XXXX geboren XXXX und XXXX geboren am XXXX , für welche der BF unterhaltspflichtig ist. Diese Ehe wurde im XXXX geschieden. (vgl. Einvernahme BFA vom XXXX , S 3 f; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 3 f; Erkenntnis VwG Wien vom XXXX , S 16)Der BF absolvierte seinen Militärdienst in Serbien und kehrte anschließend wieder nach Österreich zurück, wo er sich bis römisch 40 aufgehalten hat. Ab römisch 40 lebte er wieder in Serbien und heiratete am 10.02.2006 die serbische Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 . Aus dieser Ehe entstammen zwei Kinder, römisch 40 geboren römisch 40 und römisch 40 geboren am römisch 40 , für welche der BF unterhaltspflichtig ist. Diese Ehe wurde im römisch 40 geschieden. vergleiche Einvernahme BFA vom römisch 40 , S 3 f; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 3 f; Erkenntnis VwG Wien vom römisch 40 , S 16) Der BF hat in Serbien als LKW-Fahrer gearbeitet. In Österreich war er von XXXX bis XXXX als Arbeiterlehrling, am XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , am XXXX sowie von XXXX bis XXXX als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Von XXXX bis XXXX scheint ein Arbeitslosengeldbezug auf. Von XXXX bis XXXX ging er wieder einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach. Von XXXX bis XXXX scheint ein Krankengeldbezug auf. XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX war er als Arbeiter bzw. Angestellter gemeldet. Von XXXX bis XXXX scheint ein Krankengeldbezug auf und seit XXXX ein Pensionsbezug wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. (vgl. Einvernahme BFA vom 21.08.2024, S 6; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 3 f, AJ-Web Auszug vom XXXX , Versicherungsdatenauszug vom XXXX )Der BF hat in Serbien als LKW-Fahrer gearbeitet. In Österreich war er von römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiterlehrling, am römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , am römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 scheint ein Arbeitslosengeldbezug auf. Von römisch 40 bis römisch 40 ging er wieder einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach. Von römisch 40 bis römisch 40 scheint ein Krankengeldbezug auf. römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 war er als Arbeiter bzw. Angestellter gemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 scheint ein Krankengeldbezug auf und seit römisch 40 ein Pensionsbezug wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. vergleiche Einvernahme BFA vom 21.08.2024, S 6; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 3 f, AJ-Web Auszug vom römisch 40 , Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 ) Der BF leidet am Multipler Sklerose und weist eine 60%ige Behinderung auf. Er ist nicht mehr arbeitsfähig und erhält eine Pension sowie die Ausgleichszulage und seit XXXX Pflegegeld der Stufe 3. (vgl. Behindertenpass; Information über Anweisung PVA von XXXX ; Pflegegeldbescheid PVA vom XXXX )Der BF leidet am Multipler Sklerose und weist eine 60%ige Behinderung auf. Er ist nicht mehr arbeitsfähig und erhält eine Pension sowie die Ausgleichszulage und seit römisch 40 Pflegegeld der Stufe 3. vergleiche Behindertenpass; Information über Anweisung PVA von römisch 40 ; Pflegegeldbescheid PVA vom römisch 40 ) Am XXXX heiratete der BF in XXXX die österreichische Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX . Diese Ehe wurde mit Beschluss der BG XXXX vom XXXX rechtskräftig einvernehmlich geschieden. (vgl. Erkenntnis VwG Wien vom XXXX , S 17; Scheidungsbeschluss BG Meidling vom XXXX )Am römisch 40 heiratete der BF in römisch 40 die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 . Diese Ehe wurde mit Beschluss der BG römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig einvernehmlich geschieden. vergleiche Erkenntnis VwG Wien vom römisch 40 , S 17; Scheidungsbeschluss BG Meidling vom römisch 40 ) Am XXXX stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Der beantrage Aufenthaltstitel wurde dem BF mit einer Gültigkeit von XXXX bis XXXX ausgestellt. Der Aufenthaltstitel wurde von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX verlängert. Am XXXX stellte der BF einen Verlängerungs-/Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, welcher ihm mit einer Gültigkeit von XXXX bis XXXX ausgefolgt wurde. (vgl. Erkenntnis VwG Wien vom XXXX , S 17 f, IZR-Auszug vom XXXX )Am römisch 40 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Der beantrage Aufenthaltstitel wurde dem BF mit einer Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt. Der Aufenthaltstitel wurde von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 verlängert. Am römisch 40 stellte der BF einen Verlängerungs-/Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, welcher ihm mit einer Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 ausgefolgt wurde. vergleiche Erkenntnis VwG Wien vom römisch 40 , S 17 f, IZR-Auszug vom römisch 40 ) Am XXXX stellte der damals minderjährige Sohn des BF, XXXX , einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Im Zuge dieses Verfahrens wurde die LPD XXXX um die Überprüfung der Ehe ersucht. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses und der Angaben des BF und XXXX in der Einvernahme vor der XXXX hat sich der Verdacht auf eine Aufenthaltsehe erhärtet. (vgl. Erkenntnis VwG Wien vom XXXX , S 19 ff)Am römisch 40 stellte der damals minderjährige Sohn des BF, römisch 40 , einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Im Zuge dieses Verfahrens wurde die LPD römisch 40 um die Überprüfung der Ehe ersucht. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses und der Angaben des BF und römisch 40 in der Einvernahme vor der römisch 40 hat sich der Verdacht auf eine Aufenthaltsehe erhärtet. vergleiche Erkenntnis VwG Wien vom römisch 40 , S 19

  1. ff)Mit Bescheid der XXXX vom XXXX wurde das Verfahren betreffend den Erstantrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom XXXX sowie betreffend die Anträge vom XXXX und vom XXXX wieder aufgenommen und die Anträge abgewiesen. (vgl. Bescheid XXXX vom XXXX ; Erkenntnis VwG Wien vom XXXX , S 23)Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 wurde das Verfahren betreffend den Erstantrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom römisch 40 sowie betreffend die Anträge vom römisch 40 und vom römisch 40 wieder aufgenommen und die Anträge abgewiesen. vergleiche Bescheid römisch 40 vom römisch 40 ; Erkenntnis VwG Wien vom römisch 40 , S 23) Mit Erkenntnis des VwG XXXX vom XXXX wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF verfügt somit über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und daher ist sein Aufenthalt derzeit als unrechtmäßig zu qualifizieren. (vgl. Erkenntnis VwG XXXX vom XXXX , IZR-Auszug vom XXXX )Mit Erkenntnis des VwG römisch 40 vom römisch 40 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF verfügt somit über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und daher ist sein Aufenthalt derzeit als unrechtmäßig zu qualifizieren. vergleiche Erkenntnis VwG römisch 40 vom römisch 40 , IZR-Auszug vom römisch 40 ) Der BF war von XXXX bis XXXX sowie von XXXX XXXX mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit XXXX scheint eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung des BF in Österreich auf. (vgl. Meldebestätigung der Zentralen Meldeauskunft der XXXX )Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 römisch 40 mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit römisch 40 scheint eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung des BF in Österreich auf. vergleiche Meldebestätigung der Zentralen Meldeauskunft der römisch 40 ) Die Eltern des BF leben seit XXXX in Österreich, ebenso hielten sich bereits die Großeltern väterlicherseits im Bundesgebiet auf und waren hier erwerbstätig. Der Vater des BF ist vor fünf Jahren verstorben, die Mutter lebt weiterhin in Wien und verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Desweiteren leben sein Bruder und seine Schwester in Österreich und besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Bruder geht einer Erwerbstätigkeit nach, die Schwester ist aufgrund einer Beeinträchtigung durch einen Gehirnschlag in Pension. (vgl. Einvernahme BFA vom XXXX , S 5; Verhandlungsniederschrift XXXX , S 4 f)Die Eltern des BF leben seit römisch 40 in Österreich, ebenso hielten sich bereits die Großeltern väterlicherseits im Bundesgebiet auf und waren hier erwerbstätig. Der Vater des BF ist vor fünf Jahren verstorben, die Mutter lebt weiterhin in Wien und verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Desweiteren leben sein Bruder und seine Schwester in Österreich und besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Bruder geht einer Erwerbstätigkeit nach, die Schwester ist aufgrund einer Beeinträchtigung durch einen Gehirnschlag in Pension. vergleiche Einvernahme BFA vom römisch 40 , S 5; Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 4
  2. f)Aufgrund seiner MS-Erkrankung, welche sich in Schüben äußert, hat der BF Nervenschmerzen sowie Probleme beim Gehen. Desweiteren ist seine Sehfähigkeit am linken Auge gemindert und er zittert. Er ist deswegen auf eine medikamentöse Behandlung sowie auf Unterstützung im täglichen Leben angewiesen, welche er in Form seiner Mutter, seines Bruders und eines Freundes erhält. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX S 4)Aufgrund seiner MS-Erkrankung, welche sich in Schüben äußert, hat der BF Nervenschmerzen sowie Probleme beim Gehen. Desweiteren ist seine Sehfähigkeit am linken Auge gemindert und er zittert. Er ist deswegen auf eine medikamentöse Behandlung sowie auf Unterstützung im täglichen Leben angewiesen, welche er in Form seiner Mutter, seines Bruders und eines Freundes erhält. vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 S 4) In Serbien leben noch die Ex-Ehefrau, die beiden Kinder sowie ein Onkel des BF. Zum Onkel besteht, den Angaben des Rechtsvertreters nach, kein Kontakt. (vgl. Einvernahme BFA vom 21.08.2024, S 6; Verhandlungsniederschrift XXXX , S 5)In Serbien leben noch die Ex-Ehefrau, die beiden Kinder sowie ein Onkel des BF. Zum Onkel besteht, den Angaben des Rechtsvertreters nach, kein Kontakt. vergleiche Einvernahme BFA vom 21.08.2024, S 6; Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 5) Der BF ist in Österreich unbescholten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX ) Der BF ist in Österreich unbescholten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 ) 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren ist der serbische Reisepass des BF, welcher eine Gültigkeit bis zum XXXX aufweist aktenkundig. Ebenso geht aus diesem hervor, dass der BF in XXXX /Serbien geboren wurde. Aufgrund seiner Angaben im Verfahren und insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, war es glaubhaft, dass er erstmalig im Kleinkindalter in Österreich eingereist ist. Ebenso ergibt sich daraus, dass der BF seinen Pflichtschulabschluss in Österreich erlangte und anschließend eine Installateur-Lehre begonnen hat, welche er jedoch nicht beendete. Dies wird ebenso durch die einliegenden österreichischen Schulzeugnisse sowie seinen Lehrvertrag aus dem Jahr XXXX bestätigt. Den Angaben des BF zufolge beherrscht er die serbische Sprache nicht zur Gänze. Er spricht jedoch akzentfrei Deutsch. Sowohl die Einvernahme vor dem BFA als auch die Beschwerdeverhandlung fanden ohne Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Serbisch statt und wurden ausschließlich auf Deutsch geführt. Im Akt befindet sich weiters eine Bestätigung des ÖSD vom XXXX , aus welcher hervorgeht, dass der BF die sprachlichen Anforderungen der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen deutlich erfüllt, da er mehrere Jahre in Österreich die Schule besucht hat und die 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat (z.B. positive Note im Fach Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr). Jenes Zeugnis, auf welches diese Bestätigung Bezug nimmt ist ebenso aktendkundig (vgl. Jahreszeugnis der Berufsschule für Sanitär- und Heizungstechnik vom XXXX ). Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren ist der serbische Reisepass des BF, welcher eine Gültigkeit bis zum römisch 40 aufweist aktenkundig. Ebenso geht aus diesem hervor, dass der BF in römisch 40 /Serbien geboren wurde. Aufgrund seiner Angaben im Verfahren und insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, war es glaubhaft, dass er erstmalig im Kleinkindalter in Österreich eingereist ist. Ebenso ergibt sich daraus, dass der BF seinen Pflichtschulabschluss in Österreich erlangte und anschließend eine Installateur-Lehre begonnen hat, welche er jedoch nicht beendete. Dies wird ebenso durch die einliegenden österreichischen Schulzeugnisse sowie seinen Lehrvertrag aus dem Jahr römisch 40 bestätigt. Den Angaben des BF zufolge beherrscht er die serbische Sprache nicht zur Gänze. Er spricht jedoch akzentfrei Deutsch. Sowohl die Einvernahme vor dem BFA als auch die Beschwerdeverhandlung fanden ohne Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Serbisch statt und wurden ausschließlich auf Deutsch geführt. Im Akt befindet sich weiters eine Bestätigung des ÖSD vom römisch 40 , aus welcher hervorgeht, dass der BF die sprachlichen Anforderungen der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen deutlich erfüllt, da er mehrere Jahre in Österreich die Schule besucht hat und die 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat (z.B. positive Note im Fach Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr). Jenes Zeugnis, auf welches diese Bestätigung Bezug nimmt ist ebenso aktendkundig vergleiche Jahreszeugnis der Berufsschule für Sanitär- und Heizungstechnik vom römisch 40 ). Dass der BF zur Absolvierung seines Militärdienstes in Serbien das Bundesgebiet verlassen hat und anschließen wieder zurückkehrte um im Jahr XXXX abermals nach Serbien auszureisen, geht aus seinen glaubhaften Angaben insbesondere in der Beschwerdeverhandlung sowie aus der vom BF in Vorlage gebrachten Meldebestätigung des XXXX hervor, in welcher sich eine Wohnsitzmeldung von XXXX bis XXXX sowie von September XXXX bis XXXX ergibt. Die Feststellungen zur Heirat des BF in Serbien, seinen beiden dort lebenden Kindern sowie der Scheidung von seiner ersten Ehefrau im Jahr XXXX basiert auf seinen Angaben im Verfahren sowie dem aktenkundigen Erkenntnis des VwG Wien vom XXXX . Dass der BF zur Absolvierung seines Militärdienstes in Serbien das Bundesgebiet verlassen hat und anschließen wieder zurückkehrte um im Jahr römisch 40 abermals nach Serbien auszureisen, geht aus seinen glaubhaften Angaben insbesondere in der Beschwerdeverhandlung sowie aus der vom BF in Vorlage gebrachten Meldebestätigung des römisch 40 hervor, in welcher sich eine Wohnsitzmeldung von römisch 40 bis römisch 40 sowie von September römisch 40 bis römisch 40 ergibt. Die Feststellungen zur Heirat des BF in Serbien, seinen beiden dort lebenden Kindern sowie der Scheidung von seiner ersten Ehefrau im Jahr römisch 40 basiert auf seinen Angaben im Verfahren sowie dem aktenkundigen Erkenntnis des VwG Wien vom römisch 40 . Der BF hat glaubhaft im Verfahren ausgeführt, dass er in Serbien als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen war. Seine beruflichen Tätigkeiten im Bundesgebiet und sein nunmehriger Pensionsbezug aufgrund geminderter Erwerbsfähigkeit gehen aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug hervor. Der BF leidet an MS und weist aufgrunddessen eine Behinderung von 60% auf. Dies konnte er durch die Vorlage seinen Behindertenausweises belegen. Sein Pensions- sowie Ausgleichzulagenbezug scheint in der vorgelegten Information über die Anweisung für XXXX auf. Mit Bescheid vom XXXX wurde dem BF seitens der PVA Pflegegeld der Stufe 3 zugesprochen. Der BF leidet an MS und weist aufgrunddessen eine Behinderung von 60% auf. Dies konnte er durch die Vorlage seinen Behindertenausweises belegen. Sein Pensions- sowie Ausgleichzulagenbezug scheint in der vorgelegten Information über die Anweisung für römisch 40 auf. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde dem BF seitens der PVA Pflegegeld der Stufe 3 zugesprochen. Die Feststellungen zur Heirat des BF mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX im XXXX ergeben sich eindeutig aus der Aktenlage. Dass die Ehe mit XXXX einvernehmlich geschieden wurde, ist den einliegenden Scheidungsbeschluss des BG XXXX zu entnehmen. Die Feststellungen zur Heirat des BF mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 im römisch 40 ergeben sich eindeutig aus der Aktenlage. Dass die Ehe mit römisch 40 einvernehmlich geschieden wurde, ist den einliegenden Scheidungsbeschluss des BG römisch 40 zu entnehmen. Desweiteren ist auszuführen, dass das VwG XXXX im Erkenntnis vom XXXX festgestellt hat, dass der Besitz eines unbefristeten Sichervermerks des BF aus den 1970er Jahren nicht nachzuweisen war, da der BF im niederlassungsrechtlichen Verfahren angegeben hatte, sein damaliger Reisepass sei gestohlen worden und konnte auch keine Kopie in einem Behördenakt aufgefunden werden. Einzig aus der vom BF im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beschäftigungsbewilligung vom XXXX scheint unter Punkt III. auf, dass der BF einen unbefristeten Sichtvermerk ausgestellt am XXXX zum damaligen Zeitpunkt besessen habe. (vgl. Beschäftigungsbewilligung vom XXXX )Desweiteren ist auszuführen, dass das VwG römisch 40 im Erkenntnis vom römisch 40 festgestellt hat, dass der Besitz eines unbefristeten Sichervermerks des BF aus den 1970er Jahren nicht nachzuweisen war, da der BF im niederlassungsrechtlichen Verfahren angegeben hatte, sein damaliger Reisepass sei gestohlen worden und konnte auch keine Kopie in einem Behördenakt aufgefunden werden. Einzig aus der vom BF im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beschäftigungsbewilligung vom römisch 40 scheint unter Punkt römisch drei. auf, dass der BF einen unbefristeten Sichtvermerk ausgestellt am römisch 40 zum damaligen Zeitpunkt besessen habe. vergleiche Beschäftigungsbewilligung vom römisch 40 ) Der BF stellte am 23.10.2014 einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels, sowie die Verlängerungen desselben und die Zweckänderung auf den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ gehen aus dem Erkenntnis des VwG XXXX vom 29.11.2023 und aus dem IZR-Auszug des BF hervor. Der BF stellte am 23.10.2014 einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels, sowie die Verlängerungen desselben und die Zweckänderung auf den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ gehen aus dem Erkenntnis des VwG römisch 40 vom 29.11.2023 und aus dem IZR-Auszug des BF hervor. Die Feststellungen zum Antrag des Sohnes des BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ und die daraus resultierende Wiederaufnahme des niederlassungsrechtlichen Verfahrens des BF aufgrund des Verdachtes auf Aufenthaltsehe sowie die Abweisung der Anträge im Wiederaufnahmeverfahren und die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das VwG Wien ergibt sich aus dem diesbezüglichen aktenkundigen Bescheid der XXXX vom XXXX sowie aus dem einliegenden Erkenntnis des VwG Wien vom XXXX . Somit ist der BF nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich. Im Falle des BF scheint jedoch eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet ab XXXX , wodurch der BF gegen die Vorschriften über die sichtvermerksfreie Einreise gemäß Art. 20 SDÜ verstieß. Somit war festzustellen, dass sein Aufenthalt zum Entscheidungszeitpunkt unrechtmäßig ist.Die Feststellungen zum Antrag des Sohnes des BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ und die daraus resultierende Wiederaufnahme des niederlassungsrechtlichen Verfahrens des BF aufgrund des Verdachtes auf Aufenthaltsehe sowie die Abweisung der Anträge im Wiederaufnahmeverfahren und die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das VwG Wien ergibt sich aus dem diesbezüglichen aktenkundigen Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 sowie aus dem einliegenden Erkenntnis des VwG Wien vom römisch 40 . Somit ist der BF nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich. Im Falle des BF scheint jedoch eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet ab römisch 40 , wodurch der BF gegen die Vorschriften über die sichtvermerksfreie Einreise gemäß Artikel 20, SDÜ verstieß. Somit war festzustellen, dass sein Aufenthalt zum Entscheidungszeitpunkt unrechtmäßig ist. Die Wohnsitzmeldungen von XXXX bis XXXX sind der vorgelegten Meldebestätigung der Stadt Wien vom XXXX zu entnehmen. Dass der BF seit XXXX wieder durchgehend in Österreich gemeldet ist, wird durch den aktuellen ZMR-Auszug bestätigt. Die Wohnsitzmeldungen von römisch 40 bis römisch 40 sind der vorgelegten Meldebestätigung der Stadt Wien vom römisch 40 zu entnehmen. Dass der BF seit römisch 40 wieder durchgehend in Österreich gemeldet ist, wird durch den aktuellen ZMR-Auszug bestätigt. Die Angaben des BF zu seinen Angehörigen in Österreich und Serbien sowie zum Verlauf seiner Erkrankung und dem Umstand, dass er deswegen im Alltag Hilfe benötigt, welche ihm in Form seiner Mutter, seines Bruders und eines Freundes zuteilt wird, waren – insbesondere auch aufgrund seiner diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung – als glaubhaft zu werten. Die Feststellung, dass der BF in Österreich unbescholten ist, geht aus seinem aktuellen Strafregisterauszug hervor, wonach keine Verurteilungen im Bundesgebiet aufscheinen. Die belangte Behörde führte im gegenständlichen Bescheid zwar aus, dass gegen den BF aufgrund einer inländischen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Die genannte Verurteilung ist jedoch bereits getilgt und auch das gegen den BF damals ausgesprochene Aufenthaltsverbot wurde im Jahr XXXX aufgehoben, wie dies aus der Niederschrift der Einvernahme vom XXXX S 10 hervorgeht. Die Feststellung, dass der BF in Österreich unbescholten ist, geht aus seinem aktuellen Strafregisterauszug hervor, wonach keine Verurteilungen im Bundesgebiet aufscheinen. Die belangte Behörde führte im gegenständlichen Bescheid zwar aus, dass gegen den BF aufgrund einer inländischen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Die genannte Verurteilung ist jedoch bereits getilgt und auch das gegen den BF damals ausgesprochene Aufenthaltsverbot wurde im Jahr römisch 40 aufgehoben, wie dies aus der Niederschrift der Einvernahme vom römisch 40 S 10 hervorgeht. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte § 54 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 54, AsylG lautet wie folgt: „§ 54.

(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
  1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
  2. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
  3. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
  4. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2)Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
(2)Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
(3)Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(4)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(5)Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“ Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, Absatz eins, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba). Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Der BF reiste bereits im Kleinkindalter erstmalig in das Bundesgebiet ein. Zum damaligen Zeitpunkt lebten bereits seine Großeltern väterlicherseits sowie seine Eltern in Österreich und waren hier erwerbstätig. Der BF absolvierte die Pflichtschule in Österreich und begann eine Lehre als Installateur, welche er jedoch nicht abgeschlossen hatte. Mit Ausnahme einer Unterbrechung von 11 Monaten im Jahr XXXX , in denen er seinen Militärdienst im Heimatland abgeleistet hatte, war er von XXXX bis XXXX im Bundesgebiet aufhältig. Der BF reiste bereits im Kleinkindalter erstmalig in das Bundesgebiet ein. Zum damaligen Zeitpunkt lebten bereits seine Großeltern väterlicherseits sowie seine Eltern in Österreich und waren hier erwerbstätig. Der BF absolvierte die Pflichtschule in Österreich und begann eine Lehre als Installateur, welche er jedoch nicht abgeschlossen hatte. Mit Ausnahme einer Unterbrechung von 11 Monaten im Jahr römisch 40 , in denen er seinen Militärdienst im Heimatland abgeleistet hatte, war er von römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet aufhältig. Der BF spricht akzentfrei Deutsch und somit fanden auch die Einvernahme vor dem BFA und die Beschwerdeverhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers statt. Wie der BF in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft angegeben hat, ist sein Vater bereits verstorben. Die Mutter sowie sein Bruder und seine Schwester leben in Österreich. Die Geschwister sind österreichische Staatsbürger und die Mutter verfügt über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zu seiner Erkrankung und die daraus resultierenden Einschränkungen im Alltag, sowie der Umstand, dass er bei gewissen alltäglichen Dingen Hilfe benötigt, war Glauben zu schenken. So hat der BF angegeben, diesbezüglich von seiner Mutter, seinem Bruder und einem Freund unterstützt zu werden. Daraus kann durchwegs ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen in Österreich lebenden Personen abgeleitet werden. Zwar hat der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dass eine MS-Behandlung auch in Serbien möglich wäre, diese jedoch selbst zu finanzieren sei. Auch wenn unbestritten eine solche Behandlung in Serbien möglich ist, so ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er im Heimatland die notwendige Unterstützung im alltäglichen Leben, auf welche er wegen seiner Einschränkungen angewiesen ist, erhalten wird. So hat er angegeben, dass noch ein Onkel, zu welchem er jedoch keinen wirklichen Kontakt hat, in Serbien leben würde. Eine Unterstützung durch seine in Serbien lebende Ex-Ehefrau scheidet ebenso aus, da der BF angegeben hat, keinen Kontakt mit ihr zu wünschen. Im Falle des BF ist somit jedenfalls von durch Art. 8 EMRK geschützten familiären sowie privaten Beziehungen auszugehen, da diese – wie in der zuvor zitierten Judikatur ausgeführt – nur eine besonders ausgeprägte Nahebeziehung, zu welcher zusätzlich besondere Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, unter den Schutz des Art. 8 EMRK fällt, gegeben sind. Wie zuvor ausgeführt, besteht das von der Judikatur geforderte Abhängigkeitsverhältnis, in der für den BF notwendigen Unterstützung von Familienmitgliedern, sowie eines Freundes. Im Falle des BF ist somit jedenfalls von durch Artikel 8, EMRK geschützten familiären sowie privaten Beziehungen auszugehen, da diese – wie in der zuvor zitierten Judikatur ausgeführt – nur eine besonders ausgeprägte Nahebeziehung, zu welcher zusätzlich besondere Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, unter den Schutz des Artikel 8, EMRK fällt, gegeben sind. Wie zuvor ausgeführt, besteht das von der Judikatur geforderte Abhängigkeitsverhältnis, in der für den BF notwendigen Unterstützung von Familienmitgliedern, sowie eines Freundes. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt zwar im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt zwar im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699). Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0209)Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0209) Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen vergleiche zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). So war auch maßgeblich zu beachten, dass der BF zuletzt seit XXXX – demnach mehr als 10 Jahre – durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Bei einem derart langen Aufenthalt im Inland ist nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen.So war auch maßgeblich zu beachten, dass der BF zuletzt seit römisch 40 – demnach mehr als 10 Jahre – durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Bei einem derart langen Aufenthalt im Inland ist nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Der BF ging in Österreich auch immer wieder einer Erwerbstätigkeit nach, jedoch war ihm dies aufgrund seiner Erkrankung zuletzt nur mehr eingeschränkt möglich. Seit XXXX bezieht der BF eine Pension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit und weist eine 60%ige Behinderung aufgrund seiner MS-Erkrankung auf. Der BF ging in Österreich auch immer wieder einer Erwerbstätigkeit nach, jedoch war ihm dies aufgrund seiner Erkrankung zuletzt nur mehr eingeschränkt möglich. Seit römisch 40 bezieht der BF eine Pension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit und weist eine 60%ige Behinderung aufgrund seiner MS-Erkrankung auf. Mit Blick auf seine gesundheitliche Verfassung sowie der daraus resultierenden dringend benötigten Unterstützung durch in Österreich lebende Angehörige sowie eines Freundes und der langen Aufenthaltsdauer, ist auch davon auszugehen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Zu beachten war jedoch auch, dass bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt bei Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren würden. (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005)Zu beachten war jedoch auch, dass bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt bei Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren würden. vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) Dem BF ist jedenfalls anzulasten, dass er im Jahr XXXX eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin einging und sein Aufenthalt aus diesem Grund ex tunc als unrechtmäßig anzusehen ist. Daher sind seine familiären und privaten Bindungen sowie seine bisherige Integration als geschmälert anzusehen. Dem BF ist jedenfalls anzulasten, dass er im Jahr römisch 40 eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin einging und sein Aufenthalt aus diesem Grund ex tunc als unrechtmäßig anzusehen ist. Daher sind seine familiären und privaten Bindungen sowie seine bisherige Integration als geschmälert anzusehen. Einem Fremden ist im Hinblick auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe ein nicht unbeträchtliches Fehlverhalten anzulasten und muss er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein, allerdings treten diese Umstände in Anbetracht der langjährigen Inlandsaufenthaltszeiten des unbescholtenen Fremden sowie angesichts seiner in Österreich bestehenden beruflichen und tiefgehenden familiären Verwurzelung mit österreichischen Staatsbürgern in den Hintergrund. (VwGH 27.09.2023, Ra 2022/22/0067) Das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe gefährdet grundsätzlich öffentliche Interessen, da die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens beeinträchtigt wird. Demgegenüber war jedoch zu beachten, dass der BF bereits im Jahr XXXX diese Ehe eingegangen war, und dies nun bereits über 10 Jahre zurückliegt. Das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe gefährdet grundsätzlich öffentliche Interessen, da die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens beeinträchtigt wird. Demgegenüber war jedoch zu beachten, dass der BF bereits im Jahr römisch 40 diese Ehe eingegangen war, und dies nun bereits über 10 Jahre zurückliegt. Im Falle des BF ist jedoch insbesondere zu berücksichtigten, dass dieser – wie bereits mehrfach ausgeführt – bereits zwischen XXXX bis XXXX , mit einer Unterbrechung von 11 Monaten, somit beinahe 20 Jahre lang und schließlich ab XXXX , somit abermals über 10 Jahre, sich in Österreich aufgehalten, seine gesamte schulische Ausbildung hier absolviert hat und starke Anbindungen in Form seiner Angehörigen und einem Freund, zu welchen ein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund seiner Erkrankung besteht, aufweist. Im Falle des BF ist jedoch insbesondere zu berücksichtigten, dass dieser – wie bereits mehrfach ausgeführt – bereits zwischen römisch 40 bis römisch 40 , mit einer Unterbrechung von 11 Monaten, somit beinahe 20 Jahre lang und schließlich ab römisch 40 , somit abermals über 10 Jahre, sich in Österreich aufgehalten, seine gesamte schulische Ausbildung hier absolviert hat und starke Anbindungen in Form seiner Angehörigen und einem Freund, zu welchen ein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund seiner Erkrankung besteht, aufweist. Darüberhinaus ist der BF im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Zwar führt das BFA im gegenständlichen Bescheid aus, dass der BF in Österreich bereits rechtskräftig verurteilt wurde und daraus ein Aufenthaltsverbot gegen ihn resultierte, jedoch scheint diese Verurteilung nicht mehr im Strafregisterauszug auf. Desweiteren ist das damals erlassene Aufenthaltsverbot gegen des BF bereits seit vielen Jahren außer Kraft. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt somit als unbescholten anzusehen. Das BVwG gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Bei der Prüfung des Antrags auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G ergibt sich daher, dass dem BF der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen ist, weil dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Bei der Prüfung des Antrags auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G ergibt sich daher, dass dem BF der beantragte Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen ist, weil dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Der BF hat das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gem. §10 Abs. 2 Z 5 IntG erfüllt. Dieses ist demnach als erfüllt anzusehen, wenn ein Drittstaatsangehöriger einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der

  1. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist. Laut § 9 Abs. 2 IntG beinhaltet die Erfüllung des Modul 2 nach § 10 die Erfüllung des Modul
  2. Der BF hat das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gem. §10 Absatz 2, Ziffer 5, IntG erfüllt. Dieses ist demnach als erfüllt anzusehen, wenn ein Drittstaatsangehöriger einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  3. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist. Laut Paragraph 9, Absatz 2, IntG beinhaltet die Erfüllung des Modul 2 nach Paragraph 10, die Erfüllung des Modul
  4. Der BF hat im Verfahren nachgewiesen, dass er mindestens fünf Jahre lang die Pflichtschule in Österreich besucht und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat. Somit hat der BF jedenfalls das nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG geforderte Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt und ist ihm daher gem. § 55 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Somit hat der BF jedenfalls das nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG geforderte Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt und ist ihm daher gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, der BF hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.
  5. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte II. – V. des angefochtenen Bescheides:3.
  6. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. – römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Da dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG nicht vor, die Erlassung Rückkehrentscheidung ist auf Dauer unzulässig. Die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides waren daher ersatzlos zu beheben. Da dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG nicht vor, die Erlassung Rückkehrentscheidung ist auf Dauer unzulässig. Die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides waren daher ersatzlos zu beheben. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G311.2300994.1.00

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