Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ und Spruchpunkt II. ersatzlos behoben wird. A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch eins. richtig zu lauten hat: „
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ und Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos behoben wird. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit Schreiben vom XXXX .2024 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den in Österreich strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer (BF) darüber, dass er im Verdacht des Betrugs und der Geldwäsche als Mitglied einer kriminellen Organisation stehe. Da er durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere das Eigentum Dritter, gefährde, sei beabsichtigt, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot
Gleichzeitig forderte das BFA den BF auf, sich zu diesem Vorhaben zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme, in der er unter anderem behauptet, er sei im XXXX 2024 in das Bundesgebiet eingereist, um hier seinen Onkel zu besuchen, halte sich jedoch nicht durchgehend in Österreich auf. Zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nahm er nicht konkret Stellung, sondern brachte in diesem Zusammenhang nur vor, dass er kein strafbares Verhalten gesetzt habe und es sich bei der vom BFA angenommenen Mitgliedschaft bei einer „kriminellen Vereinigung
GB“ (gemeint offenbar: kriminellen Organisation) um eine bloße Mutmaßung handle. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den in Österreich strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer (BF) darüber, dass er im Verdacht des Betrugs und der Geldwäsche als Mitglied einer kriminellen Organisation stehe. Da er durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere das Eigentum Dritter, gefährde, sei beabsichtigt, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall, Ziffer 3, FPG zu erlassen. Gleichzeitig forderte das BFA den BF auf, sich zu diesem Vorhaben zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme, in der er unter anderem behauptet, er sei im römisch 40 2024 in das Bundesgebiet eingereist, um hier seinen Onkel zu besuchen, halte sich jedoch nicht durchgehend in Österreich auf. Zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nahm er nicht konkret Stellung, sondern brachte in diesem Zusammenhang nur vor, dass er kein strafbares Verhalten gesetzt habe und es sich bei der vom BFA angenommenen Mitgliedschaft bei einer „kriminellen Vereinigung
Paragraph 278 a, StGB“ (gemeint offenbar: kriminellen Organisation) um eine bloße Mutmaßung handle. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF
Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm
Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er dem sogenannten „ XXXX “, einer kriminellen Organisation iSd § 278a StGB, angehöre und durch sein Verhalten, konkret die Mitgliedschaft bei dieser Organisation, die nationale Sicherheit gefährde. Gegen ihn sei daher
Abs 3 Z 2 und Z 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen, zumal er in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben habe und sein Lebensmittelpunkt in Deutschland liege. Er sei XXXX in der Schweiz zu einer Geldstrafe verurteilt worden und als hoch mobiler Täter auch in Deutschland, Italien und Österreich „einschlägig in Erscheinung“ getreten. In Österreich sei gegen ihn und andere Mitglieder der kriminellen Organisation ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs und des Sachwuchers anhängig. Der BF sei nur deshalb in das Bundesgebiet eingereist, um hier als Mitglied der kriminellen Organisation Betrügereien im Zusammenhang mit dem Ankauf von Gold, Schmuck und Pelzen nach einer üblichen Vorgangsweise des „ XXXX “ zu begehen. Opfer dieser Taten seien oft ältere Personen. Betrugs- und andere Vermögensdelikte seien die Haupteinnahmequelle des BF und des arbeitsteilig agierenden „ XXXX “, der dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebe. Der Clan sei durch die gemeinsame familiäre und ethnische Herkunft der Mitglieder verbunden, lebe nach eigenen Gesetzen und schirme sich so gegen Strafverfolgungsmaßnahmen ab. Es sei von einer massiven Wiederholungsgefahr auszugehen. Es bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von derartiger clanbasierter Polykriminalität. Der Umstand, dass die strafgerichtlichen Ermittlungen gegen den BF bislang nicht zu einer Anklage geführt hätten, stehe der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen, zumal im fremdenrechtlichen Verfahren eine eigenständige, vom Gang des Strafverfahrens unabhängige Prüfung ohne Bindung an die Unschuldsvermutung vorzunehmen sei und ein Fehlverhalten auch dann für eine Gefährdungsprognose herangezogen werden könne, wenn es nicht zu einer Bestrafung geführt habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er dem sogenannten „ römisch 40 “, einer kriminellen Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB, angehöre und durch sein Verhalten, konkret die Mitgliedschaft bei dieser Organisation, die nationale Sicherheit gefährde. Gegen ihn sei daher
Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen, zumal er in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben habe und sein Lebensmittelpunkt in Deutschland liege. Er sei römisch 40 in der Schweiz zu einer Geldstrafe verurteilt worden und als hoch mobiler Täter auch in Deutschland, Italien und Österreich „einschlägig in Erscheinung“ getreten. In Österreich sei gegen ihn und andere Mitglieder der kriminellen Organisation ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs und des Sachwuchers anhängig. Der BF sei nur deshalb in das Bundesgebiet eingereist, um hier als Mitglied der kriminellen Organisation Betrügereien im Zusammenhang mit dem Ankauf von Gold, Schmuck und Pelzen nach einer üblichen Vorgangsweise des „ römisch 40 “ zu begehen. Opfer dieser Taten seien oft ältere Personen. Betrugs- und andere Vermögensdelikte seien die Haupteinnahmequelle des BF und des arbeitsteilig agierenden „ römisch 40 “, der dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebe. Der Clan sei durch die gemeinsame familiäre und ethnische Herkunft der Mitglieder verbunden, lebe nach eigenen Gesetzen und schirme sich so gegen Strafverfolgungsmaßnahmen ab. Es sei von einer massiven Wiederholungsgefahr auszugehen. Es bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von derartiger clanbasierter Polykriminalität. Der Umstand, dass die strafgerichtlichen Ermittlungen gegen den BF bislang nicht zu einer Anklage geführt hätten, stehe der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen, zumal im fremdenrechtlichen Verfahren eine eigenständige, vom Gang des Strafverfahrens unabhängige Prüfung ohne Bindung an die Unschuldsvermutung vorzunehmen sei und ein Fehlverhalten auch dann für eine Gefährdungsprognose herangezogen werden könne, wenn es nicht zu einer Bestrafung geführt habe. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde, mit der der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) primär die Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) des angefochtenen Bescheids anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass er in Österreich, Deutschland und Italien unbescholten sei. Er sei nach Österreich eingereist, um seinen Onkel zu besuchen, und habe kein rechtswidriges oder strafbares Verhalten gesetzt. Es sei lediglich ein Verdacht des BFA, dass er einer „kriminellen Vereinigung“ (gemeint wohl: kriminellen Organisation) angehöre. Dieser Verdacht sei nicht ausreichend, um ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen. Es scheitere bereits „am Vorliegen einer Tat“ (gemeint offenbar: einer Organisationstat). Der Umstand, dass der BF am XXXX als Mitglied des „ XXXX “ aufgetreten sei, sei nicht ausreichend, um daraus auf eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schließen. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde, mit der der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) primär die Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) des angefochtenen Bescheids anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass er in Österreich, Deutschland und Italien unbescholten sei. Er sei nach Österreich eingereist, um seinen Onkel zu besuchen, und habe kein rechtswidriges oder strafbares Verhalten gesetzt. Es sei lediglich ein Verdacht des BFA, dass er einer „kriminellen Vereinigung“ (gemeint wohl: kriminellen Organisation) angehöre. Dieser Verdacht sei nicht ausreichend, um ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen. Es scheitere bereits „am Vorliegen einer Tat“ (gemeint offenbar: einer Organisationstat). Der Umstand, dass der BF am römisch 40 als Mitglied des „ römisch 40 “ aufgetreten sei, sei nicht ausreichend, um daraus auf eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schließen. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen, und erstattete eine umfangreiche Gegenäußerung zur Beschwerde. Mit Teilerkenntnis vom 09.08.2024 wies das BVwG den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück, gab jedoch der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids Folge und erkannte der Beschwerde
G mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF noch nicht abgeschlossen sei.Mit Teilerkenntnis vom 09.08.2024 wies das BVwG den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück, gab jedoch der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids Folge und erkannte der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Am selben Tag teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 dem BVwG mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF noch nicht abgeschlossen sei. Am XXXX .2024 übermittelte das BFA dem BVwG Links zu Medienberichten über den „ XXXX “ (ohne konkreten Bezug zum BF). Am römisch 40 .2024 übermittelte das BFA dem BVwG Links zu Medienberichten über den „ römisch 40 “ (ohne konkreten Bezug zum BF). Zur Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 05.12.2024 erschienen zwar eine Rechtsvertreterin des BF und ein Vertreter des BFA, der BF selbst blieb der Verhandlung jedoch unentschuldigt fern, sodass die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde. Der BF kam auch dem ihm daraufhin vom BVwG erteilten Auftrag, Einkommensnachweise, Nachweise für eine Kranken- und Unfallversicherung sowie Kopien seiner Reisedokumente vorzulegen und Angaben zu der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit, seinem Familienstand und seinen Wohnverhältnissen zu machen, trotz Fristverlängerung ohne Begründung nicht nach und legte auch keine Entschuldigung für das Fernbleiben von der Verhandlung vor. Das BFA beantragte die Einvernahme von zwei Polizeibeamten, die in die Ermittlungen gegen den BF und gegen den „ XXXX “ involviert seien. Einer von ihnen könne Auskünfte über die grundsätzliche Arbeitsweise und den Aufbau der kriminellen Organisation sowie über die Verbindungen der einzelnen Täter untereinander geben. Der andere könne angeben, inwiefern der BF konkret im Rahmen der kriminellen Organisation tätig sei und welche Position er innehabe, ebenso über seine Auftritte in Österreich und über die von der Organisation in Österreich angerichteten Schäden bzw. die erzielten Gewinne. Das BFA beantragte die Einvernahme von zwei Polizeibeamten, die in die Ermittlungen gegen den BF und gegen den „ römisch 40 “ involviert seien. Einer von ihnen könne Auskünfte über die grundsätzliche Arbeitsweise und den Aufbau der kriminellen Organisation sowie über die Verbindungen der einzelnen Täter untereinander geben. Der andere könne angeben, inwiefern der BF konkret im Rahmen der kriminellen Organisation tätig sei und welche Position er innehabe, ebenso über seine Auftritte in Österreich und über die von der Organisation in Österreich angerichteten Schäden bzw. die erzielten Gewinne. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger Deutschlands. Er lebt in seinem Geburtsort, der deutschen Stadt XXXX , wo er auch einwohnermelderechtlich erfasst ist, und hat dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. In Österreich hat er – abgesehen von einem im Inland lebenden Onkel, zu dem kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht – keine privaten oder familiären Anknüpfungen. Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger Deutschlands. Er lebt in seinem Geburtsort, der deutschen Stadt römisch 40 , wo er auch einwohnermelderechtlich erfasst ist, und hat dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. In Österreich hat er – abgesehen von einem im Inland lebenden Onkel, zu dem kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht – keine privaten oder familiären Anknüpfungen. Der BF ging in Österreich bislang nie einer zur Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Ihm wurde keine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat dies auch nicht beantragt. Er war im Bundesgebiet nur zwischen XXXX und XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet und weist keine weiteren Wohnsitzmeldungen im Inland auf. Der BF ging in Österreich bislang nie einer zur Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Ihm wurde keine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat dies auch nicht beantragt. Er war im Bundesgebiet nur zwischen römisch 40 und römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet und weist keine weiteren Wohnsitzmeldungen im Inland auf. Der BF geht keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, ist nicht krankenversichert und hat keine Einkünfte aus legalen Quellen. Der BF wurde in der XXXX rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Im XXXX wurde gegen ihn in XXXX wegen mehrerer im XXXX begangener Betrugshandlungen eine für eine vierjährige Probezeit zur Bewährung ausgesetzte 15-monatige Freiheitsstrafe verhängt. Am XXXX wurde gegen ihn in XXXX wegen Täuschung der mit der Vollziehung des Schweizer Ausländer- und Integrationsgesetzes betrauten Behörden (Tatzeit XXXX )
Abs 1 dieses Gesetzes eine (für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzte) Geldstrafe verhängt. Der BF wurde in der römisch 40 rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Im römisch 40 wurde gegen ihn in römisch 40 wegen mehrerer im römisch 40 begangener Betrugshandlungen eine für eine vierjährige Probezeit zur Bewährung ausgesetzte 15-monatige Freiheitsstrafe verhängt. Am römisch 40 wurde gegen ihn in römisch 40 wegen Täuschung der mit der Vollziehung des Schweizer Ausländer- und Integrationsgesetzes betrauten Behörden (Tatzeit römisch 40 )
, Absatz eins, dieses Gesetzes eine (für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzte) Geldstrafe verhängt. In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten. Er wird im Rahmen eines gegen ihn anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verdächtigt, Mitglied des sogenannten „ XXXX “ zu sein, einer europaweit in unterschiedlichen Zusammensetzungen arbeitsteilig agierenden (Familien-)Organisation, die in zahlreiche Straftaten, unter anderem im Zusammenhang mit dem betrügerischen Ankauf von Gold und anderen Wertsachen von betagten Tatopfern, involviert sein soll. In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten. Er wird im Rahmen eines gegen ihn anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verdächtigt, Mitglied des sogenannten „ römisch 40 “ zu sein, einer europaweit in unterschiedlichen Zusammensetzungen arbeitsteilig agierenden (Familien-)Organisation, die in zahlreiche Straftaten, unter anderem im Zusammenhang mit dem betrügerischen Ankauf von Gold und anderen Wertsachen von betagten Tatopfern, involviert sein soll. Der BF hielt sich in den Jahren XXXX und XXXX mehrmals in Österreich auf, um zusammen mit anderen Mitgliedern des „ XXXX “ Ankaufsaktionen für Altwaren und Antiquitäten in für diesen Zweck angemieteten Hotelräumlichkeiten durchzuführen, die z.B. durch Werbeflyer und Zeitungsinserate, in denen auch Hausbesuche angeboten werden, beworben wurden. Im XXXX trat er bei derartigen Aktionen auch in Italien (Südtirol und Trient) in Erscheinung.Der BF hielt sich in den Jahren römisch 40 und römisch 40 mehrmals in Österreich auf, um zusammen mit anderen Mitgliedern des „ römisch 40 “ Ankaufsaktionen für Altwaren und Antiquitäten in für diesen Zweck angemieteten Hotelräumlichkeiten durchzuführen, die z.B. durch Werbeflyer und Zeitungsinserate, in denen auch Hausbesuche angeboten werden, beworben wurden. Im römisch 40 trat er bei derartigen Aktionen auch in Italien (Südtirol und Trient) in Erscheinung. Am XXXX suchte der BF gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des „ XXXX “ eine XXXX geborene Person in XXXX auf, die im Rahmen einer derartigen Ankaufsaktion um diesen Besuch gebeten hatte, weil sie Goldschmuck verkaufen wollte. Dabei boten der BF und sein Begleiter ihr für Schmuck im Schätzwert von ca. EUR 4.700 einen Kaufpreis von EUR 1.000 an, den sie letztlich annahm, auch, weil der BF und sein Begleiter immer wieder auf einen angeblich bestehenden Zeitdruck für den Abschluss des Geschäfts hinwiesen. Mit dem polizeilichen Abschlussbericht vom XXXX wurden der BF und sein Begleiter deshalb wegen des Verdachts des Sachwuchers (§ 155 StGB) angezeigt. Zur Tatzeit hielten sich auch noch andere Mitglieder des „ XXXX “ in XXXX im Rahmen einer Ankaufsaktion für Altwaren und Antiquitäten in angemieteten Hotelräumlichkeiten auf, wobei sie laut den polizeilichen Ermittlungen in mehreren Fällen, an denen der BF nicht konkret beteiligt war, wucherisch oder betrügerisch vorgegangen sein sollen.Am römisch 40 suchte der BF gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des „ römisch 40 “ eine römisch 40 geborene Person in römisch 40 auf, die im Rahmen einer derartigen Ankaufsaktion um diesen Besuch gebeten hatte, weil sie Goldschmuck verkaufen wollte. Dabei boten der BF und sein Begleiter ihr für Schmuck im Schätzwert von ca. EUR 4.700 einen Kaufpreis von EUR 1.000 an, den sie letztlich annahm, auch, weil der BF und sein Begleiter immer wieder auf einen angeblich bestehenden Zeitdruck für den Abschluss des Geschäfts hinwiesen. Mit dem polizeilichen Abschlussbericht vom römisch 40 wurden der BF und sein Begleiter deshalb wegen des Verdachts des Sachwuchers (Paragraph 155, StGB) angezeigt. Zur Tatzeit hielten sich auch noch andere Mitglieder des „ römisch 40 “ in römisch 40 im Rahmen einer Ankaufsaktion für Altwaren und Antiquitäten in angemieteten Hotelräumlichkeiten auf, wobei sie laut den polizeilichen Ermittlungen in mehreren Fällen, an denen der BF nicht konkret beteiligt war, wucherisch oder betrügerisch vorgegangen sein sollen. Am XXXX hielt sich der BF zusammen mit anderen Mitgliedern des „ XXXX “ im Rahmen einer Ankaufsaktion für Altwaren und Antiquitäten in dafür angemieteten Räumen in einem Hotel XXXX auf. Gemeinsam mit einem anderen Mitglied des „ XXXX “ nahm er drei Goldbarren á 100 g von einer XXXX geborenen Person gegen die (in der Folge nicht eingehaltene) Zusicherung, dafür EUR 21.000 zu bezahlen, entgegen. Der BF und das andere beteiligte Clanmitglied waren in der Folge unter den angegebenen Kontaktdaten nicht mehr erreichbar; die Übergeberin erhielt weder den vereinbarten Kaufpreis noch wurden ihr die Goldbarren zurückgegeben. Mit dem polizeilichen Abschlussbericht vom XXXX wurden der BF und das andere Clanmitglied deshalb wegen des Verdachts des schweren Betrugs (§§ 146 ff StGB) angezeigt.Am römisch 40 hielt sich der BF zusammen mit anderen Mitgliedern des „ römisch 40 “ im Rahmen einer Ankaufsaktion für Altwaren und Antiquitäten in dafür angemieteten Räumen in einem Hotel römisch 40 auf. Gemeinsam mit einem anderen Mitglied des „ römisch 40 “ nahm er drei Goldbarren á 100 g von einer römisch 40 geborenen Person gegen die (in der Folge nicht eingehaltene) Zusicherung, dafür EUR 21.000 zu bezahlen, entgegen. Der BF und das andere beteiligte Clanmitglied waren in der Folge unter den angegebenen Kontaktdaten nicht mehr erreichbar; die Übergeberin erhielt weder den vereinbarten Kaufpreis noch wurden ihr die Goldbarren zurückgegeben. Mit dem polizeilichen Abschlussbericht vom römisch 40 wurden der BF und das andere Clanmitglied deshalb wegen des Verdachts des schweren Betrugs (Paragraphen 146, ff StGB) angezeigt. Am XXXX hielt sich der BF erneut in einem Hotel in XXXX auf, als dort andere Mitglieder des „ XXXX “ im Rahmen einer Ankaufsaktion für Altwaren und Antiquitäten Gold im Wert von über EUR 4.300 von einem XXXX geborenen Opfer um nur EUR 1.000 angekauft haben sollen. Der BF war an dieser Tat nicht konkret beteiligt.Am römisch 40 hielt sich der BF erneut in einem Hotel in römisch 40 auf, als dort andere Mitglieder des „ römisch 40 “ im Rahmen einer Ankaufsaktion für Altwaren und Antiquitäten Gold im Wert von über EUR 4.300 von einem römisch 40 geborenen Opfer um nur EUR 1.000 angekauft haben sollen. Der BF war an dieser Tat nicht konkret beteiligt. Der in Deutschland lebende BF wurde zu diesen Vorwürfen noch nicht polizeilich einvernommen. Er war schon XXXX bzw. XXXX wegen Betrugsverdachts bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden, ohne dass es in der Folge zu einer strafgerichtlichen Verurteilung gekommen war.Der in Deutschland lebende BF wurde zu diesen Vorwürfen noch nicht polizeilich einvernommen. Er war schon römisch 40 bzw. römisch 40 wegen Betrugsverdachts bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden, ohne dass es in der Folge zu einer strafgerichtlichen Verurteilung gekommen war. In Deutschland wurden gegen den BF ab XXXX Ermittlungen wegen des Verdachts des Betrugs und der Geldwäsche geführt; auch dort wurde er bislang nicht strafgerichtlich verurteilt. In Deutschland wurden gegen den BF ab römisch 40 Ermittlungen wegen des Verdachts des Betrugs und der Geldwäsche geführt; auch dort wurde er bislang nicht strafgerichtlich verurteilt. In Italien trat der BF im XXXX wegen ähnlicher Vorwürfe wie in Österreich polizeilich in Erscheinung; eine strafgerichtliche Verurteilung ist dort ebenfalls (noch) nicht erfolgt. In Italien trat der BF im römisch 40 wegen ähnlicher Vorwürfe wie in Österreich polizeilich in Erscheinung; eine strafgerichtliche Verurteilung ist dort ebenfalls (noch) nicht erfolgt. Der BF ist seit XXXX nicht mehr in das Bundesgebiet eingereist. Der BF ist seit römisch 40 nicht mehr in das Bundesgebiet eingereist. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG. Die Feststellungen basieren in erster Linie auf den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere auf den aktenkundigen Polizeiberichten, sowie auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Der BF hat sich am Verfahren vor dem BVwG nicht beteiligt. Er ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen und hat in der Folge auch die ihm aufgetragenen Urkunden ohne Begründung nicht vorgelegt. Aus diesem Verhalten kann beweiswürdigend nur der Schluss gezogen werden, dass die in den polizeilichen Abschlussberichten gegen ihn erhobenen Vorwürfe zutreffen und er auch aktuell nicht in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt. Obwohl das Prinzip der Amtswegigkeit (§ 39 Abs 2 AVG)
GVG grundsätzlich auch für das BVwG gilt, trifft den BF nämlich – auch im von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – die Obliegenheit, zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts beizutragen, insbesondere, soweit es BFA und BVwG nicht möglich ist, diesen ohne seine Mitwirkung festzustellen. Die fehlende Mitwirkung im Verfahren (unvollständige Beantwortung der Fragen des BFA vom XXXX , unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung am 05.12.2024 und grundlose Nichtbefolgung der in dieser Verhandlung erteilten Aufträge) ist im Rahmen der Beweiswürdigung insoweit zu berücksichtigen, als aus der Verletzung der dem BF obliegenden Mitwirkungspflicht für ihn negative Schlüsse gezogen werden können. Obwohl das Prinzip der Amtswegigkeit (Paragraph 39, Absatz 2, AVG)
Paragraph 17, VwGVG grundsätzlich auch für das BVwG gilt, trifft den BF nämlich – auch im von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – die Obliegenheit, zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts beizutragen, insbesondere, soweit es BFA und BVwG nicht möglich ist, diesen ohne seine Mitwirkung festzustellen. Die fehlende Mitwirkung im Verfahren (unvollständige Beantwortung der Fragen des BFA vom römisch 40 , unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung am 05.12.2024 und grundlose Nichtbefolgung der in dieser Verhandlung erteilten Aufträge) ist im Rahmen der Beweiswürdigung insoweit zu berücksichtigen, als aus der Verletzung der dem BF obliegenden Mitwirkungspflicht für ihn negative Schlüsse gezogen werden können. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie Geburts- und Wohnort des BF gehen aus den aktenkundigen, ihn betreffenden polizeilichen Informationen hervor. Es wurde jedoch kein Reise- oder Ausweisdokument vorgelegt. Es liegen keine Beweisergebnisse für relevante private oder familiäre Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet vor, sodass von deren Fehlen auszugehen ist, zumal er laut ZMR nur XXXX für einige Monate mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet war, hier keine Sozialversicherungsdaten für ihn gespeichert sind, er laut IZR nie eine Anmeldebescheinigung beantragt hat und kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu dem in der Stellungnahme an das BFA und in der Beschwerde nur vage erwähnten Onkel, den er zuletzt in Österreich besucht haben will, ersichtlich ist. Es liegen keine Beweisergebnisse für relevante private oder familiäre Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet vor, sodass von deren Fehlen auszugehen ist, zumal er laut ZMR nur römisch 40 für einige Monate mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet war, hier keine Sozialversicherungsdaten für ihn gespeichert sind, er laut IZR nie eine Anmeldebescheinigung beantragt hat und kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu dem in der Stellungnahme an das BFA und in der Beschwerde nur vage erwähnten Onkel, den er zuletzt in Österreich besucht haben will, ersichtlich ist. Angesichts des Lebensmittelpunkts des BF in Deutschland kann amtswegig nicht ermittelt werden, ob er einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder anderweitig krankenversichert ist und wie er seinen Lebensunterhalt finanziert. Da er sich dazu trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht geäußert hat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung davon auszugehen, dass er weder einer (legalen) Erwerbstätigkeit nachgeht noch krankenversichert ist und auch keine anderen Einkünfte aus legalen Quellen hat. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in der XXXX gehen aus dem ECRIS-Auszug sowie aus den aktenkundigen polizeilichen Informationen hervor; die Verurteilung XXXX wird auch in der Beschwerde erwähnt. Die Ermittlungen gegen den BF in Deutschland und in Italien gehen aus entsprechenden aktenkundigen Polizeiberichten hervor. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in der römisch 40 gehen aus dem ECRIS-Auszug sowie aus den aktenkundigen polizeilichen Informationen hervor; die Verurteilung römisch 40 wird auch in der Beschwerde erwähnt. Die Ermittlungen gegen den BF in Deutschland und in Italien gehen aus entsprechenden aktenkundigen Polizeiberichten hervor. Laut Strafregister ist der BF in Österreich unbescholten, aus den Akten ist auch keine Anklageerhebung nachvollziehbar. Laut ECRIS-Auszug bestehen keine strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland, Italien oder anderen Staaten (abgesehen von der XXXX ). Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf eine Bestrafung des BF wegen einer Verwaltungsübertretung oder einer Ordnungswidrigkeit. Laut Strafregister ist der BF in Österreich unbescholten, aus den Akten ist auch keine Anklageerhebung nachvollziehbar. Laut ECRIS-Auszug bestehen keine strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland, Italien oder anderen Staaten (abgesehen von der römisch 40 ). Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf eine Bestrafung des BF wegen einer Verwaltungsübertretung oder einer Ordnungswidrigkeit. Die polizeilichen Abschlussberichte gegen den BF und andere Mitglieder des „ XXXX “ in Österreich, aus denen durch entsprechende Ermittlungsergebnisse untermauerte konkret gegen ihn erhobene Vorwürfe hervorgehen, liegen vor. Der BF hat diese Vorwürfe zwar in der Stellungnahme an das BFA und in der Beschwerde pauschal geleugnet, ohne sich jedoch näher dazu zu äußern oder konkrete Behauptungen aufzustellen, und auch sonst am Verfahren nicht mitgewirkt. Aus den in den vorliegenden Abschlussberichten wiedergegebenen Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen, denen er nicht substantiiert entgegentritt, kann der Schluss gezogen werden, dass er die ihm vorgeworfenen Taten am XXXX und am XXXX laut den entsprechenden Abschlussberichten tatsächlich begangen hat und sich auch am XXXX im Rahmen einer Ankaufsaktion für Altwaren und Antiquitäten mit anderen Mitgliedern des „ XXXX “ im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die polizeilichen Abschlussberichte gegen den BF und andere Mitglieder des „ römisch 40 “ in Österreich, aus denen durch entsprechende Ermittlungsergebnisse untermauerte konkret gegen ihn erhobene Vorwürfe hervorgehen, liegen vor. Der BF hat diese Vorwürfe zwar in der Stellungnahme an das BFA und in der Beschwerde pauschal geleugnet, ohne sich jedoch näher dazu zu äußern oder konkrete Behauptungen aufzustellen, und auch sonst am Verfahren nicht mitgewirkt. Aus den in den vorliegenden Abschlussberichten wiedergegebenen Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen, denen er nicht substantiiert entgegentritt, kann der Schluss gezogen werden, dass er die ihm vorgeworfenen Taten am römisch 40 und am römisch 40 laut den entsprechenden Abschlussberichten tatsächlich begangen hat und sich auch am römisch 40 im Rahmen einer Ankaufsaktion für Altwaren und Antiquitäten mit anderen Mitgliedern des „ römisch 40 “ im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zwar kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unabhängig von einer (gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen) Bestrafung des Adressaten erlassen werden, zumal dafür ein eigenständiger fremdenpolizeilicher Beurteilungsmaßstab anzulegen ist. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des fremdenpolizeilichen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, das Ergebnis des anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorwegzunehmen. Daher unterbleibt die Einvernahme der vom BFA als Zeugen namhaft gemachten ermittelnden Polizeibeamten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Verwaltungsakten enthalten Medienberichte und allgemeine Informationen zum „ XXXX “, aus denen kein konkreter Bezug zum BF und seinem Fehlverhalten abgeleitet werden kann, zumal er darin namentlich nicht einmal erwähnt wird, sodass daraus keine entscheidungsrelevanten Feststellungen abgeleitet werden können. Die Verwaltungsakten enthalten Medienberichte und allgemeine Informationen zum „ römisch 40 “, aus denen kein konkreter Bezug zum BF und seinem Fehlverhalten abgeleitet werden kann, zumal er darin namentlich nicht einmal erwähnt wird, sodass daraus keine entscheidungsrelevanten Feststellungen abgeleitet werden können. Aus den aktenkundigen Polizeiberichten ergibt sich, dass sich der BF XXXX und XXXX mehrmals in Österreich aufgehalten hat. In der Beschwerde behauptet er, er habe sich zuletzt am XXXX im Bundesgebiet aufgehalten. Demgegenüber gibt er in der Stellungnahme an das BFA eine Einreise im XXXX an. Es gibt jedenfalls keine Beweisergebnisse dafür, dass er nach dem Aufenthalt im XXXX wieder in das Bundesgebiet eingereist wäre oder sich hier aufgehalten hätte.Aus den aktenkundigen Polizeiberichten ergibt sich, dass sich der BF römisch 40 und römisch 40 mehrmals in Österreich aufgehalten hat. In der Beschwerde behauptet er, er habe sich zuletzt am römisch 40 im Bundesgebiet aufgehalten. Demgegenüber gibt er in der Stellungnahme an das BFA eine Einreise im römisch 40 an. Es gibt jedenfalls keine Beweisergebnisse dafür, dass er nach dem Aufenthalt im römisch 40 wieder in das Bundesgebiet eingereist wäre oder sich hier aufgehalten hätte. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn setzt
Abs 1 FPG voraus, dass aufgrund seines persönlichen Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist dabei der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn setzt
Paragraph 67, Absatz eins, FPG voraus, dass aufgrund seines persönlichen Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist dabei der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG knüpfen tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der Adressat (schon) im Ausland befindet. Nur gegen Fremde, die sich überhaupt noch nie in Österreich aufgehalten haben, kann kein Aufenthaltsverbot erlassen werden (siehe VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011).Aufenthaltsverbote nach Paragraph 67, FPG knüpfen tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der Adressat (schon) im Ausland befindet. Nur gegen Fremde, die sich überhaupt noch nie in Österreich aufgehalten haben, kann kein Aufenthaltsverbot erlassen werden (siehe VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011). Strafrechtliche Verurteilungen allein können schon nach dem Wortlaut von § 67 Abs 1 FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen, auch vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose ist vielmehr das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (siehe z.B. VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Taten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Strafrechtliche Verurteilungen allein können schon nach dem Wortlaut von Paragraph 67, Absatz eins, FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen, auch vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose ist vielmehr das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (siehe z.B. VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Taten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Das mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Aufenthaltsverbot greift weder in das Privat- noch in das Familienleben des BF ein, weil er im Inland keine relevanten Anknüpfungen hat. Er kann den Kontakt zu allfälligen, in Österreich lebenden Bezugspersonen auch über Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet sowie bei Besuchen außerhalb des Bundesgebiets pflegen. Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Das Fehlverhalten eines Fremden ist im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nämlich eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen (VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094). Dabei dürfen etwa auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Das Fehlverhalten eines Fremden ist im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nämlich eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen (VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094). Dabei dürfen etwa auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Ein Aufenthaltsverbot ist
In bestimmten, besonders gravierenden Fällen – soweit fallbezogen relevant etwa dann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Adressat einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört (§ 67 Abs 3 Z 2 erster Fall FPG) oder durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (§ 67 Abs 3 Z 3 FPG) – kann das Aufenthaltserbot auch unbefristet erlassen werden. Ein Aufenthaltsverbot ist
Paragraph 67, Absatz 2, FPG grundsätzlich mit bis zu zehn Jahren zu befristen. In bestimmten, besonders gravierenden Fällen – soweit fallbezogen relevant etwa dann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Adressat einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall FPG) oder durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) – kann das Aufenthaltserbot auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den BF nicht vor. Der Tatbestand des § 67 Abs 3 Z 3 FPG ist nicht erfüllt, weil keine Hinweise dafür vorliegen, dass er sich an Gewalttaten beteiligt, öffentlich zu Gewalt aufgerufen oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen geäußert hätte. Es sind auch keine anderen gleichwertigen Verhaltensweisen, die die nationale Sicherheit gefährden würden, belegt. Dem BF werden zwar Vermögens- und Organisationsdelikte, aber keine Gewaltakte oder terroristischen Straftaten vorgeworfen. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den BF nicht vor. Der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist nicht erfüllt, weil keine Hinweise dafür vorliegen, dass er sich an Gewalttaten beteiligt, öffentlich zu Gewalt aufgerufen oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen geäußert hätte. Es sind auch keine anderen gleichwertigen Verhaltensweisen, die die nationale Sicherheit gefährden würden, belegt. Dem BF werden zwar Vermögens- und Organisationsdelikte, aber keine Gewaltakte oder terroristischen Straftaten vorgeworfen. Der Begriff „nationale Sicherheit“, der vom Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ abzugrenzen ist, betrifft die wesentlichen Funktionen des Staates und den Schutz der grundlegenden Interessen der Gesellschaft. Er umfasst die Verhütung und Repression von Tätigkeiten, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen, wie insbesondere terroristische Aktivitäten (siehe Peuker, Unionsrechtliche Regelungskompetenzen im Bereich der nationalen Sicherheit. Zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 S. 3 EUV unter kritischer Würdigung der EuGH-Rechtsprechung, EuR 2023, 535 mwN). Die „nationale Sicherheit“ umfasst den Schutz vor Ereignissen, die über die Gefährdung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit hinaus die Sicherheit des Staates in Frage stellen (vgl Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, Art 23 DS-GVO Rz 24), z.B. den Schutz vor militärischen Bedrohungen oder nichtmilitärischen Risiken wie z.B. internationalem Terrorismus oder organisierter Kriminalität. Der Begriff „nationale Sicherheit“, der vom Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ abzugrenzen ist, betrifft die wesentlichen Funktionen des Staates und den Schutz der grundlegenden Interessen der Gesellschaft. Er umfasst die Verhütung und Repression von Tätigkeiten, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen, wie insbesondere terroristische Aktivitäten (siehe Peuker, Unionsrechtliche Regelungskompetenzen im Bereich der nationalen Sicherheit. Zur Auslegung von Artikel 4, Absatz 2, S. 3 EUV unter kritischer Würdigung der EuGH-Rechtsprechung, EuR 2023, 535 mwN). Die „nationale Sicherheit“ umfasst den Schutz vor Ereignissen, die über die Gefährdung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit hinaus die Sicherheit des Staates in Frage stellen vergleiche Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, Artikel 23, DS-GVO Rz 24), z.B. den Schutz vor militärischen Bedrohungen oder nichtmilitärischen Risiken wie z.B. internationalem Terrorismus oder organisierter Kriminalität. Hier liegen keine Tatsachen vor, die zur Annahme führen würden, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet, zumal es – auch in Zusammenschau mit den Vorwürfen gegen andere Mitglieder des „ XXXX “ - die in diesem Zusammenhang implizierte Erheblichkeitsschwelle bzw. Gefahrenstufe (schwerwiegende Destabilisierung und unmittelbare Bedrohung) nicht erreicht. Hier liegen keine Tatsachen vor, die zur Annahme führen würden, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet, zumal es – auch in Zusammenschau mit den Vorwürfen gegen andere Mitglieder des „ römisch 40 “ - die in diesem Zusammenhang implizierte Erheblichkeitsschwelle bzw. Gefahrenstufe (schwerwiegende Destabilisierung und unmittelbare Bedrohung) nicht erreicht. Ebensowenig ist der Tatbestand des § 67 Abs 3 Z 2 erster Fall FPG erfüllt. Es liegen keine nachvollziehbaren Beweisergebnisse für die Annahme des BFA, beim „ XXXX “, an dem der BF als Mitglied beteiligt sein soll, handle es sich um eine kriminelle Organisation iSd § 278a StGB. Diese Bestimmung setzt eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen voraus, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist und dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern versucht oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht. Hier liegen etwa keine konkreten Informationen vor, aus denen der Organisationsgrad und die Unternehmensähnlichkeit des „Goman-Clans“ abgeleitet werden können, zumal dafür neben arbeitsteiligem Vorgehen ein hierarchischer Aufbau und das Vorhandensein einer gewissen Infrastruktur maßgeblich sind. Mehr oder weniger lose Verbindungen genügen dem Organisationsbegriff des § 278a StGB nicht; es bedarf vielmehr einer organisationsinternen Struktur, wie sie für ein Unternehmen im wirtschaftlichen Sinn charakteristisch ist. Aus den vorliegenden Beweisergebnissen kann auch nicht abgeleitet werden, dass die Verbindung eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt, zumal als Richtwert dafür die zweite Wertgrenze bei Vermögensdelikten (EUR 300.000) anzusetzen ist, deren Erreichen auch den vorliegenden Polizeiberichten nicht nachvollzogen werden kann. Es gibt auch keine konkreten Hinweise darauf, in welcher Form die Verbindung andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern versucht oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht (siehe zum Begriff der kriminellen Organisation etwa Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 278a und Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 278a). Auch der Umstand, dass bislang keine Anklage gegen den BF wegen § 278a StGB erhoben wurde, spricht dafür, dass bislang (noch) keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die kriminellen Mitglieder des „ XXXX “ alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 278a StGB erfüllen. Ebensowenig ist der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall FPG erfüllt. Es liegen keine nachvollziehbaren Beweisergebnisse für die Annahme des BFA, beim „ römisch 40 “, an dem der BF als Mitglied beteiligt sein soll, handle es sich um eine kriminelle Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB. Diese Bestimmung setzt eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen voraus, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist und dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern versucht oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht. Hier liegen etwa keine konkreten Informationen vor, aus denen der Organisationsgrad und die Unternehmensähnlichkeit des „Goman-Clans“ abgeleitet werden können, zumal dafür neben arbeitsteiligem Vorgehen ein hierarchischer Aufbau und das Vorhandensein einer gewissen Infrastruktur maßgeblich sind. Mehr oder weniger lose Verbindungen genügen dem Organisationsbegriff des Paragraph 278 a, StGB nicht; es bedarf vielmehr einer organisationsinternen Struktur, wie sie für ein Unternehmen im wirtschaftlichen Sinn charakteristisch ist. Aus den vorliegenden Beweisergebnissen kann auch nicht abgeleitet werden, dass die Verbindung eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt, zumal als Richtwert dafür die zweite Wertgrenze bei Vermögensdelikten (EUR 300.000) anzusetzen ist, deren Erreichen auch den vorliegenden Polizeiberichten nicht nachvollzogen werden kann. Es gibt auch keine konkreten Hinweise darauf, in welcher Form die Verbindung andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern versucht oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht (siehe zum Begriff der kriminellen Organisation etwa Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 278 a und Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 278 a,). Auch der Umstand, dass bislang keine Anklage gegen den BF wegen Paragraph 278 a, StGB erhoben wurde, spricht dafür, dass bislang (noch) keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die kriminellen Mitglieder des „ römisch 40 “ alle Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 278 a, StGB erfüllen. Das dem BF vorwerfbare Verhalten erreicht jedenfalls auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht einen solchen Schweregrad, dass gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen ist. In diesem Zusammenhang ist neben seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich und anderen Staaten, insbesondere in seinem Heimatstaat Deutschland, auch zu berücksichtigen, dass seine Taten in der Schweiz, die bereits zu strafrechtlichen Sanktionen geführt haben, schon länger zurückliegen. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots sind demgegenüber sehr wohl erfüllt, weil aufgrund der unlauteren Vorgangsweise des BF beim Ankauf von Altwaren und Antiquitäten in Österreich in Zusammenschau mit seiner Verbindung zu anderen kriminellen Mitgliedern des „ XXXX “, den Vorstrafen in der Schweiz und seiner prekären finanziellen Lage ohne legale Einkünfte eine von ihm ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die Grundinteressen der Gesellschaft (insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt, vorliegt. Berücksichtigt man einerseits, dass er in Österreich bislang zwei Mal im Zusammenhang mit wucherischem bzw. betrügerischem Verhalten beim Ankauf von Gold in Erscheinung getreten ist und sich danach noch ein weiteres Mal bei einer entsprechenden Ankaufsaktion im Bundesgebiet aufgetreten ist, und andererseits, dass er keine wesentlichen privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet hat und sich seit geraumer Zeit nicht mehr im Inland aufgehalten hat, ist ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern. Das dem BF vorwerfbare Verhalten erreicht jedenfalls auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht einen solchen Schweregrad, dass gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen ist. In diesem Zusammenhang ist neben seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich und anderen Staaten, insbesondere in seinem Heimatstaat Deutschland, auch zu berücksichtigen, dass seine Taten in der Schweiz, die bereits zu strafrechtlichen Sanktionen geführt haben, schon länger zurückliegen. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots sind demgegenüber sehr wohl erfüllt, weil aufgrund der unlauteren Vorgangsweise des BF beim Ankauf von Altwaren und Antiquitäten in Österreich in Zusammenschau mit seiner Verbindung zu anderen kriminellen Mitgliedern des „ römisch 40 “, den Vorstrafen in der Schweiz und seiner prekären finanziellen Lage ohne legale Einkünfte eine von ihm ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die Grundinteressen der Gesellschaft (insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt, vorliegt. Berücksichtigt man einerseits, dass er in Österreich bislang zwei Mal im Zusammenhang mit wucherischem bzw. betrügerischem Verhalten beim Ankauf von Gold in Erscheinung getreten ist und sich danach noch ein weiteres Mal bei einer entsprechenden Ankaufsaktion im Bundesgebiet aufgetreten ist, und andererseits, dass er keine wesentlichen privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet hat und sich seit geraumer Zeit nicht mehr im Inland aufgehalten hat, ist ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da sich der BF aktuell nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält, stellt sich die Frage nach der Gewährung oder Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nicht, sodass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben ist. Da sich der BF aktuell nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält, stellt sich die Frage nach der Gewährung oder Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nicht, sodass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben ist. Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 09.08.2024 entschieden. Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 09.08.2024 entschieden. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG hier an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG hier an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2296884.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.