Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX aufgrund der Ehe mit einem in Österreich niedergelassenen ungarischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte als der Angehörigen eines EWR-Bürgers ausgestellt. Der Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 aufgrund der Ehe mit einem in Österreich niedergelassenen ungarischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte als der Angehörigen eines EWR-Bürgers ausgestellt. Am XXXX wurde die Ehe der BF geschieden. Nachdem sie dies der Niederlassungsbehörde mitgeteilt hatte, informierte diese am XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber im Hinblick auf eine mögliche Aufenthaltsbeendigung.Am römisch 40 wurde die Ehe der BF geschieden. Nachdem sie dies der Niederlassungsbehörde mitgeteilt hatte, informierte diese am römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber im Hinblick auf eine mögliche Aufenthaltsbeendigung. Das BFA verständigte die BF mit Schreiben vom XXXX von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und forderte sie auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die BF erstattete am XXXX eine entsprechende Stellungnahme.Das BFA verständigte die BF mit Schreiben vom römisch 40 von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und forderte sie auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die BF erstattete am römisch 40 eine entsprechende Stellungnahme. Am XXXX wurde die BF niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Am XXXX wurden der ehemalige Lebensgefährte der BF und der gemeinsame, XXXX geborene Sohn niederschriftlich als Zeugen vernommen.Am römisch 40 wurde die BF niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Am römisch 40 wurden der ehemalige Lebensgefährte der BF und der gemeinsame, römisch 40 geborene Sohn niederschriftlich als Zeugen vernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF
Vm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde
Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF nach der Ehescheidung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme. Sie erfülle zwar die Arbeitnehmereigenschaft, die Ehe habe jedoch weniger als die erforderlichen drei Jahre angedauert. Das Verhältnis zu ihren Söhnen sei dem Privatleben zuzuordnen, weil keine Abhängigkeiten bestehen würden und die notwendige Obsorge von deren Vater übernommen worden sei. Für die BF bestehe weiterhin die Möglichkeit, ihre Kinder im Rahmen visumfreier Aufenthalte zu besuchen. Sie besuche regelmäßig ihre Verwandten in Serbien, sei dort sozial verwurzelt und spreche eine dort übliche Sprache. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiege ihre privaten Interessen an einem Verbleib.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF nach der Ehescheidung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme. Sie erfülle zwar die Arbeitnehmereigenschaft, die Ehe habe jedoch weniger als die erforderlichen drei Jahre angedauert. Das Verhältnis zu ihren Söhnen sei dem Privatleben zuzuordnen, weil keine Abhängigkeiten bestehen würden und die notwendige Obsorge von deren Vater übernommen worden sei. Für die BF bestehe weiterhin die Möglichkeit, ihre Kinder im Rahmen visumfreier Aufenthalte zu besuchen. Sie besuche regelmäßig ihre Verwandten in Serbien, sei dort sozial verwurzelt und spreche eine dort übliche Sprache. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiege ihre privaten Interessen an einem Verbleib. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass es zwar richtig sei, dass ihre Ehe keine drei Jahre gedauert habe, allerdings führe sie ein Familienleben in Österreich, weil ihre beiden Söhne hier aufhältig seien, die sie - soweit notwendig - unterstütze. Sie gehe im Inland nahezu durchgehend einer Beschäftigung nach und werde dabei in kritischer Infrastruktur (Reinigung von Operationssälen, Laboren und Ambulanzen) eingesetzt, weshalb sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht habe. Daher hätte trotz der bestehenden Verbindungen nach Serbien eine Interessenabwägung zu ihren Gunsten vorgenommen werden müssen und eine Ausweisung nicht erfolgen dürfen. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Die BF kam am 01.03.1987 in Apatin, einer in der autonomen Provinz Vojvodina (Republik Serbien) gelegenen Stadt, zur Welt. Ihre Erstsprache ist Serbisch, sie verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Sie hat in Serbien acht Jahre lang die Schule besucht, aber keine weiterführende Berufsausbildung abgeschlossen. In ihrer Heimat hat sie ihren Lebensunterhalt als Tagelöhnerin, oft im Rahmen von Schwarzarbeit, bestritten. Der seit 2013 beendeten Beziehung der BF mit dem serbischen Staatsangehörigen Miroslav IGNAC entstammen die gemeinsamen Söhne Sebastijan IGNAC, geboren am 24.08.2003, und Mario IGNAC, geboren am 16.08.
Abs 4 Z 11 FPG unter anderem die Ehefrau eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern sie den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich die unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Als Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt eine Fremde, die weder EWR-Bürgerin noch Schweizer Bürgerin ist. Als begünstigte Drittstaatsangehörige gilt
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG unter anderem die Ehefrau eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern sie den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich die unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Abs 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren (oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer) auszustellen. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt (soweit entscheidungswesentlich) bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe
Abs 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf (Z 5).
Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren (oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer) auszustellen. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt (soweit entscheidungswesentlich) bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe
Paragraph 54, Absatz 5, NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer eins,); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Ziffer 3,); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf (Ziffer 5,). § 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
Sd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch die Ehe mit einem in Österreich niedergelassenen ungarischen Staatsangehörigen erlangte sie den Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG; ihr wurde dementsprechend auch eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, Absatz eins, NAG ausgestellt. Die Ehe der BF mit einem EWR-Bürger dauerte weniger als drei Jahre und blieb kinderlos. Schon ausgehend von der Eheschließung am 25.07.2020 und der Ehescheidung am 07.03.2022 zeigt sich, dass der zeitliche Rahmen des § 54 Abs 5 Z 1 NAG bei weitem nicht erfüllt ist. Da die BF weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe wurde noch vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" vorliegen, aufgrund derer die Aufrechterhaltung ihres bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs 1 und 5 NAG nicht erfüllt. Die Ehe der BF mit einem EWR-Bürger dauerte weniger als drei Jahre und blieb kinderlos. Schon ausgehend von der Eheschließung am 25.07.2020 und der Ehescheidung am 07.03.2022 zeigt sich, dass der zeitliche Rahmen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG bei weitem nicht erfüllt ist. Da die BF weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe wurde noch vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" vorliegen, aufgrund derer die Aufrechterhaltung ihres bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von Paragraph 54, Absatz eins und 5 NAG nicht erfüllt.
Abs 1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden" bezieht sich nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können, nicht aber auch auf Personen wie die BF, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur
GH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147).
Paragraph 66, Absatz eins, FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden" bezieht sich nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können, nicht aber auch auf Personen wie die BF, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur
Paragraph 54, NAG von einem EWR-Bürger ableiten (siehe VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147).
Abs 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter der Betroffenen, ihr Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist
Abs 3 FPG nur bei einer von ihnen ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Österreichs zulässig.
Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter der Betroffenen, ihr Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist
Paragraph 66, Absatz 3, FPG nur bei einer von ihnen ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Österreichs zulässig.
eine Ausweisung
FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist u.a. eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im , Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Für den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich bei der Abwägung dieser Umstände, dass sich die BF seit ca. vier Jahren (rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhält, wobei ihr spätestens ab der Ehescheidung im März 2022 bewusst sein musste, dass ihr Aufenthaltsstatus unsicher ist. Sie hat nur ein eingeschränktes Familienleben iSd § 9 Abs 2 Z 2 BAF-VG im Bundesgebiet, weil hier zwar ihre beiden Söhne leben, diese jedoch bereits volljährig und selbsterhaltungsfähig sind und weder ein gemeinsamer Haushalt mit der BF besteht noch ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Söhne der BF leben in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater und suchen die BF nur gelegentlich besuchsweise auf, zumal auch die alleinige Obsorge nach der Trennung der Eltern durch ihren Vater ausgeübt wurde, solange sie noch minderjährig waren. Für den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich bei der Abwägung dieser Umstände, dass sich die BF seit ca. vier Jahren (rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhält, wobei ihr spätestens ab der Ehescheidung im März 2022 bewusst sein musste, dass ihr Aufenthaltsstatus unsicher ist. Sie hat nur ein eingeschränktes Familienleben iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BAF-VG im Bundesgebiet, weil hier zwar ihre beiden Söhne leben, diese jedoch bereits volljährig und selbsterhaltungsfähig sind und weder ein gemeinsamer Haushalt mit der BF besteht noch ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Söhne der BF leben in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater und suchen die BF nur gelegentlich besuchsweise auf, zumal auch die alleinige Obsorge nach der Trennung der Eltern durch ihren Vater ausgeübt wurde, solange sie noch minderjährig waren. Der mit der Ausweisung der BF verbundene Eingriff in ihr Privatleben ist verhältnismäßig. Sie ist zwar im Bundesgebiet erwerbstätig und steht in Kontakt zu ihren Söhnen und ihrem in Österreich lebenden Cousin, mit dem sogar ein gemeinsamer Wohnsitz besteht. Es ist davon auszugehen, dass sie im Inland auch noch weitere Sozialkontakte geknüpft hat. Es wird ihr aber möglich sein, die Kontakte zu im Inland lebenden Familienangehörigen und Bekannten über diverse Kommunikationsmittel (etwa Internet oder Telefon) und durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten, zumal sie Österreich auch nach der Rückkehr nach Serbien im Rahmen visumfreier Aufenthalte besuchen kann und sich auch ihre Söhne immer wieder besuchsweise in Serbien aufhalten. Die BF hat demgegenüber nach wie vor starke Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sie sprachkundig und mit den Gewohnheiten vertraut ist und wo ihre Eltern und eine Schwester leben. Sie wuchs in Serbien auf und verbrachte dort nahezu ihr gesamtes Leben, während sie sich nur vergleichsweise kurz im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sie ist gesund und arbeitsfähig und hat in Österreich Berufserfahrungen gesammelt, die ihr auch in ihrem Heimatstaat eine Teilnahme am Erwerbsleben ermöglichen werden, auch wenn die Arbeitsmarktsituation dort angespannt ist. Es wird ihr möglich sein, auch nach der Rückkehr nach Serbien für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine ausweglose Situation zu geraten, zumal sie dort ein familiäres Netzwerk hat und keine besondere Vulnerabilität besteht. Ihr steht auch offen, von Serbien aus einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu beantragen. Die Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung
BFA-VG – insbesondere angesichts der kurzen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft der BF mit einem EWR-Bürger und des vergleichsweise kurzen Inlandsaufenthalts - zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Es ist der BF zumutbar, einen von ihr allenfalls angestrebten weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet von ihrem Heimatstaat aus nach den Regelungen des NAG zu legalisieren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG – insbesondere angesichts der kurzen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft der BF mit einem EWR-Bürger und des vergleichsweise kurzen Inlandsaufenthalts - zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Es ist der BF zumutbar, einen von ihr allenfalls angestrebten weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet von ihrem Heimatstaat aus nach den Regelungen des NAG zu legalisieren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist u.a. begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung
Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt, die das BVwG teilt, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt, die das BVwG teilt, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2298931.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.