RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlI403 1249111-3 Spruch, I403 1249111-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Zum Vorverfahren: Die Mutter des türkischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte für den damals minderjährigen Beschwerdeführer am 06.06.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, sowie hierzu am 17.03.2004 einen Asylerstreckungsantrag. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.02.2010 in II. Instanz rechtkräftig negativ entschieden.Die Mutter des türkischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte für den damals minderjährigen Beschwerdeführer am 06.06.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, sowie hierzu am 17.03.2004 einen Asylerstreckungsantrag. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.02.2010 in römisch zwei. Instanz rechtkräftig negativ entschieden. Am 12.03.2010 stellte die Mutter des Beschwerdeführers einen Erstantrag zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“. Am 08.06.2010 wurde der Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten erteilt; mittels Bescheid vom 11.11.2010 wurde der Aufenthaltstitel neuerlich befristet für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Mit Antrag vom 17.10.2011 beantrage die Mutter des Beschwerdeführers die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher dem Beschwerdeführer bis zum 18.07.2020 jährlich auf Grundlage eines Verlängerungsantrages erteilt wurde. Bis 2019 trat der Beschwerdeführer zehn Mal strafgerichtlich in Erscheinung. Am 25.09.2019 wurde daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/ BFA) gegen die Person des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG in der Dauer von vier Jahren erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig ist und wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 09.06.2020 die Entscheidung der belangten Behörde und hob das Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren an. Die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde zurückgewiesen und erwuchs die erlassene Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in Rechtskraft. Bis 2019 trat der Beschwerdeführer zehn Mal strafgerichtlich in Erscheinung. Am 25.09.2019 wurde daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/ BFA) gegen die Person des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Dauer von vier Jahren erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig ist und wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 09.06.2020 die Entscheidung der belangten Behörde und hob das Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren an. Die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde zurückgewiesen und erwuchs die erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Rechtskraft. Am 04.08.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt und befindet sich der Beschwerdeführer seither durchgehend in Strafhaft. Bis 15.12.2022 wurde der Beschwerdeführer weitere vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer – nach Einleitung eines neuerlichen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen ihn erneut eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, eine Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung erwuchs mit 15.02.2023 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer – nach Einleitung eines neuerlichen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegen ihn erneut eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, eine Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung erwuchs mit 15.02.2023 in Rechtskraft. Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 31.07.2024, rechtskräftig seit 06.08.2024, wegen gefährlicher Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten ein weiteres Mal strafgerichtlich verurteilt.
- Gegenständliches Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 10.10.2024 über seinen Rechtsanwalt mittels E-Mail und nachträglich per eingeschriebenem Brief einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 1 AsylG
- Der Beschwerdeführer stellte am 10.10.2024 über seinen Rechtsanwalt mittels E-Mail und nachträglich per eingeschriebenem Brief einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
- Nach einem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 17.12.2024 wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer zweiwöchigen Frist aufgefordert, diverse Antragsmängel zu beheben. Mit E-Mail vom 20.12.2024 ersuchte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers um Verlängerung der Frist bis zum 31.01.
- Dem Ersuchen wurde stattgegeben. Am 30.01.2025 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 AsylG-DV. Am 30.01.2025 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV. Eine Vorführung aus der Strafhaft in Begleitung der Justizwache am 31.01.2025 für einen persönlichen Termin vor der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer vereitelt. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 30.01.2025 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 5, 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit, den „Mangel der persönlichen Antragstellung“ nachzuholen, verweigert und kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren nicht mitgewirkt und die erforderlichen Handlungen zur Verbesserung nicht gesetzt.Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 30.01.2025 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 5, 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit, den „Mangel der persönlichen Antragstellung“ nachzuholen, verweigert und kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren nicht mitgewirkt und die erforderlichen Handlungen zur Verbesserung nicht gesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 05.03.2025 wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 11.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde in Kocasinan in der Provinz Kayseri in der türkischen Region Zentralanatolien geboren. Der Beschwerdeführer ist seit spätestens 06.06.2003 im Bundesgebiet aufhältig. Am 06.06.2003 stellte die Mutter des damals minderjährigen Beschwerdeführers seinen Antrag auf internalen Schutz, welcher am 24.02.2010 in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde.Der Beschwerdeführer wurde in Kocasinan in der Provinz Kayseri in der türkischen Region Zentralanatolien geboren. Der Beschwerdeführer ist seit spätestens 06.06.2003 im Bundesgebiet aufhältig. Am 06.06.2003 stellte die Mutter des damals minderjährigen Beschwerdeführers seinen Antrag auf internalen Schutz, welcher am 24.02.2010 in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der inzwischen volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, ledig und kinderlos. Seine Identität steht fest. Er leidet an keinen physischen oder psychischen Der Beschwerdeführer befindet sich seit 02.08.2020 durchgängig in Strafhaft. Der gegenständliche Erstantrag vom 10.10.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers per E-Mail und nachträglich per eingeschriebener Briefsendung beim BFA eingebracht.Der gegenständliche Erstantrag vom 10.10.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers per E-Mail und nachträglich per eingeschriebener Briefsendung beim BFA eingebracht. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 17.12.2024, bei der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachweislich eingelangt am 20.12.2024, wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, diverse Antragsmängel zu beheben. Der Verbesserungsauftrag enthielt Belehrungen über das Erfordernis der Antragsbegründung, der Vorlage diverser Urkunden, Dokumente und Nachweise sowie der Möglichkeit des Antrages auf Mängelheilung und eine Belehrung über die Folgen des Nichtmitwirkens. Das Schreiben verwies zudem darauf, dass eine Verbesserung der bislang unterbliebenen persönlichen Antragstellung gemäß § 58 Abs. 5 Asyl 2005 erforderlich ist. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 17.12.2024, bei der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachweislich eingelangt am 20.12.2024, wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, diverse Antragsmängel zu beheben. Der Verbesserungsauftrag enthielt Belehrungen über das Erfordernis der Antragsbegründung, der Vorlage diverser Urkunden, Dokumente und Nachweise sowie der Möglichkeit des Antrages auf Mängelheilung und eine Belehrung über die Folgen des Nichtmitwirkens. Das Schreiben verwies zudem darauf, dass eine Verbesserung der bislang unterbliebenen persönlichen Antragstellung gemäß Paragraph 58, Absatz 5, Asyl 2005 erforderlich ist. Mit E-Mail vom 20.12.2024 ersuchte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers um Verlängerung der Frist zur Verbesserung bis zum 31.01.2025; dem Ersuchen wurde stattgegeben. Am 28.01.2025 wurde das BFA per E-Mail über die Vorführung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft in Begleitung der Justizwache für den 31.01.2025 – zum Zwecke der Verbesserung des Antrages – informiert. Mit E-Mail vom 30.01.2025 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Mängelheilung. Dem Beschwerdeführer sei die Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht möglich. Am 31.01.2025 wurde die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vorstellig und brachte eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im Original in Vorlage. Der Beschwerdeführer nahm den Termin – an dem die persönliche Antragstellung nachgeholt werden hätte können – nicht wahr. Er verweigerte die geplante Vorführung gegenüber den Mitarbeitern des Strafvollzuges mit den Worten „Dieser Scheiß interessiert mich nicht“.
- Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, darunter unter anderem in den verfahrenseinleitenden Antrag vom 10.10.2024, den Verbesserungsauftrag vom 17.12.2024, den Antrag auf Mängelheilung vom 30.01.2025, den Aktenvermerk vom 31.01.2025, den Bescheid der belangten Behörde sowie in das Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers. Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes machte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers geltend. Der Beschwerdeführer befinde sich in Sicherheitshaft und habe sich am 31.01.2025 – am Tag seines Nichterscheinens vor dem BFA – in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Einer im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail des Sachverständigen Mag. XXXX lässt sich entnehmen, dass ein neuropsychologischer Test durchgeführt und infolgedessen die Diagnose ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) bestätigt worden sei. Medizinische Unterlagen, wonach der Beschwerdeführer an weiteren physischen oder psychischen Beeinträchtigungen leiden würde, wurden nicht in Vorlage gebracht. Auch in der Beschwerdeschrift wurde lediglich unsubstantiiert vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer am Tag der geplanten Einvernahme vor dem BFA in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Ein geeigneter Nachweis für diese Annahme wurde nicht erbracht. Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes machte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers geltend. Der Beschwerdeführer befinde sich in Sicherheitshaft und habe sich am 31.01.2025 – am Tag seines Nichterscheinens vor dem BFA – in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Einer im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail des Sachverständigen Mag. römisch 40 lässt sich entnehmen, dass ein neuropsychologischer Test durchgeführt und infolgedessen die Diagnose ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) bestätigt worden sei. Medizinische Unterlagen, wonach der Beschwerdeführer an weiteren physischen oder psychischen Beeinträchtigungen leiden würde, wurden nicht in Vorlage gebracht. Auch in der Beschwerdeschrift wurde lediglich unsubstantiiert vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer am Tag der geplanten Einvernahme vor dem BFA in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Ein geeigneter Nachweis für diese Annahme wurde nicht erbracht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Mängelheilungsantrag (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids): 3.
- Zum Mängelheilungsantrag (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids): Am 30.01.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Mängelheilung, da es ihm nicht möglich sei, ein gültiges Reisedokument vorzulegen. § 4 AsylG-DV 2005 lautet:Paragraph 4, AsylG-DV 2005 lautet: „
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:„
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“ Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 wird – wie unter Punkt II.3.
- ausgeführt – auf Grundlage der mangelnden persönlichen Antragstellung zurückgewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird – wie unter Punkt römisch zwei.3.
- ausgeführt – auf Grundlage der mangelnden persönlichen Antragstellung zurückgewiesen. Gegenständlich war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu beheben, da bereits der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 selbst an einem Formmangel leidet und die abweisende Entscheidung der Behörde über den Mängelheilungsantrag keinen selbständigen Bestand haben kann (ähnlich VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255). Auch aus der ErläutRV 88 BlgNR
- GP 8 zur vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs. 8 NAG geht hervor, dass für eine Heilung ein bereits anhängiges Verfahren, in dem ein auftretender Verfahrensmangel geheilt werden könnte, Voraussetzung ist. Gegenständlich war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zu beheben, da bereits der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 selbst an einem Formmangel leidet und die abweisende Entscheidung der Behörde über den Mängelheilungsantrag keinen selbständigen Bestand haben kann (ähnlich VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255). Auch aus der ErläutRV 88 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 8 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 8, NAG geht hervor, dass für eine Heilung ein bereits anhängiges Verfahren, in dem ein auftretender Verfahrensmangel geheilt werden könnte, Voraussetzung ist. Im Fall des Beschwerdeführers kommt es folglich auf die – ebenfalls unterbliebene – Vorlage eines Identitätsdokuments im Original nicht an und war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Im Fall des Beschwerdeführers kommt es folglich auf die – ebenfalls unterbliebene – Vorlage eines Identitätsdokuments im Original nicht an und war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.
- Zur Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 5, 11 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.
- Zur Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 5, 11, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids): Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058 mwN). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058 mwN). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR
- GP 48) zu § 58 Abs. 5 AsylG 2005: „In Abs. 5 wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß § 59 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß §
- Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 48) zu Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005: „In Absatz 5, wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß Paragraph 59, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren § 19 Abs. 1 NAG, der wie § 58 Abs. 5 AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 06.08.2009, Zl. 2008/22/0834, 22.12.2009, Zl. 2008/21/0561, 09.11.2010, Zl. 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren Paragraph 19, Absatz eins, NAG, der wie Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche VwGH 06.08.2009, Zl. 2008/22/0834, 22.12.2009, Zl. 2008/21/0561, 09.11.2010, Zl. 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191). Aus den ErläutRV geht sohin hervor, dass die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Antragstellung (auch) insofern unverzichtbar ist, als sie der notwendigen erkennungsdienstlichen Behandlung (Biometrie) dient. In § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 werden auch die Folgen einer mangelnden Mitwirkung des Antragstellers „im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten“ normiert. Diesfalls "ist" der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, allerdings nur dann, wenn der Antragssteller (zuvor) über diesen Umstand belehrt wurde.In Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 werden auch die Folgen einer mangelnden Mitwirkung des Antragstellers „im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten“ normiert. Diesfalls "ist" der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, allerdings nur dann, wenn der Antragssteller (zuvor) über diesen Umstand belehrt wurde. Die ErläutRV (1803 BlgNR
- GP 50) führen dazu aus: „Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.“Die ErläutRV (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 50) führen dazu aus: „Abs. 11 entspricht Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Ziffer eins, ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Ziffer 2,, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch Paragraph 13, BFA-VG bleibt beachtlich.“ Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 58 Abs. 5, 11 Z 2 AsylG 2005 zurück, was sie mit dem Mangel der persönlichen Antragstellung und einer damit einhergehenden Mitwirkungspflichtverletzung begründete.Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 58, Absatz 5, 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück, was sie mit dem Mangel der persönlichen Antragstellung und einer damit einhergehenden Mitwirkungspflichtverletzung begründete. Wie die belangte Behörde richtigerweise feststellt, brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nicht persönlich – sondern über seinen Anwalt per E-Mail bzw. nachträglich per Post – ein und ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer etwaigen Handlungsunfähigkeit. Wie die belangte Behörde richtigerweise feststellt, brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nicht persönlich – sondern über seinen Anwalt per E-Mail bzw. nachträglich per Post – ein und ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer etwaigen Handlungsunfähigkeit. Der Verbesserungsauftrag vom 17.12.2024 enhält den Hinweis, dass eine persönliche Antragstellung erforderlich ist und verweist das Schreiben explizit darauf, dass die Voraussetzung im Falle des Beschwerdeführers – dessen Antrag vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht wurde – nicht erfüllt ist. Auch über die Folgen des Nichtnachkommens wurde im Verbesserungsauftrag schriftlich belehrt. Insofern ging die belangte Behörde mit der Erteilung eines Verbesserungsauftrags richtig vor und wies auch auf die Rechtsfolgen hin, sollte er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Der schon bei der Antragstellung durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer selbst unternahm in weiterer Folge aktenkundig nichts, um eine persönliche Antragsstellung beim BFA nachzuholen und erschien insbesondere nicht am 31.01.2025 bei der belangten Behörde. Auch holte er eine persönliche Antragstellung zu keinem Zeitpunkt im Verfahren nach. Mangels persönlichem Erscheinen nach dem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im Sinne des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 nicht im erforderlichen Ausmaß nach. Im Ergebnis ist damit bereits die formale Antragsvoraussetzung der persönlichen Antragseinbringung nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen war. Mangels persönlichem Erscheinen nach dem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 nicht im erforderlichen Ausmaß nach. Im Ergebnis ist damit bereits die formale Antragsvoraussetzung der persönlichen Antragseinbringung nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
- Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Mit der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist dazu festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass der verfahrensleitende Antrag zurückzuweisen war, eine Verhandlung zu diesem Spruchpunkt unterbleiben konnte. Mit der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist dazu festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass der verfahrensleitende Antrag zurückzuweisen war, eine Verhandlung zu diesem Spruchpunkt unterbleiben konnte. Hinsichtlich des Antrags auf Mängelheilung ist festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Diese Kriterien sind im gegenständlichen Fall erfüllt.Hinsichtlich des Antrags auf Mängelheilung ist festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Diese Kriterien sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.1249111.3.00