G-DV 2005 stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Mängelheilung wird
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattgegeben. II. Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung
BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40
Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 69 Abs. 3 AVG wiederaufgenommen und festgestellt, dass das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 06.10.2016 befand (Spruchpunkt I.). Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mangels Eröffnung des Anwendungsbereiches des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts abgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.Mit Bescheid vom 02.06.2021 wurde das Verfahren
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG wiederaufgenommen und festgestellt, dass das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 06.10.2016 befand (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mangels Eröffnung des Anwendungsbereiches des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 20.06.2022 wurde die gegen den Bescheid vom 02.06.2022 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Datum des Antrages mit „22.02.2016“ ersetzt werde und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Ihr Antrag vom 22.02.2016 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) wird
7 NAG zurückgewiesen und festgestellt, dass Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen“. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 20.06.2022 wurde die gegen den Bescheid vom 02.06.2022 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Datum des Antrages mit „22.02.2016“ ersetzt werde und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Ihr Antrag vom 22.02.2016 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) wird
Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurückgewiesen und festgestellt, dass Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen“.
G. Mit Bescheid vom 22.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers
G als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2023 zu I407 2266660-1/4E als unbegründet abgewiesen.4. Der Beschwerdeführer stellte am 11.08.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG. Mit Bescheid vom 22.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2023 zu I407 2266660-1/4E als unbegründet abgewiesen. 5. Am 29.08.2023 stellte der Beschwerdeführer mittels E-Mail seines damaligen Rechtsvertreters den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G und fügte dem Antrag eine Antragsbegründung, einen Mietvertrag, eine Kopie seines kamerunischen Reisepasses, eine Bestätigung der Verlustmeldung seines Reisepasses, sonstige Bestätigungen, einen ZMR-Auszug, Lohnzettel von Februar – Juli 2023, ein Zeugnis der Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 sowie einen Versicherungsdatenauszug an. Zudem ersuchte er die belangte Behörde um einen Termin für die persönliche Antragstellung und stellte einen Antrag auf Mängelheilung der Vorlage eines Reisepasses im Original nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV. Die persönliche Antragstellung erfolge schließlich am 30.11.2023.5. Am 29.08.2023 stellte der Beschwerdeführer mittels E-Mail seines damaligen Rechtsvertreters den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und fügte dem Antrag eine Antragsbegründung, einen Mietvertrag, eine Kopie seines kamerunischen Reisepasses, eine Bestätigung der Verlustmeldung seines Reisepasses, sonstige Bestätigungen, einen ZMR-Auszug, Lohnzettel von Februar – Juli 2023, ein Zeugnis der Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 sowie einen Versicherungsdatenauszug an. Zudem ersuchte er die belangte Behörde um einen Termin für die persönliche Antragstellung und stellte einen Antrag auf Mängelheilung der Vorlage eines Reisepasses im Original nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV. Die persönliche Antragstellung erfolge schließlich am 30.11.2023. 6. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 08.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen gültigen Reisepass im Original vorzulegen. Zudem wurde die Ablehnung des Heilungsantrages
G-DV sowie die Zurückweisung des Antrags
G in Aussicht gestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.6. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 08.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen gültigen Reisepass im Original vorzulegen. Zudem wurde die Ablehnung des Heilungsantrages
Paragraph 4, AsylG-DV sowie die Zurückweisung des Antrags
Paragraph 55, AsylG in Aussicht gestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
1 Z 3 B-VG.8. Mangels der Setzung weiterer Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung am 16.08.2024 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Behörde hat im Falle der Säumigkeit die Möglichkeit innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (§ 16 Abs. 1 VwGVG).
Abs. 2 leg cit hat die Behörde, wenn sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Die Behörde hat im Falle der Säumigkeit die Möglichkeit innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG).
Absatz 2, leg cit hat die Behörde, wenn sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Der Beschwerdeführer stellte am 29.08.2023 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 16.08.2024 war die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits verstrichen, weshalb unbestritten eine Säumigkeit der belangten Behörde vorliegt.Der Beschwerdeführer stellte am 29.08.2023 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 16.08.2024 war die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits verstrichen, weshalb unbestritten eine Säumigkeit der belangten Behörde vorliegt. Erfolgte eine Entscheidung der belangten Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist; andernfalls ist die Säumnisbeschwerde – als nicht „begründet“ bzw. „berechtigt“ – „abzuweisen“, sodass eine Sachentscheidung (oder auch nur eine „Teilentscheidung“
GVG) nicht in Betracht kommt (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8 VwGVG, Rz 4).Erfolgte eine Entscheidung der belangten Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist; andernfalls ist die Säumnisbeschwerde – als nicht „begründet“ bzw. „berechtigt“ – „abzuweisen“, sodass eine Sachentscheidung (oder auch nur eine „Teilentscheidung“
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG) nicht in Betracht kommt (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 8, VwGVG, Rz 4). Eine Säumnisbeschwerde ist sohin nur berechtigt, wenn das Verstreichen der Entscheidungsfrist nicht dem Antragsteller zugerechnet werden kann, sondern durch das Verhalten oder durch Unterlassungen der Behörde verschuldet wurde. Unerheblich ist dabei, ob ein subjektives Verschulden einzelner Organwalter oder ein objektives Verschulden vorliegt (z.B. durch Personal- oder Organisationsmängel, vgl. dazu VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Das Verschulden muss nicht allein bei der Behörde liegen, aber es muss überwiegen (VwGH 26.02.2015, 2012/07/0111). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN). Eine Säumnisbeschwerde ist sohin nur berechtigt, wenn das Verstreichen der Entscheidungsfrist nicht dem Antragsteller zugerechnet werden kann, sondern durch das Verhalten oder durch Unterlassungen der Behörde verschuldet wurde. Unerheblich ist dabei, ob ein subjektives Verschulden einzelner Organwalter oder ein objektives Verschulden vorliegt (z.B. durch Personal- oder Organisationsmängel, vergleiche dazu VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Das Verschulden muss nicht allein bei der Behörde liegen, aber es muss überwiegen (VwGH 26.02.2015, 2012/07/0111). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN). Dass die Untätigkeit der belangten Behörde im vorliegenden Fall durch unüberwindbare Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde, kam nicht hervor; es wird von der belangten Behörde auch nicht behauptet, dass den Beschwerdeführer irgendein Verschulden an der Verzögerung treffen würde. Vielmehr ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass nach Antragstellung lediglich am 08.03.2024 ein schriftliches Parteiengehör versendet wurde, wobei seit der Einbringung einer entsprechenden Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers am 11.04.2024 keine weiteren Schritte im Sinne einer zweckentsprechenden und zügigen Verfahrensführung gesetzt wurden. Es finden sich im Akt keine Hinweise darauf, dass es sich bei der zu prüfenden Materie um eine äußerst komplexe Materie handelt, Beweise nicht erhoben werden könnten oder außerhalb der Einflusssphäre der belangten Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockierten. Die belangte Behörde erließ auch keinen Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten, sondern legte nach Ablauf dieser Frist am 21.11.2024 die Säumnisbeschwerde sowie einige Tage später den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Weshalb die nach Angaben der belangten Behörde zu diesem Zeitpunkt „vorbereitete und zustellreife Entscheidung“ (OZ 2) nicht rechtzeitig erlassen wurde, wurde nicht näher angeführt. Die Begründungen der belangten Behörde in der mit der Beschwerdevorlage übermittelten Stellungnahme waren somit nicht geeignet überzeugend darzulegen, dass die Sachentscheidung durch unüberwindliche Hindernisse nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Entscheidungsfrist getroffen hätte werden können. Es ist sohin kein Anhaltspunkt zu erkennen, dass es im gegenständlichen Zeitraum aufgrund einer exzeptionellen Belastungssituation nicht möglich gewesen wäre, durch innerorganisatorische Vorkehrungen auf eine Erledigung des im Jahr 2023 gestellten Antrages
G binnen der gesetzlichen Entscheidungsfrist hinzuwirken.Es ist sohin kein Anhaltspunkt zu erkennen, dass es im gegenständlichen Zeitraum aufgrund einer exzeptionellen Belastungssituation nicht möglich gewesen wäre, durch innerorganisatorische Vorkehrungen auf eine Erledigung des im Jahr 2023 gestellten Antrages
Paragraph 55, AsylG binnen der gesetzlichen Entscheidungsfrist hinzuwirken. Die Säumnis in diesem konkreten Fall ist somit auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228; 20.12.2023, Ra 2023/20/0498).Die Säumnis in diesem konkreten Fall ist somit auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen vergleiche VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228; 20.12.2023, Ra 2023/20/0498). Aufgrund der Zulässigkeit und Begründetheit der Säumnisbeschwerde ist die Zuständigkeit der säumigen Behörde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht über den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK des Beschwerdeführers zu entscheiden hat. Aufgrund der Zulässigkeit und Begründetheit der Säumnisbeschwerde ist die Zuständigkeit der säumigen Behörde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht über den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers zu entscheiden hat. Ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde ist nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085).Ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde ist nicht vorzunehmen vergleiche VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085). 3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
G aus Gründen des Art 8 EMRK:3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK: 3.2.1. Rechtslage:
1 FPG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 FPG).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, FPG). Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G aus Gründen des Art. 8 EMRK, sodass eine nähere Beurteilung
BFA-VG durchzuführen ist.Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK, sodass eine nähere Beurteilung
Paragraph 9, BFA-VG durchzuführen ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01).Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN).Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101, mwN). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten „in den Blick“ zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und eines Einreiseverbotes) zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007 mit Verweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011).Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten „in den Blick“ zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und eines Einreiseverbotes) zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007 mit Verweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Der Beschwerdeführer verfügt zweifellos über familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland in Form seiner Lebensgefährtin sowie des gemeinsamen Sohnes. So führt der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2022 eine Beziehung zu einer in Deutschland aufenthaltsberechtigten kamerunischen Staatsangehörigen. In die Bewertung der Schutzwürdigkeit dieser Beziehung fließt zunächst die Dauer der Beziehung von etwa zwei Jahren ein und der Umstand, dass der gemeinsame Sohn im Jahr 2023 zur Welt gekommen ist. In Bezug auf die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist in Anbetracht dieser Erwägungen im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur sehr wohl vom Bestehen eines im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügt zweifellos über familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland in Form seiner Lebensgefährtin sowie des gemeinsamen Sohnes. So führt der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2022 eine Beziehung zu einer in Deutschland aufenthaltsberechtigten kamerunischen Staatsangehörigen. In die Bewertung der Schutzwürdigkeit dieser Beziehung fließt zunächst die Dauer der Beziehung von etwa zwei Jahren ein und der Umstand, dass der gemeinsame Sohn im Jahr 2023 zur Welt gekommen ist. In Bezug auf die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist in Anbetracht dieser Erwägungen im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur sehr wohl vom Bestehen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens auszugehen. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG darf maßgeblich einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für das Eingehen einer Lebensgemeinschaft (mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person), wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG darf maßgeblich einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für das Eingehen einer Lebensgemeinschaft (mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person), wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486). Nachdem der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2016 über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, durften weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin je darauf vertrauen, ihr Familienleben dauerhaft im Schengenraum fortführen zu können. Die Intensität des Familienlebens zu seiner Lebensgefährtin wird darüber hinaus dadurch abgeschwächt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin kein gemeinsamer Wohnsitz besteht und auch kein dauerhaftes finanzielles oder anderweitig geartetes gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, wobei ihr Kontakt – wie auch bislang – über verschiedene Kommunikationsmittel weitergeführt werden könnte. Wie die Höchstgerichte in Ihrer Rechtsprechung festhalten (vgl. VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010; VfGH 10.3.2020, E 4269/2019; VfGH 8.6.2021, E 4076/2020) ist bei der nach § 9 BFA-VG 2014 durchzuführenden Interessenabwägung der Aspekt des Kindeswohls - "gebührend" (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2021/21/0286) - zu berücksichtigen (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0114). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall wäre (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0118; VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134). Wie die Höchstgerichte in Ihrer Rechtsprechung festhalten vergleiche VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010; VfGH 10.3.2020, E 4269 aus 2019,; VfGH 8.6.2021, E 4076 aus 2020,) ist bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 durchzuführenden Interessenabwägung der Aspekt des Kindeswohls - "gebührend" vergleiche VwGH 15.3.2022, Ra 2021/21/0286) - zu berücksichtigen vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0114). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall wäre vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0118; VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist daher fallbezogen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und ist daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Über das Ergebnis dieser von Amts wegen erfolgten Prüfung hat das Bundesamt (hier: das Bundesverwaltungsgericht)
G im verfahrensabschließenden Bescheid (hier: Erkenntnis) abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Über das Ergebnis dieser von Amts wegen erfolgten Prüfung hat das Bundesamt (hier: das Bundesverwaltungsgericht)
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid (hier: Erkenntnis) abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
G dann erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige - einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt (Z 1),- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), - über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3),- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), - einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder - als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungs-gesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Z 5).- als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungs-gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Ziffer 5,). Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und er eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 positiv absolviert hat, war ihm
G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und er eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 positiv absolviert hat, war ihm
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel
G auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt
G beginnend mit dem Ausstellungsdatum zwölf Monate.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG beginnend mit dem Ausstellungsdatum zwölf Monate. 3.3. Zum Antrag auf Mängelheilung: Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sind
G-DV ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und ein Lichtbild vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte gegenständlich keinen Reisepass im Original vor, stellte aber einen Antrag auf Mängelheilung.Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sind
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und ein Lichtbild vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte gegenständlich keinen Reisepass im Original vor, stellte aber einen Antrag auf Mängelheilung. Nach § 4 Abs. 1 Z. 2 der AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) auf begründeten Antrag zulassen, wenn dies im Sinne des Art 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erforderlich ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) auf begründeten Antrag zulassen, wenn dies im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erforderlich ist.
der Judikatur des VwGH hat das Verwaltungsgericht für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gleichermaßen wie für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und für die Prüfung des Heilungstatbestandes nach der Z 2 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (vgl. VwGH 28.06.2022, Ra 2020/21/0261) eine Interessenabwägung
Eine Erforderlichkeit zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Daraus folgt, dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).
der Judikatur des VwGH hat das Verwaltungsgericht für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gleichermaßen wie für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und für die Prüfung des Heilungstatbestandes nach der Ziffer 2, des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 vergleiche VwGH 28.06.2022, Ra 2020/21/0261) eine Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmen. Eine Erforderlichkeit zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Daraus folgt, dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Das – durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Eine solche Verfahrensidentität liegt gegenständlich jedenfalls vor (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187-5).Das – durch Paragraph 8, AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Eine solche Verfahrensidentität liegt gegenständlich jedenfalls vor (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187-5). Entsprechend war dem Antrag auf Mängelheilung stattzugeben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2266660.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.