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{'item': 'I416 2266660-2'}

Obsah (21)§ 4§ 9§§ 54Art 133§ 69§ 56§ 58§ 55Art 130§ 8Art 8§ 28§ 52§ 61§ 66§ 67§ 53§ 11§ 41§ 43a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlI416 2266660-2 SpruchI416 2266660-2/18E, I416 2266660-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 4Abs. 1 Z 2 Asyl

G-DV 2005 stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Mängelheilung wird

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattgegeben. II. Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung

§ 9

BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX

§§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste mit einem Visum legal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck Student mit einer Gültigkeit von 17.04.2012 bis 17.04.2013 erteilt. Aufgrund mehrfacher Verlängerungsanträge wurde dieser Aufenthaltstitel bis 20.10.2016 verlängert.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 22.02.2016 am Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) und berief sich auf seine am 09.11.2015 in Dänemark geschlossene Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin. Ihm wurde in weiterer Folge am 06.10.2016 eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von 20.09.2016 bis 20.09.2021 ausgestellt.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 22.02.2016 am Amt der römisch 40 Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) und berief sich auf seine am 09.11.2015 in Dänemark geschlossene Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin. Ihm wurde in weiterer Folge am 06.10.2016 eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von 20.09.2016 bis 20.09.2021 ausgestellt. Mit Bescheid vom 02.06.2021 wurde das Verfahren

§ 69Abs. 1 Z 1 AVG i

Vm § 69 Abs. 3 AVG wiederaufgenommen und festgestellt, dass das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 06.10.2016 befand (Spruchpunkt I.). Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mangels Eröffnung des Anwendungsbereiches des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts abgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.Mit Bescheid vom 02.06.2021 wurde das Verfahren

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG wiederaufgenommen und festgestellt, dass das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 06.10.2016 befand (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mangels Eröffnung des Anwendungsbereiches des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 20.06.2022 wurde die gegen den Bescheid vom 02.06.2022 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Datum des Antrages mit „22.02.2016“ ersetzt werde und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Ihr Antrag vom 22.02.2016 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) wird

§ 54Abs.

7 NAG zurückgewiesen und festgestellt, dass Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen“. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 20.06.2022 wurde die gegen den Bescheid vom 02.06.2022 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Datum des Antrages mit „22.02.2016“ ersetzt werde und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Ihr Antrag vom 22.02.2016 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) wird

Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurückgewiesen und festgestellt, dass Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen“.

  1. Am 18.10.2021 stellte der Beschwerdeführer am Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers), welcher am 27.08.2023 vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zurückgezogen wurde.
  2. Am 18.10.2021 stellte der Beschwerdeführer am Amt der römisch 40 Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers), welcher am 27.08.2023 vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zurückgezogen wurde.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 11.08.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G. Mit Bescheid vom 22.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers

§ 58Abs. 9 Z 1 Asyl

G als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2023 zu I407 2266660-1/4E als unbegründet abgewiesen.4. Der Beschwerdeführer stellte am 11.08.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG. Mit Bescheid vom 22.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2023 zu I407 2266660-1/4E als unbegründet abgewiesen. 5. Am 29.08.2023 stellte der Beschwerdeführer mittels E-Mail seines damaligen Rechtsvertreters den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G und fügte dem Antrag eine Antragsbegründung, einen Mietvertrag, eine Kopie seines kamerunischen Reisepasses, eine Bestätigung der Verlustmeldung seines Reisepasses, sonstige Bestätigungen, einen ZMR-Auszug, Lohnzettel von Februar – Juli 2023, ein Zeugnis der Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 sowie einen Versicherungsdatenauszug an. Zudem ersuchte er die belangte Behörde um einen Termin für die persönliche Antragstellung und stellte einen Antrag auf Mängelheilung der Vorlage eines Reisepasses im Original nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV. Die persönliche Antragstellung erfolge schließlich am 30.11.2023.5. Am 29.08.2023 stellte der Beschwerdeführer mittels E-Mail seines damaligen Rechtsvertreters den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und fügte dem Antrag eine Antragsbegründung, einen Mietvertrag, eine Kopie seines kamerunischen Reisepasses, eine Bestätigung der Verlustmeldung seines Reisepasses, sonstige Bestätigungen, einen ZMR-Auszug, Lohnzettel von Februar – Juli 2023, ein Zeugnis der Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 sowie einen Versicherungsdatenauszug an. Zudem ersuchte er die belangte Behörde um einen Termin für die persönliche Antragstellung und stellte einen Antrag auf Mängelheilung der Vorlage eines Reisepasses im Original nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV. Die persönliche Antragstellung erfolge schließlich am 30.11.2023. 6. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 08.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen gültigen Reisepass im Original vorzulegen. Zudem wurde die Ablehnung des Heilungsantrages

§ 4Asyl

G-DV sowie die Zurückweisung des Antrags

§ 55Asyl

G in Aussicht gestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.6. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 08.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen gültigen Reisepass im Original vorzulegen. Zudem wurde die Ablehnung des Heilungsantrages

Paragraph 4, AsylG-DV sowie die Zurückweisung des Antrags

Paragraph 55, AsylG in Aussicht gestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

  1. Aufgrund eines Antrags seiner damaligen Rechtsvertretung auf Erstreckung der Frist zur Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer am 11.04.2024 eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein.
  2. Mangels der Setzung weiterer Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung am 16.08.2024 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art 130Abs.

1 Z 3 B-VG.8. Mangels der Setzung weiterer Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung am 16.08.2024 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.

  1. Die Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2024 vorgelegt, wohingegen der Bezug habende Verwaltungsakt am 27.11.2024 eingebracht wurde.
  2. Am 06.02.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin und seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung sowie die Zeugin XXXX einvernommen wurden.
  3. Am 06.02.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin und seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung sowie die Zeugin römisch 40 einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist kamerunischer Staatsbürger, dessen Identität feststeht. Er leidet an keinen derartigen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen, und ist arbeitsfähig. Nach einem mehrjährigen Schulbesuch in Kamerun studierte der Beschwerdeführer „Umweltwissenschaften“ an einer Universität, wobei er sein Studium auch erfolgreich abschloss. Seinen Lebensunterhalt in Kamerun verdiente er mit verschiedenen Tätigkeiten in der familiären Landwirtschaft. Die Eltern, drei Brüder und ein Sohn des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Kamerun, wobei ein regelmäßiger Kontakt zum Beschwerdeführer besteht. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2012 legal auf dem Luftweg mit einem Studentenvisum nach Österreich und wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender mit Gültigkeit 17.04.2012 bis 17.04.2013 erteilt. Daraufhin studierte er etwa zwei Jahre „Europastudien und Projektmanagement“, wodurch sein regulärer Aufenthaltstitel bis 20.10.2016 verlängert wurde. Der Beschwerdeführer ehelichte am 09.11.2015 eine ungarische Staatsbürgerin, woraufhin ihm eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin mit Gültigkeit 20.09.2016 bis 20.09.2021 ausgestellt wurde. Er hält sich nunmehr seit dem Jahr 2014 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf und ist bereits seit dem Jahr 2012 in Österreich meldebehördlich erfasst. Angesichts der rechtskräftigen Feststellung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe stellt sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 22.02.2016 als unrechtmäßig dar. Der Beschwerdeführer ist geschieden und führt seit dem Jahr 2022 eine Beziehung mit der kamerunischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX . Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn XXXX , dem ebenso die kamerunische Staatsbürgerschaft zukommt, in Deutschland geboren. Seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn kommt jeweils eine Aufenthaltsberechtigung als Familienangehörige in Deutschland zu. Der Beschwerdeführer ist geschieden und führt seit dem Jahr 2022 eine Beziehung mit der kamerunischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 . Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn römisch 40 , dem ebenso die kamerunische Staatsbürgerschaft zukommt, in Deutschland geboren. Seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn kommt jeweils eine Aufenthaltsberechtigung als Familienangehörige in Deutschland zu. Seine Lebensgefährtin bringt einen minderjährigen Sohn in die Beziehung mit, dem die deutsche Staatsangehörigkeit zukommt. Sie teilt sich die Obsorge für den im Jahr 2019 geborenen Sohn mit ihrem früheren Lebensgefährten, wobei dieser EUR 150,00 monatlich an Unterhalt leistet. Sie geht gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nach und erhält verschiedene Sozialleistungen vom deutschen Staat. Seine Lebensgefährtin lebt mit den beiden Kindern in XXXX , Deutschland, wobei regelmäßiger Kontakt zum Beschwerdeführer mittels Videotelefonie, Anrufen und Besuchen aufrechterhalten wird. Der Beschwerdeführer leistet monatlichen Unterhalt für seinen Sohn in der Höhe von EUR 355,00 und ist in die Erziehung seines Sohnes eingebunden. Es besteht eine berücksichtigungswürdige Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn.Seine Lebensgefährtin lebt mit den beiden Kindern in römisch 40 , Deutschland, wobei regelmäßiger Kontakt zum Beschwerdeführer mittels Videotelefonie, Anrufen und Besuchen aufrechterhalten wird. Der Beschwerdeführer leistet monatlichen Unterhalt für seinen Sohn in der Höhe von EUR 355,00 und ist in die Erziehung seines Sohnes eingebunden. Es besteht eine berücksichtigungswürdige Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn. Der Beschwerdeführer ist in Österreich Mitglied eines Vereins und verfügt über Freundschaften und Bekanntschaften im Bundesgebiet. Er besuchte bereits einen Deutschkurs, verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache und absolvierte bereits eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A
  5. Er lebt seit dreieinhalb Jahren in einer etwa 35 m2 Wohnung in XXXX , für die er monatlich EUR 470,00 an Miete bezahlt. Der Beschwerdeführer geht seit 08.11.2016 durchgehend einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter in Österreich nach, bringt ein monatliches Einkommen über dem Existenzminimum ins Verdienen, ist sozialversichert und selbsterhaltungsfähig.Der Beschwerdeführer ist in Österreich Mitglied eines Vereins und verfügt über Freundschaften und Bekanntschaften im Bundesgebiet. Er besuchte bereits einen Deutschkurs, verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache und absolvierte bereits eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A
  6. Er lebt seit dreieinhalb Jahren in einer etwa 35 m2 Wohnung in römisch 40 , für die er monatlich EUR 470,00 an Miete bezahlt. Der Beschwerdeführer geht seit 08.11.2016 durchgehend einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter in Österreich nach, bringt ein monatliches Einkommen über dem Existenzminimum ins Verdienen, ist sozialversichert und selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
  7. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens insbesondere Beweis erhoben durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 06.02.2025, in welcher der Beschwerdeführer und die Zeugin einvernommen wurden (OZ 14). Die Feststellungen zur Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem gesundheitlichen Zustand und seiner Arbeitsfähigkeit, zu seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in Kamerun, zu seinen familiären Anknüpfungspunkten und Lebensumständen in Kamerun beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem erkennenden Richter am 06.02.2025 (OZ 14). Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Identität des Beschwerdeführers steht angesichts der Vorlage seines Reisepasses vor verschiedenen österreichischen Behörden (siehe IZR-Auszug) fest, wenn er auch im gegenständlichen Verfahren lediglich eine Kopie seines Reisepasses in Vorlage bringen vermochte. Die Feststellungen zur Ausstellung verschiedener Aufenthaltstitel resultieren neben seinen entsprechenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung vorrangig aus dem eingeholten IZR-Auszug, wobei im Behördenakt überdies die entsprechenden behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen enthalten sind (AS 557ff). Dass er sich seit dem Jahr 2014 durchwegs in Österreich aufhält, führte er glaubhaft im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an (S. S. 10 des Protokolls in OZ 14). Seine meldebehördliche Erfassung im Bundesgebiet seit dem Jahr 2012 scheint im eingeholten ZMR-Auszug auf. Hinsichtlich der Feststellungen zu seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Sohnes ist auf die glaubhaften und gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin vor dem erkennenden Gericht am 06.02.2025 (OZ 14) zu verweisen. Die Geburtsdaten des Sohnes sowie deren Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der vorgelegten Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft am 28.08.2023 (AS 25) sowie der Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt XXXX am 28.11.2023 (Beilage A zur OZ 14). Dass der Beschwerdeführer in der deutschen Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen wurde, vermochten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin übereinstimmend und dem Eindruck des erkennenden Richters zufolge nachvollziehbar aufzuklären.Hinsichtlich der Feststellungen zu seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Sohnes ist auf die glaubhaften und gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin vor dem erkennenden Gericht am 06.02.2025 (OZ 14) zu verweisen. Die Geburtsdaten des Sohnes sowie deren Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der vorgelegten Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft am 28.08.2023 (AS 25) sowie der Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 am 28.11.2023 (Beilage A zur OZ 14). Dass der Beschwerdeführer in der deutschen Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen wurde, vermochten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin übereinstimmend und dem Eindruck des erkennenden Richters zufolge nachvollziehbar aufzuklären. Dass die Zeugin bereits einen Sohn aus einer vorherigen Beziehung mitbringt, dem die deutsche Staatsbürgerschaft zukommt, lässt sich angesichts der Nachschau in den Verwaltungsakt sowie den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin (OZ 14) zweifelsfrei feststellen. Die Feststellungen zum Erhalt von staatlichen Sozialleistungen sowie Unterhaltsleistungen bzw. ihren Wohnort und mangelnde Erwerbstätigkeit ergeben sich ebenso aus ihrer gerichtlichen Zeugeneinvernahme (S. 13 des Protokolls in OZ 14). Der erkennenden Richter konnte sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und der Zeugin sowie deren Beziehung verschaffen, sodass letztlich die Feststellung zur bestehenden Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn zu treffen war. Die festgestellten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers gründen ebenso auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung am 06.02.2025, wobei ergänzend ein Zeugnis über den positiven Abschluss einer Integrationsprüfung auf dem Niveau A2, ausgestellt vom ÖIF am 11.08.2022 (AS 499), in Vorlage gebracht wurde. Ansonsten ergaben sich die weiteren Feststellungen zu seiner Integration in Österreich ebenso aus seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (OZ 14). Die Feststellung hinsichtlich seiner Wohnsituation in Österreich ergibt sich aus einer Zusammenschau des ZMR-Auszugs sowie des vorgelegten Mietvertrags (AS 459ff). Die langjährige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Abfrage im AJ-Web festgestellt werden und war angesichts seiner finanziellen Situation unter Berücksichtigung der vorgelegten Lohnzettel (AS 477ff) die Feststellung der Selbsterhaltungsfähigkeit und bestehenden Sozialversicherung zu treffen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers lässt sich dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich entnehmen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Zur Zulässigkeit und Berechtigung der Säumnisbeschwerde:

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Behörde hat im Falle der Säumigkeit die Möglichkeit innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (§ 16 Abs. 1 VwGVG).

Abs. 2 leg cit hat die Behörde, wenn sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Die Behörde hat im Falle der Säumigkeit die Möglichkeit innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG).

Absatz 2, leg cit hat die Behörde, wenn sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Der Beschwerdeführer stellte am 29.08.2023 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Art 8EMRK, wobei die persönliche Antragstellung am 30.11.2023 erfolgte.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 16.08.2024 war die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits verstrichen, weshalb unbestritten eine Säumigkeit der belangten Behörde vorliegt.Der Beschwerdeführer stellte am 29.08.2023 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Artikel 8, EMRK, wobei die persönliche Antragstellung am 30.11.2023 erfolgte.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 16.08.2024 war die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits verstrichen, weshalb unbestritten eine Säumigkeit der belangten Behörde vorliegt. Erfolgte eine Entscheidung der belangten Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist; andernfalls ist die Säumnisbeschwerde – als nicht „begründet“ bzw. „berechtigt“ – „abzuweisen“, sodass eine Sachentscheidung (oder auch nur eine „Teilentscheidung“

§ 28Abs. 7 Vw

GVG) nicht in Betracht kommt (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8 VwGVG, Rz 4).Erfolgte eine Entscheidung der belangten Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist; andernfalls ist die Säumnisbeschwerde – als nicht „begründet“ bzw. „berechtigt“ – „abzuweisen“, sodass eine Sachentscheidung (oder auch nur eine „Teilentscheidung“

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG) nicht in Betracht kommt (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 8, VwGVG, Rz 4). Eine Säumnisbeschwerde ist sohin nur berechtigt, wenn das Verstreichen der Entscheidungsfrist nicht dem Antragsteller zugerechnet werden kann, sondern durch das Verhalten oder durch Unterlassungen der Behörde verschuldet wurde. Unerheblich ist dabei, ob ein subjektives Verschulden einzelner Organwalter oder ein objektives Verschulden vorliegt (z.B. durch Personal- oder Organisationsmängel, vgl. dazu VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Das Verschulden muss nicht allein bei der Behörde liegen, aber es muss überwiegen (VwGH 26.02.2015, 2012/07/0111). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN). Eine Säumnisbeschwerde ist sohin nur berechtigt, wenn das Verstreichen der Entscheidungsfrist nicht dem Antragsteller zugerechnet werden kann, sondern durch das Verhalten oder durch Unterlassungen der Behörde verschuldet wurde. Unerheblich ist dabei, ob ein subjektives Verschulden einzelner Organwalter oder ein objektives Verschulden vorliegt (z.B. durch Personal- oder Organisationsmängel, vergleiche dazu VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Das Verschulden muss nicht allein bei der Behörde liegen, aber es muss überwiegen (VwGH 26.02.2015, 2012/07/0111). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN). Dass die Untätigkeit der belangten Behörde im vorliegenden Fall durch unüberwindbare Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde, kam nicht hervor; es wird von der belangten Behörde auch nicht behauptet, dass den Beschwerdeführer irgendein Verschulden an der Verzögerung treffen würde. Vielmehr ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass nach Antragstellung lediglich am 08.03.2024 ein schriftliches Parteiengehör versendet wurde, wobei seit der Einbringung einer entsprechenden Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers am 11.04.2024 keine weiteren Schritte im Sinne einer zweckentsprechenden und zügigen Verfahrensführung gesetzt wurden. Es finden sich im Akt keine Hinweise darauf, dass es sich bei der zu prüfenden Materie um eine äußerst komplexe Materie handelt, Beweise nicht erhoben werden könnten oder außerhalb der Einflusssphäre der belangten Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockierten. Die belangte Behörde erließ auch keinen Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten, sondern legte nach Ablauf dieser Frist am 21.11.2024 die Säumnisbeschwerde sowie einige Tage später den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Weshalb die nach Angaben der belangten Behörde zu diesem Zeitpunkt „vorbereitete und zustellreife Entscheidung“ (OZ 2) nicht rechtzeitig erlassen wurde, wurde nicht näher angeführt. Die Begründungen der belangten Behörde in der mit der Beschwerdevorlage übermittelten Stellungnahme waren somit nicht geeignet überzeugend darzulegen, dass die Sachentscheidung durch unüberwindliche Hindernisse nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Entscheidungsfrist getroffen hätte werden können. Es ist sohin kein Anhaltspunkt zu erkennen, dass es im gegenständlichen Zeitraum aufgrund einer exzeptionellen Belastungssituation nicht möglich gewesen wäre, durch innerorganisatorische Vorkehrungen auf eine Erledigung des im Jahr 2023 gestellten Antrages

§ 55Asyl

G binnen der gesetzlichen Entscheidungsfrist hinzuwirken.Es ist sohin kein Anhaltspunkt zu erkennen, dass es im gegenständlichen Zeitraum aufgrund einer exzeptionellen Belastungssituation nicht möglich gewesen wäre, durch innerorganisatorische Vorkehrungen auf eine Erledigung des im Jahr 2023 gestellten Antrages

Paragraph 55, AsylG binnen der gesetzlichen Entscheidungsfrist hinzuwirken. Die Säumnis in diesem konkreten Fall ist somit auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228; 20.12.2023, Ra 2023/20/0498).Die Säumnis in diesem konkreten Fall ist somit auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen vergleiche VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228; 20.12.2023, Ra 2023/20/0498). Aufgrund der Zulässigkeit und Begründetheit der Säumnisbeschwerde ist die Zuständigkeit der säumigen Behörde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht über den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK des Beschwerdeführers zu entscheiden hat. Aufgrund der Zulässigkeit und Begründetheit der Säumnisbeschwerde ist die Zuständigkeit der säumigen Behörde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht über den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers zu entscheiden hat. Ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde ist nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085).Ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde ist nicht vorzunehmen vergleiche VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085). 3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G aus Gründen des Art 8 EMRK:3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK: 3.2.1. Rechtslage:

§ 55Abs.

1 FPG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 FPG).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, FPG). Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G aus Gründen des Art. 8 EMRK, sodass eine nähere Beurteilung

§ 9

BFA-VG durchzuführen ist.Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK, sodass eine nähere Beurteilung

Paragraph 9, BFA-VG durchzuführen ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01).Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN).Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101, mwN). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten „in den Blick“ zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und eines Einreiseverbotes) zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007 mit Verweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011).Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten „in den Blick“ zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und eines Einreiseverbotes) zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007 mit Verweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Der Beschwerdeführer verfügt zweifellos über familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland in Form seiner Lebensgefährtin sowie des gemeinsamen Sohnes. So führt der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2022 eine Beziehung zu einer in Deutschland aufenthaltsberechtigten kamerunischen Staatsangehörigen. In die Bewertung der Schutzwürdigkeit dieser Beziehung fließt zunächst die Dauer der Beziehung von etwa zwei Jahren ein und der Umstand, dass der gemeinsame Sohn im Jahr 2023 zur Welt gekommen ist. In Bezug auf die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist in Anbetracht dieser Erwägungen im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur sehr wohl vom Bestehen eines im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügt zweifellos über familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland in Form seiner Lebensgefährtin sowie des gemeinsamen Sohnes. So führt der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2022 eine Beziehung zu einer in Deutschland aufenthaltsberechtigten kamerunischen Staatsangehörigen. In die Bewertung der Schutzwürdigkeit dieser Beziehung fließt zunächst die Dauer der Beziehung von etwa zwei Jahren ein und der Umstand, dass der gemeinsame Sohn im Jahr 2023 zur Welt gekommen ist. In Bezug auf die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist in Anbetracht dieser Erwägungen im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur sehr wohl vom Bestehen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens auszugehen. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG darf maßgeblich einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für das Eingehen einer Lebensgemeinschaft (mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person), wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG darf maßgeblich einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für das Eingehen einer Lebensgemeinschaft (mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person), wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486). Nachdem der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2016 über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, durften weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin je darauf vertrauen, ihr Familienleben dauerhaft im Schengenraum fortführen zu können. Die Intensität des Familienlebens zu seiner Lebensgefährtin wird darüber hinaus dadurch abgeschwächt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin kein gemeinsamer Wohnsitz besteht und auch kein dauerhaftes finanzielles oder anderweitig geartetes gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, wobei ihr Kontakt – wie auch bislang – über verschiedene Kommunikationsmittel weitergeführt werden könnte. Wie die Höchstgerichte in Ihrer Rechtsprechung festhalten (vgl. VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010; VfGH 10.3.2020, E 4269/2019; VfGH 8.6.2021, E 4076/2020) ist bei der nach § 9 BFA-VG 2014 durchzuführenden Interessenabwägung der Aspekt des Kindeswohls - "gebührend" (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2021/21/0286) - zu berücksichtigen (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0114). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall wäre (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0118; VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134). Wie die Höchstgerichte in Ihrer Rechtsprechung festhalten vergleiche VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010; VfGH 10.3.2020, E 4269 aus 2019,; VfGH 8.6.2021, E 4076 aus 2020,) ist bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 durchzuführenden Interessenabwägung der Aspekt des Kindeswohls - "gebührend" vergleiche VwGH 15.3.2022, Ra 2021/21/0286) - zu berücksichtigen vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0114). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall wäre vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0118; VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,

  1. GP, S. 16, wonach das „Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts“ ist und dort „in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  2. GP, S. 16, wonach das „Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts“ ist und dort „in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166). Der Beschwerdeführer verfügt über eine Nahebeziehung zu seinem minderjährigen Sohn, wobei diese besonders geschützte Verbindung mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht und nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann (EGMR, 19.2.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z32]). Zudem verfügt er über regelmäßigen Kontakt, ist in die Erziehung seines Sohnes miteingebunden und leistet monatlichen Unterhalt. Der Beschwerdeführer führt daher ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben.Der Beschwerdeführer verfügt über eine Nahebeziehung zu seinem minderjährigen Sohn, wobei diese besonders geschützte Verbindung mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht und nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann (EGMR, 19.2.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z32]). Zudem verfügt er über regelmäßigen Kontakt, ist in die Erziehung seines Sohnes miteingebunden und leistet monatlichen Unterhalt. Der Beschwerdeführer führt daher ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein.Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die Fortsetzung des Familienlebens in Kamerun mit seiner Lebensgefährtin und dem erst eineinhalbjährigen Sohn nicht zugemutet werden kann. Zwar besitzen beide die kamerunische Staatsbürgerschaft, jedoch kommt seiner Lebensgefährtin die (geteilte) Obsorge für den minderjährigen Sohn aus einer vorherigen Lebensgemeinschaft, einem deutschen Staatsbürger, zu. Bei einer Fortführung des Familienlebens in Kamerun wäre somit wohl ihr älterer Sohn, dem ebenso persönliche Kontakte zu beiden Elternteilen zustehen, de facto gezwungen, aufgrund des vorliegenden Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner Mutter das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0168).Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die Fortsetzung des Familienlebens in Kamerun mit seiner Lebensgefährtin und dem erst eineinhalbjährigen Sohn nicht zugemutet werden kann. Zwar besitzen beide die kamerunische Staatsbürgerschaft, jedoch kommt seiner Lebensgefährtin die (geteilte) Obsorge für den minderjährigen Sohn aus einer vorherigen Lebensgemeinschaft, einem deutschen Staatsbürger, zu. Bei einer Fortführung des Familienlebens in Kamerun wäre somit wohl ihr älterer Sohn, dem ebenso persönliche Kontakte zu beiden Elternteilen zustehen, de facto gezwungen, aufgrund des vorliegenden Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner Mutter das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0168). Dem Beschwerdeführer als Vater eines minderjährigen Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich ebenso das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134), wobei dies bei einem zukünftigen Aufenthalt in Österreich mittels regelmäßiger Besuche seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes möglich ist. Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es der –alleinstehenden – Mutter mit (zwei) minderjährigen Kindern nicht möglich und zumutbar wäre, regelmäßig nach Kamerun zu fahren, um den Beschwerdeführer zu besuchen (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332). Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben vielmehr die zukünftige Gründung eines gemeinsamen Wohnsitzes im Unionsgebiet in Aussicht gestellt.Dem Beschwerdeführer als Vater eines minderjährigen Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich ebenso das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134), wobei dies bei einem zukünftigen Aufenthalt in Österreich mittels regelmäßiger Besuche seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes möglich ist. Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es der –alleinstehenden – Mutter mit (zwei) minderjährigen Kindern nicht möglich und zumutbar wäre, regelmäßig nach Kamerun zu fahren, um den Beschwerdeführer zu besuchen vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332). Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben vielmehr die zukünftige Gründung eines gemeinsamen Wohnsitzes im Unionsgebiet in Aussicht gestellt. Wird ein Kind durch eine behördliche Entscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, mwN), wobei auf die im gegenständlichen Fall bestehenden öffentlichen Interessen an späterer Stelle eingegangen wird.Wird ein Kind durch eine behördliche Entscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, mwN), wobei auf die im gegenständlichen Fall bestehenden öffentlichen Interessen an späterer Stelle eingegangen wird. Des Weiteren ist das Privatleben des Beschwerdeführers eingehend zu beleuchten. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festgelegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Des Weiteren ist das Privatleben des Beschwerdeführers eingehend zu beleuchten. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festgelegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der nach § 9 Abs. 2 BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung bei einem langjährigen (mehr als zehnjährigen) Inlandsaufenthalt des Fremden befasst. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich Folgendes ableiten:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung bei einem langjährigen (mehr als zehnjährigen) Inlandsaufenthalt des Fremden befasst. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich Folgendes ableiten: Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0253; 26.02.2015, Ra 2014/22/0025; 18.10.2012, 2010/22/0136; 20.01.2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. Ra 2015/21/0249 bis 0253), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 25.05.2023, Ra 2021/21/0007; 30.04.2021, Ra 2020/21/0357), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23.05.2012, 2010/22/0128), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129; 31.01.2013, 2011/23/0365) oder eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben bzw. in einer Kirche (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010; 10.10.2013, 2012/22/0151).Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0253; 26.02.2015, Ra 2014/22/0025; 18.10.2012, 2010/22/0136; 20.01.2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche Ra 2015/21/0249 bis 0253), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 25.05.2023, Ra 2021/21/0007; 30.04.2021, Ra 2020/21/0357), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 23.05.2012, 2010/22/0128), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129; 31.01.2013, 2011/23/0365) oder eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben bzw. in einer Kirche vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010; 10.10.2013, 2012/22/0151). Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528). Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/016), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528). Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/016), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Im Hinblick darauf ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2012 nach Österreich ein und hält sich nunmehr seit dem Jahr 2014, sohin seit über zehn Jahren, durchwegs im Bundesgebiet auf, sodass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers mittlerweile unzweifelhaft in Österreich liegt. Die Aufenthaltsdauer spricht daher ganz vehement dafür, dass sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ein schwerwiegendes ist. Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur muss aber auch berücksichtigt werden, dass er zunächst mit einem Studentenvisum nach Österreich gelangte und in weiterer Folge sein Studium nicht gehörig betrieb, weshalb sein Aufenthaltstitel als Studierender nicht verlängert wurde. Anstelle einer Ausreise aus dem Bundesgebiet ging er eine Aufenthaltsehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen ein und verlängerte damit seinen Aufenthalt in Österreich. Bei einer derart langen Aufenthaltsdauer wäre eine Rückkehrentscheidung aber nur dann zulässig, wenn der – unbescholtene – Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau A2 angeeignet hat, Mitglied eines Vereins ist und über soziale Kontakte in Österreich verfügt. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass der Beschwerdeführer bereits seit über acht Jahren durchgehend in Österreich erwerbstätig, sozialversichert und damit selbsterhaltungsfähig ist. Eine sprachliche sowie berufliche Integration in Österreich ist jedenfalls anzunehmen und weist er eine durchgehende meldebehördliche Eintragung auf. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer in Österreich kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass gegenständlich außergewöhnliche Umstände im Sinne der EGMR-Judikatur vorliegen. In einer Gesamtbetrachtung der aufgezeigten Umstände ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes davon auszugehen, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes überwiegt. Dabei wird keineswegs verkannt, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK - vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung.Angesichts der langen Aufenthaltsdauer in Österreich kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass gegenständlich außergewöhnliche Umstände im Sinne der EGMR-Judikatur vorliegen. In einer Gesamtbetrachtung der aufgezeigten Umstände ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes davon auszugehen, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes überwiegt. Dabei wird keineswegs verkannt, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK - vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist daher fallbezogen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist daher fallbezogen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

§ 58Abs. 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Über das Ergebnis dieser von Amts wegen erfolgten Prüfung hat das Bundesamt (hier: das Bundesverwaltungsgericht)

§ 58Abs. 3 Asyl

G im verfahrensabschließenden Bescheid (hier: Erkenntnis) abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Über das Ergebnis dieser von Amts wegen erfolgten Prüfung hat das Bundesamt (hier: das Bundesverwaltungsgericht)

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid (hier: Erkenntnis) abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Int

G dann erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, IntG dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige - einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt (Z 1),- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), - über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3),- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), - einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder - als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungs-gesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Z 5).- als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungs-gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Ziffer 5,). Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und er eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 positiv absolviert hat, war ihm

§ 55Abs. 1 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und er eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 positiv absolviert hat, war ihm

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G beginnend mit dem Ausstellungsdatum zwölf Monate.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG beginnend mit dem Ausstellungsdatum zwölf Monate. 3.3. Zum Antrag auf Mängelheilung: Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sind

§ 8Abs. 1 Asyl

G-DV ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und ein Lichtbild vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte gegenständlich keinen Reisepass im Original vor, stellte aber einen Antrag auf Mängelheilung.Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sind

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und ein Lichtbild vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte gegenständlich keinen Reisepass im Original vor, stellte aber einen Antrag auf Mängelheilung. Nach § 4 Abs. 1 Z. 2 der AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) auf begründeten Antrag zulassen, wenn dies im Sinne des Art 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erforderlich ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) auf begründeten Antrag zulassen, wenn dies im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erforderlich ist.

der Judikatur des VwGH hat das Verwaltungsgericht für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gleichermaßen wie für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und für die Prüfung des Heilungstatbestandes nach der Z 2 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (vgl. VwGH 28.06.2022, Ra 2020/21/0261) eine Interessenabwägung

§ 9BFA-VG 2014 vorzunehmen.

Eine Erforderlichkeit zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Daraus folgt, dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).

der Judikatur des VwGH hat das Verwaltungsgericht für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gleichermaßen wie für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und für die Prüfung des Heilungstatbestandes nach der Ziffer 2, des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 vergleiche VwGH 28.06.2022, Ra 2020/21/0261) eine Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmen. Eine Erforderlichkeit zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Daraus folgt, dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Das – durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Eine solche Verfahrensidentität liegt gegenständlich jedenfalls vor (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187-5).Das – durch Paragraph 8, AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Eine solche Verfahrensidentität liegt gegenständlich jedenfalls vor (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187-5). Entsprechend war dem Antrag auf Mängelheilung stattzugeben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2266660.2.00

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