Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er sich als syrischer Staatsangehöriger aus. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 09.12.2014, Zl. XXXX , den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 09.12.2014, Zl. römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Nach erhobener Beschwerde erkannte ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.08.2015, Zl. XXXX den Status eines Asylberechtigten zu.Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Nach erhobener Beschwerde erkannte ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.08.2015, Zl. römisch 40 den Status eines Asylberechtigten zu. Am 29.02.2016 gestand der Beschwerdeführer bei einer Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen vor dem Landeskriminalamt XXXX ein, dass er entgegen seiner Angaben im Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht syrischer, sondern ägyptischer Staatsangehöriger sei und die im Laufe seines Asylverfahrens vorgelegten syrischen Dokumente Totalfälschungen seien, die er gegen Bezahlung von EUR 700,-- über einen Dritten aus der Türkei besorgt habe.Am 29.02.2016 gestand der Beschwerdeführer bei einer Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen vor dem Landeskriminalamt römisch 40 ein, dass er entgegen seiner Angaben im Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht syrischer, sondern ägyptischer Staatsangehöriger sei und die im Laufe seines Asylverfahrens vorgelegten syrischen Dokumente Totalfälschungen seien, die er gegen Bezahlung von EUR 700,-- über einen Dritten aus der Türkei besorgt habe. Am 22.06.2016 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Abschlussbericht des Landeskriminalamts XXXX , woraus sich ergab, dass der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht stehe, sich im Asylverfahren als syrischer Staatsangehöriger ausgegeben und sich dadurch den Status des Asylberechtigten erschlichen zu haben.Am 22.06.2016 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Abschlussbericht des Landeskriminalamts römisch 40 , woraus sich ergab, dass der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht stehe, sich im Asylverfahren als syrischer Staatsangehöriger ausgegeben und sich dadurch den Status des Asylberechtigten erschlichen zu haben. Aus diesem Grund nahm das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.07.2016, Zl. XXXX , das mit Erkenntnis vom 03.08.2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren
GVG von Amts wegen wieder auf.Aus diesem Grund nahm das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.07.2016, Zl. römisch 40 , das mit Erkenntnis vom 03.08.2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wieder auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019, Zl. XXXX , wurde der Bescheid des BFA vom 09.12.2014 ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Bescheid des BFA vom 09.12.2014 ersatzlos behoben. Am 18.09.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA statt, wobei er angab, ägyptischer Staatsangehöriger zu sein und zu seinen Fluchtgründen eine Mitgliedschaft bei der Muslimbrüderschaft geltend machte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2019, zu XXXX , rk. 25.10.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, als auch
dem Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezogen auf den Herkunftsstaat ÄGYPTEN, abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus „berücksichtigungswürdigen Gründen“ wurde
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
FPG nach ÄGYPTEN zulässig ist.
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Absatz 1 Ziffer 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Vm Absatz 2 Ziffer 2 FPG, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2019, zu römisch 40 , rk. 25.10.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, als auch
dem Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezogen auf den Herkunftsstaat ÄGYPTEN, abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus „berücksichtigungswürdigen Gründen“ wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach ÄGYPTEN zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 2 FPG, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Schriftsatz vom 12.11.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in vollem Umfang gegen die oa. Entscheidung. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2019 wurde die Beschwerde vom 12.11.2019
GVG als verspätet zurückgewiesen.Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2019 wurde die Beschwerde vom 12.11.2019
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag
GVG, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG und erhob gleichzeitig Beschwerde.Gegen diese Entscheidung stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG und erhob gleichzeitig Beschwerde. Am 19.02.2020 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.12.2019
Absatz 1 AVG abgewiesen und es wurde
Diese Entscheidung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt und erwuchs mit 10.04.2020 in Rechtskraft.Am 19.02.2020 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.12.2019
Paragraph 71, Absatz 1 AVG abgewiesen und es wurde
Paragraph 71, Absatz 6 AVG, und wurde in einem die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Diese Entscheidung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt und erwuchs mit 10.04.2020 in Rechtskraft. Am 14.12.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
G bei der belangten Behörde.Am 14.12.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG bei der belangten Behörde. Mit Verbesserungsauftrag vom 08.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem aufgetragen, persönliche Dokumente im Original, wie Reisepass und Geburtsurkunde der belangten Behörde vorzulegen sowie den Antrag schriftlich zu begründen. Dieser Verbesserungsauftrag wurde vom Beschwerdeführer am 13.02.2023 persönlich übernommen. Mit Schreiben vom 23.02.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein, worin er unter anderem mitteilte, dass er nicht über ein gültiges Reisedokument verfüge. Am 16.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbesserungsauftrag zugestellt und ihm aufgetragen, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Er wurde belehrt, dass sollte innerhalb der eingeräumten Frist der Mangel nicht behoben werden, die Zurückweisung des Antrags
Vm § 58 Abs. 11 AsylG geprüft würde. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er bezüglich der Vorlage von Dokumenten im Sinne des § 8 AsylG-DV,
G-DV einen begründeten Antrag auf Heilung stellen könne.Am 16.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbesserungsauftrag zugestellt und ihm aufgetragen, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Er wurde belehrt, dass sollte innerhalb der eingeräumten Frist der Mangel nicht behoben werden, die Zurückweisung des Antrags
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, AsylG geprüft würde. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er bezüglich der Vorlage von Dokumenten im Sinne des Paragraph 8, AsylG-DV,
Paragraph 4, AsylG-DV einen begründeten Antrag auf Heilung stellen könne. Am 28.06.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des ägyptischen Konsulates in Wien bei der belangten Behörde ein, aus welcher hervorgeht, dass er am 21.06.2023 in der Zeit von 10:15 Uhr bis 12:00 Uhr im ägyptischen Konsulat in Wien anwesend gewesen ist. Zudem legte er eine Arbeitsplatzbestätigung der Fa. XXXX bei.Am 28.06.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des ägyptischen Konsulates in Wien bei der belangten Behörde ein, aus welcher hervorgeht, dass er am 21.06.2023 in der Zeit von 10:15 Uhr bis 12:00 Uhr im ägyptischen Konsulat in Wien anwesend gewesen ist. Zudem legte er eine Arbeitsplatzbestätigung der Fa. römisch 40 bei. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G
G als unzulässig zurückgewiesen.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung datiert mit 09.01.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurden Rechtswidrigkeit des Bescheides, Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung angeführt. Ein Heilungsantrag im Sinne des § 8 AsylG-DV,
G-DV wurde nicht gestellt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung datiert mit 09.01.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurden Rechtswidrigkeit des Bescheides, Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung angeführt. Ein Heilungsantrag im Sinne des Paragraph 8, AsylG-DV,
Paragraph 4, AsylG-DV wurde nicht gestellt. Am 20.02.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Konsul der Arabischen Republik Ägypten als ägyptischer Staatsbürger mit Namen XXXX , geboren am XXXX identifiziert und ein entsprechendes Heimreisezertifikat ausgestellt.Am 20.02.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Konsul der Arabischen Republik Ägypten als ägyptischer Staatsbürger mit Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 identifiziert und ein entsprechendes Heimreisezertifikat ausgestellt. Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten fand am 19.03.2025 mittels Flug statt (OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten. Seine Identität steht fest. Er hält sich seit mindestens Oktober 2013 in Österreich auf. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2019, Zl. XXXX , wurde ein am 23.10.2013 gestellter Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und eine mit einem vierjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel wurden sämtlich verworfen, wodurch der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.Er hält sich seit mindestens Oktober 2013 in Österreich auf. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2019, Zl. römisch 40 , wurde ein am 23.10.2013 gestellter Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und eine mit einem vierjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel wurden sämtlich verworfen, wodurch der Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 14.02.2022 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
G ein.Am 14.02.2022 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines gegenständlichen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 55 Abs. 1 AsylG mittels Verbesserungsaufträgen der belangten Behörde vom 08.02.2023 und 16.06.2023 auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihm zugleich der Umstand, dass eine Verletzung dieser Pflicht zur Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könne, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines gegenständlichen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG mittels Verbesserungsaufträgen der belangten Behörde vom 08.02.2023 und 16.06.2023 auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihm zugleich der Umstand, dass eine Verletzung dieser Pflicht zur Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könne, zur Kenntnis gebracht. Seiner Mitwirkungspflicht kam der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht in ausreichendem Maße nach und brachte er insbesondere kein gültiges Reisedokument in Vorlage. Auch hat er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gestellt.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
G-DV kann die Behörde „auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
Paragraph 4, Absatz eins, der AsylG-DV kann die Behörde „auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."
2 Asyl-DV sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
Paragraph 8, Absatz 2, Asyl-DV sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG 2005 zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
G zwei Mal einen Verbesserungsauftrag mit der klar formulierten Aufforderung, er möge binnen zwei Wochen ab Zustellung ein gültiges Reisedokument vorlegen, widrigenfalls sein verfahrensgegenständlicher Antrag zurückzuweisen sei. Überdies wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung gestellt werden könne, in diesem Fall jedoch nachzuweisen sei, dass dem Beschwerdeführer deren Beschaffung nicht möglich oder zumutbar sei.Im gegenständlichen Fall erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Prüfung seines verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zwei Mal einen Verbesserungsauftrag mit der klar formulierten Aufforderung, er möge binnen zwei Wochen ab Zustellung ein gültiges Reisedokument vorlegen, widrigenfalls sein verfahrensgegenständlicher Antrag zurückzuweisen sei. Überdies wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung gestellt werden könne, in diesem Fall jedoch nachzuweisen sei, dass dem Beschwerdeführer deren Beschaffung nicht möglich oder zumutbar sei. Den Verbesserungsaufträgen kam der Beschwerdeführer teilweise nach, indem er am 23.02.2023 einen Schriftsatz samt drei Anlagen in Kopie (Arbeiterdienstvertrag, Bericht XXXX und Meldebestätigung) und am 28.06.2023 eine „Bestätigung“ des ägyptischen Konsulates in Wien und eine Arbeitsbestätigung bei der belangten Behörde einbrachte. Der „Bestätigung“ des Ägyptischen Konsulates in Wien ist jedoch lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 21.06.2023 in der Zeit von 10:15 bis 12:00 Uhr anwesend war.Den Verbesserungsaufträgen kam der Beschwerdeführer teilweise nach, indem er am 23.02.2023 einen Schriftsatz samt drei Anlagen in Kopie (Arbeiterdienstvertrag, Bericht römisch 40 und Meldebestätigung) und am 28.06.2023 eine „Bestätigung“ des ägyptischen Konsulates in Wien und eine Arbeitsbestätigung bei der belangten Behörde einbrachte. Der „Bestätigung“ des Ägyptischen Konsulates in Wien ist jedoch lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 21.06.2023 in der Zeit von 10:15 bis 12:00 Uhr anwesend war. Eine Kopie seines Reisepasses legte er jedoch nicht bei und stellte er auch keinen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise. Nachdem der Beschwerdeführer das in § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 bezeichnete gültige Reisedokument bis zuletzt nicht vorgelegt hat und er auch keinen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise
G-DV 2005 gestellt hat, wurde sein verfahrensgegenständlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
G seitens der belangten Behörde zu Recht auf Grundlage des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen.Nachdem der Beschwerdeführer das in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 bezeichnete gültige Reisedokument bis zuletzt nicht vorgelegt hat und er auch keinen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 gestellt hat, wurde sein verfahrensgegenständlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG seitens der belangten Behörde zu Recht auf Grundlage des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
GVG als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt für die Zurückweisung ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen und blieben die wesentlichen Feststellungen zudem unbestritten. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I417.2016479.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.