RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlI423 2303480-1 Spruch, I423 2303480-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer erhob nach abweisender Entscheidung seines Asylantrags durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 24.10.2024 Beschwerde. Diese wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist am 25.02.2025 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt. Am 19.03.2025 übermittelte seine Rechtsvertretung einen Schriftsatz, indem die Beschwerde zurückgezogen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf den Verfahrensgang verwiesen. Fest steht, dass der Bescheid vom 24.10.2024 mit Beschwerde vom 21.11.2024 angefochten wurde und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2024 übermittelt wurde. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 19.03.2025 zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Die Daten des Bescheids, der Beschwerde, sowie deren Zurückziehung und der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt. Die Bestätigung über die freiwillige Ausreise ist aktenkundig. Der durch die Rechtsvertretung eingebrachte Schriftsatz vom 19.03.2025 lässt mit seiner Formulierung „Im Beschwerdeverfahren zu den o.g. GZ geben wir bekannt, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sind und die Beschwerden jeweils zurückziehen.“ keinen Zweifel am Parteiwillen, das Verfahren nicht weiter fortzuführen, offen. Mit „Beschwerdeführer 1“ ist der Beschwerdeführer gemeint, mit „Beschwerdeführer 2“ dessen Bruder (GZ XXXX ).Der durch die Rechtsvertretung eingebrachte Schriftsatz vom 19.03.2025 lässt mit seiner Formulierung „Im Beschwerdeverfahren zu den o.g. GZ geben wir bekannt, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sind und die Beschwerden jeweils zurückziehen.“ keinen Zweifel am Parteiwillen, das Verfahren nicht weiter fortzuführen, offen. Mit „Beschwerdeführer 1“ ist der Beschwerdeführer gemeint, mit „Beschwerdeführer 2“ dessen Bruder (GZ römisch 40 ).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Verfahrenseinstellung: Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat über seine Rechtsvertreterin seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zurückgezogen, weshalb das Verfahren einzustellen war. Das Bundesverwaltungsgericht ist infolge einer rechtswirksamen Beschwerdezurückziehung zur Entscheidung über die Beschwerde – in Bezug auf alle Gegenstände des mit Beschwerde bekämpften Bescheides – funktionell unzuständig (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).Der Beschwerdeführer hat über seine Rechtsvertreterin seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zurückgezogen, weshalb das Verfahren einzustellen war. Das Bundesverwaltungsgericht ist infolge einer rechtswirksamen Beschwerdezurückziehung zur Entscheidung über die Beschwerde – in Bezug auf alle Gegenstände des mit Beschwerde bekämpften Bescheides – funktionell unzuständig vergleiche VwGH 26.02.2021, Ra 2019/19/0233). Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Folgen einer Beschwerdezurückziehung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Folgen einer Beschwerdezurückziehung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I423.2303480.1.00