4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF eines türkischen Staatsbürgers, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF eines türkischen Staatsbürgers, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, der BF erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des § 56 AsylG 2005 insoweit, dass er sich seit mehr als fünf Jahren durchgängig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, auch sei ein rechtmäßiger Aufenthalt von über drei Jahren im Bundesgebiet gegeben. Der BF habe zudem nachgewiesen, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung absolviert habe. Die Unterkunft des BF sei ortsüblich. Begründend wurde ausgeführt, der BF erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 56, AsylG 2005 insoweit, dass er sich seit mehr als fünf Jahren durchgängig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, auch sei ein rechtmäßiger Aufenthalt von über drei Jahren im Bundesgebiet gegeben. Der BF habe zudem nachgewiesen, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung absolviert habe. Die Unterkunft des BF sei ortsüblich. Jedoch verfüge der BF über keinen Krankenversicherungsschutz und könne er auch keine ausreichenden finanziellen Mittel nachweisen, welche ausschließen würden, dass er eine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft darstelle. Der BF habe lediglich einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, welcher nicht geeignet sei, tatsächliche und gesicherte Einnahmen darzutun. Insgesamt habe die belangte Behörde auch keine maßgeblichen Integrationsschritte erkennen können, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonderen Gründen rechtfertigen würden. Der BF wisse seit 2023, dass er zur Ausreise aus Österreich verpflichtet sei. Aus der Tatsache, dass der BF illegal in Österreich aufhältig blieb, schloss die belangte Behörde, dass er auch eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Seit der letzten Rückkehrentscheidung hätten sich die familiären Verhältnisse des BF nicht verändert. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2023 sei aktuell und hätten bereits dieselben Entscheidungsgrundlagen vorgelegen wie nunmehr. Weiter liege kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Rückkehrentscheidung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Privatleben des BF ein weswegen diese auch zulässig sei.
1-3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Der Sohn des BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2025 wurde ausgesprochen, dass in Bezug auf den Sohn des BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Der BF trägt gemeinsam mit seiner geschiedenen Gattin das Sorgerecht für seinen Sohn. Der Sohn des BF lebt bei seiner Mutter, hält sich jedoch an den Sonntagen beim BF auf. Der BF holt am Sonntag seinen Sohn ab, dieser übernachtet dann bei ihm und der BF bringt ihn am Montag in die Schule. Wenn es im Zusammenhang mit Arztterminen notwendig war, dass beide Elternteile anwesend waren, kam auch der BF verlässlich zu den Terminen. Da der BF über kein Einkommen verfügt, zahlt er auch nicht regelmäßig Unterhalt für seinen Sohn. Wenn es ihm finanziell möglich ist, überweist er der Mutter des Sohnes jedoch auch Geld. Der BF hat ein gutes Verhältnis zu seinem Sohn und ist eine wichtige Bezugsperson im Leben des Sohnes. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist gesund und ist erwerbsfähig. Der BF beherrscht die türkische Sprache auf dem Niveau der Muttersprache in Wort und Schrift. Außerdem spricht er etwas Englisch. II.1.2. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.1.2. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Der BF reiste am 16.02.2017 mit einem gültigen Schengenvisum nach Österreich ein und stellte am 21.02.2017 einen Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Am 21.02.2023 erging die vollinhaltlich negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ L 524 2218978-2 in dieser Sache. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der BF kam seiner Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich bislang nicht nach. Am 08.08.2023 stellte er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Diese Antragstellung begründet
G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Am 08.08.2023 stellte er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Diese Antragstellung begründet
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Gegen den BF besteht keine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, ebenso besteht keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz. II.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z3).
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Z3).
Abs. 2 leg. cit. ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. vorliegen.
Absatz 2, leg. cit. ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg. cit. vorliegen.
Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. § 60 AsylG 2005 regelt die allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel.
Abs. 1 leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z1) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z2).Paragraph 60, AsylG 2005 regelt die allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel.
Absatz eins, leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Z1) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z2).
Abs. 2 leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel
G 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (Z3) und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z4).
Absatz 2, leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel
Paragraph 56, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Z3) und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z4). Der BF hält sich seit 21.02.2017 - somit seit mehr als fünf Jahren - durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Aufenthalt der BF in Österreich war bis zur Rechtskraft der vollinhaltlich negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren rechtmäßig. Somit hielt sich der BF auch über einen Zeitraum von mehr als der Hälfte ihres Aufenthaltes in Österreich und mehr als drei Jahren rechtmäßig auf. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 sind somit erfüllt. Dies wurde bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid so beurteilt und kann sich das Bundesverwaltungsgericht dieser rechtlichen Beurteilung somit anschließen. Die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 sind somit erfüllt. Dies wurde bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid so beurteilt und kann sich das Bundesverwaltungsgericht dieser rechtlichen Beurteilung somit anschließen. Die BF hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Dies wurde aufgrund der im Akt befindlichen Nachweise auch bereits von der belangten Behörde festgestellt und sieht das Gericht somit - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - auch die Anspruchsvoraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als erfüllt an. Die BF hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Dies wurde aufgrund der im Akt befindlichen Nachweise auch bereits von der belangten Behörde festgestellt und sieht das Gericht somit - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - auch die Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als erfüllt an. Auch, dass gegen die BF keine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bzw. eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz vorliegt, sah die belangte Behörde als erwiesen an und erachtet auch das Gericht die Anspruchsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 AsylG 2005 als erfüllt. Auch, dass gegen die BF keine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bzw. eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz vorliegt, sah die belangte Behörde als erwiesen an und erachtet auch das Gericht die Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 als erfüllt. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid bereits klar, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 scheitere. Insbesondere seien die Anspruchsvoraussetzung der Z 2 und Z 3 leg. cit. (ein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz sowie der Nachweis der finanziellen Selbsterhaltungsfähigkeit) nicht erfüllt. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid bereits klar, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG 2005 an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 scheitere. Insbesondere seien die Anspruchsvoraussetzung der Ziffer 2 und Ziffer 3, leg. cit. (ein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz sowie der Nachweis der finanziellen Selbsterhaltungsfähigkeit) nicht erfüllt. Dass der BF einen Krankenversicherungsschutz habe oder in finanzieller Hinsicht selbsterhaltungsfähig sei, wurde im gesamten Beschwerdeverfahren nicht behauptet oder vorgebracht. Im Gegenteil bestätigte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass sie nach wie vor ohne gesichertes Einkommen und von fallweisen Zuwendungen lebt. Außerdem hat er nach wie vor keinen Krankenversicherungsschutz. Insofern hat sich seit der Entscheidung der belangten Behörde nichts geändert und kommt das Gericht somit zum selben Ergebnis wie das BFA: Da der BF auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachweise konnte, dass er über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 2 und Z 3 AsylG 2005, welche auch in Bezug auf die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 zum Tragen kommen, nicht erfüllt. Insofern hat sich seit der Entscheidung der belangten Behörde nichts geändert und kommt das Gericht somit zum selben Ergebnis wie das BFA: Da der BF auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachweise konnte, dass er über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG 2005, welche auch in Bezug auf die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 zum Tragen kommen, nicht erfüllt. Insofern erübrigt sich auch die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, welche für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 relevant währen. Insofern erübrigt sich auch die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, welche für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 relevant währen. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher in Bezug auf den BF zu Recht kein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilten, die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher in Bezug auf den BF zu Recht kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilten, die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu A) II. Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu A) römisch zwei. Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 Bundesgesetz mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden BGBl. I 87/2012 in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 Bundesgesetz mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. 210/1958 in der geltenden Fassung (in der Folge: EMRK) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt 210 aus 1958, in der geltenden Fassung (in der Folge: EMRK) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über ein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Der minderjährige Sohn des BF hält sich in Österreich auf und wurde am 13.03.2025 vom BFA ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Sohn des BF auf Dauer unzulässig ist. Der Sohn des BF wird daher in Österreich bleiben können. Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über ein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Der minderjährige Sohn des BF hält sich in Österreich auf und wurde am 13.03.2025 vom BFA ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Sohn des BF auf Dauer unzulässig ist. Der Sohn des BF wird daher in Österreich bleiben können. Der BF hat regelmäßigen Kontakt mit seinem Sohn, er verbringt einen Tag in der Woche mit ihm. Der Sohn des BF übernachtet auch regelmäßig einmal wöchentlich beim BF. Der BF nimmt Termine betreffend seinen Sohn wahr, wenn seine Anwesenheit gewünscht ist und stellt für seinen Sohn insgesamt eine wichtige Bezugsperson dar. Somit steht für das Gericht fest, dass jedenfalls auch ein tatsächliches Familienleben (wenn auch seit der Scheidung der Eltern nicht mehr im gemeinsamen Haushalt) gegeben ist. Darüber hinaus hat der BF zwei Onkel und eine Tante, welche in Österreich leben. In Bezug auf einen Onkel und die Tante ist momentan eine finanzielle Abhängigkeit gegeben, wobei das Gericht nicht verkennt, dass diese Abhängigkeit sich aus der Tatsache ergibt, dass der BF im Moment keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen kann. In Zukunft ist also davon auszugehen, dass der BF seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann und diese Unterstützung nicht mehr wird in Anspruch nehmen müssen. Ein von Art. 8 Abs. 1 MRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 MRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 3.10.2019, E 3456/2019; 24.11.2014, E 35/2014, VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).Dass im Falle des BF und seines Sohnes keinesfalls von einer Lösung jeglicher Bindung gesprochen werden kann, ergibt sich aus den Feststellungen zum nach wie vor bestehenden intensiven Kontakt des BF mit seinem Sohn und ist somit eine besonders geschützte Verbindung zwischen Vater und Kind gegeben. Insbesondere entspricht es auch dem Kindeswohl mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können.Ein von Artikel 8, Absatz eins, MRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, MRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 3.10.2019, E 3456 aus 2019,; 24.11.2014, E 35 aus 2014,, VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105)., Dass im Falle des BF und seines Sohnes keinesfalls von einer Lösung jeglicher Bindung gesprochen werden kann, ergibt sich aus den Feststellungen zum nach wie vor bestehenden intensiven Kontakt des BF mit seinem Sohn und ist somit eine besonders geschützte Verbindung zwischen Vater und Kind gegeben. Insbesondere entspricht es auch dem Kindeswohl mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass nach einem etwa siebeneinhalbjährigen rechtmäßigen Aufenthalt die persönlichen Interessen eines Fremden an seinem Verbleib im Bundesgebiet, trotz eines Verstoßes gegen die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften überwiegen können (VwGH 27.04.2001, 99/18/0223). Ein Aufenthalt von sieben Jahren stellt eine beachtliche Zeitspanne dar, welche bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, jedoch keinen so langen Zeitraum, das schon alleine aufgrund der Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung geschlossen werden könne (s. AsylGH 29.11.2011, A2 253611-0/2008). Fallgegenständlich beruhte der bisherige ca. acht Jahre dauernde Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bis 21.02.2023 lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage. Seit der rechtskräftigen und vollinhaltlich negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Asylantrag des BF - somit seit ca. zwei Jahren - hält sich dieser unrechtmäßig in Österreich auf. Er konnte somit während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Fallgegenständlich beruhte der bisherige ca. acht Jahre dauernde Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bis 21.02.2023 lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage. Seit der rechtskräftigen und vollinhaltlich negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Asylantrag des BF - somit seit ca. zwei Jahren - hält sich dieser unrechtmäßig in Österreich auf. Er konnte somit während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Andererseits führt der VfGH in seiner Rechtsprechung aus, dass allein der unrechtmäßige Aufenthalt eines BF seit Abschluss des Asylverfahrens das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung des spezifischen Falles nicht obsolet macht (VfGH 15.12.2011, U 760-764). Dementsprechend ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN). Umgekehrt wird bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren eine nachhaltige Integration grundsätzlich nicht mehr verlangt (VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010). Entsprechend wird im gegenständlichen Fall aufgrund der bereits beachtlichen Zeitspanne von acht Jahren in der sich die BF in Österreich aufhält zwar noch immer eine gewisse Integrationsleistung gefordert sein, eine geradezu außergewöhnliche Integration, wie dies bei einem erst kurzen Aufenthalt in Österreich der Fall ist, kann jedoch nicht verlangt werden. Dementsprechend ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN). Umgekehrt wird bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren eine nachhaltige Integration grundsätzlich nicht mehr verlangt (VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010). Entsprechend wird im gegenständlichen Fall aufgrund der bereits beachtlichen Zeitspanne von acht Jahren in der sich die BF in Österreich aufhält zwar noch immer eine gewisse Integrationsleistung gefordert sein, eine geradezu außergewöhnliche Integration, wie dies bei einem erst kurzen Aufenthalt in Österreich der Fall ist, kann jedoch nicht verlangt werden. Der BF hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, er hat ein Sprachzertifikat über das A2-Niveau vorgelegt und beherrscht die deutsche Sprache auf einem Niveau in dem eine Verständigung problemlos möglich ist. Der BF ist Mitglied in den Vereinen XXXX , XXXX und XXXX und hat einen Freundeskreis in Österreich. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich noch nie (also auch nicht während des laufenden Asylverfahrens) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Der BF ist Mitglied in den Vereinen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und hat einen Freundeskreis in Österreich. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich noch nie (also auch nicht während des laufenden Asylverfahrens) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. In Bezug auf die Bindungen des BF zu ihrem Herkunftsstaat Türkei muss davon ausgegangen werden, dass diese zwischenzeitlich gelockert wurden. Der BF hat einen großen Teil seines bisherigen Lebens in der Türkei verbracht, wurde dort hauptsozialisiert und hat dort seine Enkulturation erfahren. Er hat in der Türkei seine gesamte Schulbildung durchlaufen, eine Ausbildung zum Installateur gemacht und war selbstständig als Installateur tätig. Er spricht nach wie vor die Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der türkischen Kultur vertraut. In welchem Grad die Bindung an den Heimatstaat des BF gelockert wurde, erscheint dem erkennenden Gericht im gegenständlichen Fall nicht entscheidungswesentlich (siehe abschließende Interessensabwägung). Der BF lebt nun seit gut acht Jahren mit seiner Familie und nun - seit der Scheidung - alleine in Österreich. Zwar geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass der BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat hat - so ist sie zum Beispiel noch mit der Sprache und den kulturellen Besonderheiten der türkischen und kurdischen Kultur vertraut - aufgrund der langen Abwesenheit aus der Türkei geht das Gericht jedoch von einer gewissen Lockerung dieser Bindung aus, was der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. Zwar geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass der BF im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat hat - so ist sie zum Beispiel noch mit der Sprache und den kulturellen Besonderheiten der türkischen und kurdischen Kultur vertraut - aufgrund der langen Abwesenheit aus der Türkei geht das Gericht jedoch von einer gewissen Lockerung dieser Bindung aus, was der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Diesbezüglich können bei dem relativ jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann keine speziell zu berücksichtigenden Umstände erkannt werden. Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Diesbezüglich können bei dem relativ jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann keine speziell zu berücksichtigenden Umstände erkannt werden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, die sich im Bundesgebiet aufhalten, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, die sich im Bundesgebiet aufhalten, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN). In Bezug auf die Verfahrensdauer kann im gegenständlichen Verfahren keine Überlänge erkannt werden. Das erkennende Gericht sieht jedoch sehr wohl, dass das Asylverfahren betreffend die BF bis zum rechtskräftigen Abschluss schon sechs Jahre dauerte, was einen Zeitraum darstellt, der über die normale Verfahrensdauer hinausgeht. Dem persönlichen Interesse des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Dem persönlichen Interesse des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass folgende Überlegungen im konkreten Fall zu Lasten des BF ins Treffen zu führen sind: - Er musste sich während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes bewusst sein, dass er seinen Aufenthalt in Österreich nicht auf rechtlich gesicherte Weise verfestigen kann; - Er hält sich seit ca. zwei Jahren unrechtmäßig in Österreich auf; - Er hat in Österreich noch nie eine angemeldete Erwerbstätigkeit ausgeübt; - Dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens kommt ein hoher Stellenwert zu. Weder zu Lasten noch zu Gunsten des BF können im konkreten Fall gewertet werden: - Die Verfahrensdauer (da diese im gegenständlichen Verfahren unbedenklich, eine Verfahrensdauer von sechs Jahren in Bezug auf das Asylverfahren des BF jedoch unüblich lang erscheint); - Die Unbescholtenheit des BF (aufgrund der dargestellten Rechtsprechung des VwGH). Folgende Überlegungen sind im konkreten Fall zu Gunsten des BF anzuführen: - Der BF hat jedenfalls ein schützenswertes Familienleben in Österreich insbesondere mit seinem minderjährigen Kind und ist es auch im Sinne des Kindeswohls jedenfalls erforderlich, dass der BF als wichtige Bezugsperson für seinen Sohn weiterhin ein Teil seines Lebens sein kann; - Er hält sich nun seit gut acht Jahren in Österreich auf; - Die mangelnde Bindung zum Herkunftsstaat (diese ist zwar nicht gänzlich aufgehoben, jedoch schon gelockert); - Er hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, versteht und spricht Deutsch; - Der BF ist Mitglied in drei Vereinen und hat sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut. Wie eingangs bereits erwähnt, darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Eine Abstandnahme von der Rückkehrentscheidung hätte im konkreten Fall keine unmittelbar negativen Auswirkungen. Das Gericht verkennt nicht, dass der BF durch seine beharrliche Weigerung Österreich zu verlassen Fakten geschaffen hat, die nun im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausschlagen und dieses Vorgehen sich negativ auf das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen auswirkt. Das Gericht sieht auch die Problematik, die entsteht, wenn Fremde die beharrliche Weigerung zur Ausreise zielgerichtet nutzen, um über einen längeren - auch unrechtmäßigen - Aufenthalt rechtskräftig ergangene Rückkehrentscheidungen zu umgehen. Das Gericht sieht es im gegenständlichen Fall jedoch auch als klar ersichtlich an, dass das Interesse Österreichs an der Ausreise der BF im Speziellen nicht größer oder gewichtiger ist, als dieses Interesse in Bezug auf jeden und jede einzelne fremde Person als gegeben zu betrachten ist, die sich unrechtmäßig in Österreich aufhält. Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Rückkehrentscheidung sind dementsprechend auch nicht schwerwiegender, als dies in jedem anderen Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 der Fall ist und erscheinen diese Folgen dem erkennenden Gericht somit vertretbar.Eine Abstandnahme von der Rückkehrentscheidung hätte im konkreten Fall keine unmittelbar negativen Auswirkungen. Das Gericht verkennt nicht, dass der BF durch seine beharrliche Weigerung Österreich zu verlassen Fakten geschaffen hat, die nun im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausschlagen und dieses Vorgehen sich negativ auf das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen auswirkt. Das Gericht sieht auch die Problematik, die entsteht, wenn Fremde die beharrliche Weigerung zur Ausreise zielgerichtet nutzen, um über einen längeren - auch unrechtmäßigen - Aufenthalt rechtskräftig ergangene Rückkehrentscheidungen zu umgehen. Das Gericht sieht es im gegenständlichen Fall jedoch auch als klar ersichtlich an, dass das Interesse Österreichs an der Ausreise der BF im Speziellen nicht größer oder gewichtiger ist, als dieses Interesse in Bezug auf jeden und jede einzelne fremde Person als gegeben zu betrachten ist, die sich unrechtmäßig in Österreich aufhält. Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Rückkehrentscheidung sind dementsprechend auch nicht schwerwiegender, als dies in jedem anderen Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 der Fall ist und erscheinen diese Folgen dem erkennenden Gericht somit vertretbar. Im Falle des BF gibt insbesondere der Schutz des Familienlebens des BF mit seinem Sohn in Österreich und die damit einhergehende Berücksichtigung des Kindeswohls (Interesse an einem regelmäßigen persönlichen Kontakt mit beiden Elternteilen) sowie die bereits über acht Jahre dauernde Anwesenheit des BF in Österreich den Ausschlag im Zuge der vorzunehmenden Interessensabwägung. Eine Rückkehrentscheidung würde sich auf die Lebenssituation des BF und seiner Familie grob nachteilig auswirken. Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zugunsten des BF und zuungunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Familienleben des BF durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig angesehen werden muss und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis aufzuheben. Da die vorangeführten Abwägungen sich auf einen Sachverhalt bezieht der nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer so vorliegen wird, war auch auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zugunsten des BF und zuungunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Familienleben des BF durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK unverhältnismäßig angesehen werden muss und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis aufzuheben. Da die vorangeführten Abwägungen sich auf einen Sachverhalt bezieht der nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer so vorliegen wird, war auch auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Zu A) III. Behebung der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:Zu A) römisch drei. Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung hat keinen rechtlichen Bestand mehr, wodurch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.) sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) ebenfalls ihre Grundlage verlieren (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN).Die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung hat keinen rechtlichen Bestand mehr, wodurch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.) sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) ebenfalls ihre Grundlage verlieren vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN). Der angefochtene Bescheid war daher im spruchgemäßen Umfang aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG und kam das Gericht aufgrund von eingetretenen Änderungen des Sachverhaltes zwischen der Entscheidung der belangten Behörde und der Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde zu einer anderen Gewichtung der einzelnen Aspekte der Interessensabwägung als dies im erstinstanzlichen Bescheid der Fall war.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG und kam das Gericht aufgrund von eingetretenen Änderungen des Sachverhaltes zwischen der Entscheidung der belangten Behörde und der Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde zu einer anderen Gewichtung der einzelnen Aspekte der Interessensabwägung als dies im erstinstanzlichen Bescheid der Fall war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I424.2218978.4.00
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