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{'item': 'L523 2229111-2'}

Obsah (17)Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 58§ 9Art. 8§ 7Art. 135§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlL523 2229111-2 Spruch, L523 2229111-2/17EIM NAMEN DER REPUBLIK!L523 2229111-2/17E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste 1998 im Rahmen der Familienzusammenführung in das österreichische Bundesgebiet ein.
  2. Am 02.07.2018, rechtskräftig mit 27.05.2019, Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer durch das LG XXXX zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt.
  3. Am 02.07.2018, rechtskräftig mit 27.05.2019, Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer durch das LG römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt.
  4. Am 07.01.2019 langte beim BFA eine Berichterstattung der LPD XXXX bezüglich einer gefährlichen Drohung ein.
  5. Am 07.01.2019 langte beim BFA eine Berichterstattung der LPD römisch 40 bezüglich einer gefährlichen Drohung ein.
  6. 16.09.2019 langte beim BFA eine Berichterstattung der LPD XXXX bezüglich einer gefährlichen Drohung sowie unkooperativem Verhalten gegenüber der Polizei ein.
  7. 16.09.2019 langte beim BFA eine Berichterstattung der LPD römisch 40 bezüglich einer gefährlichen Drohung sowie unkooperativem Verhalten gegenüber der Polizei ein.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2020, Zl: XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs.

5 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig ist, sowie

§ 53

FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.5. Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2020, Zl: römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist, sowie

Paragraph 53, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. 6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2021, L510 2229111-1/31E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

§ 55FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.6. Mit Erkenntnis des BVw

G vom 04.10.2021, L510 2229111-1/31E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

Paragraph 55, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.

  1. Mit Beschluss des BVwG vom 27.04.2022, L510 2229111-1/39E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als verspätet zurückgewiesen.
  2. Mit Beschluss des VwGH vom 12.05.2022, Ra 2022/21/0087-10, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Revision zurückgewiesen.
  3. Am 24.06.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

§ 55Asyl

G.9. Am 24.06.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 55, AsylG.

  1. Mit Schreiben vom 12.07.2022 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des kürzlich ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des BVwG vom 04.10.2021, L510 2229111-1/31E und unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Verurteilung durch das LG XXXX , Zahl XXXX vom 02.07.2018, beabsichtigt ist, den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels abzuweisen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche Gründe geltend zu machen, die für ein außerordentliches Maß an Integration stehen und welche seit dem Eintritt der Rechtskraft des BVwG Erkenntnisses neu entstanden sind.
  2. Mit Schreiben vom 12.07.2022 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des kürzlich ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des BVwG vom 04.10.2021, L510 2229111-1/31E und unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Verurteilung durch das LG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom 02.07.2018, beabsichtigt ist, den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels abzuweisen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche Gründe geltend zu machen, die für ein außerordentliches Maß an Integration stehen und welche seit dem Eintritt der Rechtskraft des BVwG Erkenntnisses neu entstanden sind.
  3. Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 18.07.2022 wurde um Fristerstreckung bis 10.09.2022 ersucht und insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine gesamten familiären, sozialen und finanzinhaltlichen Belange über 25 Jahre in Österreich habe. Auch lägen bereits vor Rechtskraft personsbezogene Inhalte vor, welche das außerordentliche Maß an Integration unter Beweis stellen würden und sei der Beschwerdeführer nur einmal straffällig geworden und könne er ein untadeliges Verhalten während des Haftvollzuges nachweisen.
  4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 21.07.2022 Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen. 12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 21.07.2022 Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich seit der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung keine maßgeblichen Änderungen im Privat- und Familienleben ergeben hätten. So befinde sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft. Aufgrund der bevorstehenden Haftentlassung und des damit verbundenen gelockerten Vollzuges, habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag persönlich beim BFA stellen können und sei es diesbezüglich auch unverständlich, dass die rechtliche Vertretung in der Stellungnahme anführte, dass eine ausführliche Besprechung mit dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Begründung des gestellten Antrages, erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei, sodass dieser Fristerstreckung nicht zu entsprechen gewesen sei. Weiters sei die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers erloschen und hätte auch die XXXX -Erkrankung des Beschwerdeführers in der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom ausreichend Berücksichtigung gefunden. Zudem sei ein untadeliges Verhalten während der Haft kein Zeichen für eine außerordentliche Integration. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Umstände hätten keine wesentlichen Änderungen im Privat- und Familienleben seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergeben, sodass der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich seit der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung keine maßgeblichen Änderungen im Privat- und Familienleben ergeben hätten. So befinde sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft. Aufgrund der bevorstehenden Haftentlassung und des damit verbundenen gelockerten Vollzuges, habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag persönlich beim BFA stellen können und sei es diesbezüglich auch unverständlich, dass die rechtliche Vertretung in der Stellungnahme anführte, dass eine ausführliche Besprechung mit dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Begründung des gestellten Antrages, erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei, sodass dieser Fristerstreckung nicht zu entsprechen gewesen sei. Weiters sei die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers erloschen und hätte auch die römisch 40 -Erkrankung des Beschwerdeführers in der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom ausreichend Berücksichtigung gefunden. Zudem sei ein untadeliges Verhalten während der Haft kein Zeichen für eine außerordentliche Integration. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Umstände hätten keine wesentlichen Änderungen im Privat- und Familienleben seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergeben, sodass der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.

  1. Gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels brachte der Beschwerdeführer vollumfänglich Beschwerde ein. Die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers führte zusammengefasst aus, dass sich relevante Änderungen ergeben hätten, da der Beschwerdeführer tatsächlich mit Beschluss vom 08.06.2022, GZ XXXX unter Anordnung der Bewährungshilfe und Auflage der Absolvierung einer psychotherapeutischen Behandlung am 26.08.2022 bedingt entlassen wurde. Auch hätte die mehr als 24 Jahre rechtmäßige Aufenthaltsdauer im Rahmen der Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen und stelle dies einen groben Beurteilungsfehler dar und habe das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers erst zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu welchem ihm bereits die Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können. Zudem könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner sich im Endstadium befindlichen XXXX Erkrankung Österreich nicht verlassen. Überdies wäre die Anwesenheit des Beschwerdeführers für die Entwicklung und Betreuung seiner minderjährigen beeinträchtigten Tochter XXXX unerlässlich. Darüber hinaus würde es sich bei dem Beschwerdeführer um keinen besonders gefährlichen Strafgefangenen handeln und wäre durch ihn keine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung des gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels würden folglich nicht vorliegen. Die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers führte zusammengefasst aus, dass sich relevante Änderungen ergeben hätten, da der Beschwerdeführer tatsächlich mit Beschluss vom 08.06.2022, GZ römisch 40 unter Anordnung der Bewährungshilfe und Auflage der Absolvierung einer psychotherapeutischen Behandlung am 26.08.2022 bedingt entlassen wurde. Auch hätte die mehr als 24 Jahre rechtmäßige Aufenthaltsdauer im Rahmen der Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen und stelle dies einen groben Beurteilungsfehler dar und habe das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers erst zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu welchem ihm bereits die Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können. Zudem könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner sich im Endstadium befindlichen römisch 40 Erkrankung Österreich nicht verlassen. Überdies wäre die Anwesenheit des Beschwerdeführers für die Entwicklung und Betreuung seiner minderjährigen beeinträchtigten Tochter römisch 40 unerlässlich. Darüber hinaus würde es sich bei dem Beschwerdeführer um keinen besonders gefährlichen Strafgefangenen handeln und wäre durch ihn keine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung des gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels würden folglich nicht vorliegen.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am 30.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung L530 zugewiesen. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte diesbezüglich aus, dass sich die gegenständliche Beschwerdeschrift im Wesentlichen mit der Prüfung einer Rückkehrentscheidung befasse, welche nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Die Rückkehrentscheidung iVm. dem 8-jährigen Einreiseverbot sei rechtskräftig. Da sich im Privat- und Familienleben des BF seit Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten – die vorgebrachten Fakten bezüglich Familienleben, Erkrankung der Tochter und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers waren vollumfänglich bereits Inhalt der BFA Entscheidung und des BVwG Erkenntnisses – war der Antrag

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bis zuletzt in Strafhaft befand und diesbezüglich auch keine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens seit der Rückkehrentscheidung stattgefunden habe. 14. Die Beschwerdevorlage langte am 30.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung L530 zugewiesen. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte diesbezüglich aus, dass sich die gegenständliche Beschwerdeschrift im Wesentlichen mit der Prüfung einer Rückkehrentscheidung befasse, welche nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem 8-jährigen Einreiseverbot sei rechtskräftig. Da sich im Privat- und Familienleben des BF seit Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten – die vorgebrachten Fakten bezüglich Familienleben, Erkrankung der Tochter und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers waren vollumfänglich bereits Inhalt der BFA Entscheidung und des BVwG Erkenntnisses – war der Antrag

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bis zuletzt in Strafhaft befand und diesbezüglich auch keine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens seit der Rückkehrentscheidung stattgefunden habe.

  1. Seitens des Beschwerdeführers wurden im Laufe des Beschwerdeverfahrens weitere Stellungnahmen und Dokumente - insbesondere den sich entwickelnden Gesundheitszustand der mj. beeinträchtigten Tochter sowie den des Beschwerdeführers selbst betreffend – in Vorlage gebracht.
  2. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L530 abgenommen und der Gerichtsabteilung L523 am 05.02.2025 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Verfahrensganges wird auf Punkt I. Verfahrensgang verwiesen. Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Verfahrensganges wird auf Punkt römisch eins. Verfahrensgang verwiesen. Der Beschwerdeführer ist ein türkischer Staatsangehöriger, welcher sich seit 1998 aufgrund der Familienzusammenführung in Österreich aufhält. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch das LG XXXX am 02.07.2018, rechtskräftig am 27.05.2019, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt wurde. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch das LG römisch 40 am 02.07.2018, rechtskräftig am 27.05.2019, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2020, Zl: XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs.

5 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig ist, sowie

§ 53FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2020, Zl: römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist, sowie

Paragraph 53, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wird festgestellt, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2021, L510 2229111-1/31E, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 05.02.2020 als unbegründet abgewiesen wurde und das Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist. Am 24.06.2022 stellte der Beschwerdeführer im Rahmen des gelockerten Vollzuges persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

§ 55Asyl

G beim BFA.Am 24.06.2022 stellte der Beschwerdeführer im Rahmen des gelockerten Vollzuges persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 55, AsylG beim BFA. Der Beschwerdeführer befand sich nach der in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung bis 26.08.2022 in Haft und wurde daraufhin bedingt und unter Anordnung der Bewährungshilfe entlassen. Der Beschwerdeführer leidet an einer XXXX Erkrankung im IV. Stadium. Der Beschwerdeführer leidet an einer römisch 40 Erkrankung im römisch vier. Stadium. Bis zur Inhaftierung lebte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern in einer Mietwohnung. Die jüngste Tochter ist pflegebedürftig und weist einen Grad der Behinderung von 100 auf. Vor der Inhaftierung übernahm der Beschwerdeführer einen Teil der Pflege dieser Tochter. Nach der Haftentlassung ist der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge wieder bei seiner Familie eingezogen und betreut auch wieder seine pflegebedürftige Tochter. Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen des Beschwerdeführers

§ 55Asyl

G 2005 geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung kein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers

§ 9Abs.

2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8

EMRK erforderlich machen würde, hervor.Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen des Beschwerdeführers

Paragraph 55, AsylG 2005 geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung kein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, hervor.

  1. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdevorbringens, sowie durch Einsicht in das beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl L510 2229111-1 geführte Verfahren – das diesbezügliche Vorverfahren – mit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Identität, Nationalität, dem Gesundheitszustand und den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen auf dessen Angaben im Beschwerdeverfahren und korrespondieren mit den Feststellungen des Vorverfahrens. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung und dem Verbüßen der Haftstrafe sind unstrittig und dem Strafregisterauszug zu entnehmen. Die Feststellung, wonach aus dem Antragsvorbringen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, basiert auf einem Vergleich des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2021 (Vorerkenntnis). Bereits im Vorverfahren brachte der Beschwerdeführer vor und wurde dies auch gerichtlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer an XXXX im Stadium IV leidet (Vorerkenntnis Seite 6; zur Behandelbarkeit der Erkrankung siehe Seite 41f), sowie dass er seine pflegebedürftige Tochter bis zu seiner Inhaftierung mitbetreute (Vorerkenntnis Seite 5 sowie Seite 42f). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides, als auch im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung, in Haft befand. Die Feststellung, wonach aus dem Antragsvorbringen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, basiert auf einem Vergleich des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2021 (Vorerkenntnis). Bereits im Vorverfahren brachte der Beschwerdeführer vor und wurde dies auch gerichtlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer an römisch 40 im Stadium römisch vier leidet (Vorerkenntnis Seite 6; zur Behandelbarkeit der Erkrankung siehe Seite 41f), sowie dass er seine pflegebedürftige Tochter bis zu seiner Inhaftierung mitbetreute (Vorerkenntnis Seite 5 sowie Seite 42f). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides, als auch im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung, in Haft befand. Der für diese Entscheidung wesentliche Sachverhalt ist ausreichend geklärt. Den seitens des Beschwerdeführers im Zuge des Beschwerdeverfahrens gestellten Anträgen auf Einvernahme der Familienmitglieder, auf Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachbereich der XXXX , auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens und auf Einholung eines Gutachtens zur Frage des Gesinnungswandels des Beschwerdeführers war folglich nicht zu entsprechen. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde [das Gericht] auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur). Der für diese Entscheidung wesentliche Sachverhalt ist ausreichend geklärt. Den seitens des Beschwerdeführers im Zuge des Beschwerdeverfahrens gestellten Anträgen auf Einvernahme der Familienmitglieder, auf Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachbereich der römisch 40 , auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens und auf Einholung eines Gutachtens zur Frage des Gesinnungswandels des Beschwerdeführers war folglich nicht zu entsprechen. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde [das Gericht] auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und Prüfungsumfang:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Materiellrechtliche Vorgaben:

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist

§ 55Abs.2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 sind Anträge

§ 55Asyl

G 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8

EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge

Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der von der belangten Behörde – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102).Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der von der belangten Behörde – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102). Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). 3.3. Bezogen auf den Beschwerdeführer: Vorliegend wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Vorerkenntnis des BVwG vom 04.10.2021, L510 2229111-1/31E, die mit Bescheid des BFA vom 05.02.2020, Zl: XXXX gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung samt einem 8-jährigen Einreiseverbot bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).Vorliegend wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Vorerkenntnis des BVwG vom 04.10.2021, L510 2229111-1/31E, die mit Bescheid des BFA vom 05.02.2020, Zl: römisch 40 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung samt einem 8-jährigen Einreiseverbot bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung liegt im Zeitpunkt der Antragstellung – 24.06.2022 – bzw. dem gegenständlich angefochtenen Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde – 21.07.2022 – weniger als 1 Jahr zurück. Zu dieser sehr kurzen Zeitspanne zwischen Rückkehrentscheidung und gegenständlicher Antragstellung kommt noch hinzu, dass sich der Beschwerdeführer währenddessen in Haft befand, er verbüßte eine 3-jährige Strafe und wurde erst am 26.08.2022 aus dem Gefängnis entlassen. Bereits aus diesen Gründen ist ein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers schwer vorstellbar. Zudem wurde, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, weiters das gegenständliche Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Krankheit und der Pflegebedürftigkeit seiner Tochter sowie der diesbezüglichen Mithilfe des Beschwerdeführers bei der Betreuung dieses Kindes schon im Vorerkenntnis vom 04.10.2021 ausreichend gewürdigt und stellt auch dies keine Grundlage für eine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar. Jenen Sachverhaltselementen, die erst nach der behördlichen Zurückweisungsentscheidung eingetreten sind bzw. welche der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorbrachte – wie insbesondere die weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die erfolgte Rückkehr aus der Haft und die seinerseits wieder aufgenommene Pflege seiner Tochter – kommt gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu und sind diese von der Prüfungskompetenz des ho. Gerichts entsprechend der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht erfasst. Insofern war auch den diesbezüglichen Beweisanträgen betreffend die Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachbereich XXXX , sowie betreffend die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens bzw. eines Gutachtens zur Frage des Gesinnungswandels des Beschwerdeführers ohnehin mangels Beachtlichkeit nicht zu entsprechen. Jenen Sachverhaltselementen, die erst nach der behördlichen Zurückweisungsentscheidung eingetreten sind bzw. welche der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorbrachte – wie insbesondere die weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die erfolgte Rückkehr aus der Haft und die seinerseits wieder aufgenommene Pflege seiner Tochter – kommt gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu und sind diese von der Prüfungskompetenz des ho. Gerichts entsprechend der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht erfasst. Insofern war auch den diesbezüglichen Beweisanträgen betreffend die Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachbereich römisch 40 , sowie betreffend die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens bzw. eines Gutachtens zur Frage des Gesinnungswandels des Beschwerdeführers ohnehin mangels Beachtlichkeit nicht zu entsprechen. Auch ist bei der Prüfung der Identität der Sache von dem rechtskräftigen Vorbescheid bzw. Vorerkenntnis auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Insofern ist das Vorbringen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der verhängten Rückkehrentscheidung gegenständlich unbeachtlich. Neue Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen und bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides entstanden, wurden im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht und ergaben sich auch nicht im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen bzw. des Beschwerdeverfahrens. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausging, dass keine Umstände vorlagen, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich machten. Neue Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen und bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides entstanden, wurden im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht und ergaben sich auch nicht im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen bzw. des Beschwerdeverfahrens. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausging, dass keine Umstände vorlagen, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Lichte des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG erforderlich machten. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK somit zu Recht

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 zurück.Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK somit zu Recht

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Vw

GVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar und es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar und es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts dennoch geboten gewesen wäre vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab – insbesondere zur Auslegung des Art. 8 EMRK, des Begriffs der Entschiedenen Sache bzw. der Auslegung der §§ 55 und 58 Abs. 10 AsylG – noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab – insbesondere zur Auslegung des Artikel 8, EMRK, des Begriffs der Entschiedenen Sache bzw. der Auslegung der Paragraphen 55 und 58 Absatz 10, AsylG – noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L523.2229111.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.