RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlL525 2304633-1 Spruch, L525 2304633-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 16.09.2024 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Zuge einer Abfrage beim Dachverband stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 13.05.2024 bis 13.09.2024 zur Firma L GmbH (Anonymisierung durch das erkennende Gericht), welches durch einvernehmliche Lösung geendet sei. Zudem stand der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Antrages in einem laufenden geringfügigen Dienstverhältnis zur Firma S. Das AMS Linz gab dem Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 26.09.2024 keine Folge. Begründend führte das AMS Linz aus, die geringfügige Beschäftigung bei der Firma S unterliege für den Zeitraum 24.09.2024 bis 13.09.2024 aufgrund der vollversicherten Beschäftigung bei der L GmbH der Arbeitslosenversicherungspflicht. Arbeitslosigkeit liege daher bis zur Beendigung der geringfügigen Beschäftigung nicht vor. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 23.10.2024 mit näherer Begründung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum 13.05.2024 bis 13.09.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur L GmbH, welches durch einvernehmliche Lösung geendet sei. Im Zeitraum 14.06.2024 bis 18.10.2024 sei der Beschwerdeführer in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur Firma S gestanden, welches ebenso durch einvernehmliche Lösung geendet sei. Der Beschwerdeführer habe am 16.09.2024 die Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt. Vom 23.09.2024 bis zum 24.10.2024 sei der Beschwerdeführer wiederum in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur M GmbH gestanden, welches ebenso durch einvernehmliche Lösung geendet sei. Der Beschwerdeführer habe am 28.10.2024 abermals die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt. Am 11.11.2024 habe der Beschwerdeführer ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zur Firma M GmbH aufgenommen. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, seit 01.04.2024 bestünde für den Zeitraum des Zusammentreffens des geringfügigen Dienstverhältnisses mit dem vollversicherten Dienstverhältnis für das geringfügige Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 lit. a ASVG eine Vollversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung. Dies bewirke, dass das geringfügige Dienstverhältnis im Überschneidungseitraum vollversichert werde. Dies sei im gegenständlichen Fall daher vom 01.04.2024 bis zum 13.09.
- Für das geringfügige Dienstverhältnis vom 01.04.2024 bis 13.09.2024 arbeitslosenversicherte, geringfügige Dienstverhältnis (Firma S) bedeute dies, dass dieses am 13.09.2024 infolge des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zu beenden sei und frühestens einen Monat später wieder begonnen werden könne. Der Beschwerdeführer gelte daher ab dem 14.09.2024 gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht als arbeitslos. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum 13.05.2024 bis 13.09.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur L GmbH, welches durch einvernehmliche Lösung geendet sei. Im Zeitraum 14.06.2024 bis 18.10.2024 sei der Beschwerdeführer in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur Firma S gestanden, welches ebenso durch einvernehmliche Lösung geendet sei. Der Beschwerdeführer habe am 16.09.2024 die Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt. Vom 23.09.2024 bis zum 24.10.2024 sei der Beschwerdeführer wiederum in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur M GmbH gestanden, welches ebenso durch einvernehmliche Lösung geendet sei. Der Beschwerdeführer habe am 28.10.2024 abermals die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt. Am 11.11.2024 habe der Beschwerdeführer ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zur Firma M GmbH aufgenommen. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, seit 01.04.2024 bestünde für den Zeitraum des Zusammentreffens des geringfügigen Dienstverhältnisses mit dem vollversicherten Dienstverhältnis für das geringfügige Dienstverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ASVG eine Vollversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung. Dies bewirke, dass das geringfügige Dienstverhältnis im Überschneidungseitraum vollversichert werde. Dies sei im gegenständlichen Fall daher vom 01.04.2024 bis zum 13.09.
- Für das geringfügige Dienstverhältnis vom 01.04.2024 bis 13.09.2024 arbeitslosenversicherte, geringfügige Dienstverhältnis (Firma S) bedeute dies, dass dieses am 13.09.2024 infolge des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zu beenden sei und frühestens einen Monat später wieder begonnen werden könne. Der Beschwerdeführer gelte daher ab dem 14.09.2024 gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos. Mit Schriftsatz vom 09.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Von 13.05.2024 bis 13.09.2024 übte er eine vollversicherte Beschäftigung bei der Firma L GmbH aus. Dieses Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Lösung. Vom 14.06.2024 bis zum 18.10.2024 bestand ein geringfügiges Dienstverhältnis zur Firma S, welches durch einvernehmliche Lösung endete.
- Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unbestritten. Die Beschwerde wendete sich ausschließlich gegen die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, lautet auszugsweise: Umfang der Versicherung § 1.
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sindParagraph eins,
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, […] soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
(2)Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind […] d) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind; […]
(4)Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.
(4)Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist Paragraph 5, ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet. … Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht; […]
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]" Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, idgF, lautet auszugsweise:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, idgF, lautet auszugsweise: "Vollversicherung. § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […] Ausnahmen von der Vollversicherung. § 5.Paragraph 5,
(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: […]
- Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
- Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); […]
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 518,44 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 518,44 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Zur Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung: Vorauszuschicken ist, dass § 1 Abs. 4 AlVG bis zum 31.03.2024 folgend lautete: Vorauszuschicken ist, dass Paragraph eins, Absatz 4, AlVG bis zum 31.03.2024 folgend lautete: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022-7, wurde die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 erster Satz AlVG, BGBl. Nr.609/1977, idF BGBl. I Nr. 139/1997, als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des
- März 2024 in Kraft trat.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022-7, wurde die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr.609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des
- März 2024 in Kraft trat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines geringfügigen Dienstverhältnisses im Zeitpunkt der Antragstellung nicht als arbeitslos gelte. Dieser Rechtsansicht der belangten Behörde ist im Hinblick auf das ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, nicht zu folgen: „Die im vorliegenden Fall strittigen Auslegungsfragen ergeben sich aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2023, G 296/2022, mit Wirkung vom
- April
- Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert sind (vgl. Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das bedeutet aber nicht, dass dem formell unveränderten § 12 Abs. 1 iVm Abs. 6 lit. a AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. auch den Hinweis auf § 12 Abs. 6 lit. a AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vgl. zum Zusammenhang zwischen § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 lit. h AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155).„Die im vorliegenden Fall strittigen Auslegungsfragen ergeben sich aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2023, G 296 aus 2022,, mit Wirkung vom
- April
- Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert sind vergleiche Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das bedeutet aber nicht, dass dem formell unveränderten Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen vergleiche auch den Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vergleiche zum Zusammenhang zwischen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 6, Litera h, AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155). […] Was § 12 Abs. 3 lit. h AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden.Was Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Das wird durch auch vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit. i) eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR
- GP 234 f) Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).“Das wird durch auch vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 234 f) Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt vergleiche VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen vergleiche auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).“ Die Rechtsansicht, mit welcher die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeldes vom 16.09.2024 argumentierte, kann daher vor dem Hintergrund der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bestand haben. Da aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich ist, ob die belangte Behörde die sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit prüfte, war mit einer Zurückverweisung im Sinne von § 28 Abs. 3 VwGVG vorgehen, wobei die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung des erkennenden Gerichts gebunden ist. Die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde wird vom erkennenden Gericht als zweckmäßig und effizienter angesehen, als dass das erkennende Gericht die fehlenden Ermittlungsschritte selbst setzt. Da aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich ist, ob die belangte Behörde die sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit prüfte, war mit einer Zurückverweisung im Sinne von Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgehen, wobei die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung des erkennenden Gerichts gebunden ist. Die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde wird vom erkennenden Gericht als zweckmäßig und effizienter angesehen, als dass das erkennende Gericht die fehlenden Ermittlungsschritte selbst setzt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L525.2304633.1.00