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§ 3Art. 133§§ 4§ 2Artikel 15Artikel 2§ 74§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlW117 2278515-1 Spruch, W117 2278515-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idg
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idg
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) reiste im Oktober 2021 illegal in Österreich ein und stellte am 04.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu seinen Fluchtgründen Folgendes an: Sein Vater werde von der syrischen Armee gesucht um an ihrer Seite zu kämpfen. Das Haus seiner Familie sei bombardiert worden. Deshalb sei seine Familie von Deir Ez-zor nach Idlib vertrieben worden. Bei einer Rückkehr befürchte der BF in Syrien herrsche Krieg und er habe Angst vor dem Tod. Am 11.04.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab er im Wesentlichen zu den Fluchtgründen an: Die Situation in Syrien sei schlecht. Sein Vater und ein Bruder werden gesucht. Man habe ihm vorausgeschickt mit der Hoffnung, um ihm nachzufolgen. Das sei eigentlich der Grund. In einer weiteren Stellungnahme vom 20.04.2023 brachte die Rechtsvertretung des BF in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft vor, dass dem BF die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Akteure drohe, sowie aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime und seiner Rückkehr aus den Regime feindlich gesinnten Ländern und der vorangegangenen illegalen Ausreise aus Syrien asylrelevante Verfolgung drohe. Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 12.07.2023 wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (erster Spruchpunkt/Absatz) und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Absatz 1 AsylG zuerkannt (zweiter Spruchpunkt/Absatz). Es wurden dem BF gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (dritter Spruchpunkt/Absatz). Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 12.07.2023 wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (erster Spruchpunkt/Absatz) und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 1 AsylG zuerkannt (zweiter Spruchpunkt/Absatz). Es wurden dem BF gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (dritter Spruchpunkt/Absatz). Der BF habe als Fluchtgrund nur die allgemeine Bürgerkriegssituation geschildert und keine gegen ihn persönlich gerichtete Bedrohung glaubhaft machen können. Es gäbe keine Hinweise, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft im der GFK gegeben sei. Der BF habe aufgrund der allgemein herrschenden schlechten Sicherheitslage in Syrien auf Anraten seiner Familie, sein Heimatland verlassen. Diese erhoffen sich einen Familiennachzug. Gegen den ersten Spruchpunkt dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in welcher vorgebracht wurde, dass es der Vater sowie der Bruder des BF vom syrischen Regime gesucht und verfolgt werden. Drei Cousins des BF befinden sich in Österreich. Zwei Cousins wurde in Österreich der Status des Asylberechtigten zugesprochen. Der BF fürchte aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger von Personen, die als regierungsfeindlich wahrgenommen werden, vom syrischen Regime verfolgt zu werden, da ihm dadurch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Zudem befürchtet der BF bei einer Rückkehr nach Syrien als Minderjähriger zwangsrekrutiert und zum Kämpfen gezwungen zu werden. Der BF lehne es ab, für jegliche Streitkraft in Syrien zu kämpfen und am Krieg teilzunehmen. Hinzu komme die illegale Ausreise und Asylantragstellung in Europa, wobei erschwerend wirke, dass die BF aus , einer Oppositionshochburg stammen würden. Auch auf die kinderspezifischen Verfolgungsgefahren wurde hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 14.03.2025 regte der Rechtsvertretung an, die für den 20.03.2025 anberaumte Verhandlung abzuberaumen und zuzuwarten, bis die Verwaltungsbehörde Entscheidungen in den Rechtsangelegenheiten der Verwandten des Beschwerdeführers, unter anderem die Eltern, vier Schwestern und zwei Brüder, getroffen hätte.
- Am 20.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein des BF und des gesetzlichen Vertreters sowie des Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch; diese nahm folgenden Verlauf: „(…) RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten? BF: Mir geht es gesundheitlich gut. Eröffnung des Beweisverfahrens Verlesen wird der wesentliche Akteninhalt, festgehalten wird, dass die RV mit Schriftsatz mit 14.03.2025 eine Stellungnahme abgab, in welcher sie auf die Verfahren der Familienangehörigen, die beim BFA Außenstelle Linz anhänglich sind, hinwies und anregte die Verhandlung abzuberäumen und das Verfahren der Familienangehörigen abzuwarten.Verlesen wird der wesentliche Akteninhalt, festgehalten wird, dass die Regierungsvorlage mit Schriftsatz mit 14.03.2025 eine Stellungnahme abgab, in welcher sie auf die Verfahren der Familienangehörigen, die beim BFA Außenstelle Linz anhänglich sind, hinwies und anregte die Verhandlung abzuberäumen und das Verfahren der Familienangehörigen abzuwarten. Dazu wird aber auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach eine gemeinsame Führung der Verfahren Familienmitglieder nur dann zu erfolgen hat, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig ein BVwG anhängig sind, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. R: Im Rahmen der mit dem BF durchgeführten Einvernahmen, Erstbefragung am 04.05.2022 und niederschriftliche Einvernahme am 11.04.2023 hast du keinerlei eigene Fluchtgründe vorgebracht, sondern ausdrücklich angeführt, voraus geschickt worden zu sein. BF: Ja, das ist richtig. R: Letztlich bist du da, weil deine Familienangehörigen da sind, Ist das richtig? BF: Ja. R: Kannst du dich an deine Aussagen in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme erinnern? BF: Nein, n nicht ganz. R: Dem BF wird im Detail seine Aussagen aus der Erstbefragung (EB) und der niederschriftlichen Einvernahme (zum Fluchtgrund) vorgehalten. BF: Ja, damit sie hier in Sicherheit leben können. R: Bevor wir zu der Länderinformation kommen, noch der Vollständig halber, obwohl es nicht unmittelbar asylrelevant ist, die Verlesung eines Aktenteiles in Bezug auf einen strafrechtlichen Vorfall, wobei der BF als Strafunmündiger zu sehen ist und auch nichts darauf erwidern muss. Am 10.02.2023 hat der BF nach Bericht der LPD Kärnten und auch beständig eingeräumt, einen Dritten mit einem anderen angegriffen und durch Schläge und Tritte verletzt zu haben. Diesen Vorfall hat der BF gestanden und auch eingeräumt in einen weiteren Raufhandel, am 18.11.2022 verwickelt gewesen zu sein. BF: Je älter man wird, desto reifer wird man. Erörtert werden mit dem BF/RV die der zukünftigen Entscheidung zugrundezulegenden Länderberichte hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien: (…) Eine Übersetzung für den BF ist nicht notwendig. Die Länderberichte werden entsprechend der Beilage verlesen. (…) Dem RV werden diese Länderinformationen ausgehändigt.Dem Regierungsvorlage werden diese Länderinformationen ausgehändigt. RV: Die Länderberichte sind mir bekannt. Ich verzichte auf eine Stellungnahme.Regierungsvorlage, Die Länderberichte sind mir bekannt. Ich verzichte auf eine Stellungnahme. R: Wollen Sie noch etwas vorbringen, haben Sie Fragen an den BF? BF: Nein. Schluss des Beweisverfahrens“ Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Zur Person der Beschwerdeführer: Der minderjährige BF, ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Muslim. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF besuchte in seinem Herkunftsland die Schule bis zur
- Schulstufe. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten; war aber als Strafunmündiger bereits in zwei Raufhändel, nämlich am 18.11.2022, und am 10.02.2023, verwickelt. , Der BF ist strafgerichtlich unbescholten; war aber als Strafunmündiger bereits in zwei Raufhändel, nämlich am 18.11.2022, und am 10.02.2023, verwickelt. ist in Österreich asylberechtigt und wurde vom BG Ferlach mit Obsorgebeschluss vom 18.03.2024 zum gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers bestellt. Der BF stammt aus Deir ez-Zor, zog aber aufgrund von Bombardierungen mit seiner Familie nach Idlib im gleichnamigen Gouvernement Idlib. Die Eltern und Geschwister des BF lebten bis zu ihrer Einreise in Österreich in der Türkei – derzeit behängen ihre Verfahren bei der Verwaltungsbehörde. Der BF hat im April 2022 zusammen mit zwei Cousins Syrien illegal über die Türkei verlassen und ist illegal bis nach Österreich weitergereist. Der Herkunftsort des BF liegt im HTS-Gebiet und wird seit Jahren von Kräften der der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert. Der BF wurde in seinem Herkunftsland Syrien weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Dem BF ist es grundsätzlich möglich, seine Herkunftsregion ohne eine maßgebliche Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung zu erreichen. Der BF hat Syrien aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Er war vor seiner Ausreise im Herkunftsland keiner konkreten individuellen Verfolgungshandlung ausgesetzt und hat auch keinerlei Verfolgungen im Verfahren behauptet. Der 14-jährige BF befindet sich gegenwärtig nicht im wehrpflichtigen Alter. Im Falle einer Rückkehr an seinen Herkunftsort besteht zum aktuellen Zeitpunkt für den minderjährigen BF keine unmittelbar konkrete Gefahr zum Wehrdienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden oder aufgrund einer etwaigen Verweigerung sanktioniert zu werden. Dies zudem auch, da sich der letzte Aufenthaltsort des BF, in der Provinz Idlib, unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) befindet. Das syrische Regime hatte schon vor dem Sturz Assads keinen Zugriff auf die von der HTS kontrollierte Heimatregion des BF. Der BF ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung oder Verfolgung durch die dort kontrollierenden oppositionellen Milizen der HTS oder durch sonstige Rebellengruppen ausgesetzt. Gleiches gilt für eine Verfolgung seitens des syrischen Staates oder oppositioneller Kräfte aufgrund seiner Familieneigenschaft oder einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung. Dem BF droht in seinem Herkunftsstaat auch keine maßgebliche Gefahr, seitens der syrischen Behörden aufgrund seiner etwaig illegalen Ausreise bzw. der gegenständlichen Asylantragstellung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Es liegen hinsichtlich des BF auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung in Syrien vor. Dem BF droht somit in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen oder staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die aktuellen Länderinformationen wurden dem Beschwewrdeführer, seiner gesetzlichen Vertretung und der gewillkürten Vertretung in der Verhandlung zur kenntnis gebracht – auf eine Stellungnahme wurde aber verzichtet: Aus den Medien-Berichten, die im Anschluss zu Kenntnis gebracht werden, geht unter anderem hervor, dass die Syrische Arabische Armee keinen Machtfaktor mehr darstellt bzw. inzwischen inexistent ist. HTS hatte nach dem Sturz von Baschar al-Assad alle Soldaten des Regimes vom Dienst freigestellt. Eine Verfolgung des BF wegen des Nichtantrittes des Militärdienstes in der SAA bzw. eine Zwangsrekrutierung zur SAA erweist sich unter Zugrundelegung der Entwicklung in Syrien somit als nachhaltig unwahrscheinlich. Darüber hinaus betrifft die geänderte Lage aber auch jegliche sonstige Verfolgung durch das (nicht mehr existierende) Assad-Regime bzw. durch iranische Milizen oder der Hisbollah sowie die Verfolgung wegen der illegalen Ausreise aus Syrien samt Asylantragstellung im europäischen Ausland. HTS hat eine Generalamnestie für Assads Streitkräfte und diejenigen angekündigt, die für das Assad-Regime gearbeitet haben. Gleichzeitig wurde von der HTS erklärt, dass diejenigen, die an Folter und Tötung beteiligt sind, zur Rechenschaft gezogen werden. Keine Änderung gegenüber dem LIB vom 27.03.2024 ergibt sich derzeit betreffend eine drohende Zwangsrekrutierung durch die oppositionellen Gruppierungen SNA und HTS, zumal aus der aktuellen Medienberichterstattung keine Änderung der grundsätzlichen bisherigen Einschätzung abzulesen ist, wonach diese Gruppierungen auf freiwillige Beitritte setzen. Laut Berichten staatlicher syrischen Medien wurde Syriens De-facto-Führer Ahmed al-Sharaa zum Präsidenten für die „Übergangszeit“ ernannt. Laut der Nachrichtenagentur Sana kündigte der Militärkommandant der Rebellen, Hassan Abdul Ghani, am 29.01.2025 die Aufhebung der syrischen Verfassung von 2012 und die Auflösung des Parlaments, der Armee und der Sicherheitsbehörden des ehemaligen Regimes an. Als Präsident werde Sharaa laut eigenen Angaben einen vorläufigen Legislativrat bilden, der bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung bei der Regierung helfen soll. Alle Rebellengruppen, die sich im Bürgerkrieg gegen Assad gestellt hätten, sollen aufgelöst und in staatliche Institutionen integriert werden. Sharaa versprach, „die Verbrecher zu verfolgen, die syrisches Blut vergossen und Massaker und Verbrechen begangen haben. Zudem versprach er, eine „nationale Dialogkonferenz“ abzuhalten und gelobte, den „bürgerlichen Frieden“ und die territoriale Einheit Syriens zu wahren. Die Ankündigungen erfolgten am 29.01.2025 während der Konferenz zur Verkündigung des Sieges der syrischen Revolution in Damaskus sowie in einer voraufgenommenen Rede Sharaas am 30.01.
- Ende Dezember sagte Sharaa in einem Interview mit Al Arabiya TV, dass es bis zu vier Jahre dauern würde, bis Neuwahlen abgehalten würden. Ahmad al-Shara'a hat die ersten Schritte zur Organisation der mit Spannung erwarteten Konferenz für den nationalen Dialog unternommen und einen Vorbereitungsausschuss ernannt, der die Grundlagen für die Konferenz schaffen soll. Dem Ausschuss gehören zwei Frauen (eine Christin und eine Muslimin) sowie fünf Männer an, die als konservativ gelten und ideologische oder politische Verbindungen zu Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) haben. Am 25.2.2025 trafen sich Hunderte von Syrern sich zu der Konferenz für den nationalen Dialog im Präsidentenpalast in Damaskus, die von Befürwortern als beispiellos gefeiert wurde, von Kritikern jedoch als Schaufensterdekoration für einen Übergangsprozess angesehen wird, der stark von Syriens neuer Führung gesteuert wird. Die Teilnehmer teilten sich in sechs Arbeitsgruppen auf, um über ein System der Übergangsjustiz, die Verfassung, den Aufbau staatlicher Institutionen, persönliche Freiheiten, das zukünftige Wirtschaftsmodell Syriens und die Rolle der Zivilgesellschaft im Land zu diskutieren. Die 600 Delegierten wurden gebeten, Empfehlungen zur Übergangsjustiz, zur Wirtschaft, zur neuen Verfassung und zu anderen Themen abzugeben, um eine neue Übergangsregierung zu leiten. Es wurde jedoch kritisiert, dass der Prozess überstürzt wurde und die kurdisch geführte Milizenallianz und die autonome Verwaltung, die den Nordosten Syriens kontrollieren, nicht eingeladen wurden. Am 24.2.2025 kündigte die EU an, die Sanktionen gegen den Energie-, Verkehrs- und Bankensektor des Landes auszusetzen, um humanitäre Hilfe und den Wiederaufbau zu erleichtern (BBC 11.3.2025-1). Nach einer Tagung der Außenministerinnen und Außenminister der EU in Brüssel am 17.3.2025 hat EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen Syrien Hilfen in Höhe von rund 2,5 Milliarden Euro zugesagt (ORF 17.3.2025). Laut eine Berichts von BBC News vom 11.03.2025 haben die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), ein von Kurden geführtes Milizenbündnis, das den Nordosten Syriens kontrolliert, eine Vereinbarung über die Integration aller militärischen und zivilen Einrichtungen in den syrischen Staat unterzeichnet. Das Abkommen, das eine vollständige Einstellung der Feindseligkeiten vorsieht, besagt, dass die von den USA unterstützten SDF die Kontrolle über die Grenzposten, den Flughafen und die wichtigen Öl- und Gasfelder der Region abgeben werden. Außerdem wird die kurdische Minderheit als „integraler Bestandteil des syrischen Staates“ anerkannt und „das Recht aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung am politischen Prozess“ garantiert (BBC 11.3.2025-1). An der nordwestlichen Mittelmeerküste Syriens, dem Kernland der Alawiten, einer Abspaltung des schiitischen Islams, der viele Mitglieder der politischen und militärischen Elite des ehemaligen Assad-Regimes angehörten, ist es seit dem 6.3.2025 zum schlimmsten Gewaltausbruch seit dem Sturz des Assad Regimes gekommen. Nachdem am 6.3.2025 13 Sicherheitskräfte bei einem Überfall von Bewaffneten in der Küstenstadt Jableh getötet worden waren, schickte die syrische Regierung daraufhin Verstärkung in die Region, der sich bewaffnete Gruppen und Einzelpersonen anschlossen, die die Regierung unterstützen. Sie stürmten zahlreiche alawitische Städte und Dörfer in der Region, wo sie nach Angaben der Bewohner Rachemorde verübten und Häuser und Geschäfte plünderten (BBC 11.3.2025 -2). Reuters zitierte am 9.
- eine syrische Quelle, die sagte, dass die Zusammenstöße in der Nacht in mehreren Städten fortgesetzt worden seien, wo bewaffnete Gruppen auf Sicherheitskräfte schossen und Autos auf Autobahnen, die zu den wichtigsten Städten in der Küstenregion führen, überfallen haben. Wegen der anhaltenden Kämpfe sei in Homs, Latakia und Tartus eine Ausgangssperre verhängt worden (BBC RFE/RL 9.3.2025). Laut eines Sprechers des UN-Menschenrechtsbüros habe die UNO am 11.3.2025 unter Anwendung strenger Überprüfungsmethoden bisher die Tötung von 90 männlichen Zivilisten, 18 Frauen, zwei Mädchen und einem Jungen dokumentiert. Ersten Berichten zufolge habe es sich bei den Tätern um Mitglieder bewaffneter Gruppen, die die Sicherheitskräfte unterstützen, und um Elemente, die mit dem Assad-Regime in Verbindung stehen, gehandelt. In einer Reihe von äußerst beunruhigenden Fällen seien ganze Familien - einschließlich Frauen, Kinder und Personen, die sich nicht im Kampf befinden – getötet worden, wobei vor allem alawitische Städte und Dörfer ins Visier genommen worden seien. Nach vielen Zeugenaussagen, die das Büro gesammelt habe, hätten die Täter Häuser gestürmt und die Bewohner gefragt, ob sie Alawiten oder Sunniten seien, bevor sie sie entsprechend getötet oder verschont hätten. Einige Überlebende hätten berichtet, dass viele Männer vor den Augen ihrer Familien erschossen worden seien. Assad-Loyalisten hätten auch mehrere Krankenhäuser in Latakia, Tartus und Baniyas überfallen. Dabei sei es zu Zusammenstößen mit Sicherheitskräften gekommen, die Berichten zufolge Dutzende zivile Opfer, darunter Patienten und Sanitäter, sowie Schäden an den Krankenhäusern zur Folge gehabt hätten. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, eine in Großbritannien ansässige Überwachungsgruppe, habe erklärt, die Zahl der zivilen Todesopfer sei auf 1.225 gestiegen, nachdem am 11.
- weitere 132 Menschen getötet worden seien, darunter 62 in der Stadt Baniyas. Etwa 230 Sicherheitskräfte und 250 Pro-Assad-Kämpfer seien nach Angaben des Netzwerks der Beobachtungsstelle ebenfalls getötet worden. Die Vereinten Nationen haben die Zusage des syrischen Interimspräsidenten Ahmad al-Sharaa begrüßt, eine unabhängige Untersuchungskommission zu bilden und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Ein Sprecher des von der Regierung eingesetzten neuen Untersuchungsausschusses erklärte, dass dieser bereits „Beweise sammelt und prüft“ und in 30 Tagen einen Bericht vorlegen werde. Niemand stehe über dem Gesetz. Der Ausschuss werde alle Ergebnisse an die Einrichtung, die ihn eingesetzt habe, den Präsidenten und die Justiz weiterleiten. Die staatliche Nachrichtenagentur Sana meldete außerdem, dass vier Personen wegen „blutiger Übergriffe auf Zivilisten“ in einem Küstendorf festgenommen worden seien, nachdem sie auf Videos identifiziert worden seien. Unterdessen hätten Anwohner der Region berichtet, dass die Lage am 11.
- ruhig erschienen sei und in der Nacht nur sporadisch Schüsse zu hören gewesen seien (BBC 11.3.2025 -2). Die angebliche Entführung von drei Soldaten der Übergangsregierung im Grenzgebiet zum Libanon und deren Tötung, für die die die syrische Übergangsregierung die Hisbollah verantwortlich macht, am 16.
- hat zu Kämpfen entlang der Grenze zwischen dem Libanon und Syrien geführt. Das syrische Verteidigungsministerium schickte Armeekreisen zufolge Truppen sowie Raketenwerfer und Drohnen in die Grenzregion. Die Truppen hätten ein Waffendepot der Hisbollah zerstört. Die Sicherheitslage im Herkunftsland stellt sich sonst im Wesentlichen so dar, dass mit Ausnahme des Kurdengebiets, wo im Nordosten in der Region um Manbij Kämpfe zwischen der SNA und des SDF sowie Bombardements durch die Türkei stattfinden, und insbesondere von Luftschlägen durch Israel im Süden des Landes, die offenbar im Wesentlichen der Zerstörung von Kriegsmaterial der SAA dienen, keine größeren Kampfhandlungen mehr stattfinden (Aljazeera 17.3.2025, ORF 17.3.2025). Unabhängig davon können jedoch Feststellungen zur weiteren Entwicklung der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien nicht getroffen werden. Dieser Umstand findet aber ohnehin dadurch Berücksichtigung, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Laut UNHCR sind mit Stand 13.2.20205 inzwischen etwa 279.620 syrische Staatsangehörige nach dem 8.
- nach Syrien zurückgekehrt. Folgende Berichte werden zur Beurteilung der Situation in Syrien herangezogen: ● ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper) [a-12196], 03.08.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095411.html ● Aljazeera: Two people killed in Israeli air strike on Deraa in southern Syria, 17.03.2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/3/17/two-people-killed-in-israeli-air-strike-on-deraa-in-southern-syria ● ARD-Tagesschau: "Diszipliniert und professionell", 11.12.2024, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/syrien-hts-islamistengruppe-hintergrund-100.html ● ARD Weltspiegel: Frauen in Idlib kämpfen für ihre Freiheiten nach Regimewechsel in Syrien, 09.02.2025, https://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/weltspiegel/sendung/syrien-die-starken-frauen-von-idlib-100.html ● BBC News: Syria's leaders say their jihadism is in the past - is it?, 20.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c2ldj04p0q2o ● BBC News: Post-Assad Syria: Former soldiers give up their weapons for papers, 29.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cx2n35j5340o ● BBC News: Ahmed al-Sharaa named Syria's transitional president, 31.01.2025, https://www.bbc.com/news/articles/c8d9r0vg6v7o ● BBC News: Sharaa vows to pursue criminals as Syria's transitional president, 31.01.2025, https://www.bbc.com/news/articles/czep8kyeeyyo ● BBC: Syrian leader hails 'historic' dialogue conference, 25.02.2025, https://www.bbc.com/news/articles/cpv4m4npnedo ● BBC News 11.3.2025 -1: Kurdish-led SDF agrees to integrate with Syrian government forces, 11.03.2025, https://www.bbc.com/news/articles/cedlx0511w7o.amp ● BBC News 11.3.2025 -2: Whole families killed in recent Syria violence, says UN, 11.03.2025, https://www.bbc.com/news/articles/cedlx65988qo ● BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 11, 27.03.2024, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms ● BFA Staatendokumentation: Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien: Aktuelle Lage nach Sturz der Assad-Regierung, 10.12.2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2118752/SYRI_KI_Aktuelle Lage nach Sturz der Assad-Regierung_2024_12_10_KE.pdf ● Die Presse: Syrien: Rebellen verkünden Generalamnestie für Wehrpflichtige, 09.12.2024, https://www.diepresse.com/19162124/syrien-rebellen-verkuenden-generalamnestie-fuer-wehrpflichtige?ref=home_aktuell ● Die Presse: Außenminister Deutschlands und Frankreichs treffen neue syrische Führung in Damaskus, 03.01.2025, https://www.diepresse.com/19222041/aussenminister-deutschlands-und-frankreichs-treffen-neue-syrische-fuehrung-in-damaskus ● Etana: Syria Update: Stand 15.2.2025, https://etanasyria.org/syria-update-18-15-february-2025/ ● EUAA - European Union Agency for Asylum: Syria - Country Focus, Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116502/2024_10_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf ● EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Syria: Security situation, Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116504/2024-10-EUAA_COI_Report_Syria_Security_Situation.pdf ● Frankfurter Allgemeine: Demonstration für Gleichberechtigung in Syrien, 20.12.2024, https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/menschen/nach-assad-sturz-demonstration-fuer-gleichberechtigung-in-syrien-110186793.html ● Iran Update vom Institute for the Study of War, Stand 09.02.2025, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-february-9-2025 ● Iran Update vom Institute for the Study of War, Stand 24.02.2025, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-february-24-2025 ● OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights: UN Syria Commissioner underscores solidarity with the Syrian people in a first mission to Syria since the Commission’s establishment, 9.1.2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120829.html ● ORF: Kämpfe an Grenze Syrien – Libanon, 17.3.2025, https://orf.at/stories/3387915 ● Reuters: Syrians hold 'historic' national dialogue amid concerns over transition process, 25.02.2025, https://www.reuters.com/world/middle-east/national-dialogue-historic-opportunity-syria-interim-president-says-2025-02-25/ ● RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Hundreds Of Civilians Said To Have Been Killed By Syrian Security Forces, 9.3.2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2122699.htm ● Sueddeutsche: Syrien/Kämpfer im Land sollen Teil staatlicher Armee werden, 17.12.2024, https://www.sueddeutsche.de/politik/nahost-liveblog-news-syrien-israel-usa-waffenruhe-geiseldeal-li.3168190 ● Tagesspiegel: „Die Menschen sind vom Krieg erschöpft“: Milizenführer Dscholani verspricht Syrien Frieden“, 11.12.2024, https://www.tagesspiegel.de/internationales/die-menschen-sind-vom-krieg-erschopft-milizenfuhrer-dscholani-verspricht-syrien-frieden-12854957.html ● The New Arab: Syria Insight – Assad’s rampant corruption leads to his downfall, 10.12.2024, https://www.newarab.com/analysis/syria-insight-assads-rampant-corruption-leads-his-downfall ● The New Arab: Syria – St. Anna Armenian Church in Idlib welcomes first pilgrimage since 2011, 05.02.2025, https://www.newarab.com/news/syria-idlib-st-anna-church-welcomes-first-pilgrimage-2011 ● TRT-Deutsch: Syrien/Kämpfer sollen Teil staatlicher Armee werden, 17.12.2024, https://www.trtdeutsch.com/news-welt/syrien-kampfer-sollen-teil-staatlicher-armee-werden-18244459 ● UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Regional Flash Update #14; Syria Situation Crisis; 13.02.2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2121856/250213 UNHCR Regional Flash Update 14 - Syria situation crisis V3.pdf ● ZDF: Wer steckt hinter der Islamistengruppe HTS? 9.12.2024, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/syrien-hts-islamistengruppe-hintergrund-100.html ● ZDF: Wie Desinformation in Syrien Chaos schürt, 05.01.2025, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/syrien-desinformation-propaganda-islamisten-gewalt-100.html ● ZDF: Ahmed al-Scharaa Übergangspräsident in Syrien, 29.01.1025, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/syrien-ahmed-al-scharaa-uebergangspraesident-100.html Nordosten ● ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073438.html ● ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Aktualität von Dekret Nr. 3 vom
- September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES); Anwendung des Dekrets in der Stadt Manbidsch; Einberufung älterer Männer zum Selbstverteidigungsdienst; Höchstalter, bis zu dem Wehrdienstverweigerer eingezogen werden können [a-12201-2], 07.09.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097228.html ● ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], 06.09.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html ● ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2], 24.02.2025 ● Danish Immigration Service: Syria, Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf ● Danish Immigration Service: Syria Military recruitment in North and East Syria, Juni 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112078/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf ● Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern,
- März 2023https://www.ecoi.net/en/file/local/2088641/SYRI_SM_Rekrutierungspraxis+YPG_2023_03_02_KE.odt Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern,
- März 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088641/SYRI_SM_Rekrutierungspraxis+YPG_2023_03_02_KE.odt ● Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung zu Syrien: Desertion von den YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel), 05.07.2024 ● BBC: Iran's abandoned bases in Syria: Years of military expansion lie in ruins, 16.2.2025, https://www.bbc.com/news/articles/cjw4egp7lwno
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung, seiner Ausreise in die Türkei sowie seiner familiären Situation gründen sich auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, wie auch auf den vorgelegten Unterlagen (österreichischer Gerichtsbeschluss über die gesetzliche Vertretung des Onkels). Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer aufkommen lässt. Im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0223 mwN). Im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf vergleiche VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0223 mwN). Im vorliegenden Fall ist demnach im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich beim BFr um einen Minderjährigen handelt. Im vorliegenden Fall wurde die vorgebrachte Fluchtgeschichte vom Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt seines Alters gewürdigt. Aus den Angaben des BF in Verbindung mit den in das Verfahren eingeführten Länderberichten sowie der Einsicht in die „SyriaLiveMap“ im Entscheidungszeitpunkt ergibt sich, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers aktuell unter der Kontrolle der HTS steht. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters. Seine Strafunmündigkeit ist ex lege gegeben, mag er bauch schon in zwei Raufhändel verwickelt gewesen sein: An die Staatsanwaltschaft Klagenfurt ergingen seit der Ankunft des BF in Österreich zwei Abschlussberichte: ● Abschlussbericht PI Ferlach vom 04.02.2023 wegen gegenseitiger Körperverletzung am 18.11.2022 an einer Bushaltestellte. ● Abschlussbericht PI Ferlach vom 28.03.2023 wegen Raufhandel einer 6-köpfigen Jugendgruppe am 10.02.
- Die Feststellung, wonach der BF in seinem Herkunftsstaat Syrien weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt wurde, fußt auf den eigenen Angaben des BF vor dem BFA (Protokoll vom 11.04.2023, AS 89 ff), die auch mit seinen Schilderungen vor dem erkennenden Richter in Einklang zu bringen sind (Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2025). Der BF verneinte dabei in der Vergangenheit liegende Verfolgungshandlungen gegen seine Person und betonte selbst, dass er bisher keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, von keinen Mitgliedern von militärischen Einheiten jemals zum Kämpfen aufgefordert worden sei und Syrien schließlich wegen der allgemeinen Sicherheitslage bzw. den erst in der Zukunft eintretenden Befürchtungen in Zusammenhang mit einer Zwangsrekrutierung Syrien verlassen habe und als jüngstes Kind von seiner Familie vorgeschickt wurde um eine rasche Familienzusammenführung zu ermöglichen(Protokoll vom 11.04.2023, AS 97; Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2025). Die Feststellung, dass der BF auch im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien keine unmittelbar konkrete Verfolgung oder Bedrohung zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte, ergibt sich aus dem Inhalt des Vorbringens des BF im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere bei der niederschriftlichen Einvernahme am 11.04.2023 sowie seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.03.2025, in welcher er nach Vorhalt die Richtigkeit seiner erstinstanzlichen Angaben bestätigte; dies in Zusammenschau mit den aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat. Dass der BF zum erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt 14 Jahre alt ist, wurde von ihm vorgebracht und von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt. Aus den Länderberichten (und insbesondere aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, sowie dem EUAA Country Guidance: Syria, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindungsprozess besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2022/20/0347, mwN)) geht hervor, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist. Der 14-jährige BF befindet sich somit nicht im wehrpflichtigen Alter. Überdies lebte der BF bis zur Ausreise in einem von der Opposition kontrollierten Gebiets Syrien, auf welches die Regierung keinen Zugriff hat.Aus den Länderberichten (und insbesondere aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, sowie dem EUAA Country Guidance: Syria, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindungsprozess besondere Beachtung zu schenken ist vergleiche VwGH 31.01.2023, Ra 2022/20/0347, mwN)) geht hervor, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist. Der 14-jährige BF befindet sich somit nicht im wehrpflichtigen Alter. Überdies lebte der BF bis zur Ausreise in einem von der Opposition kontrollierten Gebiets Syrien, auf welches die Regierung keinen Zugriff hat. Die Herkunftsregion, steht (nach wie vor) unter Kontrolle der HTS. Unter Verweis auf die einschlägigen Länderberichte bleibt somit festzuhalten, dass sich die Herkunftsregion des BF, zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung befindet, sodass diese dort keine Personen zum Wehrdienst einberufen oder aufgrund einer etwaigen Verweigerung sanktionieren kann. Somit kann im Falle seiner Rückkehr keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Durchsetzung einer Einberufung des BF zum Wehrdienst oder eine Zwangsrekrutierung seiner Person durch die syrische Regierung bzw. Armee festgestellt werden, ebenso wenig wie ihm aufgrund einer etwaigen Weigerung drohende staatliche Repressalien. Dem im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Fluchtgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung bedrohten Jugendlichen kommt nach der geänderten Sachlage nach dem Sturz Assads keine Relevanz zu. Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass eine entsprechende Gefährdung des BF – auch unter Berücksichtigung seines Alters und des im Zusammenhang mit diesem an Glaubwürdigung und Intensität der Verfolgung des BF anzulegenden Maßstabes – nicht glaubhaft gemacht wurde. Daher war festzustellen, dass der BF in seiner Herkunftsregion nicht in Gefahr ist, zur Ableistung eines Wehrdienstes zwangsrekrutiert oder sonst verfolgt zu werden. Damit entbehrt auch das Beschwerdevorbringen, der BF fürchte aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger von Personen, die als regierungsfeindlich wahrgenommen werden, vom syrischen Regime verfolgt zu werden, da ihm dadurch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Aus dem bisher Ausgeführten ergibt sich sohin aber auch kein hinreichendes Risikoprofil für eine Reflexverfolgung. Nicht zuletzt ist auch in diesem Zusammenhang zu betonen, dass die ehemaloge syrische Regierung dort keinen Zugriff auf ihn hat. Der BF reiste nach eigenen Angaben von der Provinz Idlib in die Türkei aus. Es steht dem BF offen, abermals über die Türkei auf dem Landweg über einen der von der HTS kontrollierten Grenzübergänge über durchwegs unter der Kontrolle der HTS stehendes Gebiet in die Herkunftsregion zu gelangen, ohne jemals in Kontakt mit ehemaligen Kräften der syrischen Regierung treten zu müssen. Wenn der BF im Rahmen der Beschwerde unter Verweis auf Passagen des nicht mehr aktuellen Länderinformationsblattes eine ihm unterstellte oppositionelle Haltung aufgrund seiner Ausreise anführt, ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Sanktionierung einer illegalen Ausreise als Nachfluchtgrund nur dann asylrelevant ist, wenn der für die unerlaubte Ausreise drohenden Sanktion jede Verhältnismäßigkeit fehle, weil dies dann zumindest auch auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen könne (VwGH 21.11.2002, 99/20/0160 mwN). Dass alleine durch die Ausreise einer jedenfalls minderjährigen Person aus Syrien, hierdurch eine verfahrensrelevante oppositionelle Haltung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit seitens der oppositionellen Kräfte oder syrischen Behörden angenommen werden könnte oder der BF alleine durch die Ausreise eine solche ausreichend konkret zum Ausdruck gebracht hätte, hat der BF insgesamt nicht ausreichend konkret dargelegt bzw. kann und konnte insgesamt nicht mit einer verfahrensrelevanten Wahrscheinlichkeit aufgrund der nicht mehr aktuellen, schon gar nicht aufgrund der aktiuellen vorliegenden Länderinformationen zu Syrien insgesamt angenommen werden. Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Syrien ergab und ergibt sich nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. etwa auch VwGH 11.11.2020, Ra2020/18/0147). Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, da diese Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden ohnedies auch schon früher zur Zeit Assads untersagt war, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Syrien ergab und ergibt sich nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird vergleiche etwa auch VwGH 11.11.2020, Ra2020/18/0147). Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, da diese Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden ohnedies auch schon früher zur Zeit Assads untersagt war, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Abschließend kann somit in einer Gesamtschau nicht erkannt werden, dass es dem BF gelungen wäre, eine aktuell hinreichend wahrscheinliche asylrelevante Verfolgungsgefahr seiner Person durch ehemalige syrische Sicherheitskräfte, die HTS bzw. andere oppositionelle Kräfte glaubhaft zu machen. Letztendlich ist darauf hinzuweisen, dass es sich vor dem Hintergrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den BF ohnehin nur um eine hypothetische Beurteilung der Rückkehrsituation handelt. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen stützen sich auf die zitierten und referenzierten Quellen. Angesichts der Aktualität, Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Quellen konnten daher allesamt dem Verfahren zugrunde gelegt werden. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A): Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesBeschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
§ 2Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF ist im Sinne diese Bundesgesetzes Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie (Z 11) und ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund (Z 12).
Paragraph 2, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist im Sinne diese Bundesgesetzes Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie (Ziffer 11,) und ein Verfolgungsgrund: ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund (Ziffer 12,). Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) lautet wie folgt:Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) lautet wie folgt:
(1)Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)
Artikel 2
Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. Artikel 10 Statusrichtlinie lautet wie folgt:
(1)Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes: Artikel 10 Statusrichtlinie lautet wie folgt:,
(1)Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
- a)Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
- b)der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
- c)der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
- d)eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;
- e)unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2)Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
§ 3Abs. 3 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Einzelfallrelevant kann zudem immer nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Einzelfallrelevant kann zudem immer nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
§ 3Asyl
G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen und sind auch sonst keine hinreichenden individuellen Anhaltspunkte für eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung aus in der GFK gelegenen Gründen hervorgekommen. Dass der BF als Minderjähriger in der Heimatregion von (Bürger)Kriegsparteien zur Rekrutierung oder wegen einer Pflicht zur Ableistung eines Militärdienstes gesucht worden wäre oder wird, konnte er ebenso nicht glaubhaft dartun. Einer allgemeinen Gefährdung ist aufgrund der Gesamtsituation in Syrien mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen worden, wobei der BF im Herkunftsstaat auch über ein familiäres Netz verfügt (vgl. dazu etwa VwGH 19.03.2024, Zl. Ra 2022/18/0228; VwGH 01.02.2024, Zl. Ra 2023/18/0469; VwGH 03.07.2023, Zl. Ra 2023/14/0182).Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen und sind auch sonst keine hinreichenden individuellen Anhaltspunkte für eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung aus in der GFK gelegenen Gründen hervorgekommen. Dass der BF als Minderjähriger in der Heimatregion von (Bürger)Kriegsparteien zur Rekrutierung oder wegen einer Pflicht zur Ableistung eines Militärdienstes gesucht worden wäre oder wird, konnte er ebenso nicht glaubhaft dartun. Einer allgemeinen Gefährdung ist aufgrund der Gesamtsituation in Syrien mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen worden, wobei der BF im Herkunftsstaat auch über ein familiäres Netz verfügt vergleiche dazu etwa VwGH 19.03.2024, Zl. Ra 2022/18/0228; VwGH 01.02.2024, Zl. Ra 2023/18/0469; VwGH 03.07.2023, Zl. Ra 2023/14/0182). Zudem sind aber auch keine Umstände hervorgekommen, welche eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung des BF im Herkunftsland aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung sowie aufgrund sonstiger generalisierender Merkmale bzw. für die GFK relevanter Motive seitens der syrischen Regierung, kurdischer Kräfte oder sonstiger Akteure aufzeigen würden (vgl. dazu etwa VwGH 25.07.2024, Zl. Ra 2024/01/0152; VwGH 26.06.2024, Zl. Ra 2024/20/0154-1; VwGH 10.05.2024, Zl. Ra 2024/01/0141; VwGH 10.04.2024, Zl. Ra 2024/19/0134; VwGH 08.03.2024, Zl. Ra 2023/01/0363; VwGH 28.02.2024, Zl. Ra 2023/20/0619; VwGH 26.02.2024, Zl. 2023/20/0200; VwGH 08.11.2023, Zl. Ra 2023/20/0520; VwGH 19.01.2023, Zl. Ra 2023/01/0002).Zudem sind aber auch keine Umstände hervorgekommen, welche eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung des BF im Herkunftsland aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung sowie aufgrund sonstiger generalisierender Merkmale bzw. für die GFK relevanter Motive seitens der syrischen Regierung, kurdischer Kräfte oder sonstiger Akteure aufzeigen würden vergleiche dazu etwa VwGH 25.07.2024, Zl. Ra 2024/01/0152; VwGH 26.06.2024, Zl. Ra 2024/20/0154-1; VwGH 10.05.2024, Zl. Ra 2024/01/0141; VwGH 10.04.2024, Zl. Ra 2024/19/0134; VwGH 08.03.2024, Zl. Ra 2023/01/0363; VwGH 28.02.2024, Zl. Ra 2023/20/0619; VwGH 26.02.2024, Zl. 2023/20/0200; VwGH 08.11.2023, Zl. Ra 2023/20/0520; VwGH 19.01.2023, Zl. Ra 2023/01/0002). Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die individuelle Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls und den konkreten beweiswürdigenden Erwägungen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die individuelle Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls und den konkreten beweiswürdigenden Erwägungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W117.2278515.1.00