RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlW131 2309196-1 Spruch, W131 2309196-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit im Spruch genannten - behördlich als erlassen vorgebrachten - Bescheid wurde der Antrag der bfP auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages zurückgewiesen. In einem aufgezeichneten Chat zwischen der bfP und (letztlich) einer Mitarbeiterin der OBS vom 24.04.2024 wurde die bfP darüber informiert, dass über Ihren Antrag bereits mit Bescheid entschieden worden sei. Die bfP gab an, den Bescheid nicht erhalten zu haben.
- Mit Schreiben vom der bfP 19.05.2024, das die OBS als Bescheidbeschwerde wertete und daher als solche vorlegte, mit dem Titel „Beschwerde bezüglich fehlerhafter Bearbeitung meines Antrags auf Befreiung“, teilte die bfP mit, dass sie von einer Zahlungserinnerung mit Mahngebühr für den Zeitraum Jänner 2024 bis April 2024 überrascht worden sei. Die bfP habe nie einen Bescheid oder eine Zahlungsaufforderung erhalten. In einem Chat zwischen der bfP und einer Angestellten der OBS vom 10.09.2024 gab die bfP an, dass sie sich mit ihrem Schreiben darüber beschweren habe wollen, dass keine Rechnungen bei ihr eintreffen würden, sondern nur Mahnungen.
- Der verfahrensgegenständliche Akt der OBS wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2025 nach Amtsstundeende vorgelegt.
- Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2025 wurden der bfP Ihr Chatverlauf mit Computern bzw Personen aus der Sphäre der OBS vorgehalten und die bfP aufgefordert, bekannt zu geben, ob ihr der Bescheid der OBS vom 15.03.2024 im Jahr 2024 zugegangen sei; bzw ob sie die vorgelegte „Bescheidbeschwerde“ aufrechterhalten wolle oder diese zurückziehen wolle.
- Mit Stellungnahme vom - datiert - 15.03.2025, OZ 4 des Gerichtsakts, brachte die bfP vor wie folgt: „Ihre erste Fragestellung betrifft den Zugang des Bescheids der OBS vom 15.03.2024 im Jahr
- Dies kann ich verneinen, da mir der genannte Bescheid nicht zugegangen ist. Wie den Ihnen vorliegenden Chatprotokollen zu entnehmen ist, war ich überrascht, plötzlich Mahnungen zu erhalten. Aus diesem Grund habe ich in meinem Schreiben vom
- Mai 2024, welches der OBS bereits vorliegt und Ihnen übermittelt wurde, um Erstattung einer fälschlicherweise gezahlten Mahngebühr gebeten. Diese Zahlung erfolgte aus Unsicherheit, da ich bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis über eine bestehende Zahlungspflicht hatte. Ich weise darauf hin, dass dem von der OBS vorgelegten Duplikat des Bescheids vom
- März 2024 meine frühere Wohnanschrift ( XXXX ) zu entnehmen ist. Zum Zeitpunkt der Ausstellung war ich dort jedoch nicht mehr wohnhaft. Diese Adressänderung habe ich fristgerecht sowohl dem Magistratischen Bezirksamt des
- Wiener Gemeindebezirks als auch der OBS gemeldet.Ich weise darauf hin, dass dem von der OBS vorgelegten Duplikat des Bescheids vom
- März 2024 meine frühere Wohnanschrift ( römisch 40 ) zu entnehmen ist. Zum Zeitpunkt der Ausstellung war ich dort jedoch nicht mehr wohnhaft. Diese Adressänderung habe ich fristgerecht sowohl dem Magistratischen Bezirksamt des
- Wiener Gemeindebezirks als auch der OBS gemeldet. Ihre zweite Fragestellung betrifft die Aufrechterhaltung der Bescheidbeschwerde. Auch dies verneine ich. Wie dem von der OBS vorgelegten Chatprotokoll zu entnehmen ist, war es ausdrücklich nie meine Intention, eine Bescheidbeschwerde in dieser Form einzulegen. In meinem Schreiben vom
- Mai 2024 an die OBS habe ich lediglich um eine Stellungnahme gebeten, die die Ablehnung meines Antrags erläutert und den entsprechenden Bescheid enthält. Daher ersuche ich Sie, die Bescheidbeschwerde zurückzunehmen. Ich beabsichtige keine weiteren rechtlichen Schritte und verfüge nicht über die finanziellen Mittel für ein derartiges Verfahren. Dennoch möchte ich anmerken, dass der mir von Ihnen mitgeteilte Bescheid der OBS nicht auf die Argumentation meines Antrags eingeht. Stattdessen wird darin ausgeführt, dass ich geforderte Dokumente nicht eingereicht hätte. Dies trifft nicht zu, da ich die Unterlagen sowohl bereits mit meinem Antrag als auch nach der Aufforderung der OBS vom
- Februar 2024 postalisch übermittelt habe. Vielmehr vermute ich, dass mein eingereichter Nachweis – ein aktueller Bescheid über Ausbildungsförderung nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) – von der OBS nicht als Grund für eine Befreiung anerkannt wurde. Ein einziger Satz zur Bewertung meiner Argumentation hätte mir genügt, insbesondere zur Frage, ob ich gemäß Artikel 18 AEUV mit einem österreichischen Studierenden, der Studienbeihilfe erhält, gleichgestellt werden sollte und somit Anspruch auf eine Befreiung vom ORF-Beitrag hätte. Dieser Absatz stellt ausdrücklich keine Bescheidbeschwerde dar, sondern dient lediglich der Erläuterung meines Standpunkts und der Hoffnung, dass dieses Schreiben einer rechtskundigen Person bei der OBS zur Kenntnis gelangt. Bevor die OBS den Mahnstopp verhängte, habe ich – ohne den Bescheid jemals gesehen zu haben und lediglich basierend auf den Informationen aus dem Live-Chat – die Beiträge per SEPA-Lastschriftmandat zahlen wollen. Da ich meine Abbuchungen regelmäßig überprüfte, fiel mir auf, dass keine Belastungen erfolgten. Aus diesem Grund wandte ich mich im Chat, dessen Protokoll vom
- September 2024 Ihnen vorliegt, an die OBS. Mein Ziel war es, zu klären, warum keine Abbuchungen mehr stattfanden und weitere Mahnungen zu vermeiden, da ich in diesem Zeitraum über drei Monate nicht zu Hause war und meine Post nicht entgegennehmen konnte. Grundsätzlich habe ich mich mit der Zahlungspflicht abgefunden. Wie ich im genannten Chatprotokoll selbst schrieb, ist mir bewusst, dass ich den Beitrag zahlen muss. Auch wenn mir die Begründung im nun vorliegenden Bescheid nicht schlüssig erscheint, erkenne ich die Zahlungspflicht an und möchte die Beiträge gesetzeskonform begleichen, um die Angelegenheit abzuschließen. Um dies zu bekräftigen, liste ich nachfolgend alle von mir seit Januar 2024 an die OBS geleisteten Zahlungen auf. […] Die Überweisung der noch ausstehenden Zahlungen habe ich während der Verfassung dieser Stellungnahme veranlasst. Ich möchte erneut ausdrücklich betonen, dass ich keinerlei Interesse an einer Bescheidbeschwerde oder sonstigen rechtlichen Schritten habe. Im Anhang finden Sie einen Auszug meines vorläufigen Kontoauszugs von März 2025, der die Überweisung bestätigt, sowie einen Nachweis über das bereits bestehende SEPA-Lastschriftverfahren. Zur Sicherheit habe ich dieses während der Verfassung dieser Stellungnahme auf der Webseite der OBS erneut eingerichtet.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung der Verfahren 3.
- Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht (vgl VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).3.
- Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und 26.02.2021, Ra 2019/19/0233). Die Eingabe der bfP, wie von der OBS vorgelegt, wie oben auszugsweise wiedergegeben, ist objektiv im Abgleich mit den vom VwGH judizierten diesbezüglichen Kriterien gemäß § 13 AVG iVm § 17 VwGVG und damit insb iSv VwGH 2004/04/0028 und Ra 2018/01/0503 als Bescheidbeschwerde iSd VwGVG zu werten, die allenfalls mangelhaft gewesen ist, zumal Parteierklärungen objektiv auszulegen sind. Die Eingabe der bfP, wie von der OBS vorgelegt, wie oben auszugsweise wiedergegeben, ist objektiv im Abgleich mit den vom VwGH judizierten diesbezüglichen Kriterien gemäß Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und damit insb iSv VwGH 2004/04/0028 und Ra 2018/01/0503 als Bescheidbeschwerde iSd VwGVG zu werten, die allenfalls mangelhaft gewesen ist, zumal Parteierklärungen objektiv auszulegen sind. (In VwGH Ra 2018/01/0503 wurde zB ein E-Mail mit dem Betreff: „Beschwerde“, mit dem nur Beilagen zu einem nichtversandten Beschwerdeschriftsatz versandt wurden, als mangelhafte Bescheidbeschwerde gewertet, obwohl darin nicht einmal der konkrete Bescheidzahl, sondern nur die einem Fremden generell zugeschriebene IFA - Zahl ersichtlich war, womit gegenständlich wertend jedenfalls auch objektiv nach § 13 AVG von einer Bescheidbeschwerde der bfP auszugehen war.)(In VwGH Ra 2018/01/0503 wurde zB ein E-Mail mit dem Betreff: „Beschwerde“, mit dem nur Beilagen zu einem nichtversandten Beschwerdeschriftsatz versandt wurden, als mangelhafte Bescheidbeschwerde gewertet, obwohl darin nicht einmal der konkrete Bescheidzahl, sondern nur die einem Fremden generell zugeschriebene IFA - Zahl ersichtlich war, womit gegenständlich wertend jedenfalls auch objektiv nach Paragraph 13, AVG von einer Bescheidbeschwerde der bfP auszugehen war.) 3.
- An der Rechtswirksamkeit des durch die bfP verfassten Schreibens vom - protokolliert 17.03.2025, OZ 4 des Gerichtsakts, in welchem diese klar ausführte, keinerlei Interesse an einer Bescheidbeschwerde zu haben, bestehen nunmehr auf Tatsachenebene keine Zweifel. Die bfP gab idS dort weiters an: Ihre zweite Fragestellung betrifft die Aufrechterhaltung der Bescheidbeschwerde. Auch dies verneine ich. Wie dem von der OBS vorgelegten Chatprotokoll zu entnehmen ist, war es ausdrücklich nie meine Intention, eine Bescheidbeschwerde in dieser Form einzulegen. In meinem Schreiben vom
- Mai 2024 an die OBS habe ich lediglich um eine Stellungnahme gebeten, die die Ablehnung meines Antrags erläutert und den entsprechenden Bescheid enthält. Daher ersuche ich Sie, die Bescheidbeschwerde zurückzunehmen. Ich beabsichtige keine weiteren rechtlichen Schritte und verfüge nicht über die finanziellen Mittel für ein derartiges Verfahren. Diese Ausführungen in der OZ 4 sind damit objektiv nach § 13 AVG iVm § 17 VwGVG als Zurückziehung der in geboten objektiver Bewertung von der OBS vorgelegten Bescheidbeschwerde zu werten - § 13 AVG. Insoweit war mit Beschluss einzustellen.Diese Ausführungen in der OZ 4 sind damit objektiv nach Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als Zurückziehung der in geboten objektiver Bewertung von der OBS vorgelegten Bescheidbeschwerde zu werten - Paragraph 13, AVG. Insoweit war mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W131.2309196.1.00