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{'item': 'W164 2303372-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlW164 2303372-1 Spruch, W164 2303372-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) stellte am 02.11.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Da Nachprüfungsbedarf hinsichtlich ihres Wohnsitzes bestand, wurde der BF das Arbeitslosengeld zunächst nicht ausbezahlt. Am 15.12.2023 schrieb das AMS der BF per e-AMS einen Kontrolltermin für 21.12.2023 vor. Diesen hielt die BF nicht ein. Am 08.01.2024 meldete sich die BF telefonisch beim AMS. Seitens des AMS wurde ihr mitgeteilt, dass eine sofortige Vorsprache notwendig sei. Die BF kam dieser Aufforderung nicht nach. Am 24.04.2024 sprach die BF beim AMS persönlich vor und brachte zum Grund des Nichterscheinens vom 21.12.2023 vor, dass sie erst am 06.01.2024 in ihr e-AMS-Konto gesehen habe. Das AMS erließ daraufhin mit 06.05.2024 einen Bescheid, mit dem der BF die Notstandshilfe für den Zeitraum 21.12.2023 bis 23.04.2024 aberkannt wurde. Dagegen erhob die BF Beschwerde. Durch Mitteilung der Polizeidirektion XXXX erlangte das AMS davon Kenntnis, dass die BF sich von 15.12.2023 bis 06.01.2024 in XXXX in Haft befunden habe und sich von 13.01.2024 bis 24.04.2024 in behördlicher Anhaltung in Österreich befand.Durch Mitteilung der Polizeidirektion römisch 40 erlangte das AMS davon Kenntnis, dass die BF sich von 15.12.2023 bis 06.01.2024 in römisch 40 in Haft befunden habe und sich von 13.01.2024 bis 24.04.2024 in behördlicher Anhaltung in Österreich befand. Das AMS kam zu dem Schluss dass die BF an der Einhaltung des Kontrolltermins vom 21.12.2023 aus einem triftigen Grund gehindert war. Da ferner zwischen dem 06.01.2024 und dem 13.01.2024 weniger als eine Woche lag, sodass die BF ihre Pflicht zur Meldung binnen einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes nicht einhalten konnte und da die BF nach dem 24.04.2024, dem Ende der behördlichen Anhaltung, die Pflicht zur Meldung binnen einer Woche eingehalten habe behob das AMS mit Beschwerdevorentscheidung 06.08.2024 den Bescheid vom 06.05.2024 hinsichtlich des Zeitraumes 07.01.2024 bis 12.01.2024 und veranlasste die Auszahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von € 304,32 an die BF für die Zeit von 07.

  1. bis 12.01.
  2. Durch Einsichtnahme in eine nachfolgend seitens der Polizeiinspektion XXXX vorgelegte Beschuldigtenvernehmung vom 01.02.2024, GZ XXXX laut der die BF ausgesagt hatte, dass sie sich nach ihrer Entlassung aus der Haft (07.01.24) noch bis 12.01.2024 in XXXX aufgehalten habe, erfuhr das AMS, dass die BF sich von 07.
  3. bis 12.07.2024 im Ausland befunden habe. Die BF hatte diesen Auslandsaufenthalt dem AMS nicht bekannt gegeben.Durch Einsichtnahme in eine nachfolgend seitens der Polizeiinspektion römisch 40 vorgelegte Beschuldigtenvernehmung vom 01.02.2024, GZ römisch 40 laut der die BF ausgesagt hatte, dass sie sich nach ihrer Entlassung aus der Haft (07.01.24) noch bis 12.01.2024 in römisch 40 aufgehalten habe, erfuhr das AMS, dass die BF sich von 07.
  4. bis 12.07.2024 im Ausland befunden habe. Die BF hatte diesen Auslandsaufenthalt dem AMS nicht bekannt gegeben. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 14.08.2024, Zl. VSNR. XXXX , AMS 967-Wien Huttengasse, sprach das AMS aus, dass der Bezug der BF an Arbeitslosengeld für den Zeitraum 07.01.2024 bis 12.01.2024 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 304,32 verpflichtet werde. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 14.08.2024, Zl. VSNR. römisch 40 , AMS 967-Wien Huttengasse, sprach das AMS aus, dass der Bezug der BF an Arbeitslosengeld für den Zeitraum 07.01.2024 bis 12.01.2024 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 304,32 verpflichtet werde. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie habe die Zuerkennung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.12.2023 bis 08.12.2023 beantragt. Im beantragten Zeitraum sei sie in Österreich gewesen. Die BF beantragte eine Gegenverrechnung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2024, GZ: WF XXXX , wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab. Zum Beschwerdevorbringen der BF wurde festgehalten, dass die Auszahlung des Leistungsanspruchs für die Zeit vom 01.12.2023 bis 08.12.2023 am 22.07.2024 erfolgt sei. Eine Gegenverrechnung sei nicht möglich.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2024, GZ: WF römisch 40 , wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab. Zum Beschwerdevorbringen der BF wurde festgehalten, dass die Auszahlung des Leistungsanspruchs für die Zeit vom 01.12.2023 bis 08.12.2023 am 22.07.2024 erfolgt sei. Eine Gegenverrechnung sei nicht möglich. Dagegen erhob die BF fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, sie habe die Leistung für den Zeitraum vom 01.12.2023 bis 08.12.2023 beantragt, nicht jedoch für den Zeitraum vom 07.01.2024 bis 12.01.
  5. Die BF habe schließlich gewusst, dass sie während eines Auslandsaufenthalts keinen Leistungsanspruch haben würde. Jedoch sei ihr eine Leistung für den Zeitraum vom 24.04.2024 bis 30.04.2024 in der Höhe von EUR 355,- nicht ausbezahlt worden, da ihr Konto geschlossen wurde und der Geldbetrag an das AMS zurückgegangen sei. Die BF habe lediglich für November 2023 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben merkte das AMS an, dass das der BF für den Zeitraum 24.
  6. bis 30.4.2024 angewiesene Arbeitslosengeld zunächst tatsächlich am 13.05.2024 an das AMS rückgebucht wurde, dass ihr das Arbeitslosengeld jedoch am 28.05.2024 neuerlich angewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die BF bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 07.01.2024 bis 12.01.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 304,32 (= 6 Tage x EUR 50,72 Tagsatz). Die BF befand sich in diesem Zeitraum im Ausland. Diesen Auslandsaufenthalt hat die BF dem AMS nicht gemeldet. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 07.01.2024 bis 12.01.2024 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 304,32 verpflichtet.Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 07.01.2024 bis 12.01.2024 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 304,32 verpflichtet.
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich.
  9. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs 2 AlVG Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht § 16 Abs. 3 AlVG (Nachsichtsgründe) oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Paragraph 16, Absatz 3, AlVG (Nachsichtsgründe) oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Im vorliegenden Fall hat sich die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 07.01.2024 bis 12.01.2024 im Ausland aufgehalten. Für diesen Zeitraum hatte sie Arbeitslosengeld ausbezahlt erhalten. Nachsichtsgründe iSd § 16 Abs. 3 AlVG wurden nicht geltend gemacht und sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die diesbezügliche amtswegige Ermittlungen geboten erscheinen ließen. Die BF hat selbst eingeräumt, ihr sei bekannt gewesen, dass sie während ihres Auslandsaufenthalts keinen Leistungsanspruch haben würde.Nachsichtsgründe iSd Paragraph 16, Absatz 3, AlVG wurden nicht geltend gemacht und sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die diesbezügliche amtswegige Ermittlungen geboten erscheinen ließen. Die BF hat selbst eingeräumt, ihr sei bekannt gewesen, dass sie während ihres Auslandsaufenthalts keinen Leistungsanspruch haben würde. Das Arbeitslosengeld wurde mit dem angefochtenen Bescheid daher zurecht für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (07.01.2024 bis 12.01.2024) widerrufen. Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Im gegenständlichen Fall hat die BF dem AMS ihren Auslandsaufenthalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht gemeldet. Die Verschweigung des Auslandsaufenthaltes verletzt die Meldepflicht gemäß § 50 AlVG und erfüllt den Rückforderungstatbestand gemäß § 25 Abs. 1 AlVG.Im gegenständlichen Fall hat die BF dem AMS ihren Auslandsaufenthalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht gemeldet. Die Verschweigung des Auslandsaufenthaltes verletzt die Meldepflicht gemäß Paragraph 50, AlVG und erfüllt den Rückforderungstatbestand gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG. Rechnerisch entspricht der rückgeforderte Betrag nach der Aktenlage jenem Betrag, der der BF für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zunächst ausbezahlt wurde. Die BF hat zur rechnerischen Richtigkeit dieses Betrages keine Einwendungen gemacht. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Soweit die BF in der Beschwerde und im Vorlageantrag einwendet, ihr wäre Arbeitslosengeld für die Zeiträume 01.12.2023 bis 08.12.2023 bzw. 24.04.2024 bis 30.04.2024 nicht ausbezahlt worden, sie fordere ferner eine Gegenverrechnung, ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Widerruf und die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung für die Zeit vom 07.01.2024 bis 12.01.2024 in Höhe von EUR 304,32 ist. Die Frage, ob der BF während anderer Zeiträume ein Arbeitslosenversicherungsgeld gebührt hätte und die Leistung allenfalls nicht korrekt ausbezahlt worden wäre, bildet nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Auch die Frage einer möglichen Gegenverrechnung bildet nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W164.2303372.1.00

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