RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlW168 2299878-1 Spruch, W168 2299878-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX StA China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2024, Zl. 1394161110/240724698, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 StA China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2024, Zl. 1394161110/240724698, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2025 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und stellte am 06.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die BF zu ihren persönlichen Umständen befragt an, dass sie geschieden sowie konfessionslos sei und der Volksgruppe der Han-Chinesen angehöre. Sie habe keine Berufsausbildung absolviert und sei vor ihrer Ausreise als Hilfskraft tätig gewesen. Ihre Schwester, ihr Bruder und ihre Tochter seien nach wie vor in China wohnhaft. Zum Fluchtgrund befragt, brachte die BF vor, dass sie bereits vor Corona verschuldet gewesen sei und sie das Geld nicht mehr begleichen habe können. Da sie ihren finanziellen Problemen entgehen wollte, habe sie den Entschluss gefasst, China zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben, da sie von dem Geldverleiher bedroht werden würde.
- In der niederschriftlichen Einvernahme am 06.05.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab die BF zu Protokoll, dass sie in Österreich nicht gemeldet sei und keine Dokumente habe. Auf die Frage, wie lange sie bereits im Massagesalon arbeite, entgegnete die BF, dass sie erst seit einer Woche diese Erwerbstätigkeit ausübe. Sie habe ein bisschen Geld verdienen wollen, um sich Handy und Kleidung zu kaufen. Die, ob sie den Namen ihres Chefs bzw. des Auftraggebers kenne, wurde von der BF verneint. Sie kenne den genauen Namen ihres Vorgesetzten nicht, wisse jedoch nur, dass es sich bei der Tätigkeit um eine kurzfristige Beschäftigung handle. Nachgefragt, wie sie zu dieser Tätigkeit gekommen sei, erwiderte die BF, dass ihr eine Person am Naschmarkt die Tätigkeit empfohlen habe und pro Kunde 10 Euro vereinbart worden sei. Die Frage, ob sie in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat einen Aufenthaltstitel habe oder gehabt habe, wurde von der BF verneint. Im April 2024 sei sie mithilfe eines Schleppers über Ungarn in Österreich eingereist. Befragt, was der Zweck ihrer Einreise gewesen sei, brachte die BF vor, dass sie während Corona bereits erfahren habe, dass Österreich ein schönes Land sei. In Österreich habe sie jedoch keine Wohnung, sei jedoch in einem kleinen Tempel wohnhaft, dort, wo die Leute zum Beten hingehen würden. Sie kenne die Adresse jedoch nicht und könne auch keine ungefähre Adresse nennen. Zur Frage, wieso sie es unterlassen habe, sich anzumelden, gab die BF an, dass sie nur einen kurzfristigen Aufenthalt beabsichtigt habe. Die Frage, ob sie für ihren Aufenthalt in Österreich einen umfassenden Unfall- und Krankenversicherungsschutz verfüge, wurde von der BF verneint. Auf Aufforderung, ihre Heimatadresse zu nennen, führte die BF an, dass sie aus der Stadt Wuhan, Hubei Provinz, XXXX stamme und niemand ihrer Angehörigen mehr an dieser Adresse wohnhaft sei, da sie dort alleine gewohnt habe. Sie habe eine Wohnung gehabt und sei seit über 10 Jahren geschieden. Die Fragen, ob sie Geschwister, Kinder oder sonstige Sorgepflichten habe oder in einer Beziehung lebe, wurden von der BF allesamt verneint. Sie habe im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Im Herkunftsstaat habe sie sowohl die Volksschule als auch die Mittelschule besucht und sei einer Tätigkeit in einer Fabrik nachgegangen. Sie finanziere ihren Aufenthalt durch ihre Tätigkeit im Massagesalon. Sie erhalte nur ab und zu Essen im Massagesalon und habe keine Ersparnisse. Insgesamt habe sie keine integrativen Schritte gesetzt, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Auf die Aufforderung, ihren üblichen Tagesablauf zu beschreiben, gab die BF an, dass sie im Tempel sowohl wohne als auch putze. Sie erhalte für diese Tätigkeit jedoch kein Geld. Die Frage, ob sie in Österreich in einem Verein oder einer Organisation tätig sei, wurde von der BF verneint. Befragt, ob sie in ihrer Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt worden sei, führte die BF an, dass sie in China Schulden nicht begleichen habe können und deshalb verfolgt werde, was für sie das fluchtauslösende Ereignis dargestellt habe. Sie wolle in Österreich bleiben, um Geld zu verdienen und ärztlich behandelt zu werden.
- In der niederschriftlichen Einvernahme am 06.05.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab die BF zu Protokoll, dass sie in Österreich nicht gemeldet sei und keine Dokumente habe. Auf die Frage, wie lange sie bereits im Massagesalon arbeite, entgegnete die BF, dass sie erst seit einer Woche diese Erwerbstätigkeit ausübe. Sie habe ein bisschen Geld verdienen wollen, um sich Handy und Kleidung zu kaufen. Die, ob sie den Namen ihres Chefs bzw. des Auftraggebers kenne, wurde von der BF verneint. Sie kenne den genauen Namen ihres Vorgesetzten nicht, wisse jedoch nur, dass es sich bei der Tätigkeit um eine kurzfristige Beschäftigung handle. Nachgefragt, wie sie zu dieser Tätigkeit gekommen sei, erwiderte die BF, dass ihr eine Person am Naschmarkt die Tätigkeit empfohlen habe und pro Kunde 10 Euro vereinbart worden sei. Die Frage, ob sie in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat einen Aufenthaltstitel habe oder gehabt habe, wurde von der BF verneint. Im April 2024 sei sie mithilfe eines Schleppers über Ungarn in Österreich eingereist. Befragt, was der Zweck ihrer Einreise gewesen sei, brachte die BF vor, dass sie während Corona bereits erfahren habe, dass Österreich ein schönes Land sei. In Österreich habe sie jedoch keine Wohnung, sei jedoch in einem kleinen Tempel wohnhaft, dort, wo die Leute zum Beten hingehen würden. Sie kenne die Adresse jedoch nicht und könne auch keine ungefähre Adresse nennen. Zur Frage, wieso sie es unterlassen habe, sich anzumelden, gab die BF an, dass sie nur einen kurzfristigen Aufenthalt beabsichtigt habe. Die Frage, ob sie für ihren Aufenthalt in Österreich einen umfassenden Unfall- und Krankenversicherungsschutz verfüge, wurde von der BF verneint. Auf Aufforderung, ihre Heimatadresse zu nennen, führte die BF an, dass sie aus der Stadt Wuhan, Hubei Provinz, römisch 40 stamme und niemand ihrer Angehörigen mehr an dieser Adresse wohnhaft sei, da sie dort alleine gewohnt habe. Sie habe eine Wohnung gehabt und sei seit über 10 Jahren geschieden. Die Fragen, ob sie Geschwister, Kinder oder sonstige Sorgepflichten habe oder in einer Beziehung lebe, wurden von der BF allesamt verneint. Sie habe im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Im Herkunftsstaat habe sie sowohl die Volksschule als auch die Mittelschule besucht und sei einer Tätigkeit in einer Fabrik nachgegangen. Sie finanziere ihren Aufenthalt durch ihre Tätigkeit im Massagesalon. Sie erhalte nur ab und zu Essen im Massagesalon und habe keine Ersparnisse. Insgesamt habe sie keine integrativen Schritte gesetzt, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Auf die Aufforderung, ihren üblichen Tagesablauf zu beschreiben, gab die BF an, dass sie im Tempel sowohl wohne als auch putze. Sie erhalte für diese Tätigkeit jedoch kein Geld. Die Frage, ob sie in Österreich in einem Verein oder einer Organisation tätig sei, wurde von der BF verneint. Befragt, ob sie in ihrer Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt worden sei, führte die BF an, dass sie in China Schulden nicht begleichen habe können und deshalb verfolgt werde, was für sie das fluchtauslösende Ereignis dargestellt habe. Sie wolle in Österreich bleiben, um Geld zu verdienen und ärztlich behandelt zu werden.
- In einer erneuten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.08.2024 führte die BF an, dass sie keine fixe Unterkunft habe und sich in Wien in einer Glaubensgemeinschaft aufhalte. Sie könne medizinische Befunde in Vorlage bringen, da ihr am 18.06.2024 Myome in der Gebärmutter entfernt worden seien. Am 04.09.2024 habe sie einen Kontrolltermin. Sie gehe regelmäßig zum Arzt und nehme bei Bedarf Schmerztabletten, da sie vor drei Monaten gestürzt sei. Auf die Frage, ob weitere ärztliche Behandlungen oder Operationen geplant seien, entgegnete die BF, dass sie mit der Schilddrüse Probleme habe, aber deshalb noch nicht beim Arzt gewesen sei, jedoch eine Überweisung erhalten habe. Auf Aufforderung, einen kurzen Lebenslauf wiederzugeben, erklärte die BF, dass sie in der Stadt Wuhan, Provinz Hubei, in China geboren sei und fünf Jahre die Grund- und zwei Jahre die Hauptschule besucht habe. Sie sei als Arbeiterin am Fließband tätig gewesen und sei geschieden. Ihre Tochter sei 30 Jahre alt und ihre Eltern seien bereits verstorben. Überdies seien in China noch eine Schwester sowie ein Bruder wohnhaft. Ihre Tochter sei ebenfalls geschieden und lebe von Unterhaltszahlungen ihres Exmannes. Sie müsse sich auch um ein Kind kümmern. Ab und zu stehe sie in Kontakt mit ihrer Tochter. Die BF gehöre der Volksgruppe der Han an und glaube an den Buddhismus. Die weiteren Fragen, ob sie im Herkunftsstaat Strafrechtsdelikte begangen habe, ob sie jemals in Haft gewesen sei oder jemals ein Strafverfahren gegen sie geführt worden sei oder ob sie im Herkunftsland Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion gehabt habe, wurden allesamt verneint. Sie sei auch nicht politisch tätig gewesen und habe ihren Reisepass verloren. Aktuell könne sie keine Identitätsdokumente in Vorlage bringen. Die BF halte sich seit Dezember 2023 in Österreich auf und sei mit einem Touristenvisum von China über Ungarn in Österreich eingereist. Auf Vorhalt, dass sie bereits im Dezember 2023 in Österreich eingereist sei und befragt, wieso sie nicht eher einen Asylantrag gestellt habe, erklärte die BF, dass sie über Landsleute vernommen habe, ein halbes Jahr für die Asylantragstellung warten zu müssen. Auf Nachfrage, wie sie in Österreich den Lebensunterhalt bestritten habe, führte die BF an, dass sie ab und zu als Putzfrau tätig sei, für diese Putztätigkeiten jedoch keine Arbeitsgenehmigungen habe. Zum weiteren Vorhalt, dass sie am 05.05.2024 in einem Massagestudio arbeitend angetroffen worden sei, für diese Tätigkeit jedoch keine Arbeitsgenehmigung vorweisen habe können und auf die Frage, wie lange sie schon in diesem Massagestudio tätig sei, brachte die BF vor, dass sie an diesem Tag gerade erst hingekommen sei und erst ein bis zwei Tage als Masseurin gearbeitet habe. Aktuelle gehe sie dieser Tätigkeit jedoch nicht mehr nach. Ihr sei bewusst gewesen, dass sie dort nicht arbeiten dürfe, deshalb habe sie die Flucht ergriffen. Sie habe am Naschmarkt eine Frau getroffen, mit der sie ins Gespräch gekommen sei und ihr eine Erwerbstätigkeit vorgeschlagen habe. Über eine konkrete Entlohnung sei noch nicht gesprochen worden. Sie helfe auch ehrenamtlich in einem buddhistischen Tempel aus. Vor ihrer Festnahme habe sie einen Deutschkurs besucht und werde in nächster Zeit mit einem weiteren Deutschkurs beginnen. Sie habe den Deutschkurs über die finanziellen Zuwendungen einer Bekannten finanziert. Die Fragen, ob sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich habe oder ob ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, wurde von der BF verneint. Zum Fluchtgrund befragt, brachte die BF vor, dass sie wegen ihrer Schulden Probleme bekommen habe und andererseits ihre Gläubiger Probleme gemacht hätten, da sie von diesen jeden Tag angerufen worden sei. Sie habe kein Geld gehabt, die finanziellen Verpflichtungen zu begleichen, da die Zinsen zu hoch gewesen seien. Die Frage, ob zwischen ihr und den Gläubigern außer den Telefonanrufen etwas vorgefallen sei, wurde von der BF verneint. Sie habe sich nicht getraut, sich mit ihnen anzulegen, da ihr ansonsten etwas angetan worden wäre, weshalb sie ausgereist sei. Sie kenne die genauen Namen der Gläubiger nicht. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr etwas Schlechtes widerfahren würde, da sie ihre Schulden nicht begleichen könne. Neben ihrer Tochter habe sie keine weiteren Angehörigen in der Heimat. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der BF eine Ambulanzkarte des Landesklinikums Baden-Mödling vom 08.05.2024, ein Arztbrief ambulant des Landesklinikums Baden-Mödling vom 08.05.2024, eine Überweisung an die gynäkologische Ambulanz, ein externer Befund eines Krankenhauses vom 20.06.2024, eine Ambulanzkarte/Konsiliarbefund vom 18.06.2024 und ein Erstversorgungsbericht des AKH vom 05.05.2024 in Vorlage gebracht.
- Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde unter Spruchpunkt VI. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF angeführt habe, das Heimatland aus rein wirtschaftlichen und privaten Gründen, nämlich wegen Schulden, verlassen zu haben. Es sei anzumerken, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass er in seinem Heimatland China einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und eine solche im Falle einer Rückkehr zu erwarten hätte. Aus seinen Behauptungen, den Gläubigern zu entgehen, sei weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten noch sei jenes Vorbringen dazu geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Diese stützt sich im Wesentlichen darauf, dass unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Die Erklärungen des Bundesamtes seien nicht nachvollziehbar und die „Beweiswürdigung“ bestehe fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen. Die Behauptungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid seien nicht nachvollziehbar und seien seitens des Bundesamtes ohnehin keine erkennbaren Ermittlungen zu den eigentlichen Fluchtgründen der BF durchgeführt worden. Mit der Frage der Schutzwilligkeit der kommunistischen Behörden der BF gegenüber habe sich das Bundesamt überhaupt nicht auseinandergesetzt und es liege daher im angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Zur Frage der Gewährung subsidiären Schutzes seien dem angefochtenen Bescheid ebenfalls nur rudimentäre Erklärungen zu entnehmen. Der behördlichen Ermittlungsverpflichtung sei nicht adäquat Rechnung getragen worden. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der BF sei nur eine unzureichende Behandlung mit ihrem Vorbringen erfolgt. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der BF und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation der BF auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen nicht möglich gewesen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der BF im Beisein seines gewillkürten Vertreters persönlich erschien. Zum Fluchtgrund befragt, brachte die BF zusammenfassend wie auch bereits vor dem BFA angegeben vor, dass sie bereits vor Corona verschuldet gewesen sei und sie das Geld nicht mehr begleichen habe können. Da sie ihren finanziellen Problemen entgehen habe wollen, habe sie den Entschluss gefasst, China zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben, da sie von dem Geldverleiher bedroht werden würde. Die BF bestätigte zusammenfassend auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG befragt zu ihrem Fluchtgrund, dass dies ihr einziger Grund wäre, warum sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: 1.
- Zur Person der BF Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Die BF ist eine Staatsangehörige der VR China und gehört der Volksgruppe der Han an. Sie ist konfessionslos. Die Muttersprache der BF ist Chinesisch. Ihre Identität steht nicht fest. Die BF lebte vor ihrer Ausreise in der Provinz Hubei, Stadt Wuhan, Bezirk XXXX . Die BF besuchte in China die Volks -und die Mittelschule und war anschließend in einer Fabrik tätig. Die BF ist geschieden und ihre volljährige Tochter, ihr Bruder sowie ihre Schwester sind nach wie vor in China wohnhaft. Die BF hat keine Angehörige oder Verwandte in Österreich und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Es bestehen keine wechselseitigen Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen. Die BF lebte vor ihrer Ausreise in der Provinz Hubei, Stadt Wuhan, Bezirk römisch 40 . Die BF besuchte in China die Volks -und die Mittelschule und war anschließend in einer Fabrik tätig. Die BF ist geschieden und ihre volljährige Tochter, ihr Bruder sowie ihre Schwester sind nach wie vor in China wohnhaft. Die BF hat keine Angehörige oder Verwandte in Österreich und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Es bestehen keine wechselseitigen Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen. Die BF ist gesund und in einem erwerbsfähigen Alter. Die BF wurde in Österreich bei der Ausübung einer Schwarzarbeit nachweislich betreten. Die BF besuchte Deutschkurse, hat jedoch keine Sprachzertifikate erlangen können. Sie ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Es bestehen keine besonderen Verbindungen zum Bundesgebiet. Eine besondere Verfestigung oder besondere integrative Leistungen der BF konnten durch die BF nicht aufgezeigt werden, bzw. konnten auch durch das erkennende Gericht in casu nicht erkannt werden. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen der BF: Die BF konnte eine sie unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft darlegen. Konkret konnte diese das Vorliegen einer solchen verfahrensrelevanten bzw. asylrelevanten Bedrohung durch ihre Regierung oder auch durch Privatpersonen wegen offener Schulden nicht glaubhaft machen. Durch sämtliche Ausführungen konnte die BF das Vorliegen von asylrelevanten Gründen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise auch China ausreichend konkret, nachvollziehbar und plausibel bzw. insgesamt glaubhaft nicht darlegen. Es wird festgestellt, dass der BF auch im Falle einer Rückkehr nach China mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine verfahrensrelevante Gefahr droht, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen asylrelevanten Gefahr oder Bedrohung ausgesetzt zu sein. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht der BF zudem auch kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht der BF zudem auch kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es steht auch fest, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach China insbesondere keine Verfolgung aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten und Äußerungen, ihrer Volksgruppe oder ihres Religionsbekenntnisses droht. Weiters wird festgestellt, dass die BF in der VR China auch sonst keiner konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt ist, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Die BF hat auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG insgesamt nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können, dass diese einer sie unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung vor ihrer Ausreise ausgesetzt war, bzw. einer solchen hinkünftig mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre und eines Schutzes gem. §3 AsyG bedarf. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: Der BF ist es möglich und zumutbar, dass diese in die VR China zurückkehren kann. Ihr droht bei einer Rückkehr kein verfahrensrelevanter Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit. Sie ist arbeitsfähig und leidet nicht an lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie litt an Myomen in der Gebärmutter, einem Bruch und hatte Probleme mit der Schilddrüse, steht jedoch diesbezüglich nicht in einer durchgehenden stationären Behandlung, bzw. bedarf deswegen keine besondere Behandlung, die sie nur im Bundesgebiet erhalten kann. Der BF steht auch in ihren Herkunftsstaat China eine auch diesbezüglich ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung. Die BF spricht muttersprachlich die chinesische Sprache und verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung, unter anderem in einer Fabrik, sowie einem Massagesalon. Es ist ihr zumutbar, in China zu leben. Die BF hat Berufserfahrung im Heimatstaat und ist arbeitsfähig, sodass sie im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem verfügt die BF in China noch über familiäre Bindungen. Die BF wuchs in China auf und spricht Chinesisch als. Sie ist mit den Gepflogenheiten in der VR China vertraut und wurde mit diesen sozialisiert. Aufgrund der sich aus den vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunft Staat ergebenden allgemeinen Sicherheits – und Versorgungslage in China, bzw. auch aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften und Umstände, ist es ihr verfahrensmaßgeblich insgesamt zumutbar und möglich wieder nach China zurückzukehren dort weiterhin, wie bisher, zu leben. Die BF bedarf aufgrund der allgemeinen Lage in China, dies auch in Zusammenschau mit ihren persönlichen Eigenschaften, nicht eines subsidiären Schutzes gem. §8 AsylG. Das Vorliegen eines verfahrensrelevanten Abhängigkeits – oder Naheverhältnisses zu Personen in Österreich hat die BF nicht darlegen können. Ebenso hat die BF nicht aufzeigen können, dass diese aktuell einer durchgehend erforderlichen stationären bzw. besonderen medizinischen Behandlung bedarf, die diese allfällig nur im Bundesgebiet erhalten könnte. Vielmehr hat die BF selbst konkret angegeben, dass sie gesund ist. Eine Rückkehr bzw. Abschiebung der BF in ihrem Herkunftsstaat stellt insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Eine Rückkehr bzw. Abschiebung der BF in ihrem Herkunftsstaat stellt insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. 1.
- Zur relevanten Situation im Herkunftsland: Politische Lage Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 China ist neben Vietnam, Laos, Kuba und Nordkorea eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen und mit rund 1,4 Milliarden Einwohnerinnen und Einwohnern nach Indien das zweitbevölkerungsreichste Land der Welt (AA 29.7.2024). China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vgl. AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024).China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024). Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär römisch zehn i Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024). Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vergleiche BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vergleiche BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022). Das Einparteiensystem bietet keinen institutionellen Mechanismus für eine organisierte politische Opposition (FH 29.2.2024a). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KPCh unterstellt. Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989 (das in China nach wie vor ein Tabuthema ist), als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen oder gar einen Übergang zur liberalen Demokratie einzuleiten. Politische Reformer wurden aus der KP-Führung verdrängt. Seitdem sind sich die Partei- und Staatseliten einig, Reformen auf den wirtschaftlichen Bereich zu beschränken und politische Reformen nur im Verwaltungsbereich zuzulassen, um die Regierungsführung weiter zu entwickeln, nicht aber die Demokratie (BS 2.7.2024). Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch Xi Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022).Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch römisch zehn i Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022). Xi Jinping wurde auf dem
- Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär Xi mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Xi ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a).römisch zehn i Jinping wurde auf dem
- Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär römisch zehn i mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. römisch zehn i ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a). Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 Die Sicherheitslage ist stabil. Sporadisch kann es trotzdem zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen; zudem wurden vereinzelt Anschläge verübt (EDA 26.7.2024). Sowohl im Inland als auch auf internationaler Ebene gibt es Spannungen wegen einer Reihe umstrittener Gebiete, obwohl es unwahrscheinlich ist, dass diese kurzfristig zu einem offenen Konflikt eskalieren (Crisis 24 15.6.2023). Erwähnt seien hier zum Beispiel Grenzkonflikte im südchinesischen Meer zwischen China und den Philippinen, mit regelmäßigen Zusammenstößen zwischen Patrouille-Schiffen der chinesischen Küstenwache und philippinischen Marinebooten (Tagesschau 22.7.2024). Die Kriminalitätsrate ist in China im Allgemeinen niedrig (Crisis 24 15.6.2023). Kleinkriminalität ist selten, während die organisierte Kriminalität, die oft online – auf Seiten des Dark Web – und im Untergrund mit Verbindungen ins Ausland (insb. der chinesischen Diaspora) operiert, ein erheblich größeres Problem darstellt. Laut dem Global Organized Crime Index rangiert China auf Platz 33 von 193 Staaten, wobei insbesondere Menschenhandel, der Handel mit gefälschten Waren, gefährdeten Pflanzen und Tieren, synthetischen Drogen sowie Internetkriminalität (Cyber-Dependent Crime) die „lukrativsten“ Geschäftsfelder darstellen. Kriminelle Netzwerke und Mafia-artige Gruppierungen spielen dabei eine genauso große Rolle wie staatliche Akteure (ÖB Peking 2024). Zudem gibt es Spaltungen entlang ethnischer, sozialer und klassenbedingter Grenzen. Ethnische Spaltungen sind vor allem durch Spannungen und Konflikte zwischen Han-Chinesen und einigen ethnischen Minderheiten wie Tibetern, Uiguren und Mongolen sichtbar geworden. In China gibt es erhebliche soziale Ungleichheiten mit einem großen Einkommensgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Küsten- und Binnenregionen, was in den 2010er-Jahren zu sozialen Unruhen und Protesten geführt hat (BS 2.7.2024). Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig und die Behörden reagieren oft mit rigorosen Sicherheitsmaßnahmen (Crisis 24 15.6.2023). Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für lokale Missstände, obwohl sie häufig mit Polizeigewalt und Strafverfolgung beantwortet werden (FH 29.2.2024a). Diese sind zwar ohne vorherige Genehmigung der Regierung illegal, finden trotzdem gelegentlich statt (AA 26.7.2024). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte im ersten Quartal 2024 655 Dissensfälle, was gegenüber demselben Zeitraum 2023 eine Steigerung von 21 % bedeutet. Arbeiterproteste machten mit 57 % hiervon den größten Anteil aus (FH 26.7.2024). Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vergleiche NZZ 16.2.2023). Massenüberwachungssysteme Die Regierung hat ein engmaschiges System der Überwachung etabliert (BS 2.7.2024). Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vergleiche FH 2.2022). Gemäß Menschenrechtsgruppen verlassen sich die Behörden auf Kameras und andere Formen der Überwachung, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Dazu gehören Videoüberwachungen mit Gesichtserkennung und "Gangerkennung", die es der Polizei nicht nur ermöglicht, eine Situation zu überwachen, sondern auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren. Die Überwachung und Unterbrechung der Telefon- und Internetkommunikation ist in Xinjiang und den tibetischen Gebieten besonders weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt den Sicherheitsbehörden, die Kommunikationsnetze bei "größeren Sicherheitsvorfällen" zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024). Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a).Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a). Die Verwendung von chinesischen Apps für Mobiltelefone inkl. der omnipräsenten - und fast unausweichlich notwendigen - mobilen Bezahl-Apps AliPay und WeChat Pay verlangt ebenso wie alltägliche Aktivitäten wie das Kaufen von Tickets für jedwede Art von Veranstaltung, die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Hinterlegung persönlicher Daten inkl. ID-Nummern. Seit Mai 2024 sind Social Media Plattformen verpflichtet, für Accounts die Hinterlegung von ID-Nummern zu verlangen (ÖB Peking 2024). Militärische Stärke und Sicherheitskooperationen Die 1927 gegründete People's Liberation Army (PLA) ist der militärische Arm der regierenden Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), die die PLA durch ihre Zentrale Militärkommission beaufsichtigt; die Zentrale Militärkommission ist Chinas oberstes militärisches Entscheidungsgremium. Die PLA ist die zahlenmäßig größte Armee der Welt; ihre Hauptverantwortung ist die äußere Sicherheit, aber sie hat auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit; Chinas erklärte Verteidigungspolitik umfasst den Schutz der Souveränität, der Sicherheit und der Entwicklungsinteressen, während sie gleichzeitig eine größere globale Rolle für die PLA betont; die PLA führt Luft-, Luftraum-, Cyber-, elektronische Kriegsführung, gemeinsame, Land-, See-, Raketen-, Nuklear- und Weltraumoperationen durch; sie trainiert regelmäßig, einschließlich multinationaler und dienststellenübergreifender Übungen, wird ins Ausland verlegt und nimmt an internationalen Friedensmissionen teil (CIA 6.6.2024). China ist das Land mit den zweithöchsten Militärausgaben der Welt und hat 2023 schätzungsweise 296 Milliarden Dollar für das Militär ausgegeben, was einem Anstieg von 6,0 % gegenüber 2022 entspricht. Dies war der
- aufeinanderfolgende Anstieg der chinesischen Militärausgaben im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr. Auf China entfällt die Hälfte der gesamten Militärausgaben in der Region Asien und Ozeanien. Mehrere Nachbarländer Chinas haben ihre eigenen Ausgabensteigerungen mit den steigenden Militärausgaben Chinas in Verbindung gebracht (SIPRI 26.7.2024). China unterhält gute Beziehungen zu den zentralasiatischen Ländern und zu Russland. Nach dem Einmarsch Russlands in der Ukraine haben China und Russland ihre politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen gestärkt, auch wenn das Verhältnis immer unausgewogener wird. Angesichts der Ungewissheit über die Langlebigkeit des Regimes von Präsident Wladimir Putin ist Russland heute ein weniger verlässlicher Partner, während Chinas rhetorische Unterstützung Moskaus die europäischen Bedenken verstärkt hat (BS 2.7.2024). Grenzkonflikt China und Indien Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020). Die Beziehungen zwischen Indien und China haben sich trotz Gesprächen auf militärischer Ebene verschlechtert. Indiens Bau einer neuen Straße zu einem hoch gelegenen Luftwaffenstützpunkt gilt als einer der Hauptauslöser für einen tödlichen Zusammenstoß mit chinesischen Truppen im Jahr
- Bei weiteren Zusammenstößen in den Jahren 2021 und 2022 wurden Soldaten beider Seiten verletzt (BS 2.7.2024). Die Taiwan Frage und Spannungen im indopazifischen Raum Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik (ÖB Peking 2024). Für die Kommunistische Partei in Peking zählen Taiwan und deren über 23 Millionen Einwohner zu ihrem Territorium. China warnt immer wieder vor einem Krieg, sofern es nicht zu einem friedlichen Anschluss kommen sollte (Tagesschau 20.5.2024). Es wird von der VR China als
- Provinz geführt (ÖB Peking 2024; vgl. CIA 6.6.2024).Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik (ÖB Peking 2024). Für die Kommunistische Partei in Peking zählen Taiwan und deren über 23 Millionen Einwohner zu ihrem Territorium. China warnt immer wieder vor einem Krieg, sofern es nicht zu einem friedlichen Anschluss kommen sollte (Tagesschau 20.5.2024). Es wird von der VR China als
- Provinz geführt (ÖB Peking 2024; vergleiche CIA 6.6.2024). Die Spannungen in der Meerenge von Taiwan halten an. Die Xi-Regierung setzt Taiwan weiterhin unter Druck, sich zur Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten. Ende 2022 führte China einen seiner größten Übergriffe auf die Meere und den Luftraum um Taiwan durch. Insgesamt 71 Flugzeuge der chinesischen Luftwaffe, darunter Kampfjets und Drohnen, drangen in die Luftverteidigungszone Taiwans ein. Nach dem Besuch einer US-Handelsdelegation in Taipeh Anfang 2023 führte die PLA zwei groß angelegte Militärübungen in der Nähe von Taiwan durch, an denen 16 Flugzeuge und drei Kriegsschiffe beteiligt waren (BS 2.7.2024). Das chinesische Außenministerium ließ nach der Amtseinführung des neuen taiwanesischen Präsidenten Lai [Anm.: im Jänner 2024] verlauten, der Weg der Unabhängigkeit führe in eine Sackgasse und sei zum Scheitern verurteilt (Tagesschau 20.5.2024). Zudem drohte China den Unabhängigkeitsbefürwortern in Taiwan in drastischen Worten mit einem Blutvergießen. Auch Taiwan mobilisierte seine Streitkräfte (ORF 23.5.2024). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 Die chinesische Verfassung unterscheidet sich wesentlich von Verfassungsdokumenten rechtsstaatlicher Demokratien. Zwar finden sich auch hier Bürger- und Freiheitsrechte, diese sind jedoch nicht einklagbar. Die Verfassung der VR China ist kein Statut, das die Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger oder die Aufgaben der staatlichen Institutionen festschreibt und rechtlich garantiert. Vielmehr hat die chinesische Verfassung den Charakter eines in die Zukunft gerichteten Dokuments, in dem die Parteielite ihre im Laufe der Jahre wechselnden politischen Ziele formuliert. Trotz aller Bemühungen, den Anschein eines modernen Rechtsstaates zu erwecken, existiert in China bis heute ein hybrides Rechtssystem, d. h. ein Nebeneinander von traditionellem Recht und institutionellem Recht. Das bedeutet, dass es in China weit verbreitet ist, im Konfliktfall neben der institutionalisierten Gerichtsbarkeit auch auf informelle Mittel wie persönliche Beziehungen und Netzwerke zurückzugreifen. Bei Streitigkeiten haben oftmals die Verwaltungsbehörden die Oberhand gegenüber den Gerichten. Die entscheidende Instanz bleibt aber im Zweifelsfall immer die Partei. Insofern relativiert sich auch die Bestimmung, dass „keine Person und keine Organisation gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen darf.“ De facto steht die KPCh über der Verfassung (lpb 4.2024). Die Führung betont seit dem vierten Jahresplenum des
- Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto, das Land den Gesetzen entsprechend zu regieren. Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken. Die KPCh und alle Parteiorgane, die die gesamte staatliche und Justizverwaltung duplizieren, stehen weiterhin über der Verfassung (ÖB Peking 2024). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 26.10.2022).Die Führung betont seit dem vierten Jahresplenum des
- Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto, das Land den Gesetzen entsprechend zu regieren. Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken. Die KPCh und alle Parteiorgane, die die gesamte staatliche und Justizverwaltung duplizieren, stehen weiterhin über der Verfassung (ÖB Peking 2024). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 26.10.2022)., China verfügt über keine unabhängige Justiz. Es ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip, dass (partei)politische Institutionen die Gerichte kontrollieren. Die Richter sind weder unabhängig, noch genießen sie erhöhten Schutz. Zudem können sie zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden. Leistungsfähigkeit und Transparenz des Justizsystems werden durch die Kontrolle durch die KPCh über das Justizsystem beeinträchtigt. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit wird zudem als Instrument zur Unterdrückung Andersdenkender eingesetzt (ÖB Peking 2024). Die KPCh beherrscht das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen überwacht werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Arbeit der Gerichte sowie auf Urteile und Strafen haben. Die Aufsicht durch die KPCh ist in politisch heiklen Fällen offensichtlich, und die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh. Von den Richtern wird erwartet, dass sie der Ideologie der KPCh entsprechen und den Grundsatz der Oberhoheit der Partei über die Justiz aufrechterhalten (FH 29.2.2024a). Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB Peking 2024). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 29.2.2024a). Diese fehlende Unabhängigkeit trägt dazu bei, dass immer weniger Juristen den Richterberuf ergreifen wollen (ÖB Peking 2024). Trotz der Vorschriften, wonach Verteidiger die Möglichkeit haben sollten, Verdächtige oder Angeklagte zu treffen, haben die Anwälte oft keinen Zugang zu ihren Klienten vor dem Prozess (insbesondere in heiklen Fällen). Weiters haben sie nur begrenzte Zeit, um Beweise zu prüfen, und dürfen während des Prozesses nicht mit den Angeklagten sprechen. Ebenso wird Angeklagten häufig erst dann ein Anwalt zugewiesen, wenn der Fall vor Gericht kommt (USDOS 23.4.2024). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-09-16 12:44 Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB Peking 2024; CIA 6.6.2024). Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit kontrolliert die zivile Nationalpolizei; ihre Hauptaufgabe ist die Strafverfolgung im Inland und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der Bekämpfung von Ausschreitungen und Terrorismus (CIA 6.6.2024). Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen. Es besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB Peking 2024). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB Peking 2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Der Vorwurf der Folter im Gewahrsam ist weit verbreitet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 29.2.2024a). Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB Peking 2024). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 26.10.2022). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 29.2.2024a). Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 12.2021). Die Unterdrückung Andersdenkender im Ausland löste nach wie vor Besorgnis aus, auch der von den staatlichen Stellen Chinas auf andere Länder ausgeübte Druck, chinesische Staatsangehörige zwangsweise in ihr Heimatland zurückzuführen, wo ihnen willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen (AI 24.4.2024). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024).Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vergleiche DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024). Korruption Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst (DFAT 22.12.2021) und propagiert seit der Machtübernahme von Präsident XI Jinping einen harten, nahezu vollständig außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten Anti-Korruptionskampf (ÖB Peking 2024), wobei das harte Vorgehen innerhalb von fünf Jahren zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten führte, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen (DFAT 22.12.2021). Während der streng kontrollierte staatliche Medienapparat einige bemerkenswerte Korruptionsermittlungen publik machte, wurden im Allgemeinen nur sehr wenige Einzelheiten über das Verfahren veröffentlicht, mit dem gegen KPCh- und Regierungsbeamte wegen Korruption ermittelt wurde. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 23.4.2024). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte (FH 29.2.2024a).Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst (DFAT 22.12.2021) und propagiert seit der Machtübernahme von Präsident römisch elf Jinping einen harten, nahezu vollständig außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten Anti-Korruptionskampf (ÖB Peking 2024), wobei das harte Vorgehen innerhalb von fünf Jahren zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten führte, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen (DFAT 22.12.2021). Während der streng kontrollierte staatliche Medienapparat einige bemerkenswerte Korruptionsermittlungen publik machte, wurden im Allgemeinen nur sehr wenige Einzelheiten über das Verfahren veröffentlicht, mit dem gegen KPCh- und Regierungsbeamte wegen Korruption ermittelt wurde. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 23.4.2024). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte (FH 29.2.2024a). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt ihre Anti-Korruptions- und Disziplinierungskampagne fort, setzt das Gesetz jedoch nicht konsequent oder transparent um. Korruption ist weiterhin weit verbreitet. Viele Korruptionsfälle betreffen von der Regierung stark regulierte Bereiche wie Landnutzungsrechte, Immobilien, Bergbau und Infrastrukturentwicklung, die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergelder sind (USDOS 23.4.2024). Für die Korruptionsbekämpfung ist die "National Supervisory Commission" (NSC, Nationalen Kontrollkommission) zuständig, die 2018 durch die Zusammenlegung bestehender staatlicher und parteiinterner Stellen eingerichtet wurde und auch für die Durchsetzung politischer und ideologischer Disziplin zuständig ist (FH 29.2.2024a; vgl.USDOS 23.4.2024). Die Untersuchungen der Nationalen Kontrollkommission können sich gegen jeden öffentlichen Angestellten, alle Personen, die öffentliche Aufgaben innehaben, wie Ärzte, Wissenschafter und Angestellte von Firmen in staatlichem Besitz sowie auch gegen Personen, die mit diesen in Verbindung stehen, richten (USDOS 23.4.2024). Die Behandlung und Misshandlung von Häftlingen im Rahmen des Liuzhi-Haft-Systems, das außerhalb des Justizsystems als legales Instrument der Regierung und der KPCh zur Untersuchung von Korruption und anderen Vergehen von Beamten diente, war Presseberichten zufolge durch ausgedehnte Einzelhaft, Schlafentzug, Schläge und erzwungenes Stehen oder Sitzen in unbequemen Positionen über Stunden und manchmal Tage gekennzeichnet (USDOS 23.4.2024). Auch sollen Richter mit den außergerichtlichen KP-Organen bei der "Beschaffung" von Geständnissen zusammengearbeitet haben (ÖB Peking 2024). China scheint im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2023 auf dem
- Rang von 180 Staaten auf (TI 1.7.2024). 2022 befand sich China in der Reihung auf dem
- Rang von 180 Staaten (TI 2023). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2024-09-17 16:11 Unabhängige Menschenrechtsinstitutionen gibt es in China nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NGOs machen deren Registrierung de facto unmöglich (AA 26.10.2022). Insbesondere nach 2016 wurde NGOs, die sich für den Schutz und die Förderung von Rechten einsetzen, häufig die Registrierung verweigert (BS 2.7.2024). Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der KPCh nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt zugelassen, wenn kein sozialer Aktivismus in Form von öffentlicher Kritik an Behörden, KPCh oder Politikern geübt wird (ÖB Peking 2024). In China gibt es NGOs und staatlich organisierte und finanzierte Nichtregierungsorganisationen (GONGOs). Diese sollen Fachwissen und Finanzmittel erhalten, die für die Regierung schwer zugänglich sind. Die Zahl der NGOs hat in den letzten zwei Jahrzehnten dramatisch zugenommen. Die meisten Organisationen sind in Bereichen wie Bildung, Armutsbekämpfung, Gemeindeentwicklung, Umwelt und Gesundheitswesen tätig und bieten Dienstleistungen wie Rechtshilfe und Verbraucherschutz an (BS 2.7.2024). Grundsätzlich versucht die Regierung, die Kontrolle über zivilgesellschaftliche Gruppen aufrechtzuerhalten, das Entstehen unabhängiger NGOs zu verhindern und die Aktivitäten der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsgruppen zu behindern. In diesem Zusammenhang schikaniert sie häufig inländische NGOs und erlaubt ihnen in vielen Fällen nicht, die Menschenrechtslage offen zu beobachten oder zu kommentieren. Die Regierung äußert ihr Misstrauen gegenüber unabhängigen Organisationen und nimmt NGOs mit finanziellen oder sonstigen Verbindungen ins Ausland genau unter die Lupe. Weiters unterstellt sie alle inländischen NGOs ihrer direkten Kontrolle und schränkt damit den Raum für die Existenz unabhängiger NGOs ein. Die meisten großen NGOs sind quasi-staatlich, und alle offiziellen NGOs müssen von einer Regierungsbehörde unterstützt werden (USDOS 23.4.2024). Im Laufe des Jahres 2023 wurden zahlreiche im Menschenrechtsbereich aktive Anwälte, Wissenschaftler, Journalisten, politisch engagierte Bürger und Mitarbeiter nicht staatlicher Organisationen aufgrund von vage definierten Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit strafrechtlich verfolgt (AI 24.4.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert. Die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft jedoch schleppend. 1998 hat China den VN-Pakt über zivile und politische Rechte unterzeichnet, diesen jedoch bisher nicht ratifiziert (ÖB Peking 2024). Menschenrechte gelten im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universale Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht, sondern sie werden vielmehr einem vage formulierten Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit untergeordnet. Dies führt zu einer absoluten Priorisierung wirtschaftlicher und sozialer vor bürgerlichen und politischen Rechten (AA 26.10.2022). Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022).Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt römisch zehn i Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022). Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a).Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a). Im Jahr 2023 kam es in China zu Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an überwiegend muslimischen Uiguren und Angehörigen anderer ethnischer und religiöser Minderheitengruppen in Xinjiang. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung; Folter durch die Regierung; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Regierung, darunter seit 2017 mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in außergerichtlichen Internierungslagern und Gefängnissen; das Fehlen einer unabhängigen Justiz und die Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Justiz- und Rechtssystem; politische Gefangene; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, einschließlich allgegenwärtiger technischer Überwachung und Kontrolle; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Religionsfreiheit, Einschränkungen der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit, schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Partizipation, Gewaltverbrechen gegen Angehörige nationaler, rassischer und ethnischer Minderheiten, einschließlich der Uiguren, und einige der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Haftbedingungen Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024).Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024). Oft sind die Bedingungen lebensbedrohlich oder entwürdigend (USDOS 23.4.2024). Es gibt Berichte zu unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung in Haftanstalten ist regelmäßig unzureichend und wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 2024). Der Mangel an zeitgerechter und angemessener medizinischer Versorgung stellt ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024). In vielen Fällen sind die sanitären Einrichtungen, Belüftung, Heizung, Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Viele Gefangene sind auf zusätzliche Nahrung, Medikamente und warme Kleidung angewiesen, die ihnen von Verwandten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese erhalten durften. Die Gefangenen berichten häufig, dass sie auf dem Boden schlafen müssen, weil es keine Betten gibt (USDOS 23.4.2024). Zwangsarbeit ist in Gefängnissen und anderen Hafteinrichtungen die Norm (FH 29.2.2024a). Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten über verschiedene Formen der Folter, physische und psychische Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten (USDOS 23.4.2024). Nachrichten über Hungerstreiks oder Revolten in Gefängnissen werden als Staatsgeheimnisse behandelt und kommen kaum an die Öffentlichkeit. Dies erschwert Transparenz und Missbrauchsbekämpfung (ÖB Peking 2024). Todesstrafe Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 China gehört zu den Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird (ÖB Peking 2024). Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB Peking 2024; vgl. AA 26.10.2022), darunter auch Straftaten wie Drogenhandel, die nach dem Völkerrecht und internationalen Standards nicht als schwerste Verbrechen gelten (AI 24.4.2024). Die tatsächliche Zahl der Hinrichtungen ist ein Staatsgeheimnis (ÖB Peking 2024; vgl.: AA 26.10.2022), jedoch dürften in China insgesamt mehr Menschen jährlich hingerichtet werden als in allen anderen Staaten zusammen (ÖB Peking 2024). Amnesty International spricht vom weltweit führenden Scharfrichter (eng. "World’s leading executioner" (AI 18.5.2023).Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 26.10.2022), darunter auch Straftaten wie Drogenhandel, die nach dem Völkerrecht und internationalen Standards nicht als schwerste Verbrechen gelten (AI 24.4.2024). Die tatsächliche Zahl der Hinrichtungen ist ein Staatsgeheimnis (ÖB Peking 2024; vergleiche, AA 26.10.2022), jedoch dürften in China insgesamt mehr Menschen jährlich hingerichtet werden als in allen anderen Staaten zusammen (ÖB Peking 2024). Amnesty International spricht vom weltweit führenden Scharfrichter (eng. "World’s leading executioner" (AI 18.5.2023). Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der der Mörder die Familie des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten einige Todesurteile abgewendet werden (ÖB Peking 2024). Da etwa 90 Prozent der Todesurteile für Schwerverbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe, u. a. etwa für einige Wirtschaftsdelikte, absehbar nicht zu einer signifikanten Abnahme von Todesurteilen führen (AA 26.10.2022). Derzeit wird die Todesstrafe verstärkt wegen „Staatsverbrechen“, teilweise ohne Transparenz, verhängt (ÖB Peking 2024). Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit regelkonform verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung müssen vom Obersten Volksgericht bestätigt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens werden offiziellen Angaben zufolge etwa 10 % dieser Todesurteile aufgehoben (AA 26.10.2022). Die Regierung behauptet, die Transplantation von Organen hingerichteter Gefangener beendet zu haben. Gleichzeitig übersteigen Umfang und Geschwindigkeit der Transplantationsindustrie bei Weitem das, was im Rahmen des freiwilligen Spendensystems möglich ist. Im Jahr 2021 äußerte sich eine Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten besorgt über anhaltende Berichte über die Beschaffung von Organen von ethnischen und religiösen Minderheiten (FH 29.2.2024a). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 Laut Verfassung haben Frauen in allen Lebensbereichen dieselben Rechte wie Männer (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 26.10.2022). Das Gesetz sieht Gleichheit in Bezug auf Eigentum, Erbrecht, Zugang zu Bildung und gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor. Dennoch berichteten Frauen, dass Diskriminierung, ungerechtfertigte Entlassung, Degradierung und Lohnunterschiede erhebliche Probleme darstellten (USDOS 23.4.2024).Laut Verfassung haben Frauen in allen Lebensbereichen dieselben Rechte wie Männer (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 26.10.2022). Das Gesetz sieht Gleichheit in Bezug auf Eigentum, Erbrecht, Zugang zu Bildung und gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor. Dennoch berichteten Frauen, dass Diskriminierung, ungerechtfertigte Entlassung, Degradierung und Lohnunterschiede erhebliche Probleme darstellten (USDOS 23.4.2024). Es besteht kein politisches Bewusstsein zu Geschlechtergleichheit oder Frauenrechten (ÖB Peking 2024) und besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung (ÖB Peking 2024, vgl. AA 26.10.2022), ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und zu Landrechten (ÖB Peking 2024). Auch wenn die Gleichberechtigung der Geschlechter ein erklärtes politisches Ziel der Regierung ist, gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen (AA 26.10.2022).Es besteht kein politisches Bewusstsein zu Geschlechtergleichheit oder Frauenrechten (ÖB Peking 2024) und besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung (ÖB Peking 2024, vergleiche AA 26.10.2022), ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und zu Landrechten (ÖB Peking 2024). Auch wenn die Gleichberechtigung der Geschlechter ein erklärtes politisches Ziel der Regierung ist, gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen (AA 26.10.2022). Häusliche Gewalt betrifft nach wie vor eine große Zahl chinesischer Frauen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024a), obwohl ein im August 2023 veröffentlichter Bericht des Staatsrats feststellte, dass die häusliche Gewalt seit der Einführung des Gesetzes gegen häusliche Gewalt im Jahr 2015 zurückgegangen ist. Das Gesetz definierte häusliche Gewalt als zivil- und nicht als strafrechtliches Vergehen (FH 29.2.2024a). Einigen Wissenschaftlern zufolge wurden die Opfer ermutigt, zu versuchen, die häusliche Gewalt durch Schlichtung zu lösen. Das gesellschaftliche Gefühl, dass häusliche Gewalt eine persönliche, private Angelegenheit sei, trug dazu bei, dass zu wenige Fälle gemeldet wurden und die Behörden untätig blieben, wenn Frauen mit häuslicher Gewalt konfrontiert wurden (USDOS 23.4.2024).Häusliche Gewalt betrifft nach wie vor eine große Zahl chinesischer Frauen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024a), obwohl ein im August 2023 veröffentlichter Bericht des Staatsrats feststellte, dass die häusliche Gewalt seit der Einführung des Gesetzes gegen häusliche Gewalt im Jahr 2015 zurückgegangen ist. Das Gesetz definierte häusliche Gewalt als zivil- und nicht als strafrechtliches Vergehen (FH 29.2.2024a). Einigen Wissenschaftlern zufolge wurden die Opfer ermutigt, zu versuchen, die häusliche Gewalt durch Schlichtung zu lösen. Das gesellschaftliche Gefühl, dass häusliche Gewalt eine persönliche, private Angelegenheit sei, trug dazu bei, dass zu wenige Fälle gemeldet wurden und die Behörden untätig blieben, wenn Frauen mit häuslicher Gewalt konfrontiert wurden (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigung ist illegal, Strafen für Vergewaltigung reichen von drei Jahren Gefängnis bis zur Hinrichtung. Die meisten Fälle von Vergewaltigung werden durch private Vergleiche beendet (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigung in der Ehe steht gesetzlich nicht unter Strafe (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024a).Vergewaltigung ist illegal, Strafen für Vergewaltigung reichen von drei Jahren Gefängnis bis zur Hinrichtung. Die meisten Fälle von Vergewaltigung werden durch private Vergleiche beendet (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigung in der Ehe steht gesetzlich nicht unter Strafe (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024a). Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 26.10.2022). Sexuelle Belästigung ist weit verbreitet. Human Rights Watch zitierte eine Statistik, wonach fast 40 % der Frauen angeben, am Arbeitsplatz sexuell belästigt worden zu sein. Viele Frauen sind jedoch laut offiziellen Medien nach wie vor nicht bereit, solche Vorfälle zu melden, da sie nicht an die Wirksamkeit des Justizsystems glauben. Mehrere Berichte über sexuelle Belästigung wurden über Social Media weiterverbreitet. Dies hat dazu beigetragen, das Bewusstsein für das Problem, insbesondere am Arbeitsplatz, zu schärfen (USDOS 23.4.2024). Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt, bei Erschwerungsgründen bis hin zur Todesstrafe (AA 26.10.2022). Vom Menschenhandel sind besonders Frauen und Kinder aus ländlichen Gebieten betroffen. Es gibt einen nationalen Aktionsplan gegen den Handel mit Frauen und Kindern (ÖB Peking 2024). Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen. Die Familienplanungspolitik sieht seit Juni 2021 vor, dass eine verheiratete Frau drei Kinder bekommen darf. Dieses neue Familienbild wird nun stark propagiert und Frauen, dazu aufgefordert, ihre Familienplanung entsprechend anzupassen (AA 26.10.2022). Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) und die Regierung schränken durch Gesetze und politische Maßnahmen das Recht der Eltern ein, die Anzahl ihrer Kinder selbst zu bestimmen. Das Gesetz beschränkt die meisten verheirateten Paare auf drei Kinder (statt zwei, Änderung im Jahr 2021) und ermöglicht es Paaren, die Erlaubnis für ein viertes Kind zu beantragen, wenn sie die lokalen und provinziellen Anforderungen erfüllen. Das Gesetz enthält Bestimmungen, die darauf abzielten, die Geburtenrate zu erhöhen und die Belastung durch die Kindererziehung zu verringern (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2022 startete die Regierung eine neue Kampagne, in der die für die Familienplanung zuständigen Beamten angewiesen wurden, die Zahl der Abtreibungen zu begrenzen, indem sie unter anderem von Abtreibungen aus „nicht-medizinischen“ Gründen abrieten (FH 29.2.2024a). Bewegungsfreiheit und Meldewesen (Hukou) Letzte Änderung 2022-07-22 10:06 Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor. Doch werden diese Rechte nicht eingehalten. Die Behörden verschärfen die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen oder während der Nationalfeiertage ausländischer Staaten, bei Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen. Für Regierungsangestellte, auch pensionierte, insbesondere aus dem Militär, gelten Reisebeschränkungen ins Ausland. Im Laufe des Jahres 2021 wurden viele Anwälte, Künstler, Schriftsteller und Aktivisten zeitweise an der Ausreise gehindert. Die Behörden verhinderten auch die Ausreise einiger Familienmitglieder von Aktivisten, einschließlich ausländischer Familienangehöriger (USDOS 12.4.2022). Die lokalen Regierungen setzen ein Social Credit System ein, mit dem die Vertrauenswürdigkeit der Bürger anhand einer Vielzahl von Daten bewertet wird, sowie obligatorische "Gesundheitscode" Mobil-Apps, welche die COVID-19 Ausbreitung bekämpfen sollen, um Menschen den Zugang zu Flug- und Bahnreisen, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlichen Dienstleistungen und Räumen auf der Grundlage willkürlicher oder undurchsichtiger Kriterien zu verweigern. Millionen von Menschen sind von den staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen, wobei Uiguren und Tibeter am stärksten betroffen sind (FH 28.2.2022). In der Tibetischen Autonomen Region gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die ethnische Tibeter unverhältnismäßig stark betreffen. Hindernisse wie Truppeneinsätze, Kontrollpunkte, Straßensperren, erforderliche bürokratische Genehmigungen und Reisepassbeschränkungen behindern die Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb der tibetischen Gebiete als auch zwischen diesen Gebieten und der Außenwelt. Die verstärkte staatliche Kontrolle umfasste strengere Reisebeschränkungen und die Notwendigkeit von Genehmigungen für die Einreise in bestimmte Gebiete, insbesondere in der Nähe der internationalen Grenzen im Süden (FH 28.2.2022b). Uiguren sind innerhalb Xinjiangs und außerhalb der Region drakonischen Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit ausgesetzt. Obwohl die Verwendung von "Inlandspässen", die eine lokale behördliche Genehmigung für Reisen in ein anderes Gebiet erforderten, 2016 eingestellt wurde, führten die Behörden weiterhin Identitätskontrollen bei Personen durch, die Städte und öffentliche Straßen betraten oder verließen. In Xinjiang betreiben Sicherheitsbeamte Kontrollpunkte, die den Zugang zu öffentlichen Plätzen, einschließlich Märkten und Moscheen, verwalten und von den Uiguren verlangen, ihren nationalen Personalausweis zu scannen, sich einer Gesichtserkennungsprüfung zu unterziehen und ihr Gepäck einer Sicherheitskontrolle wie am Flughafen zu unterziehen. Für Han-Chinesen gelten solche Beschränkungen in diesen Bereichen nicht (USDOS 12.4.2022). Uiguren, insbesondere in Xinjiang, berichten von großen Schwierigkeiten bei der Genehmigung von Passanträgen. Häufig werden ihnen Pässe für Reisen ins Ausland verweigert. Seit 2016 forderten die Behörden die Bewohner Xinjiangs auf, ihre Reisepässe abzugeben, oder teilten den Bewohnern mit, dass keine neuen Reisepässe verfügbar seien. Ausländischen Familienmitgliedern uigurischer Aktivisten, die im Ausland leben, wird ebenfalls die Einreise verweigert. Zum Teil ist dies auf die COVID-19-Reisebeschränkungen zurückzuführen, andererseits bestanden Beschränkungen bereits vor der Pandemie. Die Behörden weigern sich, Pässe für im Ausland lebende Uiguren zu erneuern (USDOS 12.4.2022). Meldewesen: Haushaltsregistrierung - Hukou Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 11.10.2021). Die Meldekarte des "Hukou-Systems" ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich (ÖB 28.5.2020; vgl. NMoFA 1.7.2020). Für die großen Städte, wie Peking oder Shanghai, ist es schwierig, eine Hukou Registrierung zu erlangen, da es vorgegebene Quoten für neue Bewohner gibt (DFAT 22.12.2021). Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 11.10.2021). Die Meldekarte des "Hukou-Systems" ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich (ÖB 28.5.2020; vergleiche NMoFA 1.7.2020). Für die großen Städte, wie Peking oder Shanghai, ist es schwierig, eine Hukou Registrierung zu erlangen, da es vorgegebene Quoten für neue Bewohner gibt (DFAT 22.12.2021). Seit 2016 wurde eine Hukou-Eintragung schrittweise auch für ca. 100 Mio. Wanderarbeiter eingeführt (AA 11.10.2021). Trotz der erklärten Verpflichtung der Regierung, das Hukou-System (Haushaltsregistrierung) zu reformieren, verhindert es nach wie vor, dass rund 290 Millionen Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, die vollen legalen Rechte als Einwohner genießen. Nach den jüngsten Teilreformen hat die große Mehrheit der Migranten immer noch nicht die gleichen Rechte oder den vollen Zugang zu denselben sozialen Dienstleistungen wie die Stadtbewohner, wie zum Beispiel die Ausbildung für ihre Kinder in den lokalen Schulen (FH 28.2.2022). Ausweichmöglichkeiten Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch gewachsenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt zu ziehen (AA 11.10.2021). Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees. In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht eine besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen – vor allem von jungen männlichen Uiguren – durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 12.2021). Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes gibt es davon ausgehend insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 11.10.2021). Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2024-11-28 09:56 Die Krankenversorgung entspricht nicht europäischen Standards (BMEIA 6.8.2024). Da es in China kein System niedergelassener Ärzte gibt, konzentriert sich die Krankenversorgung auf die Krankenhäuser. In größeren Städten ist eine gute medizinische Versorgung durch modernst ausgestattete Kliniken gewährleistet (AA 26.7.2024; vgl. BMEIA 6.8.2024), wohingegen die Versorgung auf dem Land noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 26.7.2024). Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, sind nahezu in allen großen und kleineren Städten zu finden (IOM 1.2023). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 1.2023). Die Krankenversorgung entspricht nicht europäischen Standards (BMEIA 6.8.2024). Da es in China kein System niedergelassener Ärzte gibt, konzentriert sich die Krankenversorgung auf die Krankenhäuser. In größeren Städten ist eine gute medizinische Versorgung durch modernst ausgestattete Kliniken gewährleistet (AA 26.7.2024; vergleiche BMEIA 6.8.2024), wohingegen die Versorgung auf dem Land noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 26.7.2024). Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, sind nahezu in allen großen und kleineren Städten zu finden (IOM 1.2023). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 1.2023). Chinas Krankenversicherungssystem ist ein mehrstufiges System und besteht aus der grundlegenden Krankenversicherung durch den Staat sowie die kommerzielle Krankenversicherung von Unternehmen. Es existieren verschiedene Versicherungen für erwerbstätige Stadtbewohner, nicht erwerbstätige Stadtbewohner und die Landbevölkerung. Das Gesundheitssystem wird vor allem durch Steuern, weiters durch Ausgaben von Unternehmen und Einzelpersonen finanziert. Es besteht allerdings kein spezifischer Steuersatz und die von Privatpersonen und Unternehmen geleisteten Zahlungen sind extrem niedrig (ÖB Peking 2024). Das öffentliche Krankenversicherungssystem soll eine Grundversicherung darstellen, mit der teilweise medizinische Kosten (sowohl stationär als auch ambulant) erstattet sowie die Bezahlung von Medikamenten in staatlichen Krankenhäuser durch die Patienten gedeckt werden können. Es werden allerdings nicht alle Kosten erstattet. So gibt es eine Mindestrückerstattungsgrenze (erst nach Zahlung eines bestimmten Betrags an medizinischen Kosten sind weitere Ausgaben für die Erstattung qualifiziert) und eine Obergrenze. Seit 2016 strebt China eine Kombination der Krankenversicherungsprogramme für Stadt- und Landbewohner an, um so die Erstattungspolitik und das dazugehörige Verfahren zu standardisieren (IOM 1.2023). China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95 % der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede in Qualität und Umfang der Absicherung (ÖB Peking 2024). Für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen stellen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar (AA 26.10.2022), zumal ärztliche Behandlungskosten von den Patienten im Voraus bezahlt werden müssen. Bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR) erhalten die meisten Versicherten eine Kostenerstattung, allerdings müssen darüber hinausgehende Kosten eben selbst getragen werden. Trotz kontinuierlicher Investitionen in das Gesundheitswesen ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente. Bedienstete von Staatsbetrieben hingegen erhalten nahezu kompletten Kostenersatz (ÖB Peking 2024). Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig, um (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten. Das ursprüngliche System sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet waren und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten. Seit den 1980er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch den Besitzern von ländlichen Hukous in den Städten die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert wurden. Seit 2014 wurde das Hukou-System daher schrittweise reformiert. In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben Städte zwischen 150.000 und 15 Mio. Einwohnern die Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.). Durch die erwähnten Maßnahmen haben inzwischen mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (Anm. Stand 2020) (ÖB Peking 2024).Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig, um (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten. Das ursprüngliche System sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet waren und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten. Seit den 1980er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch den Besitzern von ländlichen Hukous in den Städten die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert wurden. Seit 2014 wurde das Hukou-System daher schrittweise reformiert. In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben Städte zwischen 150.000 und 15 Mio. Einwohnern die Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.). Durch die erwähnten Maßnahmen haben inzwischen mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter Anmerkung Stand 2020) (ÖB Peking 2024). Rückkehr Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 Grundsätzlich haben chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China ist, insbesondere auf dem Land, als schwierig zu beurteilen (ÖB Peking 2024). Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung Ein im Ausland gestellter Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht grundsätzlich kein Straftatbestand (AA 26.10.2022). Allerdings ist zu erwarten, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ebenso kann angenommen, dass rückgeführte Personen in China unter genauer Beobachtung stehen und Befragungen ausgesetzt sind (AA 26.10.2022). Personen, die China illegal, d. h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis im Normalfall aber nur gelegentlich und dann nur mit Geldbuße geahndet. Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeterinnen und Tibeter, Uigurinnen und Uiguren) stellt sich die Lage jedoch in aller Regel anders dar. Hier ist oft mit einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 26.10.2022). Viele chinesische Staatsangehörige, die im Ausland politisch heiklen Aktivitäten nachgehen, werden an der Rückkehr nach China gehindert, während diejenigen, die im Ausland Zuflucht suchen, oft zwangsrepatriiert und verhaftet werden (FH 29.2.2024a). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Es ist festzuhalten, dass alle Maßnahmen der Regierung gegen sogenannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" als Staatsgeheimnis eingestuft sind und jemand, der versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung, mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden. Alle von der Regierung als Separatismus eingestuften Tätigkeiten zur Unterstützung der Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind Staatsverbrechen. Es gibt besonders in solch politisch motivierten Fällen keine Aussicht auf faire Verfahren (ÖB Peking 2024). China respektiert weder Asylrecht noch Refoulement-Verbote (ÖB Peking 2024). Die Strafverfolgungsbehörden führen weiterhin nordkoreanische Überläufer zurück, denen bei ihrer Rückkehr Inhaftierung oder Hinrichtung drohen (FH 29.2.2024a). Dokumente Letzte Änderung 2024-11-28 10:40 In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit Langem verbreitet (AA 26.10.2022). Die Kriminellen, die sie erstellen, gehen hierbei äußerst raffiniert vor, wobei sich Bankauszüge, akademische Zeugnisse, Arbeitsnachweise und andere Dokumente viel leichter durch Betrug erstellen lassen als Pässe oder nationale Personalausweise (DFAT 22.12.2021). Grundsätzlich erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB Peking 2024). Daher ist es aufgrund der fortgeschrittenen Technologie und Algorithmen (die im Gegensatz zu menschlichen Beamten nicht für Bestechung anfällig sind) äußerst schwierig bis unmöglich, Identitätsdokumente zu fälschen, die in der Praxis an der Grenzkontrolle verwendet werden könnten (DFAT 22.12.2021).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere auch aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 18.02.
- 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der BF: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts. Die Identität der BF steht aufgrund der Nichtvorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis sowie zur familiären und persönlichen Situation beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben der BF im Verfahren. Dass sie in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat, steht aufgrund ihrer diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben im Verfahren fest. Dass Chinesisch ihre Muttersprache ist, stützt sich auf die Tatsache, dass sowohl die Erstbefragung wie auch die Einvernahme der BF vor dem BFA als auch die mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung von Dolmetschern für die chinesische Sprache durchgeführt wurden und die BF auch angab, dass ihre Muttersprache Chinesisch sei. Dass die BF an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten leidet, konnte festgestellt werden, weil im gesamten Verfahren keine gegenteiligen Hinweise hervorkamen. Im Zuge des Verfahrens brachte die BF jedoch medizinische Unterlagen in Vorlage, die einen Bruch des Unterarms belegen, es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese Verletzungen die Überstellung in den Herkunftsstaat verunmöglichen würden. Dass die BF bisher einzelne Deutschkurse absolvierte und kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen am 06.05.2024 (AS 37) sowie am 07.08.2024 (AS 225). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister hervor. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA, der mündlichen Verhandlung am 18.02.2025 und in der Beschwerde getroffenen Aussagen. Dass die BF im Herkunftsland im Falle ihrer Rückkehr keiner staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich ausfolgenden Überlegungen: Zum Fluchtgrund befragt, brachte die BF lediglich eine ausschließlich private Bedrohung durch Gläubiger aufgrund ihrer (auch hohen) Privatschulden als fluchtauslösendes Ereignis an. Ergänzend führte die BF zu etwaigen Problemen im Falle einer Rückkehr auch vor dem BVwG ausschließlich mit wenigen Worten allgemein und knapp, sowie erkennbar gänzlich emotionslos bzw. gänzlich detaillos nur allgemein Anrufe und Drohungen an. Weitere individuell-konkrete asylrelevante Gründe gab die BF jedoch nicht zu Protokoll. Dieses nur mit wenigen Worten allgemein und unkonkret erstattete und insgesamt nicht ausreichend substantiierte Vorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, eine glaubhafte bzw. individuell konkrete verfahrensrelevante bzw. asylrelevante Gefährdung der BF in China der BF aufzuzeigen. Vielmehr war zu erkennen, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein ausschließlich verfahrenszweckbezogen erstattets Vorbringen handelt, dem insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Insbesondere ist diesbezüglich jedoch auch festzuhalten, dass mit der Angabe einer Bedrohung einer Privatperson aufgrund von Schulden insgesamt kein Vorbringen erstattet wurde, welches eine verfahrensrelevante Bedrohung oder Verfolgung mit einem erforderlichen Konnex zu in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Gründen erstattet worden ist. Die BF danach befragt, ob diese betreffend die angegebenen Bedrohungen durch eine Privatperson bereits einen Schutz durch die Gerichte oder die Polizeibehörden ihres Herkunftsstaates gesucht habe, kann die BF diesbezüglich zunächst nur erkennbar ausweichende Angaben erstatten, bzw. bestätigt diese insgesamt letztlich, dass sie bei diesen Behörden nicht, jedenfalls nicht nachweislich einen (Rechts) Schutz vor ihrer Ausreise gesucht habe. Besondere und nachvollziehbare Gründe, warum die BF vor ihrer Ausreise nicht einen solchen Schutz in ihrem Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise gesucht habe, bzw. warum ihr bezogen auf dieserart Bedrohungen durch eine Privatperson aufgrund von Geldschulden der notwendige Schutz mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Ausreise oder auch zukünftig im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund verfahrensrelevanter Gründe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit versagt werden würde, bzw. sie insgesamt keinen diesbezüglich allenfalls erforderlichen Schutz durch die Polizeibehörden oder Gerichte in China finden könnte, hat die BF selbst auf diesbezügliche Nachfrage nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft darlegen können. Sämtliche hierauf erstatteten Antworten werden nur auffallend allgemein, unkonkret erstattet, bzw. sind ausschließlich spekulativ. Auf die Frage, inwiefern sie sich von einer anderen arbeitsfähigen, in China wohnhaften Person unterscheide, brachte die BF lediglich vor, dass sie im Gegensatz zu anderen in China wohnhaften Frauen aufgrund ihrer Schulden arbeiten müsse, was jedoch noch keine konkrete, asylrelevante Bedrohung indizieren kann. Eine Rückkehr nach China könnte für die BF somit tatsächlich bedeuten, dass sie für die Rückzahlung dieser Schulden für längere Zeit arbeiten müsste, um diese zurückzuzahlen. Eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Zurückzahlung von aufgenommenen Schulden stellt jedoch insgesamt keine asylrelevante Verfolgung dar. Vor dem Hintergrund der Genfer Flüchtlingskonvention kann somit bezogen auf das Vorbringen der BF insgesamt nicht erkannt werden, dass die Eigenschaft der BF als Schuldnerin ausreicht, um ihr aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Eine solche Sichtweise scheitert schon daran, dass die behauptete Eigenschaft weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal darstellt, noch die BF zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe macht (vgl. zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, a.a.O., 106f; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht
(2007), 41f Fn 146). Aus der Eigenschaft als Schuldner allein ließe sich eine schützenswerte "soziale Gruppe der Verfolgten" aber nach dem zuvor Gesagten nicht bilden. Rein wirtschaftliche Gründe sind jedenfalls nicht ausreichend, um eine Asylrelevanz im konkreten Fall zu entfalten. Vor dem Hintergrund der Genfer Flüchtlingskonvention kann somit bezogen auf das Vorbringen der BF insgesamt nicht erkannt werden, dass die Eigenschaft der BF als Schuldnerin ausreicht, um ihr aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Eine solche Sichtweise scheitert schon daran, dass die behauptete Eigenschaft weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal darstellt, noch die BF zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe macht vergleiche zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, a.a.O., 106f; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht
(2007), 41f Fn 146). Aus der Eigenschaft als Schuldner allein ließe sich eine schützenswerte "soziale Gruppe der Verfolgten" aber nach dem zuvor Gesagten nicht bilden. Rein wirtschaftliche Gründe sind jedenfalls nicht ausreichend, um eine Asylrelevanz im konkreten Fall zu entfalten. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sind zudem auch keine bereits stattgefundenen verfahrensrelevanten Verfolgungshandlungen erkennbar. Es ist in casu auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF bei einer Rückkehr nach VR China eine sonstige asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die BF hat abgesehen, von ihren Befürchtungen im Zusammenhang mit der angegebenen Bedrohung durch eine Privatperson aufgrund von aufgenommenen Schulden keine weitere verfahrensrelevante Bedrohung angegeben, bzw. glaubhaft machen können. Aus einer Gesamtschau der Angaben der BF im Verfahren ergibt sich somit, dass die BF auch mit sämtlichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG eine verfahrensrelevante Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat China mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Insgesamt konnte nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden, dass die BF ins Visier der chinesischen Behörden geraten ist oder dass die chinesische Regierung generell nicht schutzwillig wäre. Das Bundesverwaltungsgericht folgt somit bei den maßgeblichen Feststellungen der diesbezüglich richtigen und schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides. Sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes sind somit in Übereistimmung mit dem BFA auch durch das BVwG als insgesamt nicht asylrelevant zu qualifizieren. Es konnte weder eine konkret gegen die Person der BF gerichtete Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Den Ausführungen der Behörde ist sohin beizupflichten, dass die BF ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht hat. Es ist somit von keiner asylrelevanten individuell konkreten und die BF unmittelbar konkret asylrelevant betreffenden Verfolgung der BF im Herkunftsland auszugehen. Da insgesamt auch weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch durch das erkennende Gericht erkannt werden können, hat die BF eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung iSd.§3 AsylG insgesamt nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können. 2.
- Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der BF nach VR China ergeben sich aus den Länderberichten zur VR China und den Angaben der BF (Sprachkenntnisse, Ausbildung, Gesundheitszustand). Dass die BF mit den gesellschaftlichen und soziologischen, bzw. sprachlichen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates ausreichend vertraut ist, steht fest, weil die BF in der VR China geboren wurde, dort aufwuchs, dort berufstätig war, dort bis zu ihrer Ausreise gelebt hat und dort auch sozialisiert wurde. Ebenso halten sich nach Angaben der BF-Verwandte von ihr, insbesondere ihr Vater und ihre Mutter, sowie 1 Bruder, 1 Schwester und auch 1 Tochter der BF weiterhin in China auf. (Protokoll EB). Der BF steht somit bei einer Rückkehr ein Familiäres Netz im Herkunftsstaat zur Verfügung auf das sie allenfalls für eine erste Zeit nach ihrer Rückkehr zumutbar zurückgreifen kann. Besondere sonstige Gründe, warum es der BF nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich sein sollte, sich dort wieder niederzulassen, bzw. dort auch wieder durch eigene Arbeit ihre Lebenserhaltungskosten zu bestreiten, bzw. mit ihrem Verdienst auch ihre Schulden zurückzuzahlen, hat die BF ausreichend konkret nicht darlegen und glaubhaft machen können.Allgemeine Verweise auf eine allenfalls schlechte Wirtschaftslage oder Probleme am Arbeitsmarkt reichen nicht aus, um diesbezüglich von einer verfahrensrelevanten Unzumutbarkeit einer Rückkehr der BF in ihrem Herkunftsstaat auszugehen. Besondere sonstige Gründe, warum es der BF nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich sein sollte, sich dort wieder niederzulassen, bzw. dort auch wieder durch eigene Arbeit ihre Lebenserhaltungskosten zu bestreiten, bzw. mit ihrem Verdienst auch ihre Schulden zurückzuzahlen, hat die BF ausreichend konkret nicht darlegen und glaubhaft machen können., Allgemeine Verweise auf eine allenfalls schlechte Wirtschaftslage oder Probleme am Arbeitsmarkt reichen nicht aus, um diesbezüglich von einer verfahrensrelevanten Unzumutbarkeit einer Rückkehr der BF in ihrem Herkunftsstaat auszugehen. Bezogen auf die persönlichen Eigenschaften der BF ist festzuhalten, dass es sich bei der BF um eine insgesamt gesunde und arbeitsfähige Frau handelt. Diese verfügt über eine Schulausbildung in ihrem Herkunftsstaat und hat dort ihren eigenen Angaben zufolge in mehreren Berufssparten bereits jahrelang gearbeitet. So hat die BF etwa selbst angegeben für viele Jahre auch als Masseurin bzw. Reinigungskraft gearbeitet zu haben. Sie ist mit den soziologischen, gesellschaftlichen und sprachlichen Gepflogenheiten der VR China vertraut, wurde dort sozialisiert, hat dort bis zu ihrer Ausreise durchgehend gelebt und spricht muttersprachlich die chinesische Sprache. Vor dem Hintergrund der sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF ergebenden allgemeinen Sicherheit – als auch der Versorgungslage in Zusammenschau mit den konkreten persönlichen Verhältnissen der BF, als auch den wie oben dargelegten Feststellungen, dass weder eine verfahrensrelevante Verfolgungsgefahr besteht, noch der BF mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK droht, ist kein Grund ersichtlich, weshalb die BF nicht wieder in ihren Herkunftsstaat zumutbar und möglich zurückkehren könnte bzw. sich dort auch wieder ansiedeln könnte. Vor dem Hintergrund der sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF ergebenden allgemeinen Sicherheit – als auch der Versorgungslage in Zusammenschau mit den konkreten persönlichen Verhältnissen der BF, als auch den wie oben dargelegten Feststellungen, dass weder eine verfahrensrelevante Verfolgungsgefahr besteht, noch der BF mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK droht, ist kein Grund ersichtlich, weshalb die BF nicht wieder in ihren Herkunftsstaat zumutbar und möglich zurückkehren könnte bzw. sich dort auch wieder ansiedeln könnte. Die BF hat durch sämtliches Vorbringen, dies auch unter konkreter Berücksichtigung der sich aus den aktuellen Länderfeststellungen in China ergebenden allgemeinen Sicherheits – als auch Versorgungslage in Zusammenschau mit ihren persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen können, dass ihr eine Rückkehr nach China insgesamt nicht möglich oder zumutbar wäre und sie eines Schutzes gem. §8 AsylG bedarf. 2.
- Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich im Wesentlichen, dass keine bürgerkriegsähnlichen Zustände oder Kampfhandlungen in China bestehen und es auch sonst zu keinen nennenswerten sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Die VR China weist zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite auf, dennoch herrscht dort kein Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen, durch welche alle Einwohner einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Obwohl Korruption in China auch bei Behörden und Gerichtete verbreitet ist, lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Schutz vor Übergriffen durch kriminelle Personen grundsätzlich nicht gewährleistet wäre und in China hinsichtlich krimineller Aktivitäten generell ein unverhältnismäßig hohes Sicherheitsrisiko bestehen würde.
- Rechtliche Beurteilung: Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.2.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht