RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlW179 2272432-1 Spruch, W179 2272432-1/11E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduar
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführerin auf Antrag die Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, jeweils bis zum XXXX zuerkannt.
- Mit – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin auf Antrag die Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, jeweils bis zum römisch 40 zuerkannt.
- Im Zeitpunkt der Antragstellung hatte die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in XXXX .
- Im Zeitpunkt der Antragstellung hatte die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 . Mit XXXX verlegte die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz nach XXXX . Dies wurde der belangten Behörde am XXXX mitgeteilt.Mit römisch 40 verlegte die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz nach römisch 40 . Dies wurde der belangten Behörde am römisch 40 mitgeteilt. (Die Beschwerdeführerin behielt zudem an ihrer früheren Adresse bis zum XXXX einen Nebenwohnsitz.)(Die Beschwerdeführerin behielt zudem an ihrer früheren Adresse bis zum römisch 40 einen Nebenwohnsitz.)
- In weiterer Folge verweigerte die Gesellschaft, bei der der „Gutschein“ bis dahin eingelöst wurde, die Anerkennung, weil dieser nach wie vor die frühere Adresse der Beschwerdeführerin auswies.
- Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin am XXXX (vertreten durch ihren Sohn) an die belangte Behörde und beantragte die Ausstellung eines neuen „Gutscheines“.
- Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin am römisch 40 (vertreten durch ihren Sohn) an die belangte Behörde und beantragte die Ausstellung eines neuen „Gutscheines“.
- Mit – hier verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , zuerkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin daraufhin, ausdrücklich aufgrund ihres Antrags vom XXXX , erneut die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, dies wiederum bis zum XXXX .
- Mit – hier verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , zuerkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin daraufhin, ausdrücklich aufgrund ihres Antrags vom römisch 40 , erneut die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, dies wiederum bis zum römisch 40 . Darin heißt es ua: „Dieser Bescheid gilt als Gutschein für die Zuschussleistung […] Den Zuschuss können Sie frühestens ab dem Tag beziehen, an dem dieses Dokument dem Anbieter vorliegt.“ (Hinsichtlich der Befreiung von den Rundfunkgebühren erließ die belangte Behörde keinen neuen Bescheid.)
- Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde. Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es gebe gar keinen Antrag vom XXXX auf Zuerkennung der Zuschussleistung. Durch die Übersiedelung haben sich weder ihre Wohnsitzgemeinde noch ihre Einkommensverhältnisse geändert. Sie gehe davon aus, dass ihr Anspruch (auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt) ohne Unterbrechung für die bescheidmäßig festgelegte Dauer bestehen bleibe.
- Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde. Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es gebe gar keinen Antrag vom römisch 40 auf Zuerkennung der Zuschussleistung. Durch die Übersiedelung haben sich weder ihre Wohnsitzgemeinde noch ihre Einkommensverhältnisse geändert. Sie gehe davon aus, dass ihr Anspruch (auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt) ohne Unterbrechung für die bescheidmäßig festgelegte Dauer bestehen bleibe.
- Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.
- Im Nachgang des hiergerichtlichen zweifachen Parteiengehörs (und der hg genehmigten Fristverlängerung zur Erstattung einer Stellungnahme) teilt die belangte Behörde ua mit, dass der neue Hauptwohnsitz der belangten Behörde gemeldet und am XXXX von der belangten Behörde verarbeitet worden sei. Von behördlicher Seite sei kein Verfahren zur neuerlichen Überprüfung der Voraussetzungen für die Zuschussleistung durchgeführt worden und weder ein Verfahren zur Entziehung der Zuschussleistung durchgeführt noch eine Entziehung mittels Bescheid ausgesprochen worden.
- Im Nachgang des hiergerichtlichen zweifachen Parteiengehörs (und der hg genehmigten Fristverlängerung zur Erstattung einer Stellungnahme) teilt die belangte Behörde ua mit, dass der neue Hauptwohnsitz der belangten Behörde gemeldet und am römisch 40 von der belangten Behörde verarbeitet worden sei. Von behördlicher Seite sei kein Verfahren zur neuerlichen Überprüfung der Voraussetzungen für die Zuschussleistung durchgeführt worden und weder ein Verfahren zur Entziehung der Zuschussleistung durchgeführt noch eine Entziehung mittels Bescheid ausgesprochen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Die Beschwerdeführerin beantragte am XXXX ua die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Diese wurde ihr (wie auch die Befreiung von den Rundfunkgebühren) von der belangten Behörde per Bescheid vom XXXX bis zum XXXX zuerkannt.
- Die Beschwerdeführerin beantragte am römisch 40 ua die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Diese wurde ihr (wie auch die Befreiung von den Rundfunkgebühren) von der belangten Behörde per Bescheid vom römisch 40 bis zum römisch 40 zuerkannt. Im Zeitpunkt der Antragstellung hatte die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in XXXX .Im Zeitpunkt der Antragstellung hatte die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 .
- Mit XXXX verlegte die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz nach XXXX . Dies wurde der belangten Behörde am XXXX mitgeteilt und von dieser am darauffolgenden Tag verarbeitet.
- Mit römisch 40 verlegte die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz nach römisch 40 . Dies wurde der belangten Behörde am römisch 40 mitgeteilt und von dieser am darauffolgenden Tag verarbeitet.
- Die Beschwerdeführerin wandte sich am XXXX an die belangte Behörde und ersuchte um Zusendung eines neuen „Gutscheins“ für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, der auf ihre neue Adresse lautet. Der zuständige Betreiber lehne die Einlösung eines „Gutscheins“, der nicht auf die aktuelle Adresse laute, ab.
- Die Beschwerdeführerin wandte sich am römisch 40 an die belangte Behörde und ersuchte um Zusendung eines neuen „Gutscheins“ für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, der auf ihre neue Adresse lautet. Der zuständige Betreiber lehne die Einlösung eines „Gutscheins“, der nicht auf die aktuelle Adresse laute, ab. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin am XXXX ein neuer Bescheid bzw „Gutschein“ – lautend auf die neue Adresse der Beschwerdeführerin – ausgestellt, mit welchem ihr die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (wiederum) bis XXXX zuerkannt wurde.Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin am römisch 40 ein neuer Bescheid bzw „Gutschein“ – lautend auf die neue Adresse der Beschwerdeführerin – ausgestellt, mit welchem ihr die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (wiederum) bis römisch 40 zuerkannt wurde.
- Von der belangten Behörde wurde jedoch keine neuerliche Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt durchgeführt (weder aufgrund der Meldung der Adressänderung noch zu einem späteren Zeitpunkt).
- Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
- Beweiswürdigung:
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ist zu erwägen:
- Die Feststellungen zum Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin sowie dessen Meldung an die belangte Behörde ergeben sich aus Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und aus den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien.
- In gleicher Weise beruhen die Feststellungen zum Ersuchen um Zusendung eines neuen „Gutscheins“ auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde sowie den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage.
- Die Feststellung zur unterbliebenen Durchführung einer neuerlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen beruht auf der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX .
- Die Feststellung zur unterbliebenen Durchführung einer neuerlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen beruht auf der Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 .
- Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
- Rechtliche Beurteilung:
- Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.
- Aus Paragraph 22, AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.
- Ab 01.01.2024 entscheidet die ORF-Beitrags Service GmbH (zuvor GIS Gebühren Info Service GmbH) über Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und ist nunmehr belangte Behörde dieses Verfahrens (§ 9 Abs 1 FeZG).
- Ab 01.01.2024 entscheidet die ORF-Beitrags Service GmbH (zuvor GIS Gebühren Info Service GmbH) über Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und ist nunmehr belangte Behörde dieses Verfahrens (Paragraph 9, Absatz eins, FeZG). 3.
- Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
- Die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit stellt eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
- Die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit stellt eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
- Vorliegend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen, die gemäß § 28 Abs 2 VwGVG einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht erfüllt sind, weil 1.) der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht (Z 1) und 2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2):
- Vorliegend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen, die gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht erfüllt sind, weil 1.) der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht (Ziffer eins,) und 2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,): 4.
- Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest, vielmehr ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat: Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde die Aufnahme eines neuen (Haupt-) Wohnsitzes mit. In weiterer Folge stellte die belangte Behörde lediglich einen neuen Bescheid (bzw „Gutschein“), lautend auf die die neue Adresse der Beschwerdeführerin aus. Sie unterließ es (ihren eigenen Angaben zufolge) aber, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt – am neuen Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin – erneut zu überprüfen. Zumal eine Änderung des Wohnsitzes insbesondere Auswirkungen auf die Haushaltsgröße bzw das Haushaltseinkommen haben kann (vgl auch das Doppelbezugsverbot in § 3 Abs 1 FeZG).4.
- Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest, vielmehr ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat: Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde die Aufnahme eines neuen (Haupt-) Wohnsitzes mit. In weiterer Folge stellte die belangte Behörde lediglich einen neuen Bescheid (bzw „Gutschein“), lautend auf die die neue Adresse der Beschwerdeführerin aus. Sie unterließ es (ihren eigenen Angaben zufolge) aber, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt – am neuen Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin – erneut zu überprüfen. Zumal eine Änderung des Wohnsitzes insbesondere Auswirkungen auf die Haushaltsgröße bzw das Haushaltseinkommen haben kann vergleiche auch das Doppelbezugsverbot in Paragraph 3, Absatz eins, FeZG). Die belangte Behörde wird daher zunächst das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen am neuen Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin erneut überprüfen müssen. 4.
- Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden: Aufgrund der ursprünglichen Befristung bis XXXX und des nachträglich geänderten Sachstandes (Umzug) hat die belangte Behörde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Zeitraum ab dem erfolgten Umzug XXXX bis zum Ausfertigungsdatum des neuen Bescheides XXXX , also vom XXXX bis zum XXXX , noch nicht geprüft oder einen Bescheid dazu erlassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die für eine Beurteilung des Anspruchs auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt notwendigen Ermittlungsschritte (für beide Zeiträume) in einem (verbundenen) behördlichen Verfahren wesentlich rascher und effizienter nachgeholt werden können.4.
- Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden: Aufgrund der ursprünglichen Befristung bis römisch 40 und des nachträglich geänderten Sachstandes (Umzug) hat die belangte Behörde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Zeitraum ab dem erfolgten Umzug römisch 40 bis zum Ausfertigungsdatum des neuen Bescheides römisch 40 , also vom römisch 40 bis zum römisch 40 , noch nicht geprüft oder einen Bescheid dazu erlassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die für eine Beurteilung des Anspruchs auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt notwendigen Ermittlungsschritte (für beide Zeiträume) in einem (verbundenen) behördlichen Verfahren wesentlich rascher und effizienter nachgeholt werden können.
- Der angefochtene Bescheid ist daher – ausweislich § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 2 ff Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) – aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Der angefochtene Bescheid ist daher – ausweislich Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 2, ff Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) – aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mündliche Verhandlung
- Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
- Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W179.2272432.1.00