RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlW200 2303074-1 Spruch, W200 2303074-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 11.07.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und brachte als Gesundheitsschädigungen Diabetes Typ 1 sowie Asthma vor. Dem Antrag angeschlossen waren Auszüge aus dem eJournal des AKH Wien, Universitätsklinik für Innere Medizin mit der Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 seit dem achten Lebensjahr sowie ein Arztbrief des Allergiezentrums Wien West dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin Asthma vorliege, sowie ein Arztbericht des Klinikum XXXX
(2016), indem eine Bewusstlosigkeit bei Hypoglykämie im Rahmen eines Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert wird.Dem Antrag angeschlossen waren Auszüge aus dem eJournal des AKH Wien, Universitätsklinik für Innere Medizin mit der Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 seit dem achten Lebensjahr sowie ein Arztbrief des Allergiezentrums Wien West dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin Asthma vorliege, sowie ein Arztbericht des Klinikum römisch 40
(2016), indem eine Bewusstlosigkeit bei Hypoglykämie im Rahmen eines Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert wird. Das Sozialministeriumservice holte zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ein allgemeinmedizinisches Gutachten ein, das - basierend auf einer Untersuchung - folgendes Ergebnis ergab:
- Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage, oberer Rahmensatz bei Basis-Bolus-Therapie; Pos.Nr. 09.02.02; GdB 40%
- Asthma bronchiale, oberer Rahmensatz, da unter Therapie mit Montelukast und Sultanol Inhalation bei Bedarf, keine aktuellen Befunde vorliegend; Pos.Nr. 06.05.01; GdB 20%
- Hashimoto-Thyreoiditis, unterer Rahmensatz, da unter Substitution stabil; Pos.Nr. 09.01.01; GdB 10 % Der Gesamtgrad der Behinderung betrug laut dem Gutachten 40 %, da keine ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussungen zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden bestünden. Eine arterielle Hypertonie wäre mangels Medikation nicht eingestuft. Mit Bescheid vom 24.10.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mindestens fünfmal am Tag Korrekturbolus spritzen müsse. Im Gutachten sei fälschlicherweise vermerkt, dass sie mindestens dreimal täglich Korrektur spritzen müsse. Angeschlossen waren eine ärztliche Bestätigung der Hausärztin der Beschwerdeführerin, in der diese die fünfmalige Korrektur bestätigte. Nach Vorlage des Aktes an das BVwG holte dieses ein internistischen Gutachten basierend auf einer Untersuchung ein, das zu folgendem Ergebnis kam: Anamnese: (…) Relevante Befunde aus dem Akt: Befundbericht AKH Wien, 03/2018: DM 1 seit dem 8 Lj FIT Therapie Arztbrief Allergiezentrum Wien-West, 14.01.2019, ABL 11: bekannte Allergie gegen Tierepithelien Schwache Sensibilisierung gegen Gräserpollen Befundbericht Klinikum XXXX , 09.08.2016-13.08.2016, ABL 13:Befundbericht Klinikum römisch 40 , 09.08.2016-13.08.2016, ABL 13: Bewusstlosigkeit bei Hypoglykämie bei DM 1 (BZ von 30mg/dl) V.a. Hashimoto Thyreoiditis mit Hypothyreose und Strumarömisch fünf.a. Hashimoto Thyreoiditis mit Hypothyreose und Struma Ärztliche Bestätigung Dr. Gouhaneh Elisabeth, 07.11.2024, ABL 32/ABL 33: Bestätigung über die Erkrankung DM 1 mit bestehender Insulinpflicht Befund vorgelegt in der Ordination, an Dr. Arif, von Gruppenpraxis Internist-Nord, 30.01.2025: art. Hypertonie Carotisplaques ohne hämodynamische Relevanz Hashimoto Thyreoiditis Linksventrikelhypertophie 1° Pos. FA MCI Mutter Nikotinkonsum Hashimotothyreoiditis Hyperlipidämie D. Mellitus Typ 1 Medikamente: Euthyrox, Tresiba, Montelukast, Lyumjew, Ezerosu, Candeblo, Oleovit, Sultanol Status: Größe: 172 cm Gewicht: 83 kg Kopf: frei beweglich Herz: Herztöne leise, rhythmisch, rein, tachycard Lunge: leicht spastische RG's, leises giemen, keine Rasselgeräusche Lungenbasen verschieblich,WS: im Lot, leichte Klopfdolenz OE: frei beweglich, UE: frei beweglich keine Beinödeme Haut: unauffällig, Glucosesensor in situ Status psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich Zusammenfassung: Frage 1.) Diagnosen: Diabetes Mellitus Typ 1 Arterielle Hypertonie Hyperlipidämie Carotisplaques ohne hämodynamische Relevanz Hashimoto Thyreoiditis Linksventrikelhypertophie I° Leiden 1: Diabetes Mellitus Typ 1 Pos.Nr.: 09.02.02 GdB 40% Oberer Rahmensatz bei mehrmals täglicher Insulinapplikation im Basis-Bolus-Schema, Blutzuckerschwankungen sind vorliegend, keine Ketoacidosen, normaler Allgemein- und guter Ernährungszustand, die Hyperlipidämie als weitere Stoffwechselproblematik ist hier miterfasst. Leiden 2 Asthma bronchiale Pos.Nr.: 06.05.02 GdB 30% Unterer Rahmensatz bei dauerhaft etablierter kombinierter medikamentöser Therapie, Anfälle teilweise auch nachts, Atemnot unter Therapie reduziert, teilweise atemnotbedingte Leistungseinschränkung bei Belastung. Leiden 3 Arterielle Hypertonie Pos.Nr.: 05.01.02 GdB 20% Fixer Richtsatz, bei etablierter medikamentöser Therapie und weiterem Risikofaktor für Gefäßerkrankungen, die Carotisplaques sind hier miterfasst sowie die Linksventrikelhypertrophie Grad l. Leiden 4 Substituierte Schilddrüsenfunktionsstörung, Hashimoto Thyreoiditis Pos.Nr.: 09.01.01 GdB10% Unterer Rahmensatz, da stabil unter etablierter hormoneller Therapie. Gesamtgrad der Behinderung GdB 50% Frage 2.) Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Leiden 4 erhöht bei ungenügender funktioneller Relevanz nicht weiter. Frage 3.) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich da keine relevante Besserung der einzelnen Leiden erwartbar ist. Frage 4.) Leiden 1 ist idem zum Vorgutachten. Leiden 2 wurde erhöht da eine zweifache medikamentöse Therapie dauerhaft etabliert ist, eine wiederkehrende Atemnot bei Belastung auftritt und auch Anfälle nachts anamnestisch glaubhaft erhebbar sind, bei klinisch auffallender Lungenauskultation. Leiden 3 wurde neu aufgenommen bei etablierter Therapie, Gefäßablagerungen und hypertoniebedingter Veränderungen des Herzmuskels. Leiden 4 ist idem zum Vorgutachten. Die Erhöhung ergibt sich aus der klinischen Untersuchung, des Aktenstudiums und der vorgelegten Befunde der Gruppenpraxis Internisten Nord (dem Akt beigefügt).“ Im gewährten Parteiengehör wurde keine Stellungnahme der Parteien abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. 1.2.: Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Beschwerderelevanter Status: Größe: 172 cm Gewicht: 83 kg Kopf: frei beweglich Herz: Herztöne leise, rhythmisch, rein, tachycard Lunge: leicht spastische RG's, leises Giemen, keine Rasselgeräusche Lungenbasen verschieblich, WS: im Lot, leichte Klopfdolenz OE: frei beweglich, UE: frei beweglich keine Beinödeme Haut: unauffällig, Glucosesensor in situ Status psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich 1.3.: Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr.: GdB 1 Diabetes Mellitus Typ 1 Oberer Rahmensatz bei mehrmals täglicher Insulinapplikation im Basis-Bolus-Schema, Blutzuckerschwankungen sind vorliegend, keine Ketoacidosen, normaler Allgemein- und guter Ernährungszustand, die Hyperlipidämie als weitere Stoffwechselproblematik ist hier miterfasst. 09.02.02 40% 2 Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz bei dauerhaft etablierter kombinierter medikamentöser Therapie, An fälle teilweise auch nachts, Atemnot unter Therapie reduziert, teilweise atemnotbedingte Leistungseinschränkung bei Belastung. 06.05.02 30% 3 Arterielle Hypertonie Fixer Richtsatz, bei etablierter medikamentöser Therapie und weiterem Risikofaktor für Gefäßerkrankungen, die Carotisplaques sind hier miterfasst sowie die Linksventrikelhypertrophie Grad l. 05.01.02 20% 4 Substituierte Schilddrüsenfunktionsstörung, Hashimoto Thyreoiditis Unterer Rahmensatz, da stabil unter etablierter hormoneller Therapie. 09.01.01 10% Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Leiden 4 erhöht bei ungenügender funktioneller Relevanz nicht weiter.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das vom BVwG eingeholte internistische Sachverständigengutachten: Dieses ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Dem Gutachten liegen eine Untersuchung und auch insbesondere sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen zu Grunde. Die Leiden 1 und 4 stuft die vom BVwG bestellte Gutachterin ident den Feststellungen der vom SMS bestellten Gutachterin ein. Die in ihrem Gutachten festgestellte Änderung (Leiden 2) - verglichen zu dem vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten - beschreibt die Fachärztin für Innere Medizin insbesondere basierend auf ihrer eigenen Untersuchung dahingehend, dass hinsichtlich Leiden 2 eine zweifache medikamentöse Therapie dauerhaft etabliert ist, eine wiederkehrende Atemnot bei Belastung auftritt und auch Anfälle nachts anamnestisch glaubhaft erhebbar waren, bei klinisch auffallender Lungenauskulation. Leiden 3 (arterielle Hypertonie) wurde neu erfasst – dies basierend auf der etablierten medikamentösen Therapie und dem vorgelegten internistischen Arztbrief, in dem ua auch die Carotisplaques beschrieben wurden. Die Gutachterin stuft sämtliche Leiden entsprechend ihrer Ausprägungen nach der Anlage zur EVO ein. Die nunmehrige vorgenommene höhere Einstufung des Leidens 2 und die Neuaufnahme des Leidens 3 verursacht auch eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und 2 sowie 3 und damit eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs von den Parteien unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit auch eine Erhöhung des Behinderungsgrades der beschwerdeführenden Partei ergibt. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Da ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde und dieser Feststellung im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes war vom BVwG ein internistisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. In diesem Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2303074.1.00