RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlW207 2308268-1 Spruch, W207 2308268-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michae
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit rechtskräftigem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), vom 12.08.2024 wurde die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers „Spondylitis ankylosans“ als Folge von am 03.05.2021, am 07.06.2021 und zuletzt am 17.01.2022 vorgenommenen Impfungen gegen Covid-19 (Impfstoff Comirnaty - BioNTech/Pfizer) und damit als Impfschaden nach dem Impfschadengesetz anerkannt. Diese Anerkennung als Impfschaden erfolgte auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 30.08.
- In diesem Sachverständigengutachten wurde u.a. ausgeführt, durch die Impfung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit der schubhafte Verlauf einer Spondylitis Ankylosans ausgelöst worden. Die Erkrankung gelte prinzipiell als chronisch mit undulierendem Verlauf. Die Erstdiagnose sei 03/2022 erfolgt, eine Aktivierung der Erkrankung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgelöst durch die Booster Impfung mit einem mRNA Impfstoff erfolgt. Eine langfristige medikamentöse und fachärztliche Behandlung sei notwendig für die Remission der Erkrankung. Eine Therapie mit Humira sei 08/2022 etabliert worden, wodurch es zu einer weitgehenden Verbesserung der Beschwerdesymptomatik gekommen sei, wodurch aus rheumatologischer Sicht eine umfassende Teilhabe wieder möglich geworden sei. Diese Anerkennung als Impfschaden erfolgte auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 30.08.
- In diesem Sachverständigengutachten wurde u.a. ausgeführt, durch die Impfung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit der schubhafte Verlauf einer Spondylitis Ankylosans ausgelöst worden. Die Erkrankung gelte prinzipiell als chronisch mit undulierendem Verlauf. Die Erstdiagnose sei 03 aus 2022, erfolgt, eine Aktivierung der Erkrankung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgelöst durch die Booster Impfung mit einem mRNA Impfstoff erfolgt. Eine langfristige medikamentöse und fachärztliche Behandlung sei notwendig für die Remission der Erkrankung. Eine Therapie mit Humira sei 08 aus 2022, etabliert worden, wodurch es zu einer weitgehenden Verbesserung der Beschwerdesymptomatik gekommen sei, wodurch aus rheumatologischer Sicht eine umfassende Teilhabe wieder möglich geworden sei. In einer nachfolgenden Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 15.05.2024 wurde für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis 01.01.2024 wegen der anhaltende Besserung der Beschwerdesymptomatik unter Humira-Therapie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von (lediglich) 10 v.H. eingeschätzt. Hingegen wurde für den Zeitraum ab 02.01.2024 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. eingeschätzt, dies wegen der Zunahme der Beschwerden bei Reduktion von Humira Wirkungsfenster (End-of-Dose Phänomen). Es würden Myalgien, Morgensteifigkeit, Ellbogenschmerzen rechts, ausstrahlende Schmerzen in der BWS, Ruheschmerz und wenig Bewegungsschmerz nach oben dokumentiert; eine Verschlechterung der vorbestehenden psychischen Beschwerden werde hier mitberücksichtigt. Es sei allerdings eine weitere Besserung anzunehmen, da bei anhaltenden entzündlichen Beschwerden die Möglichkeit von einem Therapiewechsel auf einem Medikament mit anderen Wirkmechanismus (z.B. IL-1 7 Blockade) bestehe. Eine Nachuntersuchung erscheine in einem Jahr – ausgehend davon sohin im Mai 2025 – sinnvoll. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2024 wurden diverse vom Beschwerdeführer beantragte Behandlungs-, Übernachtungs- und Reisekosten gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Z 2 und 5 sowie lit b Impfschadengesetz als Entschädigung übernommen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2024 wurden diverse vom Beschwerdeführer beantragte Behandlungs-, Übernachtungs- und Reisekosten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2 und 5 sowie Litera b, Impfschadengesetz als Entschädigung übernommen. Mit Spruchpunkt I. eines weiteren Bescheides der belangten Behörde vom 07.11.2024 wurden weitere diverse vom Beschwerdeführer beantragte Behandlungs- und Medikamentenkosten gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Z 1 und Z 2 Impfschadengesetz als Entschädigung übernommen, hingegen wurde mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides die Übernahme der Kosten für eine Craniosacraltherapie gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b Impfschadengesetz abgewiesen. Eine Anfechtung des Spruchpunktes II. dieses Bescheides ist nicht aktenkundig.Mit Spruchpunkt römisch eins. eines weiteren Bescheides der belangten Behörde vom 07.11.2024 wurden weitere diverse vom Beschwerdeführer beantragte Behandlungs- und Medikamentenkosten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und Ziffer 2, Impfschadengesetz als Entschädigung übernommen, hingegen wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides die Übernahme der Kosten für eine Craniosacraltherapie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b Impfschadengesetz abgewiesen. Eine Anfechtung des Spruchpunktes römisch zwei. dieses Bescheides ist nicht aktenkundig. In der Folge reichte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde mit E-Mail vom 24.01.2025 weitere Abrechnungen zu laufenden Behandlungen zur Kostenübernahme durch den Bund ein. Darunter befand sich auch eine Rechnung eines näher genannten Facharztes für Dermatologie und Venerologie vom 26.09.2024 (Abl. 58 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde), beinhaltend die Diagnosen „V.a. dysplastischer Naevus rechts cervical“, „V.a. dysplastischer Naevus epigastrisch“, DD Epidermoidzyste linke Wange“, sowie die u.a. verrechnete Leistung „3x Exzision eines Hauttumors inkl. Naht“ mit einem Gesamtbetrag von € 500,00,-. Dem Konvolut an Honorarnoten und ärztlichen Bestätigungen war u.a. auch ein Arztbrief einer näher genannten Gruppenpraxis vom 12.11.2024 beigefügt (Abl. 68 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde), welcher folgenden Befund beinhaltet: „Befund Der Patient befindet sich unter einer immunsuppressiven Therapie mit dem TNFa-Blocker Etanercept 50mg s.c. 1x/Wo (Handelsname Erelzi) bei Morbus E.echterew als Folge eines Impfschadens (Covid-19 Impfung). Ein möglicher Zusammenhang des neu aufgetretenen Melanoms am Hals rechts mit der irnmunsuppressiven Therapie ist naheliegend, wird eine erhöhte Inzidenz an Melanomerkrankungen in der Fachinformation explizit als seltenes unerwünschtes Ereignis angeführt. Es werden daher regelmäßige Hautuntersuchungen (alle 6 Monate) empfohlen. Diagnose Melanoma in situ rechts cervical (Exzision ;biopsie am 26.09.2024; Nachexzision mit 0,5cm Sicherheitsabstand am 08.11.2024“ In einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 12.02.2025 wurde – neben weiteren Ausführungen - in Bezug auf die erfolgte Melanomentfernung Folgendes – hier zu diesem Themenkomplex in anonymisierter Form vollständig wiedergegeben; Fettdruck im Original – ausgeführt: „[…..] Die Entfernung eines Hauttumors, Aktenblatt 58, Dr. XX am 26.09.2024 steht nicht im kausalen Zusammenhang mit dem anerkannten Impfschaden, alle weiteren Behandlungen waren/sind aus medizinischer Sicht aufgrund des Impfschadens erforderlich, da der Heilung/Besserung dienlich.Die Entfernung eines Hauttumors, Aktenblatt 58, Dr. römisch zwanzig am 26.09.2024 steht nicht im kausalen Zusammenhang mit dem anerkannten Impfschaden, alle weiteren Behandlungen waren/sind aus medizinischer Sicht aufgrund des Impfschadens erforderlich, da der Heilung/Besserung dienlich. […..] Rozex Gel, Soolantra Cr 10mg und Taltz Inj Fpen 80mg – Indikation: Hauterkrankungen, ein kausaler Zusammenhang mit dem anerkannten Impfschaden liegt nicht vor“ Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 13.02.2025 wurden diverse vom Beschwerdeführer beantragte Behandlungs- und Medikamentenkosten gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Z 1 und Z 2 Impfschadengesetz als Entschädigung übernommen. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, da die Behandlungs- und Medikamentenkosten (s. Kostenaufstellung) der Besserung des Impfschadens dienen würden, würden die entstandenen Kosten in Höhe von € 761,99,- nach dem Impfschadengesetz übernommen. Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 13.02.2025 wurden diverse vom Beschwerdeführer beantragte Behandlungs- und Medikamentenkosten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und Ziffer 2, Impfschadengesetz als Entschädigung übernommen. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, da die Behandlungs- und Medikamentenkosten (s. Kostenaufstellung) der Besserung des Impfschadens dienen würden, würden die entstandenen Kosten in Höhe von € 761,99,- nach dem Impfschadengesetz übernommen. Hingegen wurde mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides vom 13.02.2025 die Übernahme der Kosten für die Behandlung bei dem näher genannten Facharzt für Dermatologie und Venerologie (gemeint: für die Entfernung dreier dysplastischer Nävi, von denen sich einer offenkundig als Melanom erwies) sowie für die Medikamente „Soolantra, Taltz Injektion, Rozex Gel“ gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b Impfschadengesetz abgewiesen. Hingegen wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides vom 13.02.2025 die Übernahme der Kosten für die Behandlung bei dem näher genannten Facharzt für Dermatologie und Venerologie (gemeint: für die Entfernung dreier dysplastischer Nävi, von denen sich einer offenkundig als Melanom erwies) sowie für die Medikamente „Soolantra, Taltz Injektion, Rozex Gel“ gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b Impfschadengesetz abgewiesen. Zu Spruchpunkt II. wurde begründend Folgendes ausgeführt (hier vollständig und in anonymisierter Form wiedergegen; Unterstreichung im Original): „Die außerdem angeführten Behandlungskosten (Dr. XX) beziehungsweise Arzneikosten stehen in keinem kausalen Zusammenhang mit dem anerkannten Impfschaden.“ Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde begründend Folgendes ausgeführt (hier vollständig und in anonymisierter Form wiedergegen; Unterstreichung im Original): „Die außerdem angeführten Behandlungskosten (Dr. römisch zwanzig) beziehungsweise Arzneikosten stehen in keinem kausalen Zusammenhang mit dem anerkannten Impfschaden.“ Erkennbar nur gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides vom 13.02.2025 erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21.02.2025 fristgerecht Beschwerde, in der er Folgendes ausführte:Erkennbar nur gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides vom 13.02.2025 erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21.02.2025 fristgerecht Beschwerde, in der er Folgendes ausführte: „[…..], in Bezug auf den Bescheid vom 13.02.2025 reiche ich hiermit einen Beschwerdeantrag ein und begründe diesen wie folgt: Im vergangenen Jahr wurde im Rahmen einer Untersuchung (siehe beigefügte Unterlagen) ein Melanom festgestellt, das anschließend entfernt wurde. Aufgrund dieser Diagnose traten entsprechende Veränderung ein. Meine behandelnde Rheumatologin konnte einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und den Nebenwirkungen des damals eingesetzten Medikaments Erelzi nicht ausschließen und hat daher umgehend auf das Medikament Taltz umgestellt. Dies ist im beiliegenden Patientenbrief dokumentiert. Zudem übersende ich Ihnen erneut den Arztbrief meines Hautarztes, der ebenfalls einen möglichen Zusammenhang nicht ausschließen kann und zu derselben Diagnose gelangt ist. Ich bitte Sie daher um eine erneute Überprüfung des Bescheids und stehe für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers“ Dieser Beschwerde wurden u.a. der bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte, oben inhaltlich wiedergegebene Arztbrief einer näher genannten Gruppenpraxis vom 12.11.2024 sowie ein Patientenbrief einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 19.11.2024, in dem u.a. ausgeführt wird, da rheumatologische Patienten im Trend ein erhöhtes Risiko für maligne Erkrankungen (ebenso wie CV-Erkrankungen) hätten, empfehle sich anfänglich eine 3-monatige Hautkontrolle nach Melanom, beigelegt. Die belangte Behörde machte von der ihr offenstehenden Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 26.02.2025 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn – der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder – die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise): „§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
- d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;1. Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;2. Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.3. Waisenrente gemäß Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. … § 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Das Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015 (HEG) trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. § 44 HEG lautet wie folgt:Das Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (HEG) trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. Paragraph 44, HEG lautet wie folgt: „§ 44
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
- Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
- Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“ Die einschlägigen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 81/2013, lauten (auszugsweise):Die einschlägigen Bestimmungen des HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, lauten (auszugsweise): „§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020,, lauten auszugsweise: „§
- Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
- Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
- COVID-19,
- …“ Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft und zwar aus folgenden Gründen: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 12.08.2024 wurde die Gesundheitsschädigung „Spondylitis ankylosans“ als Folge von insgesamt drei - zuletzt am 17.01.2022 - vorgenommenen Impfungen gegen Covid-19 als Impfschaden nach dem Impfschadengesetz rechtskräftig anerkannt. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Antragstellung vom 24.01.2025 – neben weiteren Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des rechtskräftig anerkannten Impfschadens „Spondylitis ankylosans“ – u.a. auch die Übernahme der Kosten für eine am 26.09.2024 erfolgte chirurgische Entfernung dreier Hautveränderungen, darunter eines Melanoms, sowie die Kosten für näher bezeichnete Medikamente zur Behandlung dieser Hauterkrankungen als Folge des bei ihm bestehenden und anerkannten Impfschadens geltend, was er durch den von ihm vorgelegten Arztbrief einer näher genannten Gruppenpraxis vom 12.11.2024 (Abl. 68 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) damit begründete, dass er sich als Folge des Impfschadens in einer immunsuppressiven Therapie mit dem TNFa-Blocker Etanercept 50mg s.c. 1x/Wo (Handelsname Erelzi) befinde, wobei ein möglicher Zusammenhang des neu aufgetretenen Melanoms am Hals rechts mit der immunsuppressiven Therapie naheliegend sei, werde doch eine erhöhte Inzidenz an Melanomerkrankungen in der Fachinformation explizit als seltenes unerwünschtes Ereignis angeführt. Der Beschwerdeführer bringt daher vor, dass er sich wegen des bei ihm anerkannten Impfschadens Spondylitis ankylosans, auch Morbus Bechterew, einer chronischen Entzündung der kleinen Wirbelgelenke aus dem rheumatischen Formenkreis, die auch durch eine Entzündung der großen Gelenke sowie der Finger und Zehen mit Schmerzen und Versteifungen gekennzeichnet ist, notwendiger Weise einer immunsuppressiven Therapie unterziehen müsse, die naheliegender Weise zu den bei ihm vorliegenden Hautveränderung, darunter auch zu einem Melanom, geführt habe und die daher ursächlich sei für das Entstehen des Melanoms, womit er eine Kausalitätskette vom anerkannten Impfschaden über eine deshalb notwendige immunsuppressive Therapie zu den aufgetretenen Hauterkrankungen einschließlich des Melanoms spannt. Die von ihm behauptete Kausalitätswahrscheinlichkeit untermauert er mit dem von ihm im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Arztbrief einer näher genannten Gruppenpraxis vom 12.11.2024 sowie mit einem in der Folge der Beschwerde beigelegten Patientenbrief einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 19.11.
- Der Ärztliche Dienst der belangten Behörde begegnete diesem Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 12.02.2025 mit der lapidaren, nicht näher begründeten Aussage, die Entfernung eines Hauttumors, Aktenblatt 58, am 26.09.2024 stehe nicht im kausalen Zusammenhang mit dem anerkannten Impfschaden, die Medikamente Rozex Gel, Soolantra Cr 10mg und Taltz Inj Fpen 80mg hätten die Indikation Hauterkrankungen, ein kausaler Zusammenhang mit dem anerkannten Impfschaden liege nicht vor. Eine näher begründete Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten kausalen Zusammenhang zwischen der wegen des bei ihm vorliegenden Impfschadens erforderlichen immunsuppressiven Therapie und dem Auftreten eines Melanoms erfolgte nicht. Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbaren Feststellungen im Zusammenhang mit der Frage, ob die beim Beschwerdeführer wegen des bei ihm vorliegenden Impfschadens erforderliche immunsuppressive Therapie wahrscheinlich zum Auftreten der Hautveränderungen, darunter auch eines Melanoms, geführt hat, ob also die Impfung, die zum Impfschaden geführt hat, in weiterer Konsequenz wegen der erforderlichen immunsuppressiven Therapie auch für die Entstehung des Melanoms wahrscheinlich kausal war. Sie beschränkte sich auf die nicht näher und vor allem nicht sachgemäß begründete Aussage: „Die außerdem angeführten Behandlungskosten (Dr. XX) beziehungsweise Arzneikosten stehen in keinem kausalen Zusammenhang mit dem anerkannten Impfschaden.“Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbaren Feststellungen im Zusammenhang mit der Frage, ob die beim Beschwerdeführer wegen des bei ihm vorliegenden Impfschadens erforderliche immunsuppressive Therapie wahrscheinlich zum Auftreten der Hautveränderungen, darunter auch eines Melanoms, geführt hat, ob also die Impfung, die zum Impfschaden geführt hat, in weiterer Konsequenz wegen der erforderlichen immunsuppressiven Therapie auch für die Entstehung des Melanoms wahrscheinlich kausal war. Sie beschränkte sich auf die nicht näher und vor allem nicht sachgemäß begründete Aussage: „Die außerdem angeführten Behandlungskosten (Dr. römisch zwanzig) beziehungsweise Arzneikosten stehen in keinem kausalen Zusammenhang mit dem anerkannten Impfschaden.“ Nun bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde unter Verweis auf die von ihm vorgelegten Arztbriefe vor, seine behandelnde Rheumatologin habe einen Zusammenhang zwischen der Hauterkrankung und den Nebenwirkungen des damals eingesetzten Medikaments Erelzi nicht ausschließen können und habe daher umgehend auf das Medikament Taltz umgestellt, zudem könne auch sein behandelnder Hautarzt einen möglichen Zusammenhang nicht ausschließen. Obgleich dem Beschwerdeführer diesbezüglich entgegenzuhalten ist, dass es für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einer der in § 1 Impfschadengesetz genannten Schutzimpfungen und einer danach aufgetretenen Gesundheitsschädigung darauf ankommt, dass die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die verabreichte Impfung zurückzuführen ist, dass es also für einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz einer Kausalitätswahrscheinlichkeit bedarf und daher die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht ausreicht, so bedarf doch die Klärung der Frage, ob die (bisher unbestritten gebliebene) Entstehung von Hautveränderungen, darunter ein Melanom, beim Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit auf die mit (erforderlicher) immunsuppressiver Therapie erfolgte Behandlung des Impfschadens ursächlich zurückzuführen und damit als wahrscheinliche Folge des Impfschadens und letztlich der angeschuldigten Impfung anzusehen ist, einer nachvollziehbaren medizinisch-fachlichen Auseinandersetzung und Beurteilung in Form eines von der belangten Behörde einzuholenden schlüssigen und vollständigen ärztlichen Sachverständigengutachtens. Nun bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde unter Verweis auf die von ihm vorgelegten Arztbriefe vor, seine behandelnde Rheumatologin habe einen Zusammenhang zwischen der Hauterkrankung und den Nebenwirkungen des damals eingesetzten Medikaments Erelzi nicht ausschließen können und habe daher umgehend auf das Medikament Taltz umgestellt, zudem könne auch sein behandelnder Hautarzt einen möglichen Zusammenhang nicht ausschließen. Obgleich dem Beschwerdeführer diesbezüglich entgegenzuhalten ist, dass es für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einer der in Paragraph eins, Impfschadengesetz genannten Schutzimpfungen und einer danach aufgetretenen Gesundheitsschädigung darauf ankommt, dass die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die verabreichte Impfung zurückzuführen ist, dass es also für einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz einer Kausalitätswahrscheinlichkeit bedarf und daher die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht ausreicht, so bedarf doch die Klärung der Frage, ob die (bisher unbestritten gebliebene) Entstehung von Hautveränderungen, darunter ein Melanom, beim Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit auf die mit (erforderlicher) immunsuppressiver Therapie erfolgte Behandlung des Impfschadens ursächlich zurückzuführen und damit als wahrscheinliche Folge des Impfschadens und letztlich der angeschuldigten Impfung anzusehen ist, einer nachvollziehbaren medizinisch-fachlichen Auseinandersetzung und Beurteilung in Form eines von der belangten Behörde einzuholenden schlüssigen und vollständigen ärztlichen Sachverständigengutachtens. Die nicht näher begründeten Ausführungen des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde in dessen Stellungnahme vom 12.02.2025, die Entfernung eines Hauttumors am 26.09.2024 stehe nicht im kausalen Zusammenhang mit dem anerkannten Impfschaden, die Medikamente Rozex Gel, Soolantra Cr 10mg und Taltz Inj Fpen 80mg hätten die Indikation Hauterkrankungen, ein kausaler Zusammenhang mit dem anerkannten Impfschaden liege nicht vor, werden den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht gerecht, legen sie doch weder offen, auf Grundlage welcher Erhebungen, welcher Untersuchungsergebnisse, welcher Fachliteratur und welcher Schlussfolgerungen sie zu dieser Beurteilung gelangen, noch setzten sie sich mit dem vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Arztbrief einer näher genannten Gruppenpraxis vom 12.11.2024 (Abl. 68 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) auseinander, wonach sich der Beschwerdeführer als Folge des Impfschadens in einer immunsuppressiven Therapie mit dem TNFa-Blocker Etanercept 50mg s.c. 1x/Wo (Handelsname Erelzi) befinde, wobei ein möglicher Zusammenhang des neu aufgetretenen Melanoms am Hals rechts mit der immunsuppressiven Therapie naheliegend sei, werde doch eine erhöhte Inzidenz an Melanomerkrankungen in der Fachinformation explizit als seltenes unerwünschtes Ereignis angeführt. Diese Ausführungen des Ärztlichen Dienstes vom 12.02.2025 erweisen sich daher als grob ergänzungsbedürftig und sind daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, ausreichend zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen und einer abschließenden Entscheidung zugrunde gelegt zu werden. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides vom 13.02.2025 nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 13.02.2025 nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen, mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichts kann das gegenständliche Verfahren im Vergleich zur belangten Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten durchgeführt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde im Umfang des angefochtenen Spruchpunktes II. gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit hinsichtlich des Spruchpunktes II. zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde im Umfang des angefochtenen Spruchpunktes römisch zwei. gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten – vorzugsweise aus dem Fachbereich der Dermatologie und basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der vorgelegten medizinischen Beweismittel – bisher ein Arztbrief einer näher genannten Gruppenpraxis vom 12.11.2024 (Abl. 68 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) sowie ein der Beschwerde beigelegter Patientenbrief einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 19.11.2024, in dem u.a. ausgeführt wird, da rheumatologische Patienten im Trend ein erhöhtes Risiko für maligne Erkrankungen (ebenso wie CV-Erkrankungen) hätten, empfehle sich anfänglich eine 3-monatige Hautkontrolle nach Melanom (Abl. 91 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) – bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2308268.1.00