4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgesellt, dass die Abschiebung des BF
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). römisch eins.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.06.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.10.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgesellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die Behörde aus, dass die Angaben des BF hinsichtlich seines Fluchtvorbringens nicht glaubhaft seien und Militärdienstverweigerung ferner keinen Fluchtgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würde. Die Behörde könne nicht davon ausgehen, dass die russische Armee systematische Menschenrechts- bzw. Völkerrechtsverletzungen begehe. Die Teilmobilmachung sei abgeschlossen und bestehe im Herkunftsland das verfassungsrechtlich garantierte Recht des zivilen Ersatzdienstes. Es sei in Anbetracht dessen nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr in das Herkunftsland eingezogen werden würde. Hätte man den BF tatsächlich zum Militärdienst einziehen wollen, so hätte man ihn nicht aus der Russischen Föderation ausreisen lassen. Der BF habe aber ohne Probleme ausreisen können. Ein weiteres Indiz dafür, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht der Wahrheit entspricht, sei die Tatsache, dass sein Bruder problemlos in der Russischen Föderation aufhältig sei. Hinsichtlich der Beweiskraft seines vorgelegten Strafverfahrens sei auszuführen, dass es im Herkunftsland möglich sei, Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise auch Vorladungen und Haftbefehle. Der Umstand, dass sich der BF vor seiner Ausreise einen Reisepass ausstellen ließ und legal sowie komplikationslos die Russische Föderation verließ sowie seine oberflächlichen Schilderungen in seinen Aussagen bezüglich seiner Fluchtgründe würden starke Zweifel an der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens aufkommen lassen. Der BF habe somit keine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Es würden auch keine sonstigen Gründe einer Rückkehr entgegenstehen. Der BF halte sich erst kurze Zeit im Bundesgebiet auf und bestehe auch seine Ehe erst seit kurzer Zeit, weshalb diese auch die Intensität vermissen ließe. Aufgrund des kurzfristigen Aufenthalts des BF in Österreich sei trotz Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens jedenfalls höher zu bewerten gewesen als seine privaten bzw. familiären Interessen. I.
G wendet, zurückgewiesen, im Übrigen das Erkenntnis vom 22.02.2024 aufgehoben. Der VwGH forderte für das fortgesetzte Verfahren eine nähere fallbezogene Auseinandersetzung mit dem Familienleben des Revisionswerbers sowie dem Aufenthaltsstatus der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes.römisch eins.7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.01.2025, Ra 2024/14/0186-14 wurde eine eingebrachte Revision, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Nichtgewährung des Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG wendet, zurückgewiesen, im Übrigen das Erkenntnis vom 22.02.2024 aufgehoben. Der VwGH forderte für das fortgesetzte Verfahren eine nähere fallbezogene Auseinandersetzung mit dem Familienleben des Revisionswerbers sowie dem Aufenthaltsstatus der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes. I.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.römisch zwei.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332). Zu A) II.3.2. Angesichts des Umstandes, dass dem BF von der zuständigen Niederlassungsbehörde am XXXX ein bis zum XXXX gültiger Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet erteilt wurde, war der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 13.06.2023
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF
2 Z 2 FPG erlassenen Rückkehrentscheidung die rechtliche Grundlage entzogen.römisch zwei.3.2. Angesichts des Umstandes, dass dem BF von der zuständigen Niederlassungsbehörde am römisch 40 ein bis zum römisch 40 gültiger Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet erteilt wurde, war der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 13.06.2023
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassenen Rückkehrentscheidung die rechtliche Grundlage entzogen. In Stattgebung der gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung erhobenen Beschwerde war daher Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.In Stattgebung der gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung erhobenen Beschwerde war daher Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. In weiterer Folge war auch der Ausspruch über die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat sowie über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. und VI.) ersatzlos zu beheben.In weiterer Folge war auch der Ausspruch über die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat sowie über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs.) ersatzlos zu beheben. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W226.2275979.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.