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{'item': 'W228 2306384-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 18b§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 225§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlW228 2306384-1 Spruch, W228 2306384-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 25.11.2024 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) den Anspruch von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen Frau XXXX , geb. XXXX .1937, ab 01.10.2023 anerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass für die Zeit von 05.12.2019 bis 30.09.2023 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei. Begründend wurde ausgeführt, dass Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden könnten, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen.Mit Bescheid vom 25.11.2024 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) den Anspruch von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen Frau römisch 40 , geb. römisch 40 .1937, ab 01.10.2023 anerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass für die Zeit von 05.12.2019 bis 30.09.2023 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei. Begründend wurde ausgeführt, dass Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden könnten, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben ohne Datum, fristgerecht eingelangt bei der PVA am 12.12.2024, Beschwerde. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass sie ihre Mutter bereits seit längerer Zeit pflege und nicht erst seit 01.10.2023. Konkret übernehme sie die Pflege sei dem Jahr 2019. Damals sei ihrer Mutter die Pflegestufe 2 zuerkannt worden. Seit 2020 habe ihre Mutter jedoch Pflegestufe 4, was den erforderlichen Pflegebedarf deutlich mache. Die Beschwerdeführerin ersuche daher, ihr die Selbstversicherung möglichst ab 2019, bzw. zumindest ab 2020 zuzuerkennen. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der PVA, einlangend am 23.01.2025, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.02.2025 das Beschwerdevorlageschreiben der PVA übermittelt. Zudem wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beantragte am 15.10.2024 die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen, ihrer XXXX geb. XXXX 1937,

§ 18b

ASVG ab dem Jahr 2018.Die Beschwerdeführerin beantragte am 15.10.2024 die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen, ihrer römisch 40 geb. römisch 40 1937,

Paragraph 18 b, ASVG ab dem Jahr 2018. Diesem Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.11.2024 ein Jahr rückwirkend (mit vorangehenden Monatsersten des Vorjahres) stattgegeben, d.h. ab dem 01.10.2023, und wurde die jeweilige monatliche Beitragsgrundlage bzw. der jeweilige monatliche Beitrag zur Selbstversicherung feststellt. Betreffend die Zeit von 05.12.2019 bis 30.09.2023 wurde von der Behörde festgestellt, dass keine Berechtigung zur Selbstversicherung

§ 18b

ASVG gegeben ist.Diesem Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.11.2024 ein Jahr rückwirkend (mit vorangehenden Monatsersten des Vorjahres) stattgegeben, d.h. ab dem 01.10.2023, und wurde die jeweilige monatliche Beitragsgrundlage bzw. der jeweilige monatliche Beitrag zur Selbstversicherung feststellt. Betreffend die Zeit von 05.12.2019 bis 30.09.2023 wurde von der Behörde festgestellt, dass keine Berechtigung zur Selbstversicherung

Paragraph 18 b, ASVG gegeben ist.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem unbestritten gebliebenen Verwaltungsakt. Es handelt sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 18bAbs.

1 können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

Paragraph 18 b, Absatz eins, können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

§ 18bAbs.

2 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Paragraph 18 b, Absatz 2, ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

§ 225Abs.

1 Z 3 ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 anzusehen: Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind.

Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 anzusehen: Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind. Die Beschwerdeführerin stellte bei der belangten Behörde am 15.10.2014 einen Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen

§ 18b

ASVG.Die Beschwerdeführerin stellte bei der belangten Behörde am 15.10.2014 einen Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen

Paragraph 18 b, ASVG. Auszuführen ist, dass die Bestimmung des § 18b ASVG selbst die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht einschränkt. Allerdings sind

§ 225Abs.

1 Z 3 ASVG Zeiten einer freiwilligen Versicherung nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind.Auszuführen ist, dass die Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG selbst die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht einschränkt. Allerdings sind

Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG Zeiten einer freiwilligen Versicherung nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind. Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin am 15.10.2024 beantragten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen

§ 18bASVG um eine solche freiwillige Versicherung (i

Sd §§ 16 ff ASVG) handelt, kommt § 225 Abs. 1 Z 3 auch für § 18b ASVG zur Anwendung. Anders als für die explizit genannten freiwilligen Versicherungen

§ 18und § 18a i

Vm § 669 Abs. 3 ASVG ist in § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG für § 18b ASVG keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Somit ist auf Fälle betreffend die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen nach § 18b ASVG der § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG anzuwenden, weshalb der beitragswirksame Beginn erst frühestens ein Jahr vor der Antragstellung liegen kann. Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin am 15.10.2024 beantragten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen

Paragraph 18 b, ASVG um eine solche freiwillige Versicherung (iSd Paragraphen 16, ff ASVG) handelt, kommt Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, auch für Paragraph 18 b, ASVG zur Anwendung. Anders als für die explizit genannten freiwilligen Versicherungen

Paragraph 18 und Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG ist in Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG für Paragraph 18 b, ASVG keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Somit ist auf Fälle betreffend die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen nach Paragraph 18 b, ASVG der Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG anzuwenden, weshalb der beitragswirksame Beginn erst frühestens ein Jahr vor der Antragstellung liegen kann. Mit den Ausführungen im Erkenntnis vom

  1. November 2015, Ro 2015/08/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG auf die Selbstversicherung nach § 18b ASVG bejaht und die damit verbundene zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten - im Sinn der allgemeinen Regel - auf zwölf Monate (frühestmöglicher Beginn ist somit der vor der Antragstellung liegende Monatserste des Vorjahres) klargestellt. Weiters hat der Gerichtshof mit seinen Aussagen (implizit) auch zum Ausdruck gebracht, dass die im § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG enthaltene Sonderregelung für die Fälle des § 18 bzw. § 18a iVm. § 669 Abs. 3 ASVG auf die Selbstversicherung nach § 18b ASVG nicht anzuwenden ist. Gegen diese Beurteilung bestehen auch insofern keine Bedenken, als in der unterschiedlichen Behandlung der Selbstversicherung nach § 18a und § 18b im § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG keine planwidrige Lücke zu erkennen ist, besteht doch kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Sonderregelung für § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG durch BGBl. I Nr. 3/2013 die Bestimmung des § 18b ASVG etwa übersehen hätte.Mit den Ausführungen im Erkenntnis vom
  2. November 2015, Ro 2015/08/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG auf die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG bejaht und die damit verbundene zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten - im Sinn der allgemeinen Regel - auf zwölf Monate (frühestmöglicher Beginn ist somit der vor der Antragstellung liegende Monatserste des Vorjahres) klargestellt. Weiters hat der Gerichtshof mit seinen Aussagen (implizit) auch zum Ausdruck gebracht, dass die im Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG enthaltene Sonderregelung für die Fälle des Paragraph 18, bzw. Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG auf die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG nicht anzuwenden ist. Gegen diese Beurteilung bestehen auch insofern keine Bedenken, als in der unterschiedlichen Behandlung der Selbstversicherung nach Paragraph 18 a und Paragraph 18 b, im Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG keine planwidrige Lücke zu erkennen ist, besteht doch kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Sonderregelung für Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, die Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG etwa übersehen hätte. Der VwGH hat mittlerweile in weiteren Entscheidungen (vgl. auch den Beschluss vom 07.04.2016, Ro 2015/08/0032) die Anwendung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG auf die Selbstversicherung nach § 18b ASVG bejaht und die damit verbundene zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten auf 12 Monate klargestellt.Der VwGH hat mittlerweile in weiteren Entscheidungen vergleiche auch den Beschluss vom 07.04.2016, Ro 2015/08/0032) die Anwendung des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG auf die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG bejaht und die damit verbundene zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten auf 12 Monate klargestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen ab dem 01.10.2023 zuerkannt. Die Beschwerde richtet sich nur gegen den Ausspruch, dass für die Zeit von 05.12.2019 bis 30.09.2023 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist, weshalb nur dieser Teil des Spruchs bekämpft wurde und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Nach den gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten Judikatur ist bei Beantragung einer Selbstversicherung

§ 18b

ASVG als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres möglich. Nachdem die Beschwerdeführerin den Antrag am 15.10.2024 gestellt hat, war eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – frühestens ab dem 01.10.2023 möglich, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat.Nach den gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten Judikatur ist bei Beantragung einer Selbstversicherung

Paragraph 18 b, ASVG als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres möglich. Nachdem die Beschwerdeführerin den Antrag am 15.10.2024 gestellt hat, war eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – frühestens ab dem 01.10.2023 möglich, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat. Zeiträume, die vor dem 01.10.2023 – also mehr als 12 Monate vor der Antragstellung – liegen, können somit nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG herangezogen werden.Zeiträume, die vor dem 01.10.2023 – also mehr als 12 Monate vor der Antragstellung – liegen, können somit nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG herangezogen werden. Somit hat die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen, dass im Zeitraum 05.12.2019 bis 30.09.2023 keine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Selbstversicherung gegeben ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt Rechtsprechung des VwGH vor (vgl. VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022, VwGH vom 07.04.2016, Ro 2015/08/0032) und die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt Rechtsprechung des VwGH vor vergleiche VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022, VwGH vom 07.04.2016, Ro 2015/08/0032) und die Rechtslage ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W228.2306384.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.