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{'item': 'W235 2306955-1'}

Obsah (21)§ 5§ 61Art. 133§ 29Art. 12Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Art. 18Artikel 46Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlW235 2306955-1 Spruch, W235 2306955-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G und

§ 61FPG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG und

Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.12.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine ihm bekannten Familienangehörige in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union habe. Der Beschwerdeführer habe in Polen gelebt, aber als das Visum zu Ende gegangen sei, habe er Polen verlassen müssen. Aufgrund des Krieges könne er jedoch nicht zurück in die Ukraine, da er dort seinen Wehrdienst hätte leisten müssen. Der Beschwerdeführer habe sich erkundigt und das sicherste Land für ihn sei die Schweiz. Diese habe jedoch kein Verständnis gehabt und er sei auch schlecht behandelt worden. In der Schweiz habe man ihm gesagt, er müsse das Land selbstständig verlassen, sonst werde er in die Ukraine deportiert. Deshalb habe er sich in den Zug gesetzt und sei nach Österreich gefahren. Insgesamt habe er sechs Jahre in Polen als Pendler gelebt und habe die Ukraine 2021 legal mit seinem eigenen Reisepass endgültig verlassen. In Polen habe er einen schlechten Status gehabt, da die Polen gewollt hätten, dass er für sein Land kämpfe, aber er wolle nicht in den Krieg. Polen habe seine Anfragen alle ignoriert, da man dort der Meinung sei, ein Mann kämpfe und flüchte nicht. Daher sei der Beschwerdeführer im Juni 2024 in die Schweiz gereist, wo er sich drei bis vier Monate aufgehalten habe. Asylanträge habe er nicht gestellt. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, da es ein sicheres Land sei. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entweder der Dublinstaat Polen oder der Dublinstaat Schweiz für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 14.12.2024 übernommen (vgl. AS 7). Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entweder der Dublinstaat Polen oder der Dublinstaat Schweiz für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 14.12.2024 übernommen vergleiche AS 7). Im Verwaltungsakt befindet sich eine Verständigung von der Verfahrenseinstellung betreffend Ukraine-Vertriebene vom 13.12.2024, mit welcher dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt wurde, dass er aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens kein Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine habe und das Verfahren zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene eingestellt werde. Allerdings habe er die Möglichkeit einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (vgl. AS 47). Im Verwaltungsakt befindet sich eine Verständigung von der Verfahrenseinstellung betreffend Ukraine-Vertriebene vom 13.12.2024, mit welcher dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt wurde, dass er aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens kein Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine habe und das Verfahren zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene eingestellt werde. Allerdings habe er die Möglichkeit einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen vergleiche AS 47). Ferner findet sich im Verwaltungsakt die Kopie einer polnischen Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX 03.2022, mit einer Gültigkeit bis XXXX 12.2023 (vgl. AS 51). Ferner findet sich im Verwaltungsakt die Kopie einer polnischen Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 03.2022, mit einer Gültigkeit bis römisch 40 12.2023 vergleiche AS 51). 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.12.2024 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an die Schweiz sowie ein ein Aufnahmegesuch

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO an Polen. 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.12.2024 ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an die Schweiz sowie ein ein Aufnahmegesuch

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO an Polen.

Mit Schreiben vom 09.01.2025 stimmte die polnische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers

Art. 12Abs.

1 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 69). Mit Schreiben vom 09.01.2025 stimmte die polnische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 69).

Die schweizer Dublinbehörde gab mit Schreiben vom 16.01.2025 bekannt, dass der Beschwerdeführer am XXXX 06.2024 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz angesucht habe, ihm dieser am XXXX 06.2024 verweigert worden sei und er am XXXX 10.2024 unkontrolliert abgereist (im Sinne von „verschwunden“) sei (vgl. AS 81). Die schweizer Dublinbehörde gab mit Schreiben vom 16.01.2025 bekannt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 06.2024 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz angesucht habe, ihm dieser am römisch 40 06.2024 verweigert worden sei und er am römisch 40 10.2024 unkontrolliert abgereist (im Sinne von „verschwunden“) sei vergleiche AS 81). 1.

  1. Am 20.01.2025 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er die Sprachen Ukrainisch, Russisch, Englisch und ein wenig Polnisch beherrsche. Er habe Probleme mit seinem Knien und leide an Chrondromalazie; das sei eine Erweichung des Gelenkskörpers, was durch einen Befund aus Polen bestätigt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer Stufen runter steige, habe er Probleme. Er brauche eine Physiotherapie, aber in der Krankenstation im Camp habe man ihm gesagt, dass man erst nach der Zulassung zum Verfahren eine Behandlung beginnen könne. In Polen habe der Beschwerdeführer eine Physiotherapie gehabt, habe diese jedoch selbst bezahlen müssen. Weiters brauche er Schmerzmittel und ein Fixierband, um das Knie zu stabilisieren. Die Ärzte hätten ihm Schmerzmittel verschreiben wollen, aber der Beschwerdeführer wolle keine Medikamente schlucken. Daher habe er eine Creme bekommen. Medizinische Unterlagen habe er in Österreich nicht erhalten, aber er merke, dass die Knieprobleme schlimmer werden würden. Wenn er einkaufen gehe, sei es anstrengend. Das sei früher nicht so gewesen. Zur Erstbefragung wolle der Beschwerdeführer nur ergänzen, dass sich seine Knieprobleme verschlimmert hätten. In Österreich oder in der Europäischen Union habe er keine Verwandten oder sonstige Angehörige. Diese seien alle in der Ukraine geblieben. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer „etwas“ beantragt, wisse jedoch nicht, ob es ein Asylantrag gewesen sei. „Es“ sei jedoch abgelehnt worden, weil er über Polen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe einen polnischen Aufenthaltstitel gehabt, der allerdings nur bis XXXX 12.2023 gültig gewesen sei. Er habe zwar einen neuen Aufenthaltstitel beantragt, aber man habe ihm gesagt, das könne bis zu acht Monate dauern. Der Beschwerdeführer sei bereits vor dem Krieg [gemeint: in der Ukraine] nach Polen gegangen und es habe alles gepasst. Er habe ein eigenes Unternehmen gehabt. Aber als der Krieg begonnen habe, habe sich das geändert. Der Beschwerdeführer habe sich diskriminiert gefühlt. Die Polen hätten immer gefragt, warum er hier wäre; er solle sein Vaterland schützen. Es sei auch zu Schlägereien gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr sicher gefühlt. Egal, wo er gewesen sei. Wenn die Leute mitbekommen hätten, dass er Ukrainer sei, habe er diese Kommentare zu hören bekommen. Der Beschwerdeführer glaube, es sei auch diskriminierend gewesen, dass die Verlängerung des Aufenthaltstitels so lange dauere. Von der Polizei sei er weder geschlagen noch misshandelt worden. Einmal sei der Beschwerdeführer von einem Polen geschlagen worden. Das habe er angezeigt und habe die Polizei die Anzeige aufgenommen. Ein paar Tage später habe er einen Anruf der Polizei bekommen und sei ihm gesagt worden, dass sie nicht weiter ermitteln könnten, weil es keine Zeugen und keine Videoaufzeichnungen gebe und sie nicht wüssten, wie sie den Täter ausforschen sollten. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer auch nicht mehr sicher gefühlt. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung nach Polen anzuordnen, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Polen diskriminiert werde. Sobald jemand merke, dass er Ukrainer sei, werde er gefragt, warum er nicht in die Ukraine zurückkehre. Der Beschwerdeführer habe nichts mehr in Polen; sein Geschäft habe er aufgelöst. Seit Krieg sei habe er von Polen nichts – keine Unterstützung – bekommen. Er wolle nicht zurückkehren, da er sich dort bedroht fühle. Auf Vorhalt, aus der Zustimmung Polens nach Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ergebe sich, dass er noch über einen Aufenthaltstitel in Polen verfügt, gab der Beschwerdeführer an, das habe man ihm in der Schweiz auch gesagt, aber es stimme nicht. Er habe den Antrag [gemeint: auf Verlängerung des polnischen Aufenthaltstitels] zurückgezogen und habe darüber auch eine Bestätigung. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Polen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dazu nichts sagen könne. Dieses Land interessiere ihn nicht mehr. Er gehe nicht zurück. Ihm sei wichtig, dass er in Sicherheit sei. Wenn ihn der polnische Staat zurücknehme, sei das nett, aber der Beschwerdeführer müsse in der Bevölkerung leben und die seien gegen Ukrainer eingestellt. Nach Rückübersetzung der Niederschrift der Einvernahme gab er an, dass er Polnisch ganz gut könne. Sonst habe er keine Einwände. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer „etwas“ beantragt, wisse jedoch nicht, ob es ein Asylantrag gewesen sei. „Es“ sei jedoch abgelehnt worden, weil er über Polen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe einen polnischen Aufenthaltstitel gehabt, der allerdings nur bis römisch 40 12.2023 gültig gewesen sei. Er habe zwar einen neuen Aufenthaltstitel beantragt, aber man habe ihm gesagt, das könne bis zu acht Monate dauern. Der Beschwerdeführer sei bereits vor dem Krieg [gemeint: in der Ukraine] nach Polen gegangen und es habe alles gepasst. Er habe ein eigenes Unternehmen gehabt. Aber als der Krieg begonnen habe, habe sich das geändert. Der Beschwerdeführer habe sich diskriminiert gefühlt. Die Polen hätten immer gefragt, warum er hier wäre; er solle sein Vaterland schützen. Es sei auch zu Schlägereien gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr sicher gefühlt. Egal, wo er gewesen sei. Wenn die Leute mitbekommen hätten, dass er Ukrainer sei, habe er diese Kommentare zu hören bekommen. Der Beschwerdeführer glaube, es sei auch diskriminierend gewesen, dass die Verlängerung des Aufenthaltstitels so lange dauere. Von der Polizei sei er weder geschlagen noch misshandelt worden. Einmal sei der Beschwerdeführer von einem Polen geschlagen worden. Das habe er angezeigt und habe die Polizei die Anzeige aufgenommen. Ein paar Tage später habe er einen Anruf der Polizei bekommen und sei ihm gesagt worden, dass sie nicht weiter ermitteln könnten, weil es keine Zeugen und keine Videoaufzeichnungen gebe und sie nicht wüssten, wie sie den Täter ausforschen sollten. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer auch nicht mehr sicher gefühlt. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung nach Polen anzuordnen, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Polen diskriminiert werde. Sobald jemand merke, dass er Ukrainer sei, werde er gefragt, warum er nicht in die Ukraine zurückkehre. Der Beschwerdeführer habe nichts mehr in Polen; sein Geschäft habe er aufgelöst. Seit Krieg sei habe er von Polen nichts – keine Unterstützung – bekommen. Er wolle nicht zurückkehren, da er sich dort bedroht fühle. Auf Vorhalt, aus der Zustimmung Polens nach Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO ergebe sich, dass er noch über einen Aufenthaltstitel in Polen verfügt, gab der Beschwerdeführer an, das habe man ihm in der Schweiz auch gesagt, aber es stimme nicht. Er habe den Antrag [gemeint: auf Verlängerung des polnischen Aufenthaltstitels] zurückgezogen und habe darüber auch eine Bestätigung. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Polen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dazu nichts sagen könne. Dieses Land interessiere ihn nicht mehr. Er gehe nicht zurück. Ihm sei wichtig, dass er in Sicherheit sei. Wenn ihn der polnische Staat zurücknehme, sei das nett, aber der Beschwerdeführer müsse in der Bevölkerung leben und die seien gegen Ukrainer eingestellt. Nach Rückübersetzung der Niederschrift der Einvernahme gab er an, dass er Polnisch ganz gut könne. Sonst habe er keine Einwände.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen

Art. 12Abs.

1 oder Abs. 3 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen

Artikel 12

, Absatz eins, oder Absatz 3, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig ist.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 30.01.2025 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde der Verfahrensgang wiederholt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Nachweis für die Zurückziehung seines Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vorlege. Im konkreten Fall sei eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Polen eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Diese habe die Behörde nicht durchgeführt, hätte dies jedoch tun müssen, um abzuklären, ob dem Beschwerdeführer in Polen eine Kettenabschiebung in seinen Herkunftsstaat drohe. Die Vorwürfe der polnischen Bevölkerung, ukrainische Männer sollten in ihr Heimatland zurückkehren, um es zu verteidigen, seien in den letzten Monaten immer häufiger geworden. Ein derartiges Unbehagen in der zivilen Bevölkerung würde auch die behördlichen Entscheidungen und deren Träger beeinflussen. So könne es in Folge auch zu Einschränkungen für gewisse Bevölkerungsgruppen kommen. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine individuellen Garantien seitens der polnischen Behörden für die Unterbringung und die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers vorlägen und daher das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Eine Abschiebung nach Polen verletzte sohin Art. 3 EMRK und sei demnach unzulässig.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 30.01.2025 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde der Verfahrensgang wiederholt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Nachweis für die Zurückziehung seines Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vorlege. Im konkreten Fall sei eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Polen eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Diese habe die Behörde nicht durchgeführt, hätte dies jedoch tun müssen, um abzuklären, ob dem Beschwerdeführer in Polen eine Kettenabschiebung in seinen Herkunftsstaat drohe. Die Vorwürfe der polnischen Bevölkerung, ukrainische Männer sollten in ihr Heimatland zurückkehren, um es zu verteidigen, seien in den letzten Monaten immer häufiger geworden. Ein derartiges Unbehagen in der zivilen Bevölkerung würde auch die behördlichen Entscheidungen und deren Träger beeinflussen. So könne es in Folge auch zu Einschränkungen für gewisse Bevölkerungsgruppen kommen. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine individuellen Garantien seitens der polnischen Behörden für die Unterbringung und die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers vorlägen und daher das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Eine Abschiebung nach Polen verletzte sohin Artikel 3, EMRK und sei demnach unzulässig. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Polen, gerade betreffend den Aufenthalt von ukrainischen Staatsangehörigen, seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. In der Folge führte die Beschwerde vier undatierte Links zu Zeitungsberichten an. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am polnischen Asylsystem und an der aktuellen Aufnahmesituation für Flüchtlinge dort geübt werde. Weiteres würden sich die Länderinformationen zu einem überwiegenden Teil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die tatsächliche konkrete Situation für Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Im Fall des Beschwerdeführers hätte zumindest jenen Anhaltspunkten für ein nicht faires Asylverfahren nachgegangen werden müssen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation, dass ihm als Mann aus der Ukraine blanker Rassismus zuteil worden sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch deshalb eine notwendige medizinische Versorgung seiner Kniegelenke nur mit hohem Kostenaufwand erreichbar wäre, sei vollkommen außer Acht gelassen worden. Die belangte Behörde hätte konkret prüfen müssen, welche Situation dem Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Polen erwarte. Zudem könne aufgrund mangelnder Erhebungen auch nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland drohe. Der Beschwerde waren drei Unterlagen in polnischer Sprache ohne deutsche Übersetzung und ohne nähere Begründung beigelegt. Augenscheinlich handelt es sich bei zwei davon um ein medizinisches Schreiben vom XXXX 08.2022 und um Röntgenbilder. Bei der dritten Unterlage handelt es sich um einen Bescheid des Leiters der Verwaltung der XXXX vom XXXX 07.2024, mit welchem auf Antrag des Beschwerdeführers das Verfahren zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis eingestellt wurde (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung). Der Beschwerde waren drei Unterlagen in polnischer Sprache ohne deutsche Übersetzung und ohne nähere Begründung beigelegt. Augenscheinlich handelt es sich bei zwei davon um ein medizinisches Schreiben vom römisch 40 08.2022 und um Röntgenbilder. Bei der dritten Unterlage handelt es sich um einen Bescheid des Leiters der Verwaltung der römisch 40 vom römisch 40 07.2024, mit welchem auf Antrag des Beschwerdeführers das Verfahren zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis eingestellt wurde vergleiche hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Ukraine, der insgesamt sechs Jahre lang legal in Polen lebte und dort ein Geschäft führte. Zuletzt wurde ihm am XXXX 03.2022 eine polnische Aufenthaltsberechtigungskarte mit einer Gültigkeit bis XXXX 12.2023 ausgestellt. Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Erteilung einer weiteren befristeten Aufenthaltserlaubnis in Polen, zog diesen Antrag jedoch zurück, was am XXXX 07.2024 zur Einstellung des Verfahrens führte. Im Juni 2024 verließ der Beschwerdeführer Polen und reiste in die Schweiz, wo er am XXXX 06.2024 um vorübergehenden Schutz angesucht hat, der ihm jedoch verweigert wurde. Am XXXX 10.2024 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus und begab sich nach Österreich, wo er zunächst ein Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine beantragte. Als dieses Verfahren eingestellt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass ihm kein Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine zukommt, stellte er am 14.12.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Ukraine, der insgesamt sechs Jahre lang legal in Polen lebte und dort ein Geschäft führte. Zuletzt wurde ihm am römisch 40 03.2022 eine polnische Aufenthaltsberechtigungskarte mit einer Gültigkeit bis römisch 40 12.2023 ausgestellt. Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Erteilung einer weiteren befristeten Aufenthaltserlaubnis in Polen, zog diesen Antrag jedoch zurück, was am römisch 40 07.2024 zur Einstellung des Verfahrens führte. Im Juni 2024 verließ der Beschwerdeführer Polen und reiste in die Schweiz, wo er am römisch 40 06.2024 um vorübergehenden Schutz angesucht hat, der ihm jedoch verweigert wurde. Am römisch 40 10.2024 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus und begab sich nach Österreich, wo er zunächst ein Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine beantragte. Als dieses Verfahren eingestellt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass ihm kein Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine zukommt, stellte er am 14.12.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.12.2024 ein Aufnahmegesuch an Polen, welches von der polnischen Dublinbehörde am 09.01.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers

Art. 12Abs.

1 Dublin III-VO erteilt wurde. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel besitzt. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Polens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.12.2024 ein Aufnahmegesuch an Polen, welches von der polnischen Dublinbehörde am 09.01.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO erteilt wurde.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel besitzt. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Polens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Polen Gefahr läuft, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

seinen eigenen Angaben leidet der Beschwerdeführer an Chrondromalazie (= Verschleiß der Knorpelflächen im Kniegelenk), wogegen er bereits in Polen behandelt wurde. Abgesehen von einer Creme nimmt der Beschwerdeführer keine ärztlichen und/oder medikamentöse Behandlungen in Österreich in Anspruch. In Polen sind alle Krankheiten behandelbar sowie alle gängigen Medikamente erhältlich und für den Beschwerdeführer auch verfügbar. Asylwerber haben in Polen ab Registrierung ihres Asylantrags (in Notfällen schon ab Asylantragstellung) das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern wird öffentlich finanziert und ist durch die Firma Petra Medica gewährleistet. Daher wird in einer Gesamtschau festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Polen aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. 1.

  1. Zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen: Zum polnischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 9 bis 17 unter Anführung von Quellen aktuelle und umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Situation ukrainischer Geflüchteter: Am
  2. Juni 2023 wurde das Gesetz über die Unterstützung ukrainischer Bürger im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten überarbeitet und trat in Kraft. Es schützt die Rechte von Flüchtlingen aus der Ukraine und ermöglicht ihnen den Zugang zu Leistungen. Das überarbeitete Gesetz sieht vor, dass ukrainische Staatsbürger legal im Land bleiben können, und bietet den gleichen Schutz für Ehepartner ohne ukrainische Staatsbürgerschaft, die nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine im Feber 2022 ins Land gekommen sind. In Polen geborene Kinder von ukrainischen Frauen, die vor dem Krieg geflohen waren, erhalten den Rechtsstatus von Ukrainern. Das Gesetz gibt den Ukrainern das Recht auf Arbeit und freien Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung. Nach Angaben des UNHCR waren mit Stand
  3. Dezember 2023 rund 950.000 Ukrainer registriert, die sich im Rahmen des EU-Mechanismus für vorübergehenden Schutz in Polen befanden (USDOS 23.4.2024). Im Feber 2014 gab UNHCR die Zahl der ukrainischen Flüchtlinge in Polen mit nahezu eine Million an (UNHCR 7.3.2024). Im Mai 2024 wurde der vorübergehende Schutz für ukrainische Staatsangehörige bis zum
  4. September 2025 verlängert (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). b). Allgemeines zum Asylverfahren: In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Ausländeramt (poln.: Urząd do Spraw Cudzoziemców [UDSC]; engl.: Office for Foreigners), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl.UDSC o.D.a, USDOS 23.4.2024): […] Im Jahr 2023 wurden 9.513 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum erhielten 602 Personen internationalen Schutz, 4.029 subsidiären Schutz, 42 humanitären Schutz, außerdem gab es 1.066 inhaltlich negative Entscheidungen ("in merit rejection") (ECRE/Rusilowicz/ Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Im ersten Quartal 2024 war die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz um ca. 30 % höher als im Vergleichszeitraum
  5. Die meisten Fälle betrafen Ukrainer (1.200 Personen), Belarussen (1.000) und Russen

(300). Im ersten Quartal 2024 hat das Ausländeramt Entscheidungen betreffend 2.000 Personen getroffen, von denen 1.200 positiv ausfielen [Belarussen (670 Personen), Ukrainer
(410), Russen
(50)]. 400 Personen erhielten negative Bescheide [Russen (170 Personen, Belarussen
(30), Ägypter
(30)]. Für fast 400 Personen endeten die Verfahren mit einer Einstellung. Am häufigsten werden die Verfahren eingestellt, wenn ein Ausländer Polen verlassen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache getroffen wurde. Die gesetzliche Frist für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz beträgt im Prinzip 6 Monate. Im ersten Quartal 2024 war die durchschnittliche Dauer der vom Ausländeramt durchgeführten Verfahren um ca. 1,5 Monate kürzer (UDSC 18.4.2024). Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur selten angewendet (fünf positive Fälle im Jahr 2023, acht Fälle 2022, drei Fälle 2021) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anm. der Staatendokumentation.) Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur selten angewendet (fünf positive Fälle im Jahr 2023, acht Fälle 2022, drei Fälle 2021) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anmerkung der Staatendokumentation.) c). Dublin-Rückkehrer: Hat ein Antragsteller Polen verlassen, ohne sein Asylverfahren abzuwarten, kann dieses innerhalb von neun Monaten ab Einstellung wiedereröffnet werden. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Wurde Polen während einer laufenden Beschwerde verlassen und das Beschwerdeverfahren vom Refugee Board (1. Beschwerdeinstanz) folglich eingestellt, gibt es keine Möglichkeit, dieses wieder aufzunehmen, auch nicht innerhalb der Frist von neun Monaten - ein neuerlicher Antrag des Rückkehrers würde als Folgeantrag betrachtet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Im Jahr 2023 wurden 2.297 Asylverfahren eingestellt, die überwiegende Mehrheit, weil der Antrag implizit zurückgezogen wurde (z. B. Nichtmeldung in der Aufnahmeeinrichtung nach Antragstellung; Verlassen der Aufnahmeeinrichtung ohne Rückkehr innerhalb von 7 Tagen; Nichterscheinen zum Interview; Verlassen des Landes). Im selben Jahr 2023 registrierte die Asylbehörde 185 Anträge auf Wiedereröffnung des Verfahrens, die innerhalb der 9-Monats-Frist eingereicht wurden, und stellte 70 Entscheidungen betreffend Zulässigkeit aus. Über die Zahl der Anträge, die nach Ablauf der 9-Monats-Frist gestellt wurden, liegen keine Informationen vor, aber 1.473 Personen haben 2023 einen Folgeantrag gestellt, von denen 814 als unzulässig betrachtet wurden. Eine NGO berichtete, dass selbst in Fällen, in denen Rückkehrer zur Wiedereröffnung ihres Verfahrens berechtigt wären, die Grenzwache diese dazu bringe, stattdessen einen Folgeantrag zu stellen, der dann auf Zulässigkeit geprüft wird. In der Regel werden Folgeanträge welche auf denselben Sachverhalten beruhen wie der erste, als unzulässig betrachtet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Im Falle der Rücküberstellung von Ausländern aus anderen Mitgliedsstaaten nach Polen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung werden diese, wenn ihr Asylverfahren noch läuft, meist an eine offene Aufnahmestelle des Fremdenamtes weitergeleitet, wo sie versorgt werden (soziale Unterstützung, medizinischer Versorgung und Unterbringung). Bei u. a. erheblicher Fluchtgefahr, zur Vollstreckung der Außerlandesbringung, oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, kann der Rückkehrer auch festgenommen werden und in einem bewachten Flüchtlingszentrum oder in einer Hafteinrichtung für Ausländer untergebracht oder alternative Maßnahmen zur Inhaftierung angewendet werden (VB Warschau 20.6.2024). d). Non-Refoulement: Polen verfügt über keine Liste sicherer Herkunftsstaaten und keine Liste sicherer Drittstaaten und wendet diese Konzepte nicht an.

polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist. Das Konzept des ersten Asyllandes wurde jedoch 2022 und 2023 in keinem Fall angewendet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Es gibt keine Berichte oder Anschuldigungen, dass Polen belarussische Staatsbürger, die in Polen Asyl beantragten, nach Belarus oder Personen aus Drittländern in ihre Verfolgerländer zurückschickte (USDOS 23.4.2024). e). Versorgung: Das Ausländeramt (Asylbehörde) ist zuständig für die Versorgung der Asylwerber in Polen. Das Recht auf Versorgung entsteht nicht direkt mit der Antragstellung, sondern mit der Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum (lediglich das Recht auf medizinische Versorgung besteht ab Antragstellung). Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen (ECRE/Rusilowicz/ Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; UDSC o.D.b), da ansonsten das Verfahren eingestellt wird, was 2023 389 Mal der Fall war. Aufnahmebedingungen werden gewährt bis zwei Monate nach einer endgültigen positiven Asylentscheidung; oder bis 14 Tage nach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Einstellung des Asylverfahrens (z. B. in Zulassungsverfahren); oder bis 30 Tage nach einer endgültigen negativen Asylentscheidung der Asylbehörde oder der ersten Beschwerdeinstanz, nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu. In der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist es aber schwer, in Polen einen Job zu finden. In der Praxis sind aber die Unterbringungszentren oft weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt, in strukturschwachen Gegenden gelegen. Auch die Sprachbarriere und Diskriminierung, z. B. bei der Bezahlung, sind ein Problem. 2023 wurde der Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber von einigen NGOs unterstützt, die in den Aufnahmezentren tätig sind (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit mehr als 20 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern/Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten (UDSC o.D.b). f). Unterbringung: Es gibt zwei Formen von materiellen Aufnahmebedingungen. Die Asylwerber können in einem Aufnahmezentrum wohnen oder finanzielle Unterstützung erhalten, welche die Kosten für die private Unterbringung decken soll. In der Praxis ist letztere Möglichkeit beliebter (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,58)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,72)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,69)/Monat) und eine Einmalzahlung (bzw. Coupons) für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 32,83). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,86)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,93) pro Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.d). Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,58)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,72)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,69)/Monat) und eine Einmalzahlung (bzw. Coupons) für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 32,83). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,86)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,93) pro Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.d). NGOs kritisieren immer wieder die finanziellen Zuwendungen für Asylwerber in den Zentren als zu niedrig, weswegen NGOs und Privatpersonen in den Zentren kontinuierlich humanitäre Hilfe leisten. Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber außerhalb der Zentren wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten Asylwerber ihr Asylverfahren abwickeln, sind schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnissen. Daher arbeiten viele Asylwerber illegal, um ihre Mieten bezahlen zu können (ECRE/Rusilowicz/ Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Offiziell gibt es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylwerbern. Wenn jedoch das Zentrum grundlos für mehr als zwei Tage verlassen wird, wird die Unterstützung bis zur Rückkehr einbehalten. Die Asylbehörde entscheidet, in welche Aufnahmeeinrichtung Asylsuchende aufgenommen werden. In der Praxis bleiben Kernfamilien generell im selben Zentrum. Auch Vulnerabilität oder die Fortsetzung der medizinischen Behandlung wird bei dieser Entscheidung berücksichtigt. Aus dem Erstaufnahmezentrum werden Asylwerber nach einigen Tagen in andere Zentren verlegt (je nachdem, wie lange das epidemiologische Filterverfahren dauert usw.) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). In Polen gibt es neun Unterbringungszentren mit insgesamt 1.479 Plätzen. 2023 dienten die Zentren Podkowa Leśna-Dębak und Biała Podlaska als Erstaufnahmezentren (für Registrierung, medizinische Untersuchungen usw.). Die übrigen Zentren (Białystok, Czerwony Bór, Bezwola, Łukow, Grupa und Linin und Kolonia-Horbów) sind über ganz Polen verstreute Unterbringungszentren und außer Białystok alle in ländlichen Gebieten oder in Wäldern und entsprechend schwer zu erreichen. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, fünf der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen vertraglich erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Die Unterbringungsbedingungen sind heute generell besser als früher, werden laut NGOs von den Untergebrachten selbst aber als eher dürftig bewertet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Alle diese Zentren sind offen, das bedeutet, sie dürfen bis 23.00 Uhr frei verlassen und betreten werden (ECRE/Rusilowicz/ Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Ende 2023 lebten 656 Asylwerber in den Zentren und 3.493 lebten außerhalb der Zentren und erhielten entsprechende Unterstützung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Derzeit verfügt Polen über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 877 Plätzen (an anderer Stelle: 791, Anm.) und ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 24 Plätzen. Geschlossene Zentren sind für Asylwerber und Migranten gleichermaßen verwendbar. Ein rigoroses Haftzentrum ist gefängnisähnlicher und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen prinzipiell in jeglichem Verfahren aus einer Reihe von Gründen (z. B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich. Schubhaft ist für maximal 18 Monate möglich (ECRE/Rusilowicz/ Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).Derzeit verfügt Polen über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 877 Plätzen (an anderer Stelle: 791, Anmerkung und ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 24 Plätzen. Geschlossene Zentren sind für Asylwerber und Migranten gleichermaßen verwendbar. Ein rigoroses Haftzentrum ist gefängnisähnlicher und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen prinzipiell in jeglichem Verfahren aus einer Reihe von Gründen (z. B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich. Schubhaft ist für maximal 18 Monate möglich (ECRE/Rusilowicz/ Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). g). Medizinische Versorgung: Asylwerber in Polen haben ab Registrierung ihres Asylantrags Anspruch auf materielle Versorgung, lediglich das Recht auf medizinische Versorgung gilt in Notfällen bereits ab Asylantragstellung. Das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung für Asylwerber gilt im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger und besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Die medizinische Versorgung von Asylwerber wird öffentlich finanziert. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet, in denen pro 40 Asylwerber ein Arzt drei Ordinationsstunden und eine Pflegekraft sieben Ordinationsstunden leisten. Für je 40 weitere Asylwerber sind je drei Stunden pro Woche mehr für Arzt und Pflegekraft vorgesehen. Der Arzt arbeitet zumindest zwei Tage die Woche ins Zentrum, die Pflegekraft fünf Tage. Zusätzlich sind für je 50 Kinder im Zentrum vier Ordinationsstunden pro Woche für einen Kinderarzt mit zusätzlichen zwei Stunden für je 20 weitere Kinder vorgesehen. Ein Kinderarzt kommt mindestens an zwei Tagen pro Woche ins Zentrum (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Für Personen mit psychischen Problemen arbeiten in allen Zentren Psychologen im Ausmaß von zumindest fünf Wochenstunden pro 120 Asylwerber mit zusätzlich einer Stunde für je 50 weitere Asylwerber. Diese Psychologen bieten grundlegende Konsultationen an. Weiterführend können Asylwerber an einen Psychiater oder ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten und vieler NGOs ist eine spezialisierte Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Asylwerbern in der Praxis nicht verfügbar. NGOs beklagen unzureichende Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit PTBS, da die verfügbare psychologische Unterstützung als Intervention und nicht als reguläre Therapie betrachtet wird. Es mangelt an Psychologen, die darauf vorbereitet sind, mit schutzbedürftigen und traumatisierten Asylwerbern zu arbeiten. Es gibt zu wenig spezialisierte NGOs, die psychologische Konsultationen und Behandlungen für Asylwerber anbieten (ECRE/Rusilowicz/ Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Die medizinische Versorgung von Asylwerbern wird durch die Firma Petra Medica gewährleistet, mit der die Behörde einen Vertrag abgeschlossen hat, dessen Umsetzung auch überwacht wird. Dieser Vertrag wurde am 31.7.2023 erneuert, trotz anhaltender Kritik an Petra Medica. Insbesondere wird manchmal Asylwerbern der Zugang zu teureren Behandlungen verweigert und erst nach Interventionen von NGOs und monatelangem Streit gewährt. Eine der größten Hürden beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind mangelnde interkulturelle Kompetenz und Sprachkenntnisse. Petra Medica ist verpflichtet für geeignete Übersetzung bei medizinischen/psychologischen Konsultationen zu sorgen, doch NGOs äußern Kritik an der Verfügbarkeit und Qualität dieser Übersetzungen. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen. Für Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, wird die medizinische Versorgung in den Woiwodschaftshauptstädten gewährleistet. Dazu müssen sie sich mit der Hotline von Petra Medica bezüglich Terminen und Rezepten in Verbindung setzen. 2023 hat die polnische Asylbehörde acht Beschwerden von Asylwerbern betreffend medizinische Versorgung registriert (u. a. wegen langer Wartezeiten auf Termine, Verweigerung der Behandlung außerhalb der Ordinationszeiten oder wegen des medizinischen Personals) und alle als unbegründet befunden (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Die Gesundheitsversorgung, koordiniert von dem Unternehmen Petra Medica aufgrund des mit dem Ausländeramt geschlossenen Abkommens, umfasst medizinische Reviere in den Zentren, in denen Ärzte und Krankenschwestern medizinische Hilfe wie spezialisierte Behandlung, psychologische Betreuung (Psychologen können in Zentren in Anspruch genommen werden; das gilt auch für Personen, die Leistungen außerhalb der Einrichtung erhalten), zahnärztliche Versorgung (in Zahnarztpraxen mit entsprechendem Vertrag) leisten (UDSC o.D.d). Petra Medica ist

Vertrag mit der Ausländerbehörde UDSC für die Organisation des medizinischen Versorgungssystems für Asylwerber in Polen zuständig. Für Ausländer, die einen Flüchtlingsstatus beantragen und sich beim Sozialamt gemeldet haben, ist die medizinische Versorgung kostenlos, unabhängig davon, ob sie in einem Zentrum für Ausländer oder außerhalb des Zentrums leben. Die von Petra Medica koordinierten Gesundheitsdienste umfassen medizinische Versorgung in Aufnahmezentren, einschließlich eines epidemiologischen Filters, der die Implementierung von Früherkennung für Tuberkulose-, Infektions-, Geschlechts- und Parasitenkrankheiten gewährleistet; medizinische Versorgung in den Unterbringungseinrichtungen durch den Betrieb medizinischer Reviere, in denen grundlegende Gesundheits- und psychologische Betreuung geboten werden; medizinische Versorgung von Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums leben, auf der Grundlage eigener Ressourcen und eines Netzwerks an Partnerinstitutionen. Bei gesundheitlichen Problemen meldet sich der Patient beim Medical Center des nächstgelegenen Ausländerzentrums oder vereinbart einen Termin in einer kooperierenden Einrichtung unter der Helpline-Nummer

(22)112 02
  1. Dort werden gegebenenfalls Überweisungen an Fachärzte ausgestellt bzw. autorisiert. Im Falle einer plötzlichen Gefahr für Gesundheit und Leben ist jedes nächstgelegene Krankenhaus etc. ansprechbar. Fachärztliche Leistungen werden in Petra Medica Medical Centers oder anderen medizinischen Einrichtungen erbracht, die vertraglich gebunden sind oder den geltenden Regeln für die Erbringung medizinischer Dienstleistungen unterliegen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Patienten profitieren von der Zahnpflege in Zahnarztpraxen, mit denen Petra Medica Verträge hat. Die Zentren für Ausländer haben ein entwickeltes System der psychologischen Versorgung. Psychologische Hilfe wird vor Ort angeboten. In besonderen Fällen werden Ausländer an spezialisierte psychologische oder psychiatrische Kliniken überwiesen. Stationäre Behandlung in Einrichtungen, die einen Vertrag mit der Krankenkasse oder Petra Medica haben, ist auf der Grundlage einer Überweisung möglich. Rehabilitation wird von der Behörde auf der Grundlage der Meinung eines Facharztes finanziert (PM o.D.). […] Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage (einschließlich der medizinischen Versorgung) von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das polnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Polen den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seinem legalen, sechsjährigen Aufenthalt in Polen sowie zu seinem dortigen Leben, zu seiner Ausreise aus Polen und zur Weiterreise in die Schweiz, zur Ausreise aus der Schweiz sowie zur Weiterreise nach Österreich und Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Dass dem Beschwerdeführer zuletzt am XXXX 03.2022 eine polnische Aufenthaltsberechtigungskarte mit einer Gültigkeit bis XXXX 12.2023 ausgestellt wurde, gründet auf jener vom Beschwerdeführer vorgelegten Karte (vgl. AS 51). Die weitere Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Erteilung einer weiteren befristeten Aufenthaltserlaubnis in Polen beantragte, diesen Antrag zurückzog und das Verfahren eingestellt wurde, ergibt sich aus dem mit Beschwerde vorgelegten Bescheid des Leiters der Verwaltung der XXXX . Auch der Beschwerdeführer selbst brachte in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass er diesen Antrag zurückgezogen habe (vgl. AS 87). Ferner basieren die Feststellungen zum Verfahren in der Schweiz auf dem Schreiben der schweizer Dublinbehörde vom 16.01.2025, wobei sich der Inhalt dieses Schreibens auch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers deckt. Die weiteren Feststellungen zum Verfahren betreffend das Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine beruhen auf der Verständigung von der Verfahrenseinstellung vom 13.12.2024 (vgl. AS 47). Dass dem Beschwerdeführer zuletzt am römisch 40 03.2022 eine polnische Aufenthaltsberechtigungskarte mit einer Gültigkeit bis römisch 40 12.2023 ausgestellt wurde, gründet auf jener vom Beschwerdeführer vorgelegten Karte vergleiche AS 51). Die weitere Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Erteilung einer weiteren befristeten Aufenthaltserlaubnis in Polen beantragte, diesen Antrag zurückzog und das Verfahren eingestellt wurde, ergibt sich aus dem mit Beschwerde vorgelegten Bescheid des Leiters der Verwaltung der römisch 40 . Auch der Beschwerdeführer selbst brachte in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass er diesen Antrag zurückgezogen habe vergleiche AS 87). Ferner basieren die Feststellungen zum Verfahren in der Schweiz auf dem Schreiben der schweizer Dublinbehörde vom 16.01.2025, wobei sich der Inhalt dieses Schreibens auch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers deckt. Die weiteren Feststellungen zum Verfahren betreffend das Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine beruhen auf der Verständigung von der Verfahrenseinstellung vom 13.12.2024 vergleiche AS 47). Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers durch Polen ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Dass der Beschwerdeführer einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel besitzt, gründet auf dem Umstand, dass Polen der Aufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO zugestimmt hat. Darauf, dass die Zuständigkeit Polens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers durch Polen ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Dass der Beschwerdeführer einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel besitzt, gründet auf dem Umstand, dass Polen der Aufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO zugestimmt hat. Darauf, dass die Zuständigkeit Polens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  5. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er Probleme mit den Knien habe und an Chronodromalazie leide, wogegen er eine Creme nehme. Auch habe er Probleme beim Stufensteigen und es sei anstrengend, wenn er einkaufen gehe. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits in Polen behandelt wurde, gründet zum einen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und zum anderen auf dem mit Beschwerde vorgelegten medizinischen Schreiben vom XXXX 08.2022 samt Röntgenbildern. Auch dass der Beschwerdeführer in Österreich (abgesehen von der Creme) keine weiteren Behandlungen in Anspruch nimmt, basiert auf seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass man ihm gesagt habe, eine Physiotherapie könne er erst nach Zulassung zum Verfahren machen und, dass ihm die Ärzte Schmerzmittel hätten verschreiben wollen, er jedoch keine Medikamente schlucken wolle. Medizinische Unterlagen aus Österreich habe er nicht (vgl. zu alldem AS 84, AS 85). Auch bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Die Feststellungen zur Gesundheitsversorgung in Polen beruhen auf den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid (vgl. Seiten 15 bis 17 des angefochtenen Bescheides). Im Gesamtzusammenhang war sodann die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen entgegenstehen, zu treffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er Probleme mit den Knien habe und an Chronodromalazie leide, wogegen er eine Creme nehme. Auch habe er Probleme beim Stufensteigen und es sei anstrengend, wenn er einkaufen gehe. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits in Polen behandelt wurde, gründet zum einen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und zum anderen auf dem mit Beschwerde vorgelegten medizinischen Schreiben vom römisch 40 08.2022 samt Röntgenbildern. Auch dass der Beschwerdeführer in Österreich (abgesehen von der Creme) keine weiteren Behandlungen in Anspruch nimmt, basiert auf seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass man ihm gesagt habe, eine Physiotherapie könne er erst nach Zulassung zum Verfahren machen und, dass ihm die Ärzte Schmerzmittel hätten verschreiben wollen, er jedoch keine Medikamente schlucken wolle. Medizinische Unterlagen aus Österreich habe er nicht vergleiche zu alldem AS 84, AS 85). Auch bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Die Feststellungen zur Gesundheitsversorgung in Polen beruhen auf den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid vergleiche Seiten 15 bis 17 des angefochtenen Bescheides). Im Gesamtzusammenhang war sodann die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen entgegenstehen, zu treffen. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine Familienangehörigen bzw. Verwandte in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu haben (vgl. AS 12 bzw. AS 85). Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine Familienangehörigen bzw. Verwandte in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu haben vergleiche AS 12 bzw. AS 85). 2.
  6. Die Feststellungen zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen, die in ihrer letzten Überarbeitung vom 28.06.2024 stammen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Polen ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Polen ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer wollte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Polen nichts sagen, sondern gab an, dass ihn „dieses Land“ nicht interessiere und, dass er nicht zurück gehe (vgl. AS 87). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist hieraus nicht ersichtlich. Zum Beschwerdevorbringen, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen, gerade betreffend den Aufenthalt von ukrainischen Staatsangehörigen, seien unvollständig, einseitig und nicht mehr aktuell und würden sich zu einem überwiegenden Teil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgegebenen Strukturen beschränken, ist zum einen auszuführen, dass aus diesem Vorbringen nicht erkennbar ist, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik der Beschwerde richtet, und zum anderen ist darauf zu verweisen, dass nicht nur auf staatliche, sondern auch auf nicht-staatliche Quellen – wie beispielsweise UNHCR und ECRE - zurückgegriffen wird, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl nicht gesprochen werden kann. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderberichten im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann daher nicht erkannt werden. Zu den vier in der Beschwerde angeführten links ist zunächst darauf zu verweisen, dass diese undatiert sind und sohin ihre Aktualität nicht beurteilt werden kann. Hinzu kommt, dass diese Berichte wohl überwiegend die Ansicht der jeweiligen Verfasser widerspiegeln und sohin weniger ausgewogen sind als die Länderfeststellungen der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation im angefochtenen Bescheid. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern sowie auf jene ukrainischer Geflüchteter Bezug nehmen. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Polen ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer wollte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Polen nichts sagen, sondern gab an, dass ihn „dieses Land“ nicht interessiere und, dass er nicht zurück gehe vergleiche AS 87). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist hieraus nicht ersichtlich. Zum Beschwerdevorbringen, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen, gerade betreffend den Aufenthalt von ukrainischen Staatsangehörigen, seien unvollständig, einseitig und nicht mehr aktuell und würden sich zu einem überwiegenden Teil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgegebenen Strukturen beschränken, ist zum einen auszuführen, dass aus diesem Vorbringen nicht erkennbar ist, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik der Beschwerde richtet, und zum anderen ist darauf zu verweisen, dass nicht nur auf staatliche, sondern auch auf nicht-staatliche Quellen – wie beispielsweise UNHCR und ECRE - zurückgegriffen wird, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl nicht gesprochen werden kann. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderberichten im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann daher nicht erkannt werden. Zu den vier in der Beschwerde angeführten links ist zunächst darauf zu verweisen, dass diese undatiert sind und sohin ihre Aktualität nicht beurteilt werden kann. Hinzu kommt, dass diese Berichte wohl überwiegend die Ansicht der jeweiligen Verfasser widerspiegeln und sohin weniger ausgewogen sind als die Länderfeststellungen der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation im angefochtenen Bescheid. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern sowie auf jene ukrainischer Geflüchteter Bezug nehmen.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)[…] Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer in Besitz eines gültigen polnischen Aufenthaltstitels ist, was eindeutig aus der Zustimmungserklärung der polnischen Dublinbehörde vom 09.01.2025 zur Aufnahme des Beschwerdeführers ersichtlich ist, die ihre Zustimmung auf Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO stützt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Polens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht an dieser Stelle nicht, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsberechtigung in Polen zurückgezogen hat und das Verfahren daraufhin eingestellt wurde. Allerdings lässt sich den unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass das [polnische] „Gesetz über die Unterstützung ukrainischer Bürger im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten“ die Rechte von Flüchtlingen aus der Ukraine schützt und ihnen den Zugang zu Leistungen ermöglicht. Ukrainische Staatsbürger können legal im Land bleiben, haben das Recht auf Arbeit sowie freien Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung. Im Mai 2024 wurde der vorübergehende Schutz für ukrainische Staatsangehörige bis zum 30.09.2025 verlängert (vgl. Seite 9 im angefochtenen Bescheid). Aufgrund dieser gesetzlichen Grundlagen in Zusammenschau mit der auf Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte polnische Zustimmungserklärung besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Besitz eines gültigen polnischen Aufenthaltstitels ist. Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, man habe ihm gesagt, die Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels könne bis zu acht Monate dauern sowie diese Dauer sei diskriminierend (vgl. AS 85, AS 86) ins Leere. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass – den Angaben des Beschwerdeführers zufolge – auch die schweizer Behörden vom Vorliegen eines polnischen Aufenthaltstitels ausgingen (vgl. AS 86). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer in Besitz eines gültigen polnischen Aufenthaltstitels ist, was eindeutig aus der Zustimmungserklärung der polnischen Dublinbehörde vom 09.01.2025 zur Aufnahme des Beschwerdeführers ersichtlich ist, die ihre Zustimmung auf Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO stützt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Polens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht an dieser Stelle nicht, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsberechtigung in Polen zurückgezogen hat und das Verfahren daraufhin eingestellt wurde. Allerdings lässt sich den unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass das [polnische] „Gesetz über die Unterstützung ukrainischer Bürger im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten“ die Rechte von Flüchtlingen aus der Ukraine schützt und ihnen den Zugang zu Leistungen ermöglicht. Ukrainische Staatsbürger können legal im Land bleiben, haben das Recht auf Arbeit sowie freien Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung. Im Mai 2024 wurde der vorübergehende Schutz für ukrainische Staatsangehörige bis zum 30.09.2025 verlängert vergleiche Seite 9 im angefochtenen Bescheid). Aufgrund dieser gesetzlichen Grundlagen in Zusammenschau mit der auf Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO gestützte polnische Zustimmungserklärung besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Besitz eines gültigen polnischen Aufenthaltstitels ist. Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, man habe ihm gesagt, die Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels könne bis zu acht Monate dauern sowie diese Dauer sei diskriminierend vergleiche AS 85, AS 86) ins Leere. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass – den Angaben des Beschwerdeführers zufolge – auch die schweizer Behörden vom Vorliegen eines polnischen Aufenthaltstitels ausgingen vergleiche AS 86). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Polen

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Polen

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaats hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaats hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaats der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaats der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.2. Zu seinem insgesamt sechsjährigen legalen Aufenthalt in Polen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass vor dem Krieg in der Ukraine alles gepasst habe. Als der Krieg begonnen habe, habe sich das geändert. Der Beschwerdeführer habe sich diskriminiert gefühlt und sei von Personen aus der polnischen Bevölkerung immer wieder gefragt worden, warum er in Polen sei und sein Vaterland nicht schütze. Wenn die Leute mitbekommen hätte, dass er Ukrainer sei, habe er diese Kommentare gehört. Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt und wolle daher nicht zurückkehren, da er sich in Polen bedroht fühle. Es sei zwar nett, wenn der polnische Staat den Beschwerdeführer zurücknehme, aber er müsse in der Bevölkerung leben und diese sei gegen Ukrainer eingestellt. Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass es nicht einmal annähernd die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht. In allen Staaten der Europäischen Union sind Teile der Bevölkerung generell negativ gegenüber Flüchtlingen eingestellt bzw. sind der Meinung, dass ukrainische Männer für ihr Heimatland und/oder für den Frieden in der Ukraine kämpfen sollen und kein Mitgliedstaat kann Einfluss auf die persönliche Meinung seiner Staatsbürger nehmen. Dass der Beschwerdeführer von den polnischen Behörden bzw. von offiziellen polnischen Stellen dazu aufgefordert wurde, Polen zu verlassen und in der Ukraine zu kämpfen, wurde nicht vorgebracht und erscheint auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen betreffend die Situation geflüchteter Ukrainer als nicht sonderlich wahrscheinlich. Hingegen finden die Beschwerdeausführungen, dass dem Beschwerdeführer „blanker Rassismus“ zuteil worden sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch deshalb eine notwendige medizinische Versorgung seiner Kniegelenke nur mit hohem Kostenaufwand erreichbar wäre, keine Deckung in den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und sind daher als ausgesprochen spekulativ zu werten. Ebenso verhält es sich mit der Unterstellung in der Beschwerde, dass ein Unbehagen der zivilen polnischen Bevölkerung gegenüber ukrainischen Männern, die ihr Heimatland nicht verteidigen würden, behördliche Entscheidungen und deren Träger beeinflussen würden und es in der Folge zu Einschränkungen für gewisse Bevölkerungsgruppen kommen könnte. Die Annahme, dass die polnischen Behörden ihre Entscheidungen aufgrund des „Unbehagens“ der zivilen Bevölkerung treffen, ist haltlos und widerspricht eindeutig dem Umstand, dass die polnischen Behörden den vorübergehenden Schutz für ukrainische Staatsangehörige bis 30.09.2025 verlängert haben. Auch hat der Beschwerdeführer Übergriffe von behördlicher Seite auf seine Person eindeutig verneint und gab an, von der Polizei niemals geschlagen oder misshandelt worden zu sein (vgl. AS 86).Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass es nicht einmal annähernd die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht. In allen Staaten der Europäischen Union sind Teile der Bevölkerung generell negativ gegenüber Flüchtlingen eingestellt bzw. sind der Meinung, dass ukrainische Männer für ihr Heimatland und/oder für den Frieden in der Ukraine kämpfen sollen und kein Mitgliedstaat kann Einfluss auf die persönliche Meinung seiner Staatsbürger nehmen. Dass der Beschwerdeführer von den polnischen Behörden bzw. von offiziellen polnischen Stellen dazu aufgefordert wurde, Polen zu verlassen und in der Ukraine zu kämpfen, wurde nicht vorgebracht und erscheint auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen betreffend die Situation geflüchteter Ukrainer als nicht sonderlich wahrscheinlich. Hingegen finden die Beschwerdeausführungen, dass dem Beschwerdeführer „blanker Rassismus“ zuteil worden sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch deshalb eine notwendige medizinische Versorgung seiner Kniegelenke nur mit hohem Kostenaufwand erreichbar wäre, keine Deckung in den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und sind daher als ausgesprochen spekulativ zu werten. Ebenso verhält es sich mit der Unterstellung in der Beschwerde, dass ein Unbehagen der zivilen polnischen Bevölkerung gegenüber ukrainischen Männern, die ihr Heimatland nicht verteidigen würden, behördliche Entscheidungen und deren Träger beeinflussen würden und es in der Folge zu Einschränkungen für gewisse Bevölkerungsgruppen kommen könnte. Die Annahme, dass die polnischen Behörden ihre Entscheidungen aufgrund des „Unbehagens“ der zivilen Bevölkerung treffen, ist haltlos und widerspricht eindeutig dem Umstand, dass die polnischen Behörden den vorübergehenden Schutz für ukrainische Staatsangehörige bis 30.09.2025 verlängert haben. Auch hat der Beschwerdeführer Übergriffe von behördlicher Seite auf seine Person eindeutig verneint und gab an, von der Polizei niemals geschlagen oder misshandelt worden zu sein vergleiche AS 86). Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer selbst weder in der Erstbefragung noch in seinem Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren in Polen substanziiert kritisiert bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass er befürchtet in Polen keinen Zugang zum Asylverfahren zu haben oder als Asylwerber nicht ausreichend versorgt zu werden.

den getroffenen Länderfeststellungen haben Dublin-Rückkehrer nach Polen grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren. In erster Instanz zuständig ist das Ausländeramt, das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Nach Asylantragstellung wird der Beschwerdeführer an eine offene Aufnahmestelle des Fremdenamtes weitergeleitet, wo er versorgt wird. Diese Versorgung beinhaltet soziale Unterstützung, medizinische Versorgung und Unterbringung. Das Recht auf Versorgung besteht ab Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum. Asylwerber können entweder in einem Aufnahmezentrum wohnen oder finanzielle Unterstützung erhalten, die die Kosten für die private Unterbringung decken soll. Weiters haben Asylwerber nach sechs Monaten unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ohne ihre Schuld in diesem Zeitraum keine Entscheidung in ihrem Asylverfahren getroffen wurde (vgl. Seiten 10, 11 und 14 im angefochtenen Bescheid). Hieraus sind weder systemische Mängel im polnischen Asylsystem noch systemische Mängel im polnischen Aufnahmesystem zu erblicken. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer selbst weder in der Erstbefragung noch in seinem Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren in Polen substanziiert kritisiert bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass er befürchtet in Polen keinen Zugang zum Asylverfahren zu haben oder als Asylwerber nicht ausreichend versorgt zu werden.

den getroffenen Länderfeststellungen haben Dublin-Rückkehrer nach Polen grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren. In erster Instanz zuständig ist das Ausländeramt, das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Nach Asylantragstellung wird der Beschwerdeführer an eine offene Aufnahmestelle des Fremdenamtes weitergeleitet, wo er versorgt wird. Diese Versorgung beinhaltet soziale Unterstützung, medizinische Versorgung und Unterbringung. Das Recht auf Versorgung besteht ab Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum. Asylwerber können entweder in einem Aufnahmezentrum wohnen oder finanzielle Unterstützung erhalten, die die Kosten für die private Unterbringung decken soll. Weiters haben Asylwerber nach sechs Monaten unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ohne ihre Schuld in diesem Zeitraum keine Entscheidung in ihrem Asylverfahren getroffen wurde vergleiche Seiten 10, 11 und 14 im angefochtenen Bescheid). Hieraus sind weder systemische Mängel im polnischen Asylsystem noch systemische Mängel im polnischen Aufnahmesystem zu erblicken. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seit Krieg sei von Polen nichts bzw. keine Unterstützung bekommen, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines sechsjährigen Aufenthalts in Polen kein Asylwerber, sondern ein legaler Migrant war, der in Polen – seinen eigenen Angaben zufolge – ein Geschäft führte. Aus welchen Gründen ihm die polnischen Behörden vor diesem Hintergrund Unterstützung gewähren sollten, ist nicht ersichtlich. Als Asylwerber wird der Beschwerdeführer in Polen versorgt und untergebracht, wobei im vorliegenden Fall hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Asylwerbern aufgrund seines vorherigen sechsjährigen Aufenthalts in Polen sowie aufgrund seiner Kenntnis der polnischen Sprache (vgl. hierzu AS 87) in Polen besser zurechtfinden und leichter zu staatlichen Leistungen kommen wird. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seit Krieg sei von Polen nichts bzw. keine Unterstützung bekommen, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines sechsjährigen Aufenthalts in Polen kein Asylwerber, sondern ein legaler Migrant war, der in Polen – seinen eigenen Angaben zufolge – ein Geschäft führte. Aus welchen Gründen ihm die polnischen Behörden vor diesem Hintergrund Unterstützung gewähren sollten, ist nicht ersichtlich. Als Asylwerber wird der Beschwerdeführer in Polen versorgt und untergebracht, wobei im vorliegenden Fall hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Asylwerbern aufgrund seines vorherigen sechsjährigen Aufenthalts in Polen sowie aufgrund seiner Kenntnis der polnischen Sprache vergleiche hierzu AS 87) in Polen besser zurechtfinden und leichter zu staatlichen Leistungen kommen wird. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei einmal in Polen von einem Polen geschlagen worden, habe dies angezeigt und die Polizei habe die Anzeige aufgenommen, ist auszuführen, dass auch hieraus keine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung des Beschwerdeführers in Polen ersichtlich ist. Wenn dem Beschwerdeführer ein paar Tage später von der Polizei mitgeteilt wurde, dass sie nicht weiter ermitteln könnten, da es keine Zeugen und keine Videoaufzeichnungen gebe und sie daher nicht wüssten, wie sie den Täter ermitteln sollten, ist dies nachvollziehbar und hat keineswegs mit der ukrainischen Herkunft des Beschwerdeführers zu tun. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der polnische Staat in der Lage und auch willens ist, dem Beschwerdeführer vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden (wie auch vom Beschwerdeführer geschildert). Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Bedrohungen von keinem Rechtsstaat der Welt (auch nicht von Österreich) garantiert werden kann. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei einmal in Polen von einem Polen geschlagen worden, habe dies angezeigt und die Polizei habe die Anzeige aufgenommen, ist auszuführen, dass auch hieraus keine Artikel 3, EMRK-widrige Behandlung des Beschwerdeführers in Polen ersichtlich ist. Wenn dem Beschwerdeführer ein paar Tage später von der Polizei mitgeteilt wurde, dass sie nicht weiter ermitteln könnten, da es keine Zeugen und keine Videoaufzeichnungen gebe und sie daher nicht wüssten, wie sie den Täter

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.