5 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).Mit den angefochtenen Bescheiden vom 08.11.2024 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien
Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Die fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden am 22.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 10.02.2025 reisten die BF finanziell unterstützt freiwillig in ihren Herkunftsstaat aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
5 der Dublin III-VO zuständig sei, ordnete ihre Außerlandesbringung an und erklärte ihre Abschiebung nach Kroatien für zulässig.Im vorliegenden Fall wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien
, Absatz 5, der Dublin III-VO zuständig sei, ordnete ihre Außerlandesbringung an und erklärte ihre Abschiebung nach Kroatien für zulässig. Dagegen richten sich die gegenständlichen Beschwerden. Mit der freiwilligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat während der anhängigen Beschwerdeverfahren gaben die BF zu erkennen, dass sie kein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich haben und dementsprechend kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über die angefochtenen Bescheide mehr besteht. Weiter brachten die BF durch die freiwillige Ausreise zum Ausdruck, dass sie auch eine ihnen allenfalls in einem anderen Dublin-Staat, konkret in Kroatien, zukommende Rechtsstellung als Asylwerberinnen bzw. allenfalls bestehende Ansprüche auf Asylgewährung in Kroatien und damit im Zusammenhang stehende Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten wollen (vgl. zur freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat bei Asylantragstellung in Österreich VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0105; zur Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates VwGH 06.09.2021, Ra 2020/14/0354). Das Rechtsschutzbedürfnis der BF ist auch im Hinblick darauf zu verneinen.Weiter brachten die BF durch die freiwillige Ausreise zum Ausdruck, dass sie auch eine ihnen allenfalls in einem anderen Dublin-Staat, konkret in Kroatien, zukommende Rechtsstellung als Asylwerberinnen bzw. allenfalls bestehende Ansprüche auf Asylgewährung in Kroatien und damit im Zusammenhang stehende Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten wollen vergleiche zur freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat bei Asylantragstellung in Österreich VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0105; zur Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates VwGH 06.09.2021, Ra 2020/14/0354). Das Rechtsschutzbedürfnis der BF ist auch im Hinblick darauf zu verneinen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Den Ausführungen des gegenständlichen Beschlusses ist zu entnehmen, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Das erkennende Gericht gibt die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses wieder und weicht auch nicht davon ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W241.2303164.1.00
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