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{'item': 'W246 2266493-2'}

Obsah (7)§ 28Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlW246 2266493-2 Spruch, W246 2266493-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 5 ernannter und seit 01.12.2021 einem A2/5-wertigen Arbeitsplatz in der Abteilung II/DSN/N3 zur Verwendung zugewiesener Beamter, ersuchte mit Schreiben vom 04.06.2024 um Zuerkennung einer Erschwerniszulage (Nachrichtendienst-Zulage) für die von ihm seit 01.12.2021 innehabende Verwendung.
  2. Mit an den Beschwerdeführer gerichtetem Schreiben vom 05.11.2024 führte der Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) aus, dass dem Beschwerdeführer für seine vorübergehend höherwertige Verwendung auf einem A2/5-wertigen Arbeitsplatz für den Zeitraum ab 01.12.2021 eine entsprechende Ergänzungszulage nach § 77a GehG und eine entsprechende Verwendungszulage nach § 75 Abs. 4 iVm § 77a leg.cit. angewiesen worden seien. Für den Zeitraum des Bezugs dieser Ergänzungs- und Verwendungszulage betreffend die vorübergehende Verwendung auf einem A2/5-wertigen Arbeitsplatz würden die ihm auf seinem vorherigen E2a/5-wertigen Arbeitsplatz zuerkannten Zulagen eingestellt werden.
  3. Mit an den Beschwerdeführer gerichtetem Schreiben vom 05.11.2024 führte der Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) aus, dass dem Beschwerdeführer für seine vorübergehend höherwertige Verwendung auf einem A2/5-wertigen Arbeitsplatz für den Zeitraum ab 01.12.2021 eine entsprechende Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, GehG und eine entsprechende Verwendungszulage nach Paragraph 75, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 77 a, leg.cit. angewiesen worden seien. Für den Zeitraum des Bezugs dieser Ergänzungs- und Verwendungszulage betreffend die vorübergehende Verwendung auf einem A2/5-wertigen Arbeitsplatz würden die ihm auf seinem vorherigen E2a/5-wertigen Arbeitsplatz zuerkannten Zulagen eingestellt werden.
  4. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit Schreiben vom 28.12.2024 mit, dass die „personalführende Stelle der DSN“ seinen Antrag auf Zuerkennung der Nachrichtendienst-Zulage mit Schreiben vom 26.12.2024 abgelehnt habe, weil diese nur bei ständiger Betrauung mit einer entsprechenden Planstelle angewiesen werde und er die Ernennungsvoraussetzungen für eine solche Planstelle nicht erfüllen würde. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass einem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müsse, nach § 19a Abs. 1 GehG eine Erschwerniszulage gebühre. Der Anspruch auf eine Erschwerniszulage sei dabei nicht davon abhängig, ob ein Beamter dauerhaft oder lediglich vorübergehend mit einer Planstelle betraut sei, sondern diene die Erschwerniszulage vielmehr der Abgeltung der besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umstände, die mit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben im zugewiesenen Tätigkeitsbereich einhergehen würden. Er verrichte seit 01.12.2021 seinen Dienst, ohne dass ihm dafür die damit einhergehenden erschwerten Umstände abgegolten würden. Im Hinblick darauf halte er seinen Antrag auf Zuerkennung der Nachrichtendienst Zulage aufrecht und ersuche im Fall der weiteren Ablehnung um bescheidmäßige Absprache darüber.Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass einem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müsse, nach Paragraph 19 a, Absatz eins, GehG eine Erschwerniszulage gebühre. Der Anspruch auf eine Erschwerniszulage sei dabei nicht davon abhängig, ob ein Beamter dauerhaft oder lediglich vorübergehend mit einer Planstelle betraut sei, sondern diene die Erschwerniszulage vielmehr der Abgeltung der besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umstände, die mit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben im zugewiesenen Tätigkeitsbereich einhergehen würden. Er verrichte seit 01.12.2021 seinen Dienst, ohne dass ihm dafür die damit einhergehenden erschwerten Umstände abgegolten würden. Im Hinblick darauf halte er seinen Antrag auf Zuerkennung der Nachrichtendienst Zulage aufrecht und ersuche im Fall der weiteren Ablehnung um bescheidmäßige Absprache darüber.
  5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Nachrichtendienst-Zulage ab 01.12.2021 nach § 19a und § 19b GehG als unbegründet ab.
  6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Nachrichtendienst-Zulage ab 01.12.2021 nach Paragraph 19 a und Paragraph 19 b, GehG als unbegründet ab.
  7. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
  8. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 10.03.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter. Er wurde auf eine E2a/5-wertige Planstelle ernannt und ist seit 01.12.2021 der Abteilung II/DSN/N3 zur Verwendung zugewiesen, in der er mit einem A2/5-wertigen Arbeitsplatz betraut ist. 1.
  11. Mit Schreiben vom 04.
  12. und 28.12.2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung einer Nachrichtendienst-Zulage für die von ihm seit 01.12.2021 innegehabte Verwendung, weil er seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen bzw. sonstigen besonders erschwerten Umständen iSd § 19a GehG verrichten müsse.1.
  13. Mit Schreiben vom 04.
  14. und 28.12.2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung einer Nachrichtendienst-Zulage für die von ihm seit 01.12.2021 innegehabte Verwendung, weil er seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen bzw. sonstigen besonders erschwerten Umständen iSd Paragraph 19 a, GehG verrichten müsse. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid nach § 19a und § 19b GehG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte sie nach Wiedergabe dieser Bestimmungen aus, dass laut der Dienstanweisung zur Zl. DSN-D5/0471/2021, welche sich auf den Erlass des BMKÖS vom 01.12.2021, Zl. 2021-0.842.428, stütze, für die in der DSN tätigen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung für die deutlich über das übliche Maß hinausgehenden Arbeitsbelastungen bzw. Einschränkungen ein Anspruch auf Gewährung einer Nachrichtendienst-Zulage bestehe. Aufgrund fehlender Ernennungsvoraussetzungen (fehlende Reifeprüfung) habe der Beschwerdeführer noch nicht in die Besoldungsgruppe der Allgemeinen Verwaltung überstellt werden können und gehöre daher bis dato weiterhin der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes an. Die Nachrichtendienst-Zulage stehe dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab 01.12.2021 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt somit nicht zu, weshalb sein dahingehender Antrag abzuweisen sei. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid nach Paragraph 19 a und Paragraph 19 b, GehG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte sie nach Wiedergabe dieser Bestimmungen aus, dass laut der Dienstanweisung zur Zl. DSN-D5/0471/2021, welche sich auf den Erlass des BMKÖS vom 01.12.2021, Zl. 2021-0.842.428, stütze, für die in der DSN tätigen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung für die deutlich über das übliche Maß hinausgehenden Arbeitsbelastungen bzw. Einschränkungen ein Anspruch auf Gewährung einer Nachrichtendienst-Zulage bestehe. Aufgrund fehlender Ernennungsvoraussetzungen (fehlende Reifeprüfung) habe der Beschwerdeführer noch nicht in die Besoldungsgruppe der Allgemeinen Verwaltung überstellt werden können und gehöre daher bis dato weiterhin der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes an. Die Nachrichtendienst-Zulage stehe dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab 01.12.2021 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt somit nicht zu, weshalb sein dahingehender Antrag abzuweisen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
  15. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  16. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. die Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.
  17. und 28.12.2024, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).Die unter Pkt. römisch zwei.
  18. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. die Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.
  19. und 28.12.2024, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).
  20. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 28 Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Vw

GVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung: 3.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.  Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. ● Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). 3.2.
  2. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 155/2024, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: 3.2.
  3. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „Nebengebühren § 15.

(1)Nebengebühren sind Paragraph 15,
(1)Nebengebühren sind
  1. […],
  2. die Erschwerniszulage (§ 19a),
  3. die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),
  4. die Gefahrenzulage (§ 19b),
  5. die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),
  6. […], Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2)Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2)Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2a)
(8)[…] […] Erschwerniszulage § 19a.
(1)Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage. Paragraph 19 a,
(1)Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2)Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Gefahrenzulage § 19b.
(1)Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Paragraph 19 b,
(1)Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2)Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“ 3.2.
  1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beamte – ausgenommen die Belohnung (§ 19 GehG) und die Jubiläumszuwendung (§ 20c leg.cit.) – einen durch Gesetz begründeten Anspruch auf Nebengebühren bei Verwirklichung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes; es liegt also hierbei kein Ermessen der Dienstbehörde vor (s. etwa VwGH 20.12.1995, 95/12/0325; 11.09.1985, 84/09/0020). Nebengebühren stehen – gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt – an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben dar. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme auch zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr (vgl. etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175; 11.10.2007, 2006/12/0172; s. konkret zur Erschwerniszulage nach § 19a GehG VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068).3.2.
  2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beamte – ausgenommen die Belohnung (Paragraph 19, GehG) und die Jubiläumszuwendung (Paragraph 20 c, leg.cit.) – einen durch Gesetz begründeten Anspruch auf Nebengebühren bei Verwirklichung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes; es liegt also hierbei kein Ermessen der Dienstbehörde vor (s. etwa VwGH 20.12.1995, 95/12/0325; 11.09.1985, 84/09/0020). Nebengebühren stehen – gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt – an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben dar. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme auch zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr vergleiche etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175; 11.10.2007, 2006/12/0172; s. konkret zur Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, GehG VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068). Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Judikatur weiters aus, dass die Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 19a GehG zu ermitteln hat, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten bestehen, welche äußeren, seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren gegeben sind (objektive, auf den Arbeitsplatz bezogene Betrachtung ohne Berücksichtigung der spezifisch subjektiven Verfassung des Bediensteten) und ob diese geeignet sind, als besondere Erschwernis (iSd beiden alternativen Anspruchsvoraussetzungen nach § 19a leg.cit.) gewertet zu werden (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0092; 20.12.2004, 2002/12/0101; 22.11.2000, 99/12/0112).Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Judikatur weiters aus, dass die Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 19 a, GehG zu ermitteln hat, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten bestehen, welche äußeren, seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren gegeben sind (objektive, auf den Arbeitsplatz bezogene Betrachtung ohne Berücksichtigung der spezifisch subjektiven Verfassung des Bediensteten) und ob diese geeignet sind, als besondere Erschwernis (iSd beiden alternativen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 19 a, leg.cit.) gewertet zu werden vergleiche VwGH 12.05.2010, 2009/12/0092; 20.12.2004, 2002/12/0101; 22.11.2000, 99/12/0112). Nach der zum unbestimmten Gesetzesbegriff der „besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben“ des § 19b GehG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bringt das Gesetz durch die Worte „besondere Gefahren“ zum Ausdruck, dass es sich jeweils nicht bloß um Gefahren für die Gesundheit und das Leben handeln darf, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind und daher alle Beamten treffen; es muss die betreffende Gefährdung vielmehr eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen. Eine besondere Gefahr liegt nicht nur dann vor, wenn aufgrund anhaltender und nicht abänderbarer Arbeitsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines gesundheitlichen Schadens zu befürchten ist. Auch müssen besondere Gefahren im genannten Sinn zwar nicht mit dem überwiegenden Teil der gesamten Tätigkeit des Beamten verbunden sein, sie dürfen aber auch nicht nur mit einem nur als geringfügig zu bezeichnenden Teil der gesamten Tätigkeit verbunden sein Für einen bestimmten Beamten „berufstypische“ Gefahren begründen keinen Anspruch auf eine Gefahrenzulage, solange und soweit sie nicht ein über das Typische hinausgehendes Ausmaß annehmen. Die mit einer entsprechenden Verwendung verbundenen allgemeinen Gefahren sind somit durch die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Gehaltsansätze abgegolten und nur darüber hinausgehende „besondere Gefahren“ werden durch die Nebengebühr abgegolten (s. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0153, mwH).Nach der zum unbestimmten Gesetzesbegriff der „besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben“ des Paragraph 19 b, GehG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bringt das Gesetz durch die Worte „besondere Gefahren“ zum Ausdruck, dass es sich jeweils nicht bloß um Gefahren für die Gesundheit und das Leben handeln darf, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind und daher alle Beamten treffen; es muss die betreffende Gefährdung vielmehr eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen. Eine besondere Gefahr liegt nicht nur dann vor, wenn aufgrund anhaltender und nicht abänderbarer Arbeitsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines gesundheitlichen Schadens zu befürchten ist. Auch müssen besondere Gefahren im genannten Sinn zwar nicht mit dem überwiegenden Teil der gesamten Tätigkeit des Beamten verbunden sein, sie dürfen aber auch nicht nur mit einem nur als geringfügig zu bezeichnenden Teil der gesamten Tätigkeit verbunden sein Für einen bestimmten Beamten „berufstypische“ Gefahren begründen keinen Anspruch auf eine Gefahrenzulage, solange und soweit sie nicht ein über das Typische hinausgehendes Ausmaß annehmen. Die mit einer entsprechenden Verwendung verbundenen allgemeinen Gefahren sind somit durch die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Gehaltsansätze abgegolten und nur darüber hinausgehende „besondere Gefahren“ werden durch die Nebengebühr abgegolten (s. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0153, mwH). 3.
  3. Die Behörde hat aus folgenden Gründen im vorliegenden Verfahren iSd unter Pkt. II.3.
  4. angeführten Judikatur bloß ansatzweise ermittelt bzw. wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen:3.
  5. Die Behörde hat aus folgenden Gründen im vorliegenden Verfahren iSd unter Pkt. römisch zwei.3.
  6. angeführten Judikatur bloß ansatzweise ermittelt bzw. wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen: Der Beschwerdeführer beantragte im Hinblick auf seine seit 01.12.2021 erfolgte Verwendung in der Abteilung II/DSN/N3 mit Schreiben vom 04.
  7. und 28.12.2024 die Zuerkennung der Nachrichtendienst-Zulage. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid nach § 19a und § 19b GehG als unbegründet ab und führte dazu aus, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Nachrichtendienst-Zulage mangels seiner Ernennung auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nicht bestehe (s. dazu näher oben unter Pkt. II.1.2.).Der Beschwerdeführer beantragte im Hinblick auf seine seit 01.12.2021 erfolgte Verwendung in der Abteilung II/DSN/N3 mit Schreiben vom 04.
  8. und 28.12.2024 die Zuerkennung der Nachrichtendienst-Zulage. Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid nach Paragraph 19 a und Paragraph 19 b, GehG als unbegründet ab und führte dazu aus, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Nachrichtendienst-Zulage mangels seiner Ernennung auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nicht bestehe (s. dazu näher oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.). Dabei übersieht die Behörde, dass dem Beschwerdeführer bei entsprechender Verwendung, also tatsächlicher Erledigung der mit einem anspruchsbegründenden Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben, ein gesetzlicher Anspruch auf Zuerkennung von Nebengebühren (wie der Erschwerniszulage nach § 19a GehG bzw. der Gefahrenzulage nach § 19b leg.cit.) zukommt. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher prüfen müssen, worin die konkreten dienstlichen Verrichtungen des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz in der Abteilung II/DSN/N3 bestehen / bestanden und welche äußeren, seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren dabei gegeben sind / waren bzw. ob mit diesen dienstlichen Verrichtungen besondere Gefahren für seine Gesundheit und sein Leben verbunden sind / waren. Weder dem angefochtenen Bescheid (in welchem im Rahmen einer halbseitigen Begründung unter Verweis auf die Dienstanweisung zur Zl. DSN-D5/0471/2021 und den Erlass des BMKÖS vom 01.12.2021, Zl. 2021-0.842.428, lediglich auf die nicht vorliegende Ernennung des Beschwerdeführers auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes verwiesen wird), noch den weiteren erstinstanzlichen Aktenteilen sind irgendwelche dahingehenden Ermittlungen zu entnehmen, welche eine Beurteilung, ob der Beschwerdeführer seinen Dienst in der Abteilung II/DSN/N3 unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen iSd § 19a leg.cit. bzw. unter besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben iSd § 19b leg.cit. verrichten muss(te), überhaupt erst ermöglichen würden.Dabei übersieht die Behörde, dass dem Beschwerdeführer bei entsprechender Verwendung, also tatsächlicher Erledigung der mit einem anspruchsbegründenden Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben, ein gesetzlicher Anspruch auf Zuerkennung von Nebengebühren (wie der Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, GehG bzw. der Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, leg.cit.) zukommt. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher prüfen müssen, worin die konkreten dienstlichen Verrichtungen des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz in der Abteilung II/DSN/N3 bestehen / bestanden und welche äußeren, seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren dabei gegeben sind / waren bzw. ob mit diesen dienstlichen Verrichtungen besondere Gefahren für seine Gesundheit und sein Leben verbunden sind / waren. Weder dem angefochtenen Bescheid (in welchem im Rahmen einer halbseitigen Begründung unter Verweis auf die Dienstanweisung zur Zl. DSN-D5/0471/2021 und den Erlass des BMKÖS vom 01.12.2021, Zl. 2021-0.842.428, lediglich auf die nicht vorliegende Ernennung des Beschwerdeführers auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes verwiesen wird), noch den weiteren erstinstanzlichen Aktenteilen sind irgendwelche dahingehenden Ermittlungen zu entnehmen, welche eine Beurteilung, ob der Beschwerdeführer seinen Dienst in der Abteilung II/DSN/N3 unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen iSd Paragraph 19 a, leg.cit. bzw. unter besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben iSd Paragraph 19 b, leg.cit. verrichten muss(te), überhaupt erst ermöglichen würden. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 19a und 19b GehG daher konkrete Ermittlungen zu den dienstlichen Verrichtungen des Beschwerdeführers und den diese beeinflussenden Faktoren bzw. zu etwaigen, mit der Dienstverrichtung einhergehenden Gefahren vorzunehmen und darauf aufbauend im zu erlassenden Bescheid dahingehende Feststellungen zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob diese Dienstverrichtung des Beschwerdeführers unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen nach§ 19a leg.cit. bzw. unter besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben nach § 19b leg.cit. erfolgt(e) und ihm daher die beantragte Nachrichtendienst-Zulage zusteht. Es ist nicht ersichtlich, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, zumal es sich bei den vorzunehmenden Ermittlungen eindeutig um solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betreffen, bei der die Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. hierzu auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraphen 19 a und 19 b GehG daher konkrete Ermittlungen zu den dienstlichen Verrichtungen des Beschwerdeführers und den diese beeinflussenden Faktoren bzw. zu etwaigen, mit der Dienstverrichtung einhergehenden Gefahren vorzunehmen und darauf aufbauend im zu erlassenden Bescheid dahingehende Feststellungen zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob diese Dienstverrichtung des Beschwerdeführers unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen nach§ 19a leg.cit. bzw. unter besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben nach Paragraph 19 b, leg.cit. erfolgt(e) und ihm daher die beantragte Nachrichtendienst-Zulage zusteht. Es ist nicht ersichtlich, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, zumal es sich bei den vorzunehmenden Ermittlungen eindeutig um solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betreffen, bei der die Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist vergleiche hierzu auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher

§ 28Abs.

3 zweiter Satz leg.cit. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W246.2266493.2.00

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