RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlW257 2278809-1 Spruch, W257 2278809-1/37E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbe
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2024, Zl. W257 2278809-1/27E, wurde der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14.08.2023, Zl. XXXX insofern abgeändert als der Beschwerdeführer die Gründe für seine Verletzung selbst zu vertreten hat. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Beim rechtsfreundlichen Vertreter wurde dieses Erkenntnis mittels ERV am 05.04.2024 hinterlegt. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes über die Abtretung der Behandlung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom
- 2025, Zl. E 1875/2024-7, wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei mittels ERV am 17.01.2025 hinterlegt, somit begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision am 20.01.2025 zu laufen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2024, Zl. W257 2278809-1/27E, wurde der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14.08.2023, Zl. römisch 40 insofern abgeändert als der Beschwerdeführer die Gründe für seine Verletzung selbst zu vertreten hat. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Zudem wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Beim rechtsfreundlichen Vertreter wurde dieses Erkenntnis mittels ERV am 05.04.2024 hinterlegt. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes über die Abtretung der Behandlung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom
- 2025, Zl. E 1875/2024-7, wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei mittels ERV am 17.01.2025 hinterlegt, somit begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision am 20.01.2025 zu laufen. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.03.2025, Zl. Ra 2025/12/0017-3, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, wurde die außerordentliche Revision zuständigkeitshalber übermittelt. Am 17.03.2025, um 22:03:19 Uhr, langte beim Bundesverwaltungsgericht, mittels ERV, der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2024, Zl. W257 2278809-1/27E, ein. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers vor: Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2024, zugestellt am 05.04.2024, wurde am 21.05.2024 eine Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.11.2024, zugestellt am 06.12.2024, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Aufgrund dieser Ablehnung wurde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2024 eine außerordentliche Revision am letzten Tag der Frist (03.03.2025) eingebracht. Die außerordentliche Revision wurde jedoch nicht wie in § 25a Abs 5 VwGG vorgesehen beim Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, wobei dieser Umstand auf einen minderen Grad des Versehens des Rechtsvertreters des Revisionswerbers zurückzuführen ist.Die außerordentliche Revision wurde jedoch nicht wie in Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG vorgesehen beim Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, wobei dieser Umstand auf einen minderen Grad des Versehens des Rechtsvertreters des Revisionswerbers zurückzuführen ist. Dieser Irrtum ist am 04.03.2025 durch einen Anruf einer Mitarbeiterin des Verwaltungsgerichtshofes aufgefallen, die mitteilte, dass die ao Revision direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist. Die ao Revision wird daher gem. § 34 Abs 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist mit Beschluss zurückzuweisen sein. Ein solcher Beschluss wurde dem Parteienvertreter jedoch noch nicht übermittelt. Der Wiedereinsetzungsantrag wird daher innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 46 Abs 3 VwGG gestellt, da ab dem 04.03.2025 Kenntnis von der Fristversäumnis durch den Rechtsvertreter des Revisionswerbers gegeben war.Dieser Irrtum ist am 04.03.2025 durch einen Anruf einer Mitarbeiterin des Verwaltungsgerichtshofes aufgefallen, die mitteilte, dass die ao Revision direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist. Die ao Revision wird daher gem. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist mit Beschluss zurückzuweisen sein. Ein solcher Beschluss wurde dem Parteienvertreter jedoch noch nicht übermittelt. Der Wiedereinsetzungsantrag wird daher innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG gestellt, da ab dem 04.03.2025 Kenntnis von der Fristversäumnis durch den Rechtsvertreter des Revisionswerbers gegeben war. Die Eingabemaske zur Einbringung der außerordentlichen Revision wurde wie in der Kanzlei üblich von der Sekretärin XXXX in der Anwaltssoftware „Advokat“ vorbereitet. Sie ist seit mehr als 3 Jahren in der Kanzlei tätig, ordnungsgemäß geschult und aufgrund ihres berufsbegleitenden Studiums des Wirtschaftsrechts sowohl rechtlich als auch administrativ, insbesondere auch mit der Handhabung der Anwaltssoftware vertraut.Die Eingabemaske zur Einbringung der außerordentlichen Revision wurde wie in der Kanzlei üblich von der Sekretärin römisch 40 in der Anwaltssoftware „Advokat“ vorbereitet. Sie ist seit mehr als 3 Jahren in der Kanzlei tätig, ordnungsgemäß geschult und aufgrund ihres berufsbegleitenden Studiums des Wirtschaftsrechts sowohl rechtlich als auch administrativ, insbesondere auch mit der Handhabung der Anwaltssoftware vertraut. Das Kontrollsystem ist dahingehend ausgelegt, dass XXXX die Eingabemasken für den Versand der Schriftsätze vorbereitet, dann nach Erstellung des Schriftsatzes diesen in die Software einfügt und vor Versendung einen Ausdruck durchführt, der dem Rechtsvertreter vorgelegt und von diesem kontrolliert wird.Das Kontrollsystem ist dahingehend ausgelegt, dass römisch 40 die Eingabemasken für den Versand der Schriftsätze vorbereitet, dann nach Erstellung des Schriftsatzes diesen in die Software einfügt und vor Versendung einen Ausdruck durchführt, der dem Rechtsvertreter vorgelegt und von diesem kontrolliert wird. Erst nach der Kontrolle durch den Rechtsvertreter wird dieser Schriftsatz versendet. Auf Grund dieses Kontrollsystems ist ein Fehler nahezu ausgeschlossen. Im konkreten Fall war es so, dass der Rechtsvertreter des Revisionswerbers bereits am 24.02.2025 an einem fiebrigen grippalen Infekt erkrankt war. Auf Grund dieses Umstandes musste der Rechtsvertreter des Revisionswerbers die für diesen Tag geplante Akteneinsicht beim BVwG (Sachbearbeiterin: Rev XXXX ) auf den 28.02.2025 verschieben.Auf Grund dieses Umstandes musste der Rechtsvertreter des Revisionswerbers die für diesen Tag geplante Akteneinsicht beim BVwG (Sachbearbeiterin: Rev römisch 40 ) auf den 28.02.2025 verschieben. Nach der Durchführung der Akteneinsicht wurde die ao Revision in wesentlichen Grundzügen verfasst und hätte am montagnachmittags fertiggestellt und sodann nach Durchführung und Einhaltung des üblichen Kontrollsystems mit der Sekretärin eingebracht werden sollen. Da sich allerdings der Gesundheitszustand des Rechtsvertreters des Revisionswerbers, der als Einzelanwalt tätig ist, erheblich verschlechterte, war dieser veranlasst, die Kanzlei zu verlassen, um sich in häusliche Pflege zu seiner Ehefrau XXXX , zu begeben.Da sich allerdings der Gesundheitszustand des Rechtsvertreters des Revisionswerbers, der als Einzelanwalt tätig ist, erheblich verschlechterte, war dieser veranlasst, die Kanzlei zu verlassen, um sich in häusliche Pflege zu seiner Ehefrau römisch 40 , zu begeben. Er wollte, da er sich zunächst außerstande sah, die ao Revision selbst fertigzustellen und die ordnungsgemäße Einbringung zu kontrollieren, seine ständige Kooperationspartnerin, Frau Rechtsanwältin Mag, XXXX , MSc, mit dieser Agenda beauftragen, da diese jederzeit Zugang zur Kanzlei des Rechtsvertreters des Revisionswerbers hat. Diese war allerdings wider Erwarten nicht erreichbar.Er wollte, da er sich zunächst außerstande sah, die ao Revision selbst fertigzustellen und die ordnungsgemäße Einbringung zu kontrollieren, seine ständige Kooperationspartnerin, Frau Rechtsanwältin Mag, römisch 40 , MSc, mit dieser Agenda beauftragen, da diese jederzeit Zugang zur Kanzlei des Rechtsvertreters des Revisionswerbers hat. Diese war allerdings wider Erwarten nicht erreichbar. Da keine alternative Möglichkeit gegeben war, hat der Rechtsvertreter des Revisionswerbers die ao Revision nach einer mehrstündigen Bettruhe am Laptop, der nur eine Bildschirmdiagonale von 13“ aufweist, selbst fertiggestellt. Auf Grund der besonderen Situation der Erkrankung mit hohem Fieber und damit einhergehend die erzwungene Verfassung des Schriftsatzes auf dem Laptop, bei dem daher nur ein wesentlich kleineres Schriftbild ersichtlich ist und des Entfalls des sonst üblichen Kontrollvorganges auf Grund eines Ausdruckes des im WebERV erstellten Eingabemaske, der in der Kanzlei von der Sekretärin vor dem Versand vorgelegt wird, ist dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers nicht aufgefallen, dass er aufgrund seines gesundheitlichen Beeinträchtigung und der sonst geschilderten Umstände irrtümlich die Versendung an den VwGH statt richtig an das BVwG ausgewählt hat. Auch bei einer nochmaligen Kontrolle am Bildschirm vor dem Versand ist ihm dieser Fehler nicht aufgefallen, da auf Grund der besonderen Situation das vier-Augen-Prinzip nicht eingehalten werden konnte. Ein solcher Fehler ist dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers noch nie passiert. Dieser Fehler ist diesem lediglich auf Grund der nicht erwartbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Nichterreichbarkeit seiner Kooperationspartnerin und der oben ausgeführten Umstände zurückzuführen. Dieser Fehler beruht auf einem minderen Grad des Versehens. Der geschilderte Umstand ist nach ständiger höchst-gerichtlicher Rechtsprechung als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Es handelt es sich demnach um ein unvorhergesehenes Ereignis, ohne dass dem Revisionswerber oder seinem Vertreter daran ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft.Ein solcher Fehler ist dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers noch nie passiert. Dieser Fehler ist diesem lediglich auf Grund der nicht erwartbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Nichterreichbarkeit seiner Kooperationspartnerin und der oben ausgeführten Umstände zurückzuführen. Dieser Fehler beruht auf einem minderen Grad des Versehens. Der geschilderte Umstand ist nach ständiger höchst-gerichtlicher Rechtsprechung als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Es handelt es sich demnach um ein unvorhergesehenes Ereignis, ohne dass dem Revisionswerber oder seinem Vertreter daran ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft. Der Rechtsvertreter des Revisionswerbers hat alle die nach der Sachlage gebotenen und ihm als Einzelanwalt zumutbaren Maßnahmen getroffen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfassungsgerichtshofes verfügte mit Beschluss vom 17.01.2025 die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof. Am gleichen Tag, ein Freitag, wurde dieser Beschluss der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers zugestellt. Die Frist beginnt am 18.01.2025 um 00:00 Uhr zu laufen und endet um 24:00 Uhr des letzten Tages nach Ablauf von sechs Wochen, den 01.03.
- Nachdem dies ein Samstag ist, endet die Frist daher am Montag den 03.03.
- Am letzten Tag, nämlich am 03.03.2025 erhob der Antragsteller durch seine Rechtsvertretung die Revision und sandte diese nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt an den Verwaltungsgerichtshof, welcher allerdings für die Entgegennahme der Beschwerde nicht zuständig war. Am 04.03.2025 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers durch einen Anruf des Verwaltungsgerichtshofes über den falschen Einbringungsort in Kenntnis gesetzt. Am 13.03.2025 ho einlangend stellte die Rechtsvertretung des Antragstellers den Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Revisionsbeschwerde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Zeitablauf ergibt sich aus den Angaben des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 1: 3.
- § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:3.
- Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 46.Paragraph 46,
(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof; ein ab Vorlage der Revision vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgerichtshof gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof; ein ab Vorlage der Revision vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgerichtshof gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.“ § 26 des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021, regelt die Fristen:Paragraph 26, des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021,, regelt die Fristen: „Revisionsfrist § 26.Paragraph 26,
(1)Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt […]
(4)Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.“
(4)Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG.“ Auf §§ 32 und 33 des AVG (Grundsätzliche zu Fristen) darf an dieser Stelle verwiesen werden. Auf Paragraphen 32 und 33 des AVG (Grundsätzliche zu Fristen) darf an dieser Stelle verwiesen werden. 3.
- Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers räumt ein, dass die außerordentliche Revision vom 03.03.2025 am selben Tag irrtümlich an den Verwaltungsgerichtshof per ERV übermittelt worden sei. Da die Frist für die außerordentliche Revision nunmehr verstrichen sei, stelle der Antragsteller durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, und vom
- November 2014, Zl. Ra 2014/07/0050).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, und vom
- November 2014, Zl. Ra 2014/07/0050). Vorliegend endete die sechswöchige Revisionsfrist mit Ablauf des 03.03.2025, einem Montag. Die Revision wurde zwar noch am letzten Tag der Frist, am 03.03.2025 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, dieser war jedoch für die weitere Behandlung nicht zuständig. Das Rechtsmittel war daher an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die Abfertigung beim Verwaltungsgerichtshof (am 13.03.2025) und das Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht (am 13.03.2025) erfolgten bereits nach Ablauf der Revisionsfrist. Zum Vorbringen des Gesundheitszustandes der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers wird ausgeführt, dass eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erfüllt, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht – nämlich als bloß minderer Grad des Versehens – zu beurteilen ist. (VwGH 23.06.2015, Ra 2014/05/0005; 23.09.2017, Ra 2014/01/0070; sh auch: OGH 13Os38/22w, vgl AnwBl 1992, 275; EvBl 1972/44; VfSlg 8801/1980).Zum Vorbringen des Gesundheitszustandes der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers wird ausgeführt, dass eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erfüllt, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht – nämlich als bloß minderer Grad des Versehens – zu beurteilen ist. (VwGH 23.06.2015, Ra 2014/05/0005; 23.09.2017, Ra 2014/01/0070; sh auch: OGH 13Os38/22w, vergleiche AnwBl 1992, 275; EvBl 1972/44; VfSlg 8801 aus 1980,). Bettlägerigkeit und Schonungsbedarf an sich bedeuten nicht, dass Dispositionsunfähigkeit des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers anzunehmen ist, eine solche wurde auch nicht etwa durch ärztliche Nachweise belegt. Dass die krankheitsbedingte Verhinderung der Rechtsvertretung im konkreten Fall dergestalt gewesen sei, dass er nicht für eine Vertretung (zur Bearbeitung fristgebundener Prozesshandlungen) Vorsorge treffen hätte können, wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet. Die Rechtsvertretung brachte vor, dass aufgrund der Krankheit das finale Verfassen der Revisionsschrift am Laptop vorgenommen werden musst und es wäre ihm wegen des kleinen Schriftbildes am Laptop nicht aufgefallen, dass der Versand an den VwGH (anstatt richtigerweise an das BVwG) eingegeben wurde. Damit muss das BVwG allerdings davon ausgehen, dass – wenn eine Revisionsschrift verfasst werden kann - eine Dispositionsfähigkeit gegeben ist, zumal auch keine ärztlichen Nachweise vorliegen, dass diese gänzlich ausgeschlossen war. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision war daher gemäß Paragraph 46, VwGG keine Folge zu geben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2278809.1.00