RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlW263 2295918-1 Spruch, W263 2295918-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Zuletzt beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Geltendmachung ab 05.06.2023 die Gewährung von Notstandshilfe.
- Das AMS XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) wies der Beschwerdeführerin (unstrittig) am 18.03.2024 ein Vorstellungsgespräch im Rahmen der Teilnahme an einer XXXX -Jobbörse am 21.03.2024 um 09:00 Uhr zu. Es handelte sich um eine Stelle im Rahmen des Beschäftigungsprojektes XXXX in einem XXXX für eine Teil- oder Vollzeitstelle ab 25 Stunden mit einem Entgelt von 1.532,10 Euro brutto für Vollzeit mit dem Vorstellungs- und Arbeitsort XXXX in XXXX .
- Das AMS römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) wies der Beschwerdeführerin (unstrittig) am 18.03.2024 ein Vorstellungsgespräch im Rahmen der Teilnahme an einer römisch 40 -Jobbörse am 21.03.2024 um 09:00 Uhr zu. Es handelte sich um eine Stelle im Rahmen des Beschäftigungsprojektes römisch 40 in einem römisch 40 für eine Teil- oder Vollzeitstelle ab 25 Stunden mit einem Entgelt von 1.532,10 Euro brutto für Vollzeit mit dem Vorstellungs- und Arbeitsort römisch 40 in römisch 40 .
- Am 20.03.2024 gab die Beschwerdeführerin dem AMS einen Inlandsurlaub ab 21.03.2024, mit voraussichtlichem Ende am 29.03.2024, bekannt. Am selben Tag teilte sie mit, dass der Vorstellungstermin vom 21.03.2024 nach telefonischer Vereinbarung mit Frau XXXX verschoben worden sei.
- Am 20.03.2024 gab die Beschwerdeführerin dem AMS einen Inlandsurlaub ab 21.03.2024, mit voraussichtlichem Ende am 29.03.2024, bekannt. Am selben Tag teilte sie mit, dass der Vorstellungstermin vom 21.03.2024 nach telefonischer Vereinbarung mit Frau römisch 40 verschoben worden sei.
- Mit Aktenvermerk des AMS vom 21.03.2024 wurde festgehalten, dass der neue Termin für das Vorstellungsgespräch der 09.04.2024 sei.
- In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am 03.04.2024 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sie für zumindest 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen könne. Es lägen gesundheitliche Einschränkungen vor, welche bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten und sei eine Vermittlung aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Probleme erschwert. Sie habe Berufserfahrung als XXXX und XXXX . Das AMS unterstütze die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin (Einzelhandel) oder sonstiger Einzelhandel oder zumutbaren Stellen aufgrund des Notstandshilfebezuges. Als Arbeitsort wurde XXXX vereinbart; als Arbeitszeitausmaß 15 – 20 Wochenstunden festgehalten. Es lägen keine Betreuungspflichten vor. Um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihr Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte sie passende Stellen zugeschickt. Weiters wurde festgehalten, dass sie sich für Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 09.04.2024 ein Vorstellungsgespräch bei XXXX habe. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass ab dem Bezug von Notstandshilfe die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, sich laut den aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 AlVG) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben; dies umfasse auch Hilfstätigkeiten. Es könne seitens des AMS auch eine Vermittlung in alle gemäß § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.
- In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am 03.04.2024 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sie für zumindest 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen könne. Es lägen gesundheitliche Einschränkungen vor, welche bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten und sei eine Vermittlung aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Probleme erschwert. Sie habe Berufserfahrung als römisch 40 und römisch 40 . Das AMS unterstütze die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin (Einzelhandel) oder sonstiger Einzelhandel oder zumutbaren Stellen aufgrund des Notstandshilfebezuges. Als Arbeitsort wurde römisch 40 vereinbart; als Arbeitszeitausmaß 15 – 20 Wochenstunden festgehalten. Es lägen keine Betreuungspflichten vor. Um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihr Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte sie passende Stellen zugeschickt. Weiters wurde festgehalten, dass sie sich für Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 09.04.2024 ein Vorstellungsgespräch bei römisch 40 habe. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass ab dem Bezug von Notstandshilfe die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, sich laut den aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, AlVG) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben; dies umfasse auch Hilfstätigkeiten. Es könne seitens des AMS auch eine Vermittlung in alle gemäß Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.
- Am 09.04.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS eine Arztbestätigung vom 09.04.2024 und teilte mit, dass die XXXX ordnungsgemäß informiert worden wäre.
- Am 09.04.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS eine Arztbestätigung vom 09.04.2024 und teilte mit, dass die römisch 40 ordnungsgemäß informiert worden wäre.
- Am 11.04.2024 meldete die XXXX dem AMS die Absage des Termins durch die Beschwerdeführerin per SMS aufgrund eines Arzttermins.
- Am 11.04.2024 meldete die römisch 40 dem AMS die Absage des Termins durch die Beschwerdeführerin per SMS aufgrund eines Arzttermins.
- Am 11.04.2024 teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Leistungsbezug aufgrund der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer Beschäftigung mit 09.04.2024 vorläufig eingestellt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an der Jobbörse am 21.03.2024 wegen eines Inlandsurlaubes nicht teilgenommen und auch den vereinbarten Ersatztermin am 09.04.2024 nicht eingehalten habe. Sie habe am 09.04.2024 dem AMS eine Arztbestätigung von 09:45 bis 10:15 Uhr übermittelt. Der Vorstellungstermin um 11:00 Uhr hätte lt. Google Maps eingehalten werden können oder telefonisch ein späterer Zeitpunkt vereinbart werden können. Zur Überprüfung der Umstände wurde sie ersucht, die mitgesendeten Fragen zu beantworten und bis spätestens 25.04.2024 an das AMS zu retournieren.
- Am 16.04.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme, in welcher sie ausführte, dass die Rückmeldung an Frau XXXX , dass der Termin wegen eines Arzttermins nicht eingehalten werden konnte, ordnungsgemäß am 09.04.2024 stattgefunden habe. Dabei sei von dieser kein neuer Termin angeboten worden. Die Dauer des Arztbesuches sei nicht absehbar gewesen, weshalb sie Frau XXXX zeitgerecht informiert habe. Eine so knappe Zeitkalkulation (wie vom AMS angenommen) sei nicht realistisch. Der Vorstellungstermin um 11:00 Uhr habe nicht eingehalten werden können, weil eine Anreise per PKW an diesem Tag nicht möglich gewesen sei. Die Berechnung beziehe sich auf 30 Minuten per PKW über die Autobahn. Sie habe keine Vignette, daher betrage die tatsächliche Wegzeit ungefähr 40 bis 50 Minuten. Auch bei einer Anreise per Zug wäre der Termin nicht einzuhalten gewesen. Es liege keine Vereitelung oder ähnliches vor, die Einstellung sei daher nicht ordnungsgemäß. Sie legte Screenshots der SMS, der Wegstrecke und der Zugverbindungen bei.
- Am 16.04.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme, in welcher sie ausführte, dass die Rückmeldung an Frau römisch 40 , dass der Termin wegen eines Arzttermins nicht eingehalten werden konnte, ordnungsgemäß am 09.04.2024 stattgefunden habe. Dabei sei von dieser kein neuer Termin angeboten worden. Die Dauer des Arztbesuches sei nicht absehbar gewesen, weshalb sie Frau römisch 40 zeitgerecht informiert habe. Eine so knappe Zeitkalkulation (wie vom AMS angenommen) sei nicht realistisch. Der Vorstellungstermin um 11:00 Uhr habe nicht eingehalten werden können, weil eine Anreise per PKW an diesem Tag nicht möglich gewesen sei. Die Berechnung beziehe sich auf 30 Minuten per PKW über die Autobahn. Sie habe keine Vignette, daher betrage die tatsächliche Wegzeit ungefähr 40 bis 50 Minuten. Auch bei einer Anreise per Zug wäre der Termin nicht einzuhalten gewesen. Es liege keine Vereitelung oder ähnliches vor, die Einstellung sei daher nicht ordnungsgemäß. Sie legte Screenshots der SMS, der Wegstrecke und der Zugverbindungen bei.
- Mit Bescheid des AMS vom 02.05.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für 56 Tage ab dem 09.04.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX als XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Bei einer allfälligen dritten verfahrensmäßig festgestellten Weigerungs- bzw. Vereitelungshandlung innerhalb eines Jahres sei eine Einstellung mangels Arbeitswilligkeit erforderlich.
- Mit Bescheid des AMS vom 02.05.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG für 56 Tage ab dem 09.04.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 als römisch 40 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Bei einer allfälligen dritten verfahrensmäßig festgestellten Weigerungs- bzw. Vereitelungshandlung innerhalb eines Jahres sei eine Einstellung mangels Arbeitswilligkeit erforderlich.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.05.2024 (fristgerecht) Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie sich am Tag des zugewiesenen Vorstellungsgespräches, dem 09.04.2024, schlecht gefühlt habe. Sie habe in der Früh einen Termin bei ihrem Hausarzt um 10:00 Uhr vereinbart. Da der Termin des Vorstellungsgespräches um 11:00 Uhr gewesen sei und sie nicht wissen habe können, wie lange der Arzttermin dauern würde, habe sie umgehend Frau XXXX per SMS darüber verständigt, dass sie den Vorstellungstermin aufgrund des Arzttermins nicht einhalten werde können. Am nächsten Tag habe die Beschwerdeführerin Frau XXXX wegen eines Ersatztermins kontaktiert; diese lehnte die Vereinbarung eines Ersatztermins mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin wieder vom AMS zugeteilt werden müsse. Der Vorwurf aufgrund des ersten Termins sei nicht nachvollziehbar, weil der Inlandsurlaub mit dem AMS ordnungsgemäß abgesprochen worden sei. Dem Argument, dass die Beschwerdeführerin den Vorstellungstermin um 11:00 Uhr einhalten hätte können, weil der Arzttermin nur bis 10:15 Uhr gedauert habe, wolle sie entgegenhalten, dass sie keine Autobahnvignette besitze und die Wegstrecke XXXX in 45 Minuten nicht schaffe. Auch bei einer Anreise per Zug hätte sie nicht pünktlich sein können. Sie habe nicht wissen können, wie lange der Arzttermin dauern würde. Sie sei der Meinung gewesen, dass eine frühe Information über den Arzttermin und somit dem Nichtzustandekommen des Termins fairer sei als eine kurzfristige Absage. Außerdem sei sie der Meinung gewesen, dass ein Zuspätkommen zum Vorstellungsgespräch bzw. eine ganz kurzfristige Absage des Termins als Vereitelung gewertet werden würde. Weiters berufe sie sich auf die Betreuungsvereinbarung, in welcher XXXX nicht als Arbeitsort vereinbart worden sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.05.2024 (fristgerecht) Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie sich am Tag des zugewiesenen Vorstellungsgespräches, dem 09.04.2024, schlecht gefühlt habe. Sie habe in der Früh einen Termin bei ihrem Hausarzt um 10:00 Uhr vereinbart. Da der Termin des Vorstellungsgespräches um 11:00 Uhr gewesen sei und sie nicht wissen habe können, wie lange der Arzttermin dauern würde, habe sie umgehend Frau römisch 40 per SMS darüber verständigt, dass sie den Vorstellungstermin aufgrund des Arzttermins nicht einhalten werde können. Am nächsten Tag habe die Beschwerdeführerin Frau römisch 40 wegen eines Ersatztermins kontaktiert; diese lehnte die Vereinbarung eines Ersatztermins mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin wieder vom AMS zugeteilt werden müsse. Der Vorwurf aufgrund des ersten Termins sei nicht nachvollziehbar, weil der Inlandsurlaub mit dem AMS ordnungsgemäß abgesprochen worden sei. Dem Argument, dass die Beschwerdeführerin den Vorstellungstermin um 11:00 Uhr einhalten hätte können, weil der Arzttermin nur bis 10:15 Uhr gedauert habe, wolle sie entgegenhalten, dass sie keine Autobahnvignette besitze und die Wegstrecke römisch 40 in 45 Minuten nicht schaffe. Auch bei einer Anreise per Zug hätte sie nicht pünktlich sein können. Sie habe nicht wissen können, wie lange der Arzttermin dauern würde. Sie sei der Meinung gewesen, dass eine frühe Information über den Arzttermin und somit dem Nichtzustandekommen des Termins fairer sei als eine kurzfristige Absage. Außerdem sei sie der Meinung gewesen, dass ein Zuspätkommen zum Vorstellungsgespräch bzw. eine ganz kurzfristige Absage des Termins als Vereitelung gewertet werden würde. Weiters berufe sie sich auf die Betreuungsvereinbarung, in welcher römisch 40 nicht als Arbeitsort vereinbart worden sei.
- Mit Bescheid vom 27.05.2024 wurde hinsichtlich der Beschwerde vom 22.05.2024 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.
- Mit Bescheid vom 27.05.2024 wurde hinsichtlich der Beschwerde vom 22.05.2024 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2024 mit der die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass
- der Tatbestand des §§ 38 iVm 10 Abs. 1 AlVG erfüllt wurde und
- Nachsichtsgründe gemäß §§ 38 iVm 10 Abs. 3 AIVG nicht vorliegen.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2024 mit der die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass
- der Tatbestand des Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 Absatz eins, AlVG erfüllt wurde und
- Nachsichtsgründe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 Absatz 3, AIVG nicht vorliegen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden betrage. Eine Internetabfrage habe ergeben, dass der Wohnort der Beschwerdeführerin vom Arbeitsort XXXX Kilometer entfernt und mit dem PKW in 31 Minuten erreichbar sei. Die tägliche Wegzeit entspreche daher den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG. Die Beschäftigung im Rahmen des sozialökonomischen Betriebes XXXX erfolge in einem vollversicherten Dienstverhältnis und entspreche den arbeitsrechtlichen Vorschriften. Es werde festgehalten, dass diese vollversicherte Beschäftigung jedenfalls den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG entspreche. Die Betreuungsvereinbarung diene der Klärung und Orientierung bezüglich der Vermittlung offener Stellen. Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stellen ergebe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Es lägen keine gesetzlichen Gründe vor, warum die Beschwerdeführerin keine Vollzeitstelle ausüben könne, insbesondere lägen keine Betreuungspflichten vor. Die zugewiesene Beschäftigung sei ihr daher gemäß § 9 AlVG zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe den bereits verschobenen Vorstellungstermin am 09.04.2024 nicht eingehalten. Daran ändere auch die vorgelegte Zeitbestätigung nichts, weil die Beschwerdeführerin für den 09.04.2024 keine Arbeitsunfähigkeit nachweisen habe können. Es wäre ihr möglich gewesen, den Arzttermin so zu legen, dass sie das Vorstellungsgespräch wahrnehmen hätte können. Die Beschwerdeführerin habe alles unternommen, um nicht beim potentiellen Dienstgeber eine Beschäftigung aufnehmen zu können. Zuerst habe sie den Inlandsurlaub bekanntgegeben und danach die Zeitbestätigung des Hausarztes. Damit habe sie die mögliche Beschäftigungsaufnahme vereitelt. Sie habe aufgrund ihres Verhaltens den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht, welcher den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe (nach rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2023) für acht Wochen rechtfertige. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG lägen nicht vor. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden betrage. Eine Internetabfrage habe ergeben, dass der Wohnort der Beschwerdeführerin vom Arbeitsort römisch 40 Kilometer entfernt und mit dem PKW in 31 Minuten erreichbar sei. Die tägliche Wegzeit entspreche daher den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG. Die Beschäftigung im Rahmen des sozialökonomischen Betriebes römisch 40 erfolge in einem vollversicherten Dienstverhältnis und entspreche den arbeitsrechtlichen Vorschriften. Es werde festgehalten, dass diese vollversicherte Beschäftigung jedenfalls den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG entspreche. Die Betreuungsvereinbarung diene der Klärung und Orientierung bezüglich der Vermittlung offener Stellen. Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stellen ergebe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Es lägen keine gesetzlichen Gründe vor, warum die Beschwerdeführerin keine Vollzeitstelle ausüben könne, insbesondere lägen keine Betreuungspflichten vor. Die zugewiesene Beschäftigung sei ihr daher gemäß Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe den bereits verschobenen Vorstellungstermin am 09.04.2024 nicht eingehalten. Daran ändere auch die vorgelegte Zeitbestätigung nichts, weil die Beschwerdeführerin für den 09.04.2024 keine Arbeitsunfähigkeit nachweisen habe können. Es wäre ihr möglich gewesen, den Arzttermin so zu legen, dass sie das Vorstellungsgespräch wahrnehmen hätte können. Die Beschwerdeführerin habe alles unternommen, um nicht beim potentiellen Dienstgeber eine Beschäftigung aufnehmen zu können. Zuerst habe sie den Inlandsurlaub bekanntgegeben und danach die Zeitbestätigung des Hausarztes. Damit habe sie die mögliche Beschäftigungsaufnahme vereitelt. Sie habe aufgrund ihres Verhaltens den Tatbestand der Vereitelung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht, welcher den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe (nach rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2023) für acht Wochen rechtfertige. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lägen nicht vor.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 17.07.2024 (fristgerecht) einen Vorlageantrag.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Aktes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.02.2025 eine Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist in XXXX , wohnhaft. Sie ist am XXXX geboren. Sie ist verheiratet und hat XXXX Kinder in den XXXX ern. Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 , wohnhaft. Sie ist am römisch 40 geboren. Sie ist verheiratet und hat römisch 40 Kinder in den römisch 40 ern. Die Beschwerdeführerin beantrage gegenständlich zuletzt mit Geltendmachung 05.06.2023 Notstandshilfe, welche sie in der Folge auch bezog. Bereits mit Bescheid in Form einer Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2023 sprach das AMS eine Sperre wegen §§ 38 iVm 10 Abs. 1 AlVG aus. Es wurde kein Vorlageantrag gestellt.Bereits mit Bescheid in Form einer Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2023 sprach das AMS eine Sperre wegen Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 Absatz eins, AlVG aus. Es wurde kein Vorlageantrag gestellt. Von 01.03.2024 bis 15.03.2024 war die Beschwerdeführerin ärztlich krankgemeldet. Das AMS wies der Beschwerdeführerin am 18.03.2024 ein Vorstellungsgespräch im Rahmen der Teilnahme an einer XXXX Jobbörse am 21.03.2024 um 09:00 Uhr zu. Es handelte sich um eine Stelle im Rahmen des Beschäftigungsprojektes XXXX in einem XXXX für eine Teil- oder Vollzeitstelle ab 25 Wochenstunden mit einem Entgelt von 1.532,10 Euro brutto für Vollzeit. Ort des Vorstellungstermins und Arbeitsort war die XXXX in XXXX .Das AMS wies der Beschwerdeführerin am 18.03.2024 ein Vorstellungsgespräch im Rahmen der Teilnahme an einer römisch 40 Jobbörse am 21.03.2024 um 09:00 Uhr zu. Es handelte sich um eine Stelle im Rahmen des Beschäftigungsprojektes römisch 40 in einem römisch 40 für eine Teil- oder Vollzeitstelle ab 25 Wochenstunden mit einem Entgelt von 1.532,10 Euro brutto für Vollzeit. Ort des Vorstellungstermins und Arbeitsort war die römisch 40 in römisch 40 . Die Zuweisung lautete: „ XXXX Jobbörsen - Infotage„ römisch 40 Jobbörsen - Infotage Sehr geehrte Frau XXXX ,Sehr geehrte Frau römisch 40 , Das AMS NÖ bietet Ihnen die Möglichkeit, sich für einen Arbeitsplatz im Projekt XXXX vorzustellen.Das AMS NÖ bietet Ihnen die Möglichkeit, sich für einen Arbeitsplatz im Projekt römisch 40 vorzustellen. Sie erhalten in diesem Projekt im Rahmen eines Dienstverhältnisses bestmögliche Unterstützung für Ihren Wiedereinstieg in Ihr Berufsleben. Arbeitsplatz in den Bereichen: XXXX (VZ / TZ ab 25 WoStd.)Arbeitsplatz in den Bereichen: römisch 40 (VZ / TZ ab 25 WoStd.) Beschäftigungsprojekt: XXXX Beschäftigungsprojekt: römisch 40 Ansprechperson: Frau XXXX Ansprechperson: Frau römisch 40 Telefonnummer: XXXX Telefonnummer: römisch 40 Ort des Vorstellungsgesprächs: XXXX Ort des Vorstellungsgesprächs: römisch 40 Vorstellungstermin:
- März 2024, um 9:00 Uhr Ihr Vorstellungsgespräch Ihr persönliches Vorstellungsgespräch findet mit einer Mitarbeiterin des Projekts XXXX statt. Dabei erhalten Sie Informationen über das Beschäftigungsprojekt und über die Rahmenbedingungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes. Im Anschluss an die allgemeine Information findet ein Einzelgespräch mit jeder Bewerberin statt.Ihr persönliches Vorstellungsgespräch findet mit einer Mitarbeiterin des Projekts römisch 40 statt. Dabei erhalten Sie Informationen über das Beschäftigungsprojekt und über die Rahmenbedingungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes. Im Anschluss an die allgemeine Information findet ein Einzelgespräch mit jeder Bewerberin statt. Sollten Sie zu diesem Termin nachweislich verhindert sein, vereinbaren Sie sich bitte umgehend im Vorhinein einen Ersatz-Vorstelltermin und geben Sie diesen Ihrer zuständigen Beraterin / Ihrem zuständigen Berater beim AMS bekannt. Es handelt sich hierbei um ein konkretes Arbeitsangebot. Ihre mitzubringenden Unterlagen Bitte bringen Sie zu Ihrem Aufnahmegespräch folgende Unterlagen mit: • Bewerbungsunterlagen o Lebenslauf o Arbeitszeugnisse (in Kopie), Nachweis über Ihre Ausbildung(en) o bei gesundheitlichen Einschränkungen ärztliche Bestätigung über die auszuschließenden bzw. noch möglichen Tätigkeiten […]“ Am 20.03.2024 wurde das Vorstellungsgespräch durch die Beschwerdeführerin aufgrund eines Inlandsurlaub auf den 09.04.2024 um 11:00 Uhr verschoben. Sie teilte dies dem AMS auch mit, welches der Vorgehensweise nicht wiedersprach, sondern per Aktenvermerk den 09.04.2024 als neuen Termin vermerkte. In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am 03.04.2024 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sie für zumindest 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen kann. Es liegen gesundheitliche Einschränkungen vor, welche bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen und ist eine Vermittlung aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Probleme erschwert. Sie hat Berufserfahrung als XXXX und XXXX . Das AMS unterstützt die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin (Einzelhandel) oder sonstiger Einzelhandel oder zumutbaren Stellen aufgrund des Notstandshilfebezuges. Als Arbeitsort wurde XXXX vereinbart; als Arbeitszeitausmaß 15 – 20 Wochenstunden festgehalten. Es liegen keine Betreuungspflichten vor. Um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, steht ihr Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin kann sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhält sie passende Stellen zugeschickt. Weiters wurde festgehalten, dass sie sich für Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewirbt und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gibt. Weiters wurde ebenfalls festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 09.04.2024 ein Vorstellungsgespräch bei XXXX hat. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass ab dem Bezug von Notstandshilfe die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich laut den aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 AlVG) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben; dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann seitens des AMS auch eine Vermittlung in alle gemäß § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am 03.04.2024 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sie für zumindest 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen kann. Es liegen gesundheitliche Einschränkungen vor, welche bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen und ist eine Vermittlung aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Probleme erschwert. Sie hat Berufserfahrung als römisch 40 und römisch 40 . Das AMS unterstützt die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin (Einzelhandel) oder sonstiger Einzelhandel oder zumutbaren Stellen aufgrund des Notstandshilfebezuges. Als Arbeitsort wurde römisch 40 vereinbart; als Arbeitszeitausmaß 15 – 20 Wochenstunden festgehalten. Es liegen keine Betreuungspflichten vor. Um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, steht ihr Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin kann sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhält sie passende Stellen zugeschickt. Weiters wurde festgehalten, dass sie sich für Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewirbt und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gibt. Weiters wurde ebenfalls festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 09.04.2024 ein Vorstellungsgespräch bei römisch 40 hat. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass ab dem Bezug von Notstandshilfe die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich laut den aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, AlVG) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben; dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann seitens des AMS auch eine Vermittlung in alle gemäß Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. Die Beschwerdeführerin hat einen Führerschein, einen privaten PKW, aber keine Autobahnvignette. Am Tag des Vorstellungsgesprächs, dem 09.04.2024, ging es der Beschwerdeführerin in der Früh schlecht. Sie leidet grundsätzlich an Bluthochdruck und hatte in der Früh Durchfall und akut hohen Blutdruck; auch nervlich ging es ihr schlecht. Sie rief daraufhin bei ihrem Hausarzt (Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin) an und bekam gleich für 10:00 Uhr einen Termin. Sie war dann bereits um 09:45 Uhr in der Ordination, wo sie untersucht wurde und ihr Blut abgenommen wurde. Sie erhielt eine Zeitbestätigung; es erfolgte aber keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Bereits um 08:01 Uhr schrieb die Beschwerdeführerin folgendes SMS an Frau XXXX :Bereits um 08:01 Uhr schrieb die Beschwerdeführerin folgendes SMS an Frau römisch 40 : „Hallo Frau XXXX !„Hallo Frau römisch 40 ! Wegen körperlichen Gesundheitsproblemen kann ich den Termin am 09.
- um 11 Uhr nicht einhalten, da ich einen Arzttermin habe. Bestätigung vom Arzt werde ich ans AMS schicken. Lg XXXX “Lg römisch 40 “ Frau XXXX antwortete daraufhin:Frau römisch 40 antwortete daraufhin: „Danke für die Info, ich werde das auch so ans AMS weitergeben. Schöne Grüße und gute Besserung! XXXX “Schöne Grüße und gute Besserung! römisch 40 “ Die Beschwerdeführerin blieb bis 10:15 Uhr in der Ordination und nahm den bereits um 08:01 Uhr abgesagten Termin um 11:00 Uhr nicht wahr. Die Beschwerdeführerin informierte am selben Tag auch das AMS und übermittelte die Zeitbestätigung der Gruppenpraxis. Am nächsten Tag nahm die Beschwerdeführerin erneut Kontakt mit Frau XXXX wegen eines Ersatztermins auf, welche ihr aber antwortete, dass eine erneute Zubuchung über das AMS erfolgen müsse. Am nächsten Tag nahm die Beschwerdeführerin erneut Kontakt mit Frau römisch 40 wegen eines Ersatztermins auf, welche ihr aber antwortete, dass eine erneute Zubuchung über das AMS erfolgen müsse. Der Wohnort der Beschwerdeführerin liegt mit dem PKW bei Vermeidung von Mautstraßen und ohne wesentliche Verkehrsbehinderungen etwa 40 Minuten pro Wegstrecke vom potentiellen Dienstgeber entfernt. Die Wegstrecke von der Gruppenpraxis, welche die Beschwerdeführerin am 09.04.2024 aufsuchte, zum potentiellen Dienstgeber ist bei Vermeidung von Mautstraßen und ohne wesentliche Verkehrsbehinderungen wenige Minuten kürzer. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte der Vorstellungstermin nach dem Arztbesuch nicht eingehalten werden können. Zumindest bis Anfang Februar 2025 wurde auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Insbesondere liegen im Akt das Antragsformular vom 26.05.2023, der Bezugsverlauf, die Betreuungsvereinbarung, die Arbeitsunfähigkeitsmeldung hinsichtlich 01.03.2024 – 15.03.2024 und der gegenständliche Stellungvorschlag ein und waren in ihrem Inhalt unbestritten. Die Feststellungen zum Wohnort der Beschwerdeführerin und ihrem Geburtsdatum ergaben sich insbesondere aus dem Antrag auf Notstandshilfe. Es ergab sich aus dem Antrag weiters, dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist und ergab sich aus der weiteren Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin Mutter XXXX Kinder ist, welche sich bereits in den XXXX ern befinden. Die Feststellungen zum Wohnort der Beschwerdeführerin und ihrem Geburtsdatum ergaben sich insbesondere aus dem Antrag auf Notstandshilfe. Es ergab sich aus dem Antrag weiters, dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist und ergab sich aus der weiteren Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin Mutter römisch 40 Kinder ist, welche sich bereits in den römisch 40 ern befinden. Die Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2023 liegt ebenso im Akt ein; es kam aber nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gestellt hat. Die Zuweisung des Vorstellungstermins am 21.03.2024, vom 18.03.2024, ergab sich insb. aus dem EDV-Datenvermerk des AMS und war nicht strittig. Die Verschiebung des Vorstellungstermins aufgrund eines Inlandsurlaubes der Beschwerdeführerin und die Vereinbarung eines Ersatztermins am 09.04.2024 ergab sich aus den Akteninhalten sowie dem diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Parteivorbringen. Es ergab sich aber weder aus den Akteninhalten, noch kam im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hervor, dass das AMS dem damals entgegen trat. Der Aktenvermerk liegt im Akt ein. Aus der Betreuungsvereinbarung iVm den weiteren Akteninhalten ergab sich, dass die Beschwerdeführerin einen Führerschein und einen privaten PKW hat. Sie gab aber bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren an, keine Autobahnvignette zu haben und schilderte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung stringent und insgesamt überzeugend, dass sie sich vor Autobahnfahrten fürchte und deswegen keine Vignette besitze. Aus der Betreuungsvereinbarung in Verbindung mit den weiteren Akteninhalten ergab sich, dass die Beschwerdeführerin einen Führerschein und einen privaten PKW hat. Sie gab aber bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren an, keine Autobahnvignette zu haben und schilderte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung stringent und insgesamt überzeugend, dass sie sich vor Autobahnfahrten fürchte und deswegen keine Vignette besitze. Dass die Beschwerdeführerin den Termin am 09.04.2024 nicht wahrnahm, ergab sich ebenfalls aus dem übereinstimmenden Parteivorbringen und den weiteren Akteninhalten. In der mündlichen Verhandlung schilderte die Beschwerdeführerin glaubwürdig, dass es ihr am 09.04.2024 körperlich nicht gut gegangen sei und sie deshalb einen Arzttermin vereinbart habe und untermauerte ihr Vorbringen mit einer Zeitbestätigung des Arztes. Der erkennende Senat verkannte dabei nicht, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld gegenüber dem AMS unzufrieden mit der Zuweisung zeigte, weswegen eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, um sich einen unmittelbaren Eindruck verschaffen zu können. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen dieser authentisch an, grundsätzlich an Bluthochdruck gelitten zu haben und in der Früh Durchfall gehabt zu haben sowie (akut) hohen Blutdruck. Plausibel führte die Beschwerdeführerin an, dass es ihr auch nervlich schlecht gegangen sei. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, eine Tablette nicht vertragen zu haben. Im Einklang mit der vorliegenden Zeitbestätigung und der vorliegenden Korrespondenz mit Frau XXXX , aus welcher sich auch die Uhrzeit in Überstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführerin ergab, schilderte die Beschwerdeführerin ihren Zustand und die Ereignisse stringent, lebensnah und realistisch. So ist es nachvollziehbar, dass sie aufgrund ihres Zustandes gleich in der Gruppenpraxis anrief, für 10:00 Uhr einen Akuttermin erhielt und gleich die ihr bekanntgegebene Kontaktperson des potentiellen Dienstgebers per SMS darüber verständigte, dass sie deshalb den Termin um 11:00 Uhr nicht einhalten werde können. Nach der Zeitbestätigung, deren Echtheit und Richtigkeit nicht bezweifelt wurde, war sie bereits von 09:45 Uhr bis 10:15 Uhr in der Gruppenpraxis. In der mündlichen Verhandlung schilderte die Beschwerdeführerin glaubwürdig, dass es ihr am 09.04.2024 körperlich nicht gut gegangen sei und sie deshalb einen Arzttermin vereinbart habe und untermauerte ihr Vorbringen mit einer Zeitbestätigung des Arztes. Der erkennende Senat verkannte dabei nicht, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld gegenüber dem AMS unzufrieden mit der Zuweisung zeigte, weswegen eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, um sich einen unmittelbaren Eindruck verschaffen zu können. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen dieser authentisch an, grundsätzlich an Bluthochdruck gelitten zu haben und in der Früh Durchfall gehabt zu haben sowie (akut) hohen Blutdruck. Plausibel führte die Beschwerdeführerin an, dass es ihr auch nervlich schlecht gegangen sei. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, eine Tablette nicht vertragen zu haben. Im Einklang mit der vorliegenden Zeitbestätigung und der vorliegenden Korrespondenz mit Frau römisch 40 , aus welcher sich auch die Uhrzeit in Überstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführerin ergab, schilderte die Beschwerdeführerin ihren Zustand und die Ereignisse stringent, lebensnah und realistisch. So ist es nachvollziehbar, dass sie aufgrund ihres Zustandes gleich in der Gruppenpraxis anrief, für 10:00 Uhr einen Akuttermin erhielt und gleich die ihr bekanntgegebene Kontaktperson des potentiellen Dienstgebers per SMS darüber verständigte, dass sie deshalb den Termin um 11:00 Uhr nicht einhalten werde können. Nach der Zeitbestätigung, deren Echtheit und Richtigkeit nicht bezweifelt wurde, war sie bereits von 09:45 Uhr bis 10:15 Uhr in der Gruppenpraxis. Die überzeugenden Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung korrespondieren ferner auch mit dem vorliegenden ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 8 AlVG vom 11.02.2022 sowie der vorliegenden chefärztlichen Stellungnahme gemäß § 8 AlVG vom 18.02.2022, wonach sie bereits seit vielen Jahren unter Bluthochdruck leidet. Aus dem ärztlichen Gutachten ergab sich ferner auch eine medikamentöse Therapie. Die überzeugenden Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung korrespondieren ferner auch mit dem vorliegenden ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt gemäß Paragraph 8, AlVG vom 11.02.2022 sowie der vorliegenden chefärztlichen Stellungnahme gemäß Paragraph 8, AlVG vom 18.02.2022, wonach sie bereits seit vielen Jahren unter Bluthochdruck leidet. Aus dem ärztlichen Gutachten ergab sich ferner auch eine medikamentöse Therapie. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, informierte die Beschwerdeführerin auch bereits um 08:01 Uhr Frau XXXX , die zuständige Ansprechperson bei XXXX per SMS, dass sie das Vorstellungsgespräch wegen körperlichen Gesundheitsproblemen nicht einhalten könne, weil sie einen Arzttermin habe. Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung erfolgte unstrittig aber nicht. Auf Nachfrage, wieso sie sich nicht krankschreiben habe lassen, gab sie glaubwürdig an, dass sie sich aufgrund ihrer Mentalität nicht wegen einem Tag krankschreiben habe lassen. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass sie das Vorstellungsgespräch nach dem Arzttermin hätte wahrnehmen können, gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr schlecht gegangen sei und sie nicht Autofahren hätte können. Zu diesem Zeitpunkt war das Vorstellungsgespräch aber auch bereits abgesagt und ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass eine solch knappe Zeitkalkulation nicht realistisch ist und eine noch kurzfristigere Absage, ein Zuspätkommen oder gar ein Nichterscheinen keinen besseren Eindruck macht (s. dazu noch näher in der rechtlichen Beurteilung). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, informierte die Beschwerdeführerin auch bereits um 08:01 Uhr Frau römisch 40 , die zuständige Ansprechperson bei römisch 40 per SMS, dass sie das Vorstellungsgespräch wegen körperlichen Gesundheitsproblemen nicht einhalten könne, weil sie einen Arzttermin habe. Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung erfolgte unstrittig aber nicht. Auf Nachfrage, wieso sie sich nicht krankschreiben habe lassen, gab sie glaubwürdig an, dass sie sich aufgrund ihrer Mentalität nicht wegen einem Tag krankschreiben habe lassen. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass sie das Vorstellungsgespräch nach dem Arzttermin hätte wahrnehmen können, gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr schlecht gegangen sei und sie nicht Autofahren hätte können. Zu diesem Zeitpunkt war das Vorstellungsgespräch aber auch bereits abgesagt und ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass eine solch knappe Zeitkalkulation nicht realistisch ist und eine noch kurzfristigere Absage, ein Zuspätkommen oder gar ein Nichterscheinen keinen besseren Eindruck macht (s. dazu noch näher in der rechtlichen Beurteilung). In einer Gesamtschau ging der erkennende Senat – insbesondere aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks – davon aus, dass es der Beschwerdeführerin am Morgen des 09.04.2024 tatsächlich sehr schlecht gegangen ist und sie deshalb einen Arzttermin vereinbarte und das Vorstellungsgespräch absagte. Die Nachricht an das AMS vom 09.04.2024 samt Zeitbestätigung liegt im Akt ein. Die Beschwerdeführerin gab bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren an, dass sie am nächsten Tag erneut mit Frau XXXX Kontakt wegen eines Ersatztermins aufnahm, welche ihr aber antwortete, dass eine erneute Zubuchung über das AMS erfolgen müsse. Sie schilderte dies auch stringent und insgesamt glaubwürdig in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Beschwerdeführerin gab bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren an, dass sie am nächsten Tag erneut mit Frau römisch 40 Kontakt wegen eines Ersatztermins aufnahm, welche ihr aber antwortete, dass eine erneute Zubuchung über das AMS erfolgen müsse. Sie schilderte dies auch stringent und insgesamt glaubwürdig in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weiters an, dass sie mit dem Auto 47 Minuten nach XXXX benötige. Zum Ort des gegenständlichen potentiellen Dienstebers ist die Fahrtzeit laut Google Maps etwas kürzer, rund 40 Minuten (seitens beider Parteien wurden Abfragen vorgelegt). Die Wegstrecke von der Gruppenpraxis, welche die Beschwerdeführerin am 09.04.2024 aufsuchte, zum potentiellen Dienstgeber ist bei Vermeidung von Mautstraßen laut Google Maps ein paar Minuten kürzer. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte der Vorstellungstermin nach dem Arztbesuch nicht eingehalten werden können, wie sich aus der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Abfrage ergab. Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weiters an, dass sie mit dem Auto 47 Minuten nach römisch 40 benötige. Zum Ort des gegenständlichen potentiellen Dienstebers ist die Fahrtzeit laut Google Maps etwas kürzer, rund 40 Minuten (seitens beider Parteien wurden Abfragen vorgelegt). Die Wegstrecke von der Gruppenpraxis, welche die Beschwerdeführerin am 09.04.2024 aufsuchte, zum potentiellen Dienstgeber ist bei Vermeidung von Mautstraßen laut Google Maps ein paar Minuten kürzer. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte der Vorstellungstermin nach dem Arztbesuch nicht eingehalten werden können, wie sich aus der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Abfrage ergab. Ebenfalls ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin zumindest bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […].“ Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.
- Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, u.v.a.).3.
- Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, u.v.a.). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN). Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/08/0129, mwN).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/08/0129, mwN). Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0172; 17.02.2022, Ra 2020/08/0190, jeweils mwN).Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0172; 17.02.2022, Ra 2020/08/0190, jeweils mwN). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). 3.3.
- Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle: Der Beschwerdeführerin wurde eine Stelle als Mitarbeiterin im XXXX beim sozialökonomischen Betrieb XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob diesbezüglich Einwendungen betreffend der Wegzeit und der Stundenanzahl bzw. brachte die dahinterstehende Pflege ihrer Mutter vor. Sie brachte auch eigene gesundheitliche Probleme vor. Der Beschwerdeführerin wurde eine Stelle als Mitarbeiterin im römisch 40 beim sozialökonomischen Betrieb römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob diesbezüglich Einwendungen betreffend der Wegzeit und der Stundenanzahl bzw. brachte die dahinterstehende Pflege ihrer Mutter vor. Sie brachte auch eigene gesundheitliche Probleme vor. Das in § 9 Abs. 2 erster Satz AlVG vorgesehene Kriterium „in angemessener Zeit erreichbar“ wird in den beiden letzten Sätzen dieses Absatzes konkretisiert. Demnach beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden.Das in Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AlVG vorgesehene Kriterium „in angemessener Zeit erreichbar“ wird in den beiden letzten Sätzen dieses Absatzes konkretisiert. Demnach beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Da der Standort des potenziellen Arbeitgebers in XXXX innerhalb von ungefähr 40 Minuten erreichbar ist, war die zugewiesene Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt der Wegzeit jedenfalls zumutbar. Da der Standort des potenziellen Arbeitgebers in römisch 40 innerhalb von ungefähr 40 Minuten erreichbar ist, war die zugewiesene Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt der Wegzeit jedenfalls zumutbar. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden begründen in Zusammenschau mit dem eingeholten ärztlichen Gutachten und der chefärztlichen Stellungnahme aus Februar 2022 auch nicht von Vornherein die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle, sodass sie grundsätzlich verpflichtet war, den Termin wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, ihre Mutter zu pflegen. Eine Herabsetzung der Mindestwochenstundenanzahl von 20 auf 16 ist aber nur hinsichtlich Betreuungsverpflichtungen für Kinder vorgesehen (vgl. § 7 Abs. 7 AlVG). Da die Beschwerdeführerin keine ausreichend relevanten Betreuungspflichten vorgebracht hat und nach der Zuweisung auch eine Teil- wie Vollzeitstelle ab 25 Wochenstunden möglich gewesen wäre, war die Wahrnehmung des Vorstellungsgesprächs auch unter diesem Gesichtspunkt zumutbar. Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, ihre Mutter zu pflegen. Eine Herabsetzung der Mindestwochenstundenanzahl von 20 auf 16 ist aber nur hinsichtlich Betreuungsverpflichtungen für Kinder vorgesehen vergleiche Paragraph 7, Absatz 7, AlVG). Da die Beschwerdeführerin keine ausreichend relevanten Betreuungspflichten vorgebracht hat und nach der Zuweisung auch eine Teil- wie Vollzeitstelle ab 25 Wochenstunden möglich gewesen wäre, war die Wahrnehmung des Vorstellungsgesprächs auch unter diesem Gesichtspunkt zumutbar. 3.3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verschiebung des Termins vom 21.03.2024 auf den 09.04.2024 aufgrund eines Inlandurlaubes vom AMS und vom potenziellen Dienstgeber problemlos akzeptiert wurde, weshalb diesbezüglich keine Vereitelung vorliegt. Weiters korrespondierte die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin auch mit dem Einladungsschreiben vom 18.03.2024 („Sollten Sie zu diesem Termin nachweislich verhindert sein, vereinbaren Sie sich bitte umgehend im Vorhinein einen Ersatz-Vorstelltermin und geben Sie diesen Ihrer zuständigen Beraterin / Ihrem zuständigen Berater beim AMS bekannt.“). Wie bereits festgestellt, ging der erkennende Senat nach Durchführung einer aufgrund der Aktenlage erforderlichen Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung davon aus, dass es der Beschwerdeführerin in der Früh vor dem Vorstellungstermin tatsächlich körperlich sehr schlecht gegangen ist und sie deshalb einen Akuttermin in der Gruppenpraxis vereinbarte. Diese Vorgehensweise war im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin teilte der zuständigen Ansprechperson von XXXX daraufhin auch umgehend per SMS mit, dass sie den Vorstellungstermin um 11:00 Uhr aufgrund eines Arzttermins nicht wahrnehmen könne.Wie bereits festgestellt, ging der erkennende Senat nach Durchführung einer aufgrund der Aktenlage erforderlichen Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung davon aus, dass es der Beschwerdeführerin in der Früh vor dem Vorstellungstermin tatsächlich körperlich sehr schlecht gegangen ist und sie deshalb einen Akuttermin in der Gruppenpraxis vereinbarte. Diese Vorgehensweise war im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin teilte der zuständigen Ansprechperson von römisch 40 daraufhin auch umgehend per SMS mit, dass sie den Vorstellungstermin um 11:00 Uhr aufgrund eines Arzttermins nicht wahrnehmen könne. Der erkennende Senat verkannte dabei – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – auch nicht, dass bereits die Aktenlage des Behördenaktes erkennen ließ, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS unzufrieden mit der Zuweisung zeigte. Die Beschwerdeführerin war sowohl unzufrieden mit der Wochenstundenanzahl als auch mit dem Beschäftigungsort. Untypischerweise manifestierte sich diese Unzufriedenheit in diesem konkreten Einzelfall aber nicht in einer zumindest bedingt vorsätzlichen Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG, sondern ging der erkennende Senat – nachdem er sich eben im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte – davon aus, dass es der Beschwerdeführerin am Morgen des 09.04.2024 tatsächlich sehr schlecht gegangen ist. Daraufhin kontaktierte sie ihren Hausarzt und bekam bereits für 10:00 Uhr einen Akuttermin. Sie entschied weiters, gleich dem potentiellen Dienstgeber per SMS abzusagen und kontaktierte ihn am nächsten Tag wegen eines Ersatztermins.Der erkennende Senat verkannte dabei – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – auch nicht, dass bereits die Aktenlage des Behördenaktes erkennen ließ, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS unzufrieden mit der Zuweisung zeigte. Die Beschwerdeführerin war sowohl unzufrieden mit der Wochenstundenanzahl als auch mit dem Beschäftigungsort. Untypischerweise manifestierte sich diese Unzufriedenheit in diesem konkreten Einzelfall aber nicht in einer zumindest bedingt vorsätzlichen Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG, sondern ging der erkennende Senat – nachdem er sich eben im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte – davon aus, dass es der Beschwerdeführerin am Morgen des 09.04.2024 tatsächlich sehr schlecht gegangen ist. Daraufhin kontaktierte sie ihren Hausarzt und bekam bereits für 10:00 Uhr einen Akuttermin. Sie entschied weiters, gleich dem potentiellen Dienstgeber per SMS abzusagen und kontaktierte ihn am nächsten Tag wegen eines Ersatztermins. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass die Beschwerdeführerin den Vorstellungstermin nach dem Arzttermin wahrnehmen hätte können bzw. gleich telefonisch ein späterer Zeitpunkt vereinbart werden hätte können oder überhaupt der Arzttermin so gelegt hätte werden können, dass die Beschwerdeführerin den Vorstellungstermin wahrnehmen hätte können, ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass sie nicht wissen habe können, wie lange der Arzttermin tatsächlich dauern würde und eine derartig enge Zeitkalkulation wirklich nicht realistisch ist. Die Dauer des Arztbesuchs war nicht abzusehen, weshalb eine zeitgerechte Meldung an Frau XXXX erfolgte. Die Beschwerdeführerin verständigte aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden akuten körperlichen Unpässlichkeit (Durchfall, akuter Bluthochdruck, nervliche Anspannung) bereits um 08:01 Uhr den Dienstgeber per SMS und nahm gleich am Folgetag wieder Kontakt wegen eines Ersatztermins auf. Der erkennende Senat hält die möglichst zeitgerechte Absage ebenfalls für seriöser (nach dem Wortlaut der Beschwerdeführerin: „fairer“) als eine sehr kurzfristige Absage, ein Zuspätkommen oder ein Nichteinhalten des Vorstellungstermins. Aufgrund der Art der Beschwerden kann der Beschwerdeführerin auch die Benachrichtigung per SMS oder das Ersuchen um einen Ersatztermin erst am nächsten Tag nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die gewählten Formulierungen erschienen ebenso unbedenklich, zumal eben körperliche Beschwerden vorlagen.Wenn die belangte Behörde ausführt, dass die Beschwerdeführerin den Vorstellungstermin nach dem Arzttermin wahrnehmen hätte können bzw. gleich telefonisch ein späterer Zeitpunkt vereinbart werden hätte können oder überhaupt der Arzttermin so gelegt hätte werden können, dass die Beschwerdeführerin den Vorstellungstermin wahrnehmen hätte können, ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass sie nicht wissen habe können, wie lange der Arzttermin tatsächlich dauern würde und eine derartig enge Zeitkalkulation wirklich nicht realistisch ist. Die Dauer des Arztbesuchs war nicht abzusehen, weshalb eine zeitgerechte Meldung an Frau römisch 40 erfolgte. Die Beschwerdeführerin verständigte aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden akuten körperlichen Unpässlichkeit (Durchfall, akuter Bluthochdruck, nervliche Anspannung) bereits um 08:01 Uhr den Dienstgeber per SMS und nahm gleich am Folgetag wieder Kontakt wegen eines Ersatztermins auf. Der erkennende Senat hält die möglichst zeitgerechte Absage ebenfalls für seriöser (nach dem Wortlaut der Beschwerdeführerin: „fairer“) als eine sehr kurzfristige Absage, ein Zuspätkommen oder ein Nichteinhalten des Vorstellungstermins. Aufgrund der Art der Beschwerden kann der Beschwerdeführerin auch die Benachrichtigung per SMS oder das Ersuchen um einen Ersatztermin erst am nächsten Tag nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die gewählten Formulierungen erschienen ebenso unbedenklich, zumal eben körperliche Beschwerden vorlagen. Die Beschwerdeführerin bemühte sich darum, einen neuen Termin mit der zuständigen Ansprechperson von XXXX zu vereinbaren, welche ihr jedoch mitteilten, dass die Beschwerdeführerin erst erneut vom AMS zugewiesen werden müsse. Die Beschwerdeführerin bemühte sich darum, einen neuen Termin mit der zuständigen Ansprechperson von römisch 40 zu vereinbaren, welche ihr jedoch mitteilten, dass die Beschwerdeführerin erst erneut vom AMS zugewiesen werden müsse. Der erkennende Senat verkannte auch nicht, dass keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Eine Bindung an eine solche bzw. an das Fehlen einer solchen besteht aber nicht (vgl. VwGH 02.05.2019, Ro 2019/08/0009). Es bestand ein tatsächlicher Leidenszustand, weswegen ein Arzttermin vereinbart und das Vorstellungsgespräch abgesagt wurde. Der erkennende Senat verkannte auch nicht, dass keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Eine Bindung an eine solche bzw. an das Fehlen einer solchen besteht aber nicht vergleiche VwGH 02.05.2019, Ro 2019/08/0009). Es bestand ein tatsächlicher Leidenszustand, weswegen ein Arzttermin vereinbart und das Vorstellungsgespräch abgesagt wurde. Weiters äußerte die Beschwerdeführerin auch ihre Unzufriedenheit mit der Wochenstundenanzahl von 25 anstatt 15 oder 20 Stunden oder der Wegzeit nicht gegenüber dem potentiellen Dienstgeber. Zusammengefasst ergab sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, dass sie nicht mit – zumindest bedingtem – Vorsatz die zugewiesene Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt hat, sondern ihr Nichterscheinen entschuldigt war. Es war ihr aufgrund der akuten Beschwerden und des akuten Arzttermins nicht möglich und zumutbar, zu erscheinen und sich beim potentiellen Dienstgeber zu bewerben.Zusammengefasst ergab sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, dass sie nicht mit – zumindest bedingtem – Vorsatz die zugewiesene Beschäftigung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vereitelt hat, sondern ihr Nichterscheinen entschuldigt war. Es war ihr aufgrund der akuten Beschwerden und des akuten Arzttermins nicht möglich und zumutbar, zu erscheinen und sich beim potentiellen Dienstgeber zu bewerben. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß §§ 38 iVm 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG nicht verwirklicht hat und der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe nicht gerechtfertigt war.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG nicht verwirklicht hat und der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe nicht gerechtfertigt war. Dabei wurde eben auch nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, nur mehr 15 oder 20 Stunden arbeiten zu wollen – 25 Stunden seien ihr zu viel. Außerdem wolle sie nicht in XXXX arbeiten. Dies manifestierte sich im konkreten Fall aber nicht in einer tatsächlichen Vereitelungshandlung iSd des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG, weil sie den konkreten Vorstellungstermin aufgrund von Durchfall und akutem Bluthochdruck angemessen absagte, stattdessen einen Arzttermin wahrnahm und bereits am nächsten Tag um einen Ersatztermin ersuchte. Dabei wurde eben auch nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, nur mehr 15 oder 20 Stunden arbeiten zu wollen – 25 Stunden seien ihr zu viel. Außerdem wolle sie nicht in römisch 40 arbeiten. Dies manifestierte sich im konkreten Fall aber nicht in einer tatsächlichen Vereitelungshandlung iSd des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG, weil sie den konkreten Vorstellungstermin aufgrund von Durchfall und akutem Bluthochdruck angemessen absagte, stattdessen einen Arzttermin wahrnahm und bereits am nächsten Tag um einen Ersatztermin ersuchte. Der Beschwerdeführerin konnte daher keine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zur Last gelegt werden.Der Beschwerdeführerin konnte daher keine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zur Last gelegt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W263.2295918.1.00