RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlW282 2303619-1 Spruch, W282 2303619-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 13.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.09.2023 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt: Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er müsse bei der syrischen Armee einrücken und sei auch von der PKK aufgefordert worden, mitzukämpfen.
- Am 24.09.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, er sei in Syrien aufgefordert worden, bei der syrischen Armee zu kämpfen. Er habe auf die Ladung der syrischen Armee nicht reagiert und sei mit Bildern konfrontiert worden, auf denen er bei Demonstrationen zu sehen gewesen sei. Seinem Vater sei schriftlich mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer zuerst ins Gefängnis kommen würde und anschließend den Wehrdienst ableisten müsse.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gem. § 8 Abs. 1 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde dem BF gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gem. Paragraph 8, Absatz eins, zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde dem BF gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 11.11.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.
- Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 11.11.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.
- Am 02.12.2024 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 04.12.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens die Ladung zur Verhandlung.
- Am 09.01.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
- Mit Schriftsatz vom 15.01.2025 richtete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Parteiengehör vom 05.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine aktualisierte Länderinformation vom 24.02.2025 von ACCORD zur aktuellen Rekrutierungssituation in den kurdisch kontrollierten Landesteilen Syriens übermittelt. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erstattete hierzu am 19.03.2025 eine kurze Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er wurde in Syrien im Gouvernement Deir ez-Zor geboren und wuchs im Ort al-Shahel auf; von 2011 bis 2016 lebte er in einem Flüchtlingslager in Ras al-Ain und reiste schließlich im Jahr 2016 Richtung Türkei aus. In der Türkei lebte der Beschwerdeführer bis 2023, bevor er Richtung Österreich ausreiste. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule in Syrien bis zur siebten Schulstufe; er hat keine Berufsausbildung. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers al-Shahel (bzw. asch-Scheheil bzw. Shahil) – diese befindet sich im Gouvernement Deir ez-Zor – liegt östlich des Euphrats und wird von den kurdischen Streitkräften kontrolliert. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Ehefrau, Kinder, Eltern und weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben in Syrien, in al-Shahel. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in der Türkei und ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Saudi-Arabien. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Familie regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer konnte eine Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte aus dem Grund, da er sich in von den türkischen Streitkräften bzw. von der Freien Syrischen Armee (FSA) besetzten Gebieten aufgehalten habe und ihm deswegen (sowie aufgrund einer dem Beschwerdeführer unterstellten Zusammenarbeit mit der FSA) von den kurdischen Streitkräften eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer wurde nicht von kurdischen Einheiten für den Dienst im Militär oder sonst als Kämpfer angeworben und wurden auch keine Rekrutierungshandlungen von kurdischen Einheiten gesetzt. Im Falle seiner Rückkehr in die Arabische Republik Syrien in seine Herkunftsregion bzw. in seinen Heimatort ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr von Verfolgungshandlungen durch Gruppen bzw. Milizen der kurdischen Streitkräfte „SDF“/ „YPG“/ „PKK“ bzw. durch Behörden der AANES ausgesetzt. Die Rekrutierungspraxis der SDF/AANES zum Selbstverteidigungsdienst bzw. die Einstellung ebendieser gegenüber Wehrdienstverweigerern hat nach dem Umsturz in Syrien im Dezember 2024 keine maßgebliche Änderungen erfahren. Dem Beschwerdeführer droht in der Arabischen Republik Syrien daher aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Im Verfahren wurden ua. die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 (in jenen Teilen, die nicht vom Sturz des Assad-Regimes betroffen sind) ● EUAA, Country Guidance: Syria vom April 2024 ● UNHCR: Regional Flash Update #1 - #16, Syria situation crisis, 09.12.2024 – laufend; https://reporting.unhcr.org/operational/situations/syria-situation ● UNHCR: POSITION ON RETURNS TO THE SYRIAN ARAB REPUBLIC, Dezember 2024; https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2024/en/149254 ● Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024, 10.12.2024 ● Ecoi.net Dossier Syrien - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad; https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ ● https://www.dw.com/de/syrien-hts-rebellen-sollen-teil-staatlicher-armee-werden/a-71077838; 17.12.2024 ● https://www.deutschlandfunk.de/rebellen-verkuenden-amnestie-fuer-soldaten-114.html; 14.12.2024 ● https://www.theguardian.com/world/2024/dec/17/ahmed-al-sharaa-syria-hts-rebel-group-leader-factions-disbanded, 17.12.2024 ● ACCORD vom 24.02.2025: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2]. 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024: Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Letzte Änderung 2024-03-27 11:04 Anm.: Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruit-ment in Hasakah Governorate” des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden.Anmerkung, Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruit-ment in Hasakah Governorate” des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden. Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbsverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbsverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B.die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Aufschub des Wehrdienstes Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). Proteste gegen die „Selbstverteidigungspflicht“ Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung (SO 20.7.2023). 1.3.
- Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, 10.12.2024: Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht
- Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- (BBC 8.12.2024). Am 6.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
- Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
- Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 3.1.
- Auszug aus EUAA, Country Guidance: 4.5 Persons perceived to be opposing the SDF/YPG This profile refers to different groups perceived by the SDF/YPG as opposing them. It includes, in particular, political opponents, persons with perceived links to ISIL (see also 4.3.), and persons associated with Türkiye and/or the SNA. In addition, it addresses the situation of Arabs and Christians in Kurdish-controlled areas. This profile refers to different groups perceived by the SDF/YPG as opposing them. römisch eins t includes, in particular, political opponents, persons with perceived links to ISIL (see also 4.3.), and persons associated with Türkiye and/or the SNA. In addition, it addresses the situation of Arabs and Christians in Kurdish-controlled areas. COI summary [Main COI reference: Targeting 2022, 5, pp. 58-66] Different profiles of individuals with real or perceived links to a variety of groups or activities can be considered by the SDF/YPG as opposition: Political opponents and supporters of opposition parties [Main COI reference: Targeting 2022, 5.1, pp. 58-60, 5.2.1, pp. 60-62] SDF/YPG operates through the Autonomous Administration of North and East Syria (AANES), an officially unrecognised government entity under the effective control of the Democratic Union Party (PYD), the dominant political actor in the Kurdish controlled areas. During the reference period, intra-Kurdish negotiations for power sharing which aimed at unifying the PYD and the Kurdish National Council (KNC) into a single Kurdish political party reportedly made progress towards an agreement, with restrictions on the KNC’s political activities relaxed as talks progressed. Nonetheless, the SDF continued to arbitrarily arrest and detain persons who have links to political parties opposing the PYD or the AANES or criticise their policies. These detainees included political activists, humanitarian workers, civil society activists and media professionals [for information on the treatment of journalists by SDF/YPG, see 4.
- Journalists, other media professionals and human rights activists]. The majority of these individuals were either affiliated to parties within the KNC, including the Kurdistan Democratic Party (KDP), or worked for organisations closely aligned to the KNC. The majority were reportedly released, although in exceptional cases detainees died from torture in prisons. Incidents of targeted attacks on individuals affiliated to the KNC by unknown attackers as well as arson attacks on KNC offices were also reported. Persons with perceived links to ISIL [Main COI reference: Targeting 2022, 3, pp. 49-52] The treatment of individuals with perceived links to ISIL, including by the SDF/YPG, is addressed in a separate profile 4.
- Persons with perceived links to ISIL. It should also be noted that, while the SDF regularly claims to arrest ISIL affiliates, some of those arrested were reportedly civil activists, including activists involved in the uprising against the Assad government, and humanitarian workers. römisch eins t should also be noted that, while the SDF regularly claims to arrest ISIL affiliates, some of those arrested were reportedly civil activists, including activists involved in the uprising against the Assad government, and humanitarian workers. Arabs and Christians in areas controlled by SDF [Main COI reference: Targeting 2022, 5.1, pp. 58-60, 5.2.1, pp. 60-62] Arabs claimed to be marginalised under the SDF-rule. In Arab-majority areas, protests against SDF rule on issues such as poor services and high prices as well as the SDF’s policy of forcibly conscripting, has become a common feature of life since
- While one source noted that ‘protests generally occurred throughout the north-east without interference from local authorities’, it was also reported that arbitrary arrests of protesters as well as violence against civilian protests took place on several occasions, leading on multiple instances to death. Hundreds of people were arrested in various Arab-majority areas controlled by the SDF for forced conscription. Owners of private schools as well as teachers were reportedly arbitrarily arrested over matters about the use of the GoS curriculum. Concerning the situation of Sunni Arabs in Syria in general, see the profile 4.10.
- Sunni Arabs. In 2018, disputes between the PYD-led Kurdish administration and Christian communities over the school curriculum led to the temporary closure of schools in the cities of Qamishli, Hasaka and Al-Malikiyeh. Christian activists complained in protests that the ‘mandated curriculum denied them their own unique ethnoreligious identities’ and that it aimed to promote Kurdish nationalism. Teachers who refused to fully implement the PYD curriculum were arrested. During relevant protests, demonstrators were also arrested or forcibly disappeared by PYD forces [Targeting 2020, 3.3, p. 43]. Disputes between the Kurdish administration and Christian communities over the school curriculum continued. In September 2021, several students, teachers and members of the Syriac Christian Orthodox Creed Council were arrested, mainly in Hasaka governorate and Ein Arab city in Aleppo governorate, by the SDF after they had criticised and refused to adopt the school curriculum introduced by the AANES [Targeting 2022, 11, pp. 95-97]. Concerning the situation of Christians in Syria in general, see the profile 4.10.
- Christians. Persons associated with Türkiye and/or the SNA [Main COI reference: Targeting 2022, 5.2.3, pp. 62-64] During the reference period, it was reported that the SDF and Asayish arrested individuals of various profiles on suspicion of collaboration with the SNA and Turkish forces, including espionage for Turkish intelligence services. More recently, in February 2022, a man and a woman were arrested in the city of Manbij for allegedly ‘communicating with ISIS and Turkish forces’. Individuals arrested for alleged espionage on behalf of Turkish intelligence included SDF personnel. Kurdish forces have also reportedly targeted civilians who were relatives of SNA members. There is little information on the treatment of those detained for their alleged links to Turkish forces. However, it was reported in December 2020 that one person died under torture while in detention. Conclusions and guidance […] Acts reported to be committed against individuals under this profile are of such severe nature that they amount to persecution (e.g. enforced disappearance, torture, arbitrary arrest). When the acts in question are (solely) discriminatory measures, the individual assessment of whether discrimination could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. […] The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: regional specifics (who is in control of the area of origin of the applicant, if the applicant was located in any of the IDP camps), the nature of activities and the degree of involvement in activities perceived by SDF/YPG as opposition, perceived affiliation with ISIL (see separate profile 4.
- Persons with perceived links to ISIL) or with Turkish-backed forces (see also 4.1.
- Members of anti-government armed groups), being known to the Kurdish authorities (e.g. previous arrest), etc. […] Available information indicates that persecution of this profile is highly likely to be for reasons of (imputed) political opinion. 4.6 Persons fearing forced or child recruitment by Kurdish forces This profile refers to the topic of recruitment under the ‘Duty of Self-Defence’ and the topic of child recruitment by Kurdish forces. COI summary a.‘Duty of Self-Defence’ and forced recruitment [Main COI reference: Targeting 2020, 3.3, pp. 42-43, 4.1, pp. 46-47, 4.2, pp. 47-48] Compulsory recruitment continued in 2021 based on the conscription law passed by the Kurdish Administration in June 2019 about the ‘Duty of Self Defence’ [Targeting 2022, 5.3, p. 64]. Geographically, the law applies to the areas of northern and eastern Syria under the control of the Kurdish-led Autonomous Administration. ‘Conscription’ is mandatory for all male residents, including Syrian nationals and stateless Kurds, living in the territories under the Autonomous Administration. A May 2021 amendment expanded eligibility for conscription to those aged between 18 and 31 years [Targeting 2022, 5.3, p. 64]. Syrians from other parts of the country who have resided in the area longer than five years are obliged to join as well. Men serve in the YPG, while women can join the YPJ on a voluntary basis. It has also been reported that persons who transit between areas held by GoS and SDF risk conscription by both parties since the identity documentation and military deferments issued by one administration are not recognised by the other [Country Focus 2023, 1.2.5, p.29-30].‘Conscription’ is mandatory for all male residents, including Syrian nationals and stateless Kurds, living in the territories under the Autonomous Administration. A May 2021 amendment expanded eligibility for conscription to those aged between 18 and 31 years [Targeting 2022, 5.3, p. 64]. Syrians from other parts of the country who have resided in the area longer than five years are obliged to join as well. Men serve in the YPG, while women can join the YPJ on a voluntary basis. römisch eins t has also been reported that persons who transit between areas held by GoS and SDF risk conscription by both parties since the identity documentation and military deferments issued by one administration are not recognised by the other [Country Focus 2023, 1.2.5, p.29-30]. While under the Kurdish Administration law, members of ethnic and religious minorities are obliged to serve, the law was reportedly not enforced, and they rather joined on a voluntary basis. The ‘Duty of Self-Defence’ has to be completed by the age of 40 years and it usually lasts six months. In the case of conscientious objection to join the Kurdish forces or arrest because of refusal to join, the ‘Duty of Self-Defence’ would be 15 months as a punitive measure. Late enlisters are obliged to serve for an additional month. Deferrals can be granted by the Self-Defence Duty Department for: students, recent returnees to Syria, and persons with siblings younger than 18 years and a passed away or handicapped father. Exceptions to the ‘Duty of Self-Defence’ include medical reasons, disabilities, family members of martyrs holding a proving certificate thereof, or only sons. There is conflicting information as to whether the payment of a fee can exempt an individual from the ‘Duty of Self-Defence’. However, according to Article 10
(2019)the payment of guaranty (kafāla) does not exempt from the mandatory service. Lists of people wanted for service in the YPG were issued in
- SDF and YPG have used forced recruitment in addition to the ‘conscription’ system, in order to supplement their numbers. There were documented cases of arbitrary arrest for recruitment despite applicable postponements for education or medical reasons. The individuals recruited received basic training and were subsequently sent to the frontlines. Following the May 2021 amendment, large-scale campaigns by the SDF in various Arab-majority communities to arrest and forcibly recruit men and women aged between 18 and 31 years were reported. SDF units reportedly pursued young men in their homes and arrested anyone who refused to comply with these decisions [Targeting 2022, 5.3, p. 64]. There were also reports that the SDF was asking returning families to volunteer one man per family to join YPG, which deterred some families from returning to their homes. Some families chose to move from the areas under SDF in order to avoid reprisals, including arrest, for not accepting recruitment. […] Conclusions and guidance […] SDF/YPG are non-State armed forces, therefore, non-voluntary recruitment by SDF/YPG, even if imposed under the ‘Duty of Self-Defence’, is considered as forced recruitment. Forced recruitment and child recruitment are of such severe nature that they would amount to persecution. […] The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: gender, age, falling within an exception ground, ethno-religious background, being in an IDP situation, etc. For men of recruitment age, see also 4.2.
- Draft evaders in relation to the GoS military service. […] While the risk of forced recruitment as such may not generally imply a nexus to a reason for persecution, the consequences of refusal, could, depending on individual circumstances, substantiate such a nexus, among other reasons, to (imputed) political opinion. In the case of child recruitment, the individual circumstances of the applicant need to be taken into account to determine whether a nexus to a reason for persecution can be substantiated. For example, in the case of children who refuse to join the Kurdish forces, persecution may be for reasons of (imputed) political opinion. 3.1.
- Auszüge aus den REGIONAL FLASH UPDATE: SYRIA SITUATION CRISIS, UNHCR: Flash Update #12, 30.01.2025: This week, UN High Commissioner for Refugees, Filippo Grandi, traveled to Syria for the first time since the fall of the former government. His mission, which began in Lebanon, aimed to understand the challenges faced by refugees and host countries, by returnees inside Syria, and to assess the opportunities for expanding aid to those who are already deciding to return home. While in Damascus, High Commissioner Grandi met with the leader of Syria’s caretaker authorities and newly appointed President, Ahmed Al-Sharaa, and traveled to border crossings with Lebanon and Türkiye to meet with returning families. He also visited Aleppo where returnees highlighted the lack of shelter, basic services and education opportunities in many parts of the city. Others struggled with lack of civil documentation, and some are relying on loans to survive. The High Commissioner underlined the urgency for the international community to support not only the immediate humanitarian needs inside Syria but also to invest in longer-term recovery efforts. UNHCR teams met with refugee returnees in Sheikh Miskin in Dar’a Governorate who have recently come back on their own from Jordan, including some from Zaatari refugee camp. In focus group discussions, refugee men relayed how they had come without their families because they wanted to assess the state of their homes first. The reality they are facing is stark. Some were staying with relatives and friends, unable to find and pay for the materials needed to patch up their houses. Others were concerned about the lack of services – in particular health and education. Their main costs had been transportation and paying off debts incurred in Jordan. Some had part of their debts still to pay Flash Update #16, 27.02.2025: ● As of 27 February 2025, UNHCR estimates that some 297,300 Syrians have returned to Syria via neighboring countries since early December
- The figures are based on a triangulation of sources from outside and inside Syria and include refugees registered with UNHCR and other Syrians returning from Türkiye, Lebanon, Jordan, Iraq and Egypt, as well those transiting from beyond the Region. ● On 24 February, the European Council decided to suspend a number of restrictive measures onSyria as “part of the EU’s efforts to support an inclusive political transition in Syria, and its swift economic recovery, reconstruction, and stabilization”. This decision is a critical step forward as sanctions remain a major obstacle to large scale and sustainable voluntary return of refugees. ● On 25 February, the Syrian National Dialogue Conference in Syria took place in Damascus. The final statement highlighted that dialogue among Syrians of all background will remain a continuous process in this new phase in Syria As per the political developments in the country, on 25 February, the Syrian National Dialogue Conference was held in Damascus, bringing together around 600 participants. The closing statement of the conference focused on the territorial integrity and sovereignty of Syria; condemned Israeli incursions and demanded its withdrawal. The statement also highlighted the issuance of a temporary constitutional declaration; forming an interim legislative council and preparing a draft permanent constitution that promotes freedom and human rights. It further mentioned the importance of upholding human rights, promoting women’s participation in all sectors, promoting peaceful coexistence among all components of Syrian society, and fostering a culture of dialogue within Syrian society by continuing national discussions at various levels and establishing mechanisms for their implementation.As per the political developments in the country, on 25 February, the Syrian National Dialogue Conference was held in Damascus, bringing together around 600 participants. The closing statement of the conference focused on the territorial integrity and sovereignty of Syria; condemned Israeli incursions and demanded its withdrawal. The statement also highlighted the issuance of a temporary constitutional declaration; forming an interim legislative council and preparing a draft permanent constitution that promotes freedom and human rights. römisch eins t further mentioned the importance of upholding human rights, promoting women’s participation in all sectors, promoting peaceful coexistence among all components of Syrian society, and fostering a culture of dialogue within Syrian society by continuing national discussions at various levels and establishing mechanisms for their implementation. 3.1.
- Auszug aus UNHCR: POSITION ON RETURNS TO THE SYRIAN ARAB REPUBLIC, Dezember 2024: While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants. 3.1.6 Auszug aus ACCORD v. 24.02.2025: Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben sei, wenngleich er darauf hinwies, dass die SDF am
- Februar 2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt habe. Weiters führte er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDFTruppen verzeichnet worden seien, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (Al-Mustafa,
- Februar 2025). Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) sowie Änderungen der Strafen bei Verweigerung aufgrund der Kämpfe zwischen Syrische Demokratische Kräfte (SDF) und Syrische Nationalarmee (SNA) Es konnten im Rahmen der Recherche keine Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht sowie der Strafen bei Verweigerung seit November 2024 gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, DAANES, Nordost-Syrien, Selbstverteidigungspflicht, Selbstverteidigungsdienst, Strafe, Verweigerung, Verweigerer, Gesetz, Regulierung, Bestimmung, neu Die letzte gefundene Änderung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht können Sie unter folgendem Link abrufen. • Gesetz Nr. 1 Selbstverteidigungspflicht nach Änderung 2024 [Arabisch],
- Februar 2024 https://smne-syria.com/gc/wp- content/uploads/2024/02/%D9%82%D8%A7%D9%86%D9%88%D9%86- %D8%B1%D9%82%D9%85-1-%D9%88%D8%A7%D8%AC%D8%A8- %D8%A7%D9%84%D8%AF%D9%81%D8%A7%D8%B9%D8%A7%D9%84%D8%B0%D8%A7%D8%AA%D9%8A- %D8%A7%D9%84%D9%85%D8%B9%D8%AF%D9%84-2024.pdf Syria TV, ein syrischer Fernsehsender im Besitz des katarischen Fadaat Media Network, mit Hauptsitz in Istanbul, berichtet, dass die SDF mit Mitte Jänner den Prozess der Demobilisierung von Rekruten, die ihren Selbstverteidigungsdienst abgeleistet hätten, gestoppt habe. Ein Wehrpflichtiger habe gegenüber Syria TV berichtet, dass er sein Pflichtjahr des Selbstverteidigungsdienstes zwei Monate zuvor beendet habe, die SDF sich jedoch weigere, ihn - wie Hunderte andere Rekruten - zu entlassen (Syria TV,
- Jänner 2025). Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern Syria TV veröffentlicht im Februar 2025 einen Artikel über das Leben im Nordosten Syriens. Laut einem Interviewpartner aus Deir-ez Zor würden junge Männer in der Region von der SDF verhaftet und zwangsrekrutiert werden (Syria TV,
- Februar 2025). Es konnten keine weiteren Informationen zur Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht, insbesondere gegenüber Arabern, in Deir-ez Zor gefunden werden. Informationen zur Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern vor November 2024 finden Sie unter Punkt 2.2.1 des folgenden Themendossiers von ACCORD: • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier: Wehrdienst Syrien,
- September 2024 https://www.ecoi.net/de/dokument/2115257.html Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen Die kurdischen Nachrichtendienste Firat News Agency (ANF News) und Hawar News Agency (ANHA) berichten im Dezember 2024 und Jänner 2025 von einem Aufruf zur Generalmobilmachung („general mobilisation“) in Nordost-Syrien (ANHA,
- Dezember 2024; ANF News,
- Jänner 2025; ANF News,
- Jänner 2025; ANF News,
- Jänner 2025). Die Nachrichtendienste berichten von Bürger·innen aus unterschiedlichen Orten, die sich zusammenschließen würden, um die Region zu verteidigen (ANF News,
- Jänner 2025; ANF News,
- Jänner 2025; ANF News,
- Jänner 2025; ANHA,
- Dezember 2024; ANHA,
- Dezember 2024; ANHA,
- Jänner 2025). Laut ANF News seien diese Personen Freiwillige (ANF News,
- Jänner 2025). Laut Syria TV gebe es mit Stand Ende Jänner 2025 nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei. Laut einer anonymen Quelle würde die SDF jedoch alle Optionen prüfen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, einschließlich der Vergrößerung der Anzahl ihrer Streitkräfte (Syria TV,
- Jänner 2025). Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen Syria TV schreibt in einem Artikel über die Desertion von SDF-Mitgliedern vom Jänner 2025, dass sich die SDF bei der Bewachung von öffentlichen Gebäuden, sowie Sicherheitszentren und Militärstützpunkten hauptsächlich auf Wehrpflichtige verlassen würden (Syria TV,
- Jänner 2025). Laut dem oben genannten Interviewpartner von Syria TV aus Deir-ez Zor würden Wehrpflichtige an die Front geschickt werden (Syria TV,
- Februar 2025). Laut The Century Foundation (TCF) würden Wehrpflichtige in Nordost-Syrien Gefahr laufen in den Kampf, um die Kontrolle in der Region, hineingezogen zu werden (TCF,
- Februar 2025). Es konnten keine weiteren Informationen zur Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und dem Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen gefunden werden. Aktueller Stand der Meinungen zur Ablehnung der Pflicht zur Selbstverteidigung durch die Araber Es konnten im Rahmen der Recherche keine Informationen zum aktuellen Stand der Meinungen zur Ablehnung der Pflicht zur Selbstverteidigung durch die Araber gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, DAANES, Nordost-Syrien, Selbstverteidigungspflicht, Selbstverteidigungsdienst, Verweigerung, Verweigerer, Araber, Meinung, Sicht Informationen zum Stand der Meinungen zur Ablehnung der Pflicht zur Selbstverteidigung durch die Araber vor November 2024 finden Sie unter Punkt 2.2.1 des folgenden Themendossiers von ACCORD sowie in der folgenden Anfragebeantwortung von ACCORD: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier: Wehrdienst Syrien,
- September 2024 https://www.ecoi.net/de/dokument/2115257.html • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2],
- September 2023 https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html 3.1.
- Zusammenfassende Feststellung zu den verfahrensrelevanten Umständen des Umsturzes ab 27.11.2024 bzw. 08.12.2024: Die ehemalige syrische Armee wurde zuerst von der Übergangsregierung außer Dienst gestellt und wurde schließlich formell aufgelöst, die Wehrpflicht in der (früheren) syrischen Armee ist gegenstandslos geworden. Seitens der Übergangsregierung bestehen bereits Bestrebungen eine neue syrische Armee zu formieren. So kündigte Syriens neuer Machthaber, Ahmed al-Scharaa, medial an, dass die HTS sowie alle bewaffneten Rebellenfraktionen im Konsens aufgelöst und unter dem Dach des Verteidigungsministeriums zusammengeführt werden. Zudem sollen die Geheimdienste der gestürzten Assad-Regierung aufgelöst werden, welche über Jahrzehnte hinweg maßgeblich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren. Die neuen Machthaber haben jedenfalls die Häftlinge aus den berüchtigten Foltergefängnissen entlassen und diese für Angehörige von Inhaftierten, internationale Journalisten und Menschenrechtsorganisationen zugänglich gemacht. Die neue Übergangsregierung unter der Führung von Ahmed al-Scharaa wird zudem von einer Reihe an hochrangigen Treffen ausländischer diplomatischer und politischer Vertreter legitimiert. Am 30.12.2024 besuchte der ukrainische Außenminister Andri Sibiha seinen neuen syrischen Amtskollegen, Asaad Hassan al-Shaibani, in Damaskus und sicherte Syrien Unterstützung zu. Gefolgt vom EU Diplomat, Michael Ohnmacht, reisten zuletzt die deutsche Außenministerin, Annalena Baerbock sowie ihr Amtskollege Jean-Noël Barrot in enger Absprache mit der EU-Außenbeauftragten Kaja Kallas im Auftrag der EU nach Damaskus, wodurch sich bereits ein politischer Neuanfang zwischen Syrien und Europa abzeichnete. Auch Nachbarstaaten nahmen die Beziehungen zu Syrien wieder auf. Auf Einladung reiste Najib Mikati am 11.01.2025 als erster libanesische Premierminister seit 2010 nach Syrien, um sich mit Ahmed al-Sharaa in Damaskus zu treffen. Am 15.01.2025 besuchte der neue syrische Außenminister Asaad Hassan al-Shaybani gemeinsam mit dem syrischen Verteidigungsminister Murhaf Abu Kasra und Geheimdienstchef Anas Chattab erstmals die Türkei. Dabei fand ein Treffen mit dem türkischen Außenminister sowie mit dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan statt. Der internationale Flugbetrieb am Flughafen Damaskus wurde am 07.01.2025 wieder aufgenommen. Seit dem Machtwechsel am 08.12.2024 kehrten zuletzt – schätzungsweise 400.000 – insbesondere in benachbarte Staaten geflüchtete Syrer in ihre Heimat zurück. Die Vereinigten Staaten von Amerika lockerten die Sanktionsbedingungen zur Erleichterung von humanitär Hilfe in Syrien für eine Dauer von sechs Monaten. Hilfsorganisationen und Firmen, die lebenswichtige Güter liefern, wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Kurz nach dem Machtwechsel am 08.12.2024 versammelten sich hunderte Männer und Frauen friedlich miteinander auf den Straßen Damaskus um ihre Meinung für ein vereintes Syrien, Demokratie, Frauenrechte, einer freien, pluralistischen Gesellschaft und einen säkularen Staat kundzutun. Diese Demonstrationen fanden insbesondere unter Anwesenheit patrouillierender HTS-Kämpfer statt, welche keinerlei Repressionsmaßnahmen gegen Demonstrierende setzten, sondern vielmehr um Entspannung bemüht waren. Den Vertretern der HTS-Übergangsregierung ist bisher ein sehr gemäßigtes Auftreten beizumessen, zumal sich diese ideologisch und theologisch neu ausgerichtet hat. Sie spricht sich etwa für Minderheitenschutz aus, bekennt sich zu einer „nationalistisch-religiösen Haltung“ und zum endgültigen Bruch mit Organisationen wie al-Quaida oder dem IS.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Leben in Syrien und in der Türkei, seiner Schulausbildung gründen sich auf den insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie im behördlichen Verfahren (vgl. z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6 ff). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Leben in Syrien und in der Türkei, seiner Schulausbildung gründen sich auf den insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie im behördlichen Verfahren vergleiche z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6 ff). Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich ebenso auf die insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie im behördlichen Verfahren (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7 f). Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich ebenso auf die insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie im behördlichen Verfahren vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7 f). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 4). Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters.Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 4). Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters. 2.
- Zu den Fluchtgründen: Im Hinblick auf den Fall des Assad-Regimes samt Auflösung der syrischen Armee und Wegfalls der Wehrdienstverpflichtung hielt der Beschwerdeführer den noch vor dem Bundesamt geäußerten Fluchtgrund der Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst bei der (mittlerweile nicht mehr existenten) syrischen Armee erkennbar nicht mehr weiter aufrecht. Es genügt daher hierzu auszuführen, dass die Setzung von Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 Abs. 2 StatusRL durch das syrische (Assad-) Regime wegen der Verweigerung des Wehr- oder Reservedienstes oder oppositionellen Verhaltens (Demonstrationsteilnahmen, öffentliche Äußerungen gegen das ehemalige Regime o.ä.). auf faktischer Ebene irreversibel unmöglich geworden ist, da das Assad-Regime samt seinen Behördenapparaten dauerhaft und in seiner bisherigen Form unwiederbringlich beseitigt wurde. Der in diesbezüglichen Risikoprofilen als Verfolger auftretende Regierungs- und Geheimdienstapparat des Assad-Regimes existiert schlichtweg nicht mehr. Im Hinblick auf den Fall des Assad-Regimes samt Auflösung der syrischen Armee und Wegfalls der Wehrdienstverpflichtung hielt der Beschwerdeführer den noch vor dem Bundesamt geäußerten Fluchtgrund der Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst bei der (mittlerweile nicht mehr existenten) syrischen Armee erkennbar nicht mehr weiter aufrecht. Es genügt daher hierzu auszuführen, dass die Setzung von Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, Absatz 2, StatusRL durch das syrische (Assad-) Regime wegen der Verweigerung des Wehr- oder Reservedienstes oder oppositionellen Verhaltens (Demonstrationsteilnahmen, öffentliche Äußerungen gegen das ehemalige Regime o.ä.). auf faktischer Ebene irreversibel unmöglich geworden ist, da das Assad-Regime samt seinen Behördenapparaten dauerhaft und in seiner bisherigen Form unwiederbringlich beseitigt wurde. Der in diesbezüglichen Risikoprofilen als Verfolger auftretende Regierungs- und Geheimdienstapparat des Assad-Regimes existiert schlichtweg nicht mehr. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst weiters vorgebracht, er befürchte (nun) eine Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte, da er sich in von türkischen Streitkräften bzw. von den FSA/SNA-Gruppierungen besetzten Gebieten aufgehalten habe und ihm deshalb unterstellt werden würde, dass er auf der Seite der SNA gekämpft habe. Zudem befürchte er, dass er von den kurdischen Streitkräften zwangsweise rekrutiert werden würde. Auch gebe es Stammesstreitigkeiten in Syrien, weshalb der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Stamm befürchte. Für das Bundesverwaltungsgericht hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde nun von den kurdischen Streitkräften verfolgt werden, als nicht glaubhaft erwiesen, da er dieses – auf entsprechende Nachfragen – weder zu konkretisieren, noch insgesamt schlüssig darzulegen vermochte. Zudem standen seine Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht im Einklang mit seinen Angaben im behördlichen Verfahren zueinander bzw. steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens teils erheblich; dazu im Folgenden: In seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund (nur) an, er müsse zur syrischen Armee einrücken und sei auch von der „PKK“ aufgefordert worden, mitzukämpfen. Bei seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer dann im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, er sei in Syrien aufgefordert worden, bei der syrischen Armee zu kämpfen. Er habe auf die Einberufung der syrischen Armee nicht reagiert und sei mit Bildern konfrontiert worden, auf denen er bei Demonstrationen zu sehen gewesen sei. Auf die Frage, ob er damit alle Fluchtgründe genannt habe, bejahte der Beschwerdeführer dies (vgl. Niederschrift der Erstbefragung, AS 7 und Niederschrift der Einvernahme, AS 53). Mit keinem Wort erwähnte der Beschwerdeführer, dass er eine Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte befürchte, da er sich in von der Türkei bzw. von der FSA besetzten Gebieten aufgehalten habe und auch in Gefahr sei, aufgrund von Stammesstreitigkeiten. In seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund (nur) an, er müsse zur syrischen Armee einrücken und sei auch von der „PKK“ aufgefordert worden, mitzukämpfen. Bei seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer dann im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, er sei in Syrien aufgefordert worden, bei der syrischen Armee zu kämpfen. Er habe auf die Einberufung der syrischen Armee nicht reagiert und sei mit Bildern konfrontiert worden, auf denen er bei Demonstrationen zu sehen gewesen sei. Auf die Frage, ob er damit alle Fluchtgründe genannt habe, bejahte der Beschwerdeführer dies vergleiche Niederschrift der Erstbefragung, AS 7 und Niederschrift der Einvernahme, AS 53). Mit keinem Wort erwähnte der Beschwerdeführer, dass er eine Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte befürchte, da er sich in von der Türkei bzw. von der FSA besetzten Gebieten aufgehalten habe und auch in Gefahr sei, aufgrund von Stammesstreitigkeiten. Bei diesem in der mündlichen Verhandlung geschilderten Vorbringen, er würde von den kurdischen Streitkräften verfolgt werden, da er sich in von türkischen Streitkräften bzw. von der FSA/SNA kontrollierten Gebieten aufgehalten habe und zudem auch eine Verfolgung aufgrund von Stammesstreitigkeiten befürchte, liegt ein Fall von „gesteigertem Vorbringen“ vor, d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe erfolgt nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; 19.05.1994, 94/19/0049; 30.06.1994, 93/01/1138; 2.2.1994, 93/01/1035; 10.10.1996, 96/20/0361; 17.6.1993, 92/01/0776). Bei diesem in der mündlichen Verhandlung geschilderten Vorbringen, er würde von den kurdischen Streitkräften verfolgt werden, da er sich in von türkischen Streitkräften bzw. von der FSA/SNA kontrollierten Gebieten aufgehalten habe und zudem auch eine Verfolgung aufgrund von Stammesstreitigkeiten befürchte, liegt ein Fall von „gesteigertem Vorbringen“ vor, d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe erfolgt nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird vergleiche z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; 19.05.1994, 94/19/0049; 30.06.1994, 93/01/1138; 2.2.1994, 93/01/1035; 10.10.1996, 96/20/0361; 17.6.1993, 92/01/0776). Nach Ansicht des erkennenden Richters ist diese Steigerung des Vorbringens in einem Kernpunkt der vorgebrachten Asylgründe ein Indiz dafür, dass die geltend gemachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft zu werten sind bzw. der Beschwerdeführer nach nunmehriger faktischer Gegenstandslosigkeit seines ursprünglichen Fluchtgrundes (Rekrutierung zur syrischen Armee) hiermit versucht, einen Asylgrund zu konstruieren. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde die umfassende Möglichkeit, sämtliche Fluchtgründe vorzubringen und wurde er auch mehrfach ausdrücklich gefragt, ob die angeben Gründe vollständig seien oder ob er noch weitere Befürchtungen bei einer Rückkehr habe. Bei diesen erstmals in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben handelt es sich um einen klare Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers, zu dem Zweck seinem Asylantrag – nach Kenntnisnahme der Beweiswürdigung der belangten Behörde und Wegfall der Fluchtgründe in Beug auf das syrische Regime (aufgrund des Sturzes des syrischen Präsidenten) – erneute Substanz zu verleihen. Kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen; demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus dem Grund, da er sich in von türkischen Streitkräften bzw. von der FSA kontrollierten Gebieten aufgehalten habe und ihm deshalb unterstellt werden würde, dass er auf der Seite der FSA gekämpft habe sowie aufgrund von Stammesstreitigkeiten in seiner Erstbefragung bzw. (spätestens) in seiner Einvernahme erwähnt hätte. Abgesehen von der Steigerung seines Fluchtvorbringens – schon aus diesem Grund ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu qualifizieren – waren auch die sonstigen Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, nicht schlüssig und vage: Zu den Kontrollverhältnissen in der Heimatregion bzw. Heimatort des Beschwerdeführers: Hinsichtlich der Heimatregion (bzw. Heimatortes) des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. vom 06.03.2024, Ra 2024/01/0039 hinzuweisen, dem zur Bestimmung der Heimatregion insb. zu entnehmen ist, dass es vor allem darauf ankommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet ist. Übertragen auf den gegenständlichen Fall zur Bestimmung der Heimatregion/des Heimatortes des Beschwerdeführers bedeutet das folgendes: Der Beschwerdeführer wurde in Syrien im Gouvernement Deir ez-Zor geboren und wuchs im Ort al-Shahel auf; von 2011 bis 2016 lebte er (unfreiwillig bzw. wegen der drohenden Einziehung zur syrischen Armee) in einem Flüchtlingslager in Ras al-Ain. Seine Familie (Ehefrau, Kinder sowie weitere Verwandte) lebt weiterhin in al-Shahel. Daher geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine stärke Bindung zu al-Shahel hat, weshalb al-Shahel als Heimatort des Beschwerdeführers festzustellen war. Der EUAA Country Guidance als verlässliche Quelle zur Kontrollsituation in mehr als 8.000 syrischen Orten herangezogenen Kartendaten des „Syria Conflict Mapping team“ des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html), ist zu entnehmen, dass sich der Heimatort des Beschwerdeführer al-Shahel (bzw. asch-Scheheil bzw. Shahil) – diese befindet sich im Gouvernement Deir ez-Zor und liegt östlich des Euphrats – nunmehr von den kurdischen Streitkräften kontrolliert wird (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7: „R: Wissen Sie wer in Al-Shahel derzeit die Kontrolle hat? BF: Die kurdischen Streitkräfte kontrollieren das Gebiet, es gibt aber auch IS-Gruppierungen, die ebenfalls präsent sind.“; Bilder abgerufen am 24.02.2025): Der EUAA Country Guidance als verlässliche Quelle zur Kontrollsituation in mehr als 8.000 syrischen Orten herangezogenen Kartendaten des „Syria Conflict Mapping team“ des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html), ist zu entnehmen, dass sich der Heimatort des Beschwerdeführer al-Shahel (bzw. asch-Scheheil bzw. Shahil) – diese befindet sich im Gouvernement Deir ez-Zor und liegt östlich des Euphrats – nunmehr von den kurdischen Streitkräften kontrolliert wird vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7: „R: Wissen Sie wer in Al-Shahel derzeit die Kontrolle hat? BF: Die kurdischen Streitkräfte kontrollieren das Gebiet, es gibt aber auch IS-Gruppierungen, die ebenfalls präsent sind.“; Bilder abgerufen am 24.02.2025): Die aktuellen Kontrollverhältnisse ergeben sich auch aus der unter dem Link Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com abrufbaren Karte zu Syrien (abgerufen am 26.02.2025): Zur behaupteten Verfolgung durch kurdische Streitkräfte: Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz nunmehr damit, dass er eine Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte befürchte, da er sich in den von den türkischen Streitkräften bzw. FSA kontrollierten Gebieten aufgehalten habe und ihm unterstellt werden würde, er habe auf der Seite der FSA gekämpft. Zudem befürchte er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien, dass er von den kurdischen Streitkräften rekrutiert werden würde. Zur behaupteten Verfolgung wegen Aufenthalt im FSA/SNA Gebiet: Dieses Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung. Dazu führte er aus: „[…] Darüber hinaus habe ich mich für eine längere Zeit in einem von den türkischen Truppen bzw. von den FSA-Gruppierungen kontrolliertem Gebiet aufgehalten, das ist problematisch, wenn ich jetzt ins Kurdengebiet zurückkehren sollte. Die Kurden werden mir unterstellen auf der Seite der FSA gekämpft zu haben bzw. sie unterstützt habe […].“ (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8). Dieses Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung. Dazu führte er aus: „[…] Darüber hinaus habe ich mich für eine längere Zeit in einem von den türkischen Truppen bzw. von den FSA-Gruppierungen kontrolliertem Gebiet aufgehalten, das ist problematisch, wenn ich jetzt ins Kurdengebiet zurückkehren sollte. Die Kurden werden mir unterstellen auf der Seite der FSA gekämpft zu haben bzw. sie unterstützt habe […].“ vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8). Der Beschwerdeführer behauptete, dass die kurdischen Streitkräfte im Oktober des Jahres 2024 bei der Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten und ihr gegenüber geschildert hätten, sie würden davon ausgehen, der Beschwerdeführer hätte (möglicherweise) mit der FSA/SNA zusammengearbeitet (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8: „[…] Im Oktober 2024 wurde bei meiner Ehefrau in Syrien nach mir gefragt. Die kurdischen Streitkräfte fragten meine Frau über meinen aktuellen Aufenthaltsort. Es wurde ihr auch gesagt, dass ich möglicherweise mit den FSA-Gruppierungen schon zusammengearbeitet habe.“). Der Beschwerdeführer behauptete, dass die kurdischen Streitkräfte im Oktober des Jahres 2024 bei der Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten und ihr gegenüber geschildert hätten, sie würden davon ausgehen, der Beschwerdeführer hätte (möglicherweise) mit der FSA/SNA zusammengearbeitet vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8: „[…] Im Oktober 2024 wurde bei meiner Ehefrau in Syrien nach mir gefragt. Die kurdischen Streitkräfte fragten meine Frau über meinen aktuellen Aufenthaltsort. Es wurde ihr auch gesagt, dass ich möglicherweise mit den FSA-Gruppierungen schon zusammengearbeitet habe.“). Fraglich ist, wie die kurdischen Streitkräfte zu dem Schluss gekommen seien sollten, der Beschwerdeführer habe möglicherweise mit der FSA/SNA zusammengearbeitet, wenn die kurdischen Streitkräfte nicht einmal den genauen bzw. aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gekannt hätten (und eben deshalb – nach der Schilderung des Beschwerdeführers selbst – auch bei der Ehefrau des Beschwerdeführers nach diesem gefragt hätten). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, er hätte nie in einem kurdischen Einflussgebiet gelebt (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9: „R: Haben die Kurden je versucht sie zu rekrutieren, zu kämpfen? BF: Nein, da ich schon 2011 mein Heimatgebiet verlassen habe. Ich habe nie in einem kurdischen Einflussgebiet gelebt.“); der Beschwerdeführer verließ seinen Heimatort zu einem Zeitpunkt als dort noch der IS herrschte. Daher erscheint es auch umso weniger glaubhaft, dass die kurdischen Streitkräfte nun gezielt nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten und auch die Auffassung vertreten würden, der Beschwerdeführer hätte mit der FSA zusammengearbeitet, obwohl die kurdischen Streitkräfte den Beschwerdeführer nicht einmal gekannt haben dürften, da er nie mit Behörden der AANES in Kontakt kam. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, er hätte nie in einem kurdischen Einflussgebiet gelebt vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9: „R: Haben die Kurden je versucht sie zu rekrutieren, zu kämpfen? BF: Nein, da ich schon 2011 mein Heimatgebiet verlassen habe. Ich habe nie in einem kurdischen Einflussgebiet gelebt.“); der Beschwerdeführer verließ seinen Heimatort zu einem Zeitpunkt als dort noch der IS herrschte. Daher erscheint es auch umso weniger glaubhaft, dass die kurdischen Streitkräfte nun gezielt nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten und auch die Auffassung vertreten würden, der Beschwerdeführer hätte mit der FSA zusammengearbeitet, obwohl die kurdischen Streitkräfte den Beschwerdeführer nicht einmal gekannt haben dürften, da er nie mit Behörden der AANES in Kontakt kam. Weiters ist anzumerken, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ableitet, dass er sich hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr durch die kurdischen Streitkräfte aufgrund seines Aufenthaltes in den FSA/SNA Gebieten nur Mutmaßungen aufstellt (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8: „[…] Es wurde ihr auch gesagt, dass ich möglicherweise mit den FSA-Gruppierungen schon zusammengearbeitet habe.“ und Stellungnahme vom 15.01.2025, S. 2: „[…] dass kurdische Militärangehörige im Oktober 2024 seine Ehefrau nach seinem Aufenthaltsort befragt haben und ihm vorwerfen könnten, mit der Freien Syrischen Armee (FSA) kooperiert zu haben.“). Auch deckt sich die Behauptung des Beschwerdeführers in keiner Weise mit den eingebrachten Länderberichten, aus diesen ist eine Verfolgung durch die SDF wegen eines bloß temporären Aufenthaltes in seinem von der SNA kontrollierten Gebiet ohne Hinzutreten klarerer Hinweise auf eine Kollaboration mit ebendieser keinesfalls ableitbar.Weiters ist anzumerken, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ableitet, dass er sich hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr durch die kurdischen Streitkräfte aufgrund seines Aufenthaltes in den FSA/SNA Gebieten nur Mutmaßungen aufstellt vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8: „[…] Es wurde ihr auch gesagt, dass ich möglicherweise mit den FSA-Gruppierungen schon zusammengearbeitet habe.“ und Stellungnahme vom 15.01.2025, S. 2: „[…] dass kurdische Militärangehörige im Oktober 2024 seine Ehefrau nach seinem Aufenthaltsort befragt haben und ihm vorwerfen könnten, mit der Freien Syrischen Armee (FSA) kooperiert zu haben.“). Auch deckt sich die Behauptung des Beschwerdeführers in keiner Weise mit den eingebrachten Länderberichten, aus diesen ist eine Verfolgung durch die SDF wegen eines bloß temporären Aufenthaltes in seinem von der SNA kontrollierten Gebiet ohne Hinzutreten klarerer Hinweise auf eine Kollaboration mit ebendieser keinesfalls ableitbar. Daher ist eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch die kurdischen Streitkräfte nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer insb. nicht schlüssig darlegen konnte, wieso die kurdischen Streitkräfte annehmen sollten, der Beschwerdeführer hätte sich in einem FSA/SNA Gebiet aufgehalten und ihm (bloß deshalb) eine oppositionelle Gesinnung unterstellen sollten. Zur behaupteten Rekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte: Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass in letzter Zeit Rekrutierungen unabhängig vom Alter der Männer stattgefunden hätten und alle Männer unter dem
- Lebensjahr rekrutiert worden seien, lässt sich dieses Vorbringen – unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Berichte – nicht aufrechterhalten (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9: „R: Wissen Sie, welche Geburtsjahrgänge zum kurdischen Militärdienst einrücken müssen? BF: Nein, ich weiß es nicht, welche Jahrgänge gesucht werden, aber in der letzten Zeit wurden unabhängig vom Alter rekrutiert. Alle wehrpflichtigen Männer, die unter 40 Jahre alt sind wurde rekrutiert. Meine ernsthafte Befürchtung ist mein Aufenthalt in einem FSA-Gebiet.“). Nach den bisher vorliegenden Informationen (vgl. die jüngste AFB von ACCORD vom 24.02.2025 hierzu) bzw. aus der bisher bekannten Praxis der Kurden, besteht die Selbstverteidigungspflicht (bei den kurdischen Streitkräften) für Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben; daher befindet sich der Beschwerdeführer (geb. 1995) ohnehin nicht mehr im wehrpflichtigen Alter (für die kurdische Selbstverteidigungspflicht). Das sich an dieser Praktik nach dem Umsturz im Dezember 2024 bzw. den vermehrten Kämpfen in der Region um Manbij und Kobane mit der SNA geändert hätte, geht aus der AFB von ACCORD vom 24.02.2025 nicht hervor. Vielmehr gibt es dort seit Monaten nur noch einzelne Scharmützel zwischen den SDF und der SNA, breitflächige Bodenoperationen sind nicht ersichtlich, zumal ein von den USA im Jänner 2025 vermittelter Waffenstillstand zwischen der SNA / türkischen Armee und der SDF nach wie vor in Kraft ist. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass in letzter Zeit Rekrutierungen unabhängig vom Alter der Männer stattgefunden hätten und alle Männer unter dem
- Lebensjahr rekrutiert worden seien, lässt sich dieses Vorbringen – unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Berichte – nicht aufrechterhalten vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9: „R: Wissen Sie, welche Geburtsjahrgänge zum kurdischen Militärdienst einrücken müssen? BF: Nein, ich weiß es nicht, welche Jahrgänge gesucht werden, aber in der letzten Zeit wurden unabhängig vom Alter rekrutiert. Alle wehrpflichtigen Männer, die unter 40 Jahre alt sind wurde rekrutiert. Meine ernsthafte Befürchtung ist mein Aufenthalt in einem FSA-Gebiet.“). Nach den bisher vorliegenden Informationen vergleiche die jüngste AFB von ACCORD vom 24.02.2025 hierzu) bzw. aus der bisher bekannten Praxis der Kurden, besteht die Selbstverteidigungspflicht (bei den kurdischen Streitkräften) für Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben; daher befindet sich der Beschwerdeführer (geb. 1995) ohnehin nicht mehr im wehrpflichtigen Alter (für die kurdische Selbstverteidigungspflicht). Das sich an dieser Praktik nach dem Umsturz im Dezember 2024 bzw. den vermehrten Kämpfen in der Region um Manbij und Kobane mit der SNA geändert hätte, geht aus der AFB von ACCORD vom 24.02.2025 nicht hervor. Vielmehr gibt es dort seit Monaten nur noch einzelne Scharmützel zwischen den SDF und der SNA, breitflächige Bodenoperationen sind nicht ersichtlich, zumal ein von den USA im Jänner 2025 vermittelter Waffenstillstand zwischen der SNA / türkischen Armee und der SDF nach wie vor in Kraft ist. Auch steht eben dieses Vorbringen – über die Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte – in einem grundlegenden Widerspruch zu seinem Fluchtgrund, wonach die kurdischen Streitkräfte den Beschwerdeführer suchen würden, da er (möglicherweise) mit der FSA zusammengearbeitet habe und ihm deshalb eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden. Fraglich ist, weshalb die kurdischen Streitkräfte an einer Person bzw. an dem Beschwerdeführer – hinsichtlich der sie annehmen würden, er hätte als illoyal mit anderen Gruppierungen (FSA) zusammengearbeitet und ihm deshalb eine oppositionelle Gesinnung vorwerfen würden – ein Rekrutierungsinteresse haben sollten. Im Übrigen ist folgendes auszuführen: Den (nach wie vor aktuellen) Länderberichten ist – soweit es die Sachverhaltsebene betrifft – zu entnehmen, dass Wehrpflichtige, die versuchen dem kurdischen Militärdienst zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für den Betreffenden zu finden. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (dazu mehr in der rechtlichen Beurteilung). Die noch aktuelle AFB von ACCORD v. 06.09.2023 behandelt diese Frage: „Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188]“ (öffentlich verfügbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html) diese Frage und kommt auf Seite 2 (Mitte) ebenso zum Ergebnis, dass das Verweigern des Selbstverteidigungsdienstes bei der SDF/YPG zwar zur Zwangsrekrutierung oder kurzer Inhaftierung führen könne, jedoch keine unverhältnismäßige Bestrafung oder gar Folter drohe; allenfalls würden diese Personen zu einem längeren Wehrdienst verpflichtet oder mit geringen Strafen belegt. Zur Frage der Asylrelevanz einer möglichen Verfolgungshandlung (Zwangsrekrutierung) iSd Art. 9 StatusRL durch die SDF – ungeachtet der Frage, ob diese dem BF tatsächlich droht – im Hinblick auf die mangelnde Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund iSd Art. 10 StatusRL siehe unten Punkt II.
- Wie bereits ausgeführt, hat sich auch durch die Umstände des Umsturzes in den ehemaligen Regimegebieten nichts geändert.Im Übrigen ist folgendes auszuführen: Den (nach wie vor aktuellen) Länderberichten ist – soweit es die Sachverhaltsebene betrifft – zu entnehmen, dass Wehrpflichtige, die versuchen dem kurdischen Militärdienst zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für den Betreffenden zu finden. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (dazu mehr in der rechtlichen Beurteilung). Die noch aktuelle AFB von ACCORD v. 06.09.2023 behandelt diese Frage: „Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188]“ (öffentlich verfügbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html) diese Frage und kommt auf Seite 2 (Mitte) ebenso zum Ergebnis, dass das Verweigern des Selbstverteidigungsdienstes bei der SDF/YPG zwar zur Zwangsrekrutierung oder kurzer Inhaftierung führen könne, jedoch keine unverhältnismäßige Bestrafung oder gar Folter drohe; allenfalls würden diese Personen zu einem längeren Wehrdienst verpflichtet oder mit geringen Strafen belegt. Zur Frage der Asylrelevanz einer möglichen Verfolgungshandlung (Zwangsrekrutierung) iSd Artikel 9, StatusRL durch die SDF – ungeachtet der Frage, ob diese dem BF tatsächlich droht – im Hinblick auf die mangelnde Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund iSd Artikel 10, StatusRL siehe unten Punkt römisch zwei.
- Wie bereits ausgeführt, hat sich auch durch die Umstände des Umsturzes in den ehemaligen Regimegebieten nichts geändert. Insgesamt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers rund um die Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte nicht stimmig, nicht plausibel und nicht glaubhaft: Denn einerseits behauptet der Beschwerdeführer er sei einer Verfolgungsgefahr durch kurdische Streitkräfte ausgesetzt, da er mit einer zwangsweisen Rekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte rechne, andererseits sei er einer Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte ausgesetzt, da ihm unterstellt werden würde, er hätte mit der FSA zusammengearbeitet und werde daher wegen (zumindest unterstellter) oppositioneller Gesinnung verfolgt. Auch dieses Vorbringen hat sich somit nicht als glaubhaft erwiesen. Eine zwangsweise Rekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte ist – insb. auch aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Zur behaupteten Verfolgung aufgrund von Stammesstreitigkeiten: Das Vorbringen, er sei auch aufgrund von Stammesstreitigkeiten einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt da sein Cousin jemanden getötet hab und dessen Familie nun auf Rache Sinne, erstattete der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung. Dazu brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor: „BF: Ja, ich habe Stammesstreitigkeiten in Syrien, diese Probleme betreffen nicht nur meine Person, sondern alle Stammesmitglieder. Es hat bereits ein Vorfall gegeben, ein Cousin von mir hat einen anderen Mann, der einem anderen Stamm angehörte getötet. Dann sind diese Streitigkeiten zwischen unserem und dem Stamm des getöteten Mannes entstanden. Bei derartigen Stammesstreitigkeiten, wird nicht nur der Täter gesucht, das wäre in diesem Fall mein Cousin, sondern alle männlichen Stammesmitglieder, die dann als Feinde gelten für die Stammesmitglieder des getöteten Mannes.“ (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9). Das Vorbringen, er sei auch aufgrund von Stammesstreitigkeiten einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt da sein Cousin jemanden getötet hab und dessen Familie nun auf Rache Sinne, erstattete der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung. Dazu brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor: „BF: Ja, ich habe Stammesstreitigkeiten in Syrien, diese Probleme betreffen nicht nur meine Person, sondern alle Stammesmitglieder. Es hat bereits ein Vorfall gegeben, ein Cousin von mir hat einen anderen Mann, der einem anderen Stamm angehörte getötet. Dann sind diese Streitigkeiten zwischen unserem und dem Stamm des getöteten Mannes entstanden. Bei derartigen Stammesstreitigkeiten, wird nicht nur der Täter gesucht, das wäre in diesem Fall mein Cousin, sondern alle männlichen Stammesmitglieder, die dann als Feinde gelten für die Stammesmitglieder des getöteten Mannes.“ vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9). Der Beschwerdeführer machte keinerlei Angaben dahingehend, wann sich der vom Beschwerdeführer behauptete Vorfall (über die Tötung überhaupt) ereignet habe, seit wann es diese Stammesstreitigkeiten gebe und welcher Cousin (genau) betroffen sei bzw. welchen (genauen) Verwandtschaftsgrad der Beschwerdeführer zu diesem Cousin habe. Auffallend war für das erkennende Gericht auch, dass der Beschwerdeführer zwar davon sprach, dass er bzw. alle männlichen Stammesmitglieder in Gefahr sei bzw. seien, jedoch nach Angaben des Beschwerdeführers sein Vater – das auch männliches Stammesmitglied sein müsste bzw. ist – (anscheinend) weiterhin (unbehelligt) in Syrien lebt bzw. leben kann; eine Gefährdung seines noch in Syrien lebenden Vaters aufgrund von Stammesstreitigkeiten wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7: „R: Lebt jemand aus ihrer Familie noch in ihrem Heimatgebiet? BF: Ja, meine Eltern, meine Ehefrau und meine Kinder leben noch in Al-Shahel, weiters habe ich noch andere Verwandte, die dort leben.“). Auffallend war für das erkennende Gericht auch, dass der Beschwerdeführer zwar davon sprach, dass er bzw. alle männlichen Stammesmitglieder in Gefahr sei bzw. seien, jedoch nach Angaben des Beschwerdeführers sein Vater – das auch männliches Stammesmitglied sein müsste bzw. ist – (anscheinend) weiterhin (unbehelligt) in Syrien lebt bzw. leben kann; eine Gefährdung seines noch in Syrien lebenden Vaters aufgrund von Stammesstreitigkeiten wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7: „R: Lebt jemand aus ihrer Familie noch in ihrem Heimatgebiet? BF: Ja, meine Eltern, meine Ehefrau und meine Kinder leben noch in Al-Shahel, weiters habe ich noch andere Verwandte, die dort leben.“). Das erkennende Gericht geht davon aus, dass ein Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers aufgrund von Stammesstreitigkeiten schlichtweg nicht existent ist und dieses Vorbringen auf Sachverhaltsebene ein reines Konstrukt darstellt. Denn wären die männlichen Stammesmitglieder des Beschwerdeführers tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt, so wäre der in Syrien weiterhin lebende Vater des Beschwerdeführers – auch als Stammesmitglied – bereits in das Blickfeld (des Verfolgers bzw. der Verfolger) geraten und hätte sich eine Verfolgung gegen den Vater des Beschwerdeführers bereits realisiert. Vor diesem Hintergrund ist eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aufgrund von Stammesstreitigkeiten ebenso nicht anzunehmen. Ergebnis: Im Gesamtbild erscheinen weite Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers insbesondere zu seinem Vorbringen über eine angebliche Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte (insb. aufgrund seines Aufenthaltes in von der Türkei-/FSA-besetzten Gebieten) und über die Stammesstreitigkeiten – nach Kenntnisnahme der Entscheidung durch das Bundesamt bzw. der Beweiswürdigung durch das Bundesamt und nach Wegfall der Fluchtgründe in Bezug auf das syrische Regime (aufgrund des Sturzes des syrischen Präsidenten) – als Konstrukt zwecks Asylerlangung. Der Beschwerdeführer konnte den erkennenden Richter auch im persönlichen Eindruck nicht überzeugen, zumal er eine gegen seine Person gerichtete konkrete Verfolgung nicht schlüssig darzulegen vermochte und sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens steigerte. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Syrien bzw. des Sturzes des syrischen Präsidenten, war auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren behauptete Verfolgung durch das syrische Regime nicht mehr einzugehen, da eine Verfolgung durch das (nicht mehr existierende) syrische Assad-Regime irreversibel unmöglich geworden ist. 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen stützen sich auf die zitierten und referenzierten Quellen. Obwohl sich hinsichtlich der Lage in Syrien im Dezember 2024 die Ereignisse im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes vorerst überschlagen haben, trat nach der Darstellung der UNHCR Quellen bereits mit Mitte Dezember nach dem Ende der Kampfhandlungen wieder zumindest grundlegend Ruhe und Ordnung in Syrien ein. Mittlerweile (März 2025) liegen ausreichend detaillierte Medien- und Länderberichte vor, die wieder ein klares Bild der Lage in Syrien, insb. in den nun von der HTS kontrollierten Gebieten gebe, „der Staub“ hat sich zwischenzeitig nach der Machtübernahme gelegt. Es besteht angesichts der Aktualität, Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen und nun wieder ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit UNHCR in ihrer Position vom Dezember 2024 unmittelbar nach dem Sturz des Assad-Regimes noch von der Notwendigkeit des Zuwartens mit Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz ausging, ist dies basierend auf den vorliegenden Berichtsquellen hinfällig. Mit dem Fall des Assad-Regimes und der Machtübernahme der HTS wurden jene Verfolgungsgefahren (und die damit korrespondierenden Risikoprofile), die vom Assad- Regime als staatlichem Verfolger ausgingen, irreversibel gegenstandslos. Eine Widererrichtung dieses Regimes ist schon angesichts der breitflächigen Beseitigung der Institutionen dieses Regimes, dem völligen Verlust dessen Rückhalts in der syrischen Bevölkerung und der überstürzten Flucht von Baschar al-Assads selbst samt seiner Familie nach Russland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Der Machtwechsel sowie dessen festgestellte Begleitumstände um den 08.12.2024 können somit als notorisch betrachtet werden. Die Feststellung, dass sich unter der Führung des HTS Anführers und nunmehrigen Machthabers Syriens eine Übergangsregierung bildete, folgt aus zahlreichen übereinstimmenden Berichten unabhängiger Medien. Andererseits resultieren die festgestellten länderspezifischen Tatsachen im Zusammenhang mit den jüngsten politischen Umwälzungen aus dem Kurzbericht der Staatendokumentation vom 10.12.2024, welcher den Verlauf der zuletzt eingetretenen Ereignisse bis hin zur Machtergreifung durch die syrische Opposition abbildet. Der Bericht lässt keine Zweifel am Sturz des syrischen Regimes, der Außerdienststellung der Regierungssoldaten und damit auch dem Auslaufen des syrischen Wehrdienstes. Bedenken bestehen weiters nicht im Zusammenhang mit der Freilassung von Inhaftierten und dem festgestellten Umgang mit früheren Militärangehörigen. Insoweit finden die festgestellten Umstände auch vollumfängliche Deckung in der notorischen wie tagesaktuellen Medienberichterstattung. Dasselbe trifft auf die kolportierte Neuordnung des syrischen Staates samt in Aussicht genommener Wahlen zu. Dass abseits der kurdischen Selbstverwaltung derzeit keine Verpflichtung zur Wehrdienstableistung besteht, resultiert bereits aus der Länderberichtslage vor dem Machtwechsel im Jahr
- Für die aktuell vollzogene oder absehbar bevorstehende Einführung eines allgemeinen und wie auch immer geartetem zwangsbewehrten Grundwehrdienst fehlt es an jedweden Anhaltspunkten sowohl anhand verfügbarer Länderberichte als auch unter Berücksichtigung tagesaktueller Medienberichterstattung.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz für den Status des Asyl-berechtigten 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im folgenden GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (im folgenden GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersone