Obsah (8)
Art. 133§ 7§ 8§ 9§ 58§ 57§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlW290 2303892-1 Spruch, W290 2303892-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste am XXXX nach Österreich ein und wurde am XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen.
- Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 nach Österreich ein und wurde am römisch 40 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Mit E-Mail wandte sich der Beschwerdeführer im August des Jahres 2023 an das Österreichische Generalkonsulat in Istanbul aufgrund einer beabsichtigten Rückreise nach Österreich; im Anhang übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines am XXXX abgelaufenen Konventionsreisepasses.
- Mit E-Mail wandte sich der Beschwerdeführer im August des Jahres 2023 an das Österreichische Generalkonsulat in Istanbul aufgrund einer beabsichtigten Rückreise nach Österreich; im Anhang übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines am römisch 40 abgelaufenen Konventionsreisepasses.
- Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 15.01.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens mit und ersuchte den Beschwerdeführer um Beantwortung angeführter Fragen binnen zwei Wochen. Dazu nahm der Beschwerdeführer Stellung.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm auch keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm auch keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen (von Österreich) in die Türkei verlegt, da er dort einen Schutzstatus beantragt (und diesen auch bekommen) habe und sich dort ein Leben (mit Familie und Erwerbstätigkeit) aufgebaut habe. Mangels Aufenthalt und Interesse an der Unterschutzstellung sowie aufgrund des Vorliegens des Endigungsgrundes komme auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
- Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer am 19.09.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.
- Am 06.12.2024 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Aufenthalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien. Er wurde in Syrien, in Hama geboren. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Bis zum XXXX war der Beschwerdeführer in Österreich mit einem Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst; er verfügt somit seit dem 08.01.2019 über keine aufrechte Meldeadresse bzw. über keinen Wohnsitz in Österreich. Bis zum römisch 40 war der Beschwerdeführer in Österreich mit einem Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst; er verfügt somit seit dem 08.01.2019 über keine aufrechte Meldeadresse bzw. über keinen Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt seit dem XXXX in der Türkei. Seitdem hielt er sich nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer lebt seit dem römisch 40 in der Türkei. Seitdem hielt er sich nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet auf. Dem Beschwerdeführer wurde von den türkischen Behörden am XXXX ein Ausweis, welcher den vorübergehenden Schutz in der Türkei dokumentiert, ausgestellt; die Antragsstellung bzw. Registrierung des Beschwerdeführers für den vorübergehenden Schutz in der Türkei erfolgte am XXXX . Dem Beschwerdeführer wurde von den türkischen Behörden am römisch 40 ein Ausweis, welcher den vorübergehenden Schutz in der Türkei dokumentiert, ausgestellt; die Antragsstellung bzw. Registrierung des Beschwerdeführers für den vorübergehenden Schutz in der Türkei erfolgte am römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie (Ehefrau und Kind) in Istanbul, in der Stadtgemeinde Büyükcekmece und arbeitet in Istanbul als Bauarbeiter; der Sohn des Beschwerdeführers wurde im November des Jahres 2021 in Istanbul, im Stadtviertel Esenyurt geboren. Der Beschwerdeführer plant eigenen Angaben zufolge, wieder nach Österreich einzureisen. Der Konventionsreisepass des Beschwerdeführers ist am XXXX abgelaufen. Der Beschwerdeführer plant eigenen Angaben zufolge, wieder nach Österreich einzureisen. Der Konventionsreisepass des Beschwerdeführers ist am römisch 40 abgelaufen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: ● Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, 10.12.
- Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, 10.12.2024 Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht
- Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- (BBC 8.12.2024). Am 6.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
- Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
- Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Aufenthalt: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Leben in Syrien sowie zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt (vgl. z.B. Ausweis und Pass des Beschwerdeführers auf AS 27 ff sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers, AS 68 ff). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Leben in Syrien sowie zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt vergleiche z.B. Ausweis und Pass des Beschwerdeführers auf AS 27 ff sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers, AS 68 ff). Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters. Dass der Beschwerdeführer in Österreich bis XXXX gemeldet war und seit dem 08.01.2019 über keine aufrechte Meldeadresse bzw. über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt, folgt aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. ZMR in OZ 2). Dass der Beschwerdeführer in Österreich bis römisch 40 gemeldet war und seit dem 08.01.2019 über keine aufrechte Meldeadresse bzw. über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt, folgt aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche ZMR in OZ 2). Dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX in der Türkei lebt, geht insb. aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner – englischsprachigen – Stellungnahme hervor (vgl. Schreiben des Österreichischen Generalkonsulats in Istanbul AS 23 und die Stellungnahme des Beschwerdeführers AS 69, siehe insb. Punkt 4). Dass der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 in der Türkei lebt, geht insb. aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner – englischsprachigen – Stellungnahme hervor vergleiche Schreiben des Österreichischen Generalkonsulats in Istanbul AS 23 und die Stellungnahme des Beschwerdeführers AS 69, siehe insb. Punkt 4). Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer ein vorübergehender Schutz in der Türkei gewährt wurde, ergibt sich insb. aus der Kopie des türkischen Ausweises des Beschwerdeführers (vgl. den Ausweis auf AS 27 „GECICI KORUMA KIMLIK BELGESI“ [bedeutet: „Ausweisdokument für vorübergehenden Schutz“ übersetzt durch eine die türkische Sprache beherrschende gerichtsinterne Mitarbeiterin] sowie die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, AS 68 ff). Dass die Registrierung bzw. Antragsstellung des Beschwerdeführers (für den vorübergehenden Schutz in der Türkei) am XXXX und die Ausstellung des Ausweises am XXXX erfolgte, geht aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme und aus den auf dem Ausweis befindlichen Daten hervor (vgl. Stellungnahme, AS 68 ff und den türkischen Ausweis auf AS 27, „Kayit Tarihi“ [bedeutet: „Zeitpunkt der Registrierung“] sowie das Datum des Stempels zum Ausstellungsdatum des Ausweises/Dokuments). Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer ein vorübergehender Schutz in der Türkei gewährt wurde, ergibt sich insb. aus der Kopie des türkischen Ausweises des Beschwerdeführers vergleiche den Ausweis auf AS 27 „GECICI KORUMA KIMLIK BELGESI“ [bedeutet: „Ausweisdokument für vorübergehenden Schutz“ übersetzt durch eine die türkische Sprache beherrschende gerichtsinterne Mitarbeiterin] sowie die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, AS 68 ff). Dass die Registrierung bzw. Antragsstellung des Beschwerdeführers (für den vorübergehenden Schutz in der Türkei) am römisch 40 und die Ausstellung des Ausweises am römisch 40 erfolgte, geht aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme und aus den auf dem Ausweis befindlichen Daten hervor vergleiche Stellungnahme, AS 68 ff und den türkischen Ausweis auf AS 27, „Kayit Tarihi“ [bedeutet: „Zeitpunkt der Registrierung“] sowie das Datum des Stempels zum Ausstellungsdatum des Ausweises/Dokuments). Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Istanbul lebt und dort arbeitet, geht aus seinen Ausführungen in der Stellungnahme hervor (vgl. AS 68 ff, insb. Punkt 5 und
- zur Erwerbstätigkeit und Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers in Istanbul). Dass sein Sohn in Istanbul geboren wurde, geht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsbericht hervor (vgl. Geburtsbericht, AS 74). Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Istanbul lebt und dort arbeitet, geht aus seinen Ausführungen in der Stellungnahme hervor vergleiche AS 68 ff, insb. Punkt 5 und
- zur Erwerbstätigkeit und Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers in Istanbul). Dass sein Sohn in Istanbul geboren wurde, geht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsbericht hervor vergleiche Geburtsbericht, AS 74). Der Beschwerdeführer wandte sich im August des Jahres 2023 an das Österreichische Generalkonsulat in Istanbul aufgrund einer geplanten bzw. möglichen Rückreise nach Österreich (vgl. das Schreiben des Österreichischen Generalkonsulats in Istanbul vom 05.01.2024, AS 23 f sowie die E-Mail-Korrespondenz, AS 9 ff). Die Feststellung zum Konventionsreisepass basiert auf den Daten im Konventionsreisepass (vgl. AS 60 und siehe auch das Schreiben des Österreichischen Generalkonsulats in Istanbul, AS 23). Der Beschwerdeführer wandte sich im August des Jahres 2023 an das Österreichische Generalkonsulat in Istanbul aufgrund einer geplanten bzw. möglichen Rückreise nach Österreich vergleiche das Schreiben des Österreichischen Generalkonsulats in Istanbul vom 05.01.2024, AS 23 f sowie die E-Mail-Korrespondenz, AS 9 ff). Die Feststellung zum Konventionsreisepass basiert auf den Daten im Konventionsreisepass vergleiche AS 60 und siehe auch das Schreiben des Österreichischen Generalkonsulats in Istanbul, AS 23). 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen stützen sich auf die zitierte Quelle. Angesichts der Aktualität, Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.
§ 7Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, (2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, (2.) einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Ein "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" besteht dort, wo sich der Fremde niedergelassen hat, demnach ein zentraler örtlicher Anknüpfungspunkt besteht. Es bedarf grundsätzlich einer wesentlichen Verdichtung der Lebensbeziehungen bei Einbeziehung sämtlicher Lebensumstände des Betroffenen, dass von einem zentralen örtlichen Anknüpfungspunkt gesprochen werden kann. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist dort gelegen, wo der örtlich dichteste Anknüpfungspunkt auf Dauer eingerichtet ist. Die Voraussetzungen dieses Aberkennungstatbestandes werden regelmäßig dann erfüllt sein, wenn der Fremde seinen Hauptwohnsitz rechtmäßig und nicht bloß vorübergehend im Ausland begründet (Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 2006, 266). Unter "anderem Staat" ist jeder Staat außer Österreich zu verstehen. Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer nach seinem Verlassen Österreichs keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen aufrechterhalten hat (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503).Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer nach seinem Verlassen Österreichs keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen aufrechterhalten hat vergleiche auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). Ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet während eines Auslandsaufenthalts erhalten bleibt, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen (vgl. dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. GP 11]: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen"). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben (vgl. dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1
(1999), Rz 79 zu Art. 6 B-VG). Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zu Österreich einen Hauptwohnsitz im Inland nicht aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH 28.06.2005, 2002/01/0597). Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind (vgl. VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088).Ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet während eines Auslandsaufenthalts erhalten bleibt, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen vergleiche dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 11]: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen"). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben vergleiche dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1
(1999), Rz 79 zu Artikel 6, B-VG). Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zu Österreich einen Hauptwohnsitz im Inland nicht aufrecht zu erhalten vergleiche VwGH 28.06.2005, 2002/01/0597). Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind vergleiche VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088). 3.1.2. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Ungeachtet des subjektiven Willens bzw. der Absicht des Beschwerdeführers, nach Österreich zurückzukehren, hat der Beschwerdeführer aufgrund der objektiven Gegebenheiten – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat, nämlich in der Türkei: Der Beschwerdeführer hat Österreich im Oktober des Jahres 2017, somit vor über sieben (fast acht) Jahren verlassen und war seither auch nicht mehr in Österreich aufhältig; seit dem 08.01.2019 verfügt der Beschwerdeführer auch über keine aufrechte Meldeadresse bzw. über keinen Wohnsitz in Österreich. Er lebt seit Oktober 2017 in der Türkei. Dem Beschwerdeführer wurde von den türkischen Behörden auch ein vorübergehender Schutz in der Türkei gewährt (der Beschwerdeführer ließ sich für den Schutzstatus am XXXX registrieren [bzw. stellte an jenem Tag den Antrag für den vorübergehenden Schutz]; das Dokument wurde dem Beschwerdeführer am XXXX ausgestellt). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie (Frau und Kind) in Istanbul und geht dort einer Erwerbstätigkeit nach. Er lebt seit Oktober 2017 in der Türkei. Dem Beschwerdeführer wurde von den türkischen Behörden auch ein vorübergehender Schutz in der Türkei gewährt (der Beschwerdeführer ließ sich für den Schutzstatus am römisch 40 registrieren [bzw. stellte an jenem Tag den Antrag für den vorübergehenden Schutz]; das Dokument wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 ausgestellt). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie (Frau und Kind) in Istanbul und geht dort einer Erwerbstätigkeit nach. In Zusammenschau der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers, war der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht (mehr) in Österreich hat, sondern (seit mehreren Jahren) in der Türkei. Dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich befindet (sondern in der Türkei), wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. das dem Beschwerdeführer zugestellte Parteiengehör vom 15.01.2024 – mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme und die Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens – und die Stellungnahme des Beschwerdeführers auf AS 68 ff). In Zusammenschau der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers, war der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht (mehr) in Österreich hat, sondern (seit mehreren Jahren) in der Türkei. Dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich befindet (sondern in der Türkei), wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten vergleiche das dem Beschwerdeführer zugestellte Parteiengehör vom 15.01.2024 – mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme und die Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens – und die Stellungnahme des Beschwerdeführers auf AS 68 ff). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme bzw. in dem an das Österreichische Generalkonsulat in Istanbul gerichteten Schreiben vorbringt, er wisse nicht, ob der ihm in der Türkei gewährte Schutzstatus noch aufrecht sei und ihm dort die Gefahr der Abschiebung drohe, stehen diese Umstände der Begründung des Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen ebendort nicht im Weg (vgl. E-Mail-Korrespondenz AS 9 ff und Stellungnahme des Beschwerdeführers, AS 68 ff). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme bzw. in dem an das Österreichische Generalkonsulat in Istanbul gerichteten Schreiben vorbringt, er wisse nicht, ob der ihm in der Türkei gewährte Schutzstatus noch aufrecht sei und ihm dort die Gefahr der Abschiebung drohe, stehen diese Umstände der Begründung des Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen ebendort nicht im Weg vergleiche E-Mail-Korrespondenz AS 9 ff und Stellungnahme des Beschwerdeführers, AS 68 ff). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine Aberkennung gem. § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht möglich sei, da dieser Aberkennungsgrund auf die GFK zurückzuführen sei und da für diesen in der Türkei kein Rechtsanspruch nach Artikel 28 GFK im neuen Aufenthaltsstaat geschaffen werde, ist darauf hinzuweisen, dass weder die GFK noch die Gesetzesmaterialien zu § 7 AsylG 2005 eine teleologische Reduktion iSd Auffassung des Beschwerdeführers nahelegen; das erkennende Gericht teilt die diesbezüglich divergierenden Ausführungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2021 zur Zahl W152 2169615-1, auf die der Beschwerdeführer verweist (vgl. S. 4 und 6 der Beschwerde), nicht. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine Aberkennung gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht möglich sei, da dieser Aberkennungsgrund auf die GFK zurückzuführen sei und da für diesen in der Türkei kein Rechtsanspruch nach Artikel 28 GFK im neuen Aufenthaltsstaat geschaffen werde, ist darauf hinzuweisen, dass weder die GFK noch die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 7, AsylG 2005 eine teleologische Reduktion iSd Auffassung des Beschwerdeführers nahelegen; das erkennende Gericht teilt die diesbezüglich divergierenden Ausführungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2021 zur Zahl W152 2169615-1, auf die der Beschwerdeführer verweist vergleiche S. 4 und 6 der Beschwerde), nicht. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl
G zu Recht aberkannt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen.Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu Recht aberkannt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 9Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. 3.2.
- Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Staat hat (um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen zu verweisen), begründet einen Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG
- 3.2.
- Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Staat hat (um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen zu verweisen), begründet einen Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG
- Sowie das Bundesamt zutreffend ausführte, verließ der Beschwerdeführer (vor mehreren Jahren) Österreich und hat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nachweislich (seit mehreren Jahren) in der Türkei; mangels Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und folglich mangels Interesse an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund des Vorliegens des Endigungsgrundes nach § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG, war daher dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Sowie das Bundesamt zutreffend ausführte, verließ der Beschwerdeführer (vor mehreren Jahren) Österreich und hat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nachweislich (seit mehreren Jahren) in der Türkei; mangels Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und folglich mangels Interesse an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund des Vorliegens des Endigungsgrundes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, war daher dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Daher war die Beschwerde auch bezüglich Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde auch bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
§ 58Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen unter gewissen Umständen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen unter gewissen Umständen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen. Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2017 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig, sodass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2017 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig, sodass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage i
Vm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was im vorliegenden Fall gegeben ist.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was im vorliegenden Fall gegeben ist. Dem vorliegenden Fall liegt ein vollständig geklärter Sachverhalt zugrunde. Insbesondere steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt mittlerweile seit einigen Jahren nicht mehr in Österreich, sondern in der Türkei hat. Die daraus resultierenden Rechtsfolgen sind (entgegen der umfassend dargelegten Auffassung des Beschwerdeführers, die auf eine vereinzelt gebliebene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt) eindeutig und bedurften keiner weiteren Erörterung. Daher konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine eindeutige Rechtslage zugrunde (s.o.). Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine eindeutige Rechtslage zugrunde (s.o.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W290.2303892.1.00