RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlW295 2238982-1 Spruch, W295 2238980-1/78E W295 2238981-1/79E W295 2238982-1/78EW295 2238982-1/78E, IM NAMEN DER R
§ 79„1.
Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr 2021 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt:Absatz eins, GWG 2011 für das Jahr 2021 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt: i. Kosten der Netzebene 1: € XXXX i. Kosten der Netzebene 1: € römisch 40 ii. Kosten der Netzebene 2: € XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: € römisch 40 iii. Kosten der Netzebene 3: € XXXX “iii. Kosten der Netzebene 3: € römisch 40 “ II. Im Übrigen wird die Beschwerde der XXXX als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde der römisch 40 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Beschluss vom 28.02.2020 leitete der Vorstand der E-Control (in der Folge: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts gemäß § 69 GWG 2011 betreffend die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) für das Jahr 2021 ein. Nach Durchführung des behördlichen Verfahrens sprach die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid aus:
- Mit Beschluss vom 28.02.2020 leitete der Vorstand der E-Control (in der Folge: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts gemäß Paragraph 69, GWG 2011 betreffend die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) für das Jahr 2021 ein. Nach Durchführung des behördlichen Verfahrens sprach die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid aus: „
- Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs.
§ 79Abs.
1 GWG 2011 für das Jahr 2021 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt (in TEUR):„
- Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 für das Jahr 2021 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt (in TEUR): i. Kosten der Netzebene 1: € XXXX i. Kosten der Netzebene 1: € römisch 40 ii. Kosten der Netzebene 2: € XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: € römisch 40 iii. Kosten der Netzebene 3: € XXXX iii. Kosten der Netzebene 3: € römisch 40
- Das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst wird gemäß § 69 Abs.
§ 81GWG und § 79 Abs.
6 GWG 2011 für das Jahr 2021 wie folgt festgestellt:2. Das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 81, GWG und Paragraph 79, Absatz 6, GWG 2011 für das Jahr 2021 wie folgt festgestellt: […] 3. Die über die spruchgemäßen Feststellungen hinausgehenden Anträge werden abgewiesen.“ 2. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin Rechtsmittel ein und beantragte, des Bundesverwaltungsgericht möge, „1. eine mündliche Verhandlung durchführen sowie 2. den bekämpften Bescheid dahin abändern, dass die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten im Sinne der Beschwerdegründe festgestellt werden, sohin insbesondere
- a)in Spruchpunkt 1. Die Kosten für das Jahr 2021 so festgestellt werden, dass ihnen
- aa)ein Einsparungspotenzial von XXXX , in eventu ein Einsparungspotential auf Basis von 100% individueller Effizienz zugrunde gelegt wird undbb) den Kapitalkosten ein WACC von XXXX zugrunde gelegt wird undaa) ein Einsparungspotenzial von römisch 40 , in eventu ein Einsparungspotential auf Basis von 100% individueller Effizienz zugrunde gelegt wird und,
- bb)den Kapitalkosten ein WACC von römisch 40 zugrunde gelegt wird und
- b)die Änderung gemäß § 71 GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt wird.“
- b)die Änderung gemäß Paragraph 71, GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt wird.“ Die Beschwerdeführerin führte begründend aus, der nunmehr bekämpfte Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil er in Spruchpunkt 1. für die Beschwerdeführerin Kosten feststelle, die auf einer rechtswidrigen Feststellung von Zielvorgaben im Kostenbescheid vom 21.11.2017, GZ XXXX , basieren würden. Somit liege auch dem nunmehr bekämpften Bescheid ein Einsparungspotenzial zugrunde, das neben einer generellen Produktivitätsvorgabe auch individuelle Zielvorgaben berücksichtige. Die individuellen Zielvorgaben seien jedoch aus mehreren Gründen rechtswidrig.Die Beschwerdeführerin führte begründend aus, der nunmehr bekämpfte Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil er in Spruchpunkt 1. für die Beschwerdeführerin Kosten feststelle, die auf einer rechtswidrigen Feststellung von Zielvorgaben im Kostenbescheid vom 21.11.2017, GZ römisch 40 , basieren würden. Somit liege auch dem nunmehr bekämpften Bescheid ein Einsparungspotenzial zugrunde, das neben einer generellen Produktivitätsvorgabe auch individuelle Zielvorgaben berücksichtige. Die individuellen Zielvorgaben seien jedoch aus mehreren Gründen rechtswidrig. 3. Die Wirtschaftskammer Österreich brachte hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides ebenfalls Beschwerde ein, monierte Verfahrensfehler und Begründungsmängel und wandte sich im Wesentlichen gegen die festgelegte Höhe der generellen Produktivitätsvorgabe Xgen, die Beseitigung des Investitionsfaktors Xind für CAPEX, die festgelegte Höhe der Mindesteffizienz, die Festlegung des „risikolosen Zinssatzes“ im Rahmen der Ermittlung des WACC, die Festlegung der „Marktrisikoprämie“ im Rahmen der Ermittlung des WACC, die Festlegung eines „Mark-up für Neuinvestitionen“ im Rahmen der Ermittlung des WACC, die Festlegung einer effizienzabhängigen Rendite – „effizienzgewichteter WACC“ sowie die Festlegung einer Werbe- und Marketingvergütung für neue Zählpunkte, die Festlegung einer Prämie für Netzverdichtung durch neue Zählpunkte. 4. Die Bundesarbeitskammer bekämpfte den angefochtenen Bescheid in dem von ihr eingebrachten Rechtsmittel zur Gänze wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorgaben der Kostenermittlung für Verteilnetzbetreiber – insbesondere gegen das Prinzip der Anreizregulierung (durch fehlerhafte Festlegung des generellen Produktivitätsfaktors Xgen und fehlerhafte Bestimmung des effizienzabhängigen Finanzierungskostensatzes WACC) – sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. 5. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2021 vor und behielt sich eine gesonderte Stellungnahme zu den Parteivorbringen vor. 6. Die wesentlichen Verfahrensschritte des Bundesverwaltungsgerichts werden wie folgt zusammengefasst: 7. Mit Schriftsatz vom 26.04.2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Beschwerden und verwies auf die gemeinsamen Anträge vom 31.01.2020 sowie auf das im Beschwerdeverfahren zu GZ XXXX dargelegte Vorbringen, wonach die für die Beschwerdeführerin bestimmte individuelle Zielvorgabe sachlich verfehlt sei und nicht dem Stand der Wissenschaft entspreche, sodass sie im GWG 2011 keine rechtliche Deckung finde. Hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde gegen den Kostenbescheid GZ XXXX sei nur noch die Frage der rechtswidrigen Bestimmung des individuellen Produktivitätsfaktors Xind gegenüber der Beschwerdeführerin (einschließlich der Auswirkungen) auf den WACC offen. Es handle sich dabei allerdings um eine Frage, die im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2017, GZ XXXX , zu klären sei, wobei die Verfahrensergebnisse des letzteren Verfahrens für das vorliegende Verfahren Bindungswirkung entfalten würden.7. Mit Schriftsatz vom 26.04.2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Beschwerden und verwies auf die gemeinsamen Anträge vom 31.01.2020 sowie auf das im Beschwerdeverfahren zu GZ römisch 40 dargelegte Vorbringen, wonach die für die Beschwerdeführerin bestimmte individuelle Zielvorgabe sachlich verfehlt sei und nicht dem Stand der Wissenschaft entspreche, sodass sie im GWG 2011 keine rechtliche Deckung finde. Hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde gegen den Kostenbescheid GZ römisch 40 sei nur noch die Frage der rechtswidrigen Bestimmung des individuellen Produktivitätsfaktors Xind gegenüber der Beschwerdeführerin (einschließlich der Auswirkungen) auf den WACC offen. Es handle sich dabei allerdings um eine Frage, die im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2017, GZ römisch 40 , zu klären sei, wobei die Verfahrensergebnisse des letzteren Verfahrens für das vorliegende Verfahren Bindungswirkung entfalten würden. 8. Mit Schreiben vom 27.04.2021 nahm die belangte Behörde Stellung zu den Beschwerden und verwies auf ihre Stellungnahme vom 30.05.2018 im Verfahren zu GZ XXXX .8. Mit Schreiben vom 27.04.2021 nahm die belangte Behörde Stellung zu den Beschwerden und verwies auf ihre Stellungnahme vom 30.05.2018 im Verfahren zu GZ römisch 40 . 9. Mit Schreiben vom 04.11.2021 nahm die belangte Behörde Stellung zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 03.08.2021 und legte die Berechnung im Sinne des gemeinsamen Antrages der Parteien vor sowie ihre Stellungnahme vom 14.04.2021, vom 10.08.2021 und vom 03.11.2021 aus dem Verfahren zu GZ XXXX vor. 9. Mit Schreiben vom 04.11.2021 nahm die belangte Behörde Stellung zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 03.08.2021 und legte die Berechnung im Sinne des gemeinsamen Antrages der Parteien vor sowie ihre Stellungnahme vom 14.04.2021, vom 10.08.2021 und vom 03.11.2021 aus dem Verfahren zu GZ römisch 40 vor. 10. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache neu zugewiesen. 11. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W295 neu zugewiesen. 12. Am 07.10.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der alle Verfahrensparteien sowie der von der Beschwerdeführerin beauftragte Privatsachverständige Univ.Prof. Dr. Klaus Gugler teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit der Beschwerdeführerin und den Legalparteien der mit Schreiben vom 29.01.2020 gestellte gemeinsame Antrag auf Durchführung eines Ausgleichs der Ansprüche bzw. Interessen gemäß § 43 Abs. 5 AVG iVm § 17 VwGVG erörtert. Alle Parteien erklärten sich einverstanden, dass die mit Schreiben vom 29.01.2020 vorgeschlagene abgeänderte Regulierungssystematik und darauf basierend die neu festgesetzten Kosten als Grundlage für die weiteren Verfahren betreffend die Jahre 2018 bis 2021 gelten, in denen nur noch über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und aufrecht erhaltenen Beschwerdegründe abzusprechen sein werde.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit der Beschwerdeführerin und den Legalparteien der mit Schreiben vom 29.01.2020 gestellte gemeinsame Antrag auf Durchführung eines Ausgleichs der Ansprüche bzw. Interessen gemäß Paragraph 43, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG erörtert. Alle Parteien erklärten sich einverstanden, dass die mit Schreiben vom 29.01.2020 vorgeschlagene abgeänderte Regulierungssystematik und darauf basierend die neu festgesetzten Kosten als Grundlage für die weiteren Verfahren betreffend die Jahre 2018 bis 2021 gelten, in denen nur noch über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und aufrecht erhaltenen Beschwerdegründe abzusprechen sein werde. Beide Legalparteien schränkten in der mündlichen Verhandlung im Sinne des gemeinsamen Antrages vom 29.01.2020 ihre Beschwerden auf Xgen und k1 ein, alle weiteren die Regulierungssystematik betreffenden Beschwerdegründe, sowie auch alle weiteren, nicht die Regulierungssystematik betreffenden Beschwerdegründe, wurden fallengelassen. 13. Mit Schreiben vom 20.10.2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den adaptierten Kostenberechnungen der belangten Behörde (unter Zugrundelegung des gemeinsamen Antrages vom 29.01.2020). Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass die Neuberechnung der Kosten der Netzebene 3 unter den gegebenen Parametern (Xgen XXXX , k1 XXXX ) nachvollziehbar und korrekt sei. Die Richtigkeit dieser Neuberechnung bestehe allerdings nur unter der Annahme, dass der von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid zur GZ XXXX festgelegte individuelle Produktivitätsabschlag (Xind) von XXXX unverändert bleibe. Genau dieser individuelle Produktivitätsabschlag werde aber durch die Beschwerdeführerin weiterhin bekämpft.13. Mit Schreiben vom 20.10.2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den adaptierten Kostenberechnungen der belangten Behörde (unter Zugrundelegung des gemeinsamen Antrages vom 29.01.2020). Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass die Neuberechnung der Kosten der Netzebene 3 unter den gegebenen Parametern (Xgen römisch 40 , k1 römisch 40 ) nachvollziehbar und korrekt sei. Die Richtigkeit dieser Neuberechnung bestehe allerdings nur unter der Annahme, dass der von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid zur GZ römisch 40 festgelegte individuelle Produktivitätsabschlag (Xind) von römisch 40 unverändert bleibe. Genau dieser individuelle Produktivitätsabschlag werde aber durch die Beschwerdeführerin weiterhin bekämpft. 14. Mit Beschluss vom 31.03.2023 wurde XXXX gemäß § 52 Abs. 1 AVG in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren als Amtssachverständiger beigezogen und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.14. Mit Beschluss vom 31.03.2023 wurde römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren als Amtssachverständiger beigezogen und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. 15. Am 26.05.2023 übermittelte der Amtssachverständige sein Gutachten „Benchmarking und Zielvorgaben im Rahmen der dritten Regulierungsperiode der österreichischen Gasverteilernetzbetreiber“. 16. Am 15.11.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung fort. An der Verhandlung nahmen Vertreter der Beschwerdeführerin, der Wirtschaftskammer, der belangten Behörde und der Amtssachverständige teil. In der Verhandlung wurde das Gutachten des Amtssachverständigen vom 26.05.2023 erörtert. Die Beschwerdeführerin wurde zum Sachverhalt befragt und mit den Verfahrensparteien Rechtsfragen erörtert. 17. Mit Schreiben vom 11.12.2023 wurde der Amtssachverständige vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, in Ergänzung des Gutachtens vom 26.05.2023 weitere Fragen zu einer „Ausreißerposition“ der Beschwerdeführerin sowie zur Frage einer allfälligen Benachteiligung von Unternehmen geringer Größe zu beantworten. 18. Mit ergänzendem Gutachten vom 18.01.2024 beantwortete der Amtssachverständige die Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023. 19. Am 22.02.2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung vom 15.11.2023 fort. An der Verhandlung nahmen Vertreter der Beschwerdeführerin, der Wirtschaftskammer, der belangten Behörde und der Amtssachverständige teil. In der Verhandlung wurde das Gutachten des Amtssachverständigen vom 18.01.2024 erörtert. Die Beschwerdeführerin wurde zum Sachverhalt befragt und mit den Verfahrensparteien Rechtsfragen erörtert. 20. Mit Schreiben vom 23.09.2024, vom 30.09.2024, vom 01.10.2024 und vom 07.10.2024 verzichteten die belangte Behörde, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer sowie die Beschwerdeführerin jeweils auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Regulierungssystematik vom 23. Oktober 2017 (in der Folge: die Regulierungssystematik) regelt den Regulierungsansatz der belangten Behörde im Zeitraum der 3. Regulierungsperiode der Gasverteilernetzbetreiber (1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2022). Der Annex zur Regulierungssystematik für die 3. Regulierungsperiode vom 04.11.2020 enthält Anpassungen betreffend die generelle Produktivitätsvorgabe Xgen und den positiven Anreizregulierungsfaktor k1. Die Anpassungen beruhen auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts infolge von – einem einheitlichen Muster folgenden – „gemeinsamen Anträgen“ von Gasverteilernetzbetreibern und den Legalparteien. 1.2. Die Regulierungssystematik findet auf alle österreichischen Gasverteilernetzbetreiber der Netzebenen 2 und 3 Anwendung, darunter auch die Beschwerdeführerin, eine Gasverteilernetzbetreiberin mit Sitz in XXXX . 1.2. Die Regulierungssystematik findet auf alle österreichischen Gasverteilernetzbetreiber der Netzebenen 2 und 3 Anwendung, darunter auch die Beschwerdeführerin, eine Gasverteilernetzbetreiberin mit Sitz in römisch 40 . 1.3. Zur Anreizregulierung sieht die Regulierungssystematik einen generelle Produktivitäts- bzw. Zielvorgabe (Xgen) sowie eine unternehmensindividuelle Zielvorgabe (Xind) vor. 1.3.1. Die generelle Zielvorgabe Xgen betrug für die 3. Regulierungsperiode XXXX pro Jahr.1.3.1. Die generelle Zielvorgabe Xgen betrug für die 3. Regulierungsperiode römisch 40 pro Jahr. 1.3.2. Der positive Anreizregulierungsfaktor k1 im Rahmen der effizienzabhängigen Kapitalrendite betrug für die 3. Regulierungsperiode XXXX .1.3.2. Der positive Anreizregulierungsfaktor k1 im Rahmen der effizienzabhängigen Kapitalrendite betrug für die 3. Regulierungsperiode römisch 40 . 1.3.3. Die individuelle Zielvorgabe Xind der Beschwerdeführerin betrug für die 3. Regulierungsperiode XXXX pro Jahr. 1.3.3. Die individuelle Zielvorgabe Xind der Beschwerdeführerin betrug für die 3. Regulierungsperiode römisch 40 pro Jahr. 1.3.4. Die Ermittlung der individuellen Zielvorgabe für die einzelnen Gasverteilernetzbetreiber für die 3. Regulierungsperiode erfolgte im Rahmen eines relativen Effizienzvergleichs (Benchmarking-Verfahren), der die Grundlage für den Erstkostenbescheid zur Beschwerdeführerin betreffend die 3. Regulierungsperiode darstellte (Bescheid vom 20.11.2017, Zl. XXXX ). 1.3.4. Die Ermittlung der individuellen Zielvorgabe für die einzelnen Gasverteilernetzbetreiber für die 3. Regulierungsperiode erfolgte im Rahmen eines relativen Effizienzvergleichs (Benchmarking-Verfahren), der die Grundlage für den Erstkostenbescheid zur Beschwerdeführerin betreffend die 3. Regulierungsperiode darstellte (Bescheid vom 20.11.2017, Zl. römisch 40 ). 1.3.5. Der Effizienzwert der Beschwerdeführerin betrug für die 3.Regulierungsperiode -unter Anwendung der Mindesteffizienz - XXXX (Ergebnis Benchmarking ohne Mindesteffizienz: 70,09%).1.3.5. Der Effizienzwert der Beschwerdeführerin betrug für die 3.Regulierungsperiode -unter Anwendung der Mindesteffizienz - römisch 40 (Ergebnis Benchmarking ohne Mindesteffizienz: 70,09%). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entschied jeweils mit Erkenntnis vom 30.01.2025, Zl. W295 2183467-1/118E, W295 2187560-1/108E und W295 2187567-1/109E, rechtskräftig über die erhobenen Beschwerden gegen den Erstkostenbescheid zur Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht gab den Rechtsmitteln in diesen Beschwerdeverfahren insoweit statt, als es den generellen Produktivitätsfaktor und den Anreizregulierungsfaktor k1 basierend auf dem gemeinsamen Antrag der Beschwerdeführerin und der Legalparteien mit Xgen XXXX pro Jahr und k1 XXXX pro Jahr festsetzte. Als Zielvorgabe gemäß § 69 Abs.
§ 79Abs.
2 und 3 GWG 2011 wurde für den Zeitraum
- Jänner 2018 bis
- Dezember 2022 (
- Regulierungsperiode) ein Einsparungspotential von XXXX festgestellt.Das Bundesverwaltungsgericht gab den Rechtsmitteln in diesen Beschwerdeverfahren insoweit statt, als es den generellen Produktivitätsfaktor und den Anreizregulierungsfaktor k1 basierend auf dem gemeinsamen Antrag der Beschwerdeführerin und der Legalparteien mit Xgen römisch 40 pro Jahr und k1 römisch 40 pro Jahr festsetzte. Als Zielvorgabe gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 wurde für den Zeitraum
- Jänner 2018 bis
- Dezember 2022 (
- Regulierungsperiode) ein Einsparungspotential von römisch 40 festgestellt. Die Beschwerde gegen die individuelle Zielvorgabe der Beschwerdeführerin für die
- Regulierungsperiode wies das Bundesverwaltungsgericht rechtkräftig als unbegründet ab.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde geführten Akt XXXX betreffend das Jahr 2021, in den angefochtenen Bescheid samt Beilagen, die dagegen erhobene Beschwerde, alle eingebrachten Schriftsätze, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zum Erstkostenbescheid zur Beschwerdeführerin, Zl. W295 2183467-1/118E, W295 2187560-1/108E und W295 2187567-1/109E, und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde geführten Akt römisch 40 betreffend das Jahr 2021, in den angefochtenen Bescheid samt Beilagen, die dagegen erhobene Beschwerde, alle eingebrachten Schriftsätze, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zum Erstkostenbescheid zur Beschwerdeführerin, Zl. W295 2183467-1/118E, W295 2187560-1/108E und W295 2187567-1/109E, und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. 3.
- Maßgebliche Rechtgrundlage: Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 108/2017, lautet auszugsweise wie folgt:Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, lautet auszugsweise wie folgt: „
- Teil Systemnutzungsentgelt
- Hauptstück Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte Feststellung der Kostenbasis § 69.
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.Paragraph 69,
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.
(2)Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 82 eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.
(2)Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 82, eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.
(3)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 und 2 wegen Verletzung der in § 73 bis § 82 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.3. Hauptstück
(3)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins und 2 wegen Verletzung der in Paragraph 73 bis Paragraph 82, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben., 3. Hauptstück Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber § 79.
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß § 74 sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.Paragraph 79,
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß Paragraph 74, sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.
(2)Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3)Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4)Beeinflusst das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5)Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6)Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
- für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland sowie für den Verteilergebietsmanager;
- für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
- zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit
- Oktober 2002 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(6)Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:,
- für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland sowie für den Verteilergebietsmanager;,
- für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);,
- zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;,
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit
- Oktober 2002 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7)Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte gemäß § 73 sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(7)Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte gemäß Paragraph 73, sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(8)Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
(8)Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Absatz eins bis Absatz 6, einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften. Finanzierungskosten für Verteilernetzbetreiber § 80.
(1)Finanzierungskosten haben die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital zu umfassen, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind. Geförderte Finanzierungen sind angemessen zu berücksichtigen.Paragraph 80,
(1)Finanzierungskosten haben die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital zu umfassen, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind. Geförderte Finanzierungen sind angemessen zu berücksichtigen.
(2)Die Finanzierungskosten sind durch Multiplikation des angemessenen Finanzierungskostensatzes mit der zu verzinsenden Kapitalbasis zu ermitteln. Hierbei ist der verzinsliche Rückstellungsbestand unter Berücksichtigung der Finanzierungstangente, welche im Personalaufwand verbucht ist, kostenmindernd anzusetzen.
(3)Der Finanzierungskostensatz ist aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer zu bestimmen. Die Normkapitalstruktur hat sowohl generelle branchenübergreifende als auch signifikante unternehmensindividuelle Faktoren zu berücksichtigen, welche den Eigenkapitalanteil um mehr als 10 % unterschreiten. Eine marktgerechte Risikoprämie für das Eigen- und Fremdkapital, die Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des risikolosen Zinssatzes kann ein mehrjähriger Durchschnitt herangezogen werden.
(4)Die verzinsliche Kapitalbasis ist durch die der Kostenfestlegung zugrunde liegende Bilanz im Sinne des § 8 für die Verteilungstätigkeit zu bestimmen. Sie ergibt sich aus dem für den Netzbetrieb nötigen Sachanlagevermögen und dem immateriellen Vermögen abzüglich passivierter Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte (Baukostenzuschüsse) und etwaiger Firmenwerte. Im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen.
(4)Die verzinsliche Kapitalbasis ist durch die der Kostenfestlegung zugrunde liegende Bilanz im Sinne des Paragraph 8, für die Verteilungstätigkeit zu bestimmen. Sie ergibt sich aus dem für den Netzbetrieb nötigen Sachanlagevermögen und dem immateriellen Vermögen abzüglich passivierter Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte (Baukostenzuschüsse) und etwaiger Firmenwerte. Im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen. 3.
- Zur generellen Zielvorgabe Xgen und dem positiven Anreizregulierungsfaktor k1: 3.4.
- Im vorliegenden Folgekostenbescheid hat die belangte Behörde die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten unter Anwendung der im Erstkostenbescheid vorgegebenen generellen Zielvorgabe Xgen iHv XXXX und des Anreizregulierungsfaktors k1 iHv 0,83532 übergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch mit rechtskräftiger Entscheidung vom 30.01.2025, GZ W295 2183467-1/118E W295 2187560-1/108E W295 2187567-1/109E, betreffend den Erstkostenbescheid die Zielvorgabe für die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 69 Abs.
§ 79Abs. 2 und 3 GWG 2011 für den gesamten Zeitraum 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2022 unter Zugrundelegung eines Xgen i
Hv XXXX und eines Anreizregulierungsfaktors iHv XXXX pro Jahr festgesetzt.3.4.
- Im vorliegenden Folgekostenbescheid hat die belangte Behörde die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten unter Anwendung der im Erstkostenbescheid vorgegebenen generellen Zielvorgabe Xgen iHv römisch 40 und des Anreizregulierungsfaktors k1 iHv 0,83532 übergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch mit rechtskräftiger Entscheidung vom 30.01.2025, GZ W295 2183467-1/118E W295 2187560-1/108E W295 2187567-1/109E, betreffend den Erstkostenbescheid die Zielvorgabe für die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 für den gesamten Zeitraum
- Jänner 2018 bis
- Dezember 2022 unter Zugrundelegung eines Xgen iHv römisch 40 und eines Anreizregulierungsfaktors iHv römisch 40 pro Jahr festgesetzt. 3.4.
- Daher war hinsichtlich der den Entgelten zugrundeliegenden Kosten mit Spruchpunkt A) I. eine Anpassung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen. 3.4.
- Daher war hinsichtlich der den Entgelten zugrundeliegenden Kosten mit Spruchpunkt A) römisch eins. eine Anpassung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen. 3.
- Zu den weiteren Beschwerdegründen der Legalparteien: Beide Legalparteien schränkten in der mündlichen Verhandlung am 07.10.2022 ihre Beschwerden auf Xgen und k1 ein und zogen alle weiteren Beschwerdegründe zurück. Auf die übrigen in den jeweiligen Rechtsmittelschriften angeführten Beschwerdegründe der Legalparteien war daher nicht weiter einzugehen. 3.
- Zur individuellen Zielvorgabe Xind der Beschwerdeführerin: 3.6.
- Mit dem angefochtenen Folgekostenbescheid hat die belangte Behörde die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für das Jahr 2021 unter Anwendung der im Erstkostenbescheid für die
- Regulierungsperiode festgelegten individuellen Zielvorgabe Xind der Beschwerdeführerin übergeleitet. 3.6.
- Mit der vorliegenden Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, die im Erstkostenbescheid für den Zeitraum von
- Jänner 2018 bis 2022 festgestellte individuelle Zielvorgabe sei für sie nicht realistisch erreichbar. Gleiches gelte für den effizienzabhängigen Abschlag iHv XXXX beim WACC. Somit liege auch dem Folgekostenbescheid ein Einsparungspotenzial zugrunde, das neben der generellen Produktivitätsvorgabe auch eine rechtswidrige individuelle Zielvorgabe berücksichtige.3.6.
- Mit der vorliegenden Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, die im Erstkostenbescheid für den Zeitraum von
- Jänner 2018 bis 2022 festgestellte individuelle Zielvorgabe sei für sie nicht realistisch erreichbar. Gleiches gelte für den effizienzabhängigen Abschlag iHv römisch 40 beim WACC. Somit liege auch dem Folgekostenbescheid ein Einsparungspotenzial zugrunde, das neben der generellen Produktivitätsvorgabe auch eine rechtswidrige individuelle Zielvorgabe berücksichtige. 3.6.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend die Rechtswidrigkeit der im Erstkostenbescheid festgesetzten individuellen Zielvorgabe für die gesamte
- Regulierungsperiode rechtskräftig abgewiesen (BVwG vom 31.01.2025, GZ W295 2183467-1/118E W295 2187560-1/108E W295 2187567-1/109E). Damit ist auch über die Höhe der individuellen Zielvorgabe für den gegenständlichen Zeitraum 2021 bereits entschieden worden. Einer Neubewertung der Effizienz der Beschwerdeführerin und dem von der Beschwerdeführerin beantragten Wegfall der individuellen Zielvorgabe für die
- Regulierungsperiode steht daher die entschiedene Sache entgegen (vgl. VwGH 04.10.2021, Ra 2018/04/0166). 3.6.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend die Rechtswidrigkeit der im Erstkostenbescheid festgesetzten individuellen Zielvorgabe für die gesamte
- Regulierungsperiode rechtskräftig abgewiesen (BVwG vom 31.01.2025, GZ W295 2183467-1/118E W295 2187560-1/108E W295 2187567-1/109E). Damit ist auch über die Höhe der individuellen Zielvorgabe für den gegenständlichen Zeitraum 2021 bereits entschieden worden. Einer Neubewertung der Effizienz der Beschwerdeführerin und dem von der Beschwerdeführerin beantragten Wegfall der individuellen Zielvorgabe für die
- Regulierungsperiode steht daher die entschiedene Sache entgegen vergleiche VwGH 04.10.2021, Ra 2018/04/0166). 3.6.
- Ein geänderter Sachverhalt liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerde gegen den Folgekostenbescheid wegen Kostenüberleitung unter Anwendung einer rechtswidrigen individuellen Zielvorgabe war somit der Erfolg zu versagen. Der Beschwerde gegen den Folgekostenbescheid wegen Kostenüberleitung unter Anwendung einer rechtswidrigen individuellen Zielvorgabe war somit der Erfolg zu versagen. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B): Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W295.2238982.1.00