RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2025 GeschäftszahlW611 2302850-2 Spruch, W611 2302850-1/29E W611 2302850-2/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- A) I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX 11.2024, XXXX Uhr, und anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis XXXX 11.2024, XXXX Uhr, wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 11.2024, römisch 40 Uhr, und anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis römisch 40 11.2024, römisch 40 Uhr, wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
- B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Moldau, wurde im Bundesgebiet am XXXX 11.2024 von der Polizei beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, aufgrund eines Festnahmeauftrages vom selben Tag festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Moldau, wurde im Bundesgebiet am römisch 40 11.2024 von der Polizei beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, aufgrund eines Festnahmeauftrages vom selben Tag festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder BFA) vom XXXX 11.2024 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (AS 47 ff in OZ/8 in 2302850-1).
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder BFA) vom römisch 40 11.2024 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (AS 47 ff in OZ/8 in 2302850-1).
- Gegen diesen Mandatsbescheid sowie die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft wurde am 19.11.2024 die hier unter anderem gegenständliche Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG erhoben (OZ/1 in 2302850-1). Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die zeugenschaftliche Befragung der Verlobten sowie drei weiterer Zeugen und die Feststellung, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig sei (vgl. Seite 2 der Schubhaftbeschwerde vom 19.11.2024, OZ/1 in 2302850-1).
- Gegen diesen Mandatsbescheid sowie die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft wurde am 19.11.2024 die hier unter anderem gegenständliche Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG erhoben (OZ/1 in 2302850-1). Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die zeugenschaftliche Befragung der Verlobten sowie drei weiterer Zeugen und die Feststellung, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig sei vergleiche Seite 2 der Schubhaftbeschwerde vom 19.11.2024, OZ/1 in 2302850-1). Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei tatsächlich Staatsbürger der nichtanerkannten Transnistrischen Moldawischen Republik. Trotz seines moldawischen Reisepasses sei er nicht Staatsbürger der Republik Moldau und seine Abschiebung dorthin sei faktisch nicht durchführbar. Seine Wohnadresse in Österreich sei der Behörde bekannt gewesen, er habe mit seiner Verlobten und deren Kinder zusammengelebt. Er habe von dem in Estland gegen ihn erlassenen Einreiseverbot keine Kenntnis gehabt. Der Beschwerdeführer sei nicht haftfähig und benötige psychiatrische Therapie. Mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung der Tuberkulose-Untersuchungs- und Beratungsstelle XXXX vom 06.11.2024, die Ladung vom 14.10.2024 zur Tuberkuloseuntersuchung am 06.11.2024 für fünf Personen, darunter der Beschwerdeführer namentlich genannt, ein Ausweis des Beschwerdeführers, sowie eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung aus der Schubhaft an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin unentgeltlich wohnen dürfe, vorgelegt (OZ/1 in 2302850-1).Mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung der Tuberkulose-Untersuchungs- und Beratungsstelle römisch 40 vom 06.11.2024, die Ladung vom 14.10.2024 zur Tuberkuloseuntersuchung am 06.11.2024 für fünf Personen, darunter der Beschwerdeführer namentlich genannt, ein Ausweis des Beschwerdeführers, sowie eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung aus der Schubhaft an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin unentgeltlich wohnen dürfe, vorgelegt (OZ/1 in 2302850-1).
- Das Bundesamt übermittelte in weiterer Folge nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht noch am 20.11.2024 den Verwaltungsakt sowie eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten verpflichten (vgl. Stellungnahme vom 20.11.2024, OZ/10 in 2302850-1).
- Das Bundesamt übermittelte in weiterer Folge nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht noch am 20.11.2024 den Verwaltungsakt sowie eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten verpflichten vergleiche Stellungnahme vom 20.11.2024, OZ/10 in 2302850-1). Inhaltlich brachte das Bundesamt im Wesentlichen vor, es bestehe hinsichtlich der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers kein Zweifel, der Beschwerdeführer sei vor seiner Festnahme nicht beim Bundesamt erschienen und er habe seine Adresse auch sonst nicht dem Bundesamt bekanntgegeben. Ihm sei das von Estland erlassene Einreiseverbot bekannt gewesen, er sei mittellos und verfüge über keinen gesicherten Wohnsitz. Die Abschiebung sei bereits für den heutigen Tag geplant und die Schubhaft erweise sich als verhältnismäßig. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten (vgl. Stellungnahme vom 20.11.2024, OZ/10 in 2302850-1).Inhaltlich brachte das Bundesamt im Wesentlichen vor, es bestehe hinsichtlich der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers kein Zweifel, der Beschwerdeführer sei vor seiner Festnahme nicht beim Bundesamt erschienen und er habe seine Adresse auch sonst nicht dem Bundesamt bekanntgegeben. Ihm sei das von Estland erlassene Einreiseverbot bekannt gewesen, er sei mittellos und verfüge über keinen gesicherten Wohnsitz. Die Abschiebung sei bereits für den heutigen Tag geplant und die Schubhaft erweise sich als verhältnismäßig. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten vergleiche Stellungnahme vom 20.11.2024, OZ/10 in 2302850-1).
- Das Bundesverwaltungsgericht holte noch am 20.11.2024 die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum ein, welche noch am selben Tag bei Gericht einlangte.
- Am XXXX 11.2024 wurde der Beschwerdeführer um XXXX Uhr auf dem Luftweg in die Republik Moldau abgeschoben (OZ/2 in 2302850-1).
- Am römisch 40 11.2024 wurde der Beschwerdeführer um römisch 40 Uhr auf dem Luftweg in die Republik Moldau abgeschoben (OZ/2 in 2302850-1).
- Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 20.11.2024 zur Schubhaftbeschwerde sowie der Abschiebebericht wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme übermittelt (OZ/12 und OZ/15 in 2302850-1).
- In der Stellungnahme vom 20.11.2024 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor, er habe sich nicht im Verborgenen gehalten, sondern sei am 17.10.2024 beim Bundesamt bei der Regionaldirektion Niederösterreich gewesen. Der Beschwerdeführer sei in einem psychisch labilen Zustand. Die mögliche Angehörigkeit zum Staatsverband der Transnistrischen Moldawischen Republik sei vom Bundesamt gar nicht geprüft worden (OZ/14 in 2302850-1).
- Am 26.11.2024 langte ein Beweisantrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein, in dem fünf Zeugen namhaft gemacht und deren Einvernahme beantragt wurde (OZ/16 in 2302850-1).
- Am 06.12.2024 wurde die ebenfalls gegenständliche Maßnahmenbeschwerde betreffend die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft eingebracht. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die Festnahme am XXXX 11.2024 für rechtswidrig erklären, die Anhaltung in der Verwaltungsverwahrungshaft bis zur Verhängung der Schubhaft am XXXX 11.2024 für rechtswidrig erklären und den Ersatz der Kosten zusprechen. Mit der Beschwerde wurde ein nicht befülltes Informationsblatt für Festgenommene auf Rumänisch vorgelegt (OZ/1 in 2302850-2).
- Am 06.12.2024 wurde die ebenfalls gegenständliche Maßnahmenbeschwerde betreffend die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft eingebracht. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die Festnahme am römisch 40 11.2024 für rechtswidrig erklären, die Anhaltung in der Verwaltungsverwahrungshaft bis zur Verhängung der Schubhaft am römisch 40 11.2024 für rechtswidrig erklären und den Ersatz der Kosten zusprechen. Mit der Beschwerde wurde ein nicht befülltes Informationsblatt für Festgenommene auf Rumänisch vorgelegt (OZ/1 in 2302850-2). Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bei seiner Festnahme am XXXX 11.2024 nicht über die Gründe der Festnahme, insbesondere nicht mündlich, belehrt worden und er habe ein Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache Rumänisch erhalten, welches er nicht verstanden habe und welches auch nicht ausgefüllt worden sei. Am XXXX 11.2024 sei über ihn die Schubhaft verhängt worden, wobei er nicht einvernommen worden sei und einen ganzen Tag ohne eine entsprechende Belehrung in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten worden sei. Die Festnahme am XXXX 11.2024 sowie die darauffolgende Verwaltungsverwahrungshaft bis zum XXXX 11.2024 seien jedenfalls rechtswidrig (OZ/1 in 2302850-2).Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bei seiner Festnahme am römisch 40 11.2024 nicht über die Gründe der Festnahme, insbesondere nicht mündlich, belehrt worden und er habe ein Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache Rumänisch erhalten, welches er nicht verstanden habe und welches auch nicht ausgefüllt worden sei. Am römisch 40 11.2024 sei über ihn die Schubhaft verhängt worden, wobei er nicht einvernommen worden sei und einen ganzen Tag ohne eine entsprechende Belehrung in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten worden sei. Die Festnahme am römisch 40 11.2024 sowie die darauffolgende Verwaltungsverwahrungshaft bis zum römisch 40 11.2024 seien jedenfalls rechtswidrig (OZ/1 in 2302850-2).
- Mit Stellungnahme vom 09.12.2024 (OZ/5 in 2302850-2) beantragte das Bundesamt auch in Bezug auf die Maßnahmenbeschwerde, diese als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten (vgl. Seite 3 ff der Stellungnahme des BFA vom 09.12.2024 in OZ/5 in 2302850-2).
- Mit Stellungnahme vom 09.12.2024 (OZ/5 in 2302850-2) beantragte das Bundesamt auch in Bezug auf die Maßnahmenbeschwerde, diese als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten vergleiche Seite 3 ff der Stellungnahme des BFA vom 09.12.2024 in OZ/5 in 2302850-2). Inhaltlich brachte das Bundesamt in dieser Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde vor, es hätten sich seit der bereits erfolgten Aktenübermittlung durch das Bundesamt an das Bundesverwaltungsgericht, der Abschiebung des Beschwerdeführers sowie der Verhandlungsanberaumung keine weiteren Verfahrensänderungen ergeben. Es wurde darauf hingewiesen, dass für den unmittelbaren Vollzug der Festnahme die Exekutive bzw. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuständig seien. Die Durchführung der Festnahme, eine Belehrung sowie Aushändigung von allfälligen Informationsblättern liege im Vollzugs- bzw. Zuständigkeitsbereich der vollziehenden Polizeibeamten. Die Anhaltedauer im Stande der Festnahme vom XXXX 11.2024, XXXX Uhr bis XXXX 11.2024, XXXX Uhr habe nicht einmal 24 Stunden betragen. In diesem Zeitraum sei eine SIS Korrespondenz mit den estnischen Behörden, eine niederschriftliche Einvernahme und die Verhängung der Schubhaft erfolgt, weshalb insgesamt eine kurze Festnahmedauer und damit ein verhältnismäßig kurzer Freiheitsentzug im Wege der Festnahme nach dem BFA-VG vorgelegen sei (vgl. Seite 3 ff der Stellungnahme des BFA vom 09.12.2024, OZ/5 in 2302850-2).Inhaltlich brachte das Bundesamt in dieser Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde vor, es hätten sich seit der bereits erfolgten Aktenübermittlung durch das Bundesamt an das Bundesverwaltungsgericht, der Abschiebung des Beschwerdeführers sowie der Verhandlungsanberaumung keine weiteren Verfahrensänderungen ergeben. Es wurde darauf hingewiesen, dass für den unmittelbaren Vollzug der Festnahme die Exekutive bzw. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuständig seien. Die Durchführung der Festnahme, eine Belehrung sowie Aushändigung von allfälligen Informationsblättern liege im Vollzugs- bzw. Zuständigkeitsbereich der vollziehenden Polizeibeamten. Die Anhaltedauer im Stande der Festnahme vom römisch 40 11.2024, römisch 40 Uhr bis römisch 40 11.2024, römisch 40 Uhr habe nicht einmal 24 Stunden betragen. In diesem Zeitraum sei eine SIS Korrespondenz mit den estnischen Behörden, eine niederschriftliche Einvernahme und die Verhängung der Schubhaft erfolgt, weshalb insgesamt eine kurze Festnahmedauer und damit ein verhältnismäßig kurzer Freiheitsentzug im Wege der Festnahme nach dem BFA-VG vorgelegen sei vergleiche Seite 3 ff der Stellungnahme des BFA vom 09.12.2024, OZ/5 in 2302850-2).
- Mit Ersuchen vom 10.12.2024 wurde dem Bundesamt aufgetragen, sämtliche vorhandene Unterlagen, insbesondere das Festnahme- und Anhalteprotokoll, allfällige Einvernahmen vor der LPD und eine Dokumentation über die erfolgte Belehrung des Beschwerdeführers über die Festnahmegründe in einer ihm verständlichen Sprache vorzulegen (OZ/11 in 2302850-2).
- Mit Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.12.2024 wurde das polizeiliche Anhalteprotokoll vom XXXX 11.2024 sowie ein Amtsvermerk der LPD vom 10.12.2024 übermittelt und vorgebracht, der Exekutive liege keine Durchschrift bzw. Kopie des Informationsblattes über die Belehrung der Festnahme vor, weshalb seitens des Bundesamtes dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes daher leider nicht entsprochen werden könne. Der Beschwerdeführer sollte in Besitz des Informationsblattes sein und dieses dem Bundesverwaltungsgericht über dessen rechtsfreundliche Vertretung vorlegen können (OZ/12 in 2302850-2).
- Mit Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.12.2024 wurde das polizeiliche Anhalteprotokoll vom römisch 40 11.2024 sowie ein Amtsvermerk der LPD vom 10.12.2024 übermittelt und vorgebracht, der Exekutive liege keine Durchschrift bzw. Kopie des Informationsblattes über die Belehrung der Festnahme vor, weshalb seitens des Bundesamtes dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes daher leider nicht entsprochen werden könne. Der Beschwerdeführer sollte in Besitz des Informationsblattes sein und dieses dem Bundesverwaltungsgericht über dessen rechtsfreundliche Vertretung vorlegen können (OZ/12 in 2302850-2).
- Die Stellungnahmen des Bundesamtes vom 09.12.2024 sowie vom 11.12.2024, dabei auch der Aktenvermerkt zur Festnahme, wurden der Rechtsvertretung jeweils zur Gegenäußerung übermittelt (OZ/14 in 2302850-2).
- Am 13.12.2024 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, in welcher vorgebracht wurde, dass eine fremdenrechtliche Festnahme jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes liege. Die beinahe 24-stündige Anhaltung des Beschwerdeführers in Haft erscheine als übermäßig lange. Der Behörde sei es nicht gelungen, sämtliche notwendige Verfahrensschritte rasch und ohne unnötigen Aufschub in Umsetzung zu bringen (OZ/13 in 2302850-2).
- Am 17.12.2024 langte eine Stellungnahme bzw. ein Beweisantrag der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, in welcher ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Einvernahme von angeführten Personen, die sich mit dem Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Festnahme gemeinsam im PKW befunden hatten, beantragt und neuerlich das Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache Rumänisch vorgelegt wurde (OZ/15 in 2302850-2).
- Am 29.01.2025 fand eine gemeinsame öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich beider Beschwerden des Beschwerdeführers statt, an welcher die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, zwei Vertreter des Bundesamtes sowie eine Dolmetscherin für die Sprachen Russisch und Ukrainisch teilnahmen. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden sechs der insgesamt sieben geladenen und auch erschienenen Zeugen einvernommen, und zwar: Zeuge 1 (Z1): GrInsp. XXXX , der die Festnahme durchführende Polizeibeamte; Zeuge 2 (Z2): RevInsp. XXXX , ein weiterer Polizeibeamter; Zeugin 3 (Z3): XXXX , die Lebensgefährtin bzw. die Verlobte des Beschwerdeführers; Zeugin 5 (Z5): XXXX , eine Bekannte des Beschwerdeführers, die sich mit ihm ebenfalls im Fahrzeug befand und bei der Festnahme des Beschwerdeführers anwesend war; Zeugin 6 (Z6): XXXX , die Unterkunftgeberin in der Flüchtlingsunterkunft; Zeuge 7 (Z7): XXXX , ein Mitarbeiter der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (OZ/25 in 2302850-1).
- Am 29.01.2025 fand eine gemeinsame öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich beider Beschwerden des Beschwerdeführers statt, an welcher die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, zwei Vertreter des Bundesamtes sowie eine Dolmetscherin für die Sprachen Russisch und Ukrainisch teilnahmen. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden sechs der insgesamt sieben geladenen und auch erschienenen Zeugen einvernommen, und zwar: Zeuge 1 (Z1): GrInsp. römisch 40 , der die Festnahme durchführende Polizeibeamte; Zeuge 2 (Z2): RevInsp. römisch 40 , ein weiterer Polizeibeamter; Zeugin 3 (Z3): römisch 40 , die Lebensgefährtin bzw. die Verlobte des Beschwerdeführers; Zeugin 5 (Z5): römisch 40 , eine Bekannte des Beschwerdeführers, die sich mit ihm ebenfalls im Fahrzeug befand und bei der Festnahme des Beschwerdeführers anwesend war; Zeugin 6 (Z6): römisch 40 , die Unterkunftgeberin in der Flüchtlingsunterkunft; Zeuge 7 (Z7): römisch 40 , ein Mitarbeiter der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (OZ/25 in 2302850-1). Während der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte seitens des Bundesamtes noch das originale Anhalteprotokoll des Beschwerdeführers vom XXXX 11.2024 ausgemittelt werden, welches dem Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge auch noch während der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Der Rechtsvertretung wurde diesbezüglich noch eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.Während der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte seitens des Bundesamtes noch das originale Anhalteprotokoll des Beschwerdeführers vom römisch 40 11.2024 ausgemittelt werden, welches dem Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge auch noch während der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Der Rechtsvertretung wurde diesbezüglich noch eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Die Verkündung der Entscheidungen entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidungen entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
- Am 03.02.2025 langte die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Stellungnahme vom 03.02.2025 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung in Bezug auf die Vorlage des originalen Anhalteprotokolls vor, es ergebe sich daraus, dass bei der Festnahme kein Dolmetscher beigezogen worden und der Beschwerdeführer daher nicht belehrt worden sei. Zudem habe der Z1 bewusst Beweismittel manipuliert, um seine rechtswidrige Festnahme zu vertuschen. Aus dem Bescheid gehe zudem hervor, dass die Behörde von vornherein nicht einmal versucht habe, gelindere Mittel zu prüfen und mit Textbausteinen eine Fluchtgefahr konstruiert habe, obwohl der Beschwerdeführer einen Wohnsitz und eine Verlobte im Bundesgebiet habe. Dieser sei zudem einen Monat vor der Festnahme selbst bei einer Behörde und bei der Polizei gewesen (OZ/27 in 2302850-1). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste mit seinem am 08.10.2019 von der moldawischen Behörde XXXX ausgestellten und bis 08.10.2029 gültigen, moldawischen Reisepass zumindest bereits ab dem Jahr 2019 mehrmals über Rumänien und Polen in den Schengen-Raum ein und wieder aus. Er verfügte über ein von 04.08.2020 bis 31.12.2020 gültiges Visum in Polen. Weiters verfügte er über ein von 16.03.2021 bis 16.05.2021 und ein von 05.01.2022 bis 19.12.2022 gültiges Visum in Estland. Er reiste ausweislich seiner Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass zuletzt am 11.11.2021 in Ungarn den Schengen-Raum ein und reiste aus diesem dann nicht mehr aus. Er hielt sich ab einem Zeitraum zwischen 13.11.2021 und 15.11.2021 bis September 2024 durchgehend in Estland auf (vgl. aktenkundige Kopie des moldawischen Reisepasses, AS 23ff, OZ/7 in 2302850-1; Anfragebeantwortung der estnischen Sirene-Behörde, AS 17f, OZ/7 in 2302850-1; Niederschrift 16.11.2024, AS 39; OZ/7 in 2302850-1).1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste mit seinem am 08.10.2019 von der moldawischen Behörde römisch 40 ausgestellten und bis 08.10.2029 gültigen, moldawischen Reisepass zumindest bereits ab dem Jahr 2019 mehrmals über Rumänien und Polen in den Schengen-Raum ein und wieder aus. Er verfügte über ein von 04.08.2020 bis 31.12.2020 gültiges Visum in Polen. Weiters verfügte er über ein von 16.03.2021 bis 16.05.2021 und ein von 05.01.2022 bis 19.12.2022 gültiges Visum in Estland. Er reiste ausweislich seiner Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass zuletzt am 11.11.2021 in Ungarn den Schengen-Raum ein und reiste aus diesem dann nicht mehr aus. Er hielt sich ab einem Zeitraum zwischen 13.11.2021 und 15.11.2021 bis September 2024 durchgehend in Estland auf vergleiche aktenkundige Kopie des moldawischen Reisepasses, AS 23ff, OZ/7 in 2302850-1; Anfragebeantwortung der estnischen Sirene-Behörde, AS 17f, OZ/7 in 2302850-1; Niederschrift 16.11.2024, AS 39; OZ/7 in 2302850-1). 1.1.
- Am 03.09.2024 wurde er in Estland beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, wobei er sich mit seinem moldawischen Reisepass und einer bis 26.01.2024 gültigen, nationalen ungarischen Aufenthaltsbewilligung auswies, die jedoch nur für Ungarn galt. Beschwerdeführer hielt sich 536 Tage ohne Rechtsgrund nach Ablauf seiner visumfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Schengen-Raum auf. Deswegen wurde gegen ihn in Estland eine mit 04.09.2024 rechtkräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot von der estnischen Polizei und Grenzschutzbehörde erlassen und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis 11.09.2024 eingeräumt (vgl. E-Mail der estnischen Sirene-Behörde, AS17f, OZ/7 in 2302850-1; SIS-Fremdeninformations-Auskunft, AS 3ff, OZ/7 in 2302850-1).1.1.
- Am 03.09.2024 wurde er in Estland beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, wobei er sich mit seinem moldawischen Reisepass und einer bis 26.01.2024 gültigen, nationalen ungarischen Aufenthaltsbewilligung auswies, die jedoch nur für Ungarn galt. Beschwerdeführer hielt sich 536 Tage ohne Rechtsgrund nach Ablauf seiner visumfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Schengen-Raum auf. Deswegen wurde gegen ihn in Estland eine mit 04.09.2024 rechtkräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot von der estnischen Polizei und Grenzschutzbehörde erlassen und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis 11.09.2024 eingeräumt vergleiche E-Mail der estnischen Sirene-Behörde, AS17f, OZ/7 in 2302850-1; SIS-Fremdeninformations-Auskunft, AS 3ff, OZ/7 in 2302850-1). Der Beschwerdeführer ist daher im Schengener Informationssystem (SIS) in Estland wegen einer seit 04.09.2024 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot ausgeschrieben. 1.1.
- Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Schengen-Raum nicht nach. Stattdessen reiste er zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber zwischen Ende September 2024 und Anfang Oktober 2024, spätestens aber am 05.10.2024, über mehrere Staaten der Europäischen Union von Estland aus gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (Z3) und deren drei Kindern (allesamt ukrainische Staatsangehörige) in das österreichische Bundesgebiet ein (vgl. etwa Niederschrift 16.11.2024, AS 37ff, OZ/7 in 2302850-1; Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 22f, und Z6, S 48, OZ/25). 1.1.
- Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Schengen-Raum nicht nach. Stattdessen reiste er zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber zwischen Ende September 2024 und Anfang Oktober 2024, spätestens aber am 05.10.2024, über mehrere Staaten der Europäischen Union von Estland aus gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (Z3) und deren drei Kindern (allesamt ukrainische Staatsangehörige) in das österreichische Bundesgebiet ein vergleiche etwa Niederschrift 16.11.2024, AS 37ff, OZ/7 in 2302850-1; Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 22f, und Z6, S 48, OZ/25). 1.1.
- Gemeinsam mit der Lebensgefährtin (Z3) und deren Kindern nahm der Beschwerdeführer Unterkunft in der Flüchtlingsunterkunft von XXXX (nachfolgend: Z6) in XXXX , wo der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Zimmer bewohnte, die Töchter der Z3 ein weiteres Zimmer und der Sohn der Z3 ein eigenes Zimmer. Bad und Küche teilten sie sich mit einer weiteren Familie in der Flüchtlingsunterkunft (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 24f, und Z6, S 46f, OZ/25).1.1.
- Gemeinsam mit der Lebensgefährtin (Z3) und deren Kindern nahm der Beschwerdeführer Unterkunft in der Flüchtlingsunterkunft von römisch 40 (nachfolgend: Z6) in römisch 40 , wo der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Zimmer bewohnte, die Töchter der Z3 ein weiteres Zimmer und der Sohn der Z3 ein eigenes Zimmer. Bad und Küche teilten sie sich mit einer weiteren Familie in der Flüchtlingsunterkunft vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 24f, und Z6, S 46f, OZ/25). 1.1.
- Der Beschwerdeführer konnte aufgrund der fehlenden IFA-Zahl von der Unterkunftgeberin (Z6) nicht zur Grundversorgung angemeldet werden. Sie hat ihn auch nicht mit einem Wohnsitz im Zentralen Melderegister in der Flüchtlingsunterkunft gemeldet (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 25, und Z6, S 45 & 47, OZ/25; Melderegisterauszug 20.11.2024, OZ2 in 2302850-1).1.1.
- Der Beschwerdeführer konnte aufgrund der fehlenden IFA-Zahl von der Unterkunftgeberin (Z6) nicht zur Grundversorgung angemeldet werden. Sie hat ihn auch nicht mit einem Wohnsitz im Zentralen Melderegister in der Flüchtlingsunterkunft gemeldet vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 25, und Z6, S 45 & 47, OZ/25; Melderegisterauszug 20.11.2024, OZ2 in 2302850-1). 1.1.
- Die Z6 teilte zudem der Bezirkshauptmannschaft XXXX bezüglich des verpflichtet vorgesehenen Tuberkulose-Tests für Flüchtlinge mit, dass auch der Beschwerdeführer trotz fehlender Registrierung gemeinsam mit der Familie der Z3 in ihrer Flüchtlingsunterkunft wohnt. Seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde dann auch ein Tuberkulose-Test für den Beschwerdeführer angeordnet, wobei er gemeinsam mit der Z3 und deren Kindern bei der Bezirkshauptmannschaft auch zum Lungenröntgen geladen wurde und dort am 06.11.2024 erschien (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z6, S 45, OZ/25; Ladung und Bestätigung Tuberkulose-Untersuchung, Beilagen OZ/1 in 2302850-1). 1.1.
- Die Z6 teilte zudem der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 bezüglich des verpflichtet vorgesehenen Tuberkulose-Tests für Flüchtlinge mit, dass auch der Beschwerdeführer trotz fehlender Registrierung gemeinsam mit der Familie der Z3 in ihrer Flüchtlingsunterkunft wohnt. Seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wurde dann auch ein Tuberkulose-Test für den Beschwerdeführer angeordnet, wobei er gemeinsam mit der Z3 und deren Kindern bei der Bezirkshauptmannschaft auch zum Lungenröntgen geladen wurde und dort am 06.11.2024 erschien vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z6, S 45, OZ/25; Ladung und Bestätigung Tuberkulose-Untersuchung, Beilagen OZ/1 in 2302850-1). 1.1.
- Die Unterkunftgeberin der Flüchtlingsunterkunft (Z6) vereinbarte für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Z3), deren Kinder sowie für den Beschwerdeführer sodann zur Registrierung am 17.10.2024 einen Termin bei der Fremdenpolizei in XXXX , zu welchem der Beschwerdeführer auch gemeinsam mit der Z3 und deren Kindern erschien (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 23 & 26ff & 32; Z5, S 36; und Z6, S 45f, jeweils OZ/25).1.1.
- Die Unterkunftgeberin der Flüchtlingsunterkunft (Z6) vereinbarte für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Z3), deren Kinder sowie für den Beschwerdeführer sodann zur Registrierung am 17.10.2024 einen Termin bei der Fremdenpolizei in römisch 40 , zu welchem der Beschwerdeführer auch gemeinsam mit der Z3 und deren Kindern erschien vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 23 & 26ff & 32; Z5, S 36; und Z6, S 45f, jeweils OZ/25). Der Beschwerdeführer wendete sich jedoch nicht an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. 1.1.
- Am XXXX 11.2024 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug mit einem estnischen Kennzeichen gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (Z3), deren Tochter (nachfolgend auch: Z4) und einer weiteren Bekannten (nachfolgend auch: Z5), alle drei ukrainische Staatsbürgerinnen, auf dem Rückweg von der ukrainischen Botschaft nach XXXX auf einer Bundesstraße, wo er sodann von der Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten wurde. Bei der Überprüfung der Ausweise und Daten der Fahrzeuginsassen ergab sich, dass der Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS) durch Estland ausgeschrieben war. Der Beschwerdeführer sowie seine drei Begleiterinnen folgten der Polizei zur weiteren Abklärung freiwillig auf die Polizeiinspektion XXXX (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z1, S 8f & 11; Z3, S 28; Z5, S 36ff, jeweils OZ/25). Aufgrund der bestehenden SIS-Ausschreibung aus Estland wurde vom Bundesamt nach Rücksprache der Polizei vorab mündlich die Festnahme des Beschwerdeführers um XXXX Uhr verfügt (Schreiben vom XXXX 11.2024 in OZ/7 in 2302850-1), dieser basierend auf einem folgenden Festnahmeauftrag vom XXXX 11.2025 gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG (unrechtmäßiger Aufenthalt) festgenommen und schlussendlich in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt (vgl. Festnahmeauftrag, AS 7ff, OZ/7 in 2302850-1; Polizeibericht AS 11 in OZ/7, Anhalteprotokoll XXXX 11.2024, OZ/26, jeweils in 2302850-1; Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1).1.1.
- Am römisch 40 11.2024 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug mit einem estnischen Kennzeichen gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (Z3), deren Tochter (nachfolgend auch: Z4) und einer weiteren Bekannten (nachfolgend auch: Z5), alle drei ukrainische Staatsbürgerinnen, auf dem Rückweg von der ukrainischen Botschaft nach römisch 40 auf einer Bundesstraße, wo er sodann von der Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten wurde. Bei der Überprüfung der Ausweise und Daten der Fahrzeuginsassen ergab sich, dass der Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS) durch Estland ausgeschrieben war. Der Beschwerdeführer sowie seine drei Begleiterinnen folgten der Polizei zur weiteren Abklärung freiwillig auf die Polizeiinspektion römisch 40 vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z1, S 8f & 11; Z3, S 28; Z5, S 36ff, jeweils OZ/25). Aufgrund der bestehenden SIS-Ausschreibung aus Estland wurde vom Bundesamt nach Rücksprache der Polizei vorab mündlich die Festnahme des Beschwerdeführers um römisch 40 Uhr verfügt (Schreiben vom römisch 40 11.2024 in OZ/7 in 2302850-1), dieser basierend auf einem folgenden Festnahmeauftrag vom römisch 40 11.2025 gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG (unrechtmäßiger Aufenthalt) festgenommen und schlussendlich in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt vergleiche Festnahmeauftrag, AS 7ff, OZ/7 in 2302850-1; Polizeibericht AS 11 in OZ/7, Anhalteprotokoll römisch 40 11.2024, OZ/26, jeweils in 2302850-1; Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1). 1.1.
- Das Bundesamt wurde unmittelbar nach Festnahme des Beschwerdeführers aktiv und es folgte noch am XXXX 11.2024 seitens des Bundesamtes eine SIS-Treffermeldung an die estnischen Behörden. Noch am selben Abend langte die Rückantwort der estnischen Behörden beim Bundesamt ein, wonach gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot von Estland vorliegt. Darin wurden auch die Gründe dafür angeführt (vgl. Schreiben von SIRENE Estland vom XXXX 11.2024, AS 17, OZ/7 in 2302850-1):1.1.
- Das Bundesamt wurde unmittelbar nach Festnahme des Beschwerdeführers aktiv und es folgte noch am römisch 40 11.2024 seitens des Bundesamtes eine SIS-Treffermeldung an die estnischen Behörden. Noch am selben Abend langte die Rückantwort der estnischen Behörden beim Bundesamt ein, wonach gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot von Estland vorliegt. Darin wurden auch die Gründe dafür angeführt vergleiche Schreiben von SIRENE Estland vom römisch 40 11.2024, AS 17, OZ/7 in 2302850-1): „In reference to your request, please be informed that the alert was issued because the above-mentioned person last entered the Schengen area with a Moldovan passport on 11.11.2021 with visa exemption and arrived in Estonia on 13.11.2021, the person applied for an Estonian visa valid until 19.12.
- The person was checked in Estonia, Tallinn, on 03.09.2024, the person presented a Moldovan passport and Hungarian temporary stay document valid until 26.01.2024, which gave permission to stay only in Hungary and had already lost ist validity at that moment. Citizens of Moldova have the right to stay in the Schengen territory without a visa for 90 days within a period of 180 days, as of the date, the person should have left Schengen on 18.03.2023 but did not do so and stayed in the Schengen territory for 536 days without a legal basis, so the person was ordered to leave Schengen within 7 days but not later than 11.09.2024 and the person was set ART24/25 for 3 years by Estonian Police and Border Guard Bord The subject has no criminal record in Estonia.“ Demnach liegt in Estland gegen den Beschwerdeführer eine seit 04.09.2024 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot vor. 1.1.
- Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom XXXX 11.2024 wurde die Rückkehrentscheidung von Estland gemäß § 46b FPG als Abschiebetitel anerkannt und in den Ausschreibungen IFA/IZR erfasst (vgl. Aktenvermerk vom XXXX 11.2024, AS 21ff, OZ/7 in 2302850-1).1.1.
- Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom römisch 40 11.2024 wurde die Rückkehrentscheidung von Estland gemäß Paragraph 46 b, FPG als Abschiebetitel anerkannt und in den Ausschreibungen IFA/IZR erfasst vergleiche Aktenvermerk vom römisch 40 11.2024, AS 21ff, OZ/7 in 2302850-1). 1.1.
- Am XXXX 11.2024 um XXXX Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme bzw. Verhängung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei 2021 in Ungarn eingereist und halte sich seither im Schengenraum auf. Von 15.11.2021 bis September 2024 habe er in Estland gelebt und gearbeitet. Am 05.10.2024 sei er nach Österreich eingereist. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass im Zuge der Verkehrskontrolle eine SIS-Treffermeldung in Estland zu seiner Person festgestellt und er deshalb festgenommen worden sei. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er den Sachverhalt verstehe und dazu nichts angebe. Dem Beschwerdeführer wurde weiters der wesentliche Inhalt der Auskunft der estnischen Behörden vom XXXX 11.2024, insbesondere zu behördlich bekannten Visa- und Aufenthaltsdaten des Beschwerdeführers, mitgeteilt sowie, dass gegen den Beschwerdeführer in Estland wegen der erheblichen Überschreitung des erlaubten Aufenthaltszeitraumes (536 Tage) von der estnischen Polizei- und Grenzschutzbehörde gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen worden sei und der Beschwerdeführer deshalb unverzüglich aus dem Schengen-Raum ausreisen müsse. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass ihm dies bewusst sei und er die Umstände kenne. Auf weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer sodann an, er lebe mit seiner Lebensgefährtin (Z3) im gemeinsamen Haushalt und hätte sie diesen Monat noch heiraten wollen. Die im Auto mitfahrende Tochter der Z3 sei nicht seine Tochter. Er selbst verfüge weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel. Er sei geschieden und habe drei Kinder mit seiner Ex-Ehefrau, die allesamt bei der Kindesmutter in der Republik Moldau leben würden, ebenso wie die Mutter des Beschwerdeführers. In Österreich habe er keine familiären Bindungen. Er habe aktuell kein Einkommen, keine finanziellen Mittel und keine Ersparnisse. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt in weiterer Folge gegen ihn die Schubhaft als Sicherungsmaßnahme verhängen werde. Der Beschwerdeführer bot seine selbstständige freiwillige Ausreise mit seinem Auto an und gab weiters an, sich einer Abschiebung nicht zu widersetzen (vgl. Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1).1.1.
- Am römisch 40 11.2024 um römisch 40 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme bzw. Verhängung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei 2021 in Ungarn eingereist und halte sich seither im Schengenraum auf. Von 15.11.2021 bis September 2024 habe er in Estland gelebt und gearbeitet. Am 05.10.2024 sei er nach Österreich eingereist. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass im Zuge der Verkehrskontrolle eine SIS-Treffermeldung in Estland zu seiner Person festgestellt und er deshalb festgenommen worden sei. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er den Sachverhalt verstehe und dazu nichts angebe. Dem Beschwerdeführer wurde weiters der wesentliche Inhalt der Auskunft der estnischen Behörden vom römisch 40 11.2024, insbesondere zu behördlich bekannten Visa- und Aufenthaltsdaten des Beschwerdeführers, mitgeteilt sowie, dass gegen den Beschwerdeführer in Estland wegen der erheblichen Überschreitung des erlaubten Aufenthaltszeitraumes (536 Tage) von der estnischen Polizei- und Grenzschutzbehörde gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen worden sei und der Beschwerdeführer deshalb unverzüglich aus dem Schengen-Raum ausreisen müsse. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass ihm dies bewusst sei und er die Umstände kenne. Auf weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer sodann an, er lebe mit seiner Lebensgefährtin (Z3) im gemeinsamen Haushalt und hätte sie diesen Monat noch heiraten wollen. Die im Auto mitfahrende Tochter der Z3 sei nicht seine Tochter. Er selbst verfüge weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel. Er sei geschieden und habe drei Kinder mit seiner Ex-Ehefrau, die allesamt bei der Kindesmutter in der Republik Moldau leben würden, ebenso wie die Mutter des Beschwerdeführers. In Österreich habe er keine familiären Bindungen. Er habe aktuell kein Einkommen, keine finanziellen Mittel und keine Ersparnisse. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt in weiterer Folge gegen ihn die Schubhaft als Sicherungsmaßnahme verhängen werde. Der Beschwerdeführer bot seine selbstständige freiwillige Ausreise mit seinem Auto an und gab weiters an, sich einer Abschiebung nicht zu widersetzen vergleiche Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1). 1.1.
- Mit Mandatsbescheid vom XXXX 11.2024, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid AS 47 ff, OZ/7 in 2302850-1).1.1.
- Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 11.2024, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid AS 47 ff, OZ/7 in 2302850-1). Der Mandatsbescheid und die Information Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am XXXX 11.2024 um XXXX Uhr persönlich übergeben. Der Mandatsbescheid ist in Deutsch verfasst und weist eine Übersetzung des Spruches sowie der Rechtsmittelbelehrung in russischer Sprache auf. Die Information Rechtsberatung weist ebenfalls russische Übersetzungen auf (vgl. Übernahmebestätigung, AS 75 in OZ/8; Mandatsbescheid AS 47 ff, und Information zur Rechtsberatung, AS 47 ff, OZ/8 in 2302850-1).Der Mandatsbescheid und die Information Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 11.2024 um römisch 40 Uhr persönlich übergeben. Der Mandatsbescheid ist in Deutsch verfasst und weist eine Übersetzung des Spruches sowie der Rechtsmittelbelehrung in russischer Sprache auf. Die Information Rechtsberatung weist ebenfalls russische Übersetzungen auf vergleiche Übernahmebestätigung, AS 75 in OZ/8; Mandatsbescheid AS 47 ff, und Information zur Rechtsberatung, AS 47 ff, OZ/8 in 2302850-1). 1.1.
- Am 18.11.2024 wurde vom Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG überprüft, wobei das Bundesamt zu dem Ergebnis kam, dass die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar ist und gemäß den Voraussetzungen in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (vgl. AS 85 ff, OZ/9 in 2302850-1).1.1.
- Am 18.11.2024 wurde vom Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG überprüft, wobei das Bundesamt zu dem Ergebnis kam, dass die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar ist und gemäß den Voraussetzungen in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist vergleiche AS 85 ff, OZ/9 in 2302850-1). 1.1.
- Gegen den Beschwerdeführer wurde am 18.11.2024 ein Abschiebeauftrag erlassen (OZ/6 in 2302850-1) und ein Flug gebucht (AS 97 ff, OZ/9 in 2302850-1). 1.1.
- Gegen diesen Mandatsbescheid sowie die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft wurde am 19.11.2024 die hier gegenständliche Schubhaftbeschwerde erhoben (OZ/1 in 2302850-1). 1.1.
- Am XXXX 11.2024 wurde der Beschwerdeführer um XXXX Uhr über den Luftweg aus dem Bundesgebiet in die Republik Moldau abgeschoben (vgl. Abschiebebericht vom XXXX 11.2024 in OZ/13 sowie OZ/2 in 2302850-1).1.1.
- Am römisch 40 11.2024 wurde der Beschwerdeführer um römisch 40 Uhr über den Luftweg aus dem Bundesgebiet in die Republik Moldau abgeschoben vergleiche Abschiebebericht vom römisch 40 11.2024 in OZ/13 sowie OZ/2 in 2302850-1). 1.1.
- Am 06.12.2024 wurde die ebenfalls gegenständliche Maßnahmenbeschwerde betreffend die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft eingebracht (OZ/1 in 2302850-2). 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger moldawischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. in Österreich (vgl. Passkopie im Akt AS 1 in OZ/7; SIS Fremdeninformation Auskunft in OZ/7; Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1; weiters auch Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 22f & 26, OZ/25).1.2.
- Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger moldawischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. in Österreich vergleiche Passkopie im Akt AS 1 in OZ/7; SIS Fremdeninformation Auskunft in OZ/7; Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1; weiters auch Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 22f & 26, OZ/25). Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Russisch, er spricht zudem Moldawisch und Ukrainisch (vgl. Seite 2 Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1).Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Russisch, er spricht zudem Moldawisch und Ukrainisch vergleiche Seite 2 Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1). Der Beschwerdeführer lebt aktuell wieder in der Republik Moldau, im Teilgebiet Transnistrien (vgl. Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 31, OZ/25).Der Beschwerdeführer lebt aktuell wieder in der Republik Moldau, im Teilgebiet Transnistrien vergleiche Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 31, OZ/25). 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde von XXXX 11.2024, XXXX Uhr bis XXXX 11.2024, XXXX Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und von XXXX 11.2024, XXXX Uhr bis XXXX 11.2024, XXXX Uhr, in Schubhaft angehalten (vgl. etwa OZ/1, OZ/2 in 2302850-1; insbesondere Auszug Anhalteprotokoll 20.11.2024, OZ/2 in 2302850-1).1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde von römisch 40 11.2024, römisch 40 Uhr bis römisch 40 11.2024, römisch 40 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und von römisch 40 11.2024, römisch 40 Uhr bis römisch 40 11.2024, römisch 40 Uhr, in Schubhaft angehalten vergleiche etwa OZ/1, OZ/2 in 2302850-1; insbesondere Auszug Anhalteprotokoll 20.11.2024, OZ/2 in 2302850-1). 1.2.
- Gegen den Beschwerdeführer wurde in Estland eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Schengen-Raum endete am 11.09.2024 (vgl. SIS-Auszug 20.11.2024, OZ/2, und AS 3ff, OZ/7 in 2302850-1; Schreiben von SIRENE Estland vom XXXX 11.2024, AS 17, OZ/7 in 2302850-1).1.2.
- Gegen den Beschwerdeführer wurde in Estland eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Schengen-Raum endete am 11.09.2024 vergleiche SIS-Auszug 20.11.2024, OZ/2, und AS 3ff, OZ/7 in 2302850-1; Schreiben von SIRENE Estland vom römisch 40 11.2024, AS 17, OZ/7 in 2302850-1). 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug 20.11.2024, OZ/2 in 2302850-1).1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug 20.11.2024, OZ/2 in 2302850-1). 1.2.
- Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung sowie der Anordnung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Er litt an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Abgesehen von Rückenschmerzen infolge eines Bandscheibenvorfalls lagen keine weiteren Erkrankungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Für seine Rückenschmerzen erhielt der Beschwerdeführer entsprechende Medikamente. Er wurde in Schubhaft ärztlich betreut und insbesondere mit amtsärztlichem Flugtauglichkeitsgutachten vom 19.11.2024 die volle Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers bestätigt. Psychologische oder psychiatrische Erkrankungen lagen nicht vor (vgl. Gesundheitsbefragung XXXX 11.2024; Anhalteprotokoll III XXXX 11.2024; Patientenkartei 20.11.2024, amtsärztliches Flugtauglichkeitsgutachten 19.11.2024, jeweils OZ/5 in 230850-1). 1.2.
- Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung sowie der Anordnung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Er litt an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Abgesehen von Rückenschmerzen infolge eines Bandscheibenvorfalls lagen keine weiteren Erkrankungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Für seine Rückenschmerzen erhielt der Beschwerdeführer entsprechende Medikamente. Er wurde in Schubhaft ärztlich betreut und insbesondere mit amtsärztlichem Flugtauglichkeitsgutachten vom 19.11.2024 die volle Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers bestätigt. Psychologische oder psychiatrische Erkrankungen lagen nicht vor vergleiche Gesundheitsbefragung römisch 40 11.2024; Anhalteprotokoll römisch drei römisch 40 11.2024; Patientenkartei 20.11.2024, amtsärztliches Flugtauglichkeitsgutachten 19.11.2024, jeweils OZ/5 in 230850-1). 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Der Beschwerdeführer reiste zuletzt 2021 nach Ungarn und damit in den Schengenraum ein und hielt sich seither bis zu seiner Abschiebung am XXXX 11.2024 durchgehend im Schengenraum auf (vgl. aktenkundige Kopie des moldawischen Reisepasses, AS 23ff, OZ/7 in 2302850-1; Anfragebeantwortung der estnischen Sirene-Behörde, AS 17f, OZ/7 in 2302850-1; Niederschrift 16.11.2024, AS 39; OZ/7 in 2302850-1; Abschiebebericht 20.11.2024, OZ/13 in 2302850-1). 1.3.
- Der Beschwerdeführer reiste zuletzt 2021 nach Ungarn und damit in den Schengenraum ein und hielt sich seither bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 11.2024 durchgehend im Schengenraum auf vergleiche aktenkundige Kopie des moldawischen Reisepasses, AS 23ff, OZ/7 in 2302850-1; Anfragebeantwortung der estnischen Sirene-Behörde, AS 17f, OZ/7 in 2302850-1; Niederschrift 16.11.2024, AS 39; OZ/7 in 2302850-1; Abschiebebericht 20.11.2024, OZ/13 in 2302850-1). 1.3.
- Er verfügte über ein von 04.08.2020 bis 31.12.2020 gültiges Visum in Polen. Weiters verfügte er über ein von 16.03.2021 bis 16.05.2021 und ein von 05.01.2022 bis 19.12.2022 gültiges Visum in Estland. Er reiste ausweislich seiner Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass zuletzt am 11.11.2021 in Ungarn den Schengen-Raum ein und reiste aus diesem dann nicht mehr aus. Er hielt ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 13.11.2021 und 15.11.2021 bis 19.12.2022 mit einem gültigen Visum in weiterer Folge rechtswidrig bis September 2024 durchgehend in Estland auf (vgl. aktenkundige Kopie des moldawischen Reisepasses, AS 23ff, OZ/7 in 2302850-1; Anfragebeantwortung der estnischen Sirene-Behörde, AS 17f, OZ/7 in 2302850-1; Niederschrift 16.11.2024, AS 37ff, OZ/7 in 2302850-1).1.3.
- Er verfügte über ein von 04.08.2020 bis 31.12.2020 gültiges Visum in Polen. Weiters verfügte er über ein von 16.03.2021 bis 16.05.2021 und ein von 05.01.2022 bis 19.12.2022 gültiges Visum in Estland. Er reiste ausweislich seiner Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass zuletzt am 11.11.2021 in Ungarn den Schengen-Raum ein und reiste aus diesem dann nicht mehr aus. Er hielt ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 13.11.2021 und 15.11.2021 bis 19.12.2022 mit einem gültigen Visum in weiterer Folge rechtswidrig bis September 2024 durchgehend in Estland auf vergleiche aktenkundige Kopie des moldawischen Reisepasses, AS 23ff, OZ/7 in 2302850-1; Anfragebeantwortung der estnischen Sirene-Behörde, AS 17f, OZ/7 in 2302850-1; Niederschrift 16.11.2024, AS 37ff, OZ/7 in 2302850-1). Der Beschwerdeführer hat als Staatsbürger der Republik Moldau grundsätzlich das Recht, sich für 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ohne Visum im Schengengebiet aufzuhalten. Der Beschwerdeführer hat nach Ablauf seines Visums in Estland bzw. der ihm grundsätzlich zukommenden visumfreien Aufenthaltsdauer Estland und damit den Schengen-Raum jedenfalls nicht verlassen, verblieb weiterhin im Schengen-Raum und wurde am 03.09.2024 in Estland beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, wobei er sich mit seinem moldawischen Reisepass und einer bis 26.01.2024 gültigen, nationalen ungarischen Aufenthaltsbewilligung auswies, die jedoch nur für Ungarn galt. Der Beschwerdeführer hielt sich 536 Tage ohne Rechtsgrund nach Ablauf seiner visumfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Schengen-Raum auf. (vgl. E-Mail der estnischen Sirene-Behörde, AS17f, OZ/7 in 2302850-1; SIS-Fremdeninformations-Auskunft, AS 3ff, OZ/7 in 2302850-1).Der Beschwerdeführer hat als Staatsbürger der Republik Moldau grundsätzlich das Recht, sich für 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ohne Visum im Schengengebiet aufzuhalten. Der Beschwerdeführer hat nach Ablauf seines Visums in Estland bzw. der ihm grundsätzlich zukommenden visumfreien Aufenthaltsdauer Estland und damit den Schengen-Raum jedenfalls nicht verlassen, verblieb weiterhin im Schengen-Raum und wurde am 03.09.2024 in Estland beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, wobei er sich mit seinem moldawischen Reisepass und einer bis 26.01.2024 gültigen, nationalen ungarischen Aufenthaltsbewilligung auswies, die jedoch nur für Ungarn galt. Der Beschwerdeführer hielt sich 536 Tage ohne Rechtsgrund nach Ablauf seiner visumfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Schengen-Raum auf. vergleiche E-Mail der estnischen Sirene-Behörde, AS17f, OZ/7 in 2302850-1; SIS-Fremdeninformations-Auskunft, AS 3ff, OZ/7 in 2302850-1). Deswegen wurde gegen ihn in Estland eine mit 04.09.2024 rechtkräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot von der estnischen Polizei und Grenzschutzbehörde erlassen und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis 11.09.2024 eingeräumt (vgl. E-Mail der estnischen Sirene-Behörde, AS17f, OZ/7 in 2302850-1; SIS-Fremdeninformations-Auskunft, AS 3ff, OZ/7 in 2302850-1).Deswegen wurde gegen ihn in Estland eine mit 04.09.2024 rechtkräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot von der estnischen Polizei und Grenzschutzbehörde erlassen und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis 11.09.2024 eingeräumt vergleiche E-Mail der estnischen Sirene-Behörde, AS17f, OZ/7 in 2302850-1; SIS-Fremdeninformations-Auskunft, AS 3ff, OZ/7 in 2302850-1). Der Beschwerdeführer hatte sich daher zumindest rund eineinhalb Jahre rechtswidrig in Estland aufgehalten und reiste auch nach Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot, von dem er jedenfalls in Kenntnis gewesen ist, bewusst nicht aus dem Schengen-Raum aus, sondern ignorierte die Maßnahme, setzte mehrere illegale Grenzübertritte innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten und reiste illegal nach Österreich weiter. 1.3.
- Mit Aktenvermerk über die Anerkennung einer Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedsstaats gemäß § 46b FPG wurde vom Bundesamt die Voraussetzungen des § 46b FPG überprüft und die estnische Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot in weiterer Folge anerkannt (vgl. Aktenvermerk vom 15.11.2024, AS 21 in OZ/7 in 2302850-1).1.3.
- Mit Aktenvermerk über die Anerkennung einer Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedsstaats gemäß Paragraph 46 b, FPG wurde vom Bundesamt die Voraussetzungen des Paragraph 46 b, FPG überprüft und die estnische Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot in weiterer Folge anerkannt vergleiche Aktenvermerk vom 15.11.2024, AS 21 in OZ/7 in 2302850-1). Gegen den Beschwerdeführer lag damit zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am XXXX 11.2024 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form der anerkannten Rückkehrentscheidung aus Estland vom 04.09.2024 vor. Gegen den Beschwerdeführer lag damit zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft am römisch 40 11.2024 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form der anerkannten Rückkehrentscheidung aus Estland vom 04.09.2024 vor. 1.3.
- Der Beschwerdeführer hielt die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er war in Österreich nicht gemeldet und hat sich auch nicht selbst darum gekümmert (vgl. Melderegisterauszug 20.11.2024, OZ/2 in 2302850-1). 1.3.
- Der Beschwerdeführer hielt die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er war in Österreich nicht gemeldet und hat sich auch nicht selbst darum gekümmert vergleiche Melderegisterauszug 20.11.2024, OZ/2 in 2302850-1). 1.3.
- Der Beschwerdeführer erschien vor seiner Festnahme nicht beim Bundesamt. Die Wohnadresse des Beschwerdeführers war dem Bundesamt nicht bekannt und er hat diese auch in keiner anderen Form dem Bundesamt bekanntgegeben. 1.3.
- Somit war der Beschwerdeführer für die Behörde nicht greifbar und ist meldebehördlich nicht registriert, hielt sich seit erheblich langer Zeit illegal im Schengenraum auf und weist auch eine hohe persönliche Mobilität auf, zumal er bereits in Ungarn, Estland und in Österreich lebte und auch über ein polnisches Visum verfügte. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein Leben im völlig Verborgenen in Österreich geführt und verhielt sich im gegenständlichen Verfahren seit seiner Festnahme insgesamt kooperativ und vertrauenswürdig. 1.
- Zur familiären und sozialen Komponente: 1.4.
- Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat drei Kinder mit seiner Ex-Frau. Seine Kinder und die Ex-Frau, sowie die Mutter des Beschwerdeführers leben in Moldawien. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen (vgl. Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1).1.4.
- Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat drei Kinder mit seiner Ex-Frau. Seine Kinder und die Ex-Frau, sowie die Mutter des Beschwerdeführers leben in Moldawien. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen vergleiche Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1). 1.4.
- Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin namens XXXX , geboren am XXXX . Sie ist ukrainische Staatsbürgerin und lebt seit September 2024 bzw. Anfang Oktober 2024 in Österreich. Sie hat drei Kinder, die jedoch nicht vom Beschwerdeführer stammen. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sind verlobt. Sie kennen sich seit zwei Jahren. Sie lebten von Dezember 2023 bis September 2024 gemeinsam in Estland und kamen im September 2024 bzw. Oktober 2024 nach Österreich. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte lebten seit Oktober 2024 zusammen an der Wohnadresse der Lebensgefährtin in der Flüchtlingsunterkunft, sie wollten im November 2024 heiraten. Bei der Verkehrskontrolle, nach welcher der Beschwerdeführer in weiterer Folge festgenommen worden war, war er gerade mit seiner Lebensgefährtin, deren Tochter und einer Bekannten in seinem Auto mit estnischem Kennzeichen unterwegs (vgl. Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1; Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, AS 22ff, OZ/25).1.4.
- Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin namens römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie ist ukrainische Staatsbürgerin und lebt seit September 2024 bzw. Anfang Oktober 2024 in Österreich. Sie hat drei Kinder, die jedoch nicht vom Beschwerdeführer stammen. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sind verlobt. Sie kennen sich seit zwei Jahren. Sie lebten von Dezember 2023 bis September 2024 gemeinsam in Estland und kamen im September 2024 bzw. Oktober 2024 nach Österreich. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte lebten seit Oktober 2024 zusammen an der Wohnadresse der Lebensgefährtin in der Flüchtlingsunterkunft, sie wollten im November 2024 heiraten. Bei der Verkehrskontrolle, nach welcher der Beschwerdeführer in weiterer Folge festgenommen worden war, war er gerade mit seiner Lebensgefährtin, deren Tochter und einer Bekannten in seinem Auto mit estnischem Kennzeichen unterwegs vergleiche Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1; Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, AS 22ff, OZ/25). Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen Freundes- und Bekanntenkreis. 1.4.
- In Moldawien besuchte er die Grundschule und absolvierte eine Berufsausbildung als KFZ-Mechaniker. Er war beruflich in Österreich nicht verankert und verfügte über kein Einkommen. Er verfügte bei der Festnahme auch über keine Barmittel und hat keinerlei Ersparnisse oder Rücklagen (vgl. Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1).1.4.
- In Moldawien besuchte er die Grundschule und absolvierte eine Berufsausbildung als KFZ-Mechaniker. Er war beruflich in Österreich nicht verankert und verfügte über kein Einkommen. Er verfügte bei der Festnahme auch über keine Barmittel und hat keinerlei Ersparnisse oder Rücklagen vergleiche Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1). Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers konnte und kann diesen nicht finanziell unterstützen (vgl. Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 30, OZ/25).Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers konnte und kann diesen nicht finanziell unterstützen vergleiche Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 30, OZ/25). 1.4.
- Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Festnahme in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz. Er lebte zusammen mit seiner Lebensgefährtin in einer Flüchtlingsunterkunft und hätte sich dort auch noch einige Zeit aufhalten können (vgl. Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1; Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 24; Z6, S 48, OZ/25).1.4.
- Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Festnahme in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz. Er lebte zusammen mit seiner Lebensgefährtin in einer Flüchtlingsunterkunft und hätte sich dort auch noch einige Zeit aufhalten können vergleiche Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1; Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 24; Z6, S 48, OZ/25). 1.
- Zur gegenständlichen Festnahme und Anhaltung: 1.5.
- Festgestellt wird abermals, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Festnahme in Kenntnis der gegen ihn in Estland erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot gewesen ist und er weiters in Kenntnis über seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich bzw. im ganzen Schengen-Raum gewesen ist (vgl. etwa Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1; Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 22ff, OZ/25).1.5.
- Festgestellt wird abermals, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Festnahme in Kenntnis der gegen ihn in Estland erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot gewesen ist und er weiters in Kenntnis über seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich bzw. im ganzen Schengen-Raum gewesen ist vergleiche etwa Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1; Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 22ff, OZ/25). 1.5.
- Im Rahmen der Festnahme des Beschwerdeführers auf der Polizeiinspektion wurde dieser über die gesetzten Maßnahmen mündlich durch den die Festnahme durchführenden Polizeibeamten (nachfolgend: Z1) im Beisein eines weiteren Beamten auf Deutsch einerseits mithilfe der Übersetzung der bei der Festnahme in der Polizeiinspektion anwesenden und sich ebenfalls im Fahrzeug des Beschwerdeführers befindenden Bekannten (Z5), welche auf Russisch für den Beschwerdeführer übersetzte, und andererseits mithilfe einer Übersetzungs-App, darüber belehrt, dass er wegen dem Einreiseverbot in Estland und seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt wird (vgl. Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z1, S 9ff, OZ/25). 1.5.
- Im Rahmen der Festnahme des Beschwerdeführers auf der Polizeiinspektion wurde dieser über die gesetzten Maßnahmen mündlich durch den die Festnahme durchführenden Polizeibeamten (nachfolgend: Z1) im Beisein eines weiteren Beamten auf Deutsch einerseits mithilfe der Übersetzung der bei der Festnahme in der Polizeiinspektion anwesenden und sich ebenfalls im Fahrzeug des Beschwerdeführers befindenden Bekannten (Z5), welche auf Russisch für den Beschwerdeführer übersetzte, und andererseits mithilfe einer Übersetzungs-App, darüber belehrt, dass er wegen dem Einreiseverbot in Estland und seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt wird vergleiche Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z1, S 9ff, OZ/25). Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer den Grund für seine Festnahme nach erfolgter mündlicher Belehrung jedenfalls verstanden hat. 1.5.
- Dem Beschwerdeführer wurde ein Informationsblatt für Festgenommene im Zuge der Festnahme am XXXX 11.2024 übergeben. Die Übernahme des Informationsblattes für Festgenommene wurde vom Beschwerdeführer am XXXX 11.2024 durch seine Unterschrift im Anhalteprotokoll bestätigt (vgl. Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z1, S 10, OZ/25 sowie Seite 4 Anhalteprotokoll XXXX 11.2024, OZ/26 in 2302850-1).1.5.
- Dem Beschwerdeführer wurde ein Informationsblatt für Festgenommene im Zuge der Festnahme am römisch 40 11.2024 übergeben. Die Übernahme des Informationsblattes für Festgenommene wurde vom Beschwerdeführer am römisch 40 11.2024 durch seine Unterschrift im Anhalteprotokoll bestätigt vergleiche Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z1, S 10, OZ/25 sowie Seite 4 Anhalteprotokoll römisch 40 11.2024, OZ/26 in 2302850-1). Ob dieses Informationsblatt tatsächlich in der Sprache Rumänisch oder Russisch verfasst und ob der konkret für den Beschwerdeführer geltende Festnahmegrund dort tatsächlich ausgefüllt war oder nicht, konnte nicht festgestellt werden. 1.5.
- Mit Mandatsbescheid vom XXXX 11.2024, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid AS 47 ff, OZ/7 in 2302850-1).1.5.
- Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 11.2024, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid AS 47 ff, OZ/7 in 2302850-1). Die Anhaltedauer im Stande der Festnahme vom XXXX 11.2024, XXXX Uhr, bis zur Verhängung der Schubhaft am XXXX 11.2024, XXXX Uhr, betrug weniger als 24 Stunden. In diesem Zeitraum erfolgte durch das Bundesamt eine SIS Korrespondenz mit den estnischen Behörden, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Gewährung eines entsprechenden Parteiengehörs und die Verhängung der Schubhaft (vgl. Schreiben von SIRENE Estland, AS 17, OZ/7 in 2302850-1; Aktenvermerk vom XXXX 11.2024, AS 21f,OZ/7 in 2302850-1; Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1, Übernahmebestätigung, AS 75, OZ/8 in 2302850-1; Mandatsbescheid, AS 47 ff, und Information zur Rechtsberatung, AS 69, OZ/8 in 2302850-1).Die Anhaltedauer im Stande der Festnahme vom römisch 40 11.2024, römisch 40 Uhr, bis zur Verhängung der Schubhaft am römisch 40 11.2024, römisch 40 Uhr, betrug weniger als 24 Stunden. In diesem Zeitraum erfolgte durch das Bundesamt eine SIS Korrespondenz mit den estnischen Behörden, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Gewährung eines entsprechenden Parteiengehörs und die Verhängung der Schubhaft vergleiche Schreiben von SIRENE Estland, AS 17, OZ/7 in 2302850-1; Aktenvermerk vom römisch 40 11.2024, AS 21f,OZ/7 in 2302850-1; Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1, Übernahmebestätigung, AS 75, OZ/8 in 2302850-1; Mandatsbescheid, AS 47 ff, und Information zur Rechtsberatung, AS 69, OZ/8 in 2302850-1).
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insoweit nicht entgegengetreten wurde, wobei sich die in den Feststellungen in Klammer angeführten Quellenangaben der Aktenseiten (AS) und Ordnungszahlen (OZ) auf die jeweiligen Akte W611 2302850-1 und W611 2302850-2 beziehen, und darüber hinaus auf die nachfolgenden Erwägungen: 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf stützen sich neben dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, dabei auch auf die diesbezüglich unbedenklichen Ausführungen in den Stellungnahmen des Bundesamtes sowohl im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde als auch im Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde betreffend Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage, denen insoweit nicht entgegengetreten wurde und darüber hinaus auf die Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Einsicht genommen wurde zudem hinsichtlich des Beschwerdeführers in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, das Schengener Informationssystem, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich am 17.10.2024 tatsächlich an die Fremdenpolizei in XXXX und nicht an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewandt hat, wird neben den in Klammer angeführten Beweismitteln zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.
- verwiesen, wobei schon an dieser Stelle festzuhalten ist, dass seitens der Rechtsvertretung infolge der Zeugenaussagen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer jedenfalls beim Bundesamt vorstellig geworden sei, selbst nicht mehr aufrecht erhalten wurde (vgl. dazu Stellungnahme 03.02.2025, OZ/27 in 2302850-1).Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich am 17.10.2024 tatsächlich an die Fremdenpolizei in römisch 40 und nicht an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewandt hat, wird neben den in Klammer angeführten Beweismitteln zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.
- verwiesen, wobei schon an dieser Stelle festzuhalten ist, dass seitens der Rechtsvertretung infolge der Zeugenaussagen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer jedenfalls beim Bundesamt vorstellig geworden sei, selbst nicht mehr aufrecht erhalten wurde vergleiche dazu Stellungnahme 03.02.2025, OZ/27 in 2302850-1). 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft und der Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Kopie des moldawischen Reisepasses (vgl. Passkopie im Akt, ausgestellt am 08.10.2019 gültig bis 08.10.2029, AS 1, OZ/7 in 2302850-1). 2.2.
- Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft und der Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Kopie des moldawischen Reisepasses vergleiche Passkopie im Akt, ausgestellt am 08.10.2019 gültig bis 08.10.2029, AS 1, OZ/7 in 2302850-1). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer selbst im gesamten Verfahren, insbesondere in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angab, er wäre Staatsbürger der Republik Moldau (vgl. Niederschrift 16.11.2024, AS 37ff, OZ/7 in 2302850-1). Auch hat der Beschwerdeführer bei seinen Reisen und Visa-Anträgen offensichtlich dauernd seinen moldawischen Reisepass verwendet und ist Transnistrien von der Staatengemeinschaft allgemein nicht als eigener Staat völkerrechtlich anerkannt, sondern vielmehr Teil der Republik Moldau (vgl. etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Transnistrien, Zugriff am 19.03.2025). Schlussendlich wurde der Beschwerdeführer auch bereits in die Republik Moldau erfolgreich abgeschoben, sodass dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer wäre tatsächlich transnistrischer Staatsangehöriger und eine Abschiebung in die Republik Moldau wäre nicht möglich, nicht zu folgen ist.Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer selbst im gesamten Verfahren, insbesondere in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angab, er wäre Staatsbürger der Republik Moldau vergleiche Niederschrift 16.11.2024, AS 37ff, OZ/7 in 2302850-1). Auch hat der Beschwerdeführer bei seinen Reisen und Visa-Anträgen offensichtlich dauernd seinen moldawischen Reisepass verwendet und ist Transnistrien von der Staatengemeinschaft allgemein nicht als eigener Staat völkerrechtlich anerkannt, sondern vielmehr Teil der Republik Moldau vergleiche etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Transnistrien, Zugriff am 19.03.2025). Schlussendlich wurde der Beschwerdeführer auch bereits in die Republik Moldau erfolgreich abgeschoben, sodass dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer wäre tatsächlich transnistrischer Staatsangehöriger und eine Abschiebung in die Republik Moldau wäre nicht möglich, nicht zu folgen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft oder über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Europäischen Union bzw. in Österreich verfügen bzw. Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer selbst vor dem Bundesamt in der niederschriftlichen Einvernahme angab, er sei moldawischer Staatsangehöriger und verfüge über keinerlei Aufenthaltstitel in Österreich oder der Europäischen Union bzw., dass ihm das schengenweite Einreiseverbot aus Estland bewusst sei (vgl. abermals Niederschrift 16.11.2024, AS 37ff, OZ/7 in 2302850-1).Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft oder über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Europäischen Union bzw. in Österreich verfügen bzw. Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer selbst vor dem Bundesamt in der niederschriftlichen Einvernahme angab, er sei moldawischer Staatsangehöriger und verfüge über keinerlei Aufenthaltstitel in Österreich oder der Europäischen Union bzw., dass ihm das schengenweite Einreiseverbot aus Estland bewusst sei vergleiche abermals Niederschrift 16.11.2024, AS 37ff, OZ/7 in 2302850-1). Aus gesamten Verwaltungs- und Gerichtsakt geht zudem nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bisher in Europa einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte und wurde dergleichen auch zu keiner Zeit behauptet. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt (vgl. Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1).Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt vergleiche Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aktuell wieder in der Republik Moldau lebt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben seiner Lebensgefährtin (Z3) in der mündlichen Verhandlung, die mit dem Beschwerdeführer laufend in Kontakt ist und diesen auch bereits einmal in der Republik Moldau besucht hat (vgl. Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 31, OZ/25).Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aktuell wieder in der Republik Moldau lebt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben seiner Lebensgefährtin (Z3) in der mündlichen Verhandlung, die mit dem Beschwerdeführer laufend in Kontakt ist und diesen auch bereits einmal in der Republik Moldau besucht hat vergleiche Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 31, OZ/25). 2.2.
- Die Feststellung zur Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll, dem Mandatsbescheid des Bundeamtes vom XXXX 11.2024 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.
- Die Feststellung zur Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll, dem Mandatsbescheid des Bundeamtes vom römisch 40 11.2024 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
- Das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Estland sowie der dort gewährten Frist zu freiwilligen Ausreise aus dem Schengen-Raum bis 11.09.2024 ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere auch aus der entsprechenden Anfragebeantwortung der estnischen Behörden und wurde schließlich auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten (vgl. SIS-Auszug 20.11.2024, OZ/2, und AS 3ff, OZ/7 in 2302850-1; Schreiben von SIRENE Estland vom XXXX 11.2024, AS 17, OZ/7 in 2302850-1).2.2.
- Das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Estland sowie der dort gewährten Frist zu freiwilligen Ausreise aus dem Schengen-Raum bis 11.09.2024 ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere auch aus der entsprechenden Anfragebeantwortung der estnischen Behörden und wurde schließlich auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten vergleiche SIS-Auszug 20.11.2024, OZ/2, und AS 3ff, OZ/7 in 2302850-1; Schreiben von SIRENE Estland vom römisch 40 11.2024, AS 17, OZ/7 in 2302850-1). 2.2.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister (vgl. Strafregisterauszug 20.11.2024 in OZ/2 in 2302850-1).2.2.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister vergleiche Strafregisterauszug 20.11.2024 in OZ/2 in 2302850-1). 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Festnahme, während der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft und in weiterer Folge während der Anhaltung in Schubhaft ergeben sich einerseits aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.11.2024 (vgl. Niederschrift 16.11.2024, AS 38, OZ/7 in 2302850-1) sowie andererseits aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum. Daraus ergibt sich jeweils, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von Rückenschmerzen infolge eines Bandscheibenvorfalls, für welche er entsprechende Schmerzmittel erhielt – keinerlei weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen angegeben hat und insbesondere das Vorliegen von psychischen Erkrankungen, einer aktuellen oder in der Vergangenheit in Anspruch genommenen psychiatrischen Behandlung oder einen Selbstmordversuch ausdrücklich verneinte (vgl. Gesundheitsbefragung XXXX 11.2024, OZ/5 in 2302850-1). Weder aus der Patientenkartei, dem Anhalteprotokoll noch dem Flugtauglichkeitsgutachten ergeben sich irgendwelche psychischen oder psychiatrischen Erkrankungen oder Einschränkungen des Beschwerdeführers von Krankheitswert (vgl. Anhalteprotokoll III XXXX 11.2024; Patientenkartei 20.11.2024, amtsärztliches Flugtauglichkeitsgutachten 19.11.2024, jeweils OZ/5 in 230850-1).2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Festnahme, während der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft und in weiterer Folge während der Anhaltung in Schubhaft ergeben sich einerseits aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.11.2024 vergleiche Niederschrift 16.11.2024, AS 38, OZ/7 in 2302850-1) sowie andererseits aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum. Daraus ergibt sich jeweils, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von Rückenschmerzen infolge eines Bandscheibenvorfalls, für welche er entsprechende Schmerzmittel erhielt – keinerlei weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen angegeben hat und insbesondere das Vorliegen von psychischen Erkrankungen, einer aktuellen oder in der Vergangenheit in Anspruch genommenen psychiatrischen Behandlung oder einen Selbstmordversuch ausdrücklich verneinte vergleiche Gesundheitsbefragung römisch 40 11.2024, OZ/5 in 2302850-1). Weder aus der Patientenkartei, dem Anhalteprotokoll noch dem Flugtauglichkeitsgutachten ergeben sich irgendwelche psychischen oder psychiatrischen Erkrankungen oder Einschränkungen des Beschwerdeführers von Krankheitswert vergleiche Anhalteprotokoll römisch drei römisch 40 11.2024; Patientenkartei 20.11.2024, amtsärztliches Flugtauglichkeitsgutachten 19.11.2024, jeweils OZ/5 in 230850-1). Sofern dazu in der Schubhaftbeschwerde vom 19.11.2024 die „Prozessbehauptung“ aufgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht haftfähig wäre und psychiatrische Therapie benötige (vgl. Seite 2 der Schubhaftbeschwerde vom 19.11.2024, OZ/1 in 2302850-1) ergibt sich für das erkennende Gericht in Ansehung der soeben dargelegten, aktenkundigen Beweismittel zum tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, dass es sich eben tatsächlich bei diesem Vorbringen lediglich um eine unsubstanziierte Prozessbehauptung handelt. Grundsätzlich glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer sicherlich durch die Situation der Inhaftierung und in Ansehung seiner Außerlandesbringung (damit verbunden auch die Trennung von seiner Lebensgefährtin, der Z3) psychisch belastet gewesen sein mag und sich dieser Umstand durchaus in seinem Verhalten gegenüber seiner Verlobten (Z3) bzw. der Unterkunftgeberin (Z6) und dem Mitarbeiter der Rechtsvertretung (Z7) wiedergespiegelt haben könnte. Sogar die Lebensgefährtin gab in der mündlichen Verhandlung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von der erkennenden Richterin befragt aber an, der Beschwerdeführer hätte Rückenprobleme gehabt. Psychisch schlecht sei es ihm erst nach der Festnahme auf der Polizeiinspektion gegangen und es lägen keinerlei diagnostizierten psychischen oder psychiatrischen Erkrankungen vor (vgl. Niederschrift 29.01.2025, Z3, S 29f, OZ/25). Sofern von der Rechtsvertretung als Beweis für die „Haftunfähigkeit“ des Beschwerdeführers die Einvernahme eines Mitarbeiters der Kanzlei, der den Beschwerdeführer in der Haft besucht und einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewonnen habe, anführt, reicht es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der als Z7 vernommene Zeuge über keinerlei psychologische oder medizinische Ausbildung oder eine sonstige fachliche Qualifikation zur konkreten Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf gleicher fachlicher Ebene wie der amtsärztliche Dienst verfügt. Der Beschwerdeführer hat ausweislich seiner Patientenkartei auch nicht um psychologische oder psychiatrische Behandlung ersucht und wurde amtsärztlich sowohl am XXXX 11.2024 für voll haftfähig und am 19.11.2024 für voll abschiebungstauglich befunden. Psychiatrische oder psychologische Auffälligkeiten wurden in diesen Gutachten allesamt verneint (abermals Anhalteprotokoll vom XXXX 11.2024 in OZ/5 sowie Amtsbescheinigung vom 19.11.2024, AS 143, OZ/11 in 2302850-1).Sofern dazu in der Schubhaftbeschwerde vom 19.11.2024 die „Prozessbehauptung“ aufgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht haftfähig wäre und psychiatrische Therapie benötige vergleiche Seite 2 der Schubhaftbeschwerde vom 19.11.2024, OZ/1 in 2302850-1) ergibt sich für das erkennende Gericht in Ansehung der soeben dargelegten, aktenkundigen Beweismittel zum tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, dass es sich eben tatsächlich bei diesem Vorbringen lediglich um eine unsubstanziierte Prozessbehauptung handelt. Grundsätzlich glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer sicherlich durch die Situation der Inhaftierung und in Ansehung seiner Außerlandesbringung (damit verbunden auch die Trennung von seiner Lebensgefährtin, der Z3) psychisch belastet gewesen sein mag und sich dieser Umstand durchaus in seinem Verhalten gegenüber seiner Verlobten (Z3) bzw. der Unterkunftgeberin (Z6) und dem Mitarbeiter der Rechtsvertretung (Z7) wiedergespiegelt haben könnte. Sogar die Lebensgefährtin gab in der mündlichen Verhandlung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von der erkennenden Richterin befragt aber an, der Beschwerdeführer hätte Rückenprobleme gehabt. Psychisch schlecht sei es ihm erst nach der Festnahme auf der Polizeiinspektion gegangen und es lägen keinerlei diagnostizierten psychischen oder psychiatrischen Erkrankungen vor vergleiche Niederschrift 29.01.2025, Z3, S 29f, OZ/25). Sofern von der Rechtsvertretung als Beweis für die „Haftunfähigkeit“ des Beschwerdeführers die Einvernahme eines Mitarbeiters der Kanzlei, der den Beschwerdeführer in der Haft besucht und einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewonnen habe, anführt, reicht es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der als Z7 vernommene Zeuge über keinerlei psychologische oder medizinische Ausbildung oder eine sonstige fachliche Qualifikation zur konkreten Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf gleicher fachlicher Ebene wie der amtsärztliche Dienst verfügt. Der Beschwerdeführer hat ausweislich seiner Patientenkartei auch nicht um psychologische oder psychiatrische Behandlung ersucht und wurde amtsärztlich sowohl am römisch 40 11.2024 für voll haftfähig und am 19.11.2024 für voll abschiebungstauglich befunden. Psychiatrische oder psychologische Auffälligkeiten wurden in diesen Gutachten allesamt verneint (abermals Anhalteprotokoll vom römisch 40 11.2024 in OZ/5 sowie Amtsbescheinigung vom 19.11.2024, AS 143, OZ/11 in 2302850-1). Insgesamt sind somit jedenfalls keine Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren und keine konkreten Erkrankungen, abgesehen von Rückenschmerzen, hervorgekommen. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Die Feststellungen zur Einreise und Aufenthalt des Beschwerdeführers im Schengenraum ergeben sich aus seinen Angaben (vgl. Seite 3 Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1 und Schreiben von SIRENE Estland vom XXXX 11.2024 AS 17 in OZ/7 in 2302850-1).2.3.
- Die Feststellungen zur Einreise und Aufenthalt des Beschwerdeführers im Schengenraum ergeben sich aus seinen Angaben vergleiche Seite 3 Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1 und Schreiben von SIRENE Estland vom römisch 40 11.2024 AS 17 in OZ/7 in 2302850-1). 2.3.
- Der Aufenthalt in Estland und die Visa des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und seinen Angaben (vgl. Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1; aktenkundige Kopie des moldawischen Reisepasses, AS 23ff, OZ/7 in 2302850-1; Anfragebeantwortung der estnischen Sirene-Behörde, AS 17f, OZ/7 in 2302850-1).2.3.
- Der Aufenthalt in Estland und die Visa des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und seinen Angaben vergleiche Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1; aktenkundige Kopie des moldawischen Reisepasses, AS 23ff, OZ/7 in 2302850-1; Anfragebeantwortung der estnischen Sirene-Behörde, AS 17f, OZ/7 in 2302850-1). Aus der Rückantwort der estnischen Behörden vom XXXX 11.2024 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer über einen erheblich langen Zeitraum, nämlich rund eineinhalb Jahre, unrechtmäßig im Schengenraum aufgehalten hat und von der estnischen Polizei- und Grenzschutzbehörde mit einem dreijährigen Einreiseverbot belegt wurde (vgl. Anfragebeantwortung der estnischen Sirene-Behörde, AS 17f, OZ/7 in 2302850-1). Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Schengen-Raum nicht nachkam, die von Estland erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme ignorierte und unrechtmäßig im Schengenraum verblieb sowie illegale Grenzübertritte innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten setzte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, wonach er trotz des ihm bekannten Einreiseverbotes und der damit einhergehenden Ausreiseverpflichtung aus dem Schengen-Raum in Estland verblieben und dann nach Österreich weitergereist sei (vgl. Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1), aber auch aus den Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Z3) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese gab nämlich an, sie hätte mit dem Beschwerdeführer von Dezember 2023 bis September 2024 gemeinsam in Estland gelebt und wäre dann mit ihm gemeinsam nach Österreich weitergereist. Sie habe anfangs nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer in Estland bzw. im Schengen-Raum über kein Aufenthaltsrecht verfügte. Er habe ihr das dann später erzählt. Schon bei der Einreise nach Österreich habe sie jedenfalls gewusst, dass der Beschwerdeführer aus Estland bzw. dem Schengen-Raum ausreisen müsse. Dies hätten sie aber ignoriert, um zusammenzubleiben zu können (vgl. Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, S 22ff, OZ/25). Da die Lebensgefährtin (Z3) diese Information vom Beschwerdeführer selbst erhalten hatte, ist es evident, dass auch dem Beschwerdeführer sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich und im Schengen-Raum bewusst war.Aus der Rückantwort der estnischen Behörden vom römisch 40 11.2024 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer über einen erheblich langen Zeitraum, nämlich rund eineinhalb Jahre, unrechtmäßig im Schengenraum aufgehalten hat und von der estnischen Polizei- und Grenzschutzbehörde mit einem dreijährigen Einreiseverbot belegt wurde vergleiche Anfragebeantwortung der estnischen Sirene-Behörde, AS 17f, OZ/7 in 2302850-1). Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Schengen-Raum nicht nachkam, die von Estland erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme ignorierte und unrechtmäßig im Schengenraum verblieb sowie illegale Grenzübertritte innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten setzte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, wonach er trotz des ihm bekannten Einreiseverbotes und der damit einhergehenden Ausreiseverpflichtung aus dem Schengen-Raum in Estland verblieben und dann nach Österreich weitergereist sei vergleiche Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1), aber auch aus den Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Z3) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese gab nämlich an, sie hätte mit dem Beschwerdeführer von Dezember 2023 bis September 2024 gemeinsam in Estland gelebt und wäre dann mit ihm gemeinsam nach Österreich weitergereist. Sie habe anfangs nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer in Estland bzw. im Schengen-Raum über kein Aufenthaltsrecht verfügte. Er habe ihr das dann später erzählt. Schon bei der Einreise nach Österreich habe sie jedenfalls gewusst, dass der Beschwerdeführer aus Estland bzw. dem Schengen-Raum ausreisen müsse. Dies hätten sie aber ignoriert, um zusammenzubleiben zu können vergleiche Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, S 22ff, OZ/25). Da die Lebensgefährtin (Z3) diese Information vom Beschwerdeführer selbst erhalten hatte, ist es evident, dass auch dem Beschwerdeführer sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich und im Schengen-Raum bewusst war. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen in der Schubhaftbeschwerde, wonach der Beschwerdeführer von dem in Estland gegen ihn erlassenen Einreiseverbot keine Kenntnis gehabt habe (vgl. Seite 2 der Schubhaftbeschwerde vom 19.11.2024, OZ/1 in 2302850-1), kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht gefolgt werden. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen in der Schubhaftbeschwerde, wonach der Beschwerdeführer von dem in Estland gegen ihn erlassenen Einreiseverbot keine Kenntnis gehabt habe vergleiche Seite 2 der Schubhaftbeschwerde vom 19.11.2024, OZ/1 in 2302850-1), kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht gefolgt werden. Insgesamt ergibt sich deutlich, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin über den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers und die in Estland bereits erlassene Ausreiseverpflichtung Bescheid wussten und diese bewusst ignorierten. Dadurch umging oder behinderte der Beschwerdeführer auch die Rückkehr bzw. Abschiebung durch die Behörden in Estland nach Moldawien. 2.3.
- Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ab XXXX 11.2024 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form der anerkannten Rückkehrentscheidung aus Estland vom 04.09.2024 vorlag, ergibt sich aus der Anerkennung der Rückkehrentscheidung im Akt (vgl. Aktenvermerk vom 15.11.2024, AS 21 in OZ/7 in 2302850-1).2.3.
- Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ab römisch 40 11.2024 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form der anerkannten Rückkehrentscheidung aus Estland vom 04.09.2024 vorlag, ergibt sich aus der Anerkennung der Rückkehrentscheidung im Akt vergleiche Aktenvermerk vom 15.11.2024, AS 21 in OZ/7 in 2302850-1). 2.3.
- Die Feststellungen zu den Meldedaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (vgl. Melderegisterauszug 20.11.2024, OZ/2 in 2302850-1). 2.3.
- Die Feststellungen zu den Meldedaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister vergleiche Melderegisterauszug 20.11.2024, OZ/2 in 2302850-1). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auch von sich aus nicht selbst um eine Wohnsitzmeldung gekümmert hat, ergibt sich einerseits daraus, dass er dazu vor dem Bundesamt befragt, angab, dass er sich hier nicht auskenne (vgl. Seite 5 Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1). Weiters gab auch die Unterkunftgeberin (Z6) vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sie habe vergessen den Beschwerdeführer in ihrer Unterkunft Wohnsitz zu melden (vgl. Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z6, S 47, OZ/25). Es haben sich keinerlei tragfähige Hinweise dahingehend ergeben, dass sich der Beschwerdeführer selbst um die Meldevorschriften gekümmert hätte. Der Beschwerdeführer hätte selbst sicherstellen müssen, sich an seiner Unterkunftsadresse wohnhaft zu melden. Dies hat er nicht getan und damit kam damit seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nach.Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auch von sich aus nicht selbst um eine Wohnsitzmeldung gekümmert hat, ergibt sich einerseits daraus, dass er dazu vor dem Bundesamt befragt, angab, dass er sich hier nicht auskenne vergleiche Seite 5 Niederschrift 16.11.2024, AS 37 ff, OZ/7 in 2302850-1). Weiters gab auch die Unterkunftgeberin (Z6) vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sie habe vergessen den Beschwerdeführer in ihrer Unterkunft Wohnsitz zu melden vergleiche Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z6, S 47, OZ/25). Es haben sich keinerlei tragfähige Hinweise dahingehend ergeben, dass sich der Beschwerdeführer selbst um die Meldevorschriften gekümmert hätte. Der Beschwerdeführer hätte selbst sicherstellen müssen, sich an seiner Unterkunftsadresse wohnhaft zu melden. Dies hat er nicht getan und damit kam damit seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nach. 2.3.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme nicht beim Bundesamt erschien und die Feststellung, dass die Wohnadresse des Beschwerdeführers dem Bundesamt nicht bekannt war, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: In der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er wäre am 17.10.2024 mit seiner Verlobten (Z3) beim Bundesamt in XXXX vorstellig geworden, sein Reisepass begutachtet sowie ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Aufenthaltsstatus unbedenklich sei. Er habe dabei auch seine Wohnadresse bei der Z3 und deren Kindern angegeben, sodass die Wohnadresse bzw. sein Aufenthaltsort dem Bundesamt bereits ab diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, zumal auch die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gewusst und er am 06.11.2024 an einem Tuberkulose-Test teilgenommen habe. In der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er wäre am 17.10.2024 mit seiner Verlobten (Z3) beim Bundesamt in römisch 40 vorstellig geworden, sein Reisepass begutachtet sowie ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Aufenthaltsstatus unbedenklich sei. Er habe dabei auch seine Wohnadresse bei der Z3 und deren Kindern angegeben, sodass die Wohnadresse bzw. sein Aufenthaltsort dem Bundesamt bereits ab diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, zumal auch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gewusst und er am 06.11.2024 an einem Tuberkulose-Test teilgenommen habe. Das Bundesamt brachte dazu in der schriftlichen Stellungnahme vor, dass diesbezüglich keine Aufzeichnungen, Terminbestätigungen, Vermerke oder sonstige Unterlagen vorliegen würden, die diese Behauptung verifizieren könnten. Der elektronische Datensatz des Beschwerdeführers sei erstmalig am XXXX 11.2024 (Datum des polizeilichen Aufgriffs) vom eingeteilten BFA-Journaldienst in IFA angelegt bzw. erfasst worden. Davor würden keine elektronischen Datensätze oder Informationen zum Beschwerdeführer aufscheinen (vgl. Seite 4 der Stellungnahme vom 20.11.2024, OZ/10 in 2302850-1).Das Bundesamt brachte dazu in der schriftlichen Stellungnahme vor, dass diesbezüglich keine Aufzeichnungen, Terminbestätigungen, Vermerke oder sonstige Unterlagen vorliegen würden, die diese Behauptung verifizieren könnten. Der elektronische Datensatz des Beschwerdeführers sei erstmalig am römisch 40 11.2024 (Datum des polizeilichen Aufgriffs) vom eingeteilten BFA-Journaldienst in IFA angelegt bzw. erfasst worden. Davor würden keine elektronischen Datensätze oder Informationen zum Beschwerdeführer aufscheinen vergleiche Seite 4 der Stellungnahme vom 20.11.2024, OZ/10 in 2302850-1). Aus den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vernommenen Zeuginnen, nämlich der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Z3) sowie der Unterkunftgeberin (Z6) ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorstellig geworden ist, sondern bei der Fremdenpolizei in XXXX , bei welcher sich die Z3 und deren Kinder als ukrainische Flüchtlinge registrierten:Aus den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vernommenen Zeuginnen, nämlich der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Z3) sowie der Unterkunftgeberin (Z6) ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorstellig geworden ist, sondern bei der Fremdenpolizei in römisch 40 , bei welcher sich die Z3 und deren Kinder als ukrainische Flüchtlinge registrierten: Die Z3 und die Z6 gaben in ihren Einvernahmen jeweils übereinstimmend an, die Z6 (daher die Unterkunftgeberin) hätte aufgrund der Auskunft des Landes Niederösterreich, wonach der Beschwerdeführer ohne Registrierung bzw. IFA-Zahl nicht zur Grundversorgung gemeldet und ihm daher auch kein Grundversorgungsquartier zugewiesen werden könnte, und sich erst bei der Fremdenpolizei melden müsse, einen Termin für die Z3, ihre Kinder und den Beschwerdeführer bei der Fremdenpolizei bei der PI XXXX für 17.10.2024 vereinbart, zu welchem die Z3 mit ihren Kindern und der Beschwerdeführer auch erschien wären. Es ergibt sich daher schon daraus, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag – entgegen dem Beschwerdevorbringen – tatsächlich nicht beim Bundesamt, sondern bei der Fremdenpolizei der Polizeiinspektion XXXX vorstellig wurde. Die Z3 und die Z6 gaben in ihren Einvernahmen jeweils übereinstimmend an, die Z6 (daher die Unterkunftgeberin) hätte aufgrund der Auskunft des Landes Niederösterreich, wonach der Beschwerdeführer ohne Registrierung bzw. IFA-Zahl nicht zur Grundversorgung gemeldet und ihm daher auch kein Grundversorgungsquartier zugewiesen werden könnte, und sich erst bei der Fremdenpolizei melden müsse, einen Termin für die Z3, ihre Kinder und den Beschwerdeführer bei der Fremdenpolizei bei der PI römisch 40 für 17.10.2024 vereinbart, zu welchem die Z3 mit ihren Kindern und der Beschwerdeführer auch erschien wären. Es ergibt sich daher schon daraus, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag – entgegen dem Beschwerdevorbringen – tatsächlich nicht beim Bundesamt, sondern bei der Fremdenpolizei der Polizeiinspektion römisch 40 vorstellig wurde. Die Z3 gab in der Verhandlung nachgefragt dazu, ob sie wüsste, ob sich der Beschwerdeführer um die Legalisierung seines Aufenthalts bemüht hat oder sich sonst an eine Behörde gewandt hat, an, er habe eigentlich keine Zeit gehabt, da sie erst nach Österreich gekommen seien, sie seien bei keiner Behörde gewesen nur bei der Polizei in XXXX . Nachgefragt wann genau sie dort gewesen sind gab sie an: „Z3: Das war im Oktober, aber ich weiß nicht, ob es am
- oder 18 war. Ich weiß, dass wir viele waren. BP war dabei, die Sophia, meine Tochter und 3 Nachbarn.“ (vgl. Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 26, OZ/25). Sie seien zur Polizei gegangen um zu fragen, wie es weitergehen könne bezüglich der Heirat zwischen der Z3 und dem Beschwerdeführer (vgl. Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 26, OZ/25). Die Z3 schilderte in der Verhandlung glaubhaft ihren Besuch bei der Polizei XXXX im Oktober 2024 (vgl. Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 27, OZ/25). Demnach habe sie dort – wie auch für sich selbst – für den Beschwerdeführer ein Formular für Vertriebene ausgefüllt, aber seine Staatsangehörigkeit mit Republik Moldau angegeben, sodass das Formular nicht angenommen worden sei. Weiters sei zwar der Reisepass des Beschwerdeführers kurzfristig abgenommen worden, aber die Beamten hätten nicht gewusst, was sie damit tun sollten. Der Beamte habe nach der Heiratsurkunde gefragt und ihnen gesagt, sie hätten drei Monate Zeit um zu heiraten, damit der Beschwerdeführer hierbleiben könnte, und dem Beschwerdeführer den Reisepass wieder ausgehändigt. Ohne Heirat in den drei Monaten müsste der Beschwerdeführer aber wieder ausreisen (vgl. Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 23 & 27f, OZ/25). Die Z3 gab in der Verhandlung nachgefragt dazu, ob sie wüsste, ob sich der Beschwerdeführer um die Legalisierung seines Aufenthalts bemüht hat oder sich sonst an eine Behörde gewandt hat, an, er habe eigentlich keine Zeit gehabt, da sie erst nach Österreich gekommen seien, sie seien bei keiner Behörde gewesen nur bei der Polizei in römisch 40 . Nachgefragt wann genau sie dort gewesen sind gab sie an: „Z3: Das war im Oktober, aber ich weiß nicht, ob es am
- oder 18 war. Ich weiß, dass wir viele waren. BP war dabei, die Sophia, meine Tochter und 3 Nachbarn.“ vergleiche Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 26, OZ/25). Sie seien zur Polizei gegangen um zu fragen, wie es weitergehen könne bezüglich der Heirat zwischen der Z3 und dem Beschwerdeführer vergleiche Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 26, OZ/25). Die Z3 schilderte in der Verhandlung glaubhaft ihren Besuch bei der Polizei römisch 40 im Oktober 2024 vergleiche Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 27, OZ/25). Demnach habe sie dort – wie auch für sich selbst – für den Beschwerdeführer ein Formular für Vertriebene ausgefüllt, aber seine Staatsangehörigkeit mit Republik Moldau angegeben, sodass das Formular nicht angenommen worden sei. Weiters sei zwar der Reisepass des Beschwerdeführers kurzfristig abgenommen worden, aber die Beamten hätten nicht gewusst, was sie damit tun sollten. Der Beamte habe nach der Heiratsurkunde gefragt und ihnen gesagt, sie hätten drei Monate Zeit um zu heiraten, damit der Beschwerdeführer hierbleiben könnte, und dem Beschwerdeführer den Reisepass wieder ausgehändigt. Ohne Heirat in den drei Monaten müsste der Beschwerdeführer aber wieder ausreisen vergleiche Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 23 & 27f, OZ/25). Aus diesen Angaben ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei in irgendeiner Art und Weise erkennungsdienstlich behandelt oder irgendwelche Datenbankabfragen hinsichtlich des Beschwerdeführers vor der Polizei getätigt wurden. Der Beschwerdeführer hat den Angaben der Z3 zufolge selbst nichts ausgefüllt, keinen Antrag gestellt oder ist sonst in irgendeiner Weise nachweislich in Erscheinung getreten. Auch aus der von der Z3 erlangten Auskunft, der Beschwerdeführer dürfe sich drei Monate in Österreich aufhalten, kann zudem geschlossen werden, dass damit die grundsätzlich gewährte visumfreie Aufenthaltsdauer für Staatsbürger der Republik Moldau von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen gemeint war und eben keine genauen Abfragen zum Beschwerdeführer und seinen Daten bei der Polizei erfolgt sind, andernfalls die SIS-Ausschreibung des Beschwerdeführers mit seinem Einreiseverbot in Estland jedenfalls zu Tage getreten wäre. Die Z6 bestätigte zudem, dass sie selbst einen Termin bei der Fremdenpolizei infolge der Auskunft des Landes zur nötigen Registrierung vor Zuweisung eines Grundversorgungsquartiers vereinbart habe und der Beschwerdeführer sowie Z3 dort offensichtlich auch hingefahren wären (vgl. Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z6, S 45f, OZ/25). Sowohl Z6 als auch Z5 gaben zudem an, dass ihnen die Z3 jeweils erzählt hätte, bei der Polizei die Auskunft erhalten zu haben, Z3 und der Beschwerdeführer hätten drei Monate Zeit, um zu heiraten, sonst müsse der Beschwerdeführer wieder ausreisen (vgl. Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z6, S 45f; Z5, S 36; OZ/25).Die Z6 bestätigte zudem, dass sie selbst einen Termin bei der Fremdenpolizei infolge der Auskunft des Landes zur nötigen Registrierung vor Zuweisung eines Grundversorgungsquartiers vereinbart habe und der Beschwerdeführer sowie Z3 dort offensichtlich auch hingefahren wären vergleiche Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z6, S 45f, OZ/25). Sowohl Z6 als auch Z5 gaben zudem an, dass ihnen die Z3 jeweils erzählt hätte, bei der Polizei die Auskunft erhalten zu haben, Z3 und der Beschwerdeführer hätten drei Monate Zeit, um zu heiraten, sonst müsse der Beschwerdeführer wieder ausreisen vergleiche Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z6, S 45f; Z5, S 36; OZ/25). Nachgefragt, ob dem Bundesamt der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine Adresse bekanntgegeben wurde, gab die Lebensgefährtin (Z3) in der Verhandlung an, sie hätten ihre Adresse bei der Polizei im Oktober 2024 hinterlassen. Dort hätte sie die Auskunft erhalten, es sei kein Problem, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich aufhalte, sie müssten aber innerhalb von drei Monaten heiraten (vgl. Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 27, OZ/25).Nachgefragt, ob dem Bundesamt der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine Adresse bekanntgegeben wurde, gab die Lebensgefährtin (Z3) in der Verhandlung an, sie hätten ihre Adresse bei der Polizei im Oktober 2024 hinterlassen. Dort hätte sie die Auskunft erhalten, es sei kein Problem, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich aufhalte, sie müssten aber innerhalb von drei Monaten heiraten vergleiche Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 27, OZ/25). Aus diesen Angaben ergibt sich insgesamt, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin wohl im Oktober 2024 bei der Fremdenpolizei waren, um sich eine Auskunft einzuholen. Hierbei trat der Beschwerdeführer jedenfalls aber nicht beim Bundesamt selbst in Erscheinung. Der Beschwerdeführer meldete sich auch nicht, so wie seine Lebensgefährtin, in XXXX um die Grundversorgung in Österreich zu erhalten (vgl. Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 26, OZ/25). Die Lebensgefährtin und Verlobte gab glaubhaft an, dass ihr bewusst gewesen sei, dass der Beschwerdeführer sich nicht in den Schengen- Staaten aufhalten durfte (vgl. Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 26, OZ/25). Der Beschwerdeführer meldete sich auch nicht, so wie seine Lebensgefährtin, in römisch 40 um die Grundversorgung in Österreich zu erhalten vergleiche Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 26, OZ/25). Die Lebensgefährtin und Verlobte gab glaubhaft an, dass ihr bewusst gewesen sei, dass der Beschwerdeführer sich nicht in den Schengen- Staaten aufhalten durfte vergleiche Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z3, S 26, OZ/25). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren für das erkennende Gericht somit eindeutig ergeben, dass konkret das Bundesamt jedenfalls nicht bereits seit 17.10.2024 in Kenntnis darüber war, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält und wo er konkret Unterkunft genommen hat. Schlussendlich wurde das Vorbringen seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers infolge der Zeugenaussagen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach der Beschwerdeführer jedenfalls beim Bundesamt vorstellig geworden sei, selbst nicht mehr aufrechterhalten (vgl. dazu Stellungnahme 03.02.2025, OZ/27 in 2302850-1).Schlussendlich wurde das Vorbringen seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers infolge der Zeugenaussagen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach der Beschwerdeführer jedenfalls beim Bundesamt vorstellig geworden sei, selbst nicht mehr aufrechterhalten vergleiche dazu Stellungnahme 03.02.2025, OZ/27 in 2302850-1). 2.3.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für die Behörde nicht greifbar und nicht mit einem Wohnsitz gemeldet war, sich seit erheblicher langer Zeit illegal im Schengenraum aufhielt und auch eine hohe persönliche Mobilität aufweist, ergibt sich daraus, dass er sich bisher unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes im Bundesgebiet aufhielt, während seines Aufenthalts keine Anträge stellte oder konkrete Versuche unternahm, seinen Aufenthalt zu legalisieren, die gegen ihn bestehende schengenweit gültige aufenthaltsbeendende Maßnahme von Estland ignorierte und zu keiner Zeit an das Bundesamt herantrat oder diesem auf irgendeine Weise seine Wohnadresse bzw. seinen Aufenthaltsort bekanntgab, sich schon lange rechtswidrig im Schengen-Raum aufhielt und bewusst illegal weiter bis nach Österreich reiste. Dass der Beschwerdeführer in Österreich dennoch kein Leben im völlig Verborgenen führte und sich im gegenständlichen Verfahren seit seiner Festnahme insgesamt kooperativ sowie vertrauenswürdig verhielt, ergibt sich daraus, dass das der Beschwerdeführer – wenngleich unangemeldet – über einen ordentlichen Wohnsitz in der Flüchtlingsunterkunft gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (Z3) und deren Kinder verfügte. Der Beschwerdeführer begab sich auch offensichtlich zur Fremdenpolizei, wo er damit rechnen konnte oder musste, dass womöglich sein schengenweites Einreiseverbot und damit sein rechtswidriger Aufenthalt in Österreich bzw. dem Schengen-Raum auffallen würde. Auch hat er bei der Bezirksverwaltungsbehörde an einem angeordneten Tuberkulose-Test teilgenommen. Er begab sich weiters nach der Verkehrskontrolle und Anhaltung durch die Polizei am XXXX 11.2024 und nachdem schon eine SIS-Treffermeldung am Diensthandy des einschreitenden Polizisten vorlag, freiwillig mit auf die Polizeiinspektion, um dort den Sachverhalt zu klären (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z1, S 8ff, OZ/25). Auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gestand der Beschwerdeführer ein, dass er wisse, dass er sich nicht im Schengen-Raum aufhalten dürfe, weil in Estland gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen wurde. Er bot auch von sich aus an, freiwillig mit dem Auto auszureisen und gab an, sich einer allfälligen Abschiebung nicht zu widersetzen. Weiters gaben sowohl die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Z3) als auch die Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers (Z6) (vgl. Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z6, S 48, OZ/25) in der Verhandlung glaubhaft an, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht versteckt gehalten oder im Verborgenen aufgehalten habe. Er habe seine Lebensgefährtin zur Antragstellung der Aufenthaltsberechtigung für Vertriebene aus der Ukraine nach XXXX sowie zur Tuberkulosenuntersuchung begleitet, und sei auch mit ihr am Tag der Festnahme am XXXX 11.2024 zur Beschaffung einer Scheidungsbestätigung bei der ukrainischen Botschaft unterwegs gewesen. Insgesamt war der Beschwerdeführer zwar für die Behörde nicht greifbar und kümmerte sich nach seiner Einreise in Österreich weder darum, sicherzustellen, dass er ordentlich gemeldet war, noch um einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus, er war aber beim Termin bei der Fremdenpolizei im Oktober 2024 anwesend und verhielt sich im Zuge der Anhaltung bei der Verkehrskontrolle durchaus kooperativ und vertrauenswürdig.Dass der Beschwerdeführer in Österreich dennoch kein Leben im völlig Verborgenen führte und sich im gegenständlichen Verfahren seit seiner Festnahme insgesamt kooperativ sowie vertrauenswürdig verhielt, ergibt sich daraus, dass das der Beschwerdeführer – wenngleich unangemeldet – über einen ordentlichen Wohnsitz in der Flüchtlingsunterkunft gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (Z3) und deren Kinder verfügte. Der Beschwerdeführer begab sich auch offensichtlich zur Fremdenpolizei, wo er damit rechnen konnte oder musste, dass womöglich sein schengenweites Einreiseverbot und damit sein rechtswidriger Aufenthalt in Österreich bzw. dem Schengen-Raum auffallen würde. Auch hat er bei der Bezirksverwaltungsbehörde an einem angeordneten Tuberkulose-Test teilgenommen. Er begab sich weiters nach der Verkehrskontrolle und Anhaltung durch die Polizei am römisch 40 11.2024 und nachdem schon eine SIS-Treffermeldung am Diensthandy des einschreitenden Polizisten vorlag, freiwillig mit auf die Polizeiinspektion, um dort den Sachverhalt zu klären vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z1, S 8ff, OZ/25). Auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gestand der Beschwerdeführer ein, dass er wisse, dass er sich nicht im Schengen-Raum aufhalten dürfe, weil in Estland gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen wurde. Er bot auch von sich aus an, freiwillig mit dem Auto auszureisen und gab an, sich einer allfälligen Abschiebung nicht zu widersetzen. Weiters gaben sowohl die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Z3) als auch die Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers (Z6) vergleiche Verhandlungsniederschrift 29.01.2025, Z6, S 48, OZ/25) in der Verhandlung glaubhaft an, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht versteckt gehalten oder im Verborgenen aufgehalten habe. Er habe seine Lebensgefährtin zur Antragstellung der Aufenthaltsberechtigung für Vertriebene aus der Ukraine nach römisch 40 sowie zur Tuberkulosenuntersuchung begleitet, und sei auch mit ihr am Tag der Festnahme am römisch 40 11.2024 zur Beschaffung einer Scheidungsbestätigung bei der ukrainischen Botschaft unterwegs gewesen. Insgesamt war der Beschwerdeführer zwar für die Behörde nicht greifbar und kümmerte sich nach seiner Einreise in Österreich weder darum, si
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