4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.02.2025 wurde
1 und 2 FPG gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.02.2025 wurde
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF. Der BF brachte im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sich die belangte Behörde keinen persönlichen Eindruck vom BF verschafft habe. Der Lebensmittelpunkt des BF liege in Rumänien. Die Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 17.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist. Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit November 2024 im Bundesgebiet auf. Selbst wenn man annehmen würde, dass sich der BF gleich nach Entlassung aus seiner Strafhaft in Rumänien im September 2023 ins Bundesgebiet begeben hätte, würde ebenso jedenfalls eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegen. Da dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit November 2024 im Bundesgebiet auf. Selbst wenn man annehmen würde, dass sich der BF gleich nach Entlassung aus seiner Strafhaft in Rumänien im September 2023 ins Bundesgebiet begeben hätte, würde ebenso jedenfalls eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegen. Da dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht zunächst dessen strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet wegen der Vergehen der Sachbeschädigung, des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch und der Nötigung bzw. das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF hierzu zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Eingangs dazu festzuhalten ist, dass die Verhinderung von Eigentumsdelikten jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb das Verhalten des BF diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen ist. Bei der Verurteilung des BF handelt es sich auch nicht um einen einmaligen Fehltritt, sondern liegen allein der strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet drei unterschiedliche Tathandlungen zugrunde. Auch wenn die Schadensumme der rezentesten Verurteilung eher gering ist, wird die kriminelle Energie des BF bereits durch die Vielzahl an begangen Straftaten bestätigt. Auch der Umstand, dass die Diebstähle in qualifizierter Form, nämlich teils durch Einbruch begangen wurde, stellen eine besondere Erschwernis dar. Hinzu kommt, dass der BF zuletzt vom einem Ladendetektiv angehalten wurde und sich der BF mittels Stichbewegungen mit einem Schraubenzieher gegen diesen aus der Anhaltung zu befreien versuchte. Auch dieses Verhalten manifestiert die Gefährlichkeit des BF. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eines Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des BF evident ist.Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eines Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des BF evident ist. Vor diesem Hintergrund berührt das Gesamtverhalten des BF die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere an Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.).Vor diesem Hintergrund berührt das Gesamtverhalten des BF die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere an Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). Auch wenn das reumütige Geständnis des BF in der letzten Verurteilung als mildernd gewertet wurde, kann aufgrund des kriminellen Vorlebens des BF nicht davon ausgegangen werden, dass der BF seine Taten in dem Sinne bereue, dass er in Hinkunft ein straffreies Leben führen wird. Da die letzte Straftat erst im Dezember 2024 begangen wurde und sich der BF in Strafhaft befindet, kann dem BF derzeit auch kein positiver Gesinnungswandel zugesprochen werden. Dies auch unter der Berücksichtigung, dass die Wiederholungsgefahr vom BF auch in der Vergangenheit bereits mehrfach verwirklicht wurde, wie die sieben Vorverurteilungen aus Rumänien belegen. Dabei vermochten auch mehrjährige Freiheitsstrafen den BF nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der Vollzug der letzten Freiheitsstrafe wurde erst im September 2023 in Rumänien beendet. Somit wurde der BF lediglich knapp ein Jahr später erneut straffällig. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ist daher jedenfalls zu bejahen. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann daher keine positive Zukunftsprognose für den BF gestellt werden und sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach gegeben.Die Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG ist daher jedenfalls zu bejahen. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann daher keine positive Zukunftsprognose für den BF gestellt werden und sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach gegeben. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Er hält sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet auf, ging keiner angemeldeten Beschäftigung nach und ist auch melderechtlich nicht erfasst. Vielmehr liegt sein Lebensmittelpunkt in Rumänien. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedenfalls als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Hierzu kann auf die bereits angestellte Gefährdungsprognose verwiesen werden. Was die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahren betrifft, ist auch dieses nicht korrekturbedürftig. Auch wenn es sich erst um die erste strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet handelt und die Schadensummen selbst gering ausfielen, wurde der BF die letzten 18 Jahren in regelmäßigen Zeitabständen straffällig, wobei die Begehung der Straftaten aufgrund der erfüllten Qualifikationen immer schwerwiegender wurden. Auch das Strafgericht schöpfte trotz der geringen Schadensumme zwei Drittel des anzuwendenden Strafrahmens aus und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe. Wie ausgeführt wurde, liegen im Bundesgebiet auch keine nennenswerten Interessen im Privat- und Familienleben des BF vor, die eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen würden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3 kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Im gegenständlichen Fall ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht korrekturbedürftig. Aufgrund des vom BF gesetzten Fehlverhaltens und der negativen Gefährdungsprognose ist eine sofortige Ausreise des BF - unter Berücksichtigung des § 70 Abs. 1 FPG - aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Im gegenständlichen Fall ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht korrekturbedürftig. Aufgrund des vom BF gesetzten Fehlverhaltens und der negativen Gefährdungsprognose ist eine sofortige Ausreise des BF - unter Berücksichtigung des Paragraph 70, Absatz eins, FPG - aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Weitere Ausführungen konnten aufgrund des Umstandes, dass über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes innerhalb der Wochenfrist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG abgesprochen wurde, entfallen. Weitere Ausführungen konnten aufgrund des Umstandes, dass über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes innerhalb der Wochenfrist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG abgesprochen wurde, entfallen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3 ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie unter Punkt 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass der BF die genannten Straftaten begangen hat. Auch die vorzunehmende Gefährdungsprognose konnte aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die vom BF in der Beschwerde geltend gemachten Gründe gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes waren nicht substantiiert bzw. wurden entsprechend gewürdigt. Insgesamt war gegenständlich von einem solchen „eindeutigen Fall“ auszugehen, dass die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2309297.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.