4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) wurde von der Österreichischen Gesundheitskasse, Fachbereich Versicherungsservice XXXX (im Folgenden als ÖGK bezeichnet), einer gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen im Prüfungszeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2018 unterzogen. Mit Schreiben vom 12.10.2021 stellte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides zum Prüfbericht vom 02.10.2021.Die römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) wurde von der Österreichischen Gesundheitskasse, Fachbereich Versicherungsservice römisch 40 (im Folgenden als ÖGK bezeichnet), einer gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen im Prüfungszeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2018 unterzogen. Mit Schreiben vom 12.10.2021 stellte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides zum Prüfbericht vom 02.10.
Abs. 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden.entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Absatz eins, leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. § 68 ASVG lautet:Paragraph 68, ASVG lautet: „Verjährung der Beiträge
1 Z 7 ASVG. Es wurden, wie in den Feststellungen dargelegt, verschiedene Nachverrechnungspositionen vorgeschrieben und deren rechtliche Grundlagen im angefochtenen Bescheid näher ausgeführt. In der Beilage des Bescheides wurden die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge detailliert aufgelistet. Da die Nachverrechnungspositionen bzw. die Höhe der Beiträge nicht bestritten wurden, kann eine nähere Auseinandersetzung mit den rechtlichen Grundlagen der einzelnen Nachverrechnungspositionen ebenso unterbleiben wie mit deren Berechnung. Die Beschwerdeführerin wurde einer GPLB im Prüfzeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 unterzogen. Sie beantragte über das Prüfergebnis der ÖGK, und das in allen Nachverrechnungspunkten, einen Bescheid
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG. Es wurden, wie in den Feststellungen dargelegt, verschiedene Nachverrechnungspositionen vorgeschrieben und deren rechtliche Grundlagen im angefochtenen Bescheid näher ausgeführt. In der Beilage des Bescheides wurden die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge detailliert aufgelistet. Da die Nachverrechnungspositionen bzw. die Höhe der Beiträge nicht bestritten wurden, kann eine nähere Auseinandersetzung mit den rechtlichen Grundlagen der einzelnen Nachverrechnungspositionen ebenso unterbleiben wie mit deren Berechnung. In der Beschwerde wird allerdings argumentiert, dass die vorgeschriebenen Beiträge in Höhe von 54.358,89 Euro und die Verzugszinsen in Höhe von 2.520,57 Euro nicht einforderbar seien, da Verjährung eingetreten sei; gegenständlich sei ein Verschulden der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, weswegen die dreijährige und nicht die fünfjährige Verjährungsfrist heranzuziehen sei.
1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen.
Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Daher ist zunächst zu prüfen, welche Verjährungsfrist zur Anwendung kommt: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat eine meldepflichtige Person sich alle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen; sie hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Im gegenständlichen Fall hatte die Beschwerdeführerin keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihr beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt gemacht. Sie hatte – abweichend von den Lohnkonten – an die ÖGK falsche SV-Grundlagen und falsche Grundlagen für die betriebliche Mitarbeitervorsorge gemeldet und es unterlassen, die Montagezulage der Beitragsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge hinzuzurechnen. Bei mehreren Mitarbeitern wurden Schmutzzulagen beitragsfrei abgerechnet. Die Beschwerdeführerin führte auch keine Aufzeichnungen darüber, welche Arbeiten wann von den Arbeitnehmern geleistet wurden und ob die Arbeitnehmer mit Arbeiten betraut waren, die eine erhebliche Verschmutzung bewirkten. Für die Jahre 2017 und 2018 wurde mehreren Mitarbeitern keine bzw. zu niedrige Sonderzahlungen ausbezahlt. Weitere Meldepflichtverletzungen sind den Feststellungen zu entnehmen. Wenn eine zum Grundwissen zählende Meldepflicht verletzt wurde, darf die Behörde ohne Weiteres diese Verletzung als verschuldet einstufen. Die im Prüfbericht und anschließend im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Beiträge – entsprechend den dort angeführten Beitragsnachverrechnungsposten – ergeben sich unzweifelhaft aus den heranzuziehenden Gesetzen, Kollektivverträgen sowie Arbeitsverträgen. Die Beschwerdeführerin hat es offenbar billigend in Kauf genommen, den Meldeverpflichtungen nicht nachzukommen. Die belangte Behörde ist zu Recht von einer fünfjährigen Verjährungsfrist ausgegangen. Mit der bloßen Behauptung in der Beschwerde, dass ein „Verschulden der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich“ sei, wird den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu den unterschiedlichen Meldeverletzungen (und darauf aufbauenden Nachverrechnungen) nicht substantiiert entgegengetreten und auch nicht dargelegt, warum die Beschwerdeführerin gerade kein subjektiv vorwerfbares Verschulden treffen sollte. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft (VwGH 10.09.2014, 2013/08/0120), dem kam die Beschwerdeführerin aber nicht nach. Zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Prüfauftrages am 18.03.2020 durch die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin war daher keine Verjährung eingetreten; dies wurde im Übrigen in der Beschwerde auch nicht behauptet, sondern vielmehr, dass die Verjährung „nach Abschluss der Prüfung vom 02.10.2021“ eingetreten sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/08/0036 mHa VwGH 22.12.2004, 2004/08/0099, VwSlg 16524 A/2004). Insbesondere eine Beitragsprüfung iSd §§ 41a und 42 ASVG durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers (GPLA) stellt eine nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Maßnahme dar, die im Sinne des § 68 Abs. 1 ASVG die Verjährung unterbricht (vgl. VwGH 15.07.2019, Ra 2019/08/0107 mHa VwGH 15.10.2014, 2012/08/0220).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/08/0036 mHa VwGH 22.12.2004, 2004/08/0099, VwSlg 16524 A/2004). Insbesondere eine Beitragsprüfung iSd Paragraphen 41 a und 42 ASVG durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers (GPLA) stellt eine nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Maßnahme dar, die im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG die Verjährung unterbricht vergleiche VwGH 15.07.2019, Ra 2019/08/0107 mHa VwGH 15.10.2014, 2012/08/0220). Somit wurden ausgehend von der Schlussbesprechung vom 16.09.2021 die zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge jedenfalls zu Recht in die Nachverrechnung einbezogen. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass „nach Abschluss der Prüfung vom 02.10.2021“ die Verjährung eingetreten sei, weil nach Abschluss einer Beitragsprüfung die Verjährungsfrist
1 ASVG erneut zu laufen beginne, sofern die Behörde weder einen Bescheid noch einen Rückstandsausweis ausfertige, ist dem die Hemmung der Verjährung entgegenzuhalten: Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass „nach Abschluss der Prüfung vom 02.10.2021“ die Verjährung eingetreten sei, weil nach Abschluss einer Beitragsprüfung die Verjährungsfrist
Paragraph 68, Absatz eins, ASVG erneut zu laufen beginne, sofern die Behörde weder einen Bescheid noch einen Rückstandsausweis ausfertige, ist dem die Hemmung der Verjährung entgegenzuhalten: Am 12.10.2021 stellte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides, woraufhin von der ÖGK ein Verfahren in Verwaltungssachen eingeleitet wurde. Die Feststellungsverjährung ist laut § 68 Abs. 1 ASVG „gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.“ Während eines anhängigen Verfahrens greift die Verjährung daher nicht. Das mit dem Antrag auf Bescheidausstellung vom 12.10.2021 begonnene Verfahren ist noch immer anhängig, weswegen eine Verjährung seit Einleitung des Verwaltungsverfahrens nicht eingetreten sein kann. Die Feststellungsverjährung ist laut Paragraph 68, Absatz eins, ASVG „gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.“ Während eines anhängigen Verfahrens greift die Verjährung daher nicht. Das mit dem Antrag auf Bescheidausstellung vom 12.10.2021 begonnene Verfahren ist noch immer anhängig, weswegen eine Verjährung seit Einleitung des Verwaltungsverfahrens nicht eingetreten sein kann. Die Verjährung hinsichtlich der am 31.01.2016 fälligen Beiträge lief daher bis 18.03.2020, als der Prüfauftrag der steuerlichen Vertretung zur Kenntnis gebracht wurde. Es handelt sich um einen Zeitraum von 4 Jahren, 1 Monat und 18 Tagen. Die Verjährungsfrist war in der Folge bis zum Abschluss der Prüfung unterbrochen und begann nach Abschluss der Prüfung im September am 29.09.2021 wieder zu laufen, bis am 12.10.2021 ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde und die Verjährung gehemmt wurde. Insgesamt kann daher von einem Zeitraum von 4 Jahren und etwa zwei Monaten ausgegangen werden, so dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren jedenfalls auch für die ältesten Beiträge nicht erreicht ist. Zudem werde, so das Beschwerdevorbringen, „aus Vorsichtsgründen“ auch die zweijährige Einforderungsverjährung geltend gemacht. Die Frist der Einhebungsverjährung kann aber nicht früher ablaufen als die der Feststellungsverjährung; sie wird daher jedenfalls auch dann unterbrochen, wenn nach der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder nach Erlassung eines Rückstandsausweises der Beitragsschuldner die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides beantragt wird (vgl. VwGH 22.12.2004, 2004/08/0099). Im gegenständlichen Fall ist somit auch die Einforderungsverjährung nicht eingetreten.Zudem werde, so das Beschwerdevorbringen, „aus Vorsichtsgründen“ auch die zweijährige Einforderungsverjährung geltend gemacht. Die Frist der Einhebungsverjährung kann aber nicht früher ablaufen als die der Feststellungsverjährung; sie wird daher jedenfalls auch dann unterbrochen, wenn nach der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder nach Erlassung eines Rückstandsausweises der Beitragsschuldner die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides beantragt wird vergleiche VwGH 22.12.2004, 2004/08/0099). Im gegenständlichen Fall ist somit auch die Einforderungsverjährung nicht eingetreten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.3. Zu Spruchpunkt II.3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides lautet:Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides lautet: „Die Beschwerdeführerin ist als Dienstgeberin weiters dazu verpflichtet, die aufgrund der in Spruchpunkt I. genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibende Verzugszinsen bis einschließlich 29.09.2021 in Höhe von 2.520,57 Euro zu entrichten.“„Die Beschwerdeführerin ist als Dienstgeberin weiters dazu verpflichtet, die aufgrund der in Spruchpunkt römisch eins. genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibende Verzugszinsen bis einschließlich 29.09.2021 in Höhe von 2.520,57 Euro zu entrichten.“
1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z 1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht
1 ein Beitragszuschlag oder
1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art 1 § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I Nr 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten. Der am 31. Oktober eines Jahres geltende Basiszinssatz gilt für das folgende Kalenderjahr. Der Verzugszinsensatz wird jeweils für ein Kalenderjahr berechnet.
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Ziffer eins,) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht
Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag oder
Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
4 ASVG war der Verzugszins aus dem Basiszinssatzes, der am 31.10.2020 gegolten hat, zuzüglich zwei Prozentpunkten zu bilden. Der Verzugszinsensatz für September 2021 beträgt sohin 1,38 %. Die Verzugszinsen wurden bis einschließlich 29.09.2021 berechnet. Die Beschwerdeführerin schuldet daher Verzugszinsen in der Höhe von 2.520,57 Euro.Die verfahrensgegenständlichen Beiträge wurden nicht nach ihrer Fälligkeit eingezahlt. Die gegenständliche GPLB wurde am 29.09.2021 abgeschlossen.
Paragraph 746, Absatz 4, ASVG war der Verzugszins aus dem Basiszinssatzes, der am 31.10.2020 gegolten hat, zuzüglich zwei Prozentpunkten zu bilden. Der Verzugszinsensatz für September 2021 beträgt sohin 1,38 %. Die Verzugszinsen wurden bis einschließlich 29.09.2021 berechnet. Die Beschwerdeführerin schuldet daher Verzugszinsen in der Höhe von 2.520,57 Euro. Die Berechnung bzw. Höhe der Verzugszinsen wurden in der Beschwerde nicht angefochten, moniert wurde wiederum nur die Verjährung. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen werden. Die Berechnung bzw. Höhe der Verzugszinsen wurden in der Beschwerde nicht angefochten, moniert wurde wiederum nur die Verjährung. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere auch VwGH 10.09.2014, 2013/08/0120); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche insbesondere auch VwGH 10.09.2014, 2013/08/0120); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zur Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Es wurde in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Einvernahme und Befragung des geschäftsführenden Gesellschafters und des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin beantragt; zugleich wurde der Sachverhalt nur in Bezug auf die Frage, ob am 16.12.2021 ein Telefonat zwischen der ÖGK und dem steuerlichen Vertreter geführt worden sei, bestritten. Da diese Frage aber keinerlei Relevanz für den Ausgang des Verfahrens hat, erübrigt sich unter diesem Aspekt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen, zumal von keiner der Verfahrensparteien ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen, zumal von keiner der Verfahrensparteien ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.2307934.1.00
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